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Document 62019CN0079

    Rechtssache C-79/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. Februar 2019 von der Republik Litauen gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. November 2018 in der Rechtssache T-508/15, Republik Litauen/Europäische Kommission

    ABl. C 131 vom 8.4.2019, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.4.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 131/26


    Rechtsmittel, eingelegt am 1. Februar 2019 von der Republik Litauen gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. November 2018 in der Rechtssache T-508/15, Republik Litauen/Europäische Kommission

    (Rechtssache C-79/19 P)

    (2019/C 131/32)

    Verfahrenssprache: Litauisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: R. Krasuckaitė)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-508/15 (1) (im Folgenden: angefochtenes Urteil) insoweit aufzuheben, als das Gericht darin die Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1119 der Europäischen Kommission vom 22. Juni 2015 (2) abgewiesen hat;

    den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1119 der Europäischen Kommission vom 22. Juni 2015 für nichtig zu erklären oder die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

    der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Republik Litauen stützt ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils auf folgende Rechtsgrundlage:

    1.

    Dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es in Rn. 83 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Ausnahmeregelung nach Art. 33m Abs. 1 der Verordnung Nr. 1257/1999 (3) nur auf das Alter der den landwirtschaftlichen Betrieb übergebenden Personen abstelle, da diese Bestimmung eindeutig auf die Milchquote als Nachweis erwerbsmäßiger landwirtschaftlicher Produktion abstelle.

    2.

    Das Gericht habe zudem in den Rn. 74 bis 79 des angefochtenen Urteils den Sachverhalt verfälscht, als es zu dem Schluss gelangt sei, dass die Regierung der Republik Litauen nicht dargelegt habe, dass der Umstand, dass der Antragsteller eine Milchquote einzuhalten habe, bedeute, dass er einer erwerbsmäßigen landwirtschaftlichen Produktion nachgehe, was im Wesentlichen nicht den dem Gericht übermittelten Akten entsprochen habe.


    (1)  Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. November 2018, Republik Litauen/Europäische Kommission, T-508/15 (EU:T:2018:828).

    (2)  ABl. 2015, L 182, S. 39.

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. 1999, L 160, S. 80).


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