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Document 62020CA0570
Case C-570/20: Judgment of the Court (First Chamber) of 5 May 2022 (request for a preliminary ruling from the Cour de cassation — France) — Criminal proceedings against BV (Reference for a preliminary ruling — Value added tax (VAT) — Directive 2006/112/EC — Fraudulent concealment of tax due — Penalties — National legislation which provides for an administrative penalty and a criminal penalty for the same acts — Charter of Fundamental Rights of the European Union — Article 49 — Article 50 — Principle ne bis in idem — Article 52(1) — Limitations to the principle ne bis in idem — Requirement to provide for clear and precise rules — Possibility of taking into account the interpretation of national legislation by national courts — Need to provide for rules ensuring the proportionality of all of the penalties imposed — Penalties of different kinds)
Rechtssache C-570/20: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. Mai 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) –Strafverfahren gegen BV (Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Betrügerische Verschleierung der geschuldeten Steuer – Sanktionen – Nationale Rechtsvorschriften, die für dieselbe Tat eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion vorsehen – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 49 – Art. 50 – Grundsatz ne bis in idem – Art. 52 Abs. 1 – Einschränkungen des Grundsatzes ne bis in idem – Erfordernis, klare und präzise Regeln vorzusehen – Möglichkeit, die Auslegung des nationalen Rechts durch die nationalen Gerichte zu berücksichtigen – Notwendigkeit, Regeln vorzusehen, die gewährleisten, dass die verhängten Sanktionen insgesamt verhältnismäßig sind – Verschiedenartige Sanktionen)
Rechtssache C-570/20: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. Mai 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) –Strafverfahren gegen BV (Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Betrügerische Verschleierung der geschuldeten Steuer – Sanktionen – Nationale Rechtsvorschriften, die für dieselbe Tat eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion vorsehen – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 49 – Art. 50 – Grundsatz ne bis in idem – Art. 52 Abs. 1 – Einschränkungen des Grundsatzes ne bis in idem – Erfordernis, klare und präzise Regeln vorzusehen – Möglichkeit, die Auslegung des nationalen Rechts durch die nationalen Gerichte zu berücksichtigen – Notwendigkeit, Regeln vorzusehen, die gewährleisten, dass die verhängten Sanktionen insgesamt verhältnismäßig sind – Verschiedenartige Sanktionen)
ABl. C 257 vom 4.7.2022, p. 8–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 257/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. Mai 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) –Strafverfahren gegen BV
(Rechtssache C-570/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Betrügerische Verschleierung der geschuldeten Steuer - Sanktionen - Nationale Rechtsvorschriften, die für dieselbe Tat eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion vorsehen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 49 - Art. 50 - Grundsatz ne bis in idem - Art. 52 Abs. 1 - Einschränkungen des Grundsatzes ne bis in idem - Erfordernis, klare und präzise Regeln vorzusehen - Möglichkeit, die Auslegung des nationalen Rechts durch die nationalen Gerichte zu berücksichtigen - Notwendigkeit, Regeln vorzusehen, die gewährleisten, dass die verhängten Sanktionen insgesamt verhältnismäßig sind - Verschiedenartige Sanktionen)
(2022/C 257/10)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
BV
Beteiligte: Direction départementale des finances publiques de la Haute-Savoie
Tenor
Das in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgte Grundrecht ist in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen, dass
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es ihm nicht zuwiderläuft, wenn die Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur, die in einer nationalen Regelung für den Fall von betrügerischen Verschleierungen oder unvollständigen Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer vorgesehen ist, nur dadurch auf besonders schwere Fälle beschränkt wird, dass die gesetzlichen Bestimmungen, die die Voraussetzungen für diese Kumulierung festlegen, nach gefestigter Rechtsprechung eng ausgelegt werden, vorausgesetzt, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung hinreichend vorhersehbar ist, dass die Tat zu einer Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur führen kann; aber dass |
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es einer nationalen Regelung entgegensteht, die nicht durch klare und präzise Regeln, gegebenenfalls in ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte, gewährleistet, dass im Fall der Kumulierung einer finanziellen Sanktion und einer Freiheitsstrafe die verhängten Sanktionen insgesamt nicht außer Verhältnis zur Schwere der festgestellten Tat stehen. |