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Document 62019TJ0134

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. März 2021.
AM gegen Europäische Investitionsbank.
Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Dienstbezüge – Zulässigkeit – Frist für die Stellung des Antrags auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens – Beschwerende Maßnahme – Zulage für geografische Mobilität – Versetzung an ein Außenbüro – Verweigerung der Zulage – Aufhebungs- und Schadensersatzklage.
Rechtssache T-134/19.

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:119

 URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

10. März 2021 ( *1 )

„ Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Dienstbezüge – Zulässigkeit – Frist für die Stellung des Antrags auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens – Beschwerende Maßnahme – Zulage für geografische Mobilität – Versetzung an ein Außenbüro – Verweigerung der Zulage – Aufhebungs- und Schadensersatzklage“

In der Rechtssache T‑134/19,

AM, vertreten durch die Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Champetier,

Kläger,

gegen

Europäische Investitionsbank (EIB), vertreten durch G. Faedo und M. Loizou als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Aufhebung der Entscheidungen der EIB vom 30. Juni und vom 11. Dezember 2017 und, soweit erforderlich, der Entscheidung des Präsidenten der EIB vom 20. November 2018, mit der diese Entscheidungen, mit denen die EIB dem Kläger die Zulage für geografische Mobilität verweigert hat, bestätigt wurden, sowie auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der dem Kläger durch diese Entscheidungen entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterinnen N. Półtorak und M. Stancu (Berichterstatterin),

Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2020,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Der Kläger, AM, wurde von der Europäischen Investitionsbank (EIB) am 1. Juni 2014 im Rahmen des Programms „Joint Assistance to Support Projects in European Regions“ (Jaspers) auf der Grundlage eines auf ein Jahr befristeten Vertrags eingestellt, der anschließend zweimal vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2017 und vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Mai 2020 verlängert wurde.

2

Seit Beginn seines ersten Vertrags mit der EIB bis zum 31. März 2017 wurde er im Außenbüro der EIB in Wien (Österreich) dienstlich verwendet.

3

Mit E‑Mail vom 23. März 2017 (im Folgenden: Entscheidung vom 23. März 2017) bestätigte die EIB die Versetzung des Klägers vom Außenbüro Wien an das Außenbüro Brüssel (Belgien) ab dem 1. April 2017 bis zum Ende seines laufenden Vertrags, d. h. bis zum 31. Mai 2020.

4

Aus der dem Gericht vorgelegten Akte geht hervor, dass es zwei Fassungen dieser Entscheidung gibt.

5

In der ersten Fassung, die dem Kläger am 23. März 2017 übermittelt wurde, heißt es, dass die dienstliche Verwendung in den Außenbüros in Anhang VII der für das Personal der EIB geltenden Verwaltungsbestimmungen (im Folgenden: Verwaltungsbestimmungen) geregelt sei.

6

In der zweiten Fassung dieser Entscheidung, die der Kläger am 24. März 2017 erhielt und die er am 28. März 2017 unterzeichnete, heißt es hingegen, dass die dienstliche Verwendung in Anhang I dieser Bestimmungen geregelt seien.

7

Am 5. Juli 2017 übermittelte die EIB dem Kläger eine neue, auf den 30. Juni 2017 datierte Entscheidung (im Folgenden: Entscheidung vom 30. Juni 2017) mit den auf seine Versetzung nach Brüssel anwendbaren Vertrags- und Verwaltungsbedingungen und forderte ihn auf, seine Zustimmung hierzu zu erteilen. Insbesondere hieß es in dieser Entscheidung, dass die Versetzung des Klägers weder in den Anwendungsbereich von Art. 1.4 der Verwaltungsbestimmungen noch in den der geltenden Sonderbestimmungen im Sinne des Anhangs VII dieser Bestimmungen falle und dass er folglich keinen Anspruch auf die Zulage für geografische Mobilität habe. Der Kläger hat diese Entscheidung nie zustimmend gegengezeichnet.

8

Am 5. Oktober 2017 beantragte der Kläger die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens, um die Verweigerung dieser in Art. 1.4 dieser Bestimmungen vorgesehenen Zulage anzufechten.

9

Mit E‑Mail vom 11. Dezember 2017 (im Folgenden: Entscheidung vom 11. Dezember 2017) bekräftigte die EIB ihre Weigerung, dem Kläger diese Zulage zu zahlen, und fragte ihn, ob er, obwohl das Schlichtungsverfahren wahrscheinlich nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führen werde, seinen Antrag auf Einleitung dieses Verfahrens aufrechterhalten wolle.

10

Mit E‑Mail vom 20. Dezember 2017 bestätigte der Kläger diesen Antrag, und mit E‑Mail vom 8. Januar 2018 gab die EIB diesem Antrag statt und leitete das Schlichtungsverfahren ein.

11

In seinem Bericht vom 12. Juni 2018 kam der Schlichtungsausschuss der EIB (im Folgenden: Schlichtungsausschuss) zu dem Ergebnis, dass die Situation des Klägers in den Anwendungsbereich von Art. 1.4 sowie in den von Anhang VII der Verwaltungsbestimmungen falle und dass er daher ab dem 1. April 2017 die Zulage für geografische Mobilität hätte erhalten müssen.

12

Am 6. November 2018 legte der Kläger beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerde über Missstände mit der Begründung ein, dass er vom Präsidenten der EIB im Anschluss an den Bericht des Schlichtungsausschusses noch keine Entscheidung erhalten habe.

13

Am 20. November 2018 teilte der Präsident der EIB dem Kläger seine Entscheidung (im Folgenden: Entscheidung vom 20. November 2018) mit, den Schlussfolgerungen dieses Ausschusses nicht zu folgen, und bestätigte damit die Weigerung der EIB, ihm die Zulage für geografische Mobilität zu gewähren.

Verfahren und Anträge der Parteien

14

Mit Klageschrift, die am 28. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

15

Mit gesondertem Schriftsatz vom 7. März 2019 hat der Kläger gemäß Art. 66 der Verfahrensordnung des Gerichts Anonymität beantragt, die ihm am 17. April 2019 gewährt worden ist.

16

Die EIB hat die Klagebeantwortung am 17. Mai 2019 eingereicht.

17

Am 10. Juli 2019 hat der Kläger die Erwiderung eingereicht.

18

Das schriftliche Verfahren ist nach der Einreichung der Gegenerwiderung am 22. August 2019 geschlossen worden.

19

Am 12. September 2019 hat der Kläger gemäß Art. 106 der Verfahrensordnung die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

20

Im Zuge einer Änderung der Besetzung des Gerichts hat der Präsident des Gerichts mit Entscheidung vom 16. Oktober 2019 die Rechtssache gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verfahrensordnung einer neuen Berichterstatterin zugewiesen, die der Ersten Kammer zugeteilt ist.

21

Auf Vorschlag der Berichterstatterin hat das Gericht dem Antrag des Klägers stattgegeben und das mündliche Verfahren eröffnet.

22

Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung hat das Gericht der EIB am 3. März 2020 schriftlich Fragen gestellt, die diese fristgemäß beantwortet hat.

23

Am 14. April 2020 hat das Gericht die Parteien wegen der anhaltenden COVID-19-Gesundheitskrise gefragt, ob sie gleichwohl in einer mündlichen Verhandlung Ausführungen machen möchten. Am 20. April 2020 hat der Kläger geantwortet, dass er seinen Antrag auf Anhörung aufrechterhalte. Am 8. Mai 2020 hat die EIB geantwortet, dass sie nicht gehört werden wolle.

24

Der Kläger beantragt im Wesentlichen,

die Entscheidungen vom 30. Juni und vom 11. Dezember 2017 (im Folgenden zusammen: angefochtene Entscheidungen) aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung vom 20. November 2018 aufzuheben, mit der diese Entscheidungen bestätigt wurden;

die EIB zu verurteilen, die Zulage für geografische Mobilität ab dem 1. April 2017 zu zahlen;

die EIB zu verurteilen, Verzugszinsen auf diese Zulage in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten ab dem 1. April 2017 bis zur vollständigen Begleichung zu zahlen;

die EIB zu verurteilen, den erlittenen immateriellen Schaden zu ersetzen;

der EIB die Kosten aufzuerlegen.

25

Die EIB beantragt,

die Klage abzuweisen;

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zum Gegenstand der Klage

26

Der Kläger beantragt die Aufhebung der beiden angefochtenen Entscheidungen und, soweit erforderlich, der Entscheidung vom 20. November 2018, soweit mit ihr die Schlussfolgerungen des Schlichtungsausschusses zurückgewiesen und die beiden angefochtenen Entscheidungen bestätigt werden.

27

Als Erstes macht der Kläger geltend, dass ihn die beiden angefochtenen, am 30. Juni bzw. 11. Dezember 2017 erlassenen Entscheidungen beschwerten, soweit ihm mit ihnen die Zulage für geografische Mobilität versagt werde. In der Entscheidung vom 11. Dezember 2017 werde die von der EIB in ihrer Entscheidung vom 30. Juni 2017 zum Ausdruck gebrachte Weigerung bekräftigt.

28

Selbst wenn man annimmt, dass die Entscheidung vom 11. Dezember 2017 lediglich die Entscheidung vom 30. Juni 2017 bestätigt, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger, der seine Klage fristgemäß erhoben hat, nach ständiger Rechtsprechung das Recht hat, entweder gegen die bestätigte Entscheidung, gegen die bestätigende Entscheidung oder gegen beide Entscheidungen vorzugehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament (C‑135/06 P, EU:C:2007:812, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Als Zweites ist in Bezug auf die Entscheidung vom 20. November 2018 darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, die insbesondere das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Dienstvorschriften für das Personal der EZB betrifft, Aufhebungsanträge, die formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet sind, mit der eine beschwerende Maßnahme bekämpft wird, bewirken, dass das Gericht mit dieser Maßnahme befasst wird, wenn die Anträge als solche keinen eigenständigen Inhalt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Teeäär/EZB, T‑547/18, EU:T:2020:119, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Januar 2018, SE/Rat, T‑231/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:3, Rn. 21).

30

Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar.

31

In Bezug auf das vorgerichtliche Verfahren für Rechtsstreitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten ist nämlich davon auszugehen, dass Art. 41 der Personalordnung der EIB in der auf Bedienstete, die wie der Kläger nach dem 1. Juli 2013 in den Dienst der EIB getreten sind, anwendbaren Fassung (im Folgenden: Personalordnung II) vorsieht, dass die Einleitung des Schlichtungsverfahrens vor der Erhebung einer Klage gemäß dieser Bestimmung zwingenden Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, SQ/EIB, T‑377/17, EU:T:2018:478, Rn. 71).

32

Dieser Artikel lautet:

„Klagen eines Mitarbeiters gegen eine ihn beschwerende Maßnahme der [EIB] sind innerhalb von drei Monaten zu erheben.

Streitfälle … sind vor Einlegung jeglichen gerichtlichen Rechtsbehelfs Gegenstand eines zwingenden Güteverfahrens vor dem Schlichtungsausschuss der [EIB], und zwar unabhängig von der Erhebung einer Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union.

Der Schlichtungsantrag muss innerhalb von drei Monaten ab dem Eintritt der Ereignisse oder der Mitteilung der Maßnahmen, die dem Streitfall zugrunde liegen, gestellt werden.“

33

Somit soll das Schlichtungsverfahren eine gütliche Beilegung der Streitfälle zwischen der EIB und ihren Bediensteten ermöglichen, und die Entscheidung des Präsidenten der EIB, mit der dieses Verfahren beendet wird, stellt nur eine Vorbedingung für die Anrufung des Gerichts dar. Unter diesen Umständen ist in Übereinstimmung mit der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung zu Rechtsstreitigkeiten nach dem Statut der Beamten der Europäischen Union oder den Dienstvorschriften der EZB davon auszugehen, dass Aufhebungsanträge, die formal gegen die Entscheidung des Präsidenten der EIB gerichtet sind, mit der ein Schlichtungsverfahren beendet wird, bewirken, dass das Gericht mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, die Gegenstand dieses Verfahren ist, es sei denn, diese Entscheidung hat eine andere Tragweite als die Maßnahme, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens ist. Enthält diese Entscheidung nämlich eine Überprüfung der Situation des Klägers anhand neuer rechtlicher oder tatsächlicher Umstände oder eine Änderung oder Ergänzung der ursprünglichen Maßnahme, so stellt sie eine Handlung dar, die der Kontrolle durch das Gericht unterliegt, das sie bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme berücksichtigt oder sie sogar als eine beschwerende Maßnahme ansieht, die an die Stelle der ursprünglichen Maßnahme tritt (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Mai 2014, Mocová/Kommission (T‑347/12 P, EU:T:2014:268, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Da im vorliegenden Fall der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 20. November 2018 keinen eigenständigen Inhalt hat und sich diese Entscheidung darauf beschränkt, die Schlussfolgerungen des Berichts des Schlichtungsausschusses vom 12. Juni 2018 im Wesentlichen aus denselben Gründen wie den in den angefochtenen Entscheidungen angeführten zurückzuweisen, ist über diesen Antrag nicht gesondert zu entscheiden. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen wird jedoch die in der Entscheidung vom 20. November 2018 angeführte Begründung zu berücksichtigen sein, da davon auszugehen ist, dass diese mit der Begründung der angefochtenen Entscheidungen übereinstimmt (vgl. entsprechend Urteile vom 26. März 2020, Teeäär/EZB, T‑547/18, EU:T:2020:119, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Januar 2018, SE/Rat, T‑231/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:3, Rn. 22).

Zulässigkeit der Klage

35

Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung zu erheben, macht die EIB geltend, dass die vorliegende Klage unzulässig sei, weil der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens vom Kläger nach Ablauf der in Art. 41 Abs. 3 der Personalordnung II vorgesehenen Dreimonatsfrist gestellt worden sei.

36

Die EIB trägt hierzu vor, dass die Frist für die Anfechtung der Nichtzahlung der Zulage für geografische Mobilität ab dem 12. April 2017 gelaufen sei, dem Tag, an dem der Kläger seine erste Gehaltsabrechnung nach seiner Versetzung an das Außenbüro Brüssel erhalten habe.

37

Da der Kläger nämlich bereits durch diese Abrechnung erfahren habe, dass diese Zulage nicht gezahlt worden sei, sei die Entscheidung vom 30. Juni 2017 lediglich eine Bestätigung des von der EIB ihm gegenüber vertretenen Standpunkts und stelle daher keine beschwerende Maßnahme dar.

38

Hilfsweise trägt die EIB vor, dass selbst in dem für den Kläger günstigsten Fall, dass der Zeitpunkt dieser Entscheidung als der Tag des Fristbeginns zugrunde gelegt werde, jedenfalls auf der Hand liege, dass der Kläger die Dreimonatsfrist für die Anrufung des Schlichtungsausschusses nach Art. 41 Abs. 3 der Personalordnung II nicht eingehalten habe.

39

Der Kläger hält die Unzulässigkeitseinrede der EIB für unbegründet.

40

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Übermittlung der monatlichen Gehalts- oder Ruhegehaltsabrechnung die Beschwerde- bzw. Klagefrist gegen eine Verwaltungsentscheidung in Gang setzt, wenn diese Abrechnung deutlich und erstmals das Vorliegen und die Tragweite dieser Entscheidung erkennen lässt (vgl. Urteil vom 12. Februar 2020, ZF/Kommission, T‑605/18, EU:T:2020:51, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Diese Rechtsprechung wurde in Fällen angewandt, in denen die Gehaltsabrechnungen, gegen die sich die Klagen richteten, die Existenz und den Umfang von Entscheidungen mit rein finanziellem Zweck erkennen ließen, die ihrem Wesen nach in solchen Gehaltsabrechnungen zum Ausdruck kommen konnten. Die Gehaltsabrechnungen wurden nämlich als beschwerende Maßnahmen angesehen, wenn sie Entscheidungen zum Ausdruck brachten, die u. a. die Zahlung des Gehalts an den Beamten, die Nachzahlungszinsen, die Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge des Beamten, die Erstattung der Reisekosten, die Auslandszulage, die Höhe der Familienzulagen oder auch die Festlegung der Sätze für Elternbeiträge für die Kinderbetreuungsdienste betrafen (vgl. Urteil vom 9. Januar 2007, Van Neyghem/Ausschuss der Regionen, T‑288/04, EU:T:2007:1, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass die Gehaltsabrechnung des Klägers für April 2017 in finanzieller Hinsicht die Wirkungen der Entscheidung über seine Versetzung an das Außenbüro Brüssel zum Ausdruck brachte, doch wurde der Standpunkt der EIB zur Gewährung der Zulage für geografische Mobilität weder in dieser Entscheidung noch gar in dieser Gehaltsabrechnung eindeutig festgelegt.

43

Insoweit ist nämlich festzustellen, dass erstens das Fehlen einer Zulage in der Gehaltsabrechnung des Betroffenen nicht notwendigerweise bedeutet, dass die Verwaltung ihm einen Anspruch darauf aberkennt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 1988, Canters/Kommission (159/86, EU:C:1988:432, Rn. 7). Zweitens hat der Kläger, wie oben in den Rn. 5 und 6 dargelegt, zwei verschiedene Fassungen der Entscheidung vom 23. März 2017 erhalten, deren Vergleich, wie er zu Recht ausführt, einen Widerspruch hinsichtlich der für seine Versetzung geltenden Bestimmungen erkennen lässt.

44

Unter diesen Umständen und da in der Entscheidung vom 30. Juni 2017 erstmals klar die Weigerung der EIB zum Ausdruck kommt, dem Kläger die Zulage für geografische Mobilität zu gewähren, ist davon auszugehen, dass diese Entscheidung die erste den Kläger beschwerende Maßnahme darstellt, die bewirkte, dass die Beschwerde- und die Klagefrist in Gang gesetzt wurden.

45

Zum letztgenannten Punkt ist klarzustellen, dass die Partei, die sich auf die Verspätung einer Klage im Hinblick auf die in den anwendbaren Bestimmungen festgelegten Fristen beruft, die Beweislast für das Datum der Mitteilung der angefochtenen Entscheidung und jedenfalls für den Zeitpunkt trägt, zu dem der Betroffene von ihr Kenntnis erlangt hat, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2018,WL/ERCEA, T‑493/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:852, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Im vorliegenden Fall bestreitet die EIB, die diese Beweislast trägt, aber weder das Vorbringen des Klägers noch dessen Beweis, dass ihm die Entscheidung vom 30. Juni 2017 mit E‑Mail vom 5. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht worden sei.

47

Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall die Frist für die Einreichung des Schlichtungsantrags ab dem 5. Juli 2017 zu berechnen ist, dem Tag, an dem die Entscheidung vom 30. Juni 2017 dem Kläger mitgeteilt wurde. Folglich hat der Kläger mit der Einreichung seines Antrags auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 5. Oktober 2017 die in Art. 41 Abs. 3 der Personalordnung II vorgesehene Frist eingehalten.

48

Nach alledem ist die von der EIB erhobene Einrede zurückzuweisen.

Zum Aufhebungsantrag

49

Der Kläger stützt seinen Aufhebungsantrag auf vier Klagegründe, mit denen er erstens einen Verstoß gegen Art. 1.4 der Verwaltungsbestimmungen und gegen deren Anhang VII Art. 11, zweitens einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der rechtlichen Vorhersehbarkeit und der Fürsorgepflicht, drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, gegen Art. 1.3 des Verhaltenskodex für das Personal der EIB und gegen Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer rügt.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1.4 der Verwaltungsbestimmungen und gegen deren Anhang VII Art. 11

50

Erstens macht der Kläger in der Sache geltend, dass seine Versetzung an das Außenbüro Brüssel nicht auf Dauer beschlossen worden sei, da die Entscheidung vom 23. März 2017 eindeutig klarstelle, dass seine dienstliche Verwendung vorübergehend sei.

51

Zweitens wendet er sich gegen die von der EIB vorgenommene Auslegung von Art. 1.4 der Verwaltungsbestimmungen und von deren Anhang VII Art. 11, soweit die EIB die Gewährung der Zulage für geografische Mobilität davon abhängig mache, dass der Bedienstete nach seiner dienstlichen Verwendung bei einem Außenbüro an den Sitz der EIB in Luxemburg (Luxemburg) zurückkehre.

52

Art. 1.4 dieser Bestimmungen sehe als einzige Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zulage zum einen die Versetzung des Bediensteten an einen anderen Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb der Europäischen Union und zum anderen eine vorangegangene dienstliche Verwendung von mindestens zwölf Monaten vor. Somit habe er Anspruch auf diese Zulage, da er zum einen an einen anderen Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb der Union, nämlich an das Außenbüro Brüssel, versetzt worden sei und zum anderen am vorherigen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens zwölf Monate Dienst geleistet habe, weil er drei Jahre lang im Außenbüro Wien gearbeitet habe.

53

Die EIB tritt diesem Vorbringen entgegen und erwidert im Wesentlichen, dass die Zulage für geografische Mobilität nur den Bediensteten gewährt werde, die während eines bestimmten Zeitraums in den Außenbüros dienstlich verwendet würden und die nach dieser vorübergehenden dienstlichen Verwendung in einem solchen Büro an den Sitz der EIB zurückkehrten, selbst wenn unter dem „Sitz der EIB“ nicht nur der Sitz in Luxemburg, sondern auch jeder andere Ort der Einstellung oder jedes andere Außenbüro zu verstehen sei. Insbesondere ergebe sich aus Anhang VII Art. 2 Abs. 2 der Verwaltungsbestimmungen, dass eine dauerhaft in einem Außenbüro dienstlich verwendete Person, die ihren Dienst bei der EIB in dem betreffenden Außenbüro beende, keinen Anspruch auf diese Zulage habe.

54

Dies treffe auf den Kläger zu, der bis zum Ende seines Vertrags und ohne Aussicht auf Rückkehr nach Beendigung seiner dienstlichen Verwendung an den Sitz der EIB dauerhaft im Außenbüro Brüssel dienstlich verwendet worden sei.

55

Zur Entscheidung über den vorliegenden Klagegrund ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen im Fall einer Versetzung an ein Außenbüro der EIB innerhalb der Union die Zulage für geografische Mobilität zu gewähren ist, und insbesondere, ob, wie die EIB vorträgt, die Gewährung dieser Zulage auch von der Rückkehr des Betroffenen nach der dienstlichen Verwendung bei diesem Außenbüro an den Sitz der EIB abhängt.

56

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage für geografische Mobilität im Fall einer Versetzung an ein Außenbüro der EIB innerhalb der Union in Art. 1.4 der Verwaltungsbestimmungen geregelt sind.

57

In diesem Artikel heißt es:

„Mitarbeitern, die an einen anderen Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb der Europäischen Union versetzt werden, wird eine Zulage für geografische Mobilität gewährt. Die Dauer der dienstlichen Verwendung wird für einen Zeitraum zwischen einem und drei Jahren festgelegt und kann bis zu einer maximalen Gesamtdauer von fünf Jahren jeweils um ein Jahr verlängert werden.

Die Zulage wird ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Versetzung und während des Zeitraums der dienstlichen Verwendung gezahlt. Der Mitarbeiter muss am vorherigen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens zwölf Monate Dienst [geleistet] haben, um auf diese Zulage Anspruch zu haben.

Im Fall einer Versetzung nach Luxemburg wird die Zulage für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr gezahlt.

Im Falle einer dienstlichen Verwendung in einem Büro der [EIB] außerhalb der Europäischen Union wird die Zulage für geografische Mobilität nach Maßgabe der in Anhang VII der [Verwaltungsbestimmungen] festgelegten Bedingungen gewährt.“

58

Eine wörtliche Auslegung dieses Artikels ergibt, dass, wie der Kläger zu Recht geltend macht, zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit im Fall einer Versetzung an ein Außenbüro der EIB innerhalb der Union die Zulage für geografische Mobilität in Anspruch genommen werden kann, nämlich zum einen die Versetzung an einen anderen Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb der Union für einen Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren und zum anderen die Ableistung von mindestens zwölf Monaten Dienst am vorherigen Ort der dienstlichen Verwendung. Aus dem Wortlaut dieses Artikels ergibt sich somit, dass der Betroffene, wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, während der gesamten Dauer seiner dienstlichen Verwendung in dem Außenbüro, an das er versetzt wurde, Anspruch auf diese Zulage hat.

59

Daher ist zunächst festzustellen, dass dieser Artikel keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Voraussetzung der vorübergehenden dienstlichen Verwendung in einem Außenbüro innerhalb der Union enthält, auf die sich die EIB beruft, wonach der Bedienstete nach Ablauf des Zeitraums seiner dienstlichen Verwendung an den Sitz der EIB zurückkehren müsse, um die fragliche Zulage in Anspruch nehmen zu können.

60

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind jedoch bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteil vom 24. April 2018, Caisse régionale de crédit agricole mutuel Alpes Provence u. a./EZB, T‑133/16 bis T‑136/16, EU:T:2018:219, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61

Was insbesondere den Zusammenhang betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1.4 der Verwaltungsbestimmungen zwar die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage für geografische Mobilität regelt, dass aber Anhang VII dieser Bestimmungen die Sonderbestimmungen für Bediensteten enthält, die in den Außenbüros der EIB dienstlich verwendet werden. Insoweit ist klarzustellen, dass Art. 1.4 letzter Absatz der Verwaltungsbestimmungen zwar nur für die Versetzung an ein Außenbüro außerhalb des Unionsgebiets ausdrücklich auf diesen Anhang verweist, Art. 1 dieses Anhangs aber ausdrücklich vorsieht, dass dieser auch für das Personal gilt, das an ein Außenbüro der EIB innerhalb der Union versetzt wird, wobei sich die Parteien im Übrigen über diese Auslegung einig sind. In diesem Zusammenhang sind daher Art. 1.4 dieser Bestimmungen und folglich die Voraussetzungen für die Gewährung der in Rede stehenden Zulage im Fall einer Versetzung an ein Außenbüro der EIB innerhalb der Union auszulegen.

62

Insbesondere Anhang VII Art. 2 („Dauer der dienstlichen Verwendung“) der Verwaltungsbestimmungen sieht vor:

„Die dienstliche Verwendung in einem Außenbüro ist grundsätzlich auf drei Jahre beschränkt. Die [EIB] kann sie nach ihrem Ermessen und im dienstlichen Interesse bis zu einer maximalen Gesamtdauer von sechs Jahren verlängern.

Nach Ablauf der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Dauer der dienstlichen Verwendung muss der betreffende Mitarbeiter an den Sitz der [EIB] zurückkehren. Er findet eine Stelle derselben Funktionsebene (wenn sein Arbeitsvertrag der Personalordnung I unterliegt) oder derselben Besoldungsgruppe (wenn sein Arbeitsvertrag der Personalordnung II unterliegt) vor, wie die, die er am Ende seiner dienstlichen Verwendung im Außenbüro innehatte.“

63

Anhang VII Art. 11 bestimmt, dass ein Mitarbeiter, der in einem Außenbüro dienstlich verwendet wird, Anspruch auf die in Art. 1.4 der Verwaltungsbestimmungen vorgesehene Zulage für geografische Mobilität hat.

64

Aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 11 des Anhangs VII der Verwaltungsbestimmungen ergibt sich somit, dass eine dienstliche Verwendung in einem Außenbüro nicht länger als in den anwendbaren Bestimmungen vorgesehen dauern darf und dass ein Bediensteter, der die Voraussetzungen der einschlägigen Verwaltungsbestimmungen erfüllt, für die Dauer dieser dienstlichen Verwendung Anspruch auf die Zulage für geografische Mobilität hat. Außerdem ist vorgesehen, dass der betreffende Bedienstete nach Beendigung dieser dienstlichen Verwendung an den Sitz der EIB zurückkehren muss.

65

Somit ist festzustellen, dass die in Anhang VII Art. 2 der Verwaltungsbestimmungen vorgesehene Rückkehr an den Sitz der EIB keine Voraussetzung für die Gewährung der Zulage für geografische Mobilität darstellt, sondern nur die logische Folge der Beendigung des Zeitraums der vorübergehenden Verwendung in einem Außenbüro für die Bediensteten, deren Vertrag noch nicht abgelaufen ist und die nach Beendigung dieses Zeitraums an den Sitz der EIB zurückkehren müssen. Dieser Artikel sieht im Übrigen eine Garantie vor, dass die betroffenen Bediensteten am Ende dieses Zeitraums eine Stelle derselben Funktionsebene oder derselben Besoldungsgruppe vorfinden wie am Ende ihrer dienstlichen Verwendung in einem solchen Außenbüro.

66

Zwar soll Anhang VII der Verwaltungsbestimmungen, wie sein Art. 1 klarstellt, auf „Mitarbeiter der [EIB], die in einem Außenbüro innerhalb oder außerhalb der Union dienstlich verwendet werden“ Anwendung finden, doch regelt weder eine Bestimmung dieses Anhangs, noch irgendeine Bestimmung im Allgemeinen den Fall eines Bediensteten wie des Klägers, dessen befristeter Vertrag nach seiner dienstlichen Verwendung in einem Außenbüro endet.

67

Allerdings kann, selbst in Ermangelung einer konkreten Bestimmung hierzu, das Vorbringen der EIB, dass unter solchen Umständen eine solche Versetzung als dauerhaft anzusehen sei, so dass Art. 1.4 der Verwaltungsbestimmungen keine Anwendung finde, keinen Erfolg haben.

68

Es ist nämlich festzustellen, dass die Prämisse, auf der dieses Argument beruht, nämlich die Dauerhaftigkeit der Versetzung des Klägers, falsch ist.

69

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass aus der Entscheidung vom 23. März 2017 unabhängig von der dem Kläger übermittelten Fassung Folgendes klar hervorgeht: Erstens galt seine Versetzung an das Außenbüro Brüssel bis zum Ende seines Vertrags, d. h. bis zum 31. Mai 2020; zweitens müssten, falls dieser Vertrag verlängert würde, der Wortlaut und die Bedingungen dieser dienstlichen Verwendung überprüft werden; drittens dauert die dienstliche Verwendung in den Außenbüros der EIB maximal sechs Jahre und kann nicht über die Laufzeit des laufenden Vertrags hinaus verlängert werden.

70

Daher ist festzustellen, dass die tatsächliche Dauer der dienstlichen Verwendung des Klägers im Außenbüro Brüssel, wie in der Entscheidung vom 23. März 2017 vorgesehen, dem genauen Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. Mai 2020 entsprach.

71

Unter diesen Umständen kann nicht nur eine auf der Grundlage der einschlägigen Verwaltungsbestimmungen erfolgte Versetzung an ein Außenbüro ihrer Natur nach nicht als „dauerhaft“ angesehen werden, da sie von Anfang an auf die in diesen Bestimmungen vorgesehene Höchstdauer beschränkt ist, sondern hat ein Mitarbeiter der EIB selbst dann, wenn er wie hier für einen Zeitraum, dessen Ende mit jenem seines befristeten Vertrags zusammenfällt, in einem Außenbüro dienstlich verwendet wird, Anspruch auf diese Zulage, wenn er die beiden oben in Rn. 58 genannten kumulativen Voraussetzungen von Art. 1.4 der Verwaltungsbestimmungen erfüllt.

72

Nach alledem hat die EIB dadurch, dass sie dem Kläger die Gewährung der Zulage für geografische Mobilität verweigert hat, gegen Artikel 1.4 der Verwaltungsbestimmungen verstoßen.

73

Daher greift der erste Klagegrund durch.

74

Folglich ist, ohne dass über die anderen vom Kläger zur Stützung seines Aufhebungsantrags geltend gemachten Klagegründe entschieden zu werden braucht, diesem Antrag stattzugeben und sind die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben, soweit dem Kläger mit ihnen die Zulage für geografische Mobilität versagt wird.

Zu den Anträgen auf Schadensersatz

75

Der Kläger beantragt im Wesentlichen zum einen den Ersatz eines behaupteten materiellen Schadens aufgrund der Nichtzahlung der Zulage für geografische Mobilität ab dem 1. April 2017 und zum anderen den Ersatz eines immateriellen Schadens, der durch die Untätigkeit der EIB beim Abschluss des Schlichtungsverfahrens verursacht worden sein soll.

Zum Antrag auf Ersatz eines behaupteten materiellen Schadens und zur Zahlung von Verzugszinsen

76

Mit seinem ersten Schadensersatzantrag begehrt der Kläger im Wesentlichen Schadensersatz in Höhe von 36045,60 Euro, was der Höhe der ab dem 1. April 2017 bis zur Erhebung der vorliegenden Klage geschuldeten Zulage für geografische Mobilität entspricht. Dieser Betrag sei um 1567,20 Euro für jeden weiteren Monat zu erhöhen.

77

Mit seinem zweiten Schadensersatzantrag begehrt der Kläger die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe des Zinssatzes der EZB zuzüglich zwei Prozentpunkten für die oben in Rn. 76 genannten Beträge.

78

Insoweit genügt der Hinweis, dass nach Art. 266 Abs. 1 AEUV die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen haben. Mit diesen Anträgen begehrt der Kläger aber die Verurteilung der EIB zur Zahlung eines Betrags, der ihm aufgrund der Entscheidung geschuldet würde, die die EIB zur Durchführung des vorliegenden Aufhebungsurteils zu erlassen haben wird.

79

Da diese Anträge daher verfrüht sind, kann ihnen nicht stattgegeben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, ZS/BEI, T‑659/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:281, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zum Antrag auf Ersatz eines behaupteten immateriellen Schadens

80

Mit seinem dritten Schadensersatzantrag macht der Kläger geltend, dass der Präsident der EIB seine Entscheidung nach der Vorlage des Berichts des Schlichtungsausschusses nicht innerhalb einer angemessenen Frist erlassen habe, was die Haftung der EIB auslösen könne.

81

Neben der bereits schwierigen finanziellen Situation, in der er sich dadurch befunden habe, dass er die Zulage für geografische Mobilität nicht erhalten habe, habe ihm die Ungewissheit, die darauf zurückzuführen sei, dass der Präsident der EIB im Anschluss an diesen Bericht keine Entscheidung getroffen habe, wodurch er im Übrigen gezwungen gewesen sei, den Europäischen Bürgerbeauftragten zu befassen, einen immateriellen Schaden verursacht, den er auf 2000 Euro beziffere.

82

Die EIB tritt diesem Vorbringen entgegen.

83

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme als solche ein angemessener und grundsätzlich hinreichender Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden ist, den die Maßnahme möglicherweise verursacht hat. Dies kann jedoch nicht der Fall sein, wenn der Kläger nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, BZ/Kommission, T‑336/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:210, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. September 2017, Bodson u. a./EIB, T‑504/16 und T‑505/16, EU:T:2017:603, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84

Des Weiteren folgt auch aus gefestigter Rechtsprechung, dass im Rahmen einer Schadensersatzklage eines Beamten oder Bediensteten die Haftung eines Organs die kumulative Erfüllung von drei Bedingungen voraussetzt, die die Rechtswidrigkeit des ihm vorgeworfenen Verhaltens, den tatsächlichen Eintritt des geltend gemachten Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden betreffen. Die drei Bedingungen für die Auslösung der Haftung sind kumulativ, was bedeutet, dass die Haftung des Organs nicht ausgelöst werden kann, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist. Im Übrigen ist der Unionsrichter nicht verpflichtet, diese Bedingungen in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen (vgl. Beschluss vom 11. Juni 2020, Vanhoudt u. a./BEI, T‑294/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:264, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85

Im vorliegenden Fall ist der immaterielle Schaden, den der Kläger geltend macht, im Wesentlichen auf das Gefühl der Unsicherheit zurückzuführen, das durch die übermäßige Verzögerung entstanden ist, mit der der Präsident der EIB die das Schlichtungsverfahren abschließende Entscheidung erlassen hat.

86

Ein solcher immaterieller Schaden kann zwar als von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen beruht, d. h. dem Verstoß gegen Art. 1.4 der Verwaltungsbestimmungen, abtrennbar angesehen werden, doch ist festzustellen, dass die Klageschrift nicht den geringsten Beleg für das Ausmaß des dem Kläger angeblich entstandenen immateriellen Schadens enthält.

87

Unter diesen Umständen ist der dritte Schadensersatzantrag zurückzuweisen.

88

Nach alledem sind die angefochtenen Entscheidungen der EIB aufzuheben, soweit mit ihnen dem Kläger die Gewährung der Zulage für geografische Mobilität verweigert wird, und ist die Klage im Übrigen abzuweisen.

Kosten

89

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die EIB unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Entscheidungen der Europäischen Investitionsbank (EIB) vom 30. Juni und vom 11. Dezember 2017 werden aufgehoben, soweit mit ihnen AM die Zulage für geografische Mobilität versagt wird.

 

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3.

Die BEI trägt neben ihren eigenen Kosten die AM entstandenen Kosten.

 

Kanninen

Półtorak

Stancu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. März 2021.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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