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Document 62019CN0064

    Rechtssache C-64/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. Januar 2019 vom Königreich Spanien gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 15. November 2018 in der Rechtssache T-219/10 RENV, World Duty Free Group/Kommission

    ABl. C 112 vom 25.3.2019, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.3.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 112/36


    Rechtsmittel, eingelegt am 29. Januar 2019 vom Königreich Spanien gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 15. November 2018 in der Rechtssache T-219/10 RENV, World Duty Free Group/Kommission

    (Rechtssache C-64/19 P)

    (2019/C 112/42)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. A. Sampol Pucurull)

    Andere Parteien des Verfahrens: World Duty Free Group, S.A., vormals Autogrill España, S.A., und Europäische Kommission

    Streithelfer der Klägerin im ersten Rechtszug: Bundesrepublik Deutschland und Irland

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben und das Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 in der Rechtssache T-219/10 RENV, World Duty Free Group, S.A./Europäische Kommission (1) aufzuheben;

    Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit in der Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (2) die Auffassung vertreten wird, dass die fragliche steuerliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt;

    der Rechtsmittelgegnerin die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Das Rechtsmittel stützt sich auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müsse. Spanien macht geltend, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler im Sinne von Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs begangen habe, dass es Art. 107 Abs. 1 des Vertrags und insbesondere den Begriff der Selektivität der staatlichen Beihilfen, den dieser Artikel enthalte, falsch ausgelegt habe. Dieser einzige Rechtsmittelgrund gliedert sich in vier Teile:

    Erstens ist Spanien der Auffassung, dass das Gericht den Referenzrahmen der steuerlichen Maßnahme, der nicht mit dem der angefochtenen Entscheidung übereinstimme, falsch festgelegt habe.

    Zweitens werde in dem angefochtenen Urteil dadurch ein Rechtsfehler begangen, dass nicht entschieden worden sei, dass die steuerliche Behandlung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts eine allgemeine Maßnahme oder einen selbständigen oder eigenen Referenzrahmen darstelle.

    Drittens werde in dem angefochtenen Urteil dadurch ein Rechtsfehler begangen, dass das Ziel des Referenzrahmens nicht korrekt definiert werde und die Vergleichsprüfung, die das Rechtsmittelurteil World Duty Free (3) (Rechtssachen C-20/15 P und C-21/15 P) verlange, nicht korrekt durchgeführt werde.

    Viertens führe der Fehler bei der Ermittlung eines tragenden Bestandteils des Referenzrahmens zu einem Rechtsfehler bei der Verteilung der Beweislast.


    (1)  Urteil vom 15. November 2018, World Duty Free Group/Kommission (T-219/10 RENV, EU:T:2018:784).

    (2)  ABl. 2011, L 7, S. 48.

    (3)  Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981).


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