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Document 62019TN0569

    Rechtssache T-569/19: Klage, eingereicht am 15. August 2019 – AlzChem Group/Kommission

    ABl. C 363 vom 28.10.2019, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.10.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 363/19


    Klage, eingereicht am 15. August 2019 – AlzChem Group/Kommission

    (Rechtssache T-569/19)

    (2019/C 363/28)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: AlzChem Group AG (Trostberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Borsos und J. Guerrero Pérez)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

    den zur Bescheidung des Antrags Nr. GESTDEM 2019/2311 auf der Grundlage von Art. 4 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) ergangenen Beschluss C(2019) 5602 des Generalsekretärs der Europäischen Kommission vom 22. Juli 2019 für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf die beiden folgenden Gründe gestützt:

    1.

    Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich der Anwendung bestimmter Ausnahmen von der allgemeinen Regel der Gewährung des Zugangs zu Dokumenten, im Licht des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts:

    Der Antrag betreffe weder Verfahrensakten noch Untersuchungsdokumente und betreffe oder beeinträchtige daher nicht den Zweck von Untersuchungstätigkeiten (Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung [EG] Nr. 1049/2001) oder den Entscheidungsprozess der Kommission (Art. 4 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 1049/2001).

    Der Antrag dürfe nicht mit Verweis auf den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten (Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung [EG] Nr. 1049/2001) oder den Entscheidungsprozess der Kommission (Art. 4 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 1049/2001) abgelehnt werden.

    Der Antrag betreffe keine Informationen oder Daten, an denen ein schutzwürdiges geschäftliches Interesse bestünde (Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung [EG] Nr. 1049/2001).

    Im angefochtenen Beschluss würden Ausnahmen von der Verbreitung auf diskriminierende Weise angewandt, da sie von den Handlungen und dem Verhalten der Kommission in anderen, ähnlichen Fällen überlagert würden – dies sei nach Unionsrecht verboten.

    Die Anwendung jeglicher Ausnahme von der Verbreitung werde von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Verbreitung verdrängt, um eine effektive gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten (Art. 47 der Charta der Grundrechte).

    2.

    Begründungsmangel bei der Versagung des Zugangs zu einer nicht vertraulichen Fassung, des teilweisen Zugangs oder des Zugangs zu den Dokumenten in den Räumlichkeiten der Kommission gemäß Art. 4 Abs. 6 bzw. Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).


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