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Document 62019CN0559
Case C-559/19: Action brought on 22 July 2019 — European Commission v Kingdom of Spain
Rechtssache C-559/19: Klage, eingereicht am 22. Juli 2019 – Europäische Kommission/Königreich Spanien
Rechtssache C-559/19: Klage, eingereicht am 22. Juli 2019 – Europäische Kommission/Königreich Spanien
ABl. C 348 vom 14.10.2019, p. 8–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
14.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 348/8 |
Klage, eingereicht am 22. Juli 2019 – Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-559/19)
(2019/C 348/10)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Hermes, E. Manhaeve und E. Sanfrutos Cano)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 1 Buchst. a und Nr. 2.1.2 des Anhangs V, Art. 5 in Verbindung mit Nr. 2.2 des Anhangs II sowie Art. 11 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. a, c und e und Abs. 4 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (1) verstoßen hat, dass es nicht die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Grundwasserkörper der Region Doñana ergriffen hat, keine weitergehende Beschreibung derjenigen Grundwasserkörper vorgenommen hat, bei denen ein Risiko besteht, und nicht die erforderlichen Maßnahmen ermittelt hat sowie in das Maßnahmenprogramm des Bewirtschaftungsplans der Flussgebietseinheit Guadalquivir keine geeigneten grundlegenden und ergänzenden Maßnahmen einbezogen hat; |
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festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2) verstoßen hat, dass es nicht die geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten, für die die betreffenden Gebiete (ZEPA/LIC ES0000024 Doñana, ZEPA/LIC ES6150009 Doñana Norte y Oeste und ZEPA ES6150012 Dehesa del Estero y Montes de Moguer) ausgewiesen worden sind, zu vermeiden; |
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dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1. |
Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 1 Buchst. a und Nr. 2.1.2 des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/60/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, eine Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper zu verhindern. Diese Bestimmung ist in Verbindung mit Art. 1 Buchst. a dieser Richtlinie, der die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf das Grundwasser zu erreichenden Umweltziele festlegt, und mit Nr. 2.1.2 des Anhangs V, der den ordnungsgemäßen mengenmäßigen Zustand des Grundwassers bestimmt, zu lesen. Nach Auffassung der Kommission hat das Königreich Spanien nicht die Maßnahmen ergriffen, die erforderlich sind, um die Verschlechterung des Zustands der Grundwasserkörper der Region Doñana durch Übernutzung zu verhindern. Deshalb habe das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 1 Buchst. a und Nr. 2.1.2 des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG verstoßen. |
2. |
Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Art. 5 in Verbindung mit Nr. 2.2 des Anhangs II der Richtlinie 2000/60/EG Art. 5 der Richtlinie 2000/60/EG legt das Verfahren zur Bestimmung der Flussgebietseinheit fest, indem er für jede Einheit eine Analyse ihrer Merkmale, eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers und eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung verlangt. Wird bei der Durchführung der ersten Analyse festgestellt, dass bei einem Grundwasserkörper ein Risiko besteht, müssen die Mitgliedstaaten gemäß Nr. 2.2 des Anhangs II der Richtlinie eine weitergehende Beschreibung vornehmen. Die Kommission ist der Ansicht, dass das Königreich Spanien Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 2.2 des Anhangs II der Richtlinie 2000/60/EG insofern nicht richtig angewandt habe, als es keine weitergehende Beschreibung der Grundwasserkörper der Region Doñana, bei denen ein Risiko bestehe, vorgenommen und auch nicht die erforderlichen Maßnahmen ermittelt habe. Somit habe das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 in Verbindung mit Nr. 2.2 des Anhangs II der Richtlinie 2000/60/EG verstoßen. |
3. |
Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. a, c und e und Abs. 4 der Richtlinie 2000/60/EG Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG sorgt jeder Mitgliedstaat „dafür, dass für jede Flussgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Analysen gemäß Artikel 5 ein Maßnahmenprogramm festgelegt wird, um die Ziele gemäß Artikel 4 zu verwirklichen“. In Abs. 3 Buchst. a, c und e werden einige der grundlegenden Maßnahmen angeführt, die in diesen Maßnahmenprogrammen enthalten sein müssen. Abs. 4 bezieht sich auf die ergänzenden Maßnahmen, die zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen geplant und ergriffen werden. Die Kommission ist der Ansicht, dass das Königreich Spanien nicht die geeigneten grundlegenden und ergänzenden Maßnahmen in den Bewirtschaftungsplan der Flussgebietseinheit Guadalquivir einbezogen und dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. a, c und e und Abs. 4 der Richtlinie 2000/60/EG verstoßen habe. |
4. |
Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EG Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EG legt auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips eine allgemeine Schutzpflicht fest, nach der in den Lebensräumen und hinsichtlich der Arten, für die ein Gebiet ausgewiesen wurde, jegliche Verschlechterung oder Störung zu vermeiden ist, die sich im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie erheblich nachteilig auswirken könnte. Gemäß Art. 7 dieser Richtlinie erstreckt sich diese Schutzpflicht auf die nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (3) als besondere Vogelschutzgebiete (Zona de Especial Protección para las Aves, ZEPA) ausgewiesenen Gebiete. Nach Ansicht der Kommission hat das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG verstoßen, dass es nicht die geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten, für die die Gebiete ZEPA/LIC ES0000024 Doñana, ZEPA/LIC ES6150009 Doñana Norte y Oeste und ZEPA ES6150012 Dehesa del Estero y Montes de Moguer ausgewiesen worden sind, zu verhindern. |