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Document 62019CN0213

Rechtssache C-213/19: Klage, eingereicht am 7. März 2019 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

ABl. C 164 vom 13.5.2019, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/38


Klage, eingereicht am 7. März 2019 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-213/19)

(2019/C 164/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und F. Clotuche-Duvieusart)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass

1.

das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch, dass es nicht die korrekten Zollbeträge in die Buchführung aufgenommen hat und nicht den korrekten Betrag an traditionellen Eigenmitteln und Mehrwertsteuereigenmitteln hinsichtlich bestimmter Einfuhren von Textilien und Schuhen aus der Volkrepublik China bereitgestellt hat, gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 und 8 des Beschlusses des Rates 2014/335 (1), den Art. 2 und 8 des Beschlusses des Rates 2007/436 (2), den Art. 2, 6, 9, 10, 12 und 13 der Verordnung Nr. 609/2014 des Rates (3), den Art. 2, 6, 9, 10, 11 und 17 der Verordnung Nr. 1150/2000 des Rates (4), Art. 2 der Verordnung Nr. 1553/89 des Rates (5), Art. 105 Abs. 3 der Verordnung Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und Art. 220 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates (7) verstoßen hat;

als Folge seines Verstoßes gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union, den Art. 325 und 310 Abs. 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, den Art. 3 und 46 der Verordnung Nr. 952/2013, Art. 13 der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 248 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission (8), Art. 244 der Durchführungsverordnung 2015/2447 der Kommission (9), sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und d, Art. 83, Art. 85 bis 87 und Art. 143 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (10),

die entsprechenden Verluste bei den traditionellen Eigenmitteln, die dem Unionshaushalt zur Verfügung zu stellen sind, (nach Abzug der Erhebungskosten):

496 025 324,30 Euro im Jahr 2017 (bis einschließlich 11. Oktober 2017);

646 809 443,80 Euro im Jahr 2016;

535 290 329,16 Euro im Jahr 2015;

480 098 912,45 Euro im Jahr 2014;

325 230 822,55 Euro im Jahr 2013;

173 404 943,81 Euro im Jahr 2012;

22 777 312,79 Euro im Jahr 2011 betragen.

2.

das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch, dass es die von den Kommissionsdienststellen benötigten, für die Bestimmung der TEM-Verluste erforderlichen vollständigen Informationen nicht vorgelegt hat und nicht, wie verlangt, den Inhalt der rechtlichen Beurteilung der Rechtsabteilung von HMRC (Her Majesty’s Revenue and Customs [Steuer- und Zollverwaltung]) oder die Begründung der Entscheidung, die zur Aufhebung der festgestellten Zollschulden geführt hat, vorgelegt hat, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union sowie aus Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 608/2014 des Rates (11) verstoßen hat;

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Vereinigte Königreich habe trotz wiederholter Warnungen von OLAF (Office européen de lutte antifraude [Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung]) und der Kommission über das Betrugsrisiko bis zum 12. Oktober 2017 keine risikobasierten Herangehensweisen bei der Zollkontrolle eingerichtet, um die Überführung von unterbewerteten Waren (insbesondere aus der Volksrepublik China ausgeführte Schuhe und Textilien) in den zollrechtlich freien Verkehr in die Union zu verhindern. Als Ergebnis dieser Untätigkeit angesichts wiederholter Warnungen habe das Vereinigte Königreich nicht die risikobasierten Maßnahmen erlassen, die nach den Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Zollwesen und Eigenmittel erforderlich gewesen wären. Dass keine geeigneten Maßnahmen ergriffen worden seien, habe auch die korrekte Anwendung der Unionsregelungen im Bereich Mehrwertsteuer beeinträchtigt. Durch den Verstoß des Vereinigten Königreichs gegen das Unionsrecht und die daraus folgenden Einfuhrmengen unterbewerteter Waren in diesen Mitgliedstaat seien dem Unionshaushalt außerordentlich hohe Verluste entstanden. Da das Vereinigte Königreich im Gegensatz zu anderen Mitgliedstaaten den Empfehlungen der Kommission nicht nachgekommen sei, habe es mehr zu niedrig bewerteten Handel angezogen. Die außerordentlich hohen Verluste hätten auch die faire Lastenverteilung unter den Mitgliedstaaten drastisch beeinträchtigt, da sie durch entsprechend höhere BNE-Beiträge zur Union durch die anderen Mitgliedstaaten hätten ausgeglichen werden müssen.


(1)  2014/335/EU, Euratom: Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. 2014, L 168, S. 105).

(2)  2007/436/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2007, L 163, S. 17).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (Neufassung) (ABl. 2014, L 168, S. 39).

(4)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. 2000, L 130, S. 1).

(5)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. 1989, L 155, S. 9).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1).

(7)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1).

(8)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1993, L 253, S. 1).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2015, L 343, S. 558).

(10)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L. 347, S. 1).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. 2014, L 168, S. 29).


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