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Document 62019CJ0815

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. April 2021.
    Natumi GmbH gegen Land Nordrhein-Westfalen.
    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft und Fischerei – Ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen – Verordnung (EG) Nr. 834/2007 – Art. 19 Abs. 2 – Art. 21 und 23 – Verordnung (EG) Nr. 889/2008 – Art. 27 Abs. 1 – Art. 28 – Anhang IX Nr. 1.3 – Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln – Nicht ökologische/nicht biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs – Alge Lithothamnium calcareum – Aus den gereinigten, gemahlenen und getrockneten Sedimenten dieser Alge gewonnenes Pulver – Einstufung – Verwendung in ökologischen/biologischen Lebensmitteln zu deren Anreicherung mit Calcium – Zulassung – Voraussetzungen.
    Rechtssache C-815/19.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:336

     URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

    29. April 2021 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft und Fischerei – Ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen – Verordnung (EG) Nr. 834/2007 – Art. 19 Abs. 2 – Art. 21 und 23 – Verordnung (EG) Nr. 889/2008 – Art. 27 Abs. 1 – Art. 28 – Anhang IX Nr. 1.3 – Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln – Nicht ökologische/nicht biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs – Alge Lithothamnium calcareum – Aus den gereinigten, gemahlenen und getrockneten Sedimenten dieser Alge gewonnenes Pulver – Einstufung – Verwendung in ökologischen/biologischen Lebensmitteln zu deren Anreicherung mit Calcium – Zulassung – Voraussetzungen“

    In der Rechtssache C‑815/19

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Beschluss vom 5. September 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 6. November 2019, in dem Verfahren

    Natumi GmbH

    gegen

    Land Nordrhein-Westfalen,

    Beteiligter:

    Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

    unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richter N. Wahl und F. Biltgen (Berichterstatter), der Richterin L. S. Rossi sowie des Richters J. Passer,

    Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Natumi GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin C. Konnertz-Häußler,

    des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Rechtsanwälte A. Schink und J. Ley,

    der griechischen Regierung, vertreten durch E. Tsaousi und A. Vasilopoulou als Bevollmächtigte,

    der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von E. Damiani, avvocato dello Stato,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Hofstötter und A. Dawes als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Dezember 2020

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. 2008, L 250, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 der Kommission vom 22. Oktober 2018 (ABl. 2018, L 264, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 889/2008).

    2

    Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Natumi GmbH und dem Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) über die Verwendung einer nicht ökologischen/nicht biologischen Zutat bei der Verarbeitung eines ökologischen/biologischen Lebensmittels und die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung dieses Lebensmittels.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    Verordnung (EG) Nr. 834/2007

    3

    Art. 14 („Vorschriften für die tierische Erzeugung“) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. 2007, L 189, S. 1) sieht in Abs. 1 Buchst. d Ziff. iv vor:

    „Neben den allgemeinen Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung des Artikels 11 gelten für die ökologische/biologische tierische Erzeugung folgende Vorschriften:

    d)

    Futtermittel:

    iv)

    Nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen und mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.“

    4

    Art. 16 („Im Landbau verwendete Erzeugnisse und Stoffe und Kriterien für ihre Zulassung“) dieser Verordnung bestimmt:

    „(1)   Die Kommission lässt nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren die Erzeugnisse und Stoffe, die im ökologischen/biologischen Landbau für folgende Zwecke verwendet werden dürfen, zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zu und nimmt sie in ein beschränktes Verzeichnis auf:

    c)

    als nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen und mineralischen Ursprungs und bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung;

    …“

    5

    Art. 19 („Allgemeine Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter Lebensmittel“) der Verordnung sieht vor:

    „(1)   Die Aufbereitung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel muss räumlich oder zeitlich getrennt von jener nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittel erfolgen.

    (2)   Für die Zusammensetzung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel gilt Folgendes:

    a)

    Das Erzeugnis wird überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt; …

    b)

    Es dürfen nur Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aromastoffe, Wasser, Salz, Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, Mineralstoffe, Spurenelemente, Vitamine sowie Aminosäuren und andere Mikronährstoffe in Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, verwendet werden, sofern diese gemäß Artikel 21 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind.

    c)

    Nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach Artikel 21 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind oder von einem Mitgliedstaat vorläufig zugelassen wurden.

    …“

    6

    Art. 21 („Kriterien für bestimmte Erzeugnisse und Stoffe bei der Verarbeitung“) der Verordnung Nr. 834/2007 sieht vor:

    „(1)   Die Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben b und c zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und deren Aufnahme in ein beschränktes Verzeichnis unterliegen den Zielen und Grundsätzen des Titels II sowie folgenden Kriterien, die als Ganzes zu bewerten sind:

    i)

    Gemäß diesem Kapitel zugelassene Alternativen stehen nicht zur Verfügung;

    ii)

    ohne sie kann das Lebensmittel nicht hergestellt oder haltbar gemacht werden oder können ernährungsspezifische Anforderungen, die aufgrund des Gemeinschaftsrechts festgelegt wurden, nicht eingehalten werden.

    (2)   Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren über die Zulassung und die Aufnahme der Erzeugnisse und Stoffe in das beschränkte Verzeichnis gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und legt spezifische Bedingungen und Einschränkungen ihrer Verwendung fest; sie entscheidet erforderlichenfalls auch über die Rücknahme der Zulassung.

    …“

    7

    Art. 23 („Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion“) dieser Verordnung bestimmt:

    „(1)   Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Futtermittelausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse nach den Vorschriften dieser Verordnung gewonnen wurden. Insbesondere dürfen die im Anhang aufgeführten Bezeichnungen, daraus abgeleitete Bezeichnungen und Verkleinerungsformen wie ‚Bio-‘ und ‚Öko-‘, allein oder kombiniert, in der gesamten Gemeinschaft und in allen ihren Amtssprachen bei der Kennzeichnung von Erzeugnissen und der Werbung für sie verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse die mit dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr erlassenen Vorschriften erfüllen.

    Bei der Kennzeichnung von lebenden oder unverarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der Werbung für diese dürfen Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nur dann verwendet werden, wenn darüber hinaus alle Bestandteile dieses Erzeugnisses im Einklang mit dieser Verordnung erzeugt worden sind.

    (2)   Die Bezeichnungen nach Absatz 1 dürfen nirgendwo in der Gemeinschaft und in keiner ihrer Amtssprachen bei der Kennzeichnung und Werbung sowie in den Geschäftspapieren für Erzeugnisse, die die Vorschriften dieser Verordnung nicht erfüllen, verwendet werden, außer wenn sie nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Lebensmitteln oder Futtermitteln verwendet werden oder eindeutig keinen Bezug zur ökologischen/biologischen Produktion haben.

    Darüber hinaus sind alle Bezeichnungen, einschließlich in Handelsmarken verwendeter Bezeichnungen, sowie Kennzeichnungs- und Werbepraktiken, die den Verbraucher oder Nutzer irreführen können, indem sie ihn glauben lassen, dass das betreffende Erzeugnis oder die zu seiner Produktion verwendeten Zutaten die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen, nicht zulässig.

    (4)   Bei verarbeiteten Lebensmitteln dürfen die Bezeichnungen nach Absatz 1 in folgenden Fällen verwendet werden:

    a)

    in der Verkehrsbezeichnung, vorausgesetzt

    i)

    die verarbeiteten Lebensmittel erfüllen die Anforderungen des Artikels 19;

    ii)

    mindestens 95 Gewichtsprozent ihrer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind ökologisch/biologisch;

    b)

    nur im Verzeichnis der Zutaten, vorausgesetzt die Lebensmittel erfüllen die Anforderungen des Artikels 19 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und d;

    …“

    Verordnung Nr. 889/2008

    8

    Art. 1 („Gegenstand und Geltungsbereich“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 889/2008 bestimmt:

    „Diese Verordnung enthält spezifische Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion, die Kennzeichnung und die Kontrolle in Bezug auf die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.“

    9

    Art. 22 („Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe in Futtermitteln“) der Verordnung Nr. 889/2008 sieht vor:

    „Für die Zwecke von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen nur die folgenden Stoffe bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Futtermittel und der Fütterung ökologischer/biologischer Tiere verwendet werden:

    a)

    nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelausgangserzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder andere in Anhang V Abschnitt 2 aufgelistete Futtermittelausgangserzeugnisse, sofern

    i)

    sie ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden und

    ii)

    die in Artikel 43 bzw. Artikel 47 Buchstabe c festgelegten Beschränkungen eingehalten werden;

    c)

    ökologische/biologische Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs;

    d)

    in Anhang V Abschnitt 1 aufgelistete Futtermittelausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs;

    …“

    10

    Art. 27 („Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe bei der Verarbeitung von Lebensmitteln“) der Verordnung Nr. 889/2008 sieht in Abs. 1 vor:

    „Zum Zwecke von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln, ausgenommen Erzeugnisse des Weinsektors, für die die Bestimmungen von Kapitel 3a gelten, nur die folgenden Stoffe verwendet werden:

    a)

    die Stoffe gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung;

    f)

    Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe, jedoch nur

    i)

    soweit ihre Verwendung in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr ‚unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist‘ in dem Sinne, dass sie nach dem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, unmittelbar vorgeschrieben sind, was dazu führt, dass die Lebensmittel nicht als Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr in Verkehr gebracht werden können, wenn diese Mineralstoffe, Vitamine, Aminosäuren oder Mikronährstoffe nicht zugegeben wurden, oder

    iii)

    im Hinblick auf Lebensmittel, die als Lebensmittel mit besonderen Eigenschaften oder Wirkungen in Bezug auf Gesundheit oder Ernährung oder in Bezug auf die Bedürfnisse spezifischer Verbrauchergruppen in Verkehr gebracht werden:

    in Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. 2013, L 181, S. 35)], soweit ihre Verwendung nach der genannten Verordnung und nach Rechtsakten, die auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung für die betreffenden Erzeugnisse erlassen werden,

    in Erzeugnissen nach der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission [vom 5. Dezember 2006 über Getreidezubereitungen und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. 2006, L 339, S. 16)] zugelassen ist, oder

    in Erzeugnissen nach der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission 2006/141/EG der Kommission [vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. 2006, L 401, S. 1)] zugelassen ist.“

    11

    Art. 28 („Verwendung bestimmter nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Verarbeitung von Lebensmitteln“) der Verordnung Nr. 889/2008 bestimmt:

    „Zum Zwecke von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 können bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel die in Anhang IX der vorliegenden Verordnung aufgelisteten nichtökologischen/nichtbiologischen landwirtschaftlichen Zutaten verwendet werden.“

    12

    In Anhang V („Futtermittelausgangserzeugnisse gemäß Artikel 22 Buchstabe d, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25m Absatz 1“) der Verordnung Nr. 889/2008 werden unter Nr. 1 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs genannt, darunter insbesondere „Kohlensaurer Algenkalk (Maerl-Kalk)“ und „Lithotamnium“.

    13

    In Anhang VIII („Bestimmte Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln sowie Hefe und Hefeprodukten gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27a Buchstabe a“) dieser Verordnung heißt es in Abschnitt A über „Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger“, dass „Calciumcarbonat“„nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden [darf]“.

    14

    Anhang IX („Nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 28“) der Verordnung sieht vor:

    „Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse:

    1.1 Essbare Früchte, Nüsse und Samen

    1.2 Essbare Gewürze und Kräuter

    1.3 Verschiedenes

    Algen, einschließlich Seetang, die für die Herstellung nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittel verwendet werden dürfen.

    …“

    Verordnung (EG) Nr. 1925/2006

    15

    Anhang I („Vitamine und Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen“) der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. 2006, L 404, S. 26) nennt unter den „Mineralstoffen“„Calcium“.

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    16

    Natumi ist Herstellerin von Soja- und Reisgetränken, die sie in vorverpackter Form vertreibt. Sie setzt ihren Getränken Lithothamnium calcareum, eine Kalkrotalge, in Form eines Pulvers zu, das aus den gereinigten, gemahlenen und getrockneten Sedimenten dieser abgestorbenen Alge gewonnen wird. Diese Seealge besteht überwiegend aus Calciumcarbonat und Magnesiumcarbonat.

    17

    Natumi vertreibt ihr Getränk „Soja-Drink-Calcium“ mit einer „Bio“-Kennzeichnung und folgenden Hinweisen: „Calcium“, „mit kalziumreicher Seealge“ sowie „mit hochwertigem Calcium aus der Seealge Lithothamnium“.

    18

    Bereits im Jahr 2005 wies das Land Nordrhein-Westfalen Natumi darauf hin, dass zum einen die Verwendung von Calciumcarbonat als Mineralstoff für die Anreicherung von Bioprodukten mit Calcium unzulässig sei – auch dann, wenn die Anreicherung durch den Zusatz von Algen bewirkt werde – und dass es zum anderen unzulässig sei, solche Erzeugnisse mit calciumbezogenen Hinweisen zu versehen.

    19

    Nachdem das Land Nordrhein-Westfalen gegen Natumi ein Bußgeldverfahren eingeleitet hatte, erhob diese am 14. Juli 2005 eine Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Deutschland), die abgewiesen wurde.

    20

    Natumi legte gegen die Entscheidung dieses Gerichts beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) Berufung ein. Auf Antrag der Parteien des Ausgangsverfahrens ruhte das Verfahren bis zum Erlass der Verordnung Nr. 834/2007, mit der die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. 1991, L 198, S. 1) aufgehoben wurde.

    21

    Mit einer Entscheidung vom 19. Mai 2016 wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung von Natumi zurück, da der Zusatz der Alge Lithothamnium calcareum zu einem biologischen Lebensmittel gemäß der Verordnung Nr. 889/2008 unzulässig sei. Nach Ansicht des Gerichts bezieht sich Nr. 1.3 des Anhangs IX dieser Verordnung nur auf essbare Lebensmittelalgen, so dass nur diese Algen gemäß Art. 28 dieser Verordnung bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel verwendet werden dürften. Auch wenn diese Bestimmungen keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Essbarkeit der Algen enthielten, spreche für diese Sichtweise, dass die anderen in den Nrn. 1.1 und 1.2 dieses Anhangs IX aufgeführten Stoffe, ebenso wie die in Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 834/2007 genannten Algen, essbar sein müssten. Die Alge Lithothamnium calcareum könne jedoch aufgrund der charakteristischen Kalkeinlagerung in ihren Zellwänden nicht verzehrt werden. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum jedenfalls nicht um Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs handele, die in den Anwendungsbereich von Nr. 1.3 des Anhangs IX der Verordnung Nr. 889/2008 fielen, sondern um Mineralstoffe, die ökologischen/biologischen Erzeugnissen grundsätzlich nicht zugesetzt werden dürften.

    22

    Natumi legte gegen das auf ihre Berufung ergangene Urteil Revision zum Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) ein.

    23

    Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits als Erstes davon abhänge, ob die Verordnung Nr. 889/2008 die Verwendung der Alge Lithothamnium calcareum als Zutat bei der Herstellung biologischer/ökologischer Lebensmittel erlaube.

    24

    Es weist insoweit darauf hin, dass Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/2007 u. a. zwischen der Verwendung von Mineralstoffen und der Verwendung nicht ökologischer/nicht biologischer landwirtschaftlicher Zutaten unterscheide und dass die Verordnung Nr. 889/2008, mit der die Verordnung Nr. 834/2007 durchgeführt werde, in ihren Art. 27 und 28 für diese beiden Kategorien unterschiedliche Zulassungsregelungen vorsehe.

    25

    Mineralstoffe dürften gemäß Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 889/2008 nämlich nur verwendet werden, soweit ihre Verwendung in Lebensmitteln für den allgemeinen Verkehr unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben sei. Nicht ökologische/nicht biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs könnten gemäß Art. 28 dieser Verordnung in ökologischen/biologischen Lebensmitteln verwendet werden, wenn sie in dem beschränkten Verzeichnis in Anhang IX dieser Verordnung aufgeführt seien. Nr. 1.3 dieses Anhangs beziehe sich jedoch auf „Algen, einschließlich Seetang, die für die Herstellung nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittel verwendet werden dürfen“.

    26

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts enthält Anhang IX Nr. 1.3 der Verordnung Nr. 889/2008 keine Einschränkung hinsichtlich der Essbarkeit von Algen. Daher müsse nicht die Alge an sich, sondern die bei der Lebensmittelherstellung verwendete Zutat, wie Algenpulver, essbar sein. Für diese Auslegung spreche ein von Natumi vorgelegtes Schreiben der Kommission vom 30. März 2015, in dem diese bestätige, dass die Alge Lithothamnium calcareum unter diesen Anhang IX Nr. 1.3 falle.

    27

    Das vorlegende Gericht fügt hinzu, dass zwar der Umstand, dass „Lithothamnium“ in Anhang V der Verordnung Nr. 889/2008 über Futtermittel als Ausgangserzeugnis mineralischen Ursprungs aufgeführt sei, und das Fehlen einer dem „Lithothamnium“ entsprechenden Kategorie in Anhang IX dieser Verordnung für die Einordnung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Alge als Mineralstoff sprächen. Wenn jedoch eine lebend geerntete Alge unabhängig von ihrem Calciumgehalt als Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs gelte, müsse dies grundsätzlich auch für eine tote Alge gelten, sofern nicht nachgewiesen sei, dass die Calzifizierung nach dem Absterben der Alge eintrete. Außerdem sei die Einordnung von „Lithothamnium“ als Ausgangserzeugnis mineralischen Ursprungs in Anhang V der Verordnung Nr. 889/2008 für die Zulassungsregelung für Lebensmittel nicht relevant, da nach Art. 19 der Verordnung Nr. 834/2007, der für die Einordnung von Lebensmitteln gelte, Mineralstoffe grundsätzlich unzulässig seien.

    28

    Das vorlegende Gericht weist ferner darauf hin, dass in Nr. 1.3 des Anhangs IX der Verordnung Nr. 889/2008, obwohl dem Unionsgesetzgeber – ausweislich der Regelungen zum Futtermittelrecht in der Verordnung Nr. 889/2008 – der hohe Calciumgehalt der Alge Lithothamnium calcareum bekannt gewesen sei, Algen benannt seien, ohne dass speziell diese Alge ausgeschlossen würde.

    29

    Die Verwendung der Alge Lithothamnium calcareum und insbesondere eines aus den gereinigten, getrockneten und gemahlenen Sedimenten dieser abgestorbenen Alge gewonnenen Pulvers sei daher gemäß Art. 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 834/2007 in Verbindung mit Art. 28 und Nr. 1.3 des Anhangs IX der Verordnung Nr. 889/2008 zulässig.

    30

    Das vorlegende Gericht bezweifelt jedoch, ob und inwieweit Algen und insbesondere die Alge Lithothamnium calcareum die in Art. 21 Abs. 1 Ziff. ii der Verordnung Nr. 834/2007 genannten Voraussetzungen für die Zulassung ihrer Verwendung gemäß Art. 19 Abs. 2 dieser Verordnung erfüllen. Dass das Lebensmittel ohne die Verwendung der Alge nicht hergestellt oder haltbar gemacht werden könne oder durch Unionsrecht festgelegte ernährungsspezifische Anforderungen nicht eingehalten werden könnten, sei nämlich nicht ersichtlich.

    31

    Als Zweites fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Kennzeichnung eines Erzeugnisses, das eine Zutat wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Alge enthalte, mit Hinweisen auf Calcium, das ein Mineralstoff sei, versehen werden dürfe.

    32

    Es vertritt die Auffassung, dass nach Art. 23 der Verordnung Nr. 834/2007 der Hinweis auf Calcium auf der Verpackung oder in der Bezeichnung eines Bio-Getränks unzulässig sei und dass jede Auslobung mit einem Mineralstoff wie Calcium nach Art. 19 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 834/2007 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 889/2008, der die Verwendung von Mineralstoffen an strenge Voraussetzungen knüpfe, grundsätzlich als irreführend angesehen werden könne. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn dieses Calcium aus einer Zutat stamme, die, soweit ihre Verwendung zulässig sei, von Natur aus einen hohen Calciumgehalt aufweise.

    33

    Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Ist Art. 28 in Verbindung mit Nr. 1.3 des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 dahin auszulegen, dass bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel die Alge Lithothamnium calcareum als Zutat verwendet werden darf?

    2.

    Für den Fall, dass die Frage zu bejahen ist: Ist auch die Verwendung von abgestorbenen Algen zugelassen?

    3.

    Für den Fall, dass auch die Frage 2 zu bejahen ist: Darf für ein Erzeugnis, das die (abgestorbene) Alge Lithothamnium calcareum als Zutat enthält und mit der Angabe „Bio“ gekennzeichnet ist, die Bezeichnung „mit Kalzium“, „mit kalziumreicher Seealge“ oder „mit hochwertigem Kalzium aus der Seealge Lithothamnium“ verwendet werden?

    Zu den Vorlagefragen

    Zur ersten und zur zweiten Frage

    34

    Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 889/2008 dahin auszulegen ist, dass ein aus den gereinigten, getrockneten und gemahlenen Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnenes Pulver als nicht ökologische/nicht biologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne von Art. 28 dieser Verordnung bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel wie ökologischen/biologischen Reis- und Sojagetränken zu deren Anreicherung mit Calcium verwendet werden darf.

    35

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 19. September 2018, González Castro, C‑41/17, EU:C:2018:736, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36

    Was den Wortlaut der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen angeht, ergibt sich aus Art. 28 der Verordnung Nr. 889/2008, dass die in Anhang IX der Verordnung Nr. 889/2008 aufgeführten nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zum Zweck von Art. 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 834/2007 bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln verwendet werden können.

    37

    Anhang IX der Verordnung Nr. 889/2008 listet in Nr. 1 „Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse“ auf, darunter in Nr. 1.1 „Essbare Früchte, Nüsse und Samen“, in Nr. 1.2 „Essbare Gewürze und Kräuter“ und in Nr. 1.3 unter der Überschrift „Verschiedenes“„Algen, einschließlich Seetang, die für die Herstellung nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittel verwendet werden dürfen“.

    38

    Es ist entsprechend der Auffassung des vorlegenden Gerichts darauf hinzuweisen, dass insoweit, als der Unionsgesetzgeber in Bezug auf die Nrn. 1.1 und 1.2 dieses Anhangs IX ausdrücklich angegeben hat, dass die dort aufgeführten Erzeugnisse essbar sein müssen, ohne diese Präzisierung in Nr. 1.3 des Anhangs vorzunehmen, das Fehlen einer solchen Präzisierung bestätigt, dass sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht allein auf essbare Algen an sich beschränkt.

    39

    Somit ist Nr. 1.3 des Anhangs IX der Verordnung Nr. 889/2008 dahin zu verstehen, dass er alle Algen, einschließlich Seetang, erfasst, wobei die einzige Bedingung darin besteht, dass sie für die Herstellung nicht ökologischer/nicht biologischer Lebensmittel verwendet werden dürfen.

    40

    Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass es sich bei der Alge Lithothamnium calcareum um Seetang handelt und dass sie bei der Verarbeitung nicht ökologischer/nicht biologischer Lebensmittel verwendet werden darf.

    41

    Daher ist diese Alge als unverarbeitetes pflanzliches Erzeugnis im Sinne von Nr. 1.3 des Anhangs IX der Verordnung Nr. 889/2008 anzusehen.

    42

    Ein aus den gereinigten, getrockneten und gemahlenen Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnenes Pulver stellt folglich ein durch Verarbeitung aus einem pflanzlichen Erzeugnis gewonnenes Erzeugnis dar, das unter Nr. 1.3 des Anhangs IX der Verordnung Nr. 889/2008 fällt und als nicht ökologische/nicht biologische landwirtschaftliche Zutat im Sinne von Art. 28 dieser Verordnung anzusehen ist.

    43

    Diese Feststellung kann nicht durch den vom Land Nordrhein-Westfalen geltend gemachten Umstand in Frage gestellt werden, dass Nr. 1 des Anhangs V der Verordnung Nr. 889/2008, der gemäß Art. 22 dieser Verordnung das beschränkte Verzeichnis der nicht ökologischen/nicht biologischen Futtermittelausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, der Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen und der mineralischen Ursprungs festlegt, die in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. d Ziff. iv und Art. 16 der Verordnung Nr. 834/2007 verwendet werden dürfen, „Lithothamnium“ und „Maerl-Kalk“, also die Alge Lithothamnium calcareum, ausdrücklich als „Futtermittel-Ausgangserzeugnis mineralischen Ursprungs“ einstuft.

    44

    Diese Einstufung ist nämlich eine Besonderheit der Futtermittel und unterscheidet sich von der Einstufung der unter diese Verordnungen fallenden Lebensmittel. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 78 und 79 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, erklärt sich diese Einstufung der Futtermittel dadurch, dass die Alge Lithothamnium calcareum nach den futtermittelrechtlichen Vorschriften des Unionsrechts unter dem Aspekt ihrer Nährstoffzufuhr beurteilt wird.

    45

    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 834/2007 im Hinblick auf verarbeitete ökologische/biologische Lebensmittel in Art. 19 Abs. 2 Buchst. b und c und Art. 21 unterschiedliche Zulassungsregelungen vorsieht, je nachdem, ob es sich bei den verwendeten Erzeugnissen oder Stoffen um nicht ökologische/nicht biologische landwirtschaftliche Zutaten handelt, die in dem von der Kommission erstellten beschränkten Verzeichnis aufgeführt sind, das sich in Art. 28 der Verordnung Nr. 889/2008 sowie in Anhang IX dieser Verordnung findet, oder Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aromastoffe, Wasser, Salz, Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, Mineralstoffe, Spurenelemente, Vitamine und Aminosäuren sowie andere Mikronährstoffe, die in dem ebenfalls von der Kommission erstellten beschränkten Verzeichnis aufgeführt sind, das sich in Art. 27 Abs. 1 sowie in Anhang VIII der Verordnung Nr. 889/2008 findet.

    46

    Folglich bestimmt sich die Einstufung eines Erzeugnisses als Zutat nicht ökologischen/nicht biologischen landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne von Art. 28 und Anhang IX der Verordnung Nr. 889/2008 oder als Mineralstoff im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und Anhang VIII dieser Verordnung nicht unter dem Aspekt seiner Nährstoffzufuhr, sondern nach seiner Aufnahme in eines der beschränkten Verzeichnisse in diesen Bestimmungen.

    47

    Im vorliegenden Fall wird die Alge Lithothamnium calcareum weder vom Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 889/2008 noch dem des Anhangs VIII dieser Verordnung erfasst, so dass sie zunächst nicht als Mineralstoff im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden kann.

    48

    Was den Kontext der betreffenden Bestimmungen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 28 der Verordnung Nr. 889/2008 und Anhang IX dieser Verordnung Art. 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 834/2007 umsetzen.

    49

    Art. 19 der Verordnung Nr. 834/2007, der die Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter Lebensmittel enthält, erlaubt nämlich in seinem Abs. 2 Buchst. c den Zusatz nicht ökologischer/nicht biologischer landwirtschaftlicher Zutaten, wenn diese zuvor gemäß Art. 21 dieser Verordnung für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind.

    50

    Insoweit legt Art. 21 der Verordnung Nr. 834/2007 Kriterien für die Zulassung der Verwendung dieser Erzeugnisse und Stoffe fest, wobei die Kommission ermächtigt wird, im Rahmen dieser Kriterien ein beschränktes Verzeichnis zu erstellen, in das diese Erzeugnisse und Stoffe aufgenommen werden sollen.

    51

    Auf der Grundlage dieses Art. 21 hat die Kommission in Art. 28 und Anhang IX der Verordnung Nr. 889/2008 das beschränkte Verzeichnis der nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs festgelegt, die gemäß Art. 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 834/2007 bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel verwendet werden dürfen.

    52

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Durchführungsverordnung jedoch nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit der Grundverordnung auszulegen (Urteil vom 19. Juli 2012, Pie Optiek, C‑376/11, EU:C:2012:502, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    53

    Art. 28 der Verordnung Nr. 889/2008 und ihr Anhang IX sind daher in Übereinstimmung mit Art. 21 der Verordnung Nr. 834/2007 auszulegen.

    54

    Folglich darf, wie der Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine in dem beschränkten Verzeichnis in Anhang IX der Verordnung Nr. 889/2008 enthaltene nicht ökologische/nicht biologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs nur dann in einem ökologischen/biologischen Lebensmittel verwendet werden, wenn sie die in Art. 21 der Verordnung Nr. 834/2007 vorgesehenen Kriterien erfüllt.

    55

    Nach diesen Kriterien, die in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Ziff. i und ii der Verordnung Nr. 834/2007 niedergelegt sind, setzt die Verwendung eines Erzeugnisses oder Stoffes zum einen voraus, dass keine gemäß Kapitel 4 des Titels III dieser Verordnung, dessen Bestandteil diese Bestimmung ist, zugelassenen Alternativen zur Verfügung stehen, und zum anderen, dass ohne diese Erzeugnisse oder diese Stoffe das Lebensmittel nicht hergestellt oder haltbar gemacht werden kann oder ernährungsspezifische Anforderungen, die aufgrund des Unionsrechts festgelegt wurden, nicht eingehalten werden können.

    56

    Es ist daher zu prüfen, ob die Verwendung eines aus den gereinigten, getrockneten und gemahlenen Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnenen Pulvers als nicht ökologische/nicht biologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne von Art. 28 der Verordnung Nr. 889/2008 in ökologischen/biologischen Lebensmitteln wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ökologischen/biologischen Reis- und Sojagetränken zu deren Anreicherung mit Calcium diese Kriterien erfüllt.

    57

    Im Hinblick auf das erste Kriterium ist vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht nicht ersichtlich, dass gemäß den Art. 19 und 21 dieser Verordnung zugelassene Alternativen zur Verfügung stehen. Dieses Kriterium ist daher als erfüllt anzusehen.

    58

    Im Hinblick auf das zweite Kriterium ist, ebenfalls vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht, nicht ersichtlich, dass ohne den Zusatz eines aus den gereinigten, getrockneten und gemahlenen Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnenen Pulvers zur Anreicherung ökologischer/biologischer Lebensmittel, wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ökologischen/biologischen Reis- und Sojagetränke, diese nicht hergestellt oder haltbar gemacht werden könnten oder ernährungsspezifische Anforderungen, die aufgrund des Unionsrechts festgelegt wurden, nicht eingehalten werden könnten. Es ist daher davon auszugehen, dass dieses Kriterium im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist.

    59

    Folglich sind Art. 28 und Anhang IX der Verordnung Nr. 889/2008 in Verbindung mit Art. 21 der Verordnung Nr. 834/2007 dahin auszulegen, dass sie der Verwendung eines aus den gereinigten, getrockneten und gemahlenen Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnenen Pulvers als nicht ökologische/nicht biologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ökologischen/biologischen Reis- und Sojagetränken zu deren Anreicherung mit Calcium entgegenstehen.

    60

    Diese Auslegung wird durch die Ziele bestätigt, die mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung verfolgt werden.

    61

    Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 besteht das Ziel der Verordnung Nr. 889/2008 nämlich darin, die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 834/2007 festzulegen.

    62

    Die Verordnung Nr. 834/2007 enthält strenge Vorschriften für den Zusatz von Mineralstoffen bei der Herstellung ökologischer/biologischer Lebensmittel, wobei nach ihrem Art. 19 Abs. 2 Buchst. b Mineralstoffe in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, sofern sie zuvor gemäß Art. 21 dieser Verordnung für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind.

    63

    Gemäß Anhang I der Verordnung Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln ist Calcium jedoch ein Mineralstoff.

    64

    Auf der Grundlage von Art. 21 der Verordnung Nr. 834/2007 hat die Kommission für die Zwecke von Art. 19 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 834/2007 in Art. 27 und in Teil A des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 889/2008 das beschränkte Verzeichnis der Stoffe aufgestellt, die bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel als Zusatzstoffe verwendet werden dürfen. In diesem Teil des Anhangs VIII wird in diesem Verzeichnis zwar unter den Lebensmittelzusatzstoffen Calciumcarbonat aufgeführt, jedoch klargestellt, dass es nicht zur Anreicherung von Erzeugnissen mit Calcium verwendet werden darf.

    65

    Darüber hinaus sieht Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 889/2008 vor, dass Mineralstoffe in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr verwendet werden dürfen, soweit folgende alternative Bedingungen erfüllt sind. Erstens muss die Verwendung „unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben“ in dem Sinne sein, dass sie nach dem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, unmittelbar vorgeschrieben ist, was dazu führt, dass die Lebensmittel nicht als Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr in Verkehr gebracht werden können, wenn diese Mineralstoffe nicht zugegeben wurden. Zweitens muss im Hinblick auf Lebensmittel, die als Lebensmittel mit besonderen Eigenschaften oder Wirkungen in Bezug auf Gesundheit oder Ernährung oder in Bezug auf die Bedürfnisse spezifischer Verbrauchergruppen in Verkehr gebracht werden, die Verwendung der Mineralstoffe in den unionsrechtlichen Vorschriften über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung, über Getreidezubereitungen und über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zugelassen sein.

    66

    Im vorliegenden Fall enthalten das Vorabentscheidungsersuchen, die dem Gerichtshof vorliegenden Akten und die Prüfung der Rechtssache durch den Gerichtshof keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer solchen Vorschrift des nationalen Rechts oder des Unionsrechts, die den Zusatz von Calcium zu den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ökologischen/biologischen Lebensmitteln, nämlich zu Reis- und Sojagetränken, für deren Inverkehrbringen vorschreiben würde.

    67

    Daraus folgt, dass Art. 19 Abs. 2 Buchst. b und Art. 21 der Verordnung Nr. 834/2007 in Verbindung mit Art. 27 und Anhang VIII der Verordnung Nr. 889/2008 den Zusatz von Calcium bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reis- und Sojagetränken zu deren Anreicherung mit Calcium verbieten.

    68

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Natumi in ihren schriftlichen Erklärungen einräumt, dass, da die Verwendung von Calciumcarbonat zur Anreicherung ökologischer/biologischer Erzeugnisse mit Calcium verboten sei, viele Hersteller ökologischer/biologischer Soja‑, Reis- und Getreidegetränke ihren Erzeugnissen die Alge Lithothamnium calcareum zusetzten, weil diese von Natur aus einen hohen Calciumgehalt aufweise. Darüber hinaus stelle diese Alge eine natürliche Alternative zu Calcium dar, deren Verwendung zur Anreicherung ökologischer/biologischer Lebensmittel erlaubt sein müsse.

    69

    Es ist jedoch festzustellen, dass eine Auslegung, wonach die Verwendung eines aus den gereinigten, getrockneten und gemahlenen Sedimenten der von Natur aus mit einem hohen Calciumgehalt versehenen Alge Lithothamnium calcareum gewonnenen Pulvers als nicht ökologische/nicht biologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne von Art. 28 der Verordnung Nr. 889/2008 bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ökologischen/biologischen Soja- und Reisgetränken zu deren Anreicherung mit Calcium erlaubt wäre, darauf hinausliefe, dass die Hersteller dieser Lebensmittel das in Art. 19 Abs. 2 Buchst. b und in Art. 21 der Verordnung Nr. 834/2007 in Verbindung mit Art. 27 und Anhang VIII der Verordnung Nr. 889/2008 aufgestellte Verbot umgehen dürften.

    70

    Diese Auslegung hätte daher zur Folge, dass die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung niedergelegten strengen Vorschriften über den Zusatz von Erzeugnissen und Stoffen wie Mineralstoffen bei der Herstellung ökologischer/biologischer Lebensmittel außer Kraft gesetzt würden, und liefe den mit dieser Regelung verfolgten Zielen zuwider.

    71

    Überdies ist den Ausführungen des Generalanwalts in den Nrn. 90 bis 93 seiner Schlussanträge beizupflichten, dass der Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 834/2007 (ABl. 2018, L 150, S. 1) in Art. 7 Abs. 2 vorsieht, dass die Zulassung des Zusatzes von nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zu verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln nicht gilt, wenn sie als Erzeugnisse oder Stoffe gemäß Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2 der Verordnung 2018/848 verwendet werden, wozu u. a. Mineralstoffe gehören. Auch wenn die Verordnung 2018/848 und der genannte Entwurf der Durchführungsverordnung einschließlich ihrer Anhänge im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, zeigen sie gleichwohl eine Entwicklung bei ökologischen/biologischen Lebensmitteln auf, die dahin geht, den Zusatz nicht ökologischer/nicht biologischer Bestandteile zu ökologischen/biologischen Lebensmitteln zu begrenzen.

    72

    Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 889/2008 dahin auszulegen ist, dass sie der Verwendung eines aus den gereinigten, getrockneten und gemahlenen Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnenen Pulvers als nicht ökologische/nicht biologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne von Art. 28 der Verordnung Nr. 889/2008 bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel wie ökologischen/biologischen Reis- und Sojagetränken zu deren Anreicherung mit Calcium entgegensteht.

    Zur dritten Frage

    73

    Angesichts der Antwort auf die erste und die zweite Frage braucht die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.

    Kosten

    74

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

     

    Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 der Kommission vom 22. Oktober 2018 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie der Verwendung eines aus den gereinigten, getrockneten und gemahlenen Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnenen Pulvers als nicht ökologische/nicht biologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne von Art. 28 der Verordnung Nr. 889/2008 in der durch die Durchführungsverordnung 2018/1584 geänderten Fassung bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel wie ökologischen/biologischen Reis- und Sojagetränken zu deren Anreicherung mit Calcium entgegensteht.

     

    Prechal

    Wahl

    Biltgen

    Rossi

    Passer

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. April 2021.

    Der Kanzler

    A. Calot Escobar

    Die Präsidentin der Dritten Kammer

    A. Prechal


    ( *1 ) Verfahrenssprache : Deutsch.

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