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Document 62019CJ0739

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. März 2021.
VK gegen An Bord Pleanála.
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland).
Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte – Richtlinie 77/249/EWG – Art. 5 – Verpflichtung eines dienstleistenden Rechtsanwalts, der einen Mandanten in einem nationalen Gerichtsverfahren vertritt, im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln – Grenzen.
Rechtssache C-739/19.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:185

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

10. März 2021 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte – Richtlinie 77/249/EWG – Art. 5 – Verpflichtung eines dienstleistenden Rechtsanwalts, der einen Mandanten in einem nationalen Gerichtsverfahren vertritt, im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln – Grenzen“

In der Rechtssache C‑739/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) mit Entscheidung vom 4. Oktober 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Oktober 2019, in dem Verfahren

VK

gegen

An Bord Pleanála,

Beteiligte:

The General Council of the Bar of Ireland,

The Law Society of Ireland and the Attorney General,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, des Richters L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2020,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von VK, vertreten durch Rechtsanwältin B. Ohlig,

von The General Council of the Bar of Ireland, vertreten durch E. Gilson und D. Spring, Solicitors, sowie W. Abrahamson, Barrister-at-Law, und P. Leonard, SC,

von The Law Society of Ireland and the Attorney General, vertreten durch C. Callanan und S. McLoughlin, Solicitors, sowie M. Collins, SC,

Irlands, vertreten durch M. Browne, G. Hodge, J. Quaney und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von M. Gray und R. Mulcahy, SC,

der spanischen Regierung, vertreten durch J. Rodríguez de la Rúa Puig als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Støvlbæk, L. Malferrari und L. Armati als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Dezember 2020

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. 1977, L 78, S. 17).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen VK und An Bord Pleanála (Widerspruchsstelle in Planungsverfahren, Irland), in dem sich die Frage stellt, ob von der dienstleistenden Rechtsanwältin des Rechtsmittelführers des Ausgangsverfahrens verlangt werden kann, zu dessen Vertretung vor dem vorlegenden Gericht im Einvernehmen mit einem örtlichen Rechtsanwalt zu handeln.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 1 der Richtlinie 77/249 bestimmt:

„(1)   Diese Richtlinie gilt innerhalb der darin festgelegten Grenzen und unter den darin vorgesehenen Bedingungen für die in Form der Dienstleistung ausgeübten Tätigkeiten der Rechtsanwälte.

(2)   Unter ‚Rechtsanwalt‘ ist jede Person zu verstehen, die ihre beruflichen Tätigkeiten unter einer der folgenden Bezeichnungen auszuüben berechtigt ist:

Deutschland: Rechtsanwalt

…“

4

Art. 5 dieser Richtlinie bestimmt:

„Für die Ausübung der Tätigkeiten, die mit der Vertretung und der Verteidigung von Mandanten im Bereich der Rechtspflege verbunden sind, kann ein Mitgliedstaat den unter Artikel 1 fallenden Rechtsanwälten als Bedingung auferlegen,

dass sie nach den örtlichen Regeln oder Gepflogenheiten beim Präsidenten des Gerichtes und gegebenenfalls beim zuständigen Vorsitzenden der Anwaltskammer des Aufnahmestaats eingeführt sind;

dass sie im Einvernehmen entweder mit einem bei dem angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt, der gegebenenfalls diesem Gericht gegenüber die Verantwortung trägt, oder mit einem bei diesem Gericht tätigen ‚avoué‘ oder ‚procuratore‘ handeln.“

Irisches Recht

5

In Regulation 2(1) der European Communities (Freedom to Provide Services) (Lawyers) Regulations 1979 (Verordnung [Dienstleistungsfreiheit] [Rechtsanwälte] 1979; im Folgenden: Regulations 1979), mit denen die Richtlinie 77/249 in irisches Recht umgesetzt wurde, wird der „dienstleistende Rechtsanwalt“ („visiting lawyer“) unter Bezugnahme auf die Liste in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 77/249 definiert.

6

Regulation 6 der Regulations 1979 sieht vor:

„Übt ein dienstleistender Rechtsanwalt in [Irland] Tätigkeiten aus, die mit der Vertretung und der Verteidigung von Mandanten im Bereich der Rechtspflege verbunden sind, so muss er im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt handeln, der gegebenenfalls diesem Gericht gegenüber die Verantwortung trägt.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

7

VK betreibt vor dem Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) ein Rechtsmittelverfahren, in dem es um die Regelung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens geht, das er gegen die Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage zur Untersuchung verendeter Tiere in der Nähe seines landwirtschaftlichen Betriebs angestrengt hat.

8

Hintergrund des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ist ein Rechtsstreit, in dem der Supreme Court dem Gerichtshof bereits ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt hat, zu dem das Urteil vom 17. Oktober 2018, Klohn (C‑167/17, EU:C:2018:833), ergangen ist.

9

Vor dem Supreme Court hatte VK beschlossen, seine Sache selbst zu vertreten.

10

Vor dem Gerichtshof wurde er durch Frau O, eine in Deutschland niedergelassene Rechtsanwältin, vertreten.

11

Nach der Verkündung des Urteils vom 17. Oktober 2018, Klohn (C‑167/17, EU:C:2018:833), gelangte die Sache zurück zum Supreme Court, der sodann im Licht der sich aus diesem Urteil ergebenden Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts über das von VK eingelegte Rechtsmittel zu entscheiden hatte.

12

In diesem Kontext wollte VK Rechtsanwältin O, die nicht in Irland niedergelassen ist, mit der Vertretung seiner Interessen vor dem Supreme Court beauftragen.

13

Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Unionsrechtskonformität von Regulation 6 der Regulations 1979, wonach ein dienstleistender Rechtsanwalt auch in einem Verfahren, in dem eine Partei ihre Sache selbst vertreten kann, einen beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt beiziehen muss.

14

Insbesondere wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, wie das Urteil vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland (427/85, EU:C:1988:98), auszulegen ist, in dem geprüft wurde, ob ein Mitgliedstaat das Recht hat, einem dienstleistenden Rechtsanwalt vorzuschreiben, im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln. Im Wesentlichen fragt sich das vorlegende Gericht, ob die in jenem Urteil dargelegte Auslegung daran hindert, vom dienstleistenden Rechtsanwalt zu verlangen, dass er im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt handelt, wenn sein Mandant nach nationalem Recht seine Sache selbst vertreten dürfte.

15

Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass die Verpflichtung zum Handeln „im Einvernehmen“ begrenzt sei. So sei es nicht nötig, dass der beim angerufenen Gericht zugelassene Rechtsanwalt der bevollmächtigte Anwalt oder der Anwalt sei, der die Sache bei Gericht vortrage. Es sei Sache der beiden betroffenen Rechtsanwälte, also des dienstleistenden und des beim angerufenen irischen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts, ihre jeweilige Rolle genau festzulegen. Die Rolle des beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts bestehe in der Regel darin, dem dienstleistenden Rechtsanwalt beizustehen, soweit die sachgerechte Vertretung des Mandanten und die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Gericht Kenntnisse oder Beratungsleistungen hinsichtlich der auf nationaler Ebene zu beachtenden Rechtsvorschriften, Gepflogenheiten, Verfahrensabläufe oder auch Standesregeln erforderten. Daher hänge der Umfang dieser Zusammenarbeit stark von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab, wobei eine reale Gefahr bestehe, dass ein dienstleistender Rechtsanwalt unabsichtlich seinen Pflichten dem Mandanten oder dem angerufenen Gericht gegenüber nicht nachkomme, wenn ihm in diesen Belangen kein beim angerufenen Gericht zugelassener Rechtsanwalt zur Seite stehe.

16

Schließlich weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass eine der standesrechtlichen Pflichten jedes Rechtsanwalts, der eine Partei vor den irischen Gerichten vertrete, die Verpflichtung sei, Recherchen auf allen relevanten Rechtsgebieten durchzuführen und dem angerufenen Gericht das gesamte rechtliche Material, ob Rechtsvorschriften oder Rechtsprechung, vorzutragen, das sich auf den ordnungsgemäßen Gang des Verfahrens auswirken könne. Diese Verpflichtung bestehe auch für Material, das der von diesem Rechtsanwalt vertretenen Sache nicht förderlich sei. Sie gelte als ein kennzeichnendes Merkmal der Verfahren in den Ländern des common law, in denen ein wesentlicher Teil der Recherche, die ein Gericht benötige, um über die ihm unterbreiteten Rechtsfragen entscheiden zu können, nicht vom Gericht selbst, sondern von den Parteien durchgeführt werde. Anders verhalte es sich nur, wenn die Parteien ihre Sache selbst verträten. In diesem Fall müssten die Gerichte bei der Behandlung der Rechtsfragen eigenverantwortlich tätig werden.

17

Unter diesen Umständen hat der Supreme Court (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist die Wahrnehmung der Option in Art. 5 der Richtlinie 77/249, die es einem Mitgliedstaat erlaubt, einem Rechtsanwalt, der mit der Vertretung und der Verteidigung von Mandanten im Bereich der Rechtspflege befasst ist, als Bedingung aufzuerlegen, dass er „im Einvernehmen … mit einem bei dem angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt … handel[t]“, einem Mitgliedstaat in allen Fällen verwehrt, in denen die Partei, die der dienstleistende Rechtsanwalt in diesem Bereich vertreten möchte, zur Selbstvertretung berechtigt wäre?

2.

Falls die erste Frage verneint wird: Auf welche Gesichtspunkte hat ein nationales Gericht bei der Beurteilung abzustellen, ob ein Erfordernis, „im Einvernehmen“ zu handeln, zulässig ist?

3.

Konkreter gefragt: Würde die Auferlegung einer beschränkten Verpflichtung, „im Einvernehmen“ zu handeln, in der in dieser Vorlageentscheidung beschriebenen Art und Weise einen verhältnismäßigen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit von Rechtsanwälten bedeuten, der im Hinblick auf das insoweit bestehende Allgemeininteresse, nämlich die Notwendigkeit des Schutzes der Verbraucher von Rechtsdienstleistungen und die Notwendigkeit der Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege, gerechtfertigt wäre?

4.

Falls die dritte Frage bejaht wird: Gilt dies unter allen Umständen, und, falls nicht, welche Gesichtspunkte sollte ein nationales Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen, ob ein solches Erfordernis im Einzelfall zulässig ist?

Zu den Vorlagefragen

18

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 der Richtlinie 77/249 im Hinblick auf das Ziel einer geordneten Rechtspflege dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass einem Rechtsanwalt, der Dienstleistungen zur Vertretung seines Mandanten erbringt, die Verpflichtung auferlegt wird, im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln, der gegebenenfalls diesem Gericht gegenüber die Verantwortung trägt, und zwar im Rahmen eines Systems, in dem Rechtsanwälte standes- und verfahrensrechtliche Pflichten wie diejenige erfüllen müssen, dem Gericht jegliches für den ordnungsgemäßen Gang des Verfahrens erforderliche rechtliche Material, ob Rechtsvorschriften oder Rechtsprechung, vorzulegen, wobei der Rechtsuchende aber von dieser Pflicht befreit ist, falls er beschließt, seine Sache selbst zu vertreten.

19

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 77/249, die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Anwaltstätigkeiten im Dienstleistungsverkehr enthält, u. a. im Licht von Art. 56 AEUV auszulegen ist. Dieser verbietet jede Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und verpflichtet zur Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen des Erbringers einer Dienstleistung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands, dass er in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland, 427/85, EU:C:1988:98, Rn. 11 und 13).

20

Die durch nationale Rechtsvorschriften auferlegte Verpflichtung, im Einvernehmen mit einem inländischen Rechtsanwalt zu handeln, stellt aber eine Beschränkung der freien Dienstleistungserbringung durch Rechtsanwälte aus anderen Mitgliedstaaten dar, da sie impliziert, dass ein Rechtsuchender, der einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt beauftragen möchte, im Vergleich zu demjenigen, der beschließt, die Dienste eines im Mitgliedstaat des betreffenden Verfahrens niedergelassenen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, zusätzliche Kosten trägt.

21

Die Richtlinie 77/249 ist außerdem im Licht von Art. 57 Abs. 3 AEUV auszulegen, aus dem der Gerichtshof abgeleitet hat, dass in Anbetracht der Eigenheiten bestimmter Dienstleistungen besondere an den Leistungserbringer gestellte Anforderungen nicht als mit dem AEU-Vertrag unvereinbar anzusehen sind, wenn damit die Befolgung der für solche Tätigkeiten geltenden Regeln bezweckt wird, wobei der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des AEU-Vertrags jedoch nur durch Regelungen beschränkt werden darf, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätigen Personen verbindlich sind, und zwar nur insoweit, als diesem Interesse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland, 427/85, EU:C:1988:98, Rn. 12).

22

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zum einen der Schutz der Verbraucher, u. a. der Empfänger juristischer, von Organen der Rechtspflege erbrachter Dienstleistungen, und zum anderen die geordnete Rechtspflege Ziele darstellen, die als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können und mit denen sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt (Urteil vom 18. Mai 2017, Lahorgue, C‑99/16, EU:C:2017:391, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die fraglichen irischen Rechtsvorschriften die geordnete Rechtspflege wahren und den Schutz des Rechtsuchenden als Verbraucher gewährleisten sollen.

24

Darüber hinaus müssen die Maßnahmen, die den freien Dienstleistungsverkehr beschränken, allerdings auch geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2017, Lahorgue, C‑99/16, EU:C:2017:391, Rn. 31).

25

Im Urteil vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland (427/85, EU:C:1988:98), hat der Gerichtshof erstens in Rn. 13 darauf hingewiesen, dass in Rechtsstreitigkeiten, für die das deutsche Recht keinen Anwaltszwang vorsieht, die Parteien ihre Sache selbst vertreten können und das deutsche Recht es für diese Rechtsstreitigkeiten auch erlaubt, mit der Vertretung eine Person zu betrauen, die weder Rechtsanwalt noch spezialisiert ist, sofern sie nicht geschäftsmäßig tätig wird. Zweitens hat der Gerichtshof in den Rn. 14 und 15 jenes Urteils festgestellt, dass Gesichtspunkte des Allgemeininteresses es unter diesen Umständen nicht rechtfertigen können, dass in gerichtlichen Verfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, einem Rechtsanwalt, der in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und geschäftsmäßig Dienstleistungen erbringt, die Verpflichtung zu einvernehmlichem Handeln mit einem deutschen Rechtsanwalt auferlegt wird. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften den dienstleistenden Rechtsanwalt in solchen Rechtsstreitigkeiten dazu verpflichteten, im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln, befand der Gerichtshof daher, dass sie gegen die Richtlinie 77/249 sowie gegen die Art. 59 und 60 des EWG-Vertrags (jetzt Art. 56 und 57 des AEU-Vertrags) verstießen.

26

Desgleichen hat der Gerichtshof in Rn. 18 des Urteils vom 10. Juli 1991, Kommission/Frankreich (C‑294/89, EU:C:1991:302), darauf hingewiesen, dass das französische Recht für bestimmte Gerichtsverfahren nicht vorschreibt, dass die Parteien sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen müssen, sondern es den Parteien vielmehr erlaubt, ihre Sache selbst zu vertreten oder, was die Verfahren vor den Handelsgerichten angeht, sich durch eine Person vertreten zu lassen, die nicht Rechtsanwalt ist, jedoch über eine besondere Vollmacht verfügt. Sodann hat der Gerichtshof in Rn. 19 jenes Urteils festgestellt, dass der dienstleistende Rechtsanwalt folglich nicht verpflichtet werden kann, im Rahmen von Gerichtsverfahren, für die das französische Recht keinen Anwaltszwang vorsieht, im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln.

27

Indessen ist hervorzuheben, dass in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland (427/85, EU:C:1988:98), und vom 10. Juli 1991, Kommission/Frankreich (C‑294/89, EU:C:1991:302), ergangen sind, das nationale Recht zwar den Parteien gleichermaßen wie im vorliegenden Ausgangsverfahren die Möglichkeit einräumte, ihre Sache selbst zu vertreten, dabei aber die jeweiligen Verpflichtungen, die den Parteien und dem Gericht hinsichtlich der Bestimmung der einschlägigen Rechtsvorschriften oblagen, im Gegensatz zu den im vorliegenden Ausgangsverfahren geltenden Verpflichtungen dieselben waren, unabhängig davon, ob die Partei ihre Sache selbst vertrat oder den Beistand eines Rechtsanwalts in Anspruch nahm.

28

In diesem spezifischen Kontext der Rechtssachen, in denen die in der vorstehenden Randnummer genannten Urteile ergangen sind, sind Rn. 13 des Urteils vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland (427/85, EU:C:1988:98), und Rn. 17 des Urteils vom 10. Juli 1991, Kommission/Frankreich (C‑294/89, EU:C:1991:302), zu lesen, wonach Art. 5 der Richtlinie 77/249 nicht bewirken kann, dass an einen dienstleistenden Rechtsanwalt Anforderungen gestellt werden, die in den Berufs- und Standesregeln, die dann gelten würden, wenn keine Dienstleistung im Sinne des EWG-Vertrags (jetzt der AEU-Vertrag) vorläge, keine Entsprechung haben.

29

Wie sich nämlich insbesondere aus Rn. 16 des vorliegenden Urteils ergibt, sind die jeweiligen Verpflichtungen, die den Parteien und dem Gericht hinsichtlich der Bestimmung der einschlägigen Rechtsvorschriften obliegen, in Verfahren vor irischen Gerichten je nachdem, ob die Partei ihre Sache selbst vertritt oder durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, nicht dieselben. Im letztgenannten Fall obliegt es vor irischen Gerichten dem Rechtsanwalt, den größten Teil der für den ordnungsgemäßen Gang des Verfahrens erforderlichen juristischen Recherchen durchzuführen, wohingegen dies Sache des angerufenen Gerichts ist, wenn sich die Partei dafür entscheidet, ihre Sache selbst zu vertreten.

30

Wenn diese Verpflichtungen, wie in den Rechtssachen, in denen die in Rn. 28 des vorliegenden Urteils angeführten Urteile ergangen sind, dieselben sind, unabhängig davon, ob die Partei ihre Sache selbst vertritt oder den Beistand eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt, so ist davon auszugehen, dass das Ziel einer geordneten Rechtspflege, wenn es schon in der erstgenannten Fallkonstellation erreicht werden kann, erst recht erreicht werden kann, wenn die Partei den Beistand eines dienstleistenden Rechtsanwalts im Sinne der Richtlinie 77/249 in Anspruch nimmt.

31

Anders verhält es sich jedoch, wenn diese Verpflichtungen, wie im Ausgangsverfahren, unterschiedlich sind, je nachdem, ob die Partei ihre Sache selbst vertritt oder den Beistand eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt. Insoweit lässt der Umstand, dass das Ziel einer geordneten Rechtspflege verwirklicht werden kann, wenn die Partei ihre Sache in einem bestimmten verfahrensrechtlichen Rahmen selbst vertritt, nicht den Schluss zu, dass dieses Ziel verwirklicht wird, wenn die Partei den Beistand eines dienstleistenden Rechtsanwalts im Sinne der Richtlinie 77/249 in Anspruch nimmt und die Verfahrensregeln in diesem Fall anders und strenger sind als diejenigen, die für die Partei gelten, die ihre Sache selbst vertritt.

32

In einem solchen Fall stellt ein aus der geordneten Rechtspflege hergeleiteter Grund des Allgemeininteresses einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der geeignet ist, die einem dienstleistenden Rechtsanwalt auferlegte Verpflichtung zu rechtfertigen, im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln. Denn wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland (427/85, EU:C:1988:98, Rn. 23), entschieden hat, gestattet die Richtlinie 77/249 den Mitgliedstaaten, dem dienstleistenden Rechtsanwalt vorzuschreiben, dass er im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt handelt, damit Ersterer in die Lage versetzt wird, die Aufgaben, die ihm sein Mandant anvertraut hat, unter Wahrung der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege zu erfüllen. Unter diesem Blickwinkel betrachtet, soll diese Verpflichtung dem dienstleistenden Rechtsanwalt die notwendige Unterstützung dafür geben, in einem anderen als dem ihm vertrauten Rechtssystem tätig zu werden; dem angerufenen Gericht soll sie die Gewähr dafür bieten, dass dieser Rechtsanwalt tatsächlich über diese Unterstützung verfügt und somit in der Lage ist, das geltende Verfahrensrecht und die geltenden Berufs- und Standesregeln voll und ganz einzuhalten.

33

Was die Frage der Verhältnismäßigkeit dieser Verpflichtung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach den Angaben des vorlegenden Gerichts vom dienstleistenden Rechtsanwalt erwartet wird, dass er den nationalen Gerichten den Namen eines nach irischem Recht zugelassenen Rechtsanwalts nennt, der ihn unterstützt, soweit die sachgerechte Vertretung des Mandanten und die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem angerufenen Gericht Kenntnisse oder Beratungsleistungen erfordern, deren Bedarf sich gerade daraus ergeben kann, dass der dienstleistende Rechtsanwalt nur in begrenztem Maße über möglicherweise relevante Aspekte der auf nationaler Ebene zu beachtenden Rechtsvorschriften, Gepflogenheiten, Verfahrensabläufe oder auch Standesregeln informiert ist. Nach diesen Angaben ist es jedoch nicht erforderlich, dass der beim angerufenen Gericht zugelassene Rechtsanwalt der bevollmächtigte Anwalt oder der Anwalt ist, der die Sache bei Gericht vorträgt. Vielmehr ist es Sache des dienstleistenden Rechtsanwalts und des beim angerufenen irischen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts, ihre jeweilige Rolle genau festzulegen, wobei die Rolle des letztgenannten Rechtsanwalts eher darin besteht, sich als dem dienstleistenden Rechtsanwalt zur Seite stehender Anwalt bestellen zu lassen.

34

Insoweit ist hervorzuheben, dass die Flexibilität, die die Zusammenarbeit zwischen dem dienstleistenden und dem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt, wie sie vom vorlegenden Gericht beschrieben wird, kennzeichnet, der Konzeption dieser Zusammenarbeit entspricht, die der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung und Anwendung von Art. 5 der Richtlinie 77/249 entwickelt hat. Nach dieser Konzeption ist davon auszugehen, dass diese beiden Rechtsanwälte in der Lage sind, gemeinsam unter Beachtung der im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Berufs- und Standesregeln und in Wahrnehmung ihrer beruflichen Selbständigkeit ihre Zusammenarbeit so auszugestalten, wie es dem ihnen anvertrauten Mandat angemessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland, 427/85, EU:C:1988:98, Rn. 24, und vom 10. Juli 1991, Kommission/Frankreich, C‑294/89, EU:C:1991:302, Rn. 31).

35

Insofern scheint die Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs, wie der Generalanwalt in Nr. 76 seiner Schlussanträge der Sache nach ausgeführt hat, nicht über das hinauszugehen, was zur Erreichung des Ziels einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist.

36

Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden irischen Rechtsvorschriften, wie der Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge zu bedenken gegeben hat, dadurch gekennzeichnet zu sein scheinen, dass sie keinerlei Ausnahme von der Verpflichtung vorsehen, im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln.

37

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 80 und 81 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, könnte sich eine solche Verpflichtung jedoch unter bestimmten Umständen als überflüssig erweisen und damit über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist.

38

Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der dienstleistende Rechtsanwalt aufgrund seiner Berufserfahrung den Rechtsuchenden in gleicher Weise vertreten könnte wie ein gewöhnlich vor dem betreffenden nationalen Gericht auftretender Rechtsanwalt. Es ist Sache dieses Gerichts, anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine Berufserfahrung im Aufnahmemitgliedstaat ausreicht, um diese Feststellung treffen zu können.

39

Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass Rechtsanwältin O angibt, mehrere Jahre lang unter den in der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. 1998, L 77, S. 36), vorgesehenen Voraussetzungen in Irland tätig gewesen zu sein, was darauf schließen lassen könnte, dass diese Rechtsanwältin in der Lage ist, den Rechtsuchenden in gleicher Weise zu vertreten wie ein beim angerufenen Gericht zugelassener Rechtsanwalt. Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C‑670/18, EU:C:2020:272, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 5 der Richtlinie 77/249 dahin auszulegen ist, dass

er als solcher im Hinblick auf das Ziel einer geordneten Rechtspflege dem nicht entgegensteht, dass einem Rechtsanwalt, der Dienstleistungen zur Vertretung seines Mandanten erbringt, die Verpflichtung auferlegt wird, im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln, der gegebenenfalls diesem Gericht gegenüber die Verantwortung trägt, und zwar im Rahmen eines Systems, in dem Rechtsanwälte standes- und verfahrensrechtliche Pflichten wie diejenige erfüllen müssen, dem Gericht jegliches für den ordnungsgemäßen Gang des Verfahrens erforderliche rechtliche Material, ob Rechtsvorschriften oder Rechtsprechung, vorzulegen, wobei der Rechtsuchende aber von dieser Pflicht befreit ist, falls er beschließt, seine Sache selbst zu vertreten;

es im Hinblick auf das Ziel einer geordneten Rechtspflege nicht unverhältnismäßig ist, wenn ein dienstleistender Rechtsanwalt dazu verpflichtet wird, im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln, und zwar in einem System, in dem diese beiden Rechtsanwälte die Möglichkeit haben, ihre jeweilige Rolle festzulegen, wobei der beim angerufenen Gericht zugelassene Rechtsanwalt in der Regel nur die Aufgabe hat, den dienstleistenden Rechtsanwalt zu unterstützen, damit er den Mandanten sachgerecht vertreten und seine Verpflichtungen gegenüber diesem Gericht ordnungsgemäß erfüllen kann;

eine allgemeine Verpflichtung, im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln, ohne dass die Erfahrung des dienstleistenden Rechtsanwalts berücksichtigt werden könnte, über das hinausginge, was zur Erreichung des Ziels einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist.

Kosten

41

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 5 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte ist dahin auszulegen, dass

 

er als solcher im Hinblick auf das Ziel einer geordneten Rechtspflege dem nicht entgegensteht, dass einem Rechtsanwalt, der Dienstleistungen zur Vertretung seines Mandanten erbringt, die Verpflichtung auferlegt wird, im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln, der gegebenenfalls diesem Gericht gegenüber die Verantwortung trägt, und zwar im Rahmen eines Systems, in dem Rechtsanwälte standes- und verfahrensrechtliche Pflichten wie diejenige erfüllen müssen, dem Gericht jegliches für den ordnungsgemäßen Gang des Verfahrens erforderliche rechtliche Material, ob Rechtsvorschriften oder Rechtsprechung, vorzulegen, wobei der Rechtsuchende aber von dieser Pflicht befreit ist, falls er beschließt, seine Sache selbst zu vertreten;

es im Hinblick auf das Ziel einer geordneten Rechtspflege nicht unverhältnismäßig ist, wenn ein dienstleistender Rechtsanwalt dazu verpflichtet wird, im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln, und zwar in einem System, in dem diese beiden Rechtsanwälte die Möglichkeit haben, ihre jeweilige Rolle festzulegen, wobei der beim angerufenen Gericht zugelassene Rechtsanwalt in der Regel nur die Aufgabe hat, den dienstleistenden Rechtsanwalt zu unterstützen, damit er den Mandanten sachgerecht vertreten und seine Verpflichtungen gegenüber diesem Gericht ordnungsgemäß erfüllen kann;

eine allgemeine Verpflichtung, im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln, ohne dass die Erfahrung des dienstleistenden Rechtsanwalts berücksichtigt werden könnte, über das hinausginge, was zur Erreichung des Ziels einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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