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Document 62019TN0256
Case T-256/19: Action brought on 15 April 2019 — Assi v Council
Rechtssache T-256/19: Klage, eingereicht am 15. April 2019 — Assi/Rat
Rechtssache T-256/19: Klage, eingereicht am 15. April 2019 — Assi/Rat
ABl. C 246 vom 22.7.2019, p. 27–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/27 |
Klage, eingereicht am 15. April 2019 — Assi/Rat
(Rechtssache T-256/19)
(2019/C 246/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Bashar Assi (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Cloquet)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 (1) für nichtig zu erklären, soweit er für den Kläger gilt; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 (2) für nichtig zu erklären, soweit sie für den Kläger gilt; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf sechs Gründe.
1. |
Der Beklagte habe einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Tatsachen begangen, indem er festgestellt habe, dass der Kläger das syrische Regime unterstütze und von ihm profitiere, obwohl diese Ansicht offensichtlich jeder Grundlage entbehre. |
2. |
Der Beklagte habe gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen und die in den angefochtenen Rechtsakten angenommenen Maßnahmen hätten derartige Wirkungen, dass sie als solche für unverhältnismäßig erachtet werden sollten. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der gegen den Kläger verhängten Sanktionen seien verheerend und im Vergleich zu den Zwecken, die mit den angefochtenen Rechtsakten erreicht werden sollten, unverhältnismäßig. |
3. |
Der Beklagte habe das Recht auf Eigentum und das Recht auf Arbeit dadurch in unverhältnismäßiger Weise verletzt, dass der Kläger durch die streitigen Maßnahmen daran gehindert werde, von seinem Eigentum und seiner wirtschaftlichen Freiheit ungestört Gebrauch zu machen, weil die angefochtenen Rechtsakte gegen das erste Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstießen. |
4. |
Der Beklagte habe seine Macht missbraucht. Die angefochtenen Rechtsakte seien mit dem Ziel angenommen worden, andere als die darin festgelegten Ziele zu erreichen, nämlich, den Kläger selbst — und nicht das Regime — aus Gründen zu treffen, die ihm unbekannt seien. Folglich hafte diesen Rechtsakten ein Machtmissbrauch an. |
5. |
Der Beklagte habe gegen die in Art. 296 Abs. 2 AEUV verankerte Begründungspflicht verstoßen. Die Begründung, die für die angefochtenen Rechtsakte gegeben worden sei, sei in Wahrheit eine reine Förmlichkeit und sei wahrscheinlich vom Beklagten nicht durchdacht worden. |
6. |
Der Beklagte habe die Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Der Kläger habe nie die Möglichkeit gehabt, vor der Verhängung der streitigen restriktiven Maßnahmen angehört zu werden, und habe daher seine Verteidigungsrechte, einschließlich seines Rechts auf ein faires Verfahren, die insbesondere von Art. 6 Abs. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet würden, nicht ordnungsgemäß wahrnehmen können. |
(1) Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. LI 18 vom 21.1.2019, S. 13).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. LI 18 vom 21.1.2019, S. 4).