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Document 62020CA0116

    Rechtssache C-116/20: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. April 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Timişoara — Rumänien) — SC Avio Lucos SRL/Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură — Centrul judeţean Dolj, Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură (APIA) — Aparat Central (Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Direktzahlungen – Gemeinsame Regeln – Regelung für die einheitliche Flächenzahlung – Verordnung [EG] Nr. 73/2009 – Art. 2 Buchst. c – Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ – Art. 35 – Verordnung [EG] Nr. 1122/2009 – Nationale Regelung, die die Vorlage eines Rechtstitels zum Nachweis des Rechts zur Nutzung der dem Betriebsinhaber durch Konzessionsvertrag zur Verfügung gestellten landwirtschaftlichen Parzelle verlangt und die Gültigkeit eines solchen Vertrags davon abhängig macht, dass der künftige Konzessionär Tierzüchter oder -eigentümer ist – Konzessionär einer Weide, der einen Kooperationsvertrag mit Tierzüchtern geschlossen hat – Rechtskraft)

    ABl. C 213 vom 30.5.2022, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.5.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 213/2


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. April 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Timişoara — Rumänien) — SC Avio Lucos SRL/Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură — Centrul judeţean Dolj, Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură (APIA) — Aparat Central

    (Rechtssache C-116/20) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Direktzahlungen - Gemeinsame Regeln - Regelung für die einheitliche Flächenzahlung - Verordnung [EG] Nr. 73/2009 - Art. 2 Buchst. c - Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ - Art. 35 - Verordnung [EG] Nr. 1122/2009 - Nationale Regelung, die die Vorlage eines Rechtstitels zum Nachweis des Rechts zur Nutzung der dem Betriebsinhaber durch Konzessionsvertrag zur Verfügung gestellten landwirtschaftlichen Parzelle verlangt und die Gültigkeit eines solchen Vertrags davon abhängig macht, dass der künftige Konzessionär Tierzüchter oder -eigentümer ist - Konzessionär einer Weide, der einen Kooperationsvertrag mit Tierzüchtern geschlossen hat - Rechtskraft)

    (2022/C 213/02)

    Verfahrenssprache: Rumänisch

    Vorlegendes Gericht

    Curtea de Apel Timişoara

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: SC Avio Lucos SRL

    Beklagte: Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură — Centrul judeţean Dolj, Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură (APIA) — Aparat Central

    Tenor

    1.

    Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 geänderten Fassung und die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die die Gewährung einer Beihilfe im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung davon abhängig macht, dass der Antragsteller nachweisen muss, dass er ein „Nutzungsrecht“ an der landwirtschaftlichen Fläche besitzt, die Gegenstand dieses Antrags ist, nicht entgegenstehen, sofern die von der betreffenden Unionsregelung verfolgten Ziele und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, beachtet werden.

    2.

    Die Verordnung Nr. 73/2009 in der durch die Verordnung Nr. 1310/2013 geänderten Fassung und die Verordnung Nr. 1122/2009 sind dahin auszulegen, dass sie in dem besonderen Fall, dass der Nachweis des Nutzungsrechts an einer landwirtschaftlichen Fläche durch den Empfänger einer Stützung im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung durch Vorlage eines Konzessionsvertrags über Weideland, das im öffentlichen Grundbesitz einer Gebietskörperschaft steht, erbracht wird, einer nationalen Regelung, die die Gültigkeit eines solchen Vertrags davon abhängig macht, dass der spätere Konzessionär Züchter oder Eigentümer von Tieren ist, nicht entgegenstehen.

    3.

    Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 73/2009 in der durch die Verordnung Nr. 1310/2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ eine Tätigkeit umfasst, bei der eine Person eine Weide in Konzession nimmt und danach einen Kooperationsvertrag mit Tierzüchtern schließt, nach dem diese Züchter die Tiere auf der konzessionierten Fläche weiden lassen, wobei der Konzessionär das Recht zur Nutzung der Fläche behält, sich aber verpflichtet, die Weidetätigkeit nicht zu beschränken, und die Arbeiten zur Instandhaltung der Weide auf eigene Kosten durchführt, sofern diese Arbeiten den Bedingungen genügen, die in dem fakultativen Standard gemäß Anhang III dieser Verordnung vorgesehen sind.

    4.

    Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es der Anwendung des Grundsatzes der Rechtskraft in der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats entgegensteht, der im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen denselben Parteien über die Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von Beträgen, die an den Antragsteller für eine Beihilfe im Rahmen einer Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gezahlt worden sind, es dem angerufenen Gericht verbietet, zu prüfen, ob nationale Anforderungen an die Rechtmäßigkeit des Rechtstitels für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche, die Gegenstand des Beihilfeantrags war, mit dem Unionsrecht vereinbar sind, weil diese Rückforderung auf dieselben Tatsachen mit denselben Parteien und dieselbe nationale Regelung gestützt ist, die in einer rechtskräftigen früheren gerichtlichen Entscheidung geprüft wurden.


    (1)  ABl. C 279 vom 24.8.2020.


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