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Document 62019CJ0938
Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 11 November 2021.#Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf GmbH & Co. KG v Bundesrepublik Deutschland.#Request for a preliminary ruling from the Verwaltungsgericht Berlin.#Reference for a preliminary ruling – Environment – Directive 2003/87/EC – Greenhouse gas emission allowance trading scheme – Article 2(1) – Scope – Article 3(e) – Concept of ‘installation’ – Effect on emissions and pollution – Ancillary units not generating as such greenhouse gas emissions – Article 10a – Transitional rules for free allocation of allowances – Data Collection Template – Corrected eligibility ratio – Method of calculation – Decision 2011/278/EU – Third subparagraph of Article 6(1) – Export of cooling to an entity that belongs to a sector exposed to a significant risk of carbon leakage.#Case C-938/19.
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. November 2021.
Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf GmbH & Co. KG gegen Bundesrepublik Deutschland.
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2003/87/EG – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Art. 2 Abs. 1 – Geltungsbereich – Art. 3 Buchst. e – Begriff ‚Anlage‘ – Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung – Nebeneinheiten, von denen als solche keine Treibhausgasemissionen ausgehen – Art. 10a – Übergangsregelung für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten – Vorlage für die Datenerhebung – Korrigierte Quote – Berechnungsmethode – Beschluss 2011/278/EU – Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 – Kälteexport an eine Einrichtung eines Sektors, der einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist.
Rechtssache C-938/19.
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. November 2021.
Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf GmbH & Co. KG gegen Bundesrepublik Deutschland.
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2003/87/EG – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Art. 2 Abs. 1 – Geltungsbereich – Art. 3 Buchst. e – Begriff ‚Anlage‘ – Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung – Nebeneinheiten, von denen als solche keine Treibhausgasemissionen ausgehen – Art. 10a – Übergangsregelung für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten – Vorlage für die Datenerhebung – Korrigierte Quote – Berechnungsmethode – Beschluss 2011/278/EU – Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 – Kälteexport an eine Einrichtung eines Sektors, der einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist.
Rechtssache C-938/19.
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:908
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
11. November 2021 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2003/87/EG – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Art. 2 Abs. 1 – Geltungsbereich – Art. 3 Buchst. e – Begriff ‚Anlage‘ – Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung – Nebeneinheiten, von denen als solche keine Treibhausgasemissionen ausgehen – Art. 10a – Übergangsregelung für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten – Vorlage für die Datenerhebung – Korrigierte Quote – Berechnungsmethode – Beschluss 2011/278/EU – Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 – Kälteexport an eine Einrichtung eines Sektors, der einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist“
In der Rechtssache C‑938/19
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. Dezember 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Dezember 2019, in dem Verfahren
Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf GmbH & Co. KG
gegen
Bundesrepublik Deutschland
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter), des Präsidenten der Vierten Kammer C. Lycourgos und des Richters M. Ilešič,
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– |
der Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwälte T. Heymann und C. Telschow, |
– |
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch I. Budde, J. Steegmann und A. Leskovar als Bevollmächtigte, |
– |
der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und S. Eisenberg als Bevollmächtigte, |
– |
der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Wils, B. De Meester und A. C. Becker als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Juni 2021
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32) in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. 2009, L 140, S. 63) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/87) – insbesondere ihres Art. 2 Abs. 1 und ihres Art. 3 Buchst. e –, der Corrected Eligibility Ratio (korrigierte Quote) im Sinne des Data Collection Template (Vorlage für die Datenerhebung), das auf der Website der Europäischen Kommission abrufbar ist, sowie des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 130, S. 1, berichtigt in ABl. 2011, L 205, S. 38) – insbesondere seines Art. 6 Abs. 1. |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf GmbH & Co. KG (im Folgenden: EDW) und der Bundesrepublik Deutschland wegen eines Antrags auf kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten (im Folgenden: Emissionszertifikate) an ein als Gasmotoren-Blockheizkraftwerk betriebenes Industriekraftwerk mit Absorptionskältemaschinen als Nebeneinheiten. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2003/87
3 |
Der 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/87 lautet: „Diese Richtlinie wird den Einsatz energieeffizienterer Technologien, einschließlich der Kraft-Wärme-Kopplungstechnologie, mit geringeren Emissionen je Produktionseinheit fördern, wogegen die zukünftige Richtlinie über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt speziell die Kraft-Wärme-Kopplungstechnologie fördern wird.“ |
4 |
Art. 2 („Geltungsbereich“) Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Diese Richtlinie gilt für die Emissionen aus den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten und die Emissionen der in Anhang II aufgeführten Treibhausgase.“ |
5 |
In Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck …
…
…
|
6 |
Art. 8 („Abstimmung mit der Richtlinie 96/61/EG“) der Richtlinie 2003/87 lautet: „Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Anlagen, deren Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG [des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. 1996, L 257, S. 26)] aufgeführt sind, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen mit denjenigen für die in jener Richtlinie vorgesehene Genehmigung abgestimmt werden. Die Anforderungen der Artikel 5, 6 und 7 der vorliegenden Richtlinie können in die Verfahren gemäß der Richtlinie [96/61] integriert werden.“ |
7 |
In Art. 10a („Gemeinschaftsweite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung“) der Richtlinie 2003/87 heißt es: „(1) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2010 gemeinschaftsweite und vollständig harmonisierte Durchführungsmaßnahmen für die Zuteilung der … Zertifikate … … Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 legen so weit wie möglich die gemeinschaftsweiten Ex-ante-Benchmarks fest, um sicherzustellen, dass durch die Art der Zuteilung Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden, indem sie den effizientesten Techniken, Ersatzstoffen, alternativen Herstellungsprozessen, der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der effizienten energetischen Verwertung von Restgasen, der Verwendung von Biomasse sowie der Abscheidung und Speicherung von CO2, sofern entsprechende Anlagen zur Verfügung stehen, Rechnung tragen, und sie keine Anreize für eine Erhöhung der Emissionen bieten. … … (3) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 8 und unbeschadet von Artikel 10c erfolgt keine kostenlose Zuteilung für Stromerzeuger, Anlagen zur Abscheidung von CO2, Pipelines für die Beförderung von CO2 oder CO2-Speicherstätten. (4) Für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. 2004; L 52, S. 50)] werden für einen wirtschaftlich vertretbaren Bedarf Zertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt. … … (11) Vorbehaltlich des Artikels 10b entspricht die Zahl der gemäß den Absätzen 4 bis 7 des vorliegenden Artikels kostenlos zugeteilten Zertifikate im Jahr 2013 80 % der Menge, die gemäß den in Absatz 1 genannten Maßnahmen festgelegt wurde. Danach wird die kostenlose Zuteilung Jahr für Jahr in gleicher Höhe bis 2020 auf 30 % reduziert, so dass im Jahr 2027 keine kostenlose Zuteilung erfolgt. (12) Vorbehaltlich des Artikels 10b werden im Jahr 2013 und in jedem der Folgejahre bis 2020 Anlagen in Sektoren bzw. Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, gemäß Absatz 1 Zertifikate in Höhe von 100 % der Menge, die gemäß den in Absatz 1 genannten Maßnahmen festgelegt wurde, kostenlos zugeteilt. …“ |
8 |
Gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 erstreckt sich die dritte Handelsperiode auf einen Zeitraum von acht Jahren, nämlich den Zeitraum von 2013 bis 2020 (im Folgenden: dritte Handelsperiode). |
Beschluss 2011/278
9 |
Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) des Beschlusses 2011/278 lautet auszugsweise: „Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
…
…“ |
10 |
Art. 6 („Aufgliederungen in Anlagenteile“) Abs. 1 dieses Beschlusses bestimmt: „Für die Zwecke dieses Beschlusses gliedern die Mitgliedstaaten jede für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie [2003/87] in Frage kommende Anlage erforderlichenfalls in einen oder mehrere der folgenden Anlagenteile auf:
Diese Anlagenteile sollten so weit wie möglich mit den physischen Teilen der Anlage übereinstimmen. Für Anlagenteile mit Wärme-Benchmark, Anlagenteile mit Brennstoff-Benchmark und Anlagenteile mit Prozessemissionen bestimmen die Mitgliedstaaten anhand von NACE‑ oder PRODCOM-Codes zweifelsfrei, ob der jeweilige Prozess einen Sektor oder Teilsektor betrifft, von dem gemäß dem Beschluss 2010/2/EU der Kommission [vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2010, L 1, S. 10)] angenommen wird, dass er einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist. Hat eine EHS-Anlage messbare Wärme erzeugt und an eine nicht unter das EHS fallende Anlage oder andere Einrichtung exportiert, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass der maßgebliche Wärmeprozess des Anlagenteils mit Wärme-Benchmark keinen Sektor oder Teilsektor betrifft, von dem gemäß dem Beschluss [2010/2] angenommen wird, dass er einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, es sei denn, der zuständigen Behörde wurde glaubhaft nachgewiesen, dass die messbare Wärme in einem Sektor oder Teilsektor verbraucht wird, von dem gemäß dem Beschluss [2010/2] angenommen wird, dass er einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist.“ |
11 |
Art. 7 („Erhebung von Bezugsdaten“) des Beschlusses sieht vor: „(1) Für jede für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie [2003/87] in Frage kommende Bestandsanlage, einschließlich Anlagen, die nur gelegentlich betrieben werden, und insbesondere Anlagen, die in Reserve oder in Bereitschaft gehalten werden, sowie Saisonanlagen, erheben die Mitgliedstaaten für jedes Jahr des am 1. Januar 2005 beginnenden und am 31. Dezember 2008 endenden oder gegebenenfalls am 1. Januar 2009 beginnenden und am 31. Dezember 2010 endenden Zeitraums, während dem die Anlage in Betrieb war, beim Anlagenbetreiber alle maßgeblichen Informationen und Daten über die in Anhang IV aufgelisteten Parameter. … (5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Daten so erhoben, aufgezeichnet und dokumentiert werden, dass sie von der zuständigen Behörde in geeigneter Weise genutzt werden können. Die Mitgliedstaaten können dem Anlagenbetreiber zur Auflage machen, für die Datenübermittlung eine elektronische Vorlage zu verwenden, oder ein bestimmtes Dateiformat vorgeben. Sie akzeptieren jedoch, dass die Anlagenbetreiber elektronische Vorlagen oder Dateiformate verwenden, die von der Kommission zum Zwecke der Datenerhebung im Rahmen dieses Artikels veröffentlicht wurden, es sei denn, die Vorlage oder das Dateiformat des Mitgliedstaats betreffen zumindest dieselben Datenanforderungen. …“ |
12 |
Art. 9 („Historische Aktivitätsrate“) Abs. 3 des Beschlusses 2011/278 lautet: „Die wärmebezogene historische Aktivitätsrate ist der als Terajoule/Jahr angegebene Medianwert des historischen jährlichen Imports messbarer Wärme aus einer EHS-Anlage und/oder der Erzeugung messbarer Wärme während des Bezugszeitraums, soweit diese Wärme innerhalb der Anlagengrenzen für die Herstellung von Produkten, für die Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, für die Heizung oder für die Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung, verbraucht oder an nicht unter das EHS fallende Anlagen oder eine andere Einrichtung, jedoch nicht zur Stromerzeugung, exportiert wird.“ |
13 |
In Art. 10 („Zuteilung an Anlagen“) dieses Beschlusses heißt es: „(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 7 erhobenen Daten berechnen die Mitgliedstaaten für jedes Jahr die Anzahl der Emissionszertifikate, die jeder Bestandsanlage in ihrem Hoheitsgebiet gemäß den Absätzen 2 bis 8 ab 2013 kostenlos zugeteilt werden. (2) Zum Zwecke dieser Berechnung bestimmen die Mitgliedstaaten zunächst die vorläufige jährliche Anzahl der den einzelnen Anlagenteilen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate, wobei die vorläufige jährliche Anzahl der in einem gegebenen Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate …
…“ |
Beschlüsse 2010/2 und 2014/746/EU
14 |
Ziff. 1.4 des Anhangs des Beschlusses 2010/2 nennt unter den Sektoren, die einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, die Herstellung von elektronischen Bauelementen gemäß Code 3210 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE). |
15 |
Ziff. 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2014/746/EU der Kommission vom 27. Oktober 2014 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie im Zeitraum 2015‑2019 einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 308, S. 114), mit dem der Beschluss 2010/2 aufgehoben wurde, nennt unter den Sektoren, die einem solchen Risiko ausgesetzt sind, ebenfalls die Herstellung von elektronischen Bauelementen, die nunmehr dem NACE‑Code 2611 entspricht. |
Delegierte Verordnung (EU) 2019/331
16 |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2019, L 59, S. 8) enthält einen Anhang VII („Datenüberwachungsmethoden“). Abschnitt 7 („Regeln für die Bestimmung der Nettomenge messbarer Wärme“) dieses Anhangs umfasst einen Abschnitt 7.1 („Grundsätze“), der in Abs. 4 vorsieht: „Wird Wärme über einen Absorptions-Kühlprozess zur Kühlung verwendet, so wird dieser Kühlprozess als wärmeverbrauchender Prozess betrachtet.“ |
Richtlinie 96/61
17 |
Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 96/61, die durch die Richtlinie 2008/1 aufgehoben und ersetzt wurde, bestimmte: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck …
…
…“ |
Richtlinie 2010/75/EU
18 |
Aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. 2010, L 334, S. 17) geht hervor, dass mit ihr sieben Richtlinien, darunter die Richtlinie 2008/1, neu gefasst wurden. |
19 |
Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2010/75 sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck …
…“ |
Deutsches Recht
20 |
§ 4 („Genehmigung“) Abs. 1 des Bundes‑Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) (im Folgenden: Bundes‑Immissionsschutzgesetz) hat folgenden Wortlaut: „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder … die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, … bedürfen einer Genehmigung. …“ |
21 |
§ 2 („Anwendungsbereich“) des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) bestimmt: „(1) Dieses Gesetz gilt für die Emission der in Anhang 1 Teil 2 genannten Treibhausgase durch die dort genannten Tätigkeiten. Für die in Anhang 1 Teil 2 genannten Anlagen gilt dieses Gesetz auch dann, wenn sie Teile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage sind, die nicht in Anhang 1 Teil 2 aufgeführt ist. (2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich bei den in Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 31 genannten Anlagen auf alle 1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und 2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für das Entstehen von den in Anhang 1 Teil 2 genannten Treibhausgasen von Bedeutung sein können. Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 entsprechend. … (4) Bedürfen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 30 einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes‑Immissionsschutzgesetzes, so sind hinsichtlich der Abgrenzung der Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 die Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Anlage maßgeblich. Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gilt Satz 1 hinsichtlich der Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu den Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen entsprechend.“ |
22 |
In § 4 („Emissionsgenehmigung“) TEHG heißt es: „(1) Der Anlagenbetreiber bedarf zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32 einer Genehmigung. Die Genehmigung ist auf Antrag des Anlagenbetreibers von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen die Angaben nach Absatz 3 feststellen kann. … (4) Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind, ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Genehmigung nach Absatz 1. Der Anlagenbetreiber kann aber auch im Fall des Satzes 1 eine gesonderte Genehmigung nach Absatz 1 beantragen. In diesem Fall ist Satz 1 nur bis zur Erteilung der gesonderten Genehmigung anwendbar.“ |
23 |
§ 9 („Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber“) Abs. 2 TEHG sieht vor: „Die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. …“ |
24 |
§ 34 („Übergangsregelung für Anlagenbetreiber“) Abs. 1 TEHG in seiner Fassung vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 37) bestimmt: „Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch Tätigkeiten im Sinne des Anhangs 1 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. …“ |
25 |
Die Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 (Zuteilungsverordnung 2020 – ZuV 2020) vom 26. September 2011 (BGBl. I S. 1921) definiert in ihrem § 2 („Begriffsbestimmungen“) Nr. 30 den Begriff „Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert“ wie folgt: „Zusammenfassung von nicht von einem Zuteilungselement nach Nummer 28 umfassten Eingangsströmen, Ausgangsströmen und diesbezüglichen Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung messbarer Wärme oder deren Import aus einer unter den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes fallenden Anlage, soweit die Wärme nicht aus Strom erzeugt oder bei der Herstellung von Salpetersäure angefallen ist und nicht zur Stromerzeugung verbraucht oder für die Stromerzeugung exportiert wird und die Wärme
|
26 |
In § 3 („Bildung von Zuteilungselementen“) ZuV 2020 heißt es: „… (2) Für die Bestimmung des Zuteilungselements nach Absatz 1 Nummer 2 gilt die Abgabe von messbarer Wärme an ein Wärmeverteilnetz als Abgabe an eine andere Einrichtung nach § 2 Nummer 30 Buchstabe b. … (3) Bei Zuteilungselementen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 hat der Antragsteller getrennte Zuteilungselemente zu bilden für Prozesse zur Herstellung von Produkten, die Sektoren mit Verlagerungsrisiko betreffen, und solche Prozesse, auf die dieses nicht zutrifft. … (4) Bei Zuteilungselementen mit Wärme-Emissionswert gilt für die Zuordnung zu den getrennten Zuteilungselementen nach Absatz 3 Folgendes: 1. Bei der direkten Abgabe von Wärme an einen Abnehmer, der nicht unter den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes fällt, ist diese Wärme den Sektoren mit Verlagerungsrisiko zuzurechnen, soweit der Betreiber nachweist, dass der Abnehmer einem Sektor mit Verlagerungsrisiko angehört; im Übrigen ist diese Wärme den Sektoren ohne Verlagerungsrisiko zuzuordnen; 2. Bei Abgabe der Wärme an Wärmeverteilnetze ist der Anteil an der insgesamt abgegebenen Wärmemenge den Sektoren mit Verlagerungsrisiko zuzurechnen, der dem Verhältnis der vom Wärmenetzbetreiber an Abnehmer in Sektoren mit Verlagerungsrisiko zur insgesamt von ihm abgegebenen Wärmemenge in dem nach § 8 Absatz 1 maßgeblichen Bezugszeitraum entspricht; im Übrigen ist diese Wärme den Sektoren ohne Verlagerungsrisiko zuzuordnen. …“ |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
27 |
EDW, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, betreibt ein hocheffizientes Industriekraftwerk als Gasmotoren-Blockheizkraftwerk, das unter das EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (im Folgenden: EHS) fällt. Dieses Blockheizkraftwerk umfasst als Nebeneinheiten Kältemaschinen, namentlich Absorptionskältemaschinen (im Folgenden: Kältemaschinen), die Wärme in Kälte umwandeln. Von den Kältemaschinen gehen keine Treibhausgase aus. |
28 |
Das Blockheizkraftwerk beliefert ausschließlich die nicht EDW gehörende Halbleiterfertigungsanlage von Global Foundries. Die Tätigkeit von Global Foundries, die nicht unter das EHS fällt, ist gemäß den Beschlüssen 2010/2 und 2014/746 einem Sektor zuzuordnen, der einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist. |
29 |
Das Blockheizkraftwerk stellt insbesondere Heißwasser mit einer Temperatur von 80 °C und Dampf her. Aus dem Heizkessel wird dieses 80 °C heiße Wasser zum einen direkt an Global Foundries und zum anderen zusammen mit dem Dampf an die Kältemaschinen des Blockheizkraftwerks geliefert. Diese Kältemaschinen liefern Kälte in Form von Wasser mit einer Temperatur von 5 °C bzw. 11 °C für die Halbleiterherstellung an Global Foundries. Mit der Abwärme der Kältemaschinen sowie unter Nutzung der Wärme, die in Form von Wasser mit einer Temperatur von 11 °C bzw. 17 °C vom Kühlkreislauf von Global Foundries zu den Kältemaschinen zurückfließt, wird auch Warmwasser mit einer Temperatur von 32 °C erzeugt. |
30 |
Für die Zwecke der Erteilung der nach dem Bundes‑Immissionsschutzgesetz erforderlichen Genehmigung wurden das Blockheizkraftwerk und seine Nebeneinheiten wegen der von deren Betrieb ausgehenden Geräuschemissionen als eine einzige Anlage angesehen. |
31 |
Am 19. Januar 2012 stellte EDW einen Antrag auf kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), die ihr gemäß den Bestimmungen über einen Anlagenteil mit Wärme-Benchmark mit Bescheid vom 17. Februar 2014 63770 kostenlose Emissionszertifikate und mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2017 14497 zusätzliche Zertifikate zuteilte. |
32 |
Die DEHSt ging im Zuteilungsbescheid und im Widerspruchsbescheid insbesondere davon aus, dass die Kältemaschinen Teil der unter das EHS fallenden Anlage von EDW seien. Außerdem versagte sie für die Kälte, die über die Kältemaschinen an Global Foundries geliefert wird, die Inanspruchnahme der Regelung für Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind. Sie lehnte auch die Zuteilung von Berechtigungen für den Wärmestrom des 32 °C warmen Wassers insoweit ab, als sich die Wärme aus der Antriebsenergie der Kältemaschinen zusammensetze. Darüber hinaus kürzte sie die von EDW beantragten Wärmemengen um den Wärmeimport aus der nicht unter das EHS fallenden Anlage. |
33 |
Mit ihrer am 1. Juni 2017 beim Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) erhobenen Klage verfolgte EDW ihr Mehrzuteilungsbegehren im Umfang von 121013 kostenlosen Emissionszertifikaten weiter. |
34 |
Nach Angabe des vorlegenden Gerichts hängt die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zunächst davon ab, ob mit der Richtlinie 2003/87, insbesondere mit deren Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Buchst. e, eine nationale Regelung vereinbar sei, nach der für die Bestimmung der Grenzen der unter das EHS fallenden Anlagen gegebenenfalls die Festlegungen zu diesen Anlagen in einer Genehmigung, die im Rahmen einer anderen die Umweltverschmutzung betreffenden nationalen Regelung erteilt worden sei, zu berücksichtigen seien, was möglicherweise zur Folge hätte, dass in die Grenzen der besagten Anlagen Nebeneinheiten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kältemaschinen, von denen keine Treibhausgase ausgingen, einbezogen würden. Das vorlegende Gericht erläutert, dass sich die Frage, ob diese Kältemaschinen innerhalb oder außerhalb der Grenzen der unter das EHS fallenden Anlage lägen, um die es im Ausgangsverfahren gehe, auf die Menge der Emissionszertifikate auswirke, die EDW kostenlos zuzuteilen seien. |
35 |
Sodann sieht sich das vorlegende Gericht gegebenenfalls vor die Frage gestellt, nach welchen Modalitäten die Menge der Emissionszertifikate, die für Anlagenteile mit Wärme-Benchmark kostenlos zuzuteilen sind, bestimmt wird. Es wirft namentlich die Frage auf, wie hinsichtlich der Wärme, die aus nicht unter das EHS fallenden Anlagen importiert wird, die korrigierte Quote im Sinne der Vorlage für die Datenerhebung zu ermitteln und anzuwenden ist, und insbesondere, ob eine Gesamtbetrachtung der Wärmeströme der betreffenden Anlage vorzunehmen ist oder ob diese verschiedenen Ströme zwecks der Zuordnung dieses Wärmeimports unterschieden werden können. |
36 |
Schließlich stellt sich dem vorlegenden Gericht hinsichtlich der in den Kältemaschinen von EDW erzeugten und an Global Foundries gelieferten Kälte die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Regelung für Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 des Beschlusses 2011/278 angewandt wird. |
37 |
Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht Berlin beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
|
Verfahren vor dem Gerichtshof
38 |
Das vorlegende Gericht hat beim Gerichtshof beantragt, die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen. |
39 |
Es begründet diesen Antrag damit, dass nach der Rechtsprechung der deutschen Gerichte die Ansprüche auf kostenlose Emissionszertifikate untergingen, wenn diese nicht bis zum 30. April des auf die dritte Handelsperiode folgenden Jahres Gegenstand einer Zuteilungsentscheidung seien, weil es keine Bestimmungen gebe, die ihre Überleitung anlässlich der vierten Handelsperiode erlaubten. Sollte eine solche Auslegung dem Unionsrecht entsprechen, könnte EDW daher mangels rechtskräftiger Entscheidung bis zum 30. April 2021 die von ihr beanspruchten zusätzlichen kostenlosen Emissionszertifikate verlieren. Im Übrigen führt das vorlegende Gericht an, dass sich diese Frage in einer größeren Anzahl bei ihm anhängiger Rechtssachen stelle. |
40 |
Nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen, nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, entscheiden, eine Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren unter Abweichung von den Bestimmungen der Verfahrensordnung zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert. |
41 |
Am 22. Januar 2020 hat der Präsident des Gerichtshofs nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts entschieden, den Antrag des vorlegenden Gerichts, die vorliegende Rechtssache dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, zurückzuweisen. |
42 |
Grund dafür war, dass die vom vorlegenden Gericht angeführten Gründe nicht den Schluss zuließen, dass die in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen in der vorliegenden Rechtssache erfüllt waren (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Februar 2021, Gmina Wrocław [Umwandlung des Nießbrauchrechts], C‑604/19, EU:C:2021:132, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
43 |
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass das bloße – wenn auch legitime – Interesse der Rechtsuchenden daran, den Umfang der ihnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte möglichst schnell zu klären, nicht geeignet ist, das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne von Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu belegen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Januar 2019, VW [Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bei Nichterscheinen vor Gericht], C‑659/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:45, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
44 |
Insoweit wird die Dringlichkeit im Ausgangsrechtsstreit durch den Umstand, dass die Klage von EDW am 1. Juni 2017 erhoben wurde, d. h. mehr als zweieinhalb Jahre, bevor das vorlegende Gericht beschlossen hat, dem Gerichtshof das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, entsprechend relativiert (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Januar 2019, Adusbef u. a., C‑686/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:68, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
45 |
Im Übrigen können nach ständiger Rechtsprechung bloße wirtschaftliche Interessen, so bedeutend und legitim sie auch sein mögen, für sich allein nicht die Heranziehung des beschleunigten Verfahrens rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2021, Gmina Wrocław [Umwandlung des Nießbrauchrechts], C‑604/19, EU:C:2021:132, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
46 |
Zudem kann die beträchtliche Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen, die möglicherweise von der Entscheidung betroffen sind, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der die Heranziehung des beschleunigten Verfahrens rechtfertigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien [Gefälschte Überweisungsaufträge], C‑584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Vorlagefrage
47 |
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der in die Grenzen einer unter das EHS fallenden Anlage Nebeneinheiten, von denen keine Treibhausgase ausgehen, einbezogen werden können. |
48 |
Im vorliegenden Fall sieht die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung vor, dass sich die Anlagengrenzen für die Anwendung des EHS nach den Festlegungen bestimmen, die in der Genehmigung der fraglichen Anlage nach einer anderen die Umweltverschmutzung betreffenden nationalen Regelung enthalten sind. In diesem Rahmen wurden die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kältemaschinen, von denen keine Treibhausgase ausgehen, für die Zwecke einer solchen Genehmigung wegen ihrer Geräuschemissionen in die Grenzen der betreffenden Anlage einbezogen. |
49 |
Es ist daran zu erinnern, dass der Ausdruck „Anlage“ nach Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 eine ortsfeste technische Einheit bezeichnet, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können. |
50 |
Folglich können Einheiten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kältemaschinen, da dort keine in Anhang I der Richtlinie 2003/87 genannte Tätigkeit stattfindet, nur dann in eine unter das EHS fallende Anlage einbezogen werden, wenn zunächst ihre Tätigkeit unmittelbar mit einer in Anhang I genannten Tätigkeit verbunden ist, die in der Anlage durchgeführt wird, und wenn sich diese unmittelbare Verbindung in einem technischen Zusammenhang dergestalt niederschlägt, dass die Verbindung zwischen den betreffenden Tätigkeiten zur Funktionsfähigkeit des gesamten technischen Ablaufs der unter Anhang I fallenden Tätigkeit beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Granarolo, C‑617/19, EU:C:2021:338, Rn. 42 und 45). |
51 |
Sodann ist für den Fall der Erfüllung dieser Kriterien hinsichtlich des dritten Kriteriums, wonach die betreffende Tätigkeit Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können muss, darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2003/87 nach ihrem Art. 2 Abs. 1, der ihren Geltungsbereich bestimmt, für die „Emissionen“ der in ihrem Anhang II aufgeführten Treibhausgase – darunter CO2 – „aus den in Anhang I [der Richtlinie] aufgeführten Tätigkeiten“ gilt (Urteil vom 20. Juni 2019, ExxonMobil Production Deutschland, C‑682/17, EU:C:2019:518, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
52 |
So hat der Gerichtshof entschieden, dass die von besagtem Anhang I erfassten Tätigkeiten nur dann in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87 und somit unter das EHS fallen, wenn sie „Emissionen“ der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Treibhausgase erzeugen (Urteil vom 28. Februar 2018, Trinseo Deutschland, C‑577/16, EU:C:2018:127, Rn. 45). |
53 |
Indem der Unionsgesetzgeber bestimmt hat, dass Tätigkeiten, die unmittelbar mit einer in Anhang I der Richtlinie 2003/87 genannten Tätigkeit, die in einer Anlage durchgeführt wird, verbunden sind, in diese Anlage einbezogen werden können, hat er zwar insoweit vorgesehen, dass unter das EHS Tätigkeiten fallen können, die nicht die Voraussetzungen erfüllen, die den Geltungsbereich dieser Richtlinie abgrenzen und insbesondere nicht in deren Anhang I aufgeführt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Elektriciteits Produktiemaatschappij Zuid-Nederland EPZ, C‑158/15, EU:C:2016:422, Rn. 28 und 29). |
54 |
Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass das dritte Kriterium des Art. 3 Buchst. e dieser Richtlinie erfüllt ist, wenn von der betreffenden Tätigkeit zwar Emissionen und Umweltverschmutzung ausgehen, nicht aber in Anhang II der Richtlinie aufgeführte Treibhausgase. |
55 |
Nach Art. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/87 ist unter „Emissionen“ im Sinne dieser Richtlinie nämlich die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage zu verstehen. Somit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass eine Emission in ihrem Sinne die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre voraussetzt (Beschluss vom 6. Februar 2019, Solvay Chemicals, C‑561/18, EU:C:2019:101, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
56 |
Folglich sind die Emissionen und die Umweltverschmutzung im Sinne des Art. 3 Buchst. e dieser Richtlinie im Licht der vorstehenden Definition auszulegen und können daher nur die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Treibhausgase betreffen. |
57 |
Daraus ergibt sich, dass die Geräuschemissionen, die vom Betrieb der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kältemaschinen ausgehen, nicht dem dritten Kriterium des Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 genügen, das auf die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung abstellt. Deshalb kann nicht angenommen werden, dass ihretwegen die Kältemaschinen und das Blockheizkraftwerk von EDW für die Zwecke der Anwendung des EHS als eine einzige Anlage angesehen werden können. |
58 |
Demnach können solche Kältemaschinen nicht nur deshalb, wie von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehen, als in die unter das EHS fallende Anlage einbezogen gelten, weil sie aufgrund solcher Geräuschemissionen für die Genehmigung nach einer anderen die Umweltverschmutzung betreffenden nationalen Regelung innerhalb der Anlagengrenzen verortet werden. |
59 |
An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen der deutschen Regierung nichts zu ändern, wonach der Unionsgesetzgeber in Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 für diese im Wesentlichen an derselben Definition des Anlagenbegriffs wie in den Rechtstexten der Union über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, insbesondere den Richtlinien 96/61 und 2010/75, habe festhalten wollen und es deshalb zulässig sei, für die Zwecke der Anwendung des EHS die Abgrenzung der betreffenden Anlage beizubehalten, die bereits auf der Grundlage der nationalen Regelung zur Umsetzung der letztgenannten Richtlinien festgelegt worden sei. |
60 |
Erstens sieht zwar Art. 8 der Richtlinie 2003/87 vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass bei Anlagen, deren Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie 96/61, zuletzt ersetzt durch die Richtlinie 2010/75, aufgeführt sind, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen mit denjenigen für die in der Richtlinie 96/61 vorgesehene Genehmigung abgestimmt werden. |
61 |
Diese Verfahrensbestimmung kann jedoch nicht die materiellen Voraussetzungen für die Anwendung des EHS ändern, insbesondere was die Bestimmung der darunterfallenden Anlagen angeht. |
62 |
Zweitens sehen insoweit die Richtlinie 96/61 in Art. 2 Nrn. 2 und 5 und die Richtlinie 2010/75 in Art. 3 Nrn. 2 und 4 vor, dass zum einen „Umweltverschmutzung“ die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten bzw. zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und anderen legitimen Nutzungen der Umwelt führen können, ist und dass zum anderen unter „Emissionen“ die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden zu verstehen ist, und legen damit einen Ansatz dieser Begriffe zugrunde, der breiter ist als der im Rahmen der Richtlinie 2003/87 maßgebende. |
63 |
Würde dem oben in Rn. 59 dargestellten Vorbringen der deutschen Regierung gefolgt, nähme dies daher den vom Unionsgesetzgeber festgelegten Grenzen des EHS – hier soweit es die Emission von Treibhausgasen betrifft – die praktische Wirksamkeit, und es würden damit, wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die unterschiedlichen Ziele außer Acht gelassen, die der Unionsgesetzgeber einerseits mit der Richtlinie 2003/87 und andererseits mit den Richtlinien 96/61 und 2010/75 verfolgen wollte. |
64 |
Dabei ist klarzustellen, dass sich vorbehaltlich dieser Beschränkung auf Emissionen und Umweltverschmutzung, die mit in Anhang II der Richtlinie 2003/87 aufgeführten Treibhausgasen zusammenhängen, aus dem Wortlaut von Art. 3 Buchst. e dieser Richtlinie ergibt, dass die Voraussetzungen, unter denen das dritte in dieser Bestimmung genannte Kriterium für erfüllt gehalten werden kann, nicht eng auszulegen sind. |
65 |
Zum einen verlangt diese Bestimmung nämlich nicht den Ausstoß von Treibhausgasen durch die betreffenden Tätigkeiten selbst, sondern lediglich eine Auswirkung in dieser Hinsicht. Zum anderen setzt dieses Kriterium, da die Tätigkeit eine solche Auswirkung nur haben können muss, nicht voraus, dass eine tatsächliche Auswirkung auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung festgestellt wird, sondern nur, dass die Möglichkeit einer solchen Auswirkung festgestellt werden kann. |
66 |
Sind also die übrigen in Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 vorgesehenen Kriterien erfüllt, kann eine Tätigkeit, die das Niveau der Treibhausgasemissionen einer unter Anhang I dieser Richtlinie fallenden Tätigkeit beeinflussen kann, in die Grenzen derselben Anlage einbezogen werden wie diese Tätigkeit. |
67 |
Bestätigung findet diese Auslegung auch in den Zielen, die mit dem EHS verfolgt werden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Richtlinie 2003/87 darin besteht, ein System für den Handel mit Emissionszertifikaten zu schaffen, das auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen in die Atmosphäre auf ein Niveau abzielt, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimas verhindert und letztlich den Schutz der Umwelt bezweckt (Urteil vom 3. Dezember 2020, Ingredion Germany, C‑320/19, EU:C:2020:983, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
68 |
Dieses System beruht auf einer wirtschaftlichen Logik, die jedem Teilnehmer den Anreiz bietet, eine Treibhausgasmenge zu emittieren, die unter der Menge der ihm ursprünglich zugeteilten Zertifikate liegt, um die überschüssigen Zertifikate an einen anderen Teilnehmer abzugeben, der eine die ihm zugeteilten Zertifikate übersteigende Emissionsmenge erzeugt hat (Urteil vom 3. Dezember 2020, Ingredion Germany, C‑320/19, EU:C:2020:983, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
69 |
Im Zusammenhang mit der Verwirklichung dieser Ziele ist festzustellen, dass die Richtlinie 2003/87, wie sich aus ihrem 20. Erwägungsgrund und Art. 10a Abs. 1 ergibt, darauf abzielt, Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken zu schaffen, indem den effizientesten Techniken Rechnung getragen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 2018, INEOS, C‑58/17, EU:C:2018:19, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 12. April 2018, PPC Power, C‑302/17, EU:C:2018:245, Rn. 27, und vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C‑5/16, EU:C:2018:483, Rn. 61). |
70 |
Unter Umständen, in denen das Niveau, auf dem ein Betreiber eine in Anhang I der Richtlinie 2003/87 genannte Tätigkeit durchführt, und damit das Niveau der davon ausgehenden Treibhausgasemissionen von einer nicht unter Anhang I fallenden Tätigkeit abhängt, die gemäß den übrigen oben in Rn. 50 angeführten Kriterien des Art. 3 Buchst. e dieser Richtlinie unmittelbar mit der erstgenannten Tätigkeit verbunden und aufgrund eines technischen Zusammenhangs in deren gesamten technischen Ablauf integriert ist, kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich, obwohl die Tätigkeit, die nicht unter Anhang I fällt, selbst keine Treibhausgase erzeugt, ein Teilnehmer des EHS veranlasst sehen mag, ihre Effizienz zu verbessern, um den Bedarf dieser Tätigkeit, der mit der unter Anhang I fallenden Tätigkeit verknüpft ist, und damit die Emissionen aus der letztgenannten Tätigkeit zu verringern. |
71 |
Hier geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen hervor, dass ein Teil der Wärmeerzeugung in dem Industrie-Blockheizkraftwerk von EDW erfolgt, um den Bedarf ihrer Kältemaschinen zu decken, so dass dieser Bedarf das Ausmaß der Tätigkeit dieses Kraftwerks und damit das Niveau der davon ausgehenden Treibhausgasemissionen mitbedingt. |
72 |
Wie der Generalanwalt in Nr. 65 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, könnte somit angenommen werden, dass die Kältemaschinen Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können und dass sie daher, sofern die übrigen Kriterien des Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 erfüllt sind, mit dem Heizkraftwerk von EDW eine einzige Anlage bilden, was gegebenenfalls vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist. |
73 |
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, nach der in die Grenzen einer unter das EHS fallenden Anlage Nebeneinheiten, von denen keine Treibhausgase ausgehen, einbezogen werden können, nicht entgegenstehen, sofern die Nebeneinheiten die in Art. 3 Buchst. e dieser Richtlinie vorgesehenen Kriterien erfüllen und insbesondere Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung im Zusammenhang mit den in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Treibhausgasen haben können. |
Zur zweiten Frage
74 |
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die korrigierte Quote im Sinne der Vorlage für die Datenerhebung, die die Kommission gemäß Art. 7 Abs. 5 des Beschlusses 2011/278 ausgearbeitet hat, selbst dann, wenn die aus einer nicht unter das EHS fallenden Anlage importierte messbare Wärme einem bestimmten Wärmestrom zugeordnet werden kann, eine einheitliche Quote ist, die namentlich für die Zwecke der Berechnung der Anzahl der einem Anlagenteil mit Wärme-Benchmark kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate anhand einer Gesamtbetrachtung der Wärmeströme dieses Anlagenteils ermittelt und angewandt werden muss. |
75 |
Insbesondere möchte das vorlegende Gericht wissen, ob im Fall der Einbeziehung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kältemaschinen in die Anlagengrenzen eine solche Gesamtbetrachtung anzustellen ist, obwohl der Import von Wärme in Form von Wasser mit einer Temperatur von 11 °C bzw. 17 °C, das von Global Foundries stammt, dem Wärmestrom im Zusammenhang mit dem von den Kältemaschinen des Blockheizkraftwerks erzeugten Warmwasser mit einer Temperatur von 32 °C zugeordnet werden kann. |
76 |
Vorab ist daran zu erinnern, dass nach Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 vorbehaltlich u. a. von Art. 10a Abs. 4 keine kostenlose Zuteilung für Stromerzeuger im Sinne von Art. 3 Buchst. u dieser Richtlinie erfolgt. Nach besagtem Art. 10a Abs. 4 werden für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8 für einen wirtschaftlich vertretbaren Bedarf Zertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt. |
77 |
Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts geht hervor, dass EDW ein hocheffizientes Industrie-Blockheizkraftwerk betreibt, so dass dieses vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht jedenfalls unter Art. 10a Abs. 4 der Richtlinie 2003/87 fällt. |
78 |
Nach diesen Vorbemerkungen ist festzustellen, dass nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278 die Mitgliedstaaten für jede für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87 in Frage kommende Bestandsanlage für jedes Jahr des am 1. Januar 2005 beginnenden und am 31. Dezember 2008 endenden oder gegebenenfalls am 1. Januar 2009 beginnenden und am 31. Dezember 2010 endenden Zeitraums, während dem die Anlage in Betrieb war, beim Anlagenbetreiber alle maßgeblichen Informationen und Daten über die in Anhang IV dieses Beschlusses aufgelisteten Parameter erheben. |
79 |
Im Übrigen können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 7 Abs. 5 Unterabs. 2 dieses Beschlusses dem Anlagenbetreiber zur Auflage machen, für die Datenübermittlung eine elektronische Vorlage zu verwenden, oder ein bestimmtes Dateiformat vorgeben. Sie akzeptieren jedoch, dass die Anlagenbetreiber elektronische Vorlagen oder Dateiformate verwenden, die von der Kommission zum Zweck der Datenerhebung im Rahmen dieses Artikels veröffentlicht wurden, es sei denn, die Vorlage oder das Dateiformat des Mitgliedstaats betrifft zumindest dieselben Datenanforderungen. |
80 |
Hier geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen hervor, dass die DEHSt die von der Kommission veröffentlichte Vorlage für die Datenerhebung übernommen hat, in der von der korrigierten Quote auf Blatt E („‚EnergyFlows‘ – Data on Energy Input, Measurable Heat and Electricity“ [„‚Energieströme‘ – Daten zu Energie‑Input, messbarer Wärme und Strom“]) unter Buchst. j des Abschnitts II 2 („Complete balance of measurable heat at the installation“ [„Vollständige Bilanz der messbaren Wärme in der Anlage“]) die Rede ist. |
81 |
Zur Beantwortung der zweiten Frage ist erstens festzustellen, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses 2011/278 vorsieht, dass die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Beschlusses jede für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87 in Frage kommende Anlage erforderlichenfalls in einen oder mehrere der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 genannten Anlagenteile aufgliedern, unter denen ein Anlagenteil mit Wärme-Benchmark aufgeführt wird, wie er die Grundlage für die im Ausgangsverfahren streitgegenständliche kostenlose Zuteilung von Zertifikaten bildete. |
82 |
Art. 3 Buchst. c des Beschlusses 2011/278 definiert dabei den „Anlagenteil mit Wärme-Benchmark“ als nicht unter einen Anlagenteil mit Produkt-Benchmark fallende Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung und/oder dem Import messbarer Wärme aus einer unter das EHS fallenden Anlage oder anderen Einrichtung, soweit diese Wärme innerhalb der Grenzen der Anlage zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung, verbraucht oder an eine nicht unter das EHS fallende Anlage oder andere Einrichtung exportiert wird, ausgenommen Exporte für die Stromerzeugung. |
83 |
Im Übrigen ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anlage vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht eine „Bestandsanlage“ im Sinne von Art. 3 Buchst. a des Beschlusses 2011/278, wie er im Licht von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 zu verstehen ist. |
84 |
Damit entspricht gemäß Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. b Ziff. i dieses Beschlusses die vorläufige jährliche Anzahl der einem Anlagenteil kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate, die auf der Grundlage der gemäß Art. 7 des Beschlusses erhobenen Daten berechnet wird, dem Wert der Benchmark für messbare Wärme gemäß Anhang I, multipliziert mit der wärmebezogenen historischen Aktivitätsrate für den Verbrauch messbarer Wärme. |
85 |
Nach Art. 9 Abs. 3 des Beschlusses 2011/278 ist diese historische Aktivitätsrate grundsätzlich der Medianwert des historischen jährlichen Imports messbarer Wärme aus einer unter das EHS fallenden Anlage und/oder der Erzeugung messbarer Wärme während des Bezugszeitraums, soweit diese Wärme innerhalb der Anlagengrenzen für die Herstellung von Produkten, für die Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, für die Heizung oder für die Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung, verbraucht oder an nicht unter das EHS fallende Anlagen oder eine andere Einrichtung, jedoch nicht zur Stromerzeugung, exportiert wird. |
86 |
Somit ist festzustellen, dass nach dieser Bestimmung die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten den Tatbestandsmerkmalen des Begriffs „Anlagenteil mit Wärme-Benchmark“ im Sinne von Art. 3 Buchst. c des Beschlusses 2011/278 entsprechend auf eine Gesamtbetrachtung und nicht auf eine gesonderte Betrachtung der Wärmeströme der betreffenden Anlage zurückgeht. |
87 |
Zweitens ist im Licht der vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass die von der Kommission veröffentlichte Vorlage für die Datenerhebung den Anforderungen entspricht, die dieser Beschluss für die Bestimmung der Menge an kostenlosen Emissionszertifikaten vorsieht, auf die der Betreiber eines Anlagenteils mit Wärme-Benchmark Anspruch erheben kann. |
88 |
Diese Vorlage für die Datenerhebung erfordert nämlich zunächst gemäß den Buchst. a bis e des Abschnitts II 2 ihres Blatts E zum einen die Berechnung der Summe der in der Anlage vorhandenen messbaren Wärme und zum anderen die Bestimmung der „ratio of ‚ETS heat‘ to ‚Total heat‘“ (im Folgenden: Quote „EHS-Wärme“/„Gesamtwärme“), die der Quote des Anteils der für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten in Frage kommenden messbaren Wärme an der Gesamtheit der vorhandenen messbaren Wärme entspricht. |
89 |
Nach dem Beschluss 2011/278 können in der Tat für diese Zuteilung nur die in der betreffenden Anlage erzeugte messbare Wärme und die messbare Wärme, die aus einer unter das EHS fallenden Anlage importiert wird, berücksichtigt werden, nicht aber die messbare Wärme, die aus Einrichtungen, die nicht unter das EHS fallen, importiert wird. Im vorliegenden Fall wird die besagte Quote bestimmt, um der Wärmemenge Rechnung zu tragen, die von Global Foundries importiert wird und bei der Berechnung der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate nicht berücksichtigt werden kann, da Global Foundries nicht unter das EHS fällt. |
90 |
Diese Quote ist jedoch zu korrigieren, da bestimmte Mengen der vorhandenen messbaren Wärme nach Maßgabe der Verwendung, zu der sie bestimmt sind, bei der Berechnung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 2011/278 auszuschließen sind. So ist in den Buchst. f bis h des Abschnitts II 2 auf Blatt E der Vorlage für die Datenerhebung die Ermittlung des Anteils der messbaren Wärme, der in der Anlage für die Stromerzeugung verbraucht wird, des Anteils, der im Rahmen eines Anlagenteils mit Produkt-Benchmark verbraucht wird, und des Anteils, der an eine unter das EHS fallende Anlage exportiert wird, vorgesehen. |
91 |
Gegebenenfalls ist auch zu bestimmen, inwieweit die messbare Wärme, die nach Maßgabe ihres Verwendungszwecks ausgeschlossen ist, aus einer Wärmemenge stammt, die einen Anspruch auf kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten eröffnet. |
92 |
Hierzu ist, wenn eine solche Bestimmung nicht auf der Grundlage einer tatsächlichen Ermittlung der Wärmeströme vorgenommen werden kann, die unter Abschnitt II 2 Buchst. e des Blatts E der Vorlage für die Datenerhebung ermittelte Quote „EHS-Wärme“/„Gesamtwärme“ heranzuziehen, wie dies namentlich unter Buchst. f dieses Abschnitts II 2 für den Anteil der messbaren Wärme vorgesehen ist, der in der Anlage für die Stromerzeugung verbraucht wird. |
93 |
Auf der Grundlage der in besagtem Abschnitt II 2 Buchst. f bis h ermittelten Daten ermöglicht es die korrigierte Quote unter Buchst. j dieses Abschnitts unter Berücksichtigung der Mengen messbarer Wärme, die nach ihrem Verwendungszweck gemäß Buchst. i desselben Abschnitts auszuschließen sind, die Quote messbarer Wärme, die nach Maßgabe ihrer Herkunft in Frage kommt, im Verhältnis zur Gesamtheit der in der Anlage vorhandenen messbaren Wärme zu gewichten. |
94 |
Daraus folgt, dass die korrigierte Quote eine einheitliche Quote darstellt, die anhand einer Gesamtbetrachtung der Wärmeströme des Anlagenteils mit Wärme-Benchmark ermittelt und angewandt wird. |
95 |
Wie der Generalanwalt in Nr. 82 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sieht nämlich die Vorlage für die Datenerhebung auf Blatt E in Abschnitt II 2 Buchst. o vor, dass am Ende zur Bestimmung der Wärmemenge, die dem Anlagenteil mit Wärme-Benchmark zuzurechnen ist, die korrigierte Quote auf die Gesamtmenge der potenziell zu dem Anlagenteil mit Wärme-Benchmark gehörenden Wärme angewandt wird, die der Summe aus der in der Anlage verbrauchten und für eine kostenlose Zuteilung in Betracht kommenden messbaren Wärme einerseits und der an nicht unter das EHS fallende Anlagen oder Einrichtungen exportierten messbaren Wärme andererseits entspricht. |
96 |
An diesem Ergebnis kann entgegen dem Vorbringen von EDW auch das auf der Kommissionswebsite abrufbare „Guidance Document no 3 on the harmonized free allocation methodology for the EU-ETS post 2012 (Data collection guidance)“ (Leitfaden Nr. 3 für die harmonisierte Methodik der kostenlosen Zuteilung für das EHS nach 2012 [Leitfaden für die Datenerhebung]) vom 14. April und 29. Juni 2011 nichts ändern. |
97 |
Wie sich nämlich aus den obigen Rn. 91 und 92 ergibt, besteht einer der Schritte in der Gesamtbilanz der messbaren Wärme in der Anlage darin, zu bestimmen, inwieweit die Mengen an messbarer Wärme, die nach Maßgabe ihres Verwendungszwecks ausgeschlossen sind, aus einer Wärmemenge stammen, die einen Anspruch auf kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten eröffnet. In diesem Schritt ist eine tatsächliche Ermittlung der Wärmeströme vorzunehmen oder, falls dies nicht möglich ist, die unter Abschnitt II 2 Buchst. e des Blatts E der Vorlage für die Datenerhebung ermittelte Quote „EHS-Wärme“/„Gesamtwärme“ in Anwendung zu bringen. |
98 |
Die Angabe auf S. 46 des „Guidance Document no 3 on the harmonized free allocation methodology for the EU-ETS post 2012 (Data collection guidance)“ (Leitfaden Nr. 3 für die harmonisierte Methodik der kostenlosen Zuteilung für das EHS nach 2012 [Leitfaden für die Datenerhebung]), dass diese Quote nur dann benötigt wird, wenn nicht klar ausgemacht werden kann, welche Teile einzelner Wärmeströme innerhalb und außerhalb der Grenzen von unter das EHS fallenden Anlagen erzeugt werden, ist vor dem Hintergrund dieses Vorgangs zu verstehen. |
99 |
Daher hat diese Angabe mit der Gesamtbetrachtung der Wärmeströme des betreffenden Anlagenteils mit Wärme-Benchmark zu tun, und aus ihr lässt sich nicht ableiten, dass danach eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten anhand einer isolierten Betrachtung dieser einzelnen Wärmeströme möglich wäre, die überdies die oben in Rn. 86 angeführten Erfordernisse des Beschlusses 2011/278 außer Acht ließe. |
100 |
Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die korrigierte Quote im Sinne der Vorlage für die Datenerhebung, die die Kommission gemäß Art. 7 Abs. 5 des Beschlusses 2011/278 ausgearbeitet hat, selbst dann, wenn die aus einer nicht unter das EHS fallenden Anlage importierte messbare Wärme einem bestimmten Wärmestrom zugeordnet werden kann, eine einheitliche Quote ist, die namentlich für die Zwecke der Berechnung der Anzahl der einem Anlagenteil mit Wärme-Benchmark kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate anhand einer Gesamtbetrachtung der Wärmeströme dieses Anlagenteils ermittelt und angewandt werden muss. |
Zur dritten Frage
101 |
Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 des Beschlusses 2011/278 dahin auszulegen ist, dass ein Prozess eines Anlagenteils mit Wärme-Benchmark einen Sektor oder Teilsektor betrifft, von dem angenommen wird, dass er einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, wenn dieser Prozess Wärme betrifft, die zur Erzeugung von Kälte verbraucht wird, welche exportiert und in einer Einrichtung verbraucht wird, die nicht unter das EHS fällt und die einem Sektor oder Teilsektor angehört, von dem angenommen wird, dass er einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist. |
102 |
Nach Art. 10a Abs. 11 der Richtlinie 2003/87 entsprach die Zahl der gemäß den Abs. 4 bis 7 dieses Artikels kostenlos zugeteilten Zertifikate für das Jahr 2013 80 % der Menge, die gemäß den in Abs. 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen festgelegt wurde. Danach wurde die kostenlose Zuteilung Jahr für Jahr in gleicher Höhe bis 2020 auf 30 % reduziert, so dass im Jahr 2027 keine kostenlose Zuteilung erfolgt. |
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Art. 10a Abs. 12 der Richtlinie 2003/87 sah eine Ausnahme von dieser Regel vor. So wurden für das Jahr 2013 und jedes der Folgejahre bis 2020 Anlagen in Sektoren bzw. Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen bestand, gemäß Abs. 1 dieses Artikels Zertifikate in Höhe von 100 % der Menge, die gemäß den in Abs. 1 genannten Maßnahmen festgelegt wurde, kostenlos zugeteilt. |
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Dementsprechend sieht Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 des Beschlusses 2011/278 vor, dass die Mitgliedstaaten u. a. für Anlagenteile mit Wärme-Benchmark zweifelsfrei bestimmen, ob der jeweilige Prozess einen Sektor oder Teilsektor betrifft, von dem gemäß dem Beschluss 2010/2 angenommen wird, dass er einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist. Im Übrigen gehen die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 des Beschlusses 2011/278, wenn eine unter das EHS fallende Anlage messbare Wärme erzeugt und an eine nicht unter das EHS fallende Anlage oder andere Einrichtung exportiert hat, davon aus, dass der maßgebliche Wärmeprozess des Anlagenteils mit Wärme-Benchmark keinen Sektor oder Teilsektor betrifft, von dem angenommen wird, dass er einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, es sei denn, der zuständigen Behörde wurde glaubhaft nachgewiesen, dass die messbare Wärme in einem solchen Sektor oder Teilsektor verbraucht wird. |
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Daraus folgt, dass die Inanspruchnahme der Bestimmungen zu Sektoren oder Teilsektoren, die einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, jedenfalls erfordert, dass die exportierte messbare Wärme von einer Einrichtung verbraucht wird, die einem Sektor oder Teilsektor angehört, der einem solchen Risiko ausgesetzt ist. |
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Nach der Definition des Begriffs „Anlagenteil mit Wärme-Benchmark“ in Art. 3 Buchst. c des Beschlusses 2011/278 fällt aber der Verbrauch messbarer Wärme zur Kühlung unter einen solchen Anlagenteil. |
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Entgegen dem Vorbringen von EDW und entsprechend dem Hinweis des Generalanwalts in den Nrn. 91 und 92 seiner Schlussanträge ist daraus somit abzuleiten, dass der Verbrauch von Kälte durch eine Einrichtung, die einem Sektor oder Teilsektor angehört, der dem besagten Risiko ausgesetzt ist, nicht einem Verbrauch von Wärme gleichzusetzen ist. Dieser Wärmeverbrauch findet innerhalb der Anlage statt, in der die Kälte für den Export an eine solche Einrichtung erzeugt wird. Daher kann nicht angenommen werden, dass der Prozess, der eine dergestalt verbrauchte Wärme betrifft, im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 des Beschlusses 2011/278 einen Sektor oder Teilsektor betrifft, der einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist. |
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Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die messbare Wärme, die für die Erzeugung der an die Fabrik von Global Foundries exportierten Kälte benötigt wird, in den Kältemaschinen von EDW verbraucht wird, so dass die Bestimmungen zu Sektoren oder Teilsektoren, die einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, aufgrund dieses Verbrauchs nicht zur Anwendung gelangen können. |
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Daran kann entgegen dem Vorbringen von EDW das Kommissionsdokument „Frequently Asked Questions on Free Allocation Rules for the EU ETS post 2020“ (Häufig gestellte Fragen zu den Regeln für die kostenlose Zuteilung für das EHS nach 2020) nichts ändern. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 95 bis 97 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist dieses Dokument nämlich abgesehen davon, dass es keine bindende Wirkung hat und eine spätere Handelsperiode als die im Ausgangsverfahren in Rede stehende betrifft, da es auf Abschnitt 7.1 des Anhangs VII der Delegierten Verordnung 2019/331 verweist, dahin auszulegen, dass auch danach die Verwendung von Wärme zur Kühlung über einen Absorptions-Kühlprozess, wie er in den Kältemaschinen von EDW stattfindet, als der wärmeverbrauchende Prozess betrachtet wird. |
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Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 des Beschlusses 2011/278 dahin auszulegen ist, dass ein Prozess eines Anlagenteils mit Wärme-Benchmark nicht einen Sektor oder Teilsektor betrifft, von dem angenommen wird, dass er einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, wenn dieser Prozess Wärme betrifft, die zur Erzeugung von Kälte verbraucht wird, welche exportiert und in einer Einrichtung verbraucht wird, die nicht unter das EHS fällt und die einem Sektor oder Teilsektor angehört, von dem angenommen wird, dass er einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, da die Wärme nicht in dieser Einrichtung verbraucht wird. |
Kosten
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: |
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Regan Lycourgos Ilešič Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. November 2021. Der Kanzler A. Calot Escobar Der Präsident K. Lenaerts |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.