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Document 62020CC0234

Schlussanträge des Generalanwalts A. Rantos vom 9. September 2021.
„Sātiņi-S” SIA.
Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa (Senāts).
Vorlage zur Vorabentscheidung – Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) – Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 – Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums – Art. 30 Abs. 6 Buchst. a – Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 – Entschädigung für Einkommensverluste in land- und forstwirtschaftlichen Gebieten – Torfgebiete – Verbot der Anpflanzung von Moosbeeren – Keine Ausgleichszahlung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 17 – Eigentumsrecht.
Rechtssache C-234/20.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section ; Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:734

 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ATHANASIOS RANTOS

vom 9. September 2021 ( 1 )

Rechtssache C‑234/20

SIA „Sātiņi-S“

gegen

Lauku atbalsta dienests

(Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa [Oberster Gerichtshof, Lettland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) – Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 – Förderung der ländlichen Entwicklung – Art. 30 – Zahlungen im Rahmen des Natura-2000-Netzes – Entschädigung für Einkommensverluste in land- und forstwirtschaftlichen Gebieten – Beschränkung der Entschädigung bei Moorgebieten oder Ausschluss dieser Gebiete von einer Entschädigung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 17 – Eigentumsrecht – Entschädigung für Beschränkungen von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die vor dem Erwerb eines Grundstücks erfolgten und dem Begünstigten bekannt waren“

I. Einleitung

1.

Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SIA Sātiņi-S, einem lettischen Unternehmen (im Folgenden: Sātiņi-S), und dem Lauku atbalsta dienests (Agrarstützdienst, Lettland).

2.

Es betrifft die Auslegung von Art. 30 Abs. 1 und Abs. 6 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ( 2 ) und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und dabei im Wesentlichen:

die Einstufung von „Moorgebieten“ im Hinblick auf die Anwendung von Art. 30 Abs. 1 und Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013;

die Frage, ob ein Mitgliedstaat bestimmte Gebiete oder Tätigkeiten von Zahlungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 und Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 ausschließen oder diese Zahlungen auf bestimmte Gebiete oder Tätigkeiten beschränken kann;

die Frage, ob es gerechtfertigt ist, Ausgleichszahlungen für Einkommensverluste zu leisten, die durch Beschränkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten auf einem Grundstück verursacht wurden, von denen der Eigentümer beim Erwerb dieses Grundstücks Kenntnis hatte.

II. Rechtsrahmen

A.   Unionsrecht

1. Charta

3.

Art. 17 der Charta („Eigentumsrecht“) sieht in Abs. 1 vor:

„Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.“

2. Habitatrichtlinie

4.

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG ( 3 ) lautet:

„Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung ‚Natura 2000‘ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.

Das Netz ‚Natura 2000‘ umfasst auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG[ ( 4 )] ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.“

5.

Art. 6 der Habitatrichtlinie bestimmt:

„(1)   Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

…“

3. Verordnung Nr. 1305/2013

6.

Die Erwägungsgründe 7, 9 und 24 der Verordnung Nr. 1305/2013 lauten:

„(7)

Um das unverzügliche Anlaufen und die wirksame Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen, sollte sich die finanzielle Unterstützung aus dem ELER auf das Bestehen solider administrativer Rahmenbedingungen gründen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Anwendbarkeit und Einhaltung bestimmter Ex-ante-Konditionalitäten prüfen. Jeder Mitgliedstaat sollte entweder ein nationales Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Bündel von regionalen Programmen oder sowohl ein nationales Programm als auch ein Bündel von regionalen Programmen ausarbeiten. In jedem Programm sollte eine Strategie für die Verwirklichung von Zielen in Bezug auf die Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums und eine Auswahl von Maßnahmen bestimmt werden. Die Programmplanung sollte mit den Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums übereinstimmen, dabei jedoch gleichzeitig an den nationalen Kontext angepasst sein und die anderen Unionspolitiken ergänzen, insbesondere die Agrarmarktpolitik, die Kohäsionspolitik und die Gemeinsame Fischereipolitik. Mitgliedstaaten, die sich für die Vorbereitung eines Bündels von regionalen Programmen entscheiden, sollten auch in der Lage sein, auch eine nationale Rahmenregelung ohne gesonderte Zuteilung von Haushaltsmitteln auszuarbeiten, um die Koordinierung zwischen den Regionen bei der Bewältigung nationaler Herausforderungen zu erleichtern.

(9)

In den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten die Bedürfnisse des betreffenden Gebiets ermittelt und eine kohärente Strategie beschrieben werden, wie diesen Bedürfnissen in Anbetracht der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums Rechnung getragen werden kann. Diese Strategie sollte sich auf die Festlegung von Zielen stützen. Die Verbindungen zwischen den ermittelten Bedürfnissen, den festgelegten Zielen und der Wahl der relevanten Maßnahmen sollten aufgezeigt werden. Die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten auch alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu beurteilen.

(24)

Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete sollten Landwirte und Waldbesitzer weiterhin Fördermittel zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen in den betreffenden Gebieten erhalten, die auf die Umsetzung der [Richtlinie 2009/147/EG ( 5 )] und der [Habitatrichtlinie] zurückgehen. Außerdem sollten Landwirte in Flusseinzugsgebieten, für die sich aus der Durchführung der [Richtlinie 2000/60/EG ( 6 )] Nachteile ergeben, unterstützt werden. Die Unterstützung sollte an spezifische, in dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums beschriebene Anforderungen gebunden sein, die über die einschlägigen verbindlichen Standards und Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür Sorge tragen, dass die Zahlungen an die Landwirte nicht zu einer Doppelfinanzierung im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung Nr. 1307/2013[ ( 7 )] führen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten den besonderen Bedürfnissen der Natura-2000-Gebiete im allgemeinen Entwurf ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums Rechnung tragen.“

7.

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 1305/2013 sieht vor:

„…

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

c)

‚Maßnahme‘ ein Bündel von Vorhaben, die zur Umsetzung einer oder mehrerer Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums beitragen;

f)

‚landwirtschaftliche Fläche‘ jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder für Dauerkulturen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 der Verordnung [Nr.] 1307/2013 genutzt wird;

r)

‚Wald‘ eine Landfläche von mehr als 0,5 Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von über 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können. Flächen, die vorrangig zu landwirtschaftlichen oder städtischen Zwecken genutzt werden, fallen, vorbehaltlich des Absatzes 2, nicht unter diesen Begriff.

(2) Ein Mitgliedstaat oder eine Region kann sich für die Verwendung einer anderen als der in Absatz 1 Buchstabe r festgelegten Begriffsbestimmung von ‚Wald‘ auf der Grundlage des geltenden nationalen Rechts oder Inventarsystems entscheiden. Die Mitgliedstaaten oder Regionen legen diese Begriffsbestimmung im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums vor.

…“

8.

Art. 4 („Ziele“) der Verordnung Nr. 1305/2013 hat folgenden Wortlaut:

„Im allgemeinen Rahmen der [Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)] trägt die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der Aktivitäten im Nahrungsmittel- und im Nichtnahrungsmittelsektor sowie in der Forstwirtschaft, zur Verwirklichung folgender Ziele bei:

a)

Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft;

b)

Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutz;

c)

Erreichung einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung der ländlichen Wirtschaft und der ländlichen Gemeinschaften, einschließlich der Schaffung und des Erhalts von Arbeitsplätzen.“

9.

Art. 6 („Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums“) dieser Verordnung bestimmt in Abs. 1:

„Der ELER wirkt in den Mitgliedstaaten in Form von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums. Mit diesen Programmen wird eine Strategie zur Verwirklichung der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums über ein Bündel von Maßnahmen umgesetzt, die in Titel III definiert sind. Für die Verwirklichung der Ziele zur Entwicklung des ländlichen Raums, die mittels Prioritäten der Union verfolgt werden, wird eine Förderung aus dem ELER beantragt.“

10.

Art. 10 („Genehmigung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums“) dieser Verordnung lautet:

„(1)   Der Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission einen Vorschlag für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums mit allen in Artikel 8 genannten Angaben.

(2)   Die Kommission genehmigt jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums im Wege eines Durchführungsrechtsakts.“

11.

Art. 30 („Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie“) dieser Verordnung sieht vor:

„(1)   Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme wird jährlich je Hektar landwirtschaftlicher Fläche oder Waldfläche zum Ausgleich zusätzlicher Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die den Begünstigten aufgrund von Nachteilen in dem betreffenden Gebiet im Zusammenhang mit der Umsetzung der [Habitatrichtlinie], der [Vogelschutzrichtlinie] und der Wasserrahmenrichtlinie entstehen.

(6)   Die folgenden Flächen kommen für Zahlungen in Betracht:

a)

als Natura-2000-Gebiete nach [der Habitat‑] und der Vogelschutzrichtlinie] ausgewiesene land- und forstwirtschaftliche Gebiete;

…“

4. Durchführungsverordnung Nr. 808/2014

12.

Art. 10 („Standardannahme für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste“) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 ( 8 ) sieht in Abs. 1 vor:

„Die Mitgliedstaaten können den Zahlungsbetrag für die Maßnahmen oder die Arten von Vorhaben gemäß den Artikeln 28 bis 31, Artikel 33 und Artikel 34 der [Verordnung Nr. 1305/2013] auf der Grundlage von Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste festsetzen.“

13.

In Abschnitt 8 („Beschreibung der ausgewählten Maßnahmen“) des Anhangs I Teil 1 dieser Durchführungsverordnung heißt es:

„…

11.

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie (Artikel 30 der [Verordnung Nr. 1305/2013])

Festlegung der Einschränkungen/Nachteile, auf deren Grundlage Zahlungen bewilligt werden können und Angabe verbindlicher Bewirtschaftungsmethoden;

Beschreibung der Methode und der agrarökonomischen Annahmen, einschließlich der Beschreibung der geltenden Grundanforderungen gemäß Artikel 30 Absatz 3 der [Verordnung Nr. 1305/2013] für die [Habitat‑] und [die Vogelschutzrichtlinie] sowie gemäß Artikel 30 Absatz 4 der genannten Verordnung für die Wasserrahmenrichtlinie, die als Referenz verwendet werden für die Berechnungen von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten aufgrund von Nachteilen in dem betreffenden Gebiet im Zusammenhang mit der Umsetzung der [Habitat‑, der Vogelschutz‑] und der [Wasserrahmenrichtlinie]; soweit relevant berücksichtigt diese Methode im Rahmen der [Verordnung Nr. 1307/2013] gewährte Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, um Doppelfinanzierung zu vermeiden.

…“

14.

Die Maßnahme 12 des Anhangs I Teil 5 dieser Durchführungsverordnung begründet die Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie im Rahmen von Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 und sieht die folgenden Zahlungsarten vor:

„Ausgleichszahlungen für als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene landwirtschaftliche Gebiete [Code 12.1]

Ausgleichszahlungen für als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene forstwirtschaftliche Gebiete [Code 12.2]

Ausgleichszahlungen für in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete aufgeführte landwirtschaftliche Gebiete [Code 12.3]“.

B.   Lettisches Recht

15.

Das Ministru kabineta 2010. gada 16. marta noteikumi Nr. 264 Īpaši aizsargājamo dabas teritoriju vispārējie aizsardzības un izmantošanas noteikumi (Dekret Nr. 264 des Ministerrats mit allgemeinen Bestimmungen für den Schutz und die Nutzung besonderer Schutzgebiete) vom 16. März 2010 (im Folgenden: Dekret Nr. 264) ( 9 ) legt die allgemeinen Bestimmungen für den Schutz und die Nutzung besonderer Schutzgebiete fest.

16.

Kapitel 5 („Naturschutzgebiete“) Nr. 16 dieses Dekrets bestimmt:

„In Naturschutzgebieten ist verboten:

16.12. die Einrichtung von Heidelbeerplantagen in Mooren;

…“

17.

Das Ministru kabineta 2015. gada 7. aprīļa noteikumi Nr. 171 Noteikumi par valsts un Eiropas Savienības atbalsta piešķiršanu, administrēšanu un uzraudzību vides, klimata un lauku ainavas uzlabošanai 2014.–2020. gada plānošanas periodā (Dekret Nr. 171 des Ministerrats mit Vorschriften über die Gewährung, Abwicklung und Überwachung der nationalen Beihilfen und der Beihilfen der Europäischen Union zur Verbesserung von Umwelt, Klima und ländlichem Raum im Programmzeitraum 2014–2020) vom 7. April 2015 (im Folgenden: Dekret Nr. 171) ( 10 ) bestimmt in den Nrn. 56 bis 58:

„56. Die für Zahlungen im Rahmen dieser Maßnahme in Betracht kommende Fläche ist forstwirtschaftlich genutztes Gelände (ausgenommen Moore):

56.1.

in die Liste der [Natura-2000-Gebiete] gemäß Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013, die nach dem Likums ‚Par īpaši aizsargājamām dabas teritorijām‘ [Gesetz über spezielle Schutzgebiete] ausgewiesen worden sind;

58. Die Beihilfe kann gewährt werden, wenn von der Fläche, für die sie beantragt worden ist, mindestens ein Hektar förderungsfähig ist, wenn diese Fläche aus Feldern von mindestens 0,1 Hektar besteht und der einer Art von Beschränkung unterliegende Anteil mindestens 0,1 Hektar je Feld beträgt und wenn die besagten Felder kartographisch identifizierbar sind, im elektronischen Antragssystem des Agrarstützdienstes ausgewiesen sind und auf ihnen seit dem 1. März des laufenden Jahres aufgrund der Vorschriften über den Schutz und die Nutzung spezieller Schutzgebiete bzw. über den Schutz von Arten und Lebensräumen eine der folgenden Beschränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit gilt:

58.1. Verbot von Tätigkeiten einer forstwirtschaftlichen Nutzung;

58.2. Verbot der Haupternte [von Holz] und der Durchforstung;

58.3. Verbot der Haupternte;

58.4. Verbot von Kahlschlag.“ ( 11 )

18.

Nach dem von der Europäischen Kommission gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1305/2013 genehmigten Lauku attīstības programma 2014.‑2020. gadam (lettisches Programm zur Entwicklung der Landwirtschaft 2014–2020 ( 12 )) kann eine Förderung gewährt werden, wenn forstwirtschaftlichen Tätigkeiten in Natur-2000-Gebieten oder in Mikroreservaten in Forstgebieten, mit Ausnahme von Moorgebieten, Beschränkungen auferlegt werden.

III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

19.

Im Jahr 2002 kaufte Sātiņi-S in Lettland ein 7,7 Hektar großes, in einem Naturschutzgebiet und einem Natura-2000-Schutzgebiet von europäischer Bedeutung (im Folgenden: Natura-2000-Gebiet) gelegenes Moorgrundstück.

20.

Am 2. Februar 2017 reichte Sātiņi-S beim Lauku atbalsta dienests (Agrarstützdienst) einen Antrag ein, der auf den Erhalt einer Entschädigung für die Jahre 2015 und 2016 wegen des Verbots der Anlage von Heidelbeerplantagen auf diesem Moorgrundstück gerichtet war. Mit Bescheid vom 28. Februar 2017 wies diese Dienststelle diesen Antrag mit der Begründung zurück, dass das maßgebliche nationale Recht keine derartige Entschädigung vorsehe.

21.

Sātiņi-S erhob beim Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht, Lettland) Klage, die von diesem Gericht mit Urteil vom 26. März 2018 abgewiesen wurde.

22.

Gegen dieses Urteil erhob Sātiņi-S beim Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof, Lettland) Kassationsbeschwerde, woraufhin dieses Gericht beschloss, das Verfahren auszusetzen und die folgenden Vorlagefragen an den Gerichtshof zu richten:

1.

Ist Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 dahin auszulegen, dass Moorgebiete vollständig von den Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 ausgeschlossen sind?

2.

Wird die erste Frage verneint, gehören Moorgebiete dann zu land- oder forstwirtschaftlichen Gebieten?

3.

Wird die erste Frage verneint, ist dann Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, Moorgebiete vollständig von den Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 auszunehmen, und dass solche nationalen Rechtsvorschriften mit dem in der Verordnung Nr. 1305/2013 festgelegten Ausgleichsziel dieser Zahlungen vereinbar sind?

4.

Ist Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung von Beihilfen im Rahmen von Natura 2000 in der Weise beschränken kann, dass die Beihilfe allein für die Beschränkungen einer bestimmten Art wirtschaftlicher Tätigkeit festgelegt wird, wie beispielsweise in Forstgebieten ausschließlich für eine forstwirtschaftliche Nutzung?

5.

Ist Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1305/2013 im Zusammenhang mit Art. 17 der Charta dahin auszulegen, dass eine Person unter Berufung auf ihre Pläne für eine neue wirtschaftliche Tätigkeit auch dann Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen von Natura 2000 hat, wenn ihr beim Erwerb des Grundeigentums die Beschränkungen, denen dieses unterlag, bereits bekannt waren?

23.

Sātiņi-S, die lettische und die irische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

24.

In der Sitzung vom 3. Juni 2021 haben die lettische und die irische Regierung sowie die Kommission mündlich verhandelt.

IV. Würdigung

A.   Zur ersten und zur zweiten Vorlagefrage

25.

Mit seinen ersten beiden, zusammen zu prüfenden Fragen will das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 dahin auszulegen ist, dass aus Mooren bestehende Grundstücksflächen vollständig von den Zahlungen im Rahmen des Natura-2000-Netzes ausgeschlossen sind, und ob diese Flächen, falls diese Frage verneint wird, zu land- oder forstwirtschaftlichen Gebieten im Sinne dieser Vorschrift gehören.

26.

Nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1305/2013 wird eine Förderung jährlich je Hektar landwirtschaftlicher Fläche oder Waldfläche gewährt, um zusätzliche Kosten und Einkommensverluste auszugleichen, die den Begünstigten aufgrund von Nachteilen in den betreffenden Gebieten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Habitatrichtlinie, der Vogelschutzrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie entstehen. Nach Art. 30 Abs. 6 Buchst. a dieser Verordnung kommen für Zahlungen im Rahmen dieser Förderung die land- und forstwirtschaftlichen Gebiete in Betracht, die nach der Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie als Natura-2000-Gebiete ausgewiesen sind.

27.

Im vorliegenden Fall wurde Sātiņi-S vom Agrarstützdienst eine Entschädigung für die Beschränkung der in der Anlage von Heidelbeerplantagen in Moorgebieten bestehenden wirtschaftlichen Tätigkeit auf der Grundlage der lettischen Regelung verweigert, nach der Moorgebiete von diesen Zahlungen ausgeschlossen sind.

28.

Das vorlegende Gericht führt zunächst aus, dass das System der Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 darauf abziele, den Begünstigten zu helfen, den Nachteilen zu begegnen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Habitatrichtlinie, der Vogelschutzrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie entstünden, und dass die von den Mitgliedstaaten erlassenen Beschränkungen das Ausgleichsziel dieses Systems nicht vereiteln dürften. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Moorgebiete einen wesentlichen Teil des lettischen Hoheitsgebiets darstellten und einen Großteil der Natura-2000-Gebiete dieses Landes umfassten. Des Weiteren gehörten gemäß der Festlegung dieser Gebiete in Anhang I der Habitatrichtlinie auch Moorgebiete zu den natürlichen Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssten. Schließlich trägt dieses Gericht zum einen vor, dass Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 die Zahlungen zwar auf bestimmte Gebiete, nämlich land- und forstwirtschaftliche Gebiete, beschränke, nicht aber auf bestimmte Arten von wirtschaftlichen Tätigkeiten, und zum anderen, dass Nr. 58 des Dekrets Nr. 171 die Förderung nach Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 auf Beschränkungen forstwirtschaftlicher Tätigkeiten begrenze, obwohl auch landwirtschaftliche Tätigkeiten in Moorgebieten ausgeübt werden könnten, die in Forstgebieten gelegen seien, indem dort Heidelbeerplantagen angelegt würden.

29.

Sātiņi-S macht geltend, dass die Beschränkung der Entschädigung auf forstwirtschaftliche Gebiete unter Ausschluss von Moorgebieten gemäß der nationalen Regelung „ungerecht“ sei und dass die wirtschaftliche Tätigkeit und die Eingrenzung von Grundstücksflächen dieses Unternehmens begonnen hätten, bevor das Naturschutzgebiet als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen worden sei.

30.

Die lettische Regierung macht im Hinblick auf die erste Vorlegefrage geltend, dass die Beschränkung der Gewährung der Ausgleichszahlungen ihre unmittelbare Grundlage in Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 habe, der die Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 land- und forstwirtschaftlichen Gebieten vorbehalte, und dass Moorland nicht zu den forstwirtschaftlichen Gebieten gehöre, auf die der Staat die Gewährung von Zahlungen beschränke, da es nicht unter den Begriff „Wald“ falle, wie er in Art. 2 Abs. 1 Buchst. r dieser Verordnung definiert werde. In Anbetracht ihrer bejahenden Antwort auf diese Frage stellt die lettische Regierung fest, dass Ausführungen zur zweiten Vorlagefrage nicht erforderlich seien, wobei sie klarstellt, dass nach der nationalen Regelung eine Landfläche nach der Art ihrer Bodennutzung, ihren natürlichen Eigenschaften und ihrer gegenwärtigen wirtschaftlichen Nutzung eingestuft werde und dass, je nach den besonderen Eigenschaften der jeweiligen Grundstücksparzellen, „landwirtschaftliche Flächen“, „Wälder“ und „Moorgebiete“ drei unterschiedliche Kategorien von Flächen darstellten.

31.

Nach der Auffassung der Kommission können die betroffenen Moorgebiete, da in der Verordnung Nr. 1305/2013 „Moorgebiete“ oder „Torfland“ weder erwähnt, noch definiert, noch beschrieben würden, je nach ihren jeweiligen Merkmalen von Art. 30 Abs. 6 Buchst. a dieser Verordnung erfasst werden, wenn sie gegebenenfalls unter die Definition der „landwirtschaftliche[n] Fläche“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f oder des „Wald[es]“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. r dieser Verordnung fallen.

32.

Im Rahmen meiner Antwort auf die ersten beiden Vorlagefragen werde ich die Frage der Einstufung von Moorgebieten als Gebiete im Sinne von Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 prüfen, um festzustellen, ob diese Bestimmung Moorgebiete in vollem Umfang von den Zahlungen im Rahmen des Natura-2000-Netzes ausschließt.

33.

Im Hinblick auf die Einstufung von Moorgebieten als Gebiete im Sinne von Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 und des Fehlens einer Definition von „Moorgebieten“ oder „Torfland“ im Unionsrecht stelle ich fest, dass ein Moorgebiet im Wesentlichen ein Feuchtgebiet ist, dessen Merkmal das Vorhandensein von „Moor“ als einem Boden mit sehr starkem Gehalt an organischen Stoffen pflanzlichen Ursprungs und Speicherungen von organischem Kohlenstoff ist ( 13 ). Zwar gibt es mehrere Arten von Moorgebieten, jedoch sind die genannten Bestandteile nach meiner Kenntnis die wesentlichen Merkmale dieser Gebiete.

34.

In Anbetracht dieser Merkmale entspricht die Definition eines „Moorgebiets“ zum einen nicht vollständig der einer „landwirtschaftliche[n] Fläche“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1305/2013 ( 14 ), wonach unter „landwirtschaftliche Fläche“„jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder für Dauerkulturen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 der [Verordnung Nr. 1307/2013] genutzt wird“, zu verstehen ist. Jedoch könnte ein Moorgebiet zumindest teilweise aus „Dauergrünland“ ( 15 ) bestehen, das von der Definition „landwirtschaftliche Fläche“ erfasst wird ( 16 ).

35.

Zum anderen entspricht die Definition eines „Moorgebiets“ auch nicht vollständig der eines „Wald[es]“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. r der Verordnung Nr. 1305/2013, der „Wald“ wie folgt definiert: „eine Landfläche von mehr als 0,5 Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von über 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können. Flächen, die vorrangig zu landwirtschaftlichen oder städtischen Zwecken genutzt werden, fallen, vorbehaltlich des Absatzes 2, nicht unter diesen Begriff“ ( 17 ). Jedoch kann ein Moorgebiet, je nach der Vegetation zu einem bestimmten Zeitpunkt, zumindest teilweise aus Wäldern bestehen ( 18 ).

36.

Ich neige daher zu der Feststellung, dass Moorgebiete, auch wenn diese als solche nicht von Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 erfasst werden, im Hinblick auf die Anwendung dieser Bestimmung gegenüber den in dieser Bestimmung genannten land- und forstwirtschaftlichen Gebieten auch kein tertium genus darstellen. Mit anderen Worten schließt es die wissenschaftliche Definition von „Moorgebieten“ als Flächen mit besonderen Merkmalen, wie sie oben in Nr. 33 der vorliegenden Schlussanträge beschrieben sind, nicht aus, dass diese Flächen aufgrund ihrer Zusammensetzung unter die rechtliche Definition eines „landwirtschaftlichen“ oder „forstwirtschaftlichen“ Gebiets im Sinne dieser Bestimmung fallen können, soweit sie insbesondere auch Grünland im Sinne der Definition eines „landwirtschaftlichen Gebiets“ oder Vegetation umfassen, die unter die Definition eines „forstwirtschaftlichen Gebiets“ fällt ( 19 ).

37.

Deshalb bin ich der Auffassung, dass Moorgebiete zumindest teilweise unter den Begriff von „landwirtschaftlichen“ oder „forstwirtschaftlichen“ Gebieten fallen können, die für Zahlungen gemäß Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 in Betracht kommen können.

38.

Soweit der lettische Gesetzgeber im vorliegenden Fall die Zahlungen gemäß Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 auf forstwirtschaftliche Gebiete beschränkt und landwirtschaftliche Gebiete von diesen Zahlungen ausgeschlossen hat, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Moorgebiete gemäß der Definition in den lettischen Rechtsvorschriften unter den Begriff „forstwirtschaftliches Gebiet“ im Sinne dieser Bestimmung fallen ( 20 ).

39.

Da es sich im vorliegenden Fall bei der verbotenen Tätigkeit um eine landwirtschaftliche Aktivität (Betrieb einer Heidelbeerplantage) handelt, will das vorlegende Gericht im Übrigen auch wissen, ob Förderungen, die gemäß Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 gewährt werden, um die Eigentümer von Grundstücken für in forstwirtschaftlichen Gebieten erlittene Nachteile zu entschädigen, auch gewährt werden können, um diese Eigentümer wegen des Verbots der Ausübung nicht nur einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit ( 21 ), sondern auch einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, wie der Betrieb einer Heidelbeerplantage, zu entschädigen. Nach seiner Ansicht betrifft die Beschränkung der Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 auf bestimmte (land- und forstwirtschaftliche) Gebiete nicht die in diesen Gebieten ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten.

40.

Es ist festzustellen, dass die nach Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 zuerkannten Zahlungen „zum Ausgleich zusätzlicher Kosten und Einkommensverlusten gewährt [werden], die den Begünstigten aufgrund von Nachteilen in dem betreffenden Gebiet im Zusammenhang mit der Umsetzung der [Habitat‑], der [Vogelschutz‑] und der Wasserrahmenrichtlinie entstehen“.

41.

Was den Wortlaut angeht, stellen weder Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1305/2013 noch diese Verordnung im Allgemeinen klar, welches der Grund für diese „Nachteile“ ist, noch legen sie dar, ob diese eine Folge des Verbots der Ausübung einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit sind. Jedoch werden die Mitgliedstaaten im Rahmen von Anhang I Teil 1 Abschnitt 8 der Durchführungsverordnung Nr. 808/2014 insbesondere verpflichtet, die Beschränkungen oder Nachteile zu bestimmen, aufgrund derer die in den Plänen für die ländliche Entwicklung vorgesehenen Zahlungen gewährt werden können. Es steht den Mitgliedstaaten also offensichtlich frei, jene Arten von Nachteilen zu bestimmen, die für Ausgleichszahlungen in Frage kommen.

42.

In systematischer Hinsicht ist festzustellen, dass sich Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 zwar auf die Feststellung beschränkt, dass die Zahlungen für die nach der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie als Natura-2000-Gebiete ausgewiesenen land- und forstwirtschaftlichen Gebiete in Betracht kommen können, Art. 30 Abs. 6 Buchst. b dieser Verordnung aber unter bestimmten Voraussetzungen den Anwendungsbereich dieser Zahlungen auf „andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit“ ( 22 ) ausdehnt. Daher bin ich der Auffassung, dass diese zwei Tätigkeiten ebenfalls und gleichermaßen für Zahlungen in Betracht kommen.

43.

Aus teleologischer Sicht folgt aus dem Anwendungsbereich und aus den in Art. 4 der Verordnung Nr. 1305/2013 genannten Zielen dieser Verordnung, dass diese auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der Aktivitäten im Nahrungsmittel- und im Nichtnahrungsmittelsektor sowie in der Forstwirtschaft, ausgerichtet ist. Deshalb können nach meiner Auffassung die für Zahlungen im Rahmen des Natura-2000-Netzes in Betracht gezogenen Tätigkeiten nur land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sein, mit Ausnahme von typischen Tätigkeiten der Bewirtschaftung von Moorgebieten, insbesondere des Kohleabbaus, bei dem es sich um eine nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende industrielle Tätigkeit handelt ( 23 ).

44.

Daher ist meines Erachtens die Gewährung von Zahlungen zum Ausgleich des Verbots einer landwirtschaftlichen Tätigkeit in einem forstwirtschaftlichen Gebiet durch Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die Tätigkeiten zu bestimmen, deren Beschränkung einen Anspruch auf die genannten Zahlungen begründet.

45.

Ich schlage daher vor, auf die ersten beiden Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 dahin auszulegen ist, dass er Moorgebiete grundsätzlich nicht von den Zahlungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 dieser Verordnung ausschließt, da diese gegebenenfalls aus land- oder forstwirtschaftlichen Gebieten bestehen können, die für Zahlungen im Sinne dieser Bestimmung in Betracht kommen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob das im Ausgangsverfahren der Fall ist.

B.   Zur dritten und zur vierten Vorlagefrage

46.

Mit seinen Fragen 3 und 4, die zusammen zu prüfen sind, will das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 es einem Mitgliedstaat ermöglicht, Moorgebiete von der Begünstigung durch Zahlungen im Rahmen des Natura-2000-Netzes auszuschließen oder die Förderung auf Beschränkungen zu begrenzen, die einer bestimmten Art wirtschaftlicher Tätigkeit, insbesondere der forstwirtschaftlichen Tätigkeit in einem forstwirtschaftlichen Gebiet, auferlegt werden.

47.

Das Gericht weist insbesondere darauf hin, dass, auch wenn die Entscheidung über die Durchführung dieser Verordnung den Mitgliedstaaten obliege, die von ihnen erlassenen Beschränkungen nicht das „Ausgleichsziel“ des Natura-2000-Beihilfensystems vereiteln dürften ( 24 ).

48.

Die lettische Regierung macht geltend, Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 ermögliche es den Mitgliedstaaten, Moorgrundstücke in vollem Umfang von den Zahlungen im Rahmen des Natura-2000-Netzwerks auszuschließen bzw. die Gewährung von Förderungen für Natura-2000-Gebiete zu beschränken, indem eine Förderung ausschließlich für eine Beschränkung vorgesehen werde, die einer besonderen Art wirtschaftlicher Tätigkeit auferlegt werde. Denn nach den Art. 5 und 8 dieser Verordnung stehe es den Mitgliedstaaten nicht nur frei, eine Auswahl unter den Maßnahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum zu treffen, vielmehr könnten sie auch die Bedingungen ihrer Durchführung festlegen, wobei sie nicht verpflichtet seien, alle in dieser Verordnung vorgesehenen Fördermaßnahmen zu gewähren. Im vorliegenden Fall entsprächen die Maßnahmen des von der Kommission genehmigten Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Lettlands den Zielen der unionsrechtlichen Regelung und beachteten das in dieser Verordnung den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessen. Denn der nationale Gesetzgeber habe die Förderung darauf ausgerichtet, in verstärktem Maß zur Erreichung des Ziels beizutragen, die Biodiversität in forstwirtschaftlichen Gebieten zu stärken, wodurch eine finanzielle Fragmentierung verhindert werde.

49.

Die Kommission weist darauf hin, dass Moorgebiete je nach ihren Merkmalen sowohl ein landwirtschaftliches als auch ein forstwirtschaftliches Gebiet darstellen könnten ( 25 ), und stellt in Anbetracht des Umstands, dass sich der lettische Gesetzgeber dafür entschieden habe, eine Entschädigung nur für Beschränkungen in forstwirtschaftlichen Gebieten zu leisten, fest, dass sich ein Mitgliedstaat nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1305/2013 für die Anwendung einer anderen als der in Abs. 1 Buchst. r dieses Artikels festgelegten Begriffsbestimmung von „Wald“ entscheiden und damit Moorgebiete in vollem Umfang von einer Begünstigung von Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 ausschließen könne, vorausgesetzt, es handle sich dabei nicht um eine diskriminierende Definition. Im Übrigen könnten die Mitgliedstaaten im Rahmen der von ihr genehmigten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum die Maßnahmen wählen, die in den Genuss einer ELER-Finanzierung kommen müssten, und begründe Art. 30 dieser Verordnung keine Verpflichtung, Ausgleichsleistungen für Natura-2000-Beschränkungen zu finanzieren. Ein Mitgliedstaat könne daher die Gewährung von Förderungen für Natura-2000-Gebiete beschränken, indem er eine Förderung nur für bestimmte Arten der Beschränkung wirtschaftlicher Tätigkeiten vorsehe.

50.

Zunächst stelle ich fest, dass Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 keine Zahlungsverpflichtung begründet, wie dies klar aus dem Wortlaut seines Abs. 6 hervorgeht, nach dem die dort genannten Gebiete, insbesondere land- und forstwirtschaftliche Natura-2000-Gebiete, für Zahlungen in Betracht kommen. Diese Lösung entspricht im Übrigen dem Grundgedanken der unionsrechtlichen Regelung im Bereich der ländlichen Entwicklung, der es den Mitgliedstaaten überlässt, in Übereinstimmung mit den Prioritäten der Union und angepasst an den nationalen Kontext die Maßnahmen für die Durchführung dieser Regelung in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum zu bestimmen ( 26 ).

51.

Darüber hinaus weise ich zunächst darauf hin, dass Anhang I Teil 5 Maßnahme 12 der Durchführungsverordnung Nr. 808/2014 drei Arten von Zahlungen vorsieht, unter denen die Mitgliedstaaten im Rahmen von Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 wählen können, nämlich Ausgleichszahlungen für als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene landwirtschaftliche Gebiete, Ausgleichszahlungen für als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene forstwirtschaftliche Gebiete und Ausgleichszahlungen für in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete aufgeführte landwirtschaftliche Gebiete. Ferner sind die Mitgliedstaaten nach Anhang I Teil 1 Abschnitt 8 Abs. 2 Buchst. e Nr. 11 dieser Durchführungsverordnung insbesondere verpflichtet, die Einschränkungen oder Nachteile festzulegen, auf deren Grundlage in den Plänen für die ländliche Entwicklung vorgesehene Zahlungen bewilligt werden können. Schließlich sieht Art. 10 Abs. 1 dieser Durchführungsverordnung vor, dass die Mitgliedstaaten den Zahlungsbetrag auf der Grundlage von Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste festsetzen können.

52.

Daher wird den Mitgliedstaaten im Rahmen der unionsrechtlichen Regelung zum einen bei der Wahl, welche der unionsrechtlich vorgesehenen Maßnahmen sie durchführen wollen, und zum anderen bei der Festlegung der Einschränkungen oder Nachteile, auf deren Grundlage Zahlungen bewilligt werden, grundsätzlich ein Ermessensspielraum zuerkannt. Deshalb bin ich der Auffassung, dass der lettische Gesetzgeber im Recht war, als er sich beim Erlass der Maßnahmen zur Durchführung von Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 unter Inanspruchnahme des ihm durch diese Verordnung eingeräumten Ermessensspielraums dafür entschied, nur für forstwirtschaftliche Gebiete Ausgleichszahlungen vorzusehen, und die Zahlungen auf bestimmte Beschränkungen, nämlich das Verbot von Tätigkeiten des forstwirtschaftlichen Betriebs im Sinne von Nr. 58 des Dekrets Nr. 171, begrenzt hat.

53.

Dieses Ergebnis wird durch das „Ausgleichsziel“ des Natura-2000-Beihilfensystems, auf das das vorlegende Gericht mit Verweis auf das Urteil Lingurár ( 27 ) hingewiesen hat, nicht in Frage gestellt. Denn dieses Urteil betraf eine Situation, in der der betreffende Mitgliedstaat eine Fördermaßnahme im Rahmen des Natura-2000-Netzes wegen Beschränkungen der Nutzung von Wäldern und sonstigen bewaldeten Flächen zugunsten von Einzelnen erlassen und von dieser Förderung forstwirtschaftliche Gebiete vollständig ausgeschlossen hatte, in denen eine bestimmte Fläche, unabhängig von ihrer Größe, im Staatseigentum stand, was in diesem Fall bedeutete, dass eine forstwirtschaftliche Fläche, von der 0,182 % Staatsgebiet war, nicht für die betreffende Förderung in Frage kam. Eben diese Beschränkung beeinträchtigte nach Auffassung des Gerichtshofs das Ausgleichsziel des Beihilfensystems und stellte eine unverhältnismäßige Maßnahme dar ( 28 ). Dieser Fall unterscheidet sich insofern von der Sachlage im Ausgangsverfahren, als der lettische Gesetzgeber, indem er eine grundsätzlich in seine Zuständigkeit fallende Auswahl traf, Moorgebiete vollständig von den forstwirtschaftlichen Gebieten ausschloss, für die eine Förderung gewährt wird.

54.

Unbestritten muss ein Mitgliedstaat bei der Auswahl der zu erlassenden Maßnahmen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, wie jene der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, beachten ( 29 ). Auch wenn die in Rede stehenden Moorgebiete aufgrund ihrer Merkmale als „Wald“ im Sinne der Definition in Art. 2 Abs. 1 Buchst. r der Verordnung Nr. 1305/2013 oder der Definition einzustufen wären, die möglicherweise in seinem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung gewählt wurde ( 30 ), verstieße es, wie die Kommission ausgeführt hat, gegen den dem unionsrechtlichen Regelungssystem inhärenten allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung, wenn diese Gebiete von den Förderungen gemäß Art. 30 dieser Verordnung ausgeschlossen werden.

55.

Ich schlage daher vor, auf die Vorlagefragen 3 und 4 zu antworten, dass Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat ermöglicht, unter Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtdiskriminierung sowohl Moorgebiete von Zahlungen im Rahmen des Natura-2000-Netzes auszuschließen, ohne dass dieser Ausschluss das Ausgleichsziel dieser Zahlungen vereitelt, als auch die für diese Gebiete gewährten Förderungen auf Beschränkungen zu begrenzen, die einer bestimmten Art wirtschaftlicher Tätigkeit, insbesondere der forstwirtschaftlichen Tätigkeit, auferlegt werden.

C.   Zur fünften Vorlagefrage

56.

Mit seiner fünften und letzten Frage will das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 in Verbindung mit Art. 17 der Charta dahin auszulegen ist, dass der Eigentümer eines Grundstücks für eine Beschränkung der wirtschaftlichen Tätigkeit auf diesem Grundstück auch dann einen Anspruch auf Zahlungen hat, wenn er beim Erwerb dieses Grundstücks von dieser Beschränkung Kenntnis hatte.

57.

Die lettische Regierung schlägt vor, diese Frage zu verneinen, da Art. 17 der Charta aus Gründen des öffentlichen Interesses und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Beschränkungen der Nutzung des Eigentums zulasse, Sātiņi-S die in Frage stehenden Grundstücke erworben habe, als schon rechtliche Beschränkungen der Ausübung der von ihr beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit bestanden hätten, und nicht nachgewiesen sei, dass dieses Unternehmen Zusicherungen im Rechtssinne erhalten habe, dass die nationalen Maßnahmen betreffend die Gewährung von Zahlungen im Rahmen des Natura-2000-Netzes für dieses Unternehmen günstiger gestaltet werden könnten.

58.

Die irische Regierung, die ihre Erklärungen auf diese Frage beschränkt, schlägt vor, auf diese Frage zu antworten, dass Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1305/2013 in Verbindung mit Art. 17 der Charta keine Ansprüche auf Zahlungen im Rahmen des Natura-2000-Netzes wegen des Vorhabens einer Person begründet, eine neue wirtschaftliche Tätigkeit auf einem Grundstückseigentum auszuüben, wenn sie beim Erwerb dieses Eigentums bereits von den Beschränkungen Kenntnis hatte, die auf diesem Eigentum lasteten.

59.

Die Kommission trägt vor, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Grundstücksenteignung handle, sondern um eine Regelung der Nutzung des Eigentums, die nach Art. 17 Abs. 1 letzter Satz der Charta zulässig sei, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich sei, und dass der Schutz der Umwelt ein Ziel darstelle, das dem Gemeinwohl diene, und das Verbot der Anlage einer Heidelbeerplantage insoweit nicht unverhältnismäßig sei. Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 begründe weder eine Verpflichtung noch ein Versprechen, für alle im Rahmen des Natura-2000-Netzes auferlegten Beschränkungen Entschädigungen an natürliche Personen zu leisten, und auch die Habitat- und die Vogelschutzrichtlinie enthielten keine Bestimmungen über die Einführung eines Entschädigungsmechanismus. Auch wirft sie die Frage auf, ob der Gerichtshof dafür zuständig sei, sich zu einer Beschränkung des Eigentumsrechts zu äußern, wie sie im vorliegenden Fall in Rede stehe, die nicht die Durchführung von Unionsrecht betreffe.

60.

Was zunächst die Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofs anbelangt, sich zur fünften Vorlagefrage zu äußern, erinnere ich daran, dass nach Art. 51 Abs. 1 der Charta über die Regelung des Anwendungsbereichs der Charta deren Bestimmungen für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gelten. Diese Bestimmung bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die in der Unionsrechtsordnung gewährleisteten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden. Wird eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, ist der Gerichtshof nicht zuständig, über diese zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta können als solche diese Zuständigkeit nicht begründen ( 31 ).

61.

Im vorliegenden Fall stellt das vorlegende Gericht jedoch eine Frage zur Auslegung von Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1305/2013 in Verbindung mit Art. 17 der Charta. Diese Frage betrifft daher hauptsächlich die Anwendung von Art. 30 dieser Verordnung.

62.

Insoweit genügt die Feststellung, dass, wie sich aus den Antworten ergibt, die für die vorstehenden Fragen vorgeschlagen werden, Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 weder eine Zahlungsverpflichtung noch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen für im Rahmen von Natura 2000 auferlegte Beschränkungen begründet. Denn die Mitgliedstaaten sind, wie in den Nrn. 50 und 51 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, zum Erlass von Maßnahmen gemäß dieser Bestimmung zwar berechtigt, aber keineswegs verpflichtet, und sie verfügen im Übrigen in Bezug auf die Maßnahmen, die sie zwecks Durchführung dieser Verordnung für angemessen erachten, über einen Ermessensspielraum.

63.

Dieses Ergebnis wird weder durch eine Auslegung von Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 in Verbindung mit Art. 17 der Charta in Frage gestellt, da die letztgenannte Bestimmung keine Auswirkung auf den Anwendungsbereich von Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 hat, noch durch eine eventuelle eigenständige Anwendung von Art. 17, die zu einer Anwendung dieser Bestimmung in einer rein internen Situation führen würde und nicht die Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta beträfe.

64.

Was insbesondere Art. 6 der Habitatrichtlinie anbelangt, der von der irischen Regierung als eine Vorschrift geltend gemacht wurde, die nach ihrer Auffassung für Mitgliedstaaten Pflichten begründet, stelle ich fest, dass diese Bestimmung in Abs. 1 im Wesentlichen vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen für die besonderen Schutzgebiete festlegen, und in Abs. 2 bestimmt, dass diese Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen treffen, um in diesen Gebieten die Verschlechterung der Habitate sowie wesentliche Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden. Meines Erachtens verpflichtet diese Bestimmung zwar die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zum Schutz der maßgeblichen Gebiete zu treffen, sieht aber in keinerlei Hinsicht vor, Entschädigungsmaßnahmen zu treffen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen.

65.

Hilfsweise ist anzumerken, dass die vom lettischen Gesetzgeber eingeführten Beschränkungen, die im Ausgangsverfahren in Streit stehen, nicht den Wesensgehalt des Eigentumsrechts, sondern lediglich dessen Nutzung in Frage stellen, die nach Art. 17 Abs. 1 letzter Satz der Charta gesetzlich geregelt werden kann, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Ausübung des Eigentumsrechts nämlich Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antastet ( 32 ). Der Schutz der Umwelt gehört im vorliegenden Fall zu diesen Zielen und kann daher eine Beschränkung der Ausübung des Eigentumsrechts rechtfertigen ( 33 ), so dass ein Verbot der Einrichtung einer Heidelbeerplantage wie im vorliegenden Fall einem dem Gemeinwohl dienenden Ziel entspricht und im Hinblick auf den verfolgten Zweck nicht unverhältnismäßig ist, da es der Schutz des Ökosystems zwingend erfordert, die Vornahme von Umgestaltungen der bestehenden örtlichen Gegebenheiten zu untersagen ( 34 ).

66.

Ich schlage daher vor, auf die fünfte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 in Verbindung mit Art. 17 der Charta dahin auszulegen ist, dass er dem Inhaber des Eigentums an einem Grundstück, wie z. B. einem Moorgrundstück, für eine Beschränkung der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit auf diesem Grundstück keinen Anspruch auf Zahlungen im Rahmen des Natura-2000-Netzes gewährt.

V. Ergebnis

67.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof, Lettland) wie folgt zu antworten:

1.

Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist dahin auszulegen, dass er Moorgebiete grundsätzlich nicht von den Ausgleichszahlungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 dieser Verordnung ausschließt, da diese gegebenenfalls aus land- oder forstwirtschaftlichen Gebieten bestehen können, die für Zahlungen im Sinne dieser Bestimmung in Betracht kommen.

2.

Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat ermöglicht, unter Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtdiskriminierung sowohl Moorgebiete von Zahlungen im Rahmen des Natura-2000-Netzes auszuschließen, ohne dass dieser Ausschluss das Ausgleichsziel dieser Zahlungen vereitelt, als auch die für diese Gebiete gewährten Förderungen auf Beschränkungen zu begrenzen, die einer bestimmten Art wirtschaftlicher Tätigkeit, insbesondere der forstwirtschaftlichen Tätigkeit, auferlegt werden.

3.

Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 in Verbindung mit Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er dem Inhaber des Eigentums an einem Grundstück, wie z. B. einem Moorgrundstück, für eine Beschränkung der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit auf diesem Grundstück keinen Anspruch auf Zahlungen im Rahmen des Natura-2000-Netzes gewährt.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. 2013, L 347, S. 487, und Berichtigung ABl. 2016, L 130, S. 1).

( 3 ) Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie).

( 4 ) Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 1979, L 103, S. 1).

( 5 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7, im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie).

( 6 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. 2000, L 327, S. 1, im Folgenden: Wasserrahmenrichtlinie).

( 7 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608).

( 8 ) Durchführungsverordnung der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1305/2013 (ABl. 2014, L 227, S. 18).

( 9 ) Latvijas Vēstnesis, 2010, Nr. 58.

( 10 ) Latvijas Vēstnesis, 2015, Nr. 76.

( 11 ) Die Kommission weist in ihren schriftlichen Erklärungen darauf hin, dass die Fassung dieses im Vorlagebeschluss angeführten Dekrets am 14. März 2017 erlassene Änderungen enthält, die zeitlich nicht auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar sind. Nr. 58 hatte vor diesen Änderungen folgenden Wortlaut: „Die Beihilfe kann gewährt werden, wenn von der Fläche, für die sie beantragt worden ist, mindestens ein Hektar förderungsfähig ist, und wenn diese Fläche aus Feldern von mindestens 0,5 Hektar besteht, deren Grenzen jenen von forstwirtschaftlichen Parzellen entsprechen, die in der Natur identifizierbar sind und für die seit dem 1. April des laufenden Jahres aufgrund der Vorschriften über den Schutz und die Nutzung spezieller Schutzgebiete bzw. über den Schutz von Arten und Lebensräumen eine der folgenden Beschränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit gilt: … Verbot von Tätigkeiten einer forstwirtschaftlichen Nutzung; … Verbot der Vornahme einer Endnutzung und der Durchforstung; … Verbot der Vornahme einer Endnutzung; … Verbot von Kahlschlag“.

( 12 ) Dieses Programm ist zugänglich auf der Website der lettischen Regierung unter der folgenden Adresse: https://www.zm.gov.lv/public/files/CMS_Static_Page_Doc/00/00/01/81/03/Programme_2014LV06RDNP001_9_0_lv.pdf.

( 13 ) Die wenigen internationalen Regelungen über Moorgebiete enthalten eine sehr flexible Definition. Die Moorgebiete werden als „Feuchtgebiete“ im Sinne des am 2. Februar 1971 in Ramsar (Iran) unterzeichneten Übereinkommens über Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel (United Nations Treaty Series, Bd. 996, S. 245, Nr. 14583), angesehen, wobei die Definition des „Feuchtgebiets“ gemäß diesem Übereinkommen sehr weitgehend ist. Was insbesondere die Moorgebiete anbelangt, wird in dem Dokument „Eintrag auf der Ramsar-Website: Strategischer Rahmen und Leitlinien für die Entwicklung der Liste der Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung des Übereinkommens über Feuchtgebiete“ des Sekretariats des Übereinkommens von Ramsar (4. Aufl., Bd. 17, 2010) in den Nrn. 136 und 137 klargestellt, dass Moorgebiete definiert sind durch das Vorhandensein eines Torfsubstrats (wobei „Torf“ aus Überresten abgestorbener und teilweise kompostierter Pflanzen besteht, die sich in situ in wassergesättigten Böden angesammelt haben) und Ökosysteme darstellen, bei denen die Torfablagerung in bestimmten Fällen von Pflanzenbewuchs bedeckt ist (der sich gegebenenfalls in Torf umwandelt) und bei denen in anderen Fällen ein Pflanzenbewuchs fehlt. Das Vorhandensein von Torf oder Pflanzenbewuchs, der Torf produzieren kann, ist gemäß diesem Dokument das Hauptmerkmal von Moorgebieten.

( 14 ) Ich möchte darauf hinweisen, dass in Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 zwar landwirtschaftliche „Gebiete“ genannt werden, Art. 2 Abs. 1 Buchst. f dieser Verordnung aber eine Definition der landwirtschaftlichen „Fläche“ enthält. Meines Erachtens sind jedoch beide Ausdrücke austauschbar.

( 15 ) Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 1307/2013 definiert „Dauergrünland und Dauerweideland“ (zusammen: „Dauergrünland“) als: „Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen“.

( 16 ) Art. 45 („Dauergrünland“) der Verordnung Nr. 1307/2013 sieht in Abs. 1 Unterabs. 1 vor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … in Gebieten, die unter die [Habitat‑] oder die [Vogelschutz]-Richtlinie fallen, einschließlich in Torf- und Feuchtgebieten, die in diesen Gebieten liegen, … umweltsensibles Dauergrünland aus[weisen, für das strikter Schutz erforderlich ist], damit die Ziele der genannten Richtlinien erreicht werden können“ (Hervorhebung nur hier).

( 17 ) Nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1305/2013 kann sich ein Mitgliedstaat oder eine Region auf der Grundlage des geltenden nationalen Rechts oder Inventarsystems für die Anwendung (im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum) einer anderen als der in [Art. 2] Abs. 1 Buchst. r dieser Verordnung festgelegten Begriffsbestimmung entscheiden.

( 18 ) Als Beispiel führe ich an, dass Anhang I der Habitatrichtlinie, der die Liste von natürlichen Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen, festlegt, zum einen zwischen „Moore[n]“ (Code 7) und „Wälder[n]“ (Code 9) unterscheidet und zum anderen bestimmte Arten von Mooren, nämlich „Moorwälder“, zu „Wälder[n] des gemäßigten Europas“ (Code 91D 0) rechnet.

( 19 ) Im Übrigen weise ich darauf hin, dass eine nach einer unionsrechtlichen oder nationalen Regelung vorgenommene Einstufung dieser Gebiete nicht „endgültig“ ist, da sich die Gestalt eines Grundstücks, insbesondere nach einem Eingriff von Menschen, ändern kann. Als Beispiel ist der 81. Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. 2018, L 328, S. 82) zu nennen, der ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, dass Moorgebiete in landwirtschaftliche Gebiete umgewandelt werden. Zum Problem der indirekten Landnutzungsänderungen heißt es in diesem Erwägungsgrund, dass „[b]ei indirekten Landnutzungsänderungen … der herkömmliche Anbau von Pflanzen für die Lebensmittel- und Futtermittelproduktion durch den Anbau von Pflanzen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe verdrängt [wird]. Die zusätzliche Nachfrage kann den Druck auf die Flächen verschärfen und dazu führen, dass landwirtschaftliche Nutzflächen auf Gebiete mit hohem Kohlenstoffbestand, wie Wälder, Feuchtgebiete und Torfmoorflächen ausgedehnt werden …“ (Hervorhebung nur hier).

( 20 ) Ohne in die Zuständigkeiten des vorlegenden Gerichts im Hinblick auf die Auslegung des nationalen Rechts eingreifen zu wollen, sei darauf hingewiesen, dass die von diesem Gericht angeführte nationale Regelung zumindest implizit wohl den Hinweis enthält, dass Moorgebiete forstwirtschaftlichen Gebieten zuzurechnen sind, wenn in Nr. 56 des Dekrets Nr. 171 festgestellt wird, dass „[d]ie für Zahlungen im Rahmen dieser Maßnahme in Betracht kommende Fläche … forstwirtschaftlich genutztes Gelände (ausgenommen Moore) [ist]“ (Hervorhebung nur hier). Jedoch ist nach den Erklärungen der lettischen Regierung in der mündlichen Verhandlung offensichtlich davon auszugehen, dass der lettische Gesetzgeber eine Definition von „Moorgebiet“ gewählt hat, die nicht mit jener von „Wald“ vereinbar ist, was aber von der Kommission bestritten wurde.

( 21 ) Ich weise darauf hin, dass nach Nr. 58 des Dekrets Nr. 171 der lettische Gesetzgeber die Zahlungen auf bestimmte Beschränkungen der forstwirtschaftlichen Tätigkeit, nämlich die Verbote von Tätigkeiten einer forstwirtschaftlichen Nutzung und die Vornahme von bestimmten Einschlägen, begrenzt hat.

( 22 ) Hervorhebung nur hier.

( 23 ) Als Beispiel ist zu nennen, dass in Anhang II der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1) zwischen zum einen Vorhaben der Torfgewinnung als „Bergbau“ und zum anderen Vorhaben der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Fischzucht, unterschieden wird.

( 24 ) Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf das Urteil vom 30. März 2017, Lingurár (C‑315/16, EU:C:2017:244).

( 25 ) Vgl. Nr. 31 der vorliegenden Schlussanträge.

( 26 ) Vgl. insbesondere Art. 6 Abs. 1 und siebter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1305/2013. Im Übrigen beschränkt sich die Kommission nach Art. 10 dieser Verordnung auf die Genehmigung der ihr von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme.

( 27 ) Urteil vom 30. März 2017 (C‑315/16, EU:C:2017:244).

( 28 ) Vgl. Urteil vom 30. März 2017, Lingurár (C‑315/16, EU:C:2017:244, Rn. 26 bis 30).

( 29 ) Vgl. zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Urteil vom 30. März 2017, Lingurár (C‑315/16, EU:C:2017:244, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 30 ) Vgl. Fn. 20 der vorliegenden Schlussanträge. In der mündlichen Verhandlung hat es die Kommission ausgeschlossen, dass der lettische Gesetzgeber den Begriff „Wald“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. r der Verordnung Nr. 1305/2013 definiert hat, wohingegen nach den Erklärungen der lettischen Regierung offenkundig davon auszugehen ist, dass der lettische Gesetzgeber eine Definition von „Moorgebiet“ gewählt hat, die nicht mit jener des „Wald[es]“ vereinbar ist.

( 31 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia (C‑485/19, EU:C:2021:313, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 32 ) Vgl. Urteil vom 15. Januar 2013, Križan u. a. (C‑416/10, EU:C:2013:8, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 33 ) Vgl. Urteil vom 15. Januar 2013, Križan u. a. (C‑416/10, EU:C:2013:8, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 34 ) Im Übrigen bezweifle ich, dass Sātiņi-S, die diese Grundstücke in Kenntnis bereits bestehender Beschränkungen erworben hatte, gleichwohl eine Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts geltend machen kann.

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