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Document 62019TB0516

    Rechtssache T-516/19: Beschluss des Gerichts vom 11. Juni 2020– VDV eTicket Service/Kommission und INEA (Schiedsklausel – Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ [2014-2020] – Projekt „European Travellers Club: Account-Based Travelling across the European Union — ETC“ – Finanzhilfevereinbarung – Entscheidung der INEA, mit der bestimmte, im Rahmen der Vergabe von Unteraufträgen angefallene Kosten für nicht förderfähig erklärt werden – Fehlerhafte Bestimmung der beklagten Partei – Handlung, die in einem rein vertraglichen Rahmen erfolgt, von dem sie untrennbar ist – Vertrauensschutz – Teils unzulässige, teils jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

    ABl. C 262 vom 10.8.2020, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 262/25


    Beschluss des Gerichts vom 11. Juni 2020– VDV eTicket Service/Kommission und INEA

    (Rechtssache T-516/19) (1)

    (Schiedsklausel - Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ [2014-2020] - Projekt „European Travellers Club: Account-Based Travelling across the European Union — ETC“ - Finanzhilfevereinbarung - Entscheidung der INEA, mit der bestimmte, im Rahmen der Vergabe von Unteraufträgen angefallene Kosten für nicht förderfähig erklärt werden - Fehlerhafte Bestimmung der beklagten Partei - Handlung, die in einem rein vertraglichen Rahmen erfolgt, von dem sie untrennbar ist - Vertrauensschutz - Teils unzulässige, teils jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

    (2020/C 262/33)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: VDV eTicket Service GmbH & Co. KG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bartosch)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Pethke und M. Siekierzyńska), Exekutivagentur für Innovation und Netze (Prozessbevollmächtigte: I. Ramallo und P. Rosa Plaza im Beistand der Rechtsanwälte R. van der Hout und C. Wagner)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 272 AEUV auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtanerkennung von Kosten in Höhe von 407 443,04 Euro im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ durch das Schreiben Ares(2019)3151305 der INEA vom 13. Mai 2019, hilfsweise nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung dieses Schreibens, soweit diese Kosten in der genannten Höhe für nicht erstattungsfähig erklärt wurden

    Tenor

    1.

    Die Klage wird teils als unzulässig, teils als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

    2.

    Die VDV eTicket Service GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 319 vom 23.9.2019.


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