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Document 62020CJ0280

Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 3. Juni 2021.
ZN gegen Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria v grad Valensia, Kralstvo Ispania.
Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats – Art. 5 Abs. 1 – Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt – Vertrag, der mit einer konsularischen Vertretung dieses Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurde – Aufgaben des Arbeitnehmers – Keine hoheitlichen Befugnisse.
Rechtssache C-280/20.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:443

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

3. Juni 2021 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats – Art. 5 Abs. 1 – Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt – Vertrag, der mit einer konsularischen Vertretung dieses Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurde – Aufgaben des Arbeitnehmers – Keine hoheitlichen Befugnisse“

In der Rechtssache C‑280/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sofiyski rayonen sad (Kreisgericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 27. Mai 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juni 2020, in dem Verfahren

ZN

gegen

Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria v grad Valensia, Kralstvo Ispania

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Wahl sowie der Richter F. Biltgen und J. Passer (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der bulgarischen Regierung, vertreten durch M. Georgieva und L. Zaharieva als Bevollmächtigte,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und I. Gavrilova als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Heller und G. Koleva als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) in Verbindung mit dem dritten Erwägungsgrund dieser Verordnung.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen ZN und dem Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria v grad Valensia, Kralstvo Ispania (Generalkonsulat der Republik Bulgarien in Valencia [Spanien], im Folgenden: Generalkonsulat) wegen eines Antrags auf Zahlung einer finanziellen Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 3 bis 5 und 15 der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es:

„(3)

Die [Europäische] Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln, indem unter anderem der Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen, erleichtert wird. Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums hat die Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen zu erlassen, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist.

(4)

Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zu gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind.

(5)

Diese Bestimmungen fallen in den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne von Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

(15)

Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.“

4

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung lautet:

„Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii).

…“

5

Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“

6

Art. 7 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.

a)

wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b)

im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

c)

ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a“.

7

Abschnitt 5 dieser Verordnung regelt die Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge. In diesem Abschnitt bestimmt Art. 20 der Verordnung:

„(1)   Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6, des Artikels 7 Nummer 5 und, wenn die Klage gegen den Arbeitgeber erhoben wurde, des Artikels 8 Nummer 1 nach diesem Abschnitt.

(2)   Hat der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte.“

8

Art. 21 der Verordnung – ebenfalls in diesem Abschnitt – lautet:

„(1)   Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:

a)

vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder

b)

in einem anderen Mitgliedstaat

i)

vor dem Gericht des Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, oder

ii)

wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet oder verrichtet hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet oder befand.

(2)   Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann vor dem Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Buchstabe b verklagt werden.“

Bulgarisches Recht

Arbeitsgesetzbuch

9

Art. 362 des Kodeks na truda (Arbeitsgesetzbuch) bestimmt:

„… Für Arbeitssachen zwischen Arbeitnehmern, die bulgarische Staatsangehörige sind und im Ausland arbeiten, und bulgarischen Arbeitgebern im Ausland sind die Gerichte in Sofia zuständig. Ist der Arbeitnehmer der Beklagte, sind die Gerichte an seinem Wohnort im Inland zuständig.“

Gesetz über den diplomatischen Dienst

10

Art. 21 des Zakon za diplomaticheskata sluzhba (Gesetz über den diplomatischen Dienst) bestimmt:

„(1)   … Die Auslandsvertretung der Republik Bulgarien ist eine territoriale Struktureinheit des Außenministeriums, die diplomatische und/oder konsularische Tätigkeiten in einem anderen Staat oder in internationalen Regierungsorganisationen ausübt.

(2)   Auslandsvertretungen sind:

1.

die Botschaften;

2.

die ständigen Vertretungen und ständigen Delegationen bei internationalen Regierungsorganisationen;

3.

die Generalkonsulate, Konsulate, Vizekonsulate und Konsularagenturen;

4.

die diplomatischen Büros und die Verbindungsbüros;

5.

die Sondermissionen im Sinne des Übereinkommens über Sondermissionen, das am 8. Dezember 1969 … von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde.

(3)   Die Eröffnung, die Festlegung der Art und die Schließung von Auslandsvertretungen erfolgt durch den Ministerrat auf Vorschlag des Außenministers.“

11

Art. 22 des Gesetzes über den diplomatischen Dienst sieht vor:

„(1)   Die Auslandsvertretung besteht aus einem Leiter, Mitgliedern des diplomatischen Personals, Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals sowie Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals im Sinne des am 18. April 1961 in Wien geschlossenen Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen …, des am 24. April 1963 in Wien geschlossenen Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen … sowie des Übereinkommens über Sondermissionen.

(2)   In der Auslandsvertretung dürfen je nach ihrer Art, ihren Funktionen und ihrer Besetzung Büros eingerichtet werden.

…“

12

Art. 80 dieses Gesetzes hat folgenden Wortlaut:

„Mit schriftlicher Genehmigung des Außenministers, die auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Berichts erteilt wurde, kann der Leiter der Auslandsvertretung mit einer am Ort ansässigen Person einen Arbeitsvertrag schließen.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

13

ZN ist eine bulgarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Sofia, die über eine Erlaubnis zum Aufenthalt in Spanien verfügt, wo sie als Dienstleisterin Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Generalkonsulats erbrachte.

14

Am 30. April 2019 erhob ZN in Bulgarien gegen das Generalkonsulat eine Klage, mit der sie zum einen die Anerkennung ihres Arbeitsverhältnisses und zum anderen die Zahlung einer finanziellen Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, nämlich 120 Tage nicht genutzten Jahresurlaub, entsprechend 30 Tagen pro Jahr für den Zeitraum vom 2. Januar 2013 bis zum 29. Juni 2017, begehrte.

15

ZN trägt vor, dass sie in diesem Zeitraum aufgrund von sechs aufeinanderfolgenden Verträgen, die sie mit dem Generalkonsulat geschlossen habe, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Annahme von Dokumenten in beim Konsulat von bulgarischen Staatsangehörigen veranlassten Vorgängen sowie mit der Verwaltung dieser Vorgänge erbracht habe.

16

Sie macht geltend, dass die Vertretungen der Republik Bulgarien gemäß dem Gesetz über den diplomatischen Dienst Personen nur im Rahmen von Arbeitsverträgen beschäftigen dürften, die das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer formgerecht gestalteten. Die geschlossenen Verträge entsprächen den Anforderungen an den Inhalt eines Arbeitsvertrags nach bulgarischem Recht.

17

Das Generalkonsulat vertritt die Auffassung, dass für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht die bulgarischen Gerichte, sondern als Gerichte des Arbeitsorts von ZN die spanischen Gerichte zuständig seien.

18

Das vorlegende Gericht hat Zweifel am Vorliegen eines grenzüberschreitenden Bezugs, da der Ausgangsrechtsstreit eine bulgarische Arbeitnehmerin und einen bulgarischen Arbeitgeber betreffe und ihr Rechtsverhältnis eine enge Verbindung zur Republik Bulgarien aufweise.

19

Außerdem sehe das bulgarische Gesetz ausdrücklich vor, dass bei Verträgen zwischen einem bulgarischen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und einem im Ausland arbeitenden bulgarischen Staatsangehörigen etwaige Rechtsstreitigkeiten nur von den bulgarischen Gerichten geprüft werden könnten. Da das Generalkonsulat eine Unterabteilung einer bulgarischen staatlichen Einrichtung sei, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befinde, und seine Tätigkeit grundsätzlich mit Dienstleistungen an bulgarische Staatsangehörige zusammenhänge, finde die Verordnung Nr. 1215/2012 somit keine Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten zwischen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und konsularischen Vertretungen desselben Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat.

20

Unter diesen Umständen hat der Sofiyski rayonen sad (Kreisgericht Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 in Verbindung mit deren drittem Erwägungsgrund dahin auszulegen, dass die Verordnung bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats auf eine Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeiternehmer aus diesem Mitgliedstaat und dem konsularischen Dienst dieses Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden ist, oder sind diese Bestimmungen dahin auszulegen, dass auf eine solche Rechtsstreitigkeit die nationalen Zuständigkeitsvorschriften des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Parteien anzuwenden sind?

Zur Vorlagefrage

21

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit deren drittem Erwägungsgrund dahin auszulegen ist, dass er für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats und einer konsularischen Behörde dieses Mitgliedstaats, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet, anwendbar ist.

22

Für die Antwort auf die Vorlagefrage, die Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit deren drittem Erwägungsgrund betrifft, ist zu bestimmen, ob die Verordnung Nr. 1215/2012 auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits anwendbar ist.

23

Insoweit ist als Erstes zu prüfen, ob der Ausgangsrechtsstreit unter „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und damit in deren Anwendungsbereich fällt.

24

Da mit der Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) ersetzt wurde, gilt die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 durch den Gerichtshof auch für die Verordnung Nr. 1215/2012, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als „gleichwertig“ angesehen werden können (Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C‑417/15, EU:C:2016:881, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Hierzu ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Satz 1 in Zivil- und Handelssachen anzuwenden ist. Die Auslegung des Begriffs „Zivil- und Handelssachen“ hat dazu geführt, dass bestimmte gerichtliche Entscheidungen wegen der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder wegen des Gegenstands des Rechtsstreits vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen sind (vgl. u. a. Urteil vom 28. April 2009, Apostolides, C‑420/07, EU:C:2009:271, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

So hat der Gerichtshof befunden, dass bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, zwar in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen können, es sich jedoch anders verhält, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird. Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den Zivil- und Handelssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (vgl. Urteil vom 28. Februar 2019, Gradbeništvo Korana, C‑579/17, EU:C:2019:162, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Zu einem Rechtsstreit zwischen einer Botschaft eines Drittstaats in einem Mitgliedstaat und ihren Angestellten hat der Gerichtshof entschieden, dass die Aufgaben einer Botschaft, wie sich aus Art. 3 des am 18. April 1961 in Wien geschlossenen Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen ergibt, im Wesentlichen darin bestehen, den Entsendestaat zu vertreten, dessen Interessen zu schützen und die Beziehungen zum Empfangsstaat zu fördern. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben kann die Botschaft wie jede andere öffentliche Einrichtung iure gestionis handeln und zivilrechtliche Rechte und Pflichten erwerben bzw. übernehmen, namentlich aufgrund privatrechtlicher Verträge. Dies ist der Fall, wenn sie Arbeitsverträge mit Personen schließt, die keine hoheitlichen Aufgaben verrichten (vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C‑154/11, EU:C:2012:491, Rn. 49).

28

Dies gilt erst recht auch, wenn es sich um einen Rechtsstreit zwischen einem Generalkonsulat und einer Person handelt, die dort Leistungen in Gestalt individueller Arbeit im Zusammenhang mit der Annahme von Dokumenten in Vorgängen, die im Konsulat von bulgarischen Staatsangehörigen veranlasst wurden, sowie mit der Verwaltung dieser Vorgänge erbringt, die nicht unter die Ausübung hoheitlicher Befugnisse fallen und die nicht mit den Sicherheitsinteressen der Republik Bulgarien kollidieren können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C‑154/11, EU:C:2012:491, Rn. 56).

29

Folglich kann ein Rechtsstreit, der sich aus einem Vertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ergibt, als Zivil- und Handelssache in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob dies im Hinblick auf den gesamten Sachverhalt des Ausgangsverfahrens der Fall ist.

30

Was als Zweites den Auslandsbezug betrifft, von dessen Vorliegen die Anwendbarkeit dieser Verordnung abhängt, ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1215/2012, auch wenn sie in ihren Erwägungsgründen 3 und 26 den Begriff „grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten“ verwendet, insoweit keine Definition enthält.

31

Allerdings ist in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. 2006, L 399, S. 1) der gleichwertige Begriff „grenzüberschreitende Rechtssache“ dahin definiert, dass eine grenzüberschreitende Rechtssache vorliegt, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat (Urteil vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics, C‑267/19 und C‑323/19, EU:C:2020:351, Rn. 33).

32

Da beide Verordnungen in den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen fallen, ist die Auslegung gleichwertiger Begriffe, die der Unionsgesetzgeber in ihnen verwendet hat, zu harmonisieren (Urteil vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics, C‑267/19 und C‑323/19, EU:C:2020:351, Rn. 35).

33

Auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Rechtsstreit, soweit der Antragsteller in einem Mahnverfahren seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat, grenzüberschreitenden Charakter hat und daher in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1896/2006 fällt (Urteil vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics, C‑267/19 und C‑323/19, EU:C:2020:351, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Insoweit ist festzustellen, dass eine Botschaft, soweit es um Arbeitsverträge geht, die sie im Namen des Staates geschlossen hat, eine „Niederlassung“ im Sinne von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ist, wenn die Aufgaben der Arbeitnehmer, mit denen sie diese Verträge geschlossen hat, zur wirtschaftlichen Betätigung der Botschaft im Empfangsstaat gehören (Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C‑154/11, EU:C:2012:491, Rn. 52).

35

Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitsvertrag nicht von einer Botschaft, sondern von einem Generalkonsulat geschlossen wird, sofern die in Rn. 48 des Urteils vom 19. Juli 2012, Mahamdia (C‑154/11, EU:C:2012:491), genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

36

Entsprechend ist davon auszugehen, dass das Generalkonsulat eine „Niederlassung“ im Sinne der Verordnung Nr. 1215/2012 darstellt, da es die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Kriterien erfüllt. Genauer gesagt tritt das Generalkonsulat als territoriale Struktureinheit des Außenministeriums auf Dauer als Außenstelle dieses Ministeriums hervor. Das Generalkonsulat vertritt das Ministerium im Empfangsstaat; es wird vom Generalkonsul geleitet und ist in der Lage, zivilrechtliche Rechte und Pflichten selbständig wahrzunehmen. Folglich kann ein Konsulat entsprechend den Ausführungen in den Rn. 49 und 50 des Urteils vom 19. Juli 2012, Mahamdia (C‑154/11, EU:C:2012:491), als Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit angesehen werden.

37

Da ein Konsulat eine „Niederlassung“ eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat ist, hat folglich eine der Parteien des Rechtsstreits ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts.

38

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistungsverträge in Spanien geschlossen wurden und die durch diese Verträge auferlegten Verpflichtungen in diesem Mitgliedstaat erfüllt wurden.

39

Nach alledem ist festzustellen, dass der Ausgangsrechtsstreit einen grenzüberschreitenden Bezug hat.

40

Da sich die Vorlagefrage auf die Anwendung der Verordnung Nr. 1215/2012 beschränkt und nicht die Bestimmung der Zuständigkeit der bulgarischen oder spanischen Gerichte im vorliegenden Fall betrifft, wird es Sache des vorlegenden Gerichts sein, die Schlussfolgerungen in Bezug auf die Anwendung von Art. 362 des bulgarischen Arbeitsgesetzbuchs zu ziehen.

41

Unter diesen Umständen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit deren drittem Erwägungsgrund dahin auszulegen ist, dass er für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats, der keine hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt, und einer konsularischen Behörde dieses Mitgliedstaats, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet, anwendbar ist.

Kosten

42

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Verbindung mit deren drittem Erwägungsgrund ist dahin auszulegen, dass er für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats, der keine hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt, und einer konsularischen Behörde dieses Mitgliedstaats, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet, anwendbar ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.

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