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Document 62020CA0385

Rechtssache C-385/20: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. April 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia n° 49 de Barcelona — Spanien) — EL, TP/Caixabank SA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Effektivitätsgrundsatz – Äquivalenzgrundsatz – Gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel – Befugnis des nationalen Gerichts zur Prüfung von Amts wegen – Nationales Kostenfestsetzungsverfahren – Erstattungsfähige Kosten für Anwaltshonorare)

ABl. C 213 vom 30.5.2022, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. April 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 49 de Barcelona — Spanien) — EL, TP/Caixabank SA

(Rechtssache C-385/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Effektivitätsgrundsatz - Äquivalenzgrundsatz - Gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel - Befugnis des nationalen Gerichts zur Prüfung von Amts wegen - Nationales Kostenfestsetzungsverfahren - Erstattungsfähige Kosten für Anwaltshonorare)

(2022/C 213/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia no 49 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: EL, TP

Beklagte: Caixabank SA

Tenor

1.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die im Rahmen der Kostenfestsetzung im Zusammenhang mit einer Klage wegen Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel eine Obergrenze für die Anwaltshonorare vorsieht, für die der in der Sache obsiegende Verbraucher von dem zur Kostentragung verurteilten Gewerbetreibenden Erstattung verlangen kann, sofern diese Obergrenze es dem Verbraucher ermöglicht, insoweit die Erstattung eines Betrags zu erhalten, der angemessen und verhältnismäßig zu den Kosten ist, die er objektiv für die Erhebung einer solchen Klage aufwenden musste.

2.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der der Streitwert, der die Grundlage für die Berechnung der dem im Rahmen einer Klage wegen einer missbräuchlichen Vertragsklausel obsiegenden Verbraucher zu erstattenden Kosten bildet, in der Klageschrift festgelegt werden muss, oder, wenn dies nicht der Fall ist, durch diese Regelung festgelegt wird, ohne dass dieser Wert später geändert werden könnte, sofern es dem mit der Kostenfestsetzung letztlich betrauten Gericht freisteht, den tatsächlichen Streitwert für den Verbraucher zu bestimmen und dabei sicherzustellen, dass der Verbraucher Anspruch auf Erstattung eines Betrags hat, der angemessen und verhältnismäßig zu den Kosten ist, die er objektiv für die Erhebung einer solchen Klage aufwenden musste.


(1)  ABl. C 423 vom 7.12.2020.


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