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Document 62019CJ0758

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. Juli 2021.
    OH gegen ID.
    Vorabentscheidungsersuchen des Polymeles Protodikeio Athinon.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 268, 270, 340 und 343 AEUV – Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union – Art. 11, 17 und 19 – Ehemaliges Mitglied der Europäischen Kommission – Befreiung von der Gerichtsbarkeit – Klage wegen außervertraglicher Haftung – Aufhebung – Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union.
    Rechtssache C-758/19.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:603

     URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

    15. Juli 2021 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 268, 270, 340 und 343 AEUV – Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union – Art. 11, 17 und 19 – Ehemaliges Mitglied der Europäischen Kommission – Befreiung von der Gerichtsbarkeit – Klage wegen außervertraglicher Haftung – Aufhebung – Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union“

    In der Rechtssache C‑758/19

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Polymeles Protodikeio Athinon (Erstinstanzliches Gericht Athen, Griechenland) mit Entscheidung vom 18. Juni 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Oktober 2019, in dem Verfahren

    OH

    gegen

    ID

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen (Berichterstatter),

    Generalanwalt: M. Bobek,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    von OH, vertreten durch G. Trantas, dikigoros,

    von ID, vertreten durch E. Politis, dikigoros,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Konstantinidis, T. S. Bohr und S. Delaude als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Februar 2021

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 343 AEUV sowie der Art. 11, 17 und 19 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. 2016, C 202, S. 266, im Folgenden: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen).

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen OH, einem ehemaligen Bediensteten auf Zeit der Europäischen Kommission, und ID, einem ehemaligen Mitglied der Europäischen Kommission griechischer Staatsangehörigkeit (im Folgenden: Mitglied der Kommission), wegen eines Fehlverhaltens, das OH diesem zur Last legt und das die Kommission dazu veranlasst haben soll, seinen Arbeitsvertrag zu beenden.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    3

    Art. 11 Buchst. a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen lautet:

    „Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:

    a)

    Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit“.

    4

    Art. 17 dieses Protokolls bestimmt:

    „Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ausschließlich im Interesse der Union gewährt.

    Jedes Organ der Union hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Union nicht zuwiderläuft.“

    5

    Art. 19 des Protokolls bestimmt:

    „Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auf den Präsidenten des Europäischen Rates Anwendung.

    Sie finden auch auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.“

    Griechisches Recht

    6

    Nach Art. 3 Abs. 2 des Kodikas Politikis Dikonomias (Zivilprozessordnung) fallen ausländische Staatsangehörige, die von der Gerichtsbarkeit befreit sind, nicht in die Zuständigkeit der griechischen Gerichte, es sei denn, der Rechtsstreit betrifft dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen.

    7

    Außerdem fallen nach Art. 24 der Zivilprozessordnung von der Gerichtsbarkeit befreite griechische Staatsangehörige und im Ausland tätige Staatsbedienstete in die Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk sie vor ihrer Entsendung wohnhaft waren, bzw., wenn sie keinen Wohnsitz in Griechenland haben, in die Zuständigkeit der Gerichte der Hauptstadt dieses Mitgliedstaats.

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    8

    Am 1. November 2014 wurde OH von der Kommission gemäß Art. 2 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BBSB) als Bediensteter auf Zeit eingestellt, um die Funktion des Stellvertretenden Kabinettschefs des Mitglieds der Kommission auszuüben, und in die Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 2, eingestuft.

    9

    Ab dem 1. Oktober 2015 wurde OH mit dem Dienstposten eines Sachverständigen in diesem Kabinett betraut und in die Besoldungsgruppe AD 13, Dienstaltersstufe 2, eingestuft.

    10

    Mit Schreiben vom 27. April 2016 teilte die Kommission OH die Beendigung seines Dienstvertrags als Bediensteter auf Zeit mit Wirkung zum 1. August 2016 mit und berief sich darauf, dass das Vertrauensverhältnis zum Mitglied der Kommission zerstört sei.

    11

    Am 27. Juli 2016 legte OH nach Art. 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) Beschwerde gegen die Entscheidung über die Beendigung seines Vertrags ein, die die Kommission am 28. November 2016 zurückwies.

    12

    Am 10. März 2017 erhob OH beim Gericht der Europäischen Union Klage gegen diese zurückweisende Entscheidung.

    13

    Mit Urteil vom 10. Januar 2019, RY/Kommission (T‑160/17, EU:T:2019:1), hob das Gericht die Entscheidung der Kommission über die Beendigung des Vertrags von OH mit der Begründung auf, dass sein Recht auf vorherige Anhörung nicht beachtet worden sei. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass OH Gelegenheit gehabt habe, vor der Beendigung seines Vertrags sachgerecht Stellung zu nehmen.

    14

    Im Anschluss an dieses Urteil wurde OH von der Kommission angehört, die seinen Arbeitsvertrag mit Entscheidung vom 10. April 2019 erneut beendete. OH legte daraufhin erneut Beschwerde nach Art. 90 des Statuts gegen diese Entscheidung ein, die die Kommission am 14. August 2019 zurückwies.

    15

    Am 2. Dezember 2019 erhob OH beim Gericht Klage auf Aufhebung dieser zurückweisenden Entscheidung. Mit Urteil vom 13. Januar 2021, RY/Kommission (T‑824/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:6), wies das Gericht diese Klage ab.

    16

    Im September 2017 erhob OH parallel zu den Verfahren vor dem Gericht Klage beim vorlegenden Gericht, dem Polymeles Protodikeio Athinon (Erstinstanzliches Gericht Athen, Griechenland), mit der er beantragte, das Mitglied der Kommission zum Ersatz des Schadens zu verpflichten, der ihm dadurch entstanden sei, dass dieses diffamierende Behauptungen gegen ihn erhoben habe, indem es ihm vorgeworfen habe, das gegenseitige Vertrauensverhältnis zerstört und seine Dienstpflichten unzulänglich erfüllt zu haben. Dieses Verhalten des Mitglieds der Kommission habe nämlich zur Beendigung des Arbeitsvertrags von OH durch die Kommission geführt, wodurch ihm ein materieller Schaden entstanden sei, den er mit von 452299 Euro beziffere, einem Betrag, der einem Einkommensverlust für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 31. Oktober 2019 entspreche. OH beantragt ferner, das Mitglied der Kommission zu verurteilen, ihm einen Betrag von 600000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen und es zu verpflichten, die unwahren und verleumderischen Behauptungen, die ihm Schaden zugefügt hätten, zurückzunehmen.

    17

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass diese Klage gegen ein ehemaliges Kommissionsmitglied gerichtet sei, dem, obwohl es griechischer Staatsangehöriger sei, das Vorrecht der Befreiung von der Gerichtsbarkeit nach Art. 343 AEUV und den Art. 11, 17 und 19 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen zukomme. In diesem Zusammenhang hegt das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung der einschlägigen Unionsvorschriften und hinsichtlich seiner Zuständigkeit zur Entscheidung eines solchen Rechtsstreits.

    18

    Im Übrigen geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Europäischen Kommission am 22. Dezember 2017 eine Bescheinigung vorlegte, wonach „[für das Mitglied der Kommission] … die Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihm in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich seiner mündlichen und schriftlichen Äußerungen, gemäß Art. 11 und 19 des [Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen] [gilt]. Diese Befreiung kann vom Kollegium der Kommissionsmitglieder auf Antrag eines nationalen Gerichts aufgehoben werden, es sei denn, dass die Aufhebung dieser Befreiung den Interessen der Union zuwiderläuft.“

    19

    Unter diesen Umständen hat das Polymeles Protodikeio Athinon (Erstinstanzliches Gericht Athen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Haben die in Art. 11 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen enthaltenen Begriffe „Befreiung von der Gerichtsbarkeit“ und „Befreiung“ so, wie sie formuliert sind, und im Hinblick auf den mit ihnen verfolgten Zweck die gleiche Bedeutung?

    2.

    Umfasst die in Art. 11 vorgesehene „Befreiung von der Gerichtsbarkeit“ bzw. „Befreiung“ neben Strafverfahren auch zivilrechtliche Ansprüche, die von geschädigten Dritten im Klageweg gegen Mitglieder der Kommission geltend gemacht werden?

    3.

    Kommt eine Aufhebung der „Befreiung von der Gerichtsbarkeit“ bzw. „Befreiung“ des Kommissionsmitglieds auch dann in Betracht, wenn gegen dieses – wie im vorliegenden Fall – eine zivilrechtliche Klage erhoben wird? Wenn eine Aufhebung tatsächlich in Betracht kommt, wer muss das Aufhebungsverfahren einleiten?

    4.

    Sind die Gerichte der Europäischen Union zur Entscheidung über eine zivilrechtliche Klage gegen ein Kommissionsmitglied wegen außervertraglicher Haftung – wie im vorliegenden Fall – zuständig?

    Zu den Vorlagefragen

    Zur vierten Frage

    20

    Mit seiner vierten Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung über eine Klage wegen außervertraglicher Haftung zuständig ist, die ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit der Kommission wegen eines Fehlverhaltens erhoben hat, das er dem Mitglied dieses Organs, dessen Mitarbeiter er war, zur Last legt und das dieses zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit diesem Bediensteten veranlasst hat.

    21

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV für Streitsachen über den Ersatz des durch die Organe der Union oder deren Bedienstete in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schadens zuständig ist.

    22

    Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshof zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten wegen außervertraglicher Haftung der Union ausschließlich zuständig und nicht die nationalen Gerichte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1979, Granaria, 101/78, EU:C:1979:38, Rn. 16, und vom 29. Juli 2010, Hanssens-Ensch, C‑377/09, EU:C:2010:459, Rn. 17).

    23

    Dies ist insbesondere der Fall bei einer Klage auf Ersatz des Schadens, der durch Bedienstete der Union infolge von Handlungen verursacht worden ist, die sich aufgrund einer unmittelbaren inneren Beziehung notwendig aus den Aufgaben der Organe ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 1969, Sayag und Zurich, 9/69, EU:C:1969:37, Rn. 7).

    24

    Zweitens fällt, wie der Gerichtshof mehrfach ausgeführt hat, jeder Rechtsstreit zwischen einem Beamten oder einem Bediensteten der Union und dem Organ, dem er angehört, sofern der Rechtsstreit im Dienstverhältnis zwischen ihm und dem Organ wurzelt, unter Art. 270 AEUV und Art. 91 Abs. 1 des Statuts, auch wenn es sich um eine Schadensersatzklage handelt (Urteile vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C‑417/14 RX‑II, EU:C:2015:588, Rn. 38, und vom 4. Juni 2020, Schokker/EASA, C‑310/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:435, Rn. 50).

    25

    Zum einen sieht nämlich Art. 270 AEUV vor, dass der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig ist, die im Statut und in den BBSB festgelegt sind. Zum anderen bestimmt Art. 91 Abs. 1 des Statuts, dass der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen der Union und einer Person, auf die das Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme zuständig ist.

    26

    Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass OH in seiner Eigenschaft als ehemaliger Bediensteter auf Zeit der Kommission die Klage wegen außervertraglicher Haftung beim vorlegenden Gericht gegen ein ehemaliges Mitglied der Europäischen Kommission erhoben hat.

    27

    Zudem weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der materielle und immaterielle Schaden, dessen Ersatz OH von dem Mitglied der Kommission begehrt, auf dessen diffamierende Behauptungen gestützt sei, da es OH vorgeworfen habe, das gegenseitige Vertrauensverhältnis zerstört und bei der Ausübung seiner Amtstätigkeit seine Dienstpflichten verletzt zu haben. Diese Behauptungen hätten die Kommission dazu veranlasst, seinen Arbeitsvertrag im Dienst dieses Organs zu beenden.

    28

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 37 und 42 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich der im Ausgangsverfahren insoweit geltend gemachte Schaden aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als solchem, da das Mitglied der Kommission erklärt hat, OH nicht mehr zu vertrauen. Eine solche Erklärung erfolgt jedoch zwangsläufig im Rahmen der Ausübung der Amtstätigkeit des Mitglieds der Kommission. Sie ist nämlich zur Begründung der Entscheidung dieses Mitglieds abgegeben worden, dass es die Dienste von OH nicht mehr in Anspruch nehmen wolle. Diese Entscheidung fällt in die ihm übertragene Befugnis, sein Kabinett zu organisieren, indem es sich mit Personen umgibt, zu denen es ein Vertrauensverhältnis unterhält, so dass es die ihm als Kommissionsmitglied übertragenen Aufgaben bestmöglich erfüllen kann.

    29

    Folglich fällt ein Verhalten, wie es OH dem Kommissionsmitglied vorwirft, in Wirklichkeit darunter, wie dieses Mitglied das Personal seines Kabinetts führt. In Bezug auf ein solches Verhalten ist daher davon auszugehen, dass es insofern untrennbar mit der Ausübung der Amtstätigkeit dieses Mitglieds verbunden ist, als es sich im Sinne der in Rn. 23 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs notwendig aus der ihm in dieser Eigenschaft übertragenen Aufgabe ergibt.

    30

    Im Übrigen geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens gemäß Art. 2 Buchst. c der BBSB als Bediensteter auf Zeit der Kommission eingestellt wurde.

    31

    Wenn sich herausstellen sollte, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten, das dem Mitglied der Kommission vorgeworfen wird, und dem von OH geltend gemachten Schaden nicht unmittelbar ist, da dieser Schaden auf der endgültigen Entlassungsentscheidung beruht, die vom Generaldirektor der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Kommission am 27. April 2016 erlassen wurde, auch wenn das Mitglied der Kommission das Verfahren, das zum Erlass dieser Entscheidung geführt hat, eingeleitet hat, hätte der Ausgangsrechtsstreit demnach seinen Ursprung in dem Beschäftigungsverhältnis zwischen OH und einem Unionsorgan, nämlich der Kommission.

    32

    Im Übrigen trägt OH vor, dass das Verhalten, das er dem Mitglied der Kommission vorwerfe, nicht nur seiner Zukunft und seiner beruflichen Tätigkeit innerhalb der Union geschadet, sondern ihn auch um eine Vergütung in Höhe von 452299,32 Euro gebracht habe, die er von der Kommission erhalten hätte, wenn sein Arbeitsvertrag nicht vorzeitig beendet worden wäre.

    33

    Unter diesen Umständen beruht die Klage eines ehemaligen Bediensteten auf Zeit der Union wie OH wegen außervertraglicher Haftung aufgrund eines angeblichen Fehlverhaltens eines ehemaligen Mitglieds der Kommission, zu dessen unmittelbaren Mitarbeitern er gehörte, bei dessen Entscheidung, diese Zusammenarbeit nicht fortzusetzen, auf dem Beschäftigungsverhältnis zwischen diesem Bediensteten und der Kommission. Eine solche Klage fällt daher in den Anwendungsbereich von Art. 270 AEUV und von Art. 91 Abs. 1 des Statuts, der nach Art. 46 der BBSB Anwendung findet. Sie fällt auch in den Anwendungsbereich von Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 AEUV, da sie auf Ersatz des Schadens für angebliches Fehlverhalten eines Mitglieds der Kommission bei der Ausübung seines Amts gerichtet ist.

    34

    Folglich ist der Gerichtshof nach diesen Bestimmungen zur Entscheidung eines solchen Rechtsstreits ausschließlich zuständig.

    35

    Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass der Gerichtshof über eine ausschließliche, die Zuständigkeit der nationalen Gerichte ausschließende Zuständigkeit verfügt, über eine Klage wegen außervertraglicher Haftung zu entscheiden, die ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit der Kommission wegen eines Fehlverhaltens erhoben hat, das er dem Mitglied dieses Organs, dessen Mitarbeiter er war, zur Last legt und das dieses zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit diesem Bediensteten veranlasst hat. Eine solche Klage darf nicht gegen das betreffende Mitglied der Kommission, sondern muss gegen die Union, vertreten durch die Kommission, gerichtet sein.

    Zur ersten, zur zweiten und zur dritten Frage

    36

    In Anbetracht der Antwort auf die vierte Frage brauchen die erste, die zweite und die dritte Frage nicht beantwortet zu werden, da das vorlegende Gericht zur Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht zuständig ist.

    Kosten

    37

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

     

    Der Gerichtshof der Europäischen Union verfügt über eine ausschließliche, die Zuständigkeit der nationalen Gerichte ausschließende Zuständigkeit, über eine Klage wegen außervertraglicher Haftung zu entscheiden, die ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit der Europäischen Kommission wegen eines Fehlverhaltens erhoben hat, das er dem Mitglied dieses Organs, dessen Mitarbeiter er war, zur Last legt und das dieses zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit diesem Bediensteten veranlasst hat. Eine solche Klage darf nicht gegen das betreffende Mitglied der Kommission, sondern muss gegen die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, gerichtet sein.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.

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