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Document 62020CA0463

    Rechtssache C-463/20: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — Namur-Est Environnement ASBL/Région wallonne (Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2011/92/EU – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume – Verhältnis zwischen dem Prüfungs- und Genehmigungsverfahren nach Art. 2 der Richtlinie 2011/92/EU und einem nationalen Verfahren für Abweichungen von den in der Richtlinie 92/43/EWG vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Arten – Begriff der Genehmigung – Komplexer Entscheidungsprozess – Prüfungspflicht – Sachliche Reichweite – Verfahrensstadium, in dem die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess gewährleistet sein muss)

    ABl. C 165 vom 19.4.2022, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 165 vom 19.4.2022, p. 11–11 (GA)

    19.4.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 165/13


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — Namur-Est Environnement ASBL/Région wallonne

    (Rechtssache C-463/20) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Verhältnis zwischen dem Prüfungs- und Genehmigungsverfahren nach Art. 2 der Richtlinie 2011/92/EU und einem nationalen Verfahren für Abweichungen von den in der Richtlinie 92/43/EWG vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Arten - Begriff der Genehmigung - Komplexer Entscheidungsprozess - Prüfungspflicht - Sachliche Reichweite - Verfahrensstadium, in dem die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess gewährleistet sein muss)

    (2022/C 165/15)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Conseil d’État

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Namur-Est Environnement ASBL

    Beklagte: Région wallonne

    Tenor

    1.

    Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist dahin auszulegen, dass eine Entscheidung nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, mit der einem Projektträger gestattet wird, von geltenden Artenschutzmaßnahmen abzuweichen, um ein Projekt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/92 durchzuführen, unter das Verfahren zur Genehmigung dieses Projekts im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie fällt, wenn einerseits die Durchführung dieses Projekts nicht ohne diese Entscheidung zugunsten des Projektträgers erfolgen kann und andererseits die für die Genehmigung eines solchen Projekts zuständige Behörde die Möglichkeit behält, dessen Umweltauswirkungen strenger zu beurteilen, als dies in der besagten Entscheidung geschehen ist.

    2.

    Die Richtlinie 2011/92 ist unter Berücksichtigung insbesondere ihrer Art. 6 und 8 dahin auszulegen, dass dem Erlass einer vorab ergehenden Entscheidung, mit der einem Projektträger gestattet wird, von geltenden Artenschutzmaßnahmen abzuweichen, um ein Projekt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie durchzuführen, nicht notwendigerweise eine Beteiligung der Öffentlichkeit vorausgehen muss, sofern die Öffentlichkeitsbeteiligung in effektiver Weise vor dem Erlass der Entscheidung, die von der für die etwaige Genehmigung dieses Projekts zuständigen Behörde zu treffen ist, sichergestellt ist.


    (1)  ABl. C 9 vom 11.1.2021.


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