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Document 62019CN0728

    Rechtssache C-728/19: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 2. Oktober 2019 – Beverly Hills Teddy Bear Company/PMS International Group

    ABl. C 423 vom 16.12.2019, p. 27–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.12.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 423/27


    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 2. Oktober 2019 – Beverly Hills Teddy Bear Company/PMS International Group

    (Rechtssache C-728/19)

    (2019/C 423/33)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Vorlegendes Gericht

    High Court of Justice (Chancery Division)

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Beverly Hills Teddy Bear Company

    Beklagte: PMS International Group

    Vorlagefragen

    1.

    Muss für die Entstehung des Schutzes eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 (1) des Rates vom 12. Dezember 2001, dadurch, dass das Geschmacksmuster im Sinne von deren Art. 11 Abs. 1 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ein Ereignis der Offenbarung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung innerhalb der geografischen Grenzen der Gemeinschaft stattfinden, oder reicht es aus, dass das Ereignis, wo auch immer es stattgefunden haben mag, in der Weise erfolgte, dass es (unter der Prämisse, dass das Geschmacksmuster nicht unter der Bedingung der Vertraulichkeit im Sinne dieses Art. 11 Abs. 2 letzter Satz offenbart wurde) den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte?

    2.

    Ist der Zeitpunkt für die Beurteilung der Neuheit eines Geschmacksmusters, das als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung geschützt werden soll, der Tag, an dem der Schutz für das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Art. 11 der Verordnung entstanden ist, oder aber der Tag, an dem das maßgebende Ereignis der Offenbarung des Geschmacksmusters im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (unter der Prämisse, dass das Geschmacksmuster nicht unter der Bedingung der Vertraulichkeit im Sinne dieses Art. 11 Abs. 2 letzter Satz offenbart wurde) den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte, oder ein anderer Zeitpunkt, und wenn ja, welcher?


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1).


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