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Document 62020CC0460

Schlussanträge des Generalanwalts G. Pitruzzella vom 7. April 2022.


Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:271

 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

GIOVANNI PITRUZZELLA

vom 7. April 2022 ( 1 )

Rechtssache C‑460/20

TU,

RE

gegen

Google LLC

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz personenbezogener Daten – Antrag auf Auslistung angeblich unrichtiger Informationen und auf Entfernung von Bildern in Form von Vorschaubildern (‚Thumbnails‘)“

I. Einleitung

1.

Mit dem Vorabentscheidungsersuchen, das Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge ist, legt der Bundesgerichtshof (Deutschland, im Folgenden: BGH) dem Gerichtshof zwei Fragen zur Auslegung von Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ( 2 ) (im Folgenden: DSGVO) und von Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ( 3 ) im Licht der Art. 7, 8, 11 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) vor. Diese Fragen stellen sich im Rahmen einer Klage von TU und RE (im Folgenden zusammen: Kläger) gegen Google LLC (im Folgenden: Google oder Beklagte) zum einen auf Auslistung bestimmter bei Suchen über die von der Beklagten betriebene Suchmaschine angezeigter Links, die sich auf im Internet veröffentlichte Artikel eines Dritten beziehen, in denen die Kläger angeführt werden, und zum anderen auf Unterlassung der Anzeige der Fotos, mit denen einer dieser Artikel bebildert ist, in der Form sogenannter Vorschaubilder („Thumbnails“).

2.

Bekanntlich beschränkt sich eine Suchmaschine nicht darauf, die Inhalte zu speichern, die von anderen im Netz erstellt werden, sondern spielt eine aktive Rolle bei der Informationsverbreitung. Der „Reichtum des Netzes“ wäre nur potenziell, wenn der Nutzer nicht mittels der Suchmaschinen Zugang zu den Informationen hätte, die er benötigt, und in der Unmenge der im Internet erstellten Informationen blieben viele Informationen ohne diese Suchmaschinen praktisch unzugänglich. Wenn die Suchmaschine dem Nutzer die Durchführung einer Suche anhand einiger Schlüsselwörter, wie z. B. des Namens einer Person, ermöglicht, entscheidet er über die Webseiten, die in die Ergebnisse der Suche aufzunehmen sind, und über die Reihenfolge, die ihnen in der Ergebnisliste zu geben ist, mit großen Auswirkungen auf die Verbreitung der Informationen. Diese Auswahl wird von dem verwendeten Algorithmus durchgeführt und hängt daher von den Auswahlkriterien ab, die der Betreiber der Suchmaschine bei der Programmierung gewählt hat. Spätere Entscheidungen werden in großem Umfang im Rahmen der Strategien der „content moderation“ getroffen, die von der Plattform auf der Grundlage der von ihr gewählten Standards, z. B. zur Verteidigung ihres Geschäftsmodells, zum Schutz bestimmter weit verbreiteter Empfindlichkeiten bei den Nutzern oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, vorgenommen werden. Diese Tätigkeiten umfassen Entscheidungen über die Inhalte, die in den Ergebnissen der von den Nutzern durchgeführten Suchen nicht zu veröffentlichen sind.

3.

Die Suchmaschine funktioniert also wie ein „gatekeeper“ der Information, ein Ausdruck, der die Stellen bezeichnet, deren Tätigkeit es bedarf, um die Aufnahme der Meinungen oder Informationen, die von Dritten beigebracht werden, in den Kreislauf der demokratischen Kommunikation zu ermöglichen. Diese Funktion der Kontrolle der „Tore“, durch die der Informationsfluss führt, die Suchmaschinen wie Google ausüben, hat erhebliche Auswirkungen sowohl auf die in Art. 11 der Charta verankerte Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit als auch auf die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. Die Aufnahme einer Internetseite und der darin über eine Person enthaltenen Informationen in die Liste mit den Ergebnissen einer anhand des Namens der betreffenden Person durchgeführten Suche kann insbesondere die Zugänglichkeit der Informationen für Internetnutzer, die eine Suche zu der Person durchführen, erheblich erleichtern und eine entscheidende Rolle bei der Verbreitung der Informationen und damit für die Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit spielen. Aus demselben Grund kann diese Aufnahme einen stärkeren Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens der betroffenen Person darstellen als die Veröffentlichung durch den Herausgeber der Internetseite, wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt hat ( 4 ).

4.

In dem Vorabentscheidungsersuchen, das Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge ist, liegt die Besonderheit der Funktion von Suchmaschinen und dem Spannungsverhältnis, das sie zwischen den Grundrechten aus den Art. 7, 8 und 11 der Charta erzeugt, in einem vom Gerichtshof noch nicht geprüften Szenarium, nämlich dem Fall, dass die betroffene Person die Richtigkeit der verarbeiteten Daten bestreitet und aus diesem Grund die Auslistung der Links zu von Dritten herausgegebenen Inhalten verlangt, in denen diese Daten enthalten sind.

II. Rechtlicher Rahmen

5.

Neben den Art. 7, 8, 11 und 16 der Charta, die das Recht auf Achtung des Privatlebens, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit sowie die unternehmerische Freiheit festlegen, sind für die Zwecke der vorliegenden Analyse insbesondere Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46, auf die ich lediglich verweise, sowie Art. 17 DSGVO einschlägig. Dieser sieht in seinem Abs. 1 das Recht der betroffenen Person vor, zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten gelöscht werden, insbesondere wenn diese Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, und die entsprechende Pflicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen, diese Daten zu löschen. Nach Abs. 3 Buchst. a dieses Artikels gilt Abs. 1 nicht, soweit die Verarbeitung „zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information“ erforderlich ist. Die übrigen Bestimmungen der Richtlinie 95/46 und der DSGVO, die für die Prüfung des Vorabentscheidungsersuchens relevant sind, werden im Rahmen der Würdigung erörtert.

III. Ausgangsrechtsstreit und Verfahren vor dem Gerichtshof

6.

TU ist für verschiedene Gesellschaften, die Finanzdienstleistungen anbieten, in verantwortlicher Position tätig oder an ihnen beteiligt. RE war die Lebensgefährtin von TU und bis Mai 2015 Prokuristin einer dieser Gesellschaften. Auf der Webseite www.g…net (im Folgenden: g-net) erschienen am 27. April 2015, am 4. Juni 2015 und am 16. Juni 2015 drei Artikel, die kritische Meinungen und Zweifel hinsichtlich der Seriosität des Anlagemodells verschiedener dieser Gesellschaften zum Ausdruck brachten. Der Artikel vom 4. Juni 2015 war mit vier Fotos, drei von TU und eines von RE, bebildert, die die Kläger am Steuer von Luxusautos, in einem Hubschrauber und vor einem Charterflugzeug zeigten. Die Bilder konnten in Verbindung mit den Artikeln den Eindruck erwecken, dass die Kläger in fremdfinanziertem Luxus schwelgten. Betreiber der Webseite g-net ist laut Impressum die G-LLC. Unternehmensziel der G-LLC ist nach eigenen Angaben, „durch aktive Aufklärung und permanente Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen“. In verschiedenen Veröffentlichungen wird jedoch kritisch über das Geschäftsmodell der G-LLC berichtet, u. a. mit dem Vorwurf, sie versuche, Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte veröffentliche und danach anbiete, gegen ein sogenanntes Schutzgeld die Berichte zu löschen. Google wies die Artikel vom 4. Juni 2015 und vom 16. Juni 2015, wenn in ihre Suchmaschine Vor- und Familiennamen der Kläger, sowohl isoliert als auch in Verbindung mit bestimmten Firmennamen, eingegeben wurden, und den Artikel vom 27. April 2015 bei einer Eingabe von bestimmten Firmennamen in der Suchergebnisliste aus. Diese Ergebnisse enthielten einen Link zu den fraglichen Artikeln. Die im Artikel vom 4. Juni 2015 enthaltenen Fotos der Kläger zeigte Google zudem in der Ergebnisübersicht ihrer Bildersuche als „Thumbnails“ an.

7.

Die Kläger forderten die Beklagte auf, zum einen die fraglichen Artikel, die ihrer Ansicht nach eine Reihe unrichtiger Behauptungen und verleumderischer Ansichten enthalten, die auf unwahren Aussagen beruhten, auszulisten und zum anderen die Vorschaubilder aus der Ergebnisliste zu entfernen. Sie behaupteten, dass sie von der G-LLC erpresst worden seien. Die Beklagte lehnte es ab, dieser Aufforderung nachzukommen, verwies auf den beruflichen Kontext, in dem die streitigen Artikel und Bilder stünden, und berief sich darauf, dass sie nicht gewusst habe, dass die darin enthaltenen Informationen unrichtig seien. Die Klage wurde in den ersten beiden Instanzen abgewiesen.

8.

Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist es mit dem Recht des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens (Art. 7 der Charta) und auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 8 der Charta) vereinbar, bei der im Rahmen der Prüfung seines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der DSGVO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus den Art. 7, 8, 11 und 16 der Charta dann, wenn der Link, dessen Auslistung beantragt wird, zu einem Inhalt führt, der Tatsachenbehauptungen und auf Tatsachenbehauptungen beruhende Werturteile enthält, deren Wahrheit der Betroffene in Abrede stellt, und dessen Rechtmäßigkeit mit der Frage der Wahrheitsgemäßheit der in ihm enthaltenen Tatsachenbehauptungen steht und fällt, maßgeblich auch darauf abzustellen, ob der Betroffene in zumutbarer Weise – z. B. durch eine einstweilige Verfügung – Rechtsschutz gegen den Inhalteanbieter erlangen und damit die Frage der Wahrheit des vom Suchmaschinenverantwortlichen nachgewiesenen Inhalts einer zumindest vorläufigen Klärung zuführen könnte?

2.

Ist im Falle eines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes, der bei einer Namenssuche nach Fotos von natürlichen Personen sucht, die Dritte im Zusammenhang mit dem Namen der Person ins Internet eingestellt haben, und der die von ihm aufgefundenen Fotos in seiner Ergebnisübersicht als Vorschaubilder („thumbnails“) zeigt, im Rahmen der nach Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 und Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DSGVO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus den Art. 7, 8, 11 und 16 der Charta der Kontext der ursprünglichen Veröffentlichung des Dritten maßgeblich zu berücksichtigen, auch wenn die Webseite des Dritten bei Anzeige des Vorschaubildes durch die Suchmaschine zwar verlinkt, aber nicht konkret benannt und der sich hieraus ergebende Kontext vom Internet-Suchdienst nicht mit angezeigt wird?

9.

In der vorliegenden Rechtssache haben die Parteien des Ausgangsverfahrens, die rumänische, die österreichische und die griechische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht. In der Sitzung vom 24. Januar 2022 vor dem Gerichtshof haben die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission mündlich verhandelt.

IV. Würdigung

10.

Vor der Prüfung der Vorlagefragen ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Verpflichtungen des Suchmaschinenbetreibers, wenn dessen Tätigkeit die Verarbeitung personenbezogener Daten umfasst, insbesondere wenn das Recht der von dieser Verarbeitung betroffenen Person auf Löschung der sie betreffenden Daten in Rede steht, zu verweisen. Wie wir sehen werden, sind diese Verpflichtungen, um die Worte des Gerichtshofs zu verwenden, im Hinblick auf den „Verantwortungsbereich“ des Suchmaschinenbetreibers „im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten“ bemessen ( 5 ), die ihrerseits untrennbar mit der Rolle verbunden sind, die dieser im System des Internets, wie in der Einleitung der vorliegenden Schlussanträge kurz beschrieben, spielt.

A.   Rechtsprechung des Gerichtshofs

11.

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Suchmaschinen ergeben sich vier Eckpunkte.

12.

Der erste bezieht sich auf die Einstufung der Tätigkeit von Suchmaschinen und ihre Subsumtion unter den Anwendungsbereich der Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.

13.

Im Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google ( 6 ) (im Folgenden: Urteil Google Spain), hat der Gerichtshof entschieden, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, als „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 einzustufen ist ( 7 ). Insoweit ist der Umstand irrelevant, dass die personenbezogenen Daten bereits im Internet veröffentlicht worden sind und von der Suchmaschine nicht verändert werden ( 8 ). Folge dieser Einstufung der Tätigkeit der Suchmaschinen ist die zweite Feststellung, die sich im Urteil Google Spain findet. Der Suchmaschinenbetreiber ist als Person, die über die Zwecke und Mittel der Tätigkeit dieser Suchmaschine entscheidet, als „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 für die von dieser Tätigkeit umfasste Verarbeitung personenbezogener Daten anzusehen ( 9 ). Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass es sich nicht mit dem Ziel der genannten Bestimmung, durch eine weite Bestimmung des Begriffs des „Verantwortlichen“ einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten, vereinbaren ließe, den Suchmaschinenbetreiber nur deshalb von diesem Begriff auszunehmen, weil die auf den Internetseiten Dritter veröffentlichten personenbezogenen Daten nicht seiner Kontrolle unterliegen ( 10 ).

14.

Der zweite Eckpunkt, der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, betrifft die möglichen schweren Eingriffe in die Grundrechte der betroffenen Personen, die sich aus dem Einsatz einer Suchmaschine ergeben können.

15.

Wie bereits ausgeführt, erhöht das Internet die Gefahr einer Verletzung der Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten aufgrund der Art und Weise, in der die Information erzeugt und im Internet verbreitet wird, exponentiell. Obwohl sich der Gerichtshof dieser Tatsache bewusst war, hat er im Urteil Google Spain zum einen festgestellt, dass sich die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeit einer Suchmaschine ausgeführt wird, von der unterscheidet, die von den Herausgebern von Websites, die diese Daten auf einer Internetseite einstellen, vorgenommen wird, und zusätzlich zu dieser erfolgt ( 11 ). Zum anderen hat er darauf hingewiesen, dass eine von einem Suchmaschinenbetreiber ausgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten „die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigen [kann], wenn die Suche mit dieser Suchmaschine anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführt wird, da diese Verarbeitung es jedem Internetnutzer ermöglicht, mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen zu erhalten, die potenziell zahlreiche Aspekte von deren Privatleben betreffen und ohne die betreffende Suchmaschine nicht oder nur sehr schwer hätten miteinander verknüpft werden können, und somit ein mehr oder weniger detailliertes Profil der Person zu erstellen“. Zudem wird die Wirkung des Eingriffs in die genannten Rechte der betroffenen Person noch „durch die bedeutende Rolle des Internets und der Suchmaschinen in der modernen Gesellschaft gesteigert, die den in einer Ergebnisliste enthaltenen Informationen Ubiquität verleihen“ ( 12 ). Laut dem Gerichtshof „[können d]urch die Tätigkeit einer Suchmaschine … die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten somit erheblich beeinträchtigt werden, und zwar zusätzlich zur Tätigkeit der Herausgeber von Websites; als derjenige, der über die Zwecke und Mittel dieser Tätigkeit entscheidet, hat der Suchmaschinenbetreiber daher in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Tätigkeit den Anforderungen der Richtlinie 95/46 entspricht, damit die darin vorgesehenen Garantien ihre volle Wirksamkeit entfalten können und ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen, insbesondere ihres Rechts auf Achtung ihres Privatlebens, tatsächlich verwirklicht werden kann“ ( 13 ). Im Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. (Auslistung sensibler Daten) ( 14 ) (im Folgenden: Urteil GC), hat der Gerichtshof die vollständige Anwendbarkeit aller Verpflichtungen, die dem für die Verarbeitung personenbezogener Daten „Verantwortlichen“ nach der Richtlinie 95/46 bzw. der DSGVO obliegen, einschließlich der Verbote und Beschränkungen betreffend die Verarbeitung sensibler Daten nach Art. 8 Abs. 1 und 5 dieser Richtlinie und Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 DSGVO, auf den Suchmaschinenbetreiber bestätigt. In diesem Urteil hat er klargestellt, dass zwar die Besonderheiten der vom Suchmaschinenbetreiber im Rahmen seiner Tätigkeit vorgenommenen Datenverarbeitung nicht rechtfertigen können, dass dieser davon freigestellt wird, diese Bestimmungen einhalten zu müssen. Sie können sich jedoch auf den Umfang der Verantwortlichkeit und der konkreten Verpflichtungen des Suchmaschinenbetreibers im Hinblick auf diese Bestimmungen auswirken. Da der Suchmaschinenbetreiber nicht dafür verantwortlich ist, dass die sensiblen Daten auf der Website eines Dritten vorhanden sind, wohl aber für die Listung dieser Website, sind die Bestimmungen über die Verarbeitung dieser Daten nur aufgrund der Listung der Website und somit „über eine Prüfung anwendbar …, die auf der Grundlage eines Antrags der betroffenen Person unter der Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden vorzunehmen ist“ ( 15 ).

16.

Der dritte Eckpunkt, den der Gerichtshof festgestellt hat, betrifft die Notwendigkeit, im Kontext eines an den Betreiber einer Suchmaschine gerichteten Auslistungsantrags alle in Rede stehenden Grundrechte zu berücksichtigen und eine Abwägung dieser Rechte vorzunehmen, die neben den Umständen des konkreten Falls den technischen Merkmalen im Bereich des Internets Rechnung trägt.

17.

Insoweit hat der Gerichtshof zwar zum einen ausgeschlossen, dass der Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person, der durch die Anzeige von sie betreffenden Informationen als Ergebnisse einer Suche anhand ihres Namens über eine Internetsuchmaschine verursacht wird, wegen der potenziellen Schwere dieses Eingriffs nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers gerechtfertigt werden kann, und zum anderen hat er anerkannt, dass „sich die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste … je nach der Information, um die es sich handelt, auf das berechtigte Interesse von potenziell am Zugang zu der Information interessierten Internetnutzern auswirken kann“ ( 16 ). In solchen Situationen ist laut dem Gerichtshof „ein angemessener Ausgleich u. a. zwischen diesem Interesse und den Grundrechten der betroffenen Person aus den Art. 7 und 8 der Charta zu finden“ ( 17 ). Dieses Erfordernis wird im Urteil GC in Bezug auf Art. 17 DSGVO bekräftigt, der das Recht auf Löschung personenbezogener Daten (oder „Recht auf Vergessenwerden“) kodifiziert, das der Gerichtshof im Urteil Google Spain anerkannt hat ( 18 ), und der in seinem Abs. 3 Buchst. a, wie der Gerichtshof im Übrigen selbst festgestellt hat, ausdrücklich eine Abwägung zwischen den angeführten Rechten verlangt ( 19 ). In diesem Urteil bestätigt der Gerichtshof auch, was bereits im Urteil Google Spain zu den Kriterien, anhand deren diese Abwägung vorzunehmen ist, festgestellt worden ist, und wiederholt, dass „[z]war … die durch die Art. 7 und 8 der Charta geschützten Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen gegenüber dem Recht der Internetnutzer auf freie Information [überwiegen]; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann“ ( 20 ). Über den Wortlaut der Ausführungen des Gerichtshofs hinaus ergibt sich insbesondere aus dem Urteil GC, dass die Abwägung zwischen gleichermaßen wichtigen Grundrechten erfolgt, die unabdingbare Voraussetzungen für das ordnungsgemäße Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft darstellen. Es kann daher nicht abstrakt den einen gegenüber dem anderen Vorrang eingeräumt werden, sondern es ist erforderlich, ein Gleichgewicht zu erzielen, um eine Koexistenz zu verwirklichen, die jedes der betroffenen Grundrechte so wenig wie möglich verletzt. Aus diesem Urteil ergibt sich auch, dass sich dieses Gleichgewicht von den Rechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten nach den Art. 7 und 8 der Charta hin zu dem Recht, Informationen zu empfangen und weiterzugeben, nach Art. 11 der Charta verlagert, je mehr die fragliche Person eine öffentliche Rolle spielt und es daher ein Interesse der Internetnutzer am Erhalt der diese Person betreffenden Informationen gibt ( 21 ).

18.

Der vierte Eckpunkt, der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, besteht darin, dass dem Suchmaschinenbetreiber als dem Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für den Betrieb dieser Suchmaschine durchgeführt wird, die Rolle zugewiesen wird, die betreffenden Grundrechte abzuwägen, um sicherzustellen, dass diese Verarbeitung den Anforderungen der DSGVO (und zuvor der Richtlinie 95/46) genügt ( 22 ). Diese Rolle wurde sodann in Art. 17 DSGVO kodifiziert.

19.

Wenn es um das „Recht auf Vergessenwerden“ geht, ist der Suchmaschinenbetreiber somit verpflichtet, auf der Grundlage aller bestehenden Rechte und Interessen und im Licht aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, welche Inhalte in die Liste der über diese Suchmaschine durchgeführten Suchen aufzunehmen sind und welche hingegen von dieser Liste auszuschließen sind. Gibt der für die Verarbeitung Verantwortliche (oder der Verantwortliche nach der DSGVO) dem Antrag auf Auslistung nicht statt, kann sich die betroffene Person an die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht wenden, damit diese die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Betreiber entsprechend anweisen, Maßnahmen zu ergreifen ( 23 ). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Artikel-29-Datenschutzgruppe ( 24 ) am 26. November 2014 Leitlinien für die Umsetzung des Urteils Google Spain ( 25 ) angenommen hat, mit denen darüber informiert werden soll, wie die der Arbeitsgruppe angehörenden Datenschutzbehörden dieses Urteil umzusetzen gedenken. Diese Leitlinien enthalten auch eine nicht abschließende Liste der gemeinsamen Kriterien, welche die Datenschutzbehörden bei der Bearbeitung von Beschwerden von Fall zu Fall anwenden, die aufgrund einer Weigerung der Suchmaschinen, Links aus der Ergebnisliste zu entfernen, bei ihren nationalen Büros erhoben werden. In Anwendung dieser Leitlinien prüft Google u. a. die an sie gerichteten Auslistungsanträge.

20.

Die vom BGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen sind im Licht der vorstehenden Grundsätze zu prüfen.

B.   Zur ersten Vorlagefrage

21.

Google bestreitet die Zulässigkeit der ersten Vorlagefrage, die hypothetischer Natur sei, da die vom BGH angestrebte Lösung sich abstrakt-schematisch und losgelöst von konkreten Fakten des Ausgangsverfahrens präsentiere. Außerdem fehlten dem Gerichtshof die für eine zweckdienliche Antwort erforderlichen Angaben.

22.

Insoweit ist als Erstes das Vorbringen von Google zurückzuweisen, dass die Vorlageentscheidung in diesem Punkt nicht hinreichend substantiiert sei. Der BGH hat nämlich meines Erachtens einen hinreichend genauen und vollständigen Rahmen des Sachverhalts, der den bei ihm anhängigen Rechtsstreit kennzeichnet, und der Notwendigkeit, in diesem Zusammenhang eine Antwort auf die erste Vorlagefrage zu erhalten, geliefert. Der Gerichtshof verfügt über alle für die Beantwortung dieser Frage erforderlichen Angaben, und zwar unabhängig von der Tatsache, ob das vorlegende Gericht erläutert, ob die Kläger des Ausgangsverfahrens effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber dem Inhalteanbieter genießen, oder welche Folgen eine etwaige Verneinung dieses Umstands hat. Zweitens bedeutet die bloße Tatsache, dass es nach Ansicht des BGH für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erforderlich ist, vorab zu prüfen, ob die Methode, die er in einer allgemein und abstrakt umschriebenen Situation wie der im Ausgangsverfahren für anwendbar hält, richtig ist, nicht, dass die Vorlagefrage, mit der der Gerichtshof insoweit befasst wird, hypothetischen Charakter hat, wenn sich herausstellt, dass die Beantwortung dieser Frage dem vorlegenden Gericht, nach den erforderlichen Tatsachenfeststellungen, eine Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit ermöglicht. Schließlich ist festzustellen, dass die weiteren von Google vorgebrachten Argumente für die Unzulässigkeit der ersten Vorlagefrage im Wesentlichen die Auswirkungen betreffen, die eine etwaige Übernahme der vom vorlegenden Gericht vorgeschlagenen Antwort durch den Gerichtshof hätte, und somit die Begründetheit dieser Frage.

a)   Vorbemerkungen

23.

Mit seiner ersten Vorlagefrage wird der Gerichtshof ersucht, klarzustellen, welche Verpflichtungen dem Suchmaschinenbetreiber bei der Bearbeitung eines Auslistungsantrags obliegen, der auf der nicht auf Beweise gestützten Behauptung beruht, dass einige der Informationen, die in dem indexierten Inhalt enthalten seien, unrichtig seien, im vorliegenden Fall Artikel, die Daten und Kommentare zum Anlagemodell und zu den Ergebnissen der von den Klägern des Ausgangsverfahrens geführten Gesellschaften enthalten. Unter der Annahme, dass im Licht insbesondere des beruflichen Kontexts der in Rede stehenden Artikel und der Bedeutung der Information für die Investoren in Anbetracht des Risikosektors, in dem die Kläger tätig sind ( 26 ), eine Auslistung nicht gerechtfertigt wäre, außer wenn die beanstandeten Informationen tatsächlich unrichtig wären, stellt sich der BGH die Frage, ob es Sache der Kläger des Ausgangsverfahrens ist, die Unwahrheit dieser Informationen zu beweisen oder in gewissem Maße darzulegen, oder ob es Google obliegt, davon auszugehen, dass die Behauptungen dieser Kläger begründet sind, und die begehrte Auslistung vorzunehmen oder selbst zu versuchen, die Tatsachen zu klären. Der BGH schlägt vor, diese Frage im Hinblick darauf zu beantworten, ob der Betroffene in zumutbarer Weise, z. B. durch eine einstweilige Verfügung, Rechtsschutz unmittelbar gegen den Inhalteanbieter erlangen kann, und fragt den Gerichtshof, ob eine Auslegung von Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DSGVO in diesem Sinne richtig ist.

24.

Mit teilweise unterschiedlichen Argumenten wenden sich alle Parteien und Beteiligten, die im vorliegenden Verfahren Erklärungen abgegeben haben, zumindest insoweit gegen die vom BGH vorgeschlagene Lösung ( 27 ), als diese Lösung entgegen der in den Nrn. 11 bis 19 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung impliziert, dass die Interessenabwägung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DSGVO allein auf der Grundlage des Kriteriums des Bestehens einer zumutbaren Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes gegenüber dem Inhalteanbieter vorgenommen wird.

25.

Meines Erachtens geht aus der Vorlageentscheidung klar hervor, dass der BGH sich erst nach einer Abwägung der in den Art. 7, 8 und 11 der Charta genannten Rechte anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls die Frage gestellt hat, ob dieses Kriterium möglicherweise relevant ist, und, ausgehend von der Annahme der Richtigkeit der beanstandeten Informationen, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Recht der Internetnutzer auf Information Vorrang hat. Der Fall, auf den sich der BGH bezieht, ist also der Fall, in dem der Erfolg oder die Ablehnung des Auslistungsantrags bei angemessener Abwägung aller anderen relevanten Faktoren allein davon abhängt, ob die Informationen, deren Löschung beantragt wird, wahr oder falsch sind. Daraus folgt, dass eine etwaige Bejahung der vom BGH gestellten Frage durch den Gerichtshof nicht zur Folge hätte, dass der Erfolg oder die Ablehnung eines Auslistungsantrags, der auf der behaupteten Unrichtigkeit der von der Suchmaschine zugänglich gemachten Informationen beruht, allein von der Möglichkeit abhinge, dass der Betroffene Rechtsschutz gegen den Inhalteanbieter erlangen könnte, und entgegen dem Vorbringen von Google auch nicht für den Fall, dass dieser Rechtsschutz nicht zur Verfügung stünde, implizieren würde, dass der Suchmaschinenbetreiber automatisch die Auslistung vornehmen müsste. Solche Ergebnisse liefen im Übrigen einem ordnungsgemäßen Zusammenspiel von Art. 17 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DSGVO zuwider, das jeden Automatismus ausschließt, der die Durchführung der erforderlichen Abwägung der betreffenden Grundrechte durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Kontrollstelle oder das Gericht beeinträchtigen könnte. Eine Bejahung der ersten Vorlagefrage durch den Gerichtshof würde lediglich bedeuten, dass, wenn das Recht auf Information der Internetnutzer und die Freiheit der Meinungsäußerung des Inhalteanbieters auf der Grundlage aller relevanten Umstände offenbar Vorrang vor den Rechten des Antragstellers haben und der Erfolg des Auslistungsantrags nur gerechtfertigt ist, wenn die beanstandeten Informationen tatsächlich unwahr sind, es dem nationalen Gericht und im vorgerichtlichen Stadium dem Suchmaschinenbetreiber gestattet wäre, wenn diese Unwahrheit nicht offensichtlich ist und der Antragsteller nicht zumindest einen Anfangsbeweis dafür vorgelegt hat, sich entscheidend auf diesen Umstand zu stützen. Bei näherer Betrachtung kann im Übrigen das Vorliegen einer zumutbaren Möglichkeit, gegenüber dem Inhalteanbieter gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, nicht nur für sich genommen kein ausschließliches oder entscheidendes Kriterium für die Ablehnung oder den Erfolg eines Auslistungsantrags darstellen, unabhängig von seiner Grundlage, sondern es stellt auch kein maßgebliches Kriterium für die Abwägung nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DSGVO dar. Dieses Kriterium sagt nämlich als solches weder etwas über das Bestehen eines Rechts auf Löschung der im streitigen Inhalt enthaltenen Daten noch über die Notwendigkeit aus, die Listung dieses Inhalts für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information aufrechtzuerhalten.

26.

Nach diesen Klarstellungen ist für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage meines Erachtens zunächst zu klären, welche Bedeutung bei der Abwägung der betroffenen Grundrechte in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zum einen der Rolle, die die betroffene Person im öffentlichen Leben im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs spielt, und zum anderen dem Umstand, dass die Richtigkeit der behandelten Informationen bestritten wird, zukommt.

b)   Der Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta geschützten Grundrechte und die Rolle der Person im öffentlichen Leben

27.

Die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten haben trotz ihrer Bedeutung im Verfassungsrecht der Union keinen absoluten Charakter ( 28 ). Wie sich insbesondere aus Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DSGVO ergibt, muss das Recht auf Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden ( 29 ). Bei dieser Abwägung sind das Recht des Betreibers der Webseite, deren Auslistung beantragt wird, zu informieren, und das Recht der Öffentlichkeit, die auf dieser Webseite enthaltenen Information zu erhalten, angemessen zu gewichten.

28.

Wie sich aus der oben angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, kann dieses Interesse u. a. je nach der „Rolle, die [die von der Information betroffene Person] im öffentlichen Leben spielt“, variieren. Dieser Ausdruck erfasst, soweit in der vorliegenden Rechtssache von Interesse, nicht nur Situationen, in denen diese Person politische Funktionen hat, die sie definitionsgemäß der demokratischen Kontrolle der öffentlichen Meinung aussetzen, sondern auch Situationen, in denen sie wichtige wirtschaftliche Rollen wahrnimmt ( 30 ). Ganz allgemein setzt das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes das Vertrauen sowohl der anderen Wirtschaftsteilnehmer als auch der Verbraucher unverzichtbar voraus. Dieses Vertrauen erfordert den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Personen, die berufliche Rollen einnehmen, die die Dynamik des Marktes und die Verbraucherinteressen beeinflussen könnten, manchmal sogar noch stärker als die Handlungen der politischen Entscheidungsträger. Natürlich sind diese Informationen im Wesentlichen diejenigen, die sich auf ihre beruflichen Rollen beziehen, können sich aber auch auf Aspekte ihrer Privatsphäre erstrecken, wenn diese mit ihrer beruflichen Tätigkeit verbunden sind oder geeignet sind, ihre berufliche Tätigkeit zu beeinflussen und sich auf das Vertrauen der Öffentlichkeit auszuwirken. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Annahme einer wirtschaftlichen Rolle die Anerkennung einer Beschränkung des Bereichs des Schutzes der Privatsphäre zur Folge hat ( 31 ).

29.

In dem Fall, dass die betroffene Person eine öffentliche Rolle im vorstehend beschriebenen Sinne spielt – und zwar nicht nur, wenn diese Rolle tatsächlich prominent ist, sondern auch dann, wenn sie einen beschränkteren Umfang hat – können im Rahmen der Abwägung nach Art. 17 Abs. 1 und 3 DSGVO das Recht, Informationen weiterzugeben, und das Recht auf Information im Licht sämtlicher relevanten Umstände Vorrang gegenüber den durch die Art. 7 und 8 der Charta geschützten Grundrechten haben. Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens sprechen, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, für einen solchen Vorrang auch der berufliche Kontext und die journalistische Natur der in Rede stehenden Veröffentlichungen sowie die Natur der beanstandeten Informationen, die hauptsächlich die Tätigkeit der von den Klägern geführten Gesellschaften betreffen.

c)   Die Richtigkeit der Information und die Modalitäten der Abwägung

30.

Die Tendenz zum Vorrang des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gegenüber dem Recht auf Schutz der Privatsphäre und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, wenn die betroffene Person eine wichtige Rolle im öffentlichen Leben spielt, kehrt sich in dem Fall um, dass sich herausstellt, dass die Informationen, die Gegenstand des Auslistungsantrags sind, unrichtig sind. In einem solchen Fall könnte sogar wahrscheinlich geltend gemacht werden, dass in Wirklichkeit auch das Recht, Informationen zu empfangen und weiterzugeben, nicht betroffen ist, da dieses nicht das Recht umfassen kann, unrichtige Informationen zu verbreiten und zu erhalten. Auch ohne den gordischen Knoten des Verhältnisses zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit und der Richtigkeit der Information zu durchschlagen ( 32 ), lässt sich einfach sagen, dass dieses Recht in seiner zweifachen, aktiven und passiven, Bedeutung, wenn es sich um eine unrichtige Information handelt, jedenfalls nicht auf der gleichen Ebene stehen kann wie die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. In diesem Fall kommt nämlich ein vorrangiges Kriterium zum Tragen, das in einem der Grundwerte der Europäischen Union wurzelt, nämlich dem der Menschenwürde.

31.

Art. 2 EUV, der im Übrigen an die Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten anknüpft, setzt in der Liste der Werte, auf die sich die Union gründet, die Achtung der Menschenwürde an die erste Stelle. Art. 1 der Charta wiederum bestimmt apodiktisch, dass „[d]ie Würde des Menschen … unantastbar [ist]“ und dass “[s]ie … zu achten und zu schützen [ist]“. In der „Union der Werte“, die die Union ist, hat die Menschenwürde eine Art von Vorrangstellung und ist der Eckstein, auf den sich ein großer Teil des europäischen Aufbauwerks stützt. Ist die Würde des Menschen unantastbar und stets zu achten und zu schützen, ohne dass, wie dies bei den meisten durch die Charta garantierten Grundrechten der Fall ist, Interessen vorgesehen sind, die ihre Einschränkung rechtfertigen, so kann kein Rechtsgrund geltend gemacht werden, auch nicht einer, der sich auch auf die Ausübung eines Grundrechts bezieht, um sie zu beeinträchtigen ( 33 ). Eine unrichtige Information verletzt nicht nur das Grundrecht der Person, auf die sich der Schutz personenbezogener Daten bezieht, sondern beeinträchtigt ihre Würde, da sie auf einer unrichtigen Darstellung beruht und eine Verfälschung ihrer Identität bewirkt. Dies gilt vor allem für das System des Internets, in dem die Information sich rasch verbreitet, dauerhaft ist und dank der Tätigkeit der Suchmaschinen ein genaues Profiling der Person zur Folge hat. In der Welt der Bits ist die Verbreitung unrichtiger Informationen über jemanden eine ständige Verunstaltung seiner Identität, die heute vor allem im Netz definiert ist, und eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Würde.

32.

Dies vorausgeschickt, weise ich darauf hin, dass die DSGVO selbst eine klare Antwort auf die Frage der Bedeutung gibt, die der Richtigkeit der verarbeiteten personenbezogenen Daten beizumessen ist. Zu den in Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung aufgeführten Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten gehört nach Buchst. d der Grundsatz der „Richtigkeit“, wonach zum einen personenbezogene Daten „sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein“ müssen und zum anderen „personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind“, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden müssen ( 34 ). Die Richtigkeit der Daten stellt nach Auffassung des Gerichtshofs eine der „Voraussetzungen für die Zulässigkeit“ der Verarbeitung personenbezogener Daten dar ( 35 ) und ist daher u. a. für die Zwecke der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO relevant.

33.

Wenn es um die Richtigkeit der vom Suchmaschinenbetreiber verarbeiteten Information geht, wie es im Ausgangsverfahren der Fall ist, stellt sich die Frage der Abwägung der betroffenen Grundrechte daher ganz besonders, zumindest in dem Stadium, in dem die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Information noch nicht festgestellt worden ist. In diesem Stadium stellt sich nämlich die zentrale Frage, welche Stelle eine solche Feststellung vorzunehmen hat und wie sie zu erfolgen hat.

34.

Bevor ich auf diese Frage eingehe, halte ich es für angebracht, noch einige Klarstellungen zur Art und Weise der Abwägung der bei der Tätigkeit von Suchmaschinen betroffenen Grundrechte zu machen.

d)   Die Abwägung der Grundrechte in Bezug auf die Möglichkeiten, die Befugnisse und den Verantwortungsbereich des Suchmaschinenbetreibers

35.

Die Modalitäten der dem Suchmaschinenbetreiber bei der Prüfung eines Auslistungsantrags obliegenden Abwägung der widerstreitenden Grundrechte werden zwangsläufig durch die Merkmale des technologischen Kontexts, in dem der Konflikt steht, beeinflusst. Das Spannungsverhältnis zwischen der Informationsfreiheit in ihrem zweifachen – aktiven und passiven – Aspekt einerseits und dem Recht auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten andererseits manifestiert sich in der Welt der Bits in anderer Weise. Die Technologie des Internets beeinflusst nicht nur die Art und Weise, in der das Recht auf Information und die Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten interagieren, sondern auch die Modalitäten ihrer Abwägung. Aus diesem Grund bezieht sich die oben angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs zum „Recht auf Vergessenwerden“ auf die „Möglichkeiten“ des Betreibers einer Suchmaschine, auf seine „Befugnisse“ und auf seinen„Verantwortungsbereich“. Das Gleiche gilt, wenn der Auslistungsantrag darauf gestützt wird, dass die Informationen auf der Webseite, zu der der auszulistende Link führt, unrichtig seien. Der Suchmaschinenbetreiber kann nicht verpflichtet werden, die gespeicherten Inhalte einer allgemeinen Kontrolle zu unterziehen und deren Richtigkeit zu überprüfen. Eine solche Kontrolle wäre im Übrigen äußerst schwierig. Ebenso wenig gehört es zu den Möglichkeiten des Suchmaschinenbetreibers, im Nachhinein zu prüfen, ob der Inhalt eines auf einer Webseite veröffentlichten Artikels, der in eine Suchergebnisliste aufgenommen wurde, richtig oder unrichtig ist, da er nicht über die Informationen verfügt, die dem Herausgeber der Webseite zur Verfügung stehen, und nicht über die Befugnisse zur Durchführung einer solchen Überprüfung verfügt.

36.

Gleichzeitig darf jedoch die besondere Verantwortung, die der Suchmaschinenbetreiber als „gatekeeper“ für die Information trägt, nicht außer Acht gelassen werden. Da der Suchmaschinenbetreiber eine aktive, nicht rein technische und neutrale Rolle bei der Verbreitung der Information im Internet spielt, auf dem er sein Geschäftsmodell aufgebaut hat und von dem er seine Gewinne zieht, muss er auch eine aktive Rolle bei der Löschung der Ergebnisse der Suche nach Inhalten spielen, in denen unrichtige personenbezogene Daten enthalten sind, sofern diese Rolle im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten bleibt. Insoweit weise ich darauf hin, dass die besondere Verantwortung im Zusammenhang mit der Funktion als „gatekeeper“ der Information, die bestimmte Plattformen haben, durch das Urteil vom 3. Oktober 2019, Glawischnig‑Piesczek ( 36 ), bestätigt wird, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Bestimmungen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ( 37 ) es den nationalen Gerichten nicht verwehren, einem Hosting-Anbieter aufzugeben, eine Information, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden ist, da sie diffamierend ist, zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, aber auch zu sinngleichen Inhalten, um ihre Verbreitung trotz der Entfernung des ursprünglichen Inhalts zu verhindern. Die Wirksamkeit des Schutzes der Individualrechte im Hinblick auf die hauptsächlichen Modalitäten der Verbreitung von Informationen über das Internet rechtfertigt somit nach Ansicht des Gerichtshofs auch zum Nachteil der wirtschaftlichen Interessen der Plattform eine spezifische Überwachungspflicht (eine allgemeine Überwachung wäre mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr unvereinbar), sofern keine übermäßige Belastung für die Vermittler entsteht. In dieselbe Richtung gehen die Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Desinformation und Hassreden im Internet ( 38 ) und die Tendenz des Unionsrechts, den Plattformen wie Google in bestimmten Bereichen mehr Kontrollpflichten in Bezug auf die gespeicherten Inhalte aufzuerlegen ( 39 ).

e)   Die verschiedenen im vorliegenden Verfahren vorgeschlagenen Lösungen

37.

Im hier bisher umrissenen allgemeinen Rahmen überzeugen mich die Lösungen, die insbesondere von den Parteien des Ausgangsverfahrens und vom vorlegenden Gericht vorgeschlagen worden sind, nicht.

38.

Entgegen dem Vorbringen der Kläger des Ausgangsverfahrens darf eine Auslistung nicht allein auf der Grundlage des bloßen einseitigen Antrags des Betroffenen vorgenommen werden, der ohne Nachweis behauptet, dass der fragliche Inhalt unrichtige Informationen enthalte, vor allem, wenn es sich, wie es bei diesen Klägern der Fall zu sein scheint, um Personen handelt, bei deren Tätigkeit aufgrund ihrer Rolle auf dem Markt grundsätzlich ein Recht der Öffentlichkeit auf Information besteht. Eine solche Lösung würde die Auslistung der sie betreffenden Inhalte der einseitigen Entscheidung der betroffenen Person überlassen, ohne dass die Stichhaltigkeit der die Auslistung rechtfertigenden Behauptungen überprüft werden könnte, und zu einer übermäßigen und ungerechtfertigten Preisgabe des Rechts des Herausgebers der Webseite auf Weitergabe von Information und des Rechts der Öffentlichkeit, informiert zu werden, führen, was die Rolle außer Acht ließe, die diese Rechte in einer demokratischen Gesellschaft haben.

39.

Die von Google befürwortete Lösung, die jegliche Einbeziehung des Suchmaschinenbetreibers ausschließen und die betroffene Person verpflichten würde, sich an den Herausgeber der Webseite zu wenden, um die Entfernung des Inhalts zu verlangen, dessen Unrichtigkeit gerügt wird, vermag jedoch ebenfalls nicht zu überzeugen. Sollte dieser Lösung gefolgt werden, wäre die Waffe einer Person, die der Auffassung ist, dass ihre Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten verletzt würden, eine stumpfe Waffe. Angesichts der Weigerung des Herausgebers der Webseite, die Information zu entfernen, würde diese nämlich durch die Suchmaschine weiterhin verbreitet und würde, falls sie tatsächlich unrichtig wäre, weiterhin in ungerechtfertigter Weise die Grundrechte der betroffenen Person verletzen. Es läge daher der umgekehrte Fall gegenüber dem vorigen vor, in dem die Abwägung zwischen den verschiedenen Grundrechten in vollem Umfang zugunsten des Rechts auf Information mit einer unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Preisgabe der durch die Art. 7 und 8 der Charta geschützten Grundrechte ausfiele.

40.

Was schließlich die vom vorlegenden Gericht befürwortete Lösung angeht, nach der die betroffene Person verpflichtet ist, gegen den Herausgeber der Webseite an die Justizbehörde vorzugehen, sofern dies möglich ist, führt diese Lösung meines Erachtens ebenfalls zu einer unverhältnismäßigen Preisgabe der in den Art. 7 und 8 der Charta vorgesehenen Rechte. Erstens kollidiert die Schnelligkeit, mit der die Information über das Internet verbreitet wird, und die Schwierigkeit einer späteren Entfernung, wenn feststeht, dass sie unrichtig ist, mit der Dauer der gerichtlichen Verfahren, auch wenn sie Eilverfahren sind, und der sich daraus für den Betroffenen ergebende Schaden könnte auch nicht wiedergutzumachen sein. Zweitens könnte sich diese Lösung in allen denjenigen – im System des Internet nicht seltenen – Fällen als schwer durchführbar erweisen, in denen erhebliche praktische Hindernisse dafür bestehen, gegen den Betreiber der Webseite, auf der der beanstandete Inhalt erscheint, gerichtlich vorzugehen, der in einem Drittstaat ansässig sein kann oder schwer zu identifizieren ist. Würde man der Möglichkeit, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens gegen den Inhalteanbieter gerichtlich vorzugehen, entscheidende Bedeutung für den Schutz der Rechte der betroffenen Person zugestehen, würde dies zudem zu einer Freistellung von der Verantwortung für den Suchmaschinenbetreiber führen, die als solche sowohl der Anerkennung des eigenständigen Charakters der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Suchmaschinen widerspricht als auch dem vom Gerichtshof aufgestellten Grundsatz, wonach die betroffene Person sich an den für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden können muss, um die Auslistung der sie betreffenden Daten zu erlangen, unabhängig von einer vorherigen Löschung dieser Daten durch die Person, die den streitigen Inhalt als Erste online gestellt hat. Wie ich bereits ausgeführt habe, steht dieser Grundsatz nämlich in Verbindung mit der Rolle von Suchmaschinen bei der Verbreitung von Inhalten im Internet und folglich bei der Vergrößerung des Schadens, der sich für den Einzelnen aus der Online-Veröffentlichung von ihn betreffenden Informationen ergibt, jeder Lösung entgegen, die den Suchmaschinenbetreiber von der ihm als für die Verarbeitung Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung entbindet, die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, zu denen die Richtigkeit der verarbeiteten Daten gehört, zu beachten.

41.

Bei jeder der geprüften Lösungen fällt die Abwägung völlig zugunsten eines der in Rede stehenden Rechte aus, während ein Gleichgewicht gefunden werden muss, das zu einer möglichst geringen Preisgabe der beteiligten Grundrechte führt. In den folgenden Ausführungen werde ich erläutern, wie dieses Gleichgewicht meines Erachtens zu bestimmen ist.

f)   Vorgeschlagene Lösung und der „procedural data due process“

42.

In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der das Recht auf Auslistung im Wesentlichen von der Feststellung der Richtigkeit der Informationen, die im ausgelisteten Inhalt enthalten sind, und daher von der Richtigkeit der vom Suchmaschinenbetreiber verarbeiteten personenbezogenen Daten abhängt, besteht meines Erachtens der einzige gangbare Weg in der Ermittlung einer spezifischen „procedural fairness“.

43.

Im System des Internets haben sich – auch aufgrund der technischen Merkmale des Mittels und der wirtschaftlichen Dynamik, die zwangsläufig zu einer Konzentration der wirtschaftlichen und sozialen Macht bei wenigen Plattformen führen – „private Mächte“ etabliert, die die Ausübung der Grundrechte, vor allem der aus den Art. 7, 8 und 11 der Charta, stark beeinflussen können. Insbesondere ist die Auswirkung auf den tatsächlichen Genuss dieser Grundrechte eine unausweichliche Folge der Rolle als „gatekeepers“ der Information, die einige dieser Plattformen spielen. Um diesem Phänomen zu begegnen, hat der Gerichtshof in der Rechtsprechung zum „Recht auf Vergessenwerden“ den Grundrechten aus den Art. 7 und 8 der Charta im Wesentlichen horizontale unmittelbare Wirkung zuerkannt. Die logische Folge zur Verwirklichung dieser Rechte besteht darin, den Einzelnen ausreichende Verfahrensgarantien gegenüber den für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlichen elektronischen Plattformen zuzuerkennen, denen entsprechende Verpflichtungen dieser Plattformen gegenüberstehen, die natürlich an die Merkmale des technologischen Mittels und an die Besonderheiten der Konflikte zwischen Grundrechten, die im Umfeld des Internets stattfinden, angepasst sind. In der Welt des Internets bedarf es meiner Ansicht nach einer bestimmten Form des „procedural data due process“ ( 40 ).

44.

Ein Einzelner ist nach der DSGVO berechtigt, die Auslistung einer Webseite zu verlangen, die Daten enthält, die ihn betreffen und die er für unrichtig hält. Die Ausübung dieses Rechts umfasst meines Erachtens jedoch die Pflicht, die Umstände anzugeben, auf die der Antrag gestützt wird, und einen Anfangsbeweis dafür zu erbringen, dass die Inhalte, deren Auslistung verlangt wird, unrichtig sind, wenn dies, insbesondere in Bezug auf die Art der in Rede stehenden Informationen, nicht offensichtlich unmöglich oder übermäßig schwer ist ( 41 ). Die Auferlegung einer solchen Pflicht steht im Einklang mit dem Wortlaut und der Systematik der DSGVO, in der die verschiedenen Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch, die dem Betroffenen zustehen, besonderen Voraussetzungen unterliegen, und derjenige, der sich auf sie berufen möchte, hat das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen darzulegen.

45.

Bei einem solchen Auslistungsantrag hat der Suchmaschinenbetreiber aufgrund seiner Rolle bei der Verbreitung der Information und des damit verbundenen Verantwortungsbereichs die Überprüfungen durchzuführen, mit denen die Begründetheit des Antrags bestätigt oder nicht bestätigt wird und die sich im Rahmen seiner konkreten Möglichkeiten halten. Diese Überprüfungen können sich auf die von ihm gespeicherten Daten über die fragliche Person und auf den Herausgeber der Webseite, auf der der beanstandete Inhalt veröffentlicht wird, beziehen, die der Suchmaschinenbetreiber schnell analysieren kann, indem er die ihm zur Verfügung stehenden technologischen Hilfsmittel verwendet. Außerdem wird der Suchmaschinenbetreiber, soweit möglich, rasch ein Streitgespräch mit dem Herausgeber der Webseite, der die Information ursprünglich verbreitet hat, veranlassen müssen, der so in der Lage sein wird, die Gründe für die Richtigkeit der verarbeiteten personenbezogenen Daten und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung darzulegen. Schließlich wird der Suchmaschinenbetreiber entscheiden müssen, ob er dem Auslistungsantrag stattgibt oder nicht, indem er die Gründe der Entscheidung knapp darlegt.

46.

Nur wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der fraglichen Informationen bestehen oder wenn das Gewicht der unrichtigen Informationen im Kontext der fraglichen Veröffentlichung offensichtlich gering ist und diese Informationen nicht sensibel sind, wird der Suchmaschinenbetreiber den Antrag ablehnen können. Die betroffene Person wird sich sodann im Rahmen einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Suchmaschinenbetreibers an die zur Überprüfung des Falls befugte Justizbehörde oder an die in Art. 51 DSGVO genannte Aufsichtsbehörde wenden können.

47.

Wenn sich der Inhalt auf eine Person bezieht, die eine öffentliche Rolle im oben genannten Sinne hat, muss sich, da das Recht auf Information grundsätzlich ein größeres Gewicht als die in den Art. 7 und 8 der Charta genannten Rechte hat, die Entscheidung für die Auslistung auf besonders aussagekräftige Bestätigungen für die Unrichtigkeit der Informationen stützen. In solchen Fällen wird die Auslistung meines Erachtens auszuschließen sein, wenn ein berechtigter Zweifel an der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Information verbleibt. Jedenfalls wird man, erst recht, wenn der streitige Inhalt eine Person wegen ihrer Rolle im öffentlichen Leben betrifft, die Auslistung dann nicht gewähren können, wenn lediglich Meinungen geäußert werden, selbst wenn sie äußerst kritisch und auch im Ton sehr hitzig und respektlos sind, oder wenn es sich um eine Satire handelt ( 42 ). Die Berichtigung der unrichtigen Daten betrifft nämlich Informationen über Daten und nicht über Meinungen, die jedenfalls zur Entwicklung der öffentlichen Debatte in einer demokratischen Gesellschaft beitragen, soweit sie nicht in die Verleumdung abgleiten. Dagegen ist klar, dass der Suchmaschinenbetreiber auch im Fall der ursprünglichen Ablehnung des Antrags zur Auslistung verpflichtet sein wird, wenn später gerichtlich festgestellt wird, dass die Informationen unrichtig sind.

48.

Schließlich kann der Suchmaschinenbetreiber, wenn die Umstände des Falls dies angezeigt erscheinen lassen, um einen nicht wiedergutzumachenden Schaden für die betroffene Person zu vermeiden, die Listung vorübergehend aussetzen ( 43 ) oder in den Ergebnissen der Suche angeben, dass die Richtigkeit einiger Informationen, die in dem Inhalt enthalten sind, zu dem der fragliche Link führt, bestritten wird ( 44 ); dies berührt in jedem Fall nicht das Recht in erster Linie des Herausgebers der Webseite, ein solches Vorgehen vor den Justizbehörden anzufechten.

49.

Die vorgeschlagene Lösung führt meines Erachtens zu einem ausgewogenen Ausgleich der verschiedenen in Rede stehenden Rechte, indem sie auch der Gefahr entgeht, Google in den „Richter über die Wahrheit“ zu verwandeln oder eine Art private Zensur der Information über das Netz zu verwirklichen. Das letztgenannte Risiko könnte leicht eintreten, wenn der Suchmaschine allgemeine Verpflichtungen auferlegt würden, Veröffentlichungen mit unrichtigen Informationen nicht zu speichern, oder allgemeine Verpflichtungen zur Feststellung der Unrichtigkeit oder Richtigkeit von Informationen, die Gegenstand eines Auslistungsantrags sind. In diesem Fall würde die Suchmaschine nämlich, um etwaige Verantwortlichkeiten zu vermeiden, unter schwerer Schädigung der Informationsfreiheit dazu ermutigt, alle zweifelhaften Inhalte auszulisten, auch wenn keine Umstände vorliegen, die sie vernünftigerweise als unrichtig erscheinen lassen. Um diesem Risiko zu begegnen, ist die Festlegung eines Verfahrens der Ausübung des Rechts auf Auslistung nützlich, das allen Beteiligten spezifische Lasten auferlegt.

50.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DSGVO dahin auszulegen ist, dass bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte der Art. 7, 8, 11 und 16 der Charta, die im Rahmen der Prüfung eines Auslistungsbegehrens gegen den Betreiber einer Suchmaschine, das auf der Grundlage erhoben wird, dass die in dem indexierten Inhalt enthaltenen Informationen unrichtig seien, vorzunehmen ist, nicht maßgeblich darauf abgestellt werden kann, ob der Betroffene in zumutbarer Weise, z. B. durch eine einstweilige Verfügung, Rechtsschutz gegen den Inhalteanbieter erlangen kann. Im Rahmen eines solchen Antrags obliegt es dem Betroffenen, einen Anfangsbeweis dafür zu erbringen, dass die Inhalte, deren Auslistung verlangt wird, unrichtig sind, wenn dies, insbesondere in Bezug auf die Art der in Rede stehenden Informationen, nicht offensichtlich unmöglich oder übermäßig schwer ist. Es ist Sache des Suchmaschinenbetreibers, die in den Rahmen seiner konkreten Möglichkeiten fallenden Überprüfungen in Bezug auf die behauptete Unrichtigkeit der verarbeiteten Daten durchzuführen und so weit wie möglich mit dem Herausgeber der indexierten Webseite in Kontakt zu treten. Der Suchmaschinenbetreiber kann, wenn die Umstände des Falls dies angezeigt erscheinen lassen, um einen nicht wiedergutzumachenden Schaden für die betroffene Person zu vermeiden, die Listung vorübergehend aussetzen oder in den Ergebnissen der Suche angeben, dass die Richtigkeit einiger Informationen, die in dem Inhalt enthalten sind, zu dem der fragliche Link führt, bestritten wird.

C.   Zur zweiten Vorlagefrage

51.

Mit der zweiten Vorlagefrage möchte der BGH vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob bei der nach Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 und Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DSGVO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus den Art. 7, 8, 11 und 16 der Charta im Rahmen eines Auslistungsbegehrens an den Suchmaschinenbetreiber in seiner Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortlichen, das auf die Entfernung von als Vorschaubilder angezeigten Fotos, die eine natürliche Person darstellen, aus den Ergebnissen einer mit dem Namen dieser Person durchgeführten Bildersuche gerichtet ist, der Kontext der Veröffentlichung im Internet, in dem diese Fotos ursprünglich erscheinen, maßgeblich zu berücksichtigen ist, wobei der Kontext von der Suchmaschine nicht mit angezeigt wird, sondern nur bei der Anzeige der Vorschaubilder gleichzeitig verlinkt wird. Der BGH führt aus, dass die Fotos der Kläger zwar für sich genommen keinen Beitrag zur öffentlichen Diskussion leisteten, doch trügen sie im Kontext des Artikels, in dem sie stünden, dazu bei, die darin zum Ausdruck gebrachten Informationen und Meinungen zu vermitteln.

52.

Google hält diese Frage für hypothetisch, zum einen, da Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits entgegen dem, was sich aus der Vorlageentscheidung ergebe, nicht ein Auslistungsbegehren der Ergebnisse für eine auf den Namen der Kläger bezogene Bildersuche sei, sondern das allgemeine Verbot, die in einem der streitigen Artikel enthaltenen Vorschaubilder anzuzeigen, und zum anderen, weil die in Rede stehenden Fotos seit September 2017 von Google nicht mehr gelistet würden und die streitigen Artikel auf der Webseite g‑net seit 28. Juni 2018 nicht mehr verfügbar seien. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen ( 45 ). Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die Auslegung des Unionsrechts, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind ( 46 ). Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht offensichtlich hervor, dass die Frage des vorlegenden Gerichts nach der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 95/46 und der DSGVO nicht real wäre oder dass ihre Auslegung in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht. Speziell zu dem Umstand, dass die in Rede stehenden Fotos und die streitigen Artikel auf der Webseite g-net nicht mehr erschienen, führt das vorlegende Gericht aus, dass es davon ausgehe, dass die Entfernung dieser Inhalte nur vorübergehenden Charakter habe und dass die Kläger des Ausgangsverfahrens weiterhin ein Interesse an der Entscheidung über ihren Auslistungsantrag hätten. Unter diesen Umständen können die Realität und der Nutzen der erbetenen Auslegung meines Erachtens nicht in Zweifel gezogen werden.

53.

Zum Inhalt der vom BGH gestellten Frage ist zunächst festzustellen, dass, wie Google zu Recht ausgeführt hat, für namensbezogene Bildersuchen über eine Internetsuchmaschine dieselben Regeln gelten wie für Websuchen. Die in den Nrn. 11 bis 19 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt daher auch für Anträge auf Auslistung von Links, die sich auf Ergebnisse dieser Art von Suche beziehen. Die Anzeige von Fotos natürlicher Personen in Form von Vorschaubildern in diesen Ergebnissen stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, für die der Suchmaschinenbetreiber die Rolle des „Verantwortlichen“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 bzw. Art. 4 Nr. 7 DSGVO annimmt und im Rahmen seines Verantwortungsbereichs, seiner Befugnisse und Möglichkeiten für die Einhaltung der in diesen Rechtsakten enthaltenen Anforderungen haftet. Im Fall eines Antrags auf Auslistung der Ergebnisse einer Bildersuche muss der Suchmaschinenbetreiber die verschiedenen betroffenen Grundrechte gegeneinander abwägen und beurteilen, ob die Rechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten oder die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit überwiegen. Dabei hat er alle relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen ( 47 ).

54.

Die Frage, ob zu diesen Gesichtspunkten auch der Inhalt der Webseite gehören muss, auf der das Foto, dessen Entfernung verlangt wird, eingefügt ist, hängt meines Erachtens von der richtigen Identifizierung des Gegenstands der in Rede stehenden Verarbeitung sowie von der Art dieser Verarbeitung ab. Wie bereits ausgeführt, beantragen die Kläger im Ausgangsrechtsstreit die Auslistung von vier sie abbildenden Fotos. Dieser Antrag hat aber weder die Informationen zum Gegenstand, die im Text des Artikels auf der Webseite des Herausgebers gleichzeitig mit diesen Fotos enthalten sind, noch diese Fotos in ihrer Funktion als visuelle und beschreibende Stütze dieses Textes und als Bestandteil des fraglichen Artikels. Die Indexierung des Links, der auf diesen Artikel und auf die darin enthaltenen Fotos verweist, über eine Websuche stellt eine gesonderte Verarbeitung mit einem anderen Gegenstand dar, gegen die sich die Kläger mit einem gesonderten Auslistungsantrag wenden (zu dem der BGH die erste Vorlagefrage gestellt hat).

55.

Dadurch dass er die im Internet veröffentlichten Fotos natürlicher Personen sammelt und sie in den Ergebnissen einer Bildersuche in Form von Vorschaubildern wiedergibt, unabhängig vom Inhalt, in den sie sich einfügen – wobei er sie ihres etwaigen informativen oder beschreibenden Werts, der ihnen ursprünglich zugewiesen wurde, entkleidet –, bietet der Suchmaschinenbetreiber einen Dienst an, mit dem er eine eigenständige Verarbeitung personenbezogener Daten vornimmt, die sowohl von der des Herausgebers der Webseite, von der die Fotos entnommen sind, als auch von derjenigen der Listung dieser Webseite verschieden ist, für die dieser Betreiber ebenfalls verantwortlich ist. Wie der BGH zu Recht ausgeführt hat, scheint der Suchmaschinenbetreiber angesichts der Natur einer solchen Verarbeitung, bei der ein eigener autonomer Teil des von Dritten geschaffenen Inhalts entnommen und getrennt angezeigt wird, nicht als Vermittler, sondern als Erzeuger von Inhalt zu handeln.

56.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich meines Erachtens, dass im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte, die auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 95/46 und der DSGVO durchzuführen ist, bei der Prüfung eines Antrags auf Entfernung von Fotos, die eine natürliche Person darstellen, aus den Ergebnissen einer Bildersuche anhand des Namens dieser Person, nur der Informationswert der Fotos als solche zu berücksichtigen ist, unabhängig von dem Inhalt, in den sich diese Fotos auf der Webseite, von der sie entnommen wurden, einfügen. Wird dagegen im Rahmen eines Antrags auf Auslistung des Links, der auf eine Webseite verweist, die Anzeige von Fotos im Kontext mit dem Inhalt dieser Seite beanstandet, wäre bei dieser Abwägung der Informationswert zu berücksichtigen, den diese Fotos im Rahmen dieses Kontexts haben.

57.

Das Vorbringen von Google in ihren schriftlichen Erklärungen vermag dieses Ergebnis meines Erachtens nicht zu entkräften. Zwar erscheinen bei einer Bildersuche die Vorschaubilder mit einem Link, der auf den Inhalt der Webseite verweist, in der sie enthalten sind, doch erfolgt ihre Anzeige durch die Suchmaschine völlig eigenständig und losgelöst vom Kontext, in dem die Fotos stehen. Anders als im Fall einer Websuche, deren Ergebnisse nicht unmittelbar die Nutzung des indexierten Inhalts ermöglichen, stellt bei einer Bildersuche die Anzeige der grafischen Inhalte, einschließlich der Vorschaubilder von im Internet veröffentlichten Fotos, für sich genommen das vom Nutzer gesuchte Ergebnis dar, unabhängig davon, ob er später entscheidet, die ursprüngliche Webseite aufzurufen oder nicht. Auch der vom vorlegenden Gericht hervorgehobene Umstand, dass eine solche Anzeige dem Geschäftsmodell von Google entspricht und dass eine andere Lösung technisch nicht möglich wäre, stellt die Eigenständigkeit der Datenverarbeitung, die diese Anzeige impliziert, nicht in Frage.

58.

Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass mit dem Ersuchen um Entfernung der die betroffene Person darstellenden Fotos in Wirklichkeit versucht wird, den Zugang über den Link, der diesen Fotos beigefügt ist, auf den Inhalt, in dem sie enthalten sind, und zu den gegebenenfalls im öffentlichen Interesse stehenden Informationen, die dort verfügbar sind, zu beschränken. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass zwar die Entfernung von Fotos aus den Ergebnissen einer Bildersuche zweifellos die Möglichkeiten des Zugangs zu dem Inhalt, in den sie sich einfügen, beschränkt, dass dieser jedoch über eine traditionelle Websuche unmittelbar zugänglich bleibt. Eine solche Suche ermöglicht es im Übrigen, über den indexierten Link den gesamten Inhalt anzuzeigen, einschließlich der Fotos, die in ihrem ursprünglichen Kontext voll und ganz die ihnen vom Herausgeber der Webseite gegebenenfalls zugewiesene Rolle spielen, die gelieferten Informationen und geäußerten Meinungen zu vermitteln und zu untermauern. Selbst wenn im Ausgangsverfahren der Antrag auf Auslistung der fraglichen Artikel wegen des Vorrangs des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit vor den Rechten der Kläger auf Achtung ihres Privatlebens und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten abzulehnen wäre, würde für den Fall, dass dem Antrag auf Entfernung der Fotos, die sie darstellen, stattgegeben würde, diese Stattgabe diese Freiheit weder übermäßig noch ungerechtfertigt beschränken, wenn die Fotos, wie der BGH darlegt, einen geringen Informationswert haben, wenn sie vom Kontext, in dem sie stehen, losgelöst werden.

59.

In Anbetracht der Ausführungen im vorstehenden Absatz gewährt das Ergebnis, zu dem ich in Nr. 56 der vorliegenden Schlussanträge gelangt bin, keineswegs einen quasi absoluten Schutz des Rechts am eigenen Bild, sondern erkennt diesem Recht den angemessenen Umfang zu, der ihm unter den Persönlichkeitsrechten zukommt. Das Bild eines Einzelnen ist nämlich eines der Hauptmerkmale seiner Persönlichkeit, da es seine Einmaligkeit zum Ausdruck bringt und es erlaubt, ihn von seinesgleichen zu unterscheiden. Das Recht der Person auf Schutz am eigenen Bild stellt eine der Voraussetzungen für ihre persönliche Verwirklichung dar und setzt die Kontrolle der Person über ihr eigenes Bild und insbesondere die Möglichkeit voraus, dessen Verbreitung zu untersagen ( 48 ). Daraus folgt, dass zwar die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit zweifellos die Veröffentlichung von Fotos umfassen ( 49 ), dass jedoch der Schutz des Rechts der Person auf Vertraulichkeit in diesem Kontext von besonderer Bedeutung ist, da die Fotos besonders persönliche oder gar intime Informationen über eine Person oder ihre Familie vermitteln können ( 50 ).

60.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 und Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DSGVO dahin auszulegen sind, dass bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte der Art. 7, 8, 11 und 16 der Charta, die im Rahmen eines an den Suchmaschinenbetreiber gerichteten Antrags auf Entfernung von als Vorschaubilder angezeigten Fotos, die eine natürliche Person darstellen, aus den Ergebnissen einer mit dem Namen dieser Person durchgeführten Bildersuche vorzunehmen ist, der Kontext der Veröffentlichung im Internet, in dem diese Fotos ursprünglich erscheinen, nicht zu berücksichtigen ist.

V. Ergebnis

61.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des BGH wie folgt zu antworten:

1.

Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte aus den Art. 7, 8, 11 und 16 der Charta, die im Rahmen der Prüfung eines Auslistungsbegehrens gegen den Betreiber einer Suchmaschine, das auf der Grundlage erhoben wird, dass die in dem indexierten Inhalt enthaltenen Informationen unrichtig seien, vorzunehmen ist, nicht maßgeblich darauf abgestellt werden kann, ob der Betroffene in zumutbarer Weise, z. B. durch eine einstweilige Verfügung, Rechtsschutz gegen den Inhalteanbieter erlangen kann. Im Rahmen eines solchen Antrags obliegt es dem Betroffenen, einen Anfangsbeweis dafür zu erbringen, dass die Inhalte, deren Auslistung verlangt wird, unrichtig sind, wenn dies, insbesondere in Bezug auf die Art der in Rede stehenden Informationen, nicht offensichtlich unmöglich oder übermäßig schwer ist. Es ist Sache des Suchmaschinenbetreibers, die in den Rahmen seiner konkreten Möglichkeiten fallenden Überprüfungen in Bezug auf die behauptete Unrichtigkeit der verarbeiteten Daten durchzuführen und so weit wie möglich mit dem Herausgeber der indexierten Webseite in Kontakt zu treten. Der Suchmaschinenbetreiber kann, wenn die Umstände des Falls dies angezeigt erscheinen lassen, um einen nicht wiedergutzumachenden Schaden für die betroffene Person zu vermeiden, die Listung vorübergehend aussetzen oder in den Ergebnissen der Suche angeben, dass die Richtigkeit einiger Informationen, die in dem Inhalt enthalten sind, zu dem der fragliche Link führt, bestritten wird.

2.

Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 und Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung 2016/679 sind dahin auszulegen, dass bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte der Art. 7, 8, 11 und 16 der Charta, die im Rahmen eines an den Suchmaschinenbetreiber gerichteten Antrags auf Entfernung von als Vorschaubilder angezeigten Fotos, die eine natürliche Person darstellen, aus den Ergebnissen einer mit dem Namen dieser Person durchgeführten Bildersuche vorzunehmen ist, der Kontext der Veröffentlichung im Internet, in dem diese Fotos ursprünglich erscheinen, nicht zu berücksichtigen ist.


( 1 ) Originalsprache: Italienisch.

( 2 ) ABl. 2016, L 119, S. 1.

( 3 ) ABl. 1995, L 281, S. 31.

( 4 ) Siehe insbesondere Nrn. 14 und 15 der vorliegenden Schlussanträge.

( 5 ) Siehe Nr. 15 der vorliegenden Schlussanträge.

( 6 ) C‑131/12, EU:C:2014:317.

( 7 ) D. h. Informationen über bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen und damit „personenbezogene Daten“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie.

( 8 ) Vgl. Urteil Google Spain (Rn. 28 und 29 bis 31).

( 9 ) Vgl. Urteil Google Spain (Rn. 32 und 33). In der italienischen Fassung der Richtlinie 95/46 und der DSGVO entspricht der Begriff „responsabile del trattamento“ („für die Verarbeitung Verantwortlicher“) im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 gegenwärtig dem Begriff „titolare del trattamento“ („Verantwortlicher“) im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

( 10 ) Vgl. Urteil Google Spain (Rn. 34).

( 11 ) Vgl. Urteil Google Spain (Rn. 35).

( 12 ) Vgl. Urteil Google Spain (Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. auch Rn. 36 bis 38 dieses Urteils.

( 13 ) Vgl. Urteil Google Spain (Rn. 38).

( 14 ) C‑136/17, EU:C:2019:773.

( 15 ) Vgl. Urteil GC (Rn. 45 bis 47).

( 16 ) Vgl. Urteil Google Spain (Rn. 81).

( 17 ) Vgl. Urteil Google Spain (Rn. 81).

( 18 ) Vgl. Urteil Google Spain (insbesondere Rn. 88 und 99). Der Gerichtshof hat das Recht auf Löschung personenbezogener Daten aus der Auslegung von Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 abgeleitet.

( 19 ) Vgl. Urteil GC (Rn. 54 bis 59).

( 20 ) Vgl. Urteil GC (Rn. 66); in diesem Sinne, wenn auch ohne eine ausdrückliche Bezugnahme auf das Recht auf Information nach Art. 11 der Charta, vgl. Urteil Google Spain (Rn. 81).

( 21 ) Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 24. September 2019, Google (Räumliche Reichweite der Auslistung) (C‑507/17, EU:C:2019:772, Rn. 45).

( 22 ) Die Ausübung des Rechts auf Auslistung wurde nämlich vom Gerichtshof mit dem Mechanismus gemäß Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 in Verbindung gesetzt, wonach die betreffenden Anträge von der betroffenen Person unmittelbar an den für die Verarbeitung Verantwortlichen gerichtet werden können, der dann sorgfältig ihre Begründetheit zu prüfen und die Verarbeitung der betreffenden Daten gegebenenfalls zu beenden hat, vgl. Urteil Google Spain (Rn. 77). Vgl. in Bezug auf die DSGVO ausdrücklich Urteil GC (Rn. 66).

( 23 ) Vgl. Urteil Google Spain (Rn. 77).

( 24 ) Die Artikel-29-Datenschutzgruppe wurde gemäß Art. 29 der Richtlinie 95/46 eingesetzt. Sie ist das unabhängige Beratungsgremium der Europäischen Union in Datenschutzfragen.

( 25 ) https://ec.europa.eu/newsroom/article29/items/667236/en

( 26 ) Dabei handelt es sich nur um einige der vom BGH herangezogenen Kriterien, die im Vorlagebeschluss ausdrücklich genannt sind. Aus mehreren Passagen dieses Beschlusses ergibt sich jedoch, dass der BGH eine Gesamtwürdigung der verschiedenen Gesichtspunkte vorgenommen hat, die den bei ihm anhängigen Fall kennzeichnen.

( 27 ) Der Standpunkt der griechischen Regierung scheint nuancierter zu sein.

( 28 ) Vgl. Urteil GC (Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 29 ) Vgl. Urteil GC (Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 30 ) Vgl. in diesem Sinne EGMR, 19. Oktober 2017, Fuchsmann/Deutschland (CE:ECHR:2017:1019JUD007123313, §§ 40 und 41), und 14. Dezember 2006, Verlagsgruppe News GmbH/Österreich (CE:ECHR:2006:1214JUD001052002, § 36).

( 31 ) Vgl. Urteil vom 9. März 2017, Manni (C‑398/15, EU:C:2017:197, Rn. 59).

( 32 ) Diese Frage ist in dem in den Vereinigten Staaten geltenden System von besonderer Bedeutung angesichts der Weite des Schutzes, den die Meinungsfreiheit nach dem ersten Verfassungszusatz genießt.

( 33 ) Vgl. Erläuterungen zur Charta, Art. 1 (ABl. 2007, C 303, S. 17).

( 34 ) Vgl. auch Erwägungsgründe 39 und 71 DSGVO sowie Art. 16 und Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DSGVO über die Ausübung des Rechts auf Berichtigung bzw. des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung.

( 35 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil GC (Rn. 64), obwohl die DSGVO formal zwischen den in ihrem Art. 5 dargelegten „Grundsätze[n] für die Verarbeitung personenbezogener Daten“ und den in Art. 6 dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen der „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“ unterscheidet.

( 36 ) C‑18/18, EU:C:2019:821.

( 37 ) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. 2000, L 178, S. 1).

( 38 ) Ich verweise u. a. auf den Verhaltenskodex für die Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet aus dem Jahr 2016 (https://ec.europa.eu/info/policies/justice-and-fundamental-rights/combatting-discrimination/racism-and-xenophobia/eu-code-conduct-countering-illegal-hate-speech-online_en) und den Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation aus dem Jahr 2018 (https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/code-practice-disinformation), die von der Kommission ausgearbeitet und von den wichtigsten elektronischen Plattformen unterzeichnet wurden.

( 39 ) In diese Richtung gehen Art. 17 der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. 2019, L 130, S. 92) sowie die Art. 3 und 5 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online‑Inhalte (ABl. 2021, L 172, S. 79).

( 40 ) Vgl. hierzu Crawford, K., Schultz, J., Big Data and Due process: Towards a Framework to Redress Predictive Privacy Harms, Boston College Law Review, 2014, S. 93.

( 41 ) In dem Fall, der dem BGH zur Prüfung vorgelegt wurde, betreffen die Informationen, die unrichtig sein sollen, im Wesentlichen die wirtschaftlichen Daten der von den Klägern geführten Gesellschaften. Unter diesen Umständen lässt sich schwerlich behaupten, dass es den Klägern des Ausgangsverfahrens unmöglich ist, zumindest einen Anfangsbeweis dafür vorzulegen, dass die in den beanstandeten Artikeln wiedergegebenen Daten unrichtig sind.

( 42 ) Vgl. u. a. EGMR, 25. Mai 2021, Milosavlievic/Serbien (CE:ECHR:2021:0525JUD005757414, § 63).

( 43 ) Die Möglichkeit einer vorübergehenden Beschränkung der Datenverarbeitung ist in Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DSGVO für den Fall, dass die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen, ausdrücklich vorgesehen.

( 44 ) Vgl. zu einer Lösung dieser Art, EGMR, 10. März 2009, Times Newspaper Ltd/Vereinigtes Königreich (Nrn. 1 und 2) (CE:ECHR:2009:0310JUD000300203).

( 45 ) Vgl. Urteil vom 24. Februar 2022, Eulex Kosovo (C‑283/20, EU:C:2022:126, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 46 ) Vgl. Urteil vom 24. Februar 2022, Eulex Kosovo (C‑283/20, EU:C:2022:126, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 47 ) Zu den für eine solche Abwägung relevanten Gesichtspunkten, wenn das angeblich schädigende Verhalten die Veröffentlichung von Fotos betrifft, vgl. u. a. EGMR, 7. Februar 2012, Von Hannover/Deutschland, (CE:ECHR:2012:0207JUD004066008, §§ 109 bis 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 48 ) EGMR, 7. Februar 2012, Von Hannover/Deutschland (CE:ECHR:2012:0207JUD004066008, § 96).

( 49 ) Vgl. EGMR, 14. Dezember 2006, Verlagsgruppe News GmbH/Österreich (CE:ECHR:2006:1214JUD001052002, §§ 29 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 50 ) EGMR, 7. Februar 2012, Von Hannover/Deutschland, (CE:ECHR:2012:0207JUD004066008, § 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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