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Document 62019CO0757

Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 28. Mai 2020.
ES gegen Wallonische Region.
Vorabentscheidungsersuchen des Gerichts Erster Instanz Eupen.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Straßenverkehr – Zulassung von Kraftfahrzeugen – Fahrer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat – Fahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist – Fahrzeug, das dem geschäftsführenden Gesellschafter einer in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Handelsgesellschaft zur Verfügung gestellt wird – Verpflichtung, im Fahrzeug stets den Nachweis über die rechtmäßige Nutzung dieses Fahrzeugs mitzuführen – Verhältnismäßigkeit.
Rechtssache C-757/19.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:410

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

28. Mai 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Straßenverkehr – Zulassung von Kraftfahrzeugen – Fahrer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat – Fahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist – Fahrzeug, das dem geschäftsführenden Gesellschafter einer in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Handelsgesellschaft zur Verfügung gestellt wird – Verpflichtung, im Fahrzeug stets den Nachweis über die rechtmäßige Nutzung dieses Fahrzeugs mitzuführen – Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache C‑757/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Gericht Erster Instanz Eupen (Belgien) mit Entscheidung vom 7. Oktober 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Oktober 2019, in dem Verfahren

ES

gegen

Wallonische Region

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan sowie der Richterin C. Toader und des Richters N. Jääskinen (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 49 und 56 AEUV.

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen ES und der Wallonischen Region (Belgien) wegen einer aufgrund eines Verstoßes gegen die Regelung betreffend die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs im Königreich Belgien gegen ES verhängten Geldbuße und der Zahlung der Steuern, die in dieser Regelung für die Nutzung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Firmenfahrzeugs durch die betroffene Person mit Wohnsitz in Belgien vorgesehen sind.

 Rechtlicher Rahmen

3        Gemäß Art. 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen (Moniteur belge vom 8. August 2001, S. 27022) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Königlicher Erlass vom 20. Juli 2001) müssen in Belgien wohnhafte Personen Fahrzeuge, die sie in Belgien in Betrieb nehmen möchten, in das Fahrzeugverzeichnis eintragen lassen, auch wenn diese Fahrzeuge bereits im Ausland zugelassen sind.

4        Art. 3 § 2 Nr. 2 dieses Königlichen Erlasses bestimmt:

„In folgenden Fällen ist die Zulassung in Belgien von Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und von den in § 1 erwähnten Personen in Betrieb genommen werden, nicht Pflicht. Diese Fälle betreffen:

2.      Fahrzeuge, die eine natürliche Person für die Ausübung ihres Berufs und nebenbei für private Zwecke benutzt und die von einem ausländischen Arbeitgeber oder Auftraggeber, mit dem diese Person durch einen Arbeitsvertrag oder einen Auftrag verbunden ist, zur Verfügung gestellt werden; eine Kopie des Arbeitsvertrags oder Auftrags ist im Fahrzeug mitzuführen sowie ein durch den ausländischen Arbeitgeber oder Auftraggeber ausgestelltes Dokument, durch das bescheinigt wird, dass Letzterer das Fahrzeug dieser Person zur Verfügung gestellt hat“.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

5        Im Jahr 2015 gründete ES in Deutschland eine Gesellschaft, deren geschäftsführender Gesellschafter er ist. Er ist bei dieser Gesellschaft selbständig beschäftigt. Die Gesellschaft stellte ihm hauptsächlich für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit und nebenbei für seine private Nutzung ein Fahrzeug zur Verfügung.

6        Am 6. Juli 2017 wurde ES vom Öffentlichen Dienst der Wallonie kontrolliert, als er am Steuer dieses Fahrzeugs saß. Bei dieser Kontrolle konnte er eines der Dokumente, die gemäß dem Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 in einem im Ausland zugelassenen und von einem ausländischen Auftraggeber zur Verfügung gestellten Fahrzeug mitzuführen sind, nämlich eine Kopie des die betroffene Person mit diesem Auftraggeber verbindenden Auftrags, nicht vorlegen.

7        Infolge dieser Kontrolle stellten die zuständigen Finanzbehörden des Öffentlichen Dienstes der Wallonie in einem Protokoll den Verstoß gegen den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 fest und setzten gegen ES Verkehrsteuer, Zuschlagszehntel hierauf, Zulassungsteuer und einen Ökomalus sowie eine Geldbuße für den Verstoß über insgesamt 5 792,91 Euro fest.

8        Am 27. November 2017 legte der Kläger bei der Wallonischen Region Einspruch ein, um die Aufhebung dieses Protokolls zu erreichen.

9        Mit Bescheid vom 11. Januar 2018 lehnte die Wallonische Region diesen Einspruch ab. ES habe zwar Ende Juli 2017 der zuständigen Verwaltung eine Kopie der Eintragung der Gesellschaft, die ihm das Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe, beim Amtsgericht Aachen (Deutschland) eingereicht, aus der hervorgehe, dass er geschäftsführender Direktor dieser Gesellschaft sei, er habe jedoch die Dokumente, die belegen würden, dass er dort aktiv tätig sei, nicht vorlegen können. Darüber hinaus sei während der bei ES durchgeführten Kontrolle im Fahrzeug kein Dokument mitgeführt worden, welches eine solche Tätigkeit für die Gesellschaft belege, was zur Folge habe, dass das Fahrzeug in Belgien hätte angemeldet werden müssen und die mit dessen Inbetriebnahme verbundenen Steuern zu entrichten seien.

10      Am 27. März 2018 erhob ES beim vorlegenden Gericht, dem Gericht Erster Instanz Eupen (Belgien), Klage gegen diesen Bescheid.

11      Nach Ansicht von ES hat die Wallonische Region den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 nicht richtig ausgelegt. Als geschäftsführender Gesellschafter der Gesellschaft, die ihm das Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe, sei er mit ihr nicht durch einen Auftrag im Sinne von Art. 3 § 2 Nr. 2 dieses Königlichen Erlasses verbunden. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Zulassung von Kraftfahrzeugen gelte zwar auch für Selbständige, diese seien jedoch durch den Königlichen Erlass nicht betroffen. Das Erfordernis, in einem Firmenfahrzeug eine Kopie des Auftrags mitzuführen, der die über dieses Fahrzeug verfügende Person mit ihrem Auftraggeber verbinde, sei bei einem Selbständigen „absurd“, da sich die betroffene Person hierfür diesen Auftrag selbst erteilen müsste.

12      Darüber hinaus bestreitet ES, dass seine Gesellschaft eine Scheingesellschaft sei, und macht geltend, die Gewährung einer Steuerbefreiung könne nicht von der Vorlage einer durch einen Auftraggeber ausgestellten Bescheinigung abhängig gemacht werden. Das Mitführen eines solchen Dokuments im Fahrzeug sei kein Beweis der Zahlung der mit der Inbetriebnahme dieses Fahrzeugs verbundenen Steuern, sondern lediglich ein Beweis der Beachtung bestimmter administrativer Verpflichtungen in dieser Hinsicht.

13      Die Wallonische Region macht ihrerseits geltend, das Prinzip sei die Besteuerung der Fahrzeuge, so dass die Ausnahmen von diesem Prinzip strikt auszulegen seien. Wenn ein Firmenfahrzeug nebenbei für private Zwecke genutzt werde, müsse sich in diesem Fahrzeug eine Bescheinigung befinden. Da diese Bescheinigung bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt worden sei, seien die Voraussetzungen für die Ausnahmen von diesem Prinzip nicht erfüllt.

14      Die Wallonische Region fügt hinzu, nach den Angaben von ES sei das Fahrzeug durch seine ganze Familie benutzt worden. Sie habe darüber hinaus Zweifel, ob das Fahrzeug nebenbei für private Zwecke genutzt werde, da ES in den Geschäftsräumen seiner Gesellschaft nicht telefonisch erreichbar sei, was den Schluss nahelege, dass es sich um eine Scheingesellschaft handele.

15      Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts steht es nicht im Verhältnis zu dem mit der Erhebung der Steuer verfolgten Ziel, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gesamte Steuer zu erheben und eine Geldbuße zu verhängen, obwohl die Voraussetzungen gemäß dem Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 anhand der nachgereichten Dokumente hätten überprüft werden können. Die Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme könne auch eine Einschränkung in der Ausübung der Grundfreiheiten der Europäischen Union für die Selbständigen darstellen, die ein Firmenfahrzeug nutzten, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem zugelassen sei, in dem sie kontrolliert würden.

16      Unter diesen Umständen hat das Gericht Erster Instanz Eupen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Steht eine nationale Regelung, so wie sie durch die Wallonische Region angewandt wird, nämlich dass die Nutzung eines ausländischen Firmenfahrzeugs, das einem Geschäftsführer zur Verfügung gestellt wird, davon abhängig gemacht wird, dass er einen Beweis der Zurverfügungstellung im Fahrzeug mit sich führt, (d. h. eine Bescheinigung im Sinne des Art. 3 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 sowie einen Arbeitsvertrag oder einen Auftrag), den europäischen einschlägigen Rechtsnormen entgegen und insbesondere den Art. 49 und 56 AEUV, wobei insbesondere die Frage der Verhältnismäßigkeit dieser Ausnahme zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gestellt wird?

 Zur Vorlagefrage

17      Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, u. a. wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung einer solchen Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

18      Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden

19      Mit seiner Vorabentscheidungsfrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 49 und 56 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach sich eine dort wohnhafte Person für ein ihr von der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, deren geschäftsführender Gesellschafter sie ist, zur Verfügung gestelltes und dort zugelassenes Fahrzeug nur dann auf eine Ausnahme von der Verpflichtung, Fahrzeuge in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat zuzulassen, berufen kann, wenn die Dokumente, die belegen, dass die betroffene Person die Voraussetzungen für diese Ausnahme erfüllt, stets im Fahrzeug mitgeführt werden.

20      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung, wenn eine innerstaatliche Maßnahme sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch den freien Dienstleistungsverkehr betrifft, diese Maßnahme grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten prüft, wenn sich herausstellt, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C‑339/15, EU:C:2017:335, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Da im Ausgangsverfahren der grenzüberschreitende Aspekt, der dazu führt, dass die die Verkehrsfreiheiten gewährleistenden Bestimmungen des AEU-Vertrags anwendbar sind, hauptsächlich darin liegt, dass eine Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat durch die Gründung einer Gesellschaft, deren geschäftsführender Gesellschafter sie ist, in einem anderen Mitgliedstaat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ist die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage demnach im Hinblick auf Art. 49 AEUV zu beantworten.

22      Nach ständiger Rechtsprechung steht Art. 49 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, aber geeignet ist, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 19. Dezember 2019, Comune di Bernareggio, C‑465/18, EU:C:2019:1125, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Was insbesondere die Regelungen zur Zulassung von Fahrzeugen angeht, wird nach der Rechtsprechung durch die Verpflichtung, ein Fahrzeug, das einem Erwerbstätigen von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen zur Verfügung gestellt wird, in einem Mitgliedstaat zuzulassen, die Freizügigkeit beschränkt. Eine solche Verpflichtung zur Zulassung behindert den Zugang der gebietsansässigen Selbständigen zur Beschäftigung als Selbständige in den anderen Mitgliedstaaten und ist daher geeignet, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch diese Personen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2005, Nadin und Nadin-Lux, C‑151/04 und C‑152/04, EU:C:2005:775, Rn. 36 und 37, sowie Beschluss vom 24. Oktober 2008, Vandermeir, C‑364/08, EU:C:2008:593, Rn. 26; vgl. auch entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C‑315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung sieht keine solche Zulassungsverpflichtung vor. Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, wird nämlich durch diese Regelung für Firmenfahrzeuge, die einer gebietsansässigen natürlichen Person für die Ausübung ihres Berufs zur Verfügung gestellt werden, eine Ausnahmeregelung eingeführt, die die Verpflichtung vorsieht, in diesen Fahrzeugen stets bestimmte Dokumente mitzuführen.

25      Deshalb ist ein Selbständiger wie ES nach dieser Regelung verpflichtet, in dem Fahrzeug, das ihm von der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Belgien ansässigen Gesellschaft, deren geschäftsführender Gesellschafter er ist, zur Verfügung gestellt wird, stets die Dokumente mitzuführen, die das Vorliegen der Voraussetzungen dafür belegen, dass er unter die Ausnahmeregelung fällt.

26      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine solche Verpflichtung an sich nicht geeignet, den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran zu hindern oder davon abzuhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C‑315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      In Bezug auf die Sanktion, die für den Fall vorgesehen ist, dass dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine offensichtlich unverhältnismäßige Sanktion für die Nichterfüllung rechtlicher Formalitäten durch die betroffene Person eine Beschränkung der Freizügigkeit darstellen kann (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C‑315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass es als offensichtlich unverhältnismäßig anzusehen ist, wenn für den Verstoß gegen die Verpflichtung, stets die Dokumente zum Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Zulassungsverpflichtung für Fahrzeuge mitzuführen, dieselbe Geldbuße verhängt wird, die bei einem Verstoß gegen diese Zulassungsverpflichtung fällig würde, da der erstgenannte Verstoß deutlich weniger schwer wiegt als die Nichtzulassung eines Fahrzeugs (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C‑315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Im Ausgangsverfahren wird der Verstoß gegen die Pflicht, die Dokumente, anhand deren das Recht der betroffenen Person auf Befreiung von der Zulassungsverpflichtung für Fahrzeuge nachgewiesen werden kann, stets im Fahrzeug mitzuführen, nicht nur mit einer Geldbuße geahndet, sondern hat auch die Verpflichtung zur Folge, alle mit der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs verbundenen Steuern zu zahlen. Diese Sanktion, die die Zahlung all dieser Steuern umfasst, entspricht in ihren Folgen einem Festhalten an der Zulassungsverpflichtung für Fahrzeuge (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C‑315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist also – wie die Zulassungsverpflichtung für Fahrzeuge selbst – als eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit anzusehen (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C‑315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Eine solche Regelung ist nur statthaft, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit dem AEU-Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird und sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. In einem derartigen Fall muss die Anwendung einer solchen Maßnahme zudem geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C‑315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Die mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung verfolgten Ziele ergeben sich nicht eindeutig aus der Vorlageentscheidung. Aus dieser Entscheidung geht gleichwohl hervor, dass diese Ziele die Ziele der Verhinderung von Missbrauch und der Bekämpfung von Steuerbetrug sein könnten.

33      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere in Bezug auf die Ziele der Bekämpfung des Steuerbetrugs in den Bereichen der Zulassungsteuer und der Kfz-Steuer sowie der Wirksamkeit von Verkehrskontrollen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vorschrift, wonach es – wie im vorliegenden Fall – der betroffenen Person nicht erlaubt war, die Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die betroffene Person die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Zulassungspflicht für Fahrzeuge erfüllt, kurz nach der Kontrolle nachzureichen, und die ihr somit jede Möglichkeit nahm, die rechtswidrige Situation zu beheben, nicht im Verhältnis zu diesen Zielen steht (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C‑315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Im Übrigen ergibt sich in Bezug auf das Ziel der Verhinderung von Missbrauch aus der Rechtsprechung, dass zwar die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist, dass aber eine allgemeine Missbrauchsvermutung nicht darauf gestützt werden kann, dass ein Selbständiger mit Wohnsitz in Belgien in diesem Mitgliedstaat ein Fahrzeug nutzt, das ihm von der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, deren geschäftsführender Gesellschafter er ist, zur Verfügung gestellt wird (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C‑315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach sich eine dort wohnhafte Person für ein ihr von der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, deren geschäftsführender Gesellschafter sie ist, zur Verfügung gestelltes und dort zugelassenes Fahrzeug nur dann auf eine Ausnahme von der Verpflichtung, Fahrzeuge in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat zuzulassen, berufen kann, wenn die Dokumente, die belegen, dass die betroffene Person die Voraussetzungen für diese Ausnahme erfüllt, stets im Fahrzeug mitgeführt werden.

 Kosten

36      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach sich eine dort wohnhafte Person für ein ihr von der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, deren geschäftsführender Gesellschafter sie ist, zur Verfügung gestelltes und dort zugelassenes Fahrzeug nur dann auf eine Ausnahme von der Verpflichtung, Fahrzeuge in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat zuzulassen, berufen kann, wenn die Dokumente, die belegen, dass die betroffene Person die Voraussetzungen für diese Ausnahme erfüllt, stets im Fahrzeug mitgeführt werden.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Deutsch.

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