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Document 62019CN0084

Rechtssache C-84/19: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Szczecin — Prawobrzeże i Zachód w Szczecinie (Polen), eingereicht am 31. Januar 2019 — Profi Credit Polska S.A./QJ

ABl. C 164 vom 13.5.2019, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/17


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Szczecin — Prawobrzeże i Zachód w Szczecinie (Polen), eingereicht am 31. Januar 2019 — Profi Credit Polska S.A./QJ

(Rechtssache C-84/19)

(2019/C 164/19)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy Szczecin — Prawobrzeże i Zachód w Szczecinie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Profi Credit Polska S.A.

Beklagte: QJ

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 (1) dahin auszulegen, dass die Richtlinie keine Anwendung auf die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einzelner Vertragsklauseln findet, die die zinsunabhängigen Kosten eines Kredits betreffen, wenn die gesetzlichen Bestimmungen eines Mitgliedstaats eine Obergrenze für diese Kosten vorsehen, indem sie anordnen, dass die zinsunabhängigen Kosten eines Verbraucherkreditvertrags nicht gefordert werden können, soweit sie den nach den gesetzlichen Bestimmungen berechneten Höchstsatz der zinsunabhängigen Kosten eines Kredits oder den Gesamtkreditbetrag übersteigen?

2.

Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 dahin auszulegen, dass eine Vertragsklausel, die die vom Darlehensnehmer zusammen mit dem Darlehen neben den Zinsen zu tragenden und zu zahlenden zinsunabhängigen Kosten regelt, die im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss selbst und der Gewährung des Darlehens stehen (in Form von Gebühren, Provisionen und Kosten anderer Art), keiner Beurteilung im Hinblick auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit nach dieser Bestimmung unterliegt, wenn sie in einer klaren und verständlichen Sprache abgefasst ist?

3.

Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln, mit denen Kosten verschiedener Art eingeführt werden, die im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens stehen, nicht in einer „klaren und verständlichen Sprache“ abgefasst sind, wenn ihnen nicht zu entnehmen ist, für welche konkreten Gegenleistungen sie entrichtet werden, und der Verbraucher nicht erkennen kann, inwiefern sie sich voneinander unterscheiden?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


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