This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62019CO0172
Order of the Court (Seventh Chamber) of 31 January 2020.#Association européenne du charbon et du lignite (Euracoal) v European Commission.#Appeal — Article 181 of the Rules of Procedure of the Court of Justice — Environment — Directive 2010/75/EU — Best available techniques (BAT) conclusions — Implementing Decision (EU) 2017/1442 –Large combustion plants — Action for annulment — Inadmissibility — Lack of individual concern — Participation in the process leading to the adoption of the act — Procedural guarantees at the time of the adoption of the act — Substitution of grounds — No grounds alleging infringement of the appellant’s procedural rights — Act not of individual concern — Appeal manifestly unfounded.#Case C-172/19 P.
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 31. Januar 2020.
Association européenne du charbon et du lignite (Euracoal) gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Umwelt – Richtlinie 2010/75/EU – Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) – Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 – Großfeuerungsanlagen – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit – Keine unmittelbare Betroffenheit – Beteiligung an dem Verfahren zum Erlass des Rechtsakts – Verfahrensgarantien beim Erlass des Rechtsakts – Auswechslung der Begründung – Keine auf eine Verletzung der Verfahrensrechte des Rechtsmittelführers gestützten Rechtsmittelgründe – Keine individuelle Betroffenheit – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.
Rechtssache C-172/19 P.
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 31. Januar 2020.
Association européenne du charbon et du lignite (Euracoal) gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Umwelt – Richtlinie 2010/75/EU – Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) – Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 – Großfeuerungsanlagen – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit – Keine unmittelbare Betroffenheit – Beteiligung an dem Verfahren zum Erlass des Rechtsakts – Verfahrensgarantien beim Erlass des Rechtsakts – Auswechslung der Begründung – Keine auf eine Verletzung der Verfahrensrechte des Rechtsmittelführers gestützten Rechtsmittelgründe – Keine individuelle Betroffenheit – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.
Rechtssache C-172/19 P.
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:66
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
31. Januar 2020(*)
„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Umwelt – Richtlinie 2010/75/EU – Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) – Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 – Großfeuerungsanlagen – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit – Keine unmittelbare Betroffenheit – Beteiligung an dem Verfahren zum Erlass des Rechtsakts – Verfahrensgarantien beim Erlass des Rechtsakts – Auswechslung der Begründung – Keine auf eine Verletzung der Verfahrensrechte des Rechtsmittelführers gestützten Rechtsmittelgründe – Keine individuelle Betroffenheit – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
In der Rechtssache C‑172/19 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. Februar 2019,
Association européenne du charbon et du lignite (Euracoal) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Spieth und N. Hellermann,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Deutscher Braunkohlen‑Industrie-Verein e. V. mit Sitz in Köln (Deutschland),
Lausitz Energie Kraftwerke AG mit Sitz in Cottbus (Deutschland),
Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH mit Sitz in Zeitz (Deutschland),
eins energie in sachsen GmbH & Co. KG mit Sitz in Chemnitz (Deutschland),
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Spieth und N. Hellermann,
Kläger im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission, vertreten durch R. Tricot und A. C. Becker als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. G. Xuereb sowie der Richter C. Vajda (Berichterstatter) und A. Kumin,
Generalanwalt: P. Pikamäe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Association européenne du charbon et du lignite (Euracoal) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2018, Euracoal u. a./Kommission (T‑739/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2018:959), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen (ABl. 2017, L 212, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) als unzulässig abgewiesen hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreites
2 In den Rn. 1 bis 14 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht den Sachverhalt und den rechtlichen Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zusammengefasst. Dem ist für das vorliegende Rechtsmittel Folgendes zu entnehmen.
3 Euracoal ist die Dachorganisation der europäischen Kohleindustrie, deren Mitglieder nationale Kohleindustrieverbände, Importvereinigungen, Forschungsinstitute und Unternehmen sind. Sie vertritt die Interessen der Kohleindustrie bei den Organen der Europäischen Union.
4 Die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. 2010, L 334, S. 17) hat zum Gegenstand, die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge industrieller Tätigkeiten zu regeln.
5 Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2010/75 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die von ihr erfassten Industrieanlagen nach dem Grundsatz der besten verfügbaren Techniken (im Folgenden: BVT) betrieben werden. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt, dass die Kommission zur Erstellung, Überprüfung und erforderlichenfalls Aktualisierung der BVT‑Merkblätter einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen, den Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, und ihr selbst organisiert. Nach Art. 13 Abs. 4 und 5 der Richtlinie holt die Kommission die Stellungnahme des Forums zu dem vorgeschlagenen Inhalt der BVT‑Merkblätter ein, macht sie öffentlich zugänglich und berücksichtigt diese Stellungnahme bei der Ausarbeitung der Beschlüsse zu den BVT‑Schlussfolgerungen.
6 Am 31. Juli 2017 erließ die Kommission daher den streitigen Beschluss über Schlussfolgerungen zu den BVT. Im Anhang des Beschlusses werden die verschiedenen BVT sowie die damit assoziierten Emissionswerte u. a. für Emissionen in die Luft von Stickstoffoxid und Quecksilber dargestellt. Gleichzeitig veröffentlichte sie gemäß Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie 2010/75 auch das BVT‑Merkblatt.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
7 Mit Klageschrift, die am 7. November 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben Euracoal und die übrigen Kläger im ersten Rechtszug eine Klage, die darauf gerichtet war, den streitigen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als dadurch BVT‑assoziierte Emissionswerte für Stickstoffoxid- und Quecksilberemissionen, die bei der Verbrennung von Stein- oder Braunkohle entstehen, angenommen und festgelegt werden, oder, hilfsweise, den Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären.
8 Wie aus Rn. 29 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, hat das Gericht, das sich aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert gehalten hat, beschlossen, ohne Fortsetzung des Verfahrens über die Unzulässigkeitseinrede der Kommission zu entscheiden.
9 In Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit einer Klage, die von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung erhoben wird, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV unter der Bedingung steht, dass dieser Person eine Klagebefugnis zuerkannt wird. Diese Befugnis liegt insbesondere dann vor, wenn die Handlung den Kläger unmittelbar und individuell betrifft. In Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht ausgeführt, dass es zunächst prüfe, ob die Kläger vom streitigen Beschluss unmittelbar betroffen seien.
10 Aus Rn. 81 des angefochtenen Beschlusses folgt, dass die Kläger zum Nachweis dafür, dass sie von dem streitigen Beschluss unmittelbar betroffen sind, dartun mussten, dass er sich auf ihre Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten keinerlei Ermessensspielraum lässt. In den Rn. 82 bis 103 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht jedoch festgestellt, dass das durch die Richtlinie 2010/75 und durch den streitigen Beschluss geschaffene System den Adressaten, d. h. den Mitgliedstaaten, bei der Festlegung der Grenzwerte für atmosphärische Emissionen von Stickstoffoxid und Quecksilber einen erheblichen Ermessensspielraum lasse. Das Gericht hat in den Rn. 104 bis 114 des angefochtenen Beschlusses auch die Gründe genannt, aus denen dem übrigen Vorbringen von Euracoal und den anderen Klägern nicht habe gefolgt werden können.
11 Hinsichtlich der Verbände zur Vertretung der Interessen der Industrie wie Euracoal hat das Gericht in den Rn. 115 bis 119 des angefochtenen Beschlusses insbesondere unter Berufung auf Rn. 56 des Urteils vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C‑182/03 und C‑217/03, EU:C:2006:416), hinzugefügt, dass sie dartun müssten, dass die von ihnen vertretenen Unternehmen oder einige davon individuell klagebefugt seien oder ein eigenes Interesse geltend machen könnten.
12 Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die BVT‑Schlussfolgerungen keine Auswirkungen auf die eigene Rechtsstellung von Euracoal hätten und Euracoal keine Klagebefugnis für die von ihr vertretenen Unternehmen geltend machen könne, da keines unmittelbar betroffen sei.
13 In den Rn. 120 und 121 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht daher festgestellt, dass in dem ihm vorliegenden Fall die Voraussetzung, dass sich die Regelung, die Gegenstand der Klage sei, unmittelbar auf die Rechtsstellung der Kläger auswirken müsse und denjenigen, an die sie gerichtet sei und die mit ihrer Umsetzung betraut seien, keinen Ermessensspielraum belassen dürfe, nicht erfüllt sei. Ohne das Vorbringen der Kläger zu prüfen, dass der streitige Beschluss sie individuell betreffe, ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass ihre Klage daher unzulässig sei.
Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof
14 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Euracoal,
– den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Klage für zulässig zu erklären;
– für den Fall, dass der Gerichtshof von einer weiter gehenden Entscheidungsreife ausgehen sollte, gemäß der vollständig aufrechterhaltenen Anträge aus der Klage
– den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit dadurch BVT‑assoziierte Emissionswerte für Stickstoffoxid- und Quecksilberemissionen, die bei der Verbrennung von Stein- und/oder Braunkohle entstehen, angenommen und festgelegt werden, und, hilfsweise, den Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären und
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen;
– die Sache, wenn und soweit der Gerichtshof von einer Entscheidungsreife der obigen Anträge nicht ausgeht, zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;
– der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
15 Die Kommission beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen und
– der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
16 Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
17 Diese Bestimmung ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels anzuwenden.
Vorbringen der Parteien
18 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Euracoal eine unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses geltend. So sei das Gericht nicht auf ihr Vorbringen eingegangen, das auf eine Verletzung der ihr durch die Richtlinie 2010/75 gewährten Verfahrensgarantien und auf ihre Beteiligung an der Ausarbeitung des streitigen Beschlusses gestützt sei, obwohl diese Verletzung bzw. diese Beteiligung ausgereicht hätten, um ihr die Befugnis zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses zu vermitteln. Dieser Verfahrensfehler bestehe in der Verletzung der allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze auf effektiven Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör. Zum einen sei Euracoal angesichts des gänzlichen Ausbleibens einer Begründung des angefochtenen Beschlusses die effektive Rechtsverteidigung abgeschnitten worden. Zum anderen ermögliche die unzureichende Begründung es dem Gerichtshof nicht, über ausreichende Angaben zu verfügen, damit er im Rahmen eines Rechtsmittels seine Kontrolle effektiv wahrnehmen könne.
19 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Euracoal geltend, das Gericht habe dadurch gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV verstoßen, dass es die Nichtigkeitsklage nicht für zulässig erklärt habe. Die Zulässigkeit ihrer Nichtigkeitsklage ergebe sich zum einen aus der Verletzung der ihr durch die Richtlinie 2010/75 gewährten Verfahrensgarantien und zum anderen aus ihrer umfassenden Verfahrensbeteiligung bei der Ausarbeitung des streitigen Beschlusses. Dazu stützt sich Euracoal auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, hier auf Rn. 42 des Beschlusses vom 5. Mai 2009, WWF‑UK/Rat (C‑355/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:286), und auf die Rn. 28 und 29 des Urteils vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C‑313/90, EU:C:1993:111).
20 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.
Würdigung durch den Gerichtshof
21 Hinsichtlich des auf einen Begründungsmangel gestützten ersten Rechtsmittelgrundes ergibt sich zwar aus dem angefochtenen Beschluss, dass das Gericht das Vorbringen von Euracoal, wonach ihr durch die Verletzung der ihr durch die Richtlinie 2010/75 gewährten Verfahrensgarantien und durch ihre Beteiligung an der Ausarbeitung des streitigen Beschlusses die Klagebefugnis verliehen worden sei, nicht geprüft hat, was einen Rechtsfehler darstellt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. November 2018, King/Kommission, C‑412/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:947, Rn. 17).
22 Allerdings kann, wenn zwar die Gründe einer Entscheidung des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, der Tenor sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, ein solcher Verstoß nicht die Aufhebung dieser Entscheidung nach sich ziehen, so dass eine Ersetzung von Gründen vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Biret International/Rat, C‑93/02 P, EU:C:2003:517, Rn. 60, und vom 28. März 2019, River Kwai International Food Industry/AETMD, C‑144/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:266, Rn. 22).
23 Daher ist zu prüfen, ob der vom Gericht begangene Fehler den Tenor des angefochtenen Beschlusses in Frage stellen kann, mit dem es die Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses für unzulässig erklärt hat.
24 Hierzu ist die Begründetheit des zweiten Rechtsmittelgrundes zu prüfen, mit dem Euracoal geltend macht, der angefochtene Beschluss verletze Art. 263 Abs. 4 AEUV, da sich die Zulässigkeit ihrer Nichtigkeitsklage erstens aus der Verletzung der ihr durch die Richtlinie 2010/75 gewährten Verfahrensgarantien und zweitens aus ihrer umfassenden Verfahrensbeteiligung bei der Ausarbeitung des streitigen Beschlusses ergebe.
25 Ohne dass über die Frage entschieden zu werden braucht, ob Euracoal vom streitigen Beschluss unmittelbar betroffen war, genügt die Feststellung, dass sich aus den Akten offenkundig ergibt, dass sie jedenfalls nicht individuell betroffen war.
26 Was erstens die von Euracoal gerügte Verletzung der Verfahrensgarantien betrifft, ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass, wenn durch eine unionsrechtliche Bestimmung für den Erlass eines Unionsrechtsakts die Anwendung eines Verfahrens vorgeschrieben ist, in dessen Rahmen eine Person gegebenenfalls Rechte wie das Anhörungsrecht geltend machen kann, diese aufgrund ihrer besonderen Rechtsposition im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individualisiert ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Mai 2009, WWF‑UK/Rat, C‑355/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:286, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Person oder eine Organisation, die über ein Verfahrensrecht verfügt – welche Verfahrensgarantie auch immer vorliegen mag –, grundsätzlich nicht die materielle Rechtmäßigkeit einer Unionshandlung anfechten kann. Der genaue Umfang des Anfechtungsrechts eines Einzelnen gegenüber einer Unionshandlung hängt nämlich von seiner durch das Unionsrecht bestimmten Rechtsposition zum Schutz der so anerkannten legitimen Interessen ab (Beschluss vom 5. Mai 2009, WWF‑UK/Rat, C‑355/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:286, Rn. 44, und Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association, C‑465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Daher ist die im streitigen Beschluss zugunsten von Euracoal definierte Rechtsposition zu prüfen. Insoweit ist festzustellen, dass der Beschluss im Anschluss an ein in zwei Phasen unterteiltes Verfahren erlassen wurde.
29 Hinsichtlich der ersten Phase des Verfahrens ergibt sich, wie das Gericht in den Rn. 10 und 11 des angefochtenen Beschlusses zutreffend festgestellt hat, aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2010/75, dass ein Informationsaustausch zur Erstellung von BVT‑Merkblättern eingerichtet wird. Dieser Austausch findet in einem Forum statt, das sich aus Vertretern der Kommission, der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der sich für den Umweltschutz einsetzenden Nichtregierungsorganisationen zusammensetzt. Gemäß Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie holt die Kommission die Stellungnahme des Forums zu dem vorgeschlagenen Inhalt der BVT‑Merkblätter ein und macht sie öffentlich zugänglich.
30 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass Euracoal als Mitglied des Forums an der ersten Phase des in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2010/75 vorgesehenen Informationsaustauschs teilnehmen konnte. So hat Euracoal in Rn. 41 ihrer Klageschrift und in den Rn. 31 und 60 ihrer Rechtsmittelschrift angegeben, wie sie in den Diskussionen des Forums ihr Anhörungsrecht tatsächlich geltend gemacht habe. Euracoal weist darauf hin, dass sie zum ersten Entwurf des überarbeiteten BVT‑Merkblatts insgesamt 175 Kommentare und 11 abweichende Auffassungen zum Final Draft beigesteuert habe, die im zwölften Kapitel des Final Draft des BVT‑Merkblatts genannt würden.
31 Hinsichtlich der zweiten Phase des Verfahrens berücksichtigt die Kommission, wie sich auch aus Rn. 11 des angefochtenen Beschlusses ergibt, gemäß Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75 die Stellungnahme des Forums zu dem vorgeschlagenen Inhalt der BVT‑Merkblätter bei der Ausarbeitung der Beschlüsse zu den BVT‑Schlussfolgerungen. Die zuletzt genannten Beschlüsse werden gemäß dem Prüfverfahren nach Art. 75 Abs. 2 der Richtlinie erlassen, das durch die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. 2011, L 55, S. 13), eingeführt wurde. Hinzuzufügen ist, dass gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung dieser Ausschuss sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
32 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Rn. 13 des angefochtenen Beschlusses, dass nach den Forumsdiskussionen die BVT‑Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen dem durch Art. 75 der Richtlinie 2010/75 eingesetzten Ausschuss vorgelegt und nach dessen befürwortender Stellungnahme von der Kommission im streitigen Beschluss angenommen wurden.
33 Daher ist festzustellen, dass Euracoal zwar über eine Rechtsposition verfügte, die sich aus ihrem Recht ergab, in der zur Annahme des BVT‑Merkblatts führenden ersten Phase des Verfahrens gehört zu werden. In Bezug auf die zur Annahme des streitigen Beschlusses zur Festlegung der BVT‑Schlussfolgerungen führende zweite Phase des Verfahrens war dies jedoch nicht der Fall.
34 Aus den von Euracoal vor dem Gericht geltend gemachten drei Nichtigkeitsgründen geht aber hervor, dass diese nicht auf eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte in der ersten Phase des Verfahrens gestützt waren, sondern in Wirklichkeit auf Anfechtung der materiellen Gültigkeit des streitigen Beschlusses gerichtet waren.
35 Mit ihrem ersten Klagegrund hatte Euracoal beim Gericht nämlich eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften, höherrangigen Rechts und der Grenzen der Befugnisse im Zusammenhang mit der Abstimmung in dem durch Art. 75 der Richtlinie 2010/75 eingerichteten Ausschuss gerügt. Wie in Rn. 33 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, verfügte Euracoal in dieser Phase jedoch über keine Rechtsposition. Daher ist festzustellen, dass Euracoal mit diesem ersten Klagegrund nicht hatte versuchen können, diese Rechtsposition zu verteidigen.
36 Mit ihrem zweiten Klagegrund hatte Euracoal beim Gericht eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften, höherrangigen Rechts und der Grenzen der bei der Annahme der BVT‑Schlussfolgerungen übertragenen Befugnisse geltend gemacht. Im Rahmen dieses Klagegrundes hatte Euracoal geltend gemacht, die im BVT‑Merkblatt vorgeschlagenen BVT‑assoziierten Emissionswerte für Stickstoffoxid und Quecksilber seien insbesondere unter Verstoß gegen das Gebot der Fachlichkeit angenommen worden, das sich aus dem Durchführungsbeschluss 2012/119/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT‑Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2010/75 (ABl. 2012, L 63, S. 1) ergebe und politische Gründe ausschließe. So hatte Euracoal Unstimmigkeiten, Widersprüche und Fehler gerügt, die das BVT‑Merkblatt aufweise. Die Kommission und der in Art. 75 der Richtlinie 2010/75 genannte Ausschuss hätten diese Fehler jedoch dadurch fortgesetzt, dass sie sie nicht vor dem förmlichen Erlass des streitigen Beschlusses korrigiert hätten.
37 Insoweit ist zum einen festzustellen, dass Euracoal nicht bestreitet, in der ersten Phase des Verfahrens gehört worden zu sein, wie in Rn. 30 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, und zum anderen, dass das Recht auf Anhörung in der ersten Phase des Verfahrens, das Euracoal durch die Richtlinie 2010/75 zuerkannt ist, weder eine Pflicht der Kommission noch des nach Art. 75 der Richtlinie eingerichteten Ausschusses begründet, in der zweiten Phase des Verfahrens die Vorschläge von Euracoal umzusetzen (vgl. entsprechend Beschluss vom 5. Mai 2009, WWF‑UK/Rat, C‑355/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:286, Rn. 45).
38 Im vorliegenden Fall konnte sich Euracoal daher entgegen ihrem Vorbringen vor dem Gericht nicht auf diese angeblich in der ersten Phase des Verfahrens begangene Verletzung ihres Anhörungsrechts berufen, um die materielle Gültigkeit der im streitigen Beschluss enthaltenen BVT‑Schlussfolgerungen anzufechten. Deshalb kann Euracoal nicht im Sinne der in Rn. 26 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs vom Erlass des streitigen Beschlusses individuell betroffen sein.
39 Zu dem von Euracoal beim Gericht vorgetragenen dritten Klagegrund genügt die Feststellung, dass Euracoal selbst vorgetragen hatte, dass sie mit diesem Klagegrund keine Verletzung einer Verfahrensgarantie geltend mache, sondern die materielle Rechtmäßigkeit der BVT‑assoziierten Emissionswerte für Stickstoffoxid und Quecksilber anfechte.
40 Aus dem Vorstehenden folgt, dass Euracoal nicht mit Erfolg geltend machen kann, vom Erlass des streitigen Beschlusses individuell betroffen gewesen zu sein.
41 Was zweitens die umfassende Beteiligung von Euracoal an dem Verfahren zum Erlass des streitigen Beschlusses betrifft, geht aus Rn. 30 des Urteils vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C‑313/90, EU:C:1993:111), auf das sich Euracoal zur Stützung ihres zweiten Rechtsmittelgrundes beruft, zwar hervor, dass die Position eines Verbandes, der in Bezug auf einen Rechtsakt der Gesprächspartner der Kommission war, unter bestimmten, sehr spezifischen Bedingungen von diesem Rechtsakt betroffen sein kann. Wie der Gerichtshof in Rn. 87 des Urteils vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission (C‑319/07 P, EU:C:2009:435), bereits dargelegt hat, betraf die Rechtssache, die zu dem Urteil vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C‑313/90, EU:C:1993:111), geführt hat, jedoch eine besondere Konstellation, in der der Kläger eine klar umschriebene und mit dem Gegenstand der Entscheidung zusammenhängende Stellung als Verhandlungspartner einnahm, die für ihn tatsächliche Umstände begründete, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushoben. Insoweit genügt die Feststellung, dass die Stellung von Euracoal keineswegs mit der außergewöhnlichen Stellung als Verhandlungspartner vergleichbar ist, um die es in der genannten Rechtssache ging (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association, C‑465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 105).
42 Daher ist festzustellen, dass die Zulässigkeit der Klage vor dem Gericht weder auf eine Verletzung der von Euracoal geltend gemachten Verfahrensgarantien noch auf die angebliche Bedeutung ihrer Beteiligung am Erlass des streitigen Beschlusses gestützt werden konnte.
43 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das von Euracoal im ersten Rechtszug vorgebrachte Argument, das auf die Feststellung gerichtet war, dass ihre Nichtigkeitsklage aufgrund der Verletzung ihrer Verfahrensgarantien und der Bedeutung ihrer Beteiligung am Verfahren zur Ausarbeitung des streitigen Beschlusses zulässig gewesen sei, offensichtlich unbegründet war. Deshalb ist festzustellen, dass der Tenor des angefochtenen Beschlusses nicht durch den Umstand in Frage gestellt wird, dass das Gericht dieses Vorbringen nicht geprüft hat (vgl. entsprechend Beschluss vom 22. November 2018, King/Kommission, C‑412/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:947, Rn. 23).
44 Daher ist das Rechtsmittel insgesamt als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Kosten
45 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden. Da Euracoal mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Association européenne du charbon et du lignite (Euracoal) trägt die Kosten.
Luxemburg, den 31. Januar 2020
Der Kanzler |
Der Präsident der Siebten Kammer |
A. Calot Escobar |
P. G. Xuereb |
* Verfahrenssprache: Deutsch.