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Document 62019CJ0899

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Januar 2022.
Rumänien gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Institutionelles Recht – Bürgerinitiative – Verordnung (EU) Nr. 211/2011 – Art. 4 Abs. 2 Buchst. b – Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative – Bedingung, dass die geplante Bürgerinitiative nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegen darf, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, um die Verträge umzusetzen – Beschluss (EU) 2017/652 – Bürgerinitiative ‚Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe‘ – Teilweise Registrierung – Art. 5 Abs. 2 EUV – Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung – Art. 296 AEUV – Begründungspflicht – Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens.
Rechtssache C-899/19 P.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:41

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

20. Januar 2022 ( *1 )

„Rechtsmittel – Institutionelles Recht – Bürgerinitiative – Verordnung (EU) Nr. 211/2011 – Art. 4 Abs. 2 Buchst. b – Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative – Bedingung, dass die geplante Bürgerinitiative nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegen darf, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, um die Verträge umzusetzen – Beschluss (EU) 2017/652 – Bürgerinitiative ‚Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe‘ – Teilweise Registrierung – Art. 5 Abs. 2 EUV – Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung – Art. 296 AEUV – Begründungspflicht – Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens“

In der Rechtssache C‑899/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. Dezember 2019,

Rumänien, vertreten durch E. Gane, L. Liţu, M. Chicu und L.‑E. Baţagoi als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch I. Martínez del Peral, H. Stancu und H. Krämer, dann durch I. Martínez del Peral und H. Stancu als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Ungarn, vertreten durch M. Z. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Dritten Kammer K. Jürimäe in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter S. Rodin (Berichterstatter) und N. Piçarra,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt Rumänien die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, Rumänien/Kommission (T‑391/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:672), mit dem dieses seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/652 der Kommission vom 29. März 2017 über die geplante Bürgerinitiative „Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe“ (ABl. 2017, L 92, S. 100) (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Die Erwägungsgründe 1, 2, 4 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. 2011, L 65, S. 1) lauten:

„(1)

Der [EU‑]Vertrag … stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der [Europäischen] Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen. Ähnlich wie das Recht, das dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 225 [AEUV] und dem Rat [der Europäischen Union] gemäß Artikel 241 AEUV eingeräumt wird, bietet dieses Verfahren den Bürgern die Möglichkeit, sich direkt mit der Aufforderung an die Europäische Kommission zu wenden, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge zu unterbreiten.

(2)

Die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen sollten klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen. Sie sollten einen vernünftigen Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten schaffen.

(4)

Die Kommission sollte den Bürgern auf Antrag Informationen und informelle Beratung zu Bürgerinitiativen bereitstellen, insbesondere was die Kriterien der Registrierung betrifft.

(10)

Um bei geplanten Bürgerinitiativen Kohärenz und Transparenz zu gewährleisten und eine Situation zu vermeiden, in der Unterschriften für eine geplante Bürgerinitiative gesammelt werden, die nicht den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entspricht, sollte es verpflichtend sein, diese Initiativen auf einer von der Kommission zur Verfügung gestellten Website vor Sammlung der notwendigen Unterstützungsbekundungen von Bürgern zu registrieren. Alle geplanten Bürgerinitiativen, die den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen, sollten von der Kommission registriert werden. Die Kommission sollte die Registrierung gemäß den allgemeinen Grundsätzen guter Verwaltungspraxis vornehmen.“

3

Art. 1 der Verordnung Nr. 211/2011 bestimmt:

„Diese Verordnung legt die Verfahren und Bedingungen für eine Bürgerinitiative gemäß Artikel 11 EUV und Artikel 24 AEUV fest.“

4

In Art. 2 dieser Verordnung heißt es:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

‚Bürgerinitiative‘ eine Initiative, die der Kommission gemäß dieser Verordnung vorgelegt wird und in der die Kommission aufgefordert wird, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht von Bürgern eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen, und die die Unterstützung von mindestens einer Million teilnahmeberechtigten Unterzeichnern aus mindestens einem Viertel aller Mitgliedstaaten erhalten hat;

3.

‚Organisatoren‘ natürliche Personen, die einen Bürgerausschuss bilden, der für die Vorbereitung einer Bürgerinitiative sowie ihre Einreichung bei der Kommission verantwortlich ist.“

5

Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung sieht vor:

„(1)   Bevor sie mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen bei Unterzeichnern für eine geplante Bürgerinitiative beginnen, sind die Organisatoren verpflichtet, sie bei der Kommission anzumelden, wobei sie die in Anhang II genannten Informationen, insbesondere zum Gegenstand und zu den Zielen der geplanten Bürgerinitiative, bereitstellen.

Diese Informationen sind in einer der Amtssprachen der Union in einem zu diesem Zweck von der Kommission zur Verfügung gestellten Online-Register (nachstehend ‚Register‘ genannt) bereitzustellen.

Die Organisatoren stellen für das Register und – soweit zweckmäßig – auf ihrer Website regelmäßig aktualisierte Informationen über die Quellen der Unterstützung und Finanzierung für die geplante Bürgerinitiative bereit.

Nach Bestätigung der Registrierung gemäß Absatz 2 können die Organisatoren die geplante Bürgerinitiative zur Aufnahme in das Register in anderen Amtssprachen der Union bereitstellen. Die Übersetzung der geplanten Bürgerinitiative in andere Amtssprachen der Union fällt in die Verantwortung der Organisatoren.

Die Kommission richtet eine Kontaktstelle ein, die Informationen und Hilfe anbietet.

(2)   Binnen zwei Monaten nach Eingang der in Anhang II genannten Informationen registriert die Kommission eine geplante Bürgerinitiative unter einer eindeutigen Identifikationsnummer und sendet eine entsprechende Bestätigung an die Organisatoren, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

b)

die geplante Bürgerinitiative liegt nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen;

(3)   Die Kommission verweigert die Registrierung, wenn die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind.

Wenn die Kommission es ablehnt, eine geplante Bürgerinitiative zu registrieren, unterrichtet sie die Organisatoren über die Gründe der Ablehnung und alle möglichen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe, die ihnen zur Verfügung stehen.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

6

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

7

Am 15. Juli 2013 legte der Bürgerausschuss für die Bürgerinitiative „Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe“ der Kommission den Vorschlag für eine Europäische Bürgerinitiative (im Folgenden: EBI) namens „Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe“ (im Folgenden: in Rede stehende geplante EBI) vor.

8

Mit dem Beschluss C(2013) 5969 final vom 13. September 2013 lehnte die Kommission die Registrierung der in Rede stehenden geplanten EBI mit der Begründung ab, dass diese offenkundig außerhalb des Rahmens liege, in dem sie befugt sei, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

9

Das vom Bürgerausschuss für die Bürgerinitiative „Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe“ angerufene Gericht erklärte mit Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T‑646/13, EU:T:2017:59), den Beschluss C(2013) 5969 final wegen Verletzung der Begründungspflicht durch die Kommission für nichtig.

10

Am 29. März 2017 erließ die Kommission den streitigen Beschluss, mit dem die in Rede stehende geplante EBI registriert wurde.

11

Im zweiten Erwägungsgrund dieses Beschlusses wird der Gegenstand der in Rede stehenden geplanten EBI wie folgt dargelegt:

„Wir rufen die [Union] dazu auf, den Schutz nationaler und sprachlicher Minderheiten zu verbessern und die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union zu stärken.“

12

Im dritten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses sind die konkreten Ziele der in Rede stehenden geplanten EBI wie folgt genannt:

„Wir rufen die EU dazu auf, Rechtsakte zur Verbesserung des Schutzes nationaler und sprachlicher Minderheiten und zur Stärkung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in der Union zu verabschieden. Dazu gehören politische Maßnahmen in den Bereichen Regional- und Minderheitensprachen, Bildung und Kultur, Regionalpolitik, Teilhabe, Gleichstellung, Inhalte audiovisueller und anderer Medien sowie regionale (staatliche) Unterstützung.“

13

Im vierten Erwägungsgrund dieses Beschlusses wird darauf hingewiesen, dass im Anhang der in Rede stehenden geplanten EBI elf Rechtsakte der Union aufgeführt seien, für deren Erlass sie Kommissionsvorschläge begehre.

14

Aus den Erwägungsgründen 6 bis 9 des streitigen Beschlusses geht hervor, dass die Kommission die in Rede stehende geplante EBI in Bezug auf neun dieser Rechtsakte der Union mit der Begründung registrierte, dass die geplante EBI im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liege, in dem die Kommission befugt sei, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen. Was hingegen die beiden anderen Rechtsakte der Union betrifft, auf die in der in Rede stehenden geplanten EBI Bezug genommen wird, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese geplante EBI offenkundig außerhalb des Rahmens ihrer Befugnisse im Sinne dieser Bestimmung liege.

15

In Art. 1 Abs. 2 dieses Beschlusses werden neun Legislativvorschläge aufgeführt, auf die sich die in Rede stehende geplante EBI bezieht und zu denen Unterstützungsbekundungen gesammelt werden können.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

16

Mit Klageschrift, die am 28. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Rumänien Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

17

Rumänien stützte seine Klage auf zwei Gründe, nämlich erstens auf einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 EUV und Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 und zweitens auf einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV.

18

Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Gericht zum einen fest, dass der Kommission kein Rechtsfehler unterlaufen sei, als sie im Stadium der Registrierung angenommen habe, dass die in Art. 1 Abs. 2 des streitigen Beschlusses genannten Legislativvorschläge nicht offenkundig außerhalb des Rahmens lägen, in dem sie befugt sei, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, um die Verträge umzusetzen. Zum anderen stellte es fest, dass die Kommission im streitigen Beschluss rechtlich hinreichend die Gründe für die teilweise Registrierung der in Rede stehenden geplanten EBI dargelegt habe.

19

Folglich wies das Gericht die Klage als unbegründet ab, ohne über die Zulässigkeit der von Rumänien erhobenen Klage zu entscheiden.

Anträge der Parteien

20

Rumänien beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären,

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

21

Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Rumänien die Kosten aufzuerlegen.

22

Ungarn beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittel

23

Rumänien stützt sein Rechtsmittel auf drei Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt es einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Verträge betreffend die Zuständigkeiten der Union, mit dem zweiten einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und mit dem dritten Verfahrensfehler des Gerichts im mündlichen Verfahren.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Bestimmungen der Verträge betreffend die Zuständigkeiten der Union

Vorbringen der Parteien

24

Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund wirft Rumänien dem Gericht im Wesentlichen vor, Rechtsfehler bei der Auslegung der Bestimmungen der Verträge betreffend die Zuständigkeiten der Union begangen zu haben, indem es festgestellt habe, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen habe, als sie angenommen habe, dass die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 aufgestellte Bedingung im vorliegenden Fall erfüllt sei.

25

Erstens wendet sich Rumänien gegen die Feststellung des Gerichts in Rn. 47 des angefochtenen Urteils, wonach die in Rede stehende geplante EBI sowohl die Achtung der Rechte nationaler und sprachlicher Minderheiten als auch die Stärkung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in der Union gewährleisten solle. Dieser Mitgliedstaat ist hingegen der Ansicht, dass das Hauptziel dieser geplanten EBI im Schutz der Rechte von Personen liege, die nationalen und sprachlichen Minderheiten angehörten, und dass die Union in dieser Hinsicht keine Zuständigkeit besitze. Er verweist insoweit auf die Rn. 59 bis 63 seiner Klageschrift.

26

Zweitens macht Rumänien geltend, das Gericht habe in den Rn. 51 bis 56 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es die in Art. 2 EUV genannten Werte der Union einer spezifischen Maßnahme bzw. einem Ziel gleichgestellt habe, die bzw. das in den Zuständigkeitsbereich der Union falle, mit der Folge, dass die Kommission befugt sei, spezifische Rechtsakte vorzulegen, deren Hauptziel der Schutz der Rechte der Personen, die nationalen und sprachlichen Minderheiten angehörten, sowie die Stärkung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in der Union sei.

27

Damit habe das Gericht zum einen gegen den in Art. 5 Abs. 2 EUV verankerten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung und zum anderen gegen die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung der geeigneten Rechtsgrundlage für den Erlass eines Rechtsakts der Union verstoßen.

28

Was erstens den Verstoß gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung anbelangt, legt Rumänien das komplexe System dar, das durch die Verträge für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union geschaffen worden sei, wie es sich aus Art. 5 Abs. 2 EUV und Art. 2 Abs. 6 AEUV ergebe. Nach diesem Grundsatz würde die Union nur dann handeln, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien, insbesondere die Voraussetzung, dass sich der betreffende Bereich in einen der in den Art. 3 bis 6 AEUV genannten Zuständigkeitsbereiche der Union und in den Rahmen der in den Verträgen für jeden dieser Bereiche festgelegten Ziele einfüge.

29

Es sei jedoch offensichtlich, dass die in Art. 2 EUV genannten Werte der Union nicht in den Kapiteln der Verträge betreffend die Zuständigkeiten der Union aufgeführt seien und bei der Bewertung der spezifischen Ziele und Maßnahmen der Union keine Rolle spielten. Nach Ansicht Rumäniens stellen diese Werte im Kontext von Vorschlägen für Rechtsakte der Union nur einen Bezugspunkt dar und dürften nicht mit den Zuständigkeitsbereichen oder den spezifischen Zielen der Union verwechselt werden. Diese Feststellung werde durch den Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 bestätigt, der bei der Bewertung, die die Kommission für die Registrierung geplanter EBI vorzunehmen habe, zwischen den Befugnissen und Zielen einerseits und den Werten andererseits unterscheide.

30

Daraus folge, dass das Gericht das im Primärrecht der Union vorgesehene System der begrenzten Einzelermächtigung missbraucht habe, indem es die Werte der Union allgemein spezifischen Zielen der Union gleichgestellt habe, so dass die Kommission befugt sei, Vorschläge für spezifische Rechtsakte vorzulegen, die das Handeln der Union ergänzen sollten, um die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte sicherzustellen. Nach Ansicht Rumäniens wäre es zu diesem Zweck jedoch zumindest erforderlich, dass die Vorschriften über die Ziele und die verschiedenen Maßnahmen der Union ausdrücklich die Werte der Union beträfen. Dies sei hier nicht der Fall, da die Achtung der Rechte der Personen, die Minderheiten angehörten, in keiner Bestimmung der Verträge betreffend die Zuständigkeiten, die Politiken, die Ziele und die Maßnahmen der Union erwähnt werde.

31

Die Analyse des Gerichts weite die Zuständigkeiten der Union de jure aus, indem sie Gegenstand und Ziel dieser Zuständigkeiten unter Verweis auf die Werte der Union ändere.

32

Außerdem verstoße diese Analyse gegen Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof. Aus den Rn. 61 und 62 des Urteils vom 7. März 2019, Izsák und Dabis/Kommission (C‑420/16 P, EU:C:2019:177), ergebe sich nämlich, dass die Kommission sich darauf beschränken müsse, zur Beurteilung der Erfüllung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingung für die Registrierung zu prüfen, ob aus objektiver Sicht die vorgeschlagenen, abstrakt beabsichtigten Maßnahmen auf der Grundlage der Verträge getroffen werden könnten.

33

Was zweitens einen Verstoß gegen die Grundsätze für die Bestimmung der geeigneten Rechtsgrundlage für den Erlass eines Unionsrechtsakts anbelangt, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben, macht Rumänien geltend, dass dieser Bestimmung verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme. Insoweit müsse insbesondere ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Unionsrechtsakt und der Bestimmung der Verträge hergestellt werden, die die Union zum Erlass dieses Rechtsakts ermächtige. Ebenso müsse sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere der Zweck und der Inhalt des Rechtsakts gehörten.

34

So könne ein Vorschlag für einen Rechtsakt der Union, der die Achtung der Rechte nationaler und sprachlicher Minderheiten sowie die Stärkung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in der Union gewährleisten solle, nur auf der Grundlage einer Bestimmung der Verträge unterbreitet werden, die die Union ermächtige, in diesem Bereich und zu diesem Zweck in erster Linie tätig zu werden. An einer solchen Bestimmung fehle es jedoch.

35

Zum einen verfüge die Union über keinerlei Zuständigkeit, was die Rechte von Personen anbelange, die nationalen Minderheiten angehörten.

36

Zum anderen verfüge die Union nach Art. 167 Abs. 1 und 4 AEUV nur über unterstützende, koordinierende und ergänzende Zuständigkeiten in Bezug auf die Stärkung der kulturellen Vielfalt. Diese Vorschrift könne nicht als Grundlage für den Erlass eines Rechtsakts der Union dienen, dessen ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck die kulturelle Vielfalt sei.

37

Unter diesen Umständen habe das Gericht in Rn. 56 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen.

38

Rumänien kommt zu dem Schluss, dass die vom Gericht im angefochtenen Urteil geprüften Rechtsgrundlagen für das tatsächliche Ziel der in Rede stehenden geplanten EBI vollkommen irrelevant seien, so dass keine von ihnen in Anbetracht der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs eine zutreffende Rechtsgrundlage darstellen könne.

39

Drittens hält Rumänien es in Anbetracht des Rechtsfehlers, den das Gericht begangen habe, weder für erforderlich noch für relevant, die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 60 bis 71 des angefochtenen Urteils getrennt für jeden der neun in Art. 1 Abs. 2 des streitigen Beschlusses genannten Legislativvorschläge zu prüfen. Allerdings macht Rumänien geltend, dass der Teil des angefochtenen Urteils, in dem diese Randnummern enthalten seien, mit Fehlern behaftet sei und führt „beispielhaft“ verschiedene Fehler an, die das Gericht insoweit begangen haben soll.

40

Rumänien macht in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, das Gericht habe, was die Maßnahmen betreffend Sprache, Bildung und Kultur, die Maßnahmen betreffend die Regionalpolitik sowie den Rechtsakt betreffend Staatenlose, die von den Organisatoren der EBI vorgeschlagen worden seien, anbelange, nicht alle von diesen Organisatoren bereitgestellten obligatorischen und zusätzlichen Informationen berücksichtigt. Ihre Berücksichtigung hätte das Gericht zu der Schlussfolgerung veranlassen müssen, dass diese Maßnahmen keine Grundlage in den Verträgen hätten.

41

Nach Ansicht der Kommission und Ungarns ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

42

Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund wirft Rumänien dem Gericht im Wesentlichen vor, Rechtsfehler begangen zu haben, indem es in den Rn. 43 bis 72 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission im streitigen Beschluss zu Recht habe davon ausgehen dürfen, dass die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 aufgestellte Bedingung im vorliegenden Fall erfüllt sei.

43

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 vorsieht, dass eine geplante EBI von der Kommission registriert wird, sofern sie „nicht offenkundig außerhalb des Rahmens [liegt], in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen“.

44

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss diese Bedingung für die Registrierung im Einklang mit den mit der EBI verfolgten Zielen, wie sie in den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung Nr. 211/2011 angeführt werden und die insbesondere darin bestehen, die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, von der Kommission, an die eine geplante EBI herangetragen wird, so ausgelegt und angewandt werden, dass eine leichte Zugänglichkeit der EBI sichergestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C‑589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49, und vom 7. März 2019, Izsák und Dabis/Kommission, C‑420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 53).

45

Demzufolge darf die Kommission die Registrierung einer geplanten EBI nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 nur dann ablehnen, wenn die geplante EBI in Anbetracht ihres Gegenstands und ihrer Ziele, wie sie aus den obligatorischen und gegebenenfalls den zusätzlichen Informationen hervorgehen, die von den Organisatoren gemäß Anhang II dieser Verordnung bereitgestellt worden sind, offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C‑589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 50, und vom 7. März 2019, Izsák und Dabis/Kommission, C‑420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 54).

46

Zudem geht aus der Rechtsprechung auch hervor, dass sich die Kommission zum Zweck der Beurteilung der Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 vorgesehenen Bedingung für die Registrierung auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die mit einer geplanten EBI vorgeschlagenen, abstrakt beabsichtigten Maßnahmen aus objektiver Sicht auf der Grundlage der Verträge getroffen werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2019, Izsák und Dabis/Kommission, C‑420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 62).

47

Daraus folgt, dass es, wenn nach einer ersten Prüfung anhand der obligatorischen und gegebenenfalls zusätzlichen Informationen, die von den Organisatoren einer EBI bereitgestellt werden, nicht erwiesen ist, dass eine geplante EBI offenkundig außerhalb des Rahmens dieser Befugnisse der Kommission liegt, diesem Organ obliegt, die geplante EBI vorbehaltlich der Erfüllung der übrigen in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 211/2011 festgelegten Bedingungen zu registrieren.

48

Was erstens das Vorbringen Rumäniens betrifft, mit dem die Feststellung des Gerichts in Rn. 47 des angefochtenen Urteils beanstandet wird, ist darauf hinzuweisen, dass u. a. aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hervorgeht, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile der Entscheidung, deren Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Der Gerichtshof hat insoweit wiederholt entschieden, dass ein Rechtsmittel unzulässig ist, soweit es sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das Urteil des Gerichts behaftet sein soll. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren fällt (vgl. u. a. Urteil vom 15. Juni 2017, Spanien/Kommission, C‑279/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:461, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Folglich ist das Vorbringen Rumäniens zu Rn. 47 des angefochtenen Urteils als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, da Rumänien dieses Vorbringen in keiner Weise untermauert und lediglich auf seine beim Gericht eingereichte Klageschrift verweist.

50

Zweitens wirft Rumänien dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe in den Rn. 51 bis 56 des angefochtenen Urteils die in Art. 2 EUV genannten Werte der Union einer spezifischen Maßnahme bzw. einem Ziel gleichgestellt, die bzw. das in die Zuständigkeitsbereiche der Union falle, und es der Kommission somit ermöglicht, Rechtsakte vorzulegen, deren Hauptziel der Schutz der Rechte der Personen, die nationalen und sprachlichen Minderheiten angehörten, sowie die Stärkung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in der Union sei.

51

Diese Randnummern des angefochtenen Urteils folgen auf die Darstellung der mit der in Rede stehenden geplanten EBI und mit den in ihrem Anhang aufgeführten Rechtsakten der Union verfolgten Ziele in den Rn. 47 und 50 dieses Urteils.

52

Insbesondere wies das Gericht in Rn. 51 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass die Wahrung der Rechte der Minderheiten nach Art. 2 EUV einer der Werte sei, auf die sich die Union gründe, und dass die Union nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 EUV den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt wahre, und in Rn. 52 des angefochtenen Urteils darauf, dass, was vor allem die Stärkung der kulturellen Vielfalt anbelange, die Union nach Art. 167 Abs. 4 AEUV bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen der Verträge den kulturellen Aspekten, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen, Rechnung trage.

53

In Rn. 53 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, dass daraus jedoch nicht folge, dass die Kommission der Union mit dem angefochtenen Beschluss eine allgemeine Gesetzgebungsbefugnis für den Schutz der Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten zugestanden habe, sondern lediglich, dass die Wahrung der Rechte der Minderheiten und die Stärkung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt als Werte und Ziele der Union bei deren Tätigkeiten in den von der in Rede stehenden geplanten EBI erfassten Bereichen zu berücksichtigen seien.

54

In den Rn. 54 bis 56 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht weiter fest, dass Rumänien nicht in Abrede stelle, dass die Union in den konkreten Tätigkeitsbereichen, die von den in Art. 1 Abs. 2 des streitigen Beschlusses aufgeführten Rechtsakten erfasst seien, befugt sei, Rechtsakte zu erlassen, um die mit den einschlägigen Bestimmungen des AEU-Vertrags verfolgten Ziele zu erreichen. Es stellte fest, dass die Kommission daher grundsätzlich nicht daran gehindert sei, Legislativvorschläge vorzulegen, die die Tätigkeit der Union in ihren Zuständigkeitsbereichen ergänzen sollen, um die Wahrung der in Art. 2 EUV aufgeführten Werte und des in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 EUV genannten Reichtums der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in der Union sicherzustellen.

55

Damit hat das Gericht entgegen dem Vorbringen Rumäniens weder die Werte, auf die sich die Union gründet, den spezifischen Zielen der Union gleichgestellt, die es dieser ermöglichen, Rechtsakte zu erlassen, noch die Zuständigkeiten der Union so weit erweitert, dass angenommen werden könnte, dass die Union Rechtsakte ohne Rechtsgrundlage mit dem Ziel erlassen könnte, die Beachtung der Werte der Union sicherzustellen. Vielmehr hat das Gericht insoweit rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Rechtsakte der Union, soweit sie wirksam auf eine Rechtsgrundlage gestützt seien, auch auf die Achtung der Werte der Union, wie die Wahrung der Rechte der Minderheiten sowie der kulturellen und sprachlichen Vielfalt, abzielen könnten.

56

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass diese erste Analyse in Anbetracht der in Rn. 46 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die Prüfung der Rechtsgrundlage eines gegebenenfalls nach einer EBI auf Vorschlag der Kommission erlassenen Rechtsakts unberührt lässt.

57

Drittens ist festzustellen, dass, soweit Rumänien im Rahmen seines ersten Rechtsmittelgrundes allgemein geltend macht, dass die vom Gericht in den Rn. 60 bis 71 des angefochtenen Urteils vorgenommene Prüfung der neun in Art. 1 Abs. 2 des streitigen Beschlusses genannten Legislativvorschläge fehlerhaft sei, und sich dabei darauf beschränkt, beispielhaft bestimmte Beurteilungen des Gerichts zu beanstanden und Argumente, die es bereits vor dem Gericht vorgebracht hat, zu wiederholen, ein solches Vorbringen nicht den in Rn. 48 des vorliegenden Urteils genannten Zulässigkeitsanforderungen genügen kann, insbesondere, soweit damit in Wirklichkeit lediglich eine erneute Prüfung dieser Argumente erreicht werden soll.

58

Dieses Vorbringen ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

59

Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV

Vorbringen der Parteien

60

Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht Rumänien im Wesentlichen geltend, das Gericht habe Art. 296 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die Begründungspflicht der Kommission falsch ausgelegt.

61

Insoweit wirft es dem Gericht erstens vor, dass es davon ausgegangen sei, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts, wonach der Beachtung der Begründungspflicht in Fällen, in denen die Unionsorgane über ein weites Ermessen verfügten, eine umso größere Bedeutung zukomme, im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

62

Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Kommission bei der Registrierung einer geplanten EBI nicht über ein weites Ermessen verfüge. Jedenfalls aber dürfe die Kommission geplante EBI, die die Bedingungen des Art. 4 Abs. 2 Buchst. a bis d der Verordnung Nr. 211/2011 nicht erfüllten, nicht allein zu dem Zweck registrieren, eine leichte Zugänglichkeit der EBI sicherzustellen. Außerdem sei der Beschluss der Kommission über die Registrierung einer geplanten EBI ein endgültiger Beschluss, so dass sich die Kommission nicht auf eine rein formale Überprüfung der geplanten EBI beschränken dürfe.

63

Zweitens habe das Gericht in Rn. 88 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass sich die Kommission darauf beschränken könne, allgemein die Bereiche darzulegen, in denen Rechtsakte der Union erlassen werden könnten, ohne darauf hinzuweisen, dass die Maßnahmen, auf die sich die in Rede stehende geplante EBI beziehe, darauf abzielten, den Schutz nationaler und sprachlicher Minderheiten zu verbessern und die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union zu stärken.

64

Eine solche Begründung reiche jedoch nicht aus, um dem Betroffenen die Feststellung zu ermöglichen, ob der betreffende Beschluss begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet sei, der seine Anfechtung ermögliche. Die Unzulänglichkeit einer solchen Begründung sei im vorliegenden Fall besonders problematisch, da der streitige Beschluss erheblich von dem zuvor erlassenen Beschluss abweiche, nämlich dem in Rn. 8 des vorliegenden Urteils erwähnten Beschluss C(2013) 5969 final, und zwar auch in Bezug auf die Möglichkeit der teilweisen Registrierung der in Rede stehenden geplanten EBI.

65

Daraus folge, dass das Gericht zu Unrecht festgestellt habe, dass die Begründungspflicht beachtet worden sei, da die Kommission die rechtlichen Erwägungen, denen in der Systematik des streitigen Beschlusses eine wesentliche Bedeutung zukomme, nicht wiedergegeben und außerdem ihren Standpunkt grundlegend geändert habe, ohne die Entwicklungen näher darzulegen, die eine solche Änderung hätten rechtfertigen können.

66

Nach Ansicht der Kommission und Ungarns ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

67

Nach ständiger Rechtsprechung zur Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV muss die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C‑589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68

Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung ist das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C‑589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69

Rumänien ist erstens der Ansicht, das Gericht habe den Umfang der Begründungspflicht der Kommission fehlerhaft bestimmt, indem es angenommen habe, dass die Kommission bei der Registrierung einer geplanten EBI nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 211/2011 nicht über ein weites Ermessen im Sinne der u. a. auf das Urteil vom 21. November 1991, Technische Universität München (C‑269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14), zurückgehenden Rechtsprechung verfüge.

70

Insoweit stellte das Gericht in Rn. 84 des angefochtenen Urteils fest, dass die Kommission bei der Registrierung einer geplanten EBI nicht über ein weites Ermessen verfüge, da Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 211/2011 bestimme, dass die Kommission eine geplante EBI „registriert“, sofern die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a bis d der Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt seien, insbesondere wenn die geplante EBI nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liege, in dem die Kommission befugt sei, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen. Umgekehrt „verweigert“ die Kommission nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 211/2011 die Registrierung der EBI als Bürgerinitiative, wenn nach einer ersten Prüfung offenkundig ist, dass die letztgenannte Bedingung nicht erfüllt ist.

71

Damit hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen. Die Verwendung des Indikativ Präsens in Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 211/2011 sowie die Aufzählung der Bedingungen für die Registrierung in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a bis d zeigen nämlich, dass die Kommission in Bezug auf die Registrierung einer geplanten EBI nicht über ein weites Ermessen verfügt, sondern im Gegenteil verpflichtet ist, diese Registrierung vorzunehmen, wenn die geplante EBI sämtliche dieser Bedingungen erfüllt.

72

Da diese Erwägung für sich genommen geeignet ist, die Schlussfolgerung des Gerichts bezüglich des Fehlens eines weiten Ermessens der Kommission zu rechtfertigen, ist es nicht erforderlich, das in Rn. 62 des vorliegenden Urteils dargestellte Vorbringen Rumäniens zu prüfen, mit dem im Wesentlichen die in Rn. 85 des angefochtenen Urteils zur Stützung dieser Schlussfolgerung angeführte Begründung beanstandet wird. Selbst wenn dieses Vorbringen begründet wäre, könnte es nämlich nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

73

Zweitens wirft Rumänien dem Gericht vor, in Rn. 88 des angefochtenen Urteils entschieden zu haben, dass es keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht darstelle, wenn sich die Kommission „darauf beschränkt, allgemein“ die Bereiche „aufzuzählen“, in denen Rechtsakte der Union erlassen werden könnten.

74

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in dieser Randnummer des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt hat, dass die Kommission ihrer Begründungspflicht dadurch nachgekommen sei, dass sie allgemein die Bereiche aufgeführt habe, in denen Rechtsakte der Union erlassen werden könnten und die den Bereichen entsprächen, in denen die Organisatoren der EBI die Vorlage von Legislativvorschlägen begehrt hätten.

75

Entgegen der Auffassung, die Rumänien zu vertreten scheint, lässt eine solche Begründung aber zum einen die Gründe erkennen, aus denen die Kommission der Ansicht ist, dass die in Rede stehende geplante EBI unter ihre Befugnisse fallen könne, gemäß deren sie einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorlegen könne.

76

Zum anderen obliegt es der Kommission im Stadium der Registrierung einer geplanten EBI weder, zu prüfen, ob der Nachweis für alle vorgebrachten tatsächlichen Gesichtspunkte erbracht ist, noch, zu prüfen, ob die Begründung der geplanten EBI und der vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichend ist. Die Kommission hat sich zum Zweck der Beurteilung der Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 vorgesehenen Bedingung für die Registrierung auf die Prüfung zu beschränken, ob aus objektiver Sicht die vorgeschlagenen, abstrakt beabsichtigten Maßnahmen auf der Grundlage der Verträge getroffen werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2019, Izsák und Dabis/Kommission, C‑420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 62).

77

Somit hat das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Begründung des streitigen Beschlusses insoweit nicht unzureichend sei.

78

Außerdem ist im Hinblick auf die Anforderungen an die Begründung, die sich aus der in den Rn. 67 und 68 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben, festzustellen, dass die Begründung des streitigen Beschlusses es Rumänien ganz offensichtlich ermöglicht hat, die Gründe zu erkennen, aus denen die Kommission der Ansicht war, dass die in Rede stehende geplante EBI und insbesondere die in Art. 1 Abs. 2 dieses Beschlusses genannten Legislativvorschläge nicht offensichtlich außerhalb ihrer Befugnisse lagen, und, wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, dem Unionsrichter offensichtlich die Ausübung der Kontrolle des genannten Beschlusses ermöglicht hat.

79

Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verfahrensfehler des Gerichts im mündlichen Verfahren

Vorbringen der Parteien

80

Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund macht Rumänien geltend, das Gericht habe u. a. im mündlichen Verfahren mehrere Verfahrensfehler begangen.

81

Unter Hinweis auf den Ablauf des Verfahrens vor dem Gericht und insbesondere auf die mündliche Verhandlung, die auf Antrag Rumäniens vor dem Gericht stattfand, verweist dieser Mitgliedstaat u. a. auf punktuelle Fragen, die Gegenstand des Sitzungsberichts waren, sowie auf die prozessleitenden Maßnahmen, die das Gericht für erforderlich hielt. Rumänien weist auch darauf hin, dass die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung, einschließlich der vom Gericht in dieser mündlichen Verhandlung unmittelbar gestellten Fragen, nur Aspekte der Klage im Zusammenhang mit deren Zulässigkeit und dem Stand des Verfahrens zur Sammlung, Überprüfung und Bescheinigung der Unterstützungsbekundungen oder der Vorlage der geplanten EBI an die Kommission betroffen hätten.

82

Nach Ansicht Rumäniens haben die Parteien folglich mit Ausnahme der Frage der Einschlägigkeit des Urteils vom 7. März 2019, Izsák und Dabis/Kommission (C‑420/16 P, EU:C:2019:177), die im schriftlichen und im mündlichen Verfahren erörtert worden sei, im mündlichen Verfahren zahlreiche Aspekte betreffend die Begründetheit der Klage, auf die sich das angefochtene Urteil stütze, nicht kontradiktorisch erörtert. Das mündliche Verfahren sollte nach Auffassung Rumäniens aber der Klärung und Erörterung der wesentlichen Punkte der Rechtssache für die Entscheidung dienen. Obwohl das Gericht im vorliegenden Fall beschlossen habe, das mündliche Verfahren zu eröffnen, habe es dieses Verfahren seines Inhalts beraubt, indem es die mit der Durchführung dieses Verfahrens verbundenen Verfahrensgarantien beseitigt habe.

83

Nach Ansicht der Kommission und Ungarns ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

84

Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund macht Rumänien im Wesentlichen geltend, dass die wesentlichen Punkte, auf die sich das angefochtene Urteil stütze, im mündlichen Verfahren nicht kontradiktorisch erörtert worden seien.

85

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens im Allgemeinen das Recht der Verfahrensbeteiligten umfasst, zu den Tatsachen und Schriftstücken Stellung nehmen zu können, auf die eine gerichtliche Entscheidung gestützt wird, und die dem Gericht vorgelegten Beweise und Erklärungen sowie die rechtlichen Gesichtspunkte zu erörtern, die das Gericht von Amts wegen berücksichtigt hat und auf die es seine Entscheidung gründen möchte. Für die Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren kommt es nämlich darauf an, dass die Beteiligten sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind, kontradiktorisch erörtern können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 52 und 56).

86

Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich das Gericht mit dem angefochtenen Urteil ausschließlich zu den von Rumänien geltend gemachten Klagegründen äußerte, die die Parteien im schriftlichen und im mündlichen Verfahren vor dem Gericht kontradiktorisch erörtern konnten. Dem Gericht kann daher nicht vorgeworfen werden, dadurch gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen zu haben, dass es nicht zu jedem einzelnen der vorgebrachten Argumente spezifische Fragen stellte.

87

Zudem hat Rumänien keinen für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Gesichtspunkt genannt, von dem es nicht hätte Kenntnis nehmen können und zu dem es nicht entweder im Rahmen des schriftlichen Verfahrens oder im Rahmen des mündlichen Verfahrens vor dem Gericht hätte Stellung nehmen können.

88

Der dritte Klagegrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

89

Da keiner der Gründe des Rechtsmittelführers durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

90

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

91

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

92

Da Rumänien mit seinen Rechtsmittelgründen unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, es zur Tragung der Kosten zu verurteilen, sind ihm neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

93

Nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung können einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, wenn sie das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt hat, im Rechtsmittelverfahren Kosten nur dann auferlegt werden, wenn sie am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat. Nimmt eine solche Partei am Verfahren teil, so kann der Gerichtshof ihr ihre eigenen Kosten auferlegen.

94

Da Ungarn am Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat, sind ihm unter den Umständen des vorliegenden Falles seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Rumänien trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

 

3.

Ungarn trägt seine eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Rumänisch.

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