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Document 62019CJ0647

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. September 2021.
Ja zum Nürburgring eV gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfen zugunsten des Nürburgring-Komplexes (Deutschland) – Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Veräußerung der Vermögenswerte der Empfänger der mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen – Offenes, transparentes, diskriminierungs- und bedingungsfreies Bietverfahren – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Rückzahlung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen nicht den neuen Eigentümer des Nürburgring-Komplexes betreffe und dass diesem keine neue Beihilfe für den Erwerb dieses Komplexes gewährt worden sei – Zulässigkeit – Beteiligteneigenschaft – Individuell betroffene Person – Verletzung der Verfahrensrechte der Beteiligten – Schwierigkeiten, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erfordern – Begründung – Verfälschung von Beweisen.
Rechtssache C-647/19 P.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:666

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

2. September 2021 ( *1 )

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfen zugunsten des Nürburgring-Komplexes (Deutschland) – Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Veräußerung der Vermögenswerte der Empfänger der mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen – Offenes, transparentes, diskriminierungs- und bedingungsfreies Bietverfahren – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Rückzahlung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen nicht den neuen Eigentümer des Nürburgring-Komplexes betreffe und dass diesem keine neue Beihilfe für den Erwerb dieses Komplexes gewährt worden sei – Zulässigkeit – Beteiligteneigenschaft – Individuell betroffene Person – Verletzung der Verfahrensrechte der Beteiligten – Schwierigkeiten, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erfordern – Begründung – Verfälschung von Beweisen“

In der Rechtssache C‑647/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 30. August 2019,

Ja zum Nürburgring e. V. mit Sitz in Nürburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Frey und M. Rudolph,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn, B. Stromsky und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras (Berichterstatter), der Richter N. Piçarra, D. Šváby und S. Rodin sowie der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. April 2021

folgendes

Urteil

1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Ja zum Nürburgring e. V. die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juni 2019, Ja zum Nürburgring/Kommission (T‑373/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:432), mit dem das Gericht seine Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (ABl. 2016, L 34, S. 1, im Folgenden: abschließender Beschluss) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 734/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 (ABl. 2013, L 204, S. 15) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 659/1999), die durch die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9) aufgehoben wurde, ist auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache anwendbar.

3

Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 definiert den Begriff „Beteiligte“ im Sinne dieser Verordnung als „Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände“.

4

Art. 4 („Vorläufige Prüfung der Anmeldung und Entscheidungen der Kommission“) dieser Verordnung bestimmt in seinen Abs. 2 bis 4:

„(2)   Gelangt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.

(3)   Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels [107] Absatz 1 [AEUV] fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (nachstehend ‚Entscheidung, keine Einwände zu erheben‘ genannt). In der Entscheidung wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des Vertrags zur Anwendung gelangt ist.

(4)   Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, das Verfahren nach Artikel [108] Absatz 2 [AEUV] zu eröffnen (nachstehend ‚Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens‘ genannt).“

5

Art. 6 Abs. 1 der Verordnung lautet:

„Die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten werden in dieser Entscheidung zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern.“

6

Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 sieht vor, dass nach Prüfung einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe eine Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 dieser Verordnung ergeht.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidungen

7

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 16 des angefochtenen Urteils dargestellt und lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammenfassen.

8

Der im Land Rheinland-Pfalz (Deutschland) gelegene Nürburgring-Komplex (im Folgenden: Nürburgring) umfasst eine Motorsport-Rennstrecke (im Folgenden: Nürburgring-Rennstrecke), einen Freizeitpark, Hotels und Restaurants.

9

Zwischen 2002 und 2012 erhielten die öffentlichen Unternehmen, die Eigentümer des Nürburgrings waren (im Folgenden: Veräußerer), hauptsächlich von Seiten des Landes Rheinland-Pfalz Beihilfen. Im Jahr 2011 legte der Rechtsmittelführer, ein deutscher Motorsportverband, bei der Kommission eine erste Beschwerde in Bezug auf diese Beihilfen ein. Diese Beihilfen waren Gegenstand eines von der Kommission im Jahr 2012 eingeleiteten förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV. Im selben Jahr stellte das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler (Deutschland) die Zahlungsunfähigkeit der Veräußerer fest, und es wurde entschieden, ihre Vermögenswerte zu verkaufen. Es wurde ein Bietverfahren (im Folgenden: Bietverfahren) eingeleitet, das mit der Veräußerung dieser Vermögenswerte an die Capricorn Nürburgring Besitzgesellschaft GmbH (im Folgenden: Capricorn) endete.

10

Im Jahr 2013 legte der Rechtsmittelführer bei der Kommission eine zweite Beschwerde ein, in der er geltend machte, das Bietverfahren sei nicht offen, transparent, diskriminierungs- und bedingungsfrei. Der noch zu bestimmende Erwerber werde somit neue Beihilfen erhalten und für die Kontinuität der wirtschaftlichen Aktivitäten der Veräußerer sorgen, so dass sich die Anordnung der Rückforderung der von den Veräußerern empfangenen Beihilfen auf ihn erstrecken müsse.

11

In Art. 2 des abschließenden Beschlusses stellte die Kommission fest, dass bestimmte Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der Veräußerer (im Folgenden: Beihilfen an die Veräußerer) rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien. In Art. 3 Abs. 2 dieses Beschlusses befand sie, dass Capricorn und ihre Tochtergesellschaften nicht von einer etwaigen Rückforderung der Beihilfen an die Veräußerer betroffen seien (im Folgenden: erste streitige Entscheidung).

12

In Art. 1 letzter Gedankenstrich des abschließenden Beschlusses stellte die Kommission fest, dass die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn keine staatliche Beihilfe darstelle (im Folgenden: zweite streitige Entscheidung). Insoweit war die Kommission der Auffassung, dass das Bietverfahren offen, transparent und diskriminierungsfrei durchgeführt worden sei, dass es zu einem marktgerechten Veräußerungspreis geführt habe und dass keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen den Veräußerern und dem Erwerber bestehe.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

13

Mit Klageschrift, die am 10. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer Klage auf Nichtigerklärung der ersten und der zweiten streitigen Entscheidung.

14

Das Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf die Nichtigerklärung der ersten streitigen Entscheidung gerichtet war, da der Rechtsmittelführer seiner Auffassung nach nicht dargetan hatte, von dieser Entscheidung individuell betroffen zu sein. Aus den in den Rn. 48 bis 69 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen hat das Gericht erstens ausgeführt, dass der Rechtsmittelführer nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass diese Entscheidung eine Wettbewerbsstellung spürbar beeinträchtigt habe, die er auf den relevanten Märkten innegehabt haben könnte, zweitens, dass er sich nicht als Berufsverband auf eine Klagebefugnis im Hinblick auf eines seiner Mitglieder berufen könne, und drittens, dass er nicht nachgewiesen habe, dass er in dem förmlichen Prüfverfahren, das dem Erlass der ersten streitigen Entscheidung vorausgegangen sei, eine klar umschriebene und mit dem Gegenstand dieser Entscheidung eng zusammenhängende Stellung als Verhandlungsführer eingenommen habe.

15

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung hat das Gericht in Rn. 83 des angefochtenen Urteils festgestellt, die Parteien seien sich darüber einig, dass diese Entscheidung eine am Ende der Vorprüfungsphase nach Art. 108 Abs. 3 AEUV und nicht eine am Ende eines förmlichen Prüfverfahrens ergangene Entscheidung sei.

16

In Rn. 88 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, es sei nicht auszuschließen, dass der Rechtsmittelführer angesichts seines Zwecks, der gerade in der Wiederherstellung und Förderung einer Motorsport-Rennstrecke am Nürburgring bestehe, und aufgrund der Tatsache, dass er an der ersten Phase des Bietverfahrens im Hinblick auf den Verkauf der Vermögenswerte des Nürburgrings teilgenommen und in diesem Rahmen zahlreiche Informationen über diese Vermögenswerte zusammengetragen habe, in der Lage sei, der Kommission im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eine Stellungnahme vorzulegen, die sie in ihre Beurteilung des offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Charakters des Bietverfahrens und der Frage, ob die Vermögenswerte des Nürburgrings in diesem Rahmen zum Marktpreis veräußert worden seien, zu integrieren haben könnte. Das Gericht hat daher in Rn. 89 des angefochtenen Urteils befunden, dass dem Rechtsmittelführer in Bezug auf die zweite streitige Entscheidung die Eigenschaft eines Beteiligten zuzuerkennen sei, und hat infolgedessen in Rn. 93 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Rechtsmittelführer in Bezug auf die zweite streitige Entscheidung zur Klage befugt sei, um die Verfahrensrechte zu wahren, die ihm nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zustünden.

17

In Rn. 129 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung abziele, und insbesondere zur Entscheidung über die Klagegründe 5 und 8, mit denen ein Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 sowie eine Verletzung der Verfahrensrechte des Rechtsmittelführers gerügt würden, zu prüfen sei, ob die Klagegründe 1 bis 4 die Feststellung zuließen, dass die Kommission am Ende der Vorprüfungsphase mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen sei, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erfordert hätten.

18

Am Ende dieser Prüfung hat das Gericht in Rn. 176 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Klagegründe 5 und 8 bei einer Prüfung unter Berücksichtigung der vom Rechtsmittelführer im Rahmen der Klagegründe 1 bis 4 vorgebrachten Argumente nicht die Feststellung erlaubten, dass die Kommission am Ende der Vorprüfungsphase mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen sei, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erfordert hätten, so dass diese Klagegründe zurückzuweisen seien.

19

Das Gericht hat in den Rn. 182 bis 190 bzw. 193 bis 197 auch den sechsten und den neunten Klagegrund, mit denen ein Verstoß der Kommission gegen die Begründungspflicht bzw. gegen das Recht auf eine gute Verwaltung gerügt worden war, geprüft und zurückgewiesen.

20

Infolgedessen hat das Gericht in Rn. 198 des angefochtenen Urteils die Klage als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet abgewiesen.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

21

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die erste und die zweite streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

22

Die Kommission beantragt,

die in den Rn. 73 bis 94 des angefochtenen Urteils enthaltene Entscheidung des Gerichts aufzuheben, dass die Klage gegen die zweite streitige Entscheidung zulässig sei;

die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen;

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

23

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf fünf Gründe. Erstens rügt er, das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass er als Wettbewerber des Empfängers der fraglichen Beihilfen von der ersten streitigen Entscheidung nicht individuell betroffen sei. Zweitens habe das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass er von der ersten streitigen Entscheidung als Berufsverband nicht individuell betroffen sei. Drittens habe das Gericht rechtsfehlerhaft die Klagebefugnis bezüglich der zweiten streitigen Entscheidung verneint. Viertens sei das angefochtene Urteil unzureichend begründet, es seien Tatsachen und Beweismittel verfälscht worden, und die gegen die implizite Entscheidung der Kommission, kein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen, gerichteten Klagegründe seien rechtsfehlerhaft geprüft worden. Fünftens habe das Gericht die Frage, ob die zweite streitige Entscheidung hinreichend begründet worden sei, rechtsfehlerhaft beurteilt.

24

Der erste und der zweite Rechtsmittelgrund betreffen die Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der ersten streitigen Entscheidung durch das Gericht, während die Rechtsmittelgründe 3 bis 5 die Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung betreffen.

Zu den Rechtsmittelgründen betreffend den Antrag auf Nichtigerklärung der ersten streitigen Entscheidung

Zum ersten Rechtsmittelgrund

25

Der erste Rechtsmittelgrund betrifft Rn. 56 des angefochtenen Urteils, die wie folgt lautet:

„Im Übrigen ist, soweit der Kläger vorträgt, seine Marktstellung sei aufgrund seiner früheren Investitionen in die Nürburgring-Rennstrecke spürbar beeinträchtigt worden, darauf hinzuweisen, dass der bloße Umstand, dass er offenbar aus dem einen oder anderen Grund in den Nürburgring investiert hat, nicht genügt, um festzustellen, dass er als Wirtschaftsteilnehmer auf den relevanten Märkten präsent war, was er im Übrigen auch nicht behauptet, und erst recht nicht, dass seine Stellung als Wirtschaftsteilnehmer auf diesen Märkten durch die Beihilfen an die Veräußerer, die ihm zufolge diese Investitionen wertlos gemacht haben, spürbar beeinträchtigt wurde. Jedenfalls erläutert der Kläger nicht, wie die erste [streitige] Entscheidung, nach der der Erwerber der Vermögenswerte des Nürburgrings nicht verpflichtet war, die Beihilfen an die Veräußerer zurückzuzahlen, den Nutzen seiner Investitionen in den Nürburgring beeinträchtigt haben soll.“

– Vorbringen der Parteien

26

Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht sei nicht rechtlich hinreichend auf sein Vorbringen zur spürbaren Beeinträchtigung seiner Marktstellung eingegangen, was eine Verletzung der Begründungspflicht, seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz darstelle.

27

Der Rechtsmittelführer macht insbesondere geltend, das Gericht habe mit der Feststellung im zweiten Satz von Rn. 56 des angefochtenen Urteils, dass er nicht erläutert habe, wie die erste streitige Entscheidung den Nutzen seiner Investitionen in den Nürburgring beeinträchtigt haben solle, sein Vorbringen in Rn. 32 seiner Erwiderung vor dem Gericht übergangen, wo er im Wesentlichen vorgetragen habe, diese Investitionen seien frustriert worden und ihr Zweck sei vereitelt worden, der darin bestanden habe, den Betrieb der Traditionsstrecke des Nürburgrings zu fördern und sicherzustellen, dass Motorsportveranstalter zu gemeinwohlorientierten Konditionen Zugang zu dieser Strecke erhielten. Stattdessen seien mittels einer Quersubvention motorsportfremde Hotel- und Freizeiteinrichtungen finanziert und mit den Beihilfen an die Veräußerer gebaut worden. Mit der Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn sei als unmittelbare rechtswidrige Folge die durch die rechtswidrigen Beihilfen eingetretene Beeinträchtigung seiner Marktstellung perpetuiert worden.

28

Infolge der festen Bindung seiner Investitionen in die Nürburgring-Rennstrecke an deren gemeinwohlorientierten Betrieb sei der Rechtsmittelführer derart eng an den Betrieb dieser Rennstrecke gebunden, dass er eine Marktstellung auf dem relevanten Markt für den Betrieb von Motorsport-Rennstrecken erlangt habe. Insoweit habe er vor dem Gericht hervorgehoben, dass es sich bei der Nürburgring-Rennstrecke um ein natürliches Monopol handele. Das Gericht habe jedoch verkannt, dass es bei einem natürlichen Monopol nur einen potenziellen Wettbewerb um den Betrieb geben könne. Die Investitionen des Rechtsmittelführers seien daher die unmittelbarste Form, um eine Marktstellung zu begründen. Darum sei auch die im ersten Satz von Rn. 56 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung unzutreffend, dass der Rechtsmittelführer nicht behauptet habe, dass seine Marktstellung durch die Beihilfen an die Veräußerer spürbar beeinträchtigt worden sei.

29

Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe sich auf eine falsche Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV gestützt, als es in Rn. 56 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen sei, dass eine aus dem einen oder anderen Grund getätigte Investition nicht genüge, um festzustellen, dass der Investor als Wirtschaftsteilnehmer auf dem Markt präsent sei, in den die Investitionen geflossen seien.

30

Die Kommission macht geltend, der erste Rechtsmittelgrund sei wirkungslos oder jedenfalls unbegründet.

– Würdigung durch den Gerichtshof

31

Für die Zwecke der gemeinsamen Prüfung der beiden Teile des ersten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen kann, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 93, sowie vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C‑453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 33).

32

Stellt ein Kläger wie im vorliegenden Fall die Begründetheit einer am Ende des förmlichen Prüfverfahrens erlassenen Entscheidung in Frage, mit der die Beihilfe beurteilt wird, so kann der bloße Umstand, dass er als Beteiligter im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV betrachtet werden kann, nicht für die Annahme der Zulässigkeit der Klage ausreichen. Er muss in diesem Fall dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 97, sowie vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C‑453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 37).

33

Wie das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils selbst ausgeführt hat, sind u. a. Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens neben diesem als von einer Entscheidung der Kommission, mit der das förmliche Prüfverfahren abgeschlossen wird, individuell betroffen angesehen worden, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 98, sowie vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C‑453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 38).

34

Allein die Vornahme von Investitionen in ein bestimmtes Infrastrukturelement bedeutet indessen noch nicht, dass der betreffende Investor auf irgendeinem Markt tätig wäre, der mit dem Betrieb dieser Infrastruktur verbunden ist. Dies gilt erst recht, wenn durch solche Investitionen der Betrieb dieser Infrastruktur durch verschiedene Wirtschaftsteilnehmer unter gemeinwohlorientierten Konditionen gefördert werden soll, wie es nach dem Vorbringen des Rechtsmittelführers bei den Investitionen der Fall war, die er nach seiner Darstellung in die Nürburgring-Rennstrecke getätigt hat.

35

Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 56 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen befand, dass das Vorbringen des Rechtsmittelführers zu seinen Investitionen in die Nürburgring-Rennstrecke nicht ausreiche, um darzutun, dass er von der ersten streitigen Entscheidung im Sinne der in Rn. 31 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung individuell betroffen sei. Daher ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

36

Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem im Wesentlichen eine Verletzung der Begründungspflicht durch das Gericht gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidungen gemäß Art. 36 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu begründen, nicht verlangt, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 96 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Aus Rn. 56 des angefochtenen Urteils geht zumindest implizit, aber eindeutig hervor, dass das Gericht der Ansicht war, dass mit dem Vorbringen des Rechtsmittelführers zu seinen Investitionen in die Nürburgring-Rennstrecke nicht ausreichend dargetan sei, dass er auf dem relevanten Markt präsent gewesen sei, und erst recht nicht, dass seine Wettbewerbsstellung auf diesem Markt durch die Maßnahme, die Gegenstand der ersten streitigen Entscheidung sei, spürbar beeinträchtigt worden sei.

38

Folglich ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ebenso wie dieser Rechtsmittelgrund in seiner Gesamtheit als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

39

Der zweite Rechtsmittelgrund bezieht sich auf Rn. 69 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht ausgeführt hat, dass nach Maßgabe der strengen Voraussetzungen, die im Urteil vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (C‑78/03 P, EU:C:2005:761, Rn. 53 bis 59), aufgestellt worden seien, davon auszugehen sei, dass der Rechtsmittelführer nicht nachgewiesen habe, dass er in dem förmlichen Prüfverfahren, das dem Erlass der ersten streitigen Entscheidung vorausgegangen sei, eine klar umschriebene und mit dem Gegenstand dieser Entscheidung eng zusammenhängende Stellung als Verhandlungsführer eingenommen habe, die seine individuelle Betroffenheit von dieser Entscheidung begründen könnte.

– Vorbringen der Parteien

40

Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe seine Begründungspflicht verletzt und die ihm unterbreiteten Tatsachen und Beweismittel verfälscht. Er habe vor dem Gericht dargetan, dass er in dem Verwaltungsverfahren, das zum Erlass der ersten streitigen Entscheidung geführt habe, eine aktive und bezüglich des gemeinwohlorientierten Betriebs der Nürburgring-Rennstrecke einzigartige Rolle gespielt habe. Seine klar umschriebene und eng mit dem Gegenstand dieser Entscheidung zusammenhängende Stellung als Verhandlungsführer sei mit derjenigen vergleichbar, die die Landbouwschap (eine niederländische Einrichtung des öffentlichen Rechts, gegründet zur Vertretung der gemeinsamen Interessen der in der Landwirtschaft tätigen Wirtschaftsteilnehmer unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses) in der Rechtssache, in der das Urteil vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission (67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1988:38,Max2 Rn. 20 bis 24), ergangen sei, und das Comité international de la rayonne et des fibres synthétiques (Internationaler Ausschuss für Kunstseide und Kunstfasern, CIRFS) in der Rechtssache, in der das Urteil vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C‑313/90, EU:C:1993:111, Rn. 29 und 30), ergangen sei, innegehabt hätten.

41

Der Rechtsmittelführer habe nämlich mit der Kommission über die Beihilfen verhandelt, die Gegenstand der ersten streitigen Entscheidung seien, um seinen Mitgliedern beihilferechtskonform und gemeinwohlorientiert den Betrieb dieser Rennstrecke zu sichern und um zu gewährleisten, dass seine Investitionen weiterhin zu diesem Ziel beitrügen. Diese tatsächlichen Umstände höben den Rechtsmittelführer aus dem Kreis aller übrigen Personen hervor, so dass er zur Klage gegen die erste streitige Entscheidung befugt gewesen sei.

42

Daher habe das Gericht die Klagebefugnis des Rechtsmittelführers nicht verneinen können, ohne zu erklären, warum die Voraussetzungen für die Anerkennung der Klagebefugnis im Licht seines ausführlichen Vorbringens sowie seiner Beweise und Argumente nicht erfüllt gewesen seien. Soweit das Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils auf die „strengen Voraussetzungen, die im Urteil vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (C‑78/03 P, EU:C:2005:761, Rn. 53 bis 59), aufgestellt worden sind“, Bezug genommen habe, lasse dies nicht erkennen, welche Voraussetzungen das Gericht geprüft habe. Daher liege eine fehlende oder unzureichende Urteilsbegründung durch das Gericht vor, worin auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz liege. Darüber hinaus habe das Gericht, indem es festgestellt habe, der Rechtsmittelführer habe „nicht nachgewiesen“, dass er in dem förmlichen Prüfverfahren, das dem Erlass der ersten streitigen Entscheidung vorausgegangen sei, eine Stellung als Verhandlungsführer eingenommen habe, ohne jedoch zu erläutern, welche vom Rechtsmittelführer vorgelegten Nachweise es geprüft habe, Tatsachen und Beweismittel verfälscht.

43

Die Kommission vertritt die Auffassung, der zweite Rechtsmittelgrund sei unbegründet und müsse zurückgewiesen werden.

– Würdigung durch den Gerichtshof

44

Aus Rn. 58 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass der Rechtsmittelführer vor dem Gericht u. a. vorgetragen hatte, dass er Verhandlungen geführt habe, um die Interessen des deutschen Motorsports zu vertreten, insbesondere in Bezug auf die Wiederherstellung und Förderung einer Motorsport-Rennstrecke am Nürburgring, und dass er am Verwaltungsverfahren, das dem Erlass der ersten streitigen Entscheidung vorausgegangen sei, teilgenommen habe, indem er eine Beschwerde eingelegt und schriftliche Erklärungen sowie Beweise übermittelt habe.

45

In den Rn. 66 und 67 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Erwägungen zusammengefasst, die den Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission (67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1988:38), sowie vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C‑313/90, EU:C:1993:111), ergangen sind, dazu veranlasst haben, die Klagen für zulässig zu erklären. Des Weiteren hat das Gericht in Rn. 68 seines Urteils unter Bezugnahme auf seine eigene Rechtsprechung und auf die des Gerichtshofs ausgeführt, dass der Umstand, dass ein Berufsverband die Beschwerde eingelegt habe, die das förmliche Prüfverfahren ausgelöst habe, oder in diesem Verfahren Stellung genommen habe, nicht ausreiche, um diesem Verband einen besonderen Status als Verhandlungsführer zuzuerkennen.

46

Schließlich hat das Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils auf die „strengen Voraussetzungen, die im Urteil vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (C‑78/03 P, EU:C:2005:761, Rn. 53 bis 59), aufgestellt worden sind“, hingewiesen – ein Urteil, in dem der Gerichtshof selbst die besonderen Umstände der Rechtssachen dargelegt hatte, in denen die Urteile vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission (67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1988:38), sowie vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C‑313/90, EU:C:1993:111), ergangen sind – und erklärt, inwiefern sich jene Umstände von der Situation eines bloßen Beteiligten unterschieden, der an dem Verfahren, das zum Erlass einer Entscheidung über eine staatliche Beihilfe geführt habe, aktiv beteiligt gewesen sei.

47

Diese Verweise auf die Rechtsprechung lassen erkennen, weshalb das in Rn. 58 des angefochtenen Urteils zusammengefasste Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht ausreichte, um ihm die Eigenschaft eines Verhandlungsführers im Sinne der in den Rn. 66 bis 69 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung zu verleihen.

48

Auch wenn die vom Gericht in den Rn. 65 bis 69 des angefochtenen Urteils dargelegte Begründung relativ knapp ist, reicht sie daher aus, um es dem Rechtsmittelführer zu ermöglichen, die Gründe für die Zurückweisung seines auf die Urteile vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission (67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1988:38), sowie vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C‑313/90, EU:C:1993:111), gestützten Vorbringens zu verstehen, mit dem er die Zulässigkeit seines Antrags auf Nichtigerklärung der ersten streitigen Entscheidung dartun wollte.

49

Was das Vorbringen anbelangt, das Gericht habe Tatsachen und Beweismittel verfälscht, so ist dieses als unzulässig zurückzuweisen, da der Rechtsmittelführer weder die genauen Tatsachen und Beweismittel benannt hat, die das Gericht verfälscht haben soll, noch angegeben hat, inwiefern es sie verfälscht haben soll (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 1. Februar 2017, Vidmar u. a./Kommission, C‑240/16 P, EU:C:2017:89, Rn. 26 und 27).

50

Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

51

Da der erste und der zweite Rechtsmittelgrund nicht durchdringen, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, soweit es auf die Aufhebung derjenigen Teile des angefochtenen Urteils gerichtet ist, in denen das Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung der ersten streitigen Entscheidung zurückgewiesen hat.

Zu den Rechtsmittelgründen betreffend den Antrag auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung

Zur Zulässigkeit der Klage vor dem Gericht

52

Ohne ein Anschlussrechtsmittel eingelegt zu haben, beantragt die Kommission, die Zulässigkeit der Klage zu prüfen, soweit sie auf die Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung gerichtet war. Das Gericht habe nämlich den Begriff „Beteiligter“ im Sinne von Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV sowie von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt und zu Unrecht angenommen, dass sich der Rechtsmittelführer auf diese Eigenschaft habe berufen können.

53

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wenn er mit einem Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union befasst ist, verpflichtet ist, gegebenenfalls von Amts wegen über die zwingend zu beachtende Rüge einer Verkennung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer von einem Einzelnen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV erhobenen Nichtigkeitsklage zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C‑654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Aus den Rn. 84 bis 89 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Gericht im Wesentlichen entschieden hat, der Rechtsmittelführer könne in seiner Eigenschaft als Beteiligter zur Wahrung seiner Verfahrensrechte aus Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zulässigerweise die Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung beantragen.

55

Die Kommission macht erstens geltend, das Gericht habe die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs unvollständig erfasst und verkannt, dass die Beteiligteneigenschaft das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses voraussetze.

56

Dieses Argument ist jedoch zurückzuweisen. Der Begriff „Beteiligte“ wird nämlich in Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 definiert als „Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände“. Diese Bestimmung übernimmt die Definition des Begriffs „Beteiligte“ im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt (Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Wie der Generalanwalt in Nr. 30 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, weist einerseits ein Unternehmen, das mit dem durch eine Beihilfemaßnahme Begünstigten in Wettbewerb steht, unbestreitbar die Eigenschaft eines „Beteiligten“ im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV auf; andererseits kann aber auch einer Einrichtung, die kein Wettbewerber des Empfängers der fraglichen Beihilfe ist, diese Eigenschaft zuerkannt werden, sofern sie dargetan hat, dass ihre Interessen aufgrund der Gewährung dieser Beihilfe beeinträchtigt sein können. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sie hierfür dartun, dass sich die Beihilfe auf ihre Situation konkret auswirken kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 65, sowie vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C‑47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 132).

58

Demnach ist das Argument der Kommission zurückzuweisen, dass sich aus den Urteilen vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission (C‑319/07 P, EU:C:2009:435), vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C‑83/09 P, EU:C:2011:341), sowie vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873), ergebe, dass die Beteiligteneigenschaft ein Wettbewerbsverhältnis voraussetze.

59

Wie nämlich Rn. 104 des Urteils vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission (C‑319/07 P, EU:C:2009:435), zu entnehmen ist, hat der Gerichtshof einer Gewerkschaft die Beteiligteneigenschaft deshalb zuerkannt, weil ihre Interessen und die ihrer Mitglieder bei Tarifvertragsverhandlungen durch die in jener Rechtssache in Rede stehenden Maßnahmen möglicherweise beeinträchtigt waren.

60

Was das Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 64), betrifft, so hat der Gerichtshof nicht auf ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Beihilfeempfänger und dem in jener Rechtssache klagenden Unternehmen abgestellt, sondern darauf, dass dieses Unternehmen für sein Produktionsverfahren denselben Rohstoff benötigte wie der Beihilfeempfänger.

61

Im Übrigen ist das von der Kommission angeführte Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 43), nicht maßgeblich. In Rn. 43 jenes Urteils ging es nämlich nicht um die Beteiligteneigenschaft einer Person oder eines Unternehmens, sondern um die Frage, ob in Anbetracht eines Kommissionsbeschlusses, der die Wirkungen der fraglichen nationalen Maßnahmen, mit denen eine Beihilferegelung eingeführt worden war, unberührt gelassen hatte, die Rechtsstellung eines Beschwerdeführers unmittelbar berührt war, der geltend machte, durch diese Maßnahmen in eine nachteilige Wettbewerbssituation versetzt worden zu sein.

62

Zweitens macht die Kommission geltend, das Gericht habe die Anerkennung der Beteiligteneigenschaft des Rechtsmittelführers, wie sich aus Rn. 88 des angefochtenen Urteils ergebe, darauf gestützt, dass der Rechtsmittelführer möglicherweise über relevante Informationen verfüge. Die bloße Tatsache, dass eine Person über Informationen verfüge, die im Rahmen eines förmlichen Verfahrens relevant sein könnten, in dem geprüft werde, ob eine Maßnahme eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle, reiche jedoch nicht aus, um die Beteiligteneigenschaft dieser Person anzuerkennen.

63

Es trifft zu, dass das Gericht in Rn. 86 des angefochtenen Urteils darauf verwiesen hat, der Rechtsmittelführer sei ein „Verein, dessen nicht gewinnorientierter Zweck in der Wiederherstellung und Förderung einer Motorsport-Rennstrecke am Nürburgring und der Wahrnehmung der kollektiven Interessen seiner Mitglieder besteht, von denen manche Sportveranstaltungen auf dieser Rennstrecke organisieren“, sowie darauf, dass die Interessen des Rechtsmittelführers „durch die Gewährung der Beihilfe – die nach Ansicht des [Rechtsmittelführers] in der zweiten [streitigen] Entscheidung hätte festgestellt werden müssen, da das Bietverfahren nicht offen, transparent, diskriminierungs- und bedingungsfrei gewesen sei und nicht dazu geführt habe, dass die Vermögenswerte des Nürburgrings zum Marktpreis an Capricorn verkauft worden seien – konkret beeinträchtigt worden sein könnten“.

64

Aus Rn. 88 des angefochtenen Urteils geht jedoch hervor, dass das Gericht die Anerkennung des Rechtsmittelführers als „Beteiligter“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 letztlich darauf gestützt hat, es sei „nicht auszuschließen, dass der [Rechtsmittelführer] angesichts seines Zwecks, der gerade in der Wiederherstellung und Förderung einer Motorsport-Rennstrecke am Nürburgring besteht, und aufgrund der Tatsache, dass er an der ersten Phase des Bietverfahrens teilgenommen und in diesem Rahmen zahlreiche Informationen über die Vermögenswerte des Nürburgrings zusammengetragen hat, in der Lage ist, der Kommission im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eine Stellungnahme vorzulegen, die sie in ihre Beurteilung des offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Charakters des Bietverfahrens und der Frage, ob die Vermögenswerte des Nürburgrings in diesem Rahmen zum Marktpreis veräußert wurden, zu integrieren haben könnte“.

65

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 33 und 34 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, bedeutet indessen der Umstand, dass eine Person über Informationen verfügt, die im Rahmen eines förmlichen Verfahrens zur Prüfung einer Beihilfe relevant sein könnten, nicht, dass die Interessen der betreffenden Person aufgrund der Gewährung dieser Beihilfe beeinträchtigt sein können und dass sich diese Beihilfe auf die Situation dieser Person konkret auswirken kann, wie es die in Rn. 57 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung verlangt. Folglich reicht der bloße Besitz relevanter Informationen nicht aus, um diese Person als Beteiligten einzustufen.

66

Aus den dem Gerichtshof gemäß Art. 167 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung übermittelten erstinstanzlichen Akten geht allerdings hervor, dass der Rechtsmittelführer vor dem Gericht u. a. geltend gemacht hatte, dass er ein Verein sei, der die Interessen des gesamten deutschen Motorsports im Zusammenhang mit der Nürburgring-Rennstrecke vertrete, dass sein zentrales Ziel darin bestehe, den Betrieb dieser Rennstrecke unter gemeinwohlorientierten wirtschaftlichen Bedingungen zu gewährleisten, die auch Amateursportlern Zugang zur Rennstrecke sicherten, und dass Capricorn ein auf Profitmaximierung ausgerichtetes Konzept verfolge, das mit den Zielen des Rechtsmittelführers unvereinbar sei.

67

In Anbetracht dieses von der Kommission nicht bestrittenen Vorbringens ist anzuerkennen, dass die geltend gemachte Gewährung einer Beihilfe an Capricorn im Zusammenhang mit dem Erwerb des Nürburgrings die Interessen des Rechtsmittelführers und seiner Mitglieder beeinträchtigen könnte, so dass er als „Beteiligter“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 einzustufen ist.

68

Der Antrag auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung ist folglich zulässig.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

69

Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund wendet sich der Rechtsmittelführer gegen Rn. 83 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht festgestellt hat, dass aus den gleichen Gründen, wie sie in Bezug auf die erste streitige Entscheidung dargelegt worden seien, weder der Rechtsmittelführer selbst noch eines seiner Mitglieder als von der zweiten streitigen Entscheidung individuell betroffen angesehen werden könne.

70

Dieser Rechtsmittelgrund bezieht sich auf Gründe des angefochtenen Urteils, die dessen Tenor nicht tragen. Wie sich nämlich aus Rn. 93 des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Gericht entschieden, dass der Rechtsmittelführer zur Klage auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung befugt sei. Wie aus Rn. 68 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist diese Schlussfolgerung nicht zu beanstanden.

71

Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

72

Der vierte Rechtsmittelgrund gliedert sich in fünf Teile. In einem ersten Schritt sind der zweite, der vierte und der fünfte Teil dieses Rechtsmittelgrundes zu prüfen.

– Vorbringen der Parteien

73

Mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 152 bis 156 des angefochtenen Urteils ein Schreiben der Deutschen Bank AG vom 10. März 2014, das das Angebot von Capricorn gestützt habe, verfälscht, als es festgestellt habe, es sei nicht ersichtlich, dass die Kommission Zweifel an der Verbindlichkeit dieses Schreibens hätte haben müssen. Der Rechtsmittelführer habe vor dem Gericht darauf hingewiesen, dass das Schreiben auf der letzten Seite einen „wichtigen Hinweis“ enthalte, aus dem hervorgehe, dass die im Schreiben dargelegten Bestimmungen und Konditionen keine rechtlich bindenden Verpflichtungen schaffen sollten. Dieses Verständnis werde durch weitere Stellen dieses Hinweises bestätigt. Hätte das Gericht den Inhalt des Schreibens der Deutschen Bank vom 10. März 2014 nicht verfälscht, hätte es feststellen müssen, dass die Deutsche Bank nicht der Auffassung gewesen sei, an dieses Schreiben gebunden zu sein.

74

Im Rahmen des vierten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, die Feststellung des Gerichts in Rn. 166 des angefochtenen Urteils, dass nach dem 11. März 2014 eingetretene Umstände für die Prüfung der Frage, ob Capricorn im Bietverfahren möglicherweise eine Beihilfe gewährt worden sei, nicht maßgeblich seien, zeuge von einem Rechtsfehler und einer Verfälschung der Beweise durch das Gericht und sei zudem mangelhaft begründet.

75

Der Kommission hätten beim Erlass der zweiten streitigen Entscheidung detaillierte Informationen und Indizien vorgelegen, die belegten, dass Capricorn in einem intransparenten und diskriminierenden Bietverfahren, in dem ihr trotz fehlender Solvenz der Zuschlag für die Vermögenswerte des Nürburgrings erteilt worden sei, einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt habe. Diese Informationen hätten die Kommission dazu veranlassen müssen, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, und zwar, entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 167 des angefochtenen Urteils, auch ohne eine neue Beschwerde des Rechtsmittelführers.

76

Der fünfte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes betrifft die Rn. 173 bis 176 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht die in den Rn. 170 und 171 jenes Urteils zusammengefassten Argumente des Rechtsmittelführers zurückgewiesen hat. Der Rechtsmittelführer trägt vor, das Gericht habe seine Argumente in Rn. 170 des angefochtenen Urteils lediglich zusammengefasst, ohne sich mit ihnen auseinanderzusetzen und eine Begründung für ihre Zurückweisung zu liefern. Gleiches gelte für sein Vorbringen zu dem in Rn. 171 des angefochtenen Urteils erwähnten Pachtvertrag über die Vermögenswerte des Nürburgrings. Das Gericht habe sich auf den Hinweis beschränkt, dass der Pachtzins an eine von den Veräußerern unabhängige Gesellschaft gezahlt worden sei und dass der Kaufpreis der Vermögenswerte des Nürburgrings um den Betrag der Pachtzahlungen reduziert worden sei, die bis zum Tag des Vollzugs des Verkaufs auf den Kaufpreis angerechnet worden seien. Das Gericht habe ohne Begründung lediglich festgestellt, dass die Kommission in Bezug auf das Vorliegen eines ungerechtfertigten Vorteils keine Bedenken hätte haben müssen, was eine Verfälschung der vom Rechtsmittelführer vorgelegten Beweise darstelle und von einem Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 und Art. 108 Abs. 3 AEUV zeuge.

77

Die Kommission macht in erster Linie geltend, der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes sei wirkungslos. Die vom Rechtsmittelführer nicht bestrittenen Feststellungen in den Rn. 152, 154 und 155 des angefochtenen Urteils reichten aus, um die Erwägungen des Gerichts, wonach nicht ersichtlich sei, dass die Kommission Zweifel an der Verbindlichkeit des Schreibens der Deutschen Bank vom 10. März 2014 hätte haben müssen, selbst dann zu tragen, wenn das Gericht in Rn. 153 dieses Urteils die Tatsachen verfälscht haben sollte.

78

Jedenfalls sei der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes unbegründet. Im Schreiben der Deutschen Bank vom 10. März 2014 werde mehrfach der Ausdruck „Zusage“ verwendet. Tatsächlich beanstande der Rechtsmittelführer nur die Auslegung dieses Ausdrucks durch das Gericht vor dem Hintergrund anderer Aussagen in diesem Schreiben. Dies gehöre aber zur freien Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht, die auch die Auslegung von nach nationalem Recht geschlossenen Verträgen umfasse.

79

Der vierte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes beruht nach Ansicht der Kommission auf einem falschen Verständnis der Rn. 165 bis 169 des angefochtenen Urteils. Das Gericht habe darin die Frage verneint, ob die in Rn. 163 jenes Urteils zusammengefasste Behauptung des Rechtsmittelführers, dass Capricorn am 13. August 2014 in einem intransparenten Verfahren des Weiterverkaufs der Vermögenswerte des Nürburgrings durch einen Untererwerber ersetzt worden sei, in der zweiten streitigen Entscheidung hätte geprüft werden müssen. Diese Antwort sei zutreffend, da Umstände, die erst nach dem Verkauf der Vermögenswerte des Nürburgrings eingetreten seien, für die Beurteilung der Frage, ob sich der Insolvenzverwalter des Nürburgrings bei diesem Verkauf wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten habe, nicht relevant seien. Ein solcher Kapitalgeber hätte Tatsachen wie die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen, die sich erst nach Abschluss des Kaufvertrags ereignet hätten, nicht berücksichtigen können. Selbst wenn die Kommission beim Erlass der zweiten streitigen Entscheidung über die vom Rechtsmittelführer angeführten Informationen verfügt hätte, wären diese für die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Verkäufers auf den zwischen dem Insolvenzverwalter des Nürburgrings und Capricorn geschlossenen Kaufvertrag vom 11. März 2014 ohne jede Relevanz.

80

Schließlich trägt die Kommission zum fünften Teil des vierten Rechtsmittelgrundes vor, dass das in den Rn. 170 und 171 des angefochtenen Urteils zusammengefasste Vorbringen des Rechtsmittelführers die Erfüllung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Verkäufers nicht in Frage stelle. Insbesondere bezögen sich die in Rn. 170 jenes Urteils zusammengefassten Argumente auf Ereignisse, die erst nach Abschluss des Kaufvertrags eingetreten seien. Gleiches gelte für den in Rn. 171 des angefochtenen Urteils erwähnten Abschluss eines Pachtvertrags. In den Rn. 173 und 174 seines Urteils habe das Gericht eine knappe, aber klare Begründung für die Zurückweisung dieser Argumente angegeben. Es sei logisch gewesen, dass das Gericht auf die Rn. 138 bis 158 des angefochtenen Urteils verwiesen habe, da das Gericht dort dargelegt habe, dass der Kaufpreis für die Vermögenswerte des Nürburgrings in einem offenen und transparenten Bietverfahren ermittelt worden sei und kein Zweifel an der Finanzierung des ausgewählten Angebots bestanden habe. Was das Vorbringen des Rechtsmittelführers zu einer Verfälschung von Beweisen anbelange, sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage diese Behauptung beruhe, zumal der Rechtsmittelführer selbst anerkenne, dass das Gericht seine Argumente in den Rn. 170 und 171 des angefochtenen Urteils zutreffend zusammengefasst habe.

– Würdigung durch den Gerichtshof

81

Vorab ist klarzustellen, dass der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht nur Rn. 153, sondern auch die Rn. 152 und 154 bis 156 des angefochtenen Urteils betrifft. Er kann daher nicht als ins Leere gehend zurückgewiesen werden.

82

Zum Zweck der Prüfung dieses zweiten Teils ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Rn. 151 des angefochtenen Urteils ergibt, den am Erwerb der Vermögenswerte des Nürburgrings interessierten Investoren mitgeteilt wurde, dass sie u. a. nach der Abschlusswahrscheinlichkeit der Transaktion ausgewählt würden. Einer der insoweit zu berücksichtigenden Faktoren war die durch eine Finanzierungsbestätigung des Finanzierungspartners belegte Finanzierungssicherheit ihres Angebots.

83

Aus den Erwägungsgründen 50, 273 und 278 des abschließenden Beschlusses geht hervor, dass die Kommission der Ansicht war, die Finanzierung des Angebots von Capricorn sei gesichert, da Capricorn das Schreiben der Deutschen Bank vom 10. März 2014 vorgelegt habe, das verbindlich sei.

84

In den Rn. 152 bis 155 des angefochtenen Urteils hat das Gericht untersucht, ob die von der Kommission vorgenommene Prüfung, die an die Analyse der deutschen Behörden anknüpfte, geeignet war, Zweifel an der Verbindlichkeit dieses Schreibens auszuschließen. In Rn. 156 des Urteils ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall sei.

85

Daher ist zu prüfen, ob das Gericht, wie der Rechtsmittelführer geltend macht, im Rahmen dieser Prüfung den Inhalt des genannten Schreibens verfälscht hat.

86

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Verfälschung von Beweisen gegeben ist, wenn ohne die Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorliegenden Beweismittel offensichtlich unzutreffend ist (Urteile vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 37, sowie vom 18. Juli 2007, Industrias Químicas del Vallés/Kommission, C‑326/05 P, EU:C:2007:443, Rn. 60).

87

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Schreiben der Deutschen Bank vom 10. März 2014, wie es von der Kommission vor dem Gericht vorgelegt wurde und sich in den erstinstanzlichen Akten befindet, dass es auf der ersten Seite einen klaren Hinweis enthält, wonach die in diesem Schreiben enthaltene „Zusage“ vorbehaltlich der Konditionen erfolgt, die u. a. in dem diesem Schreiben als Anhang A beigefügten „Termsheet“ dargelegt werden.

88

Wie der Rechtsmittelführer zu Recht geltend macht, enthält dieser Anhang jedoch einen „wichtigen Hinweis“, in dem es namentlich heißt: „Dieses Termsheet dient lediglich Gesprächszwecken und soll keine rechtlich bindenden Verpflichtungen zwischen uns schaffen. … Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für irgendwelche direkten, Folge- oder sonstigen Schäden, die durch das Vertrauen auf dieses Dokument entstehen.“

89

Aus diesen Angaben geht offensichtlich hervor, dass mit dem Schreiben der Deutschen Bank vom 10. März 2014 keine verbindliche Finanzierungsverpflichtung zulasten der Bank, die das Schreiben verfasst hat, und zugunsten von Capricorn begründet wurde.

90

Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen durch den Hinweis in Abschnitt 9 („Geltendes Recht und Gerichtsbarkeit“) auf S. 6 dieses Schreibens bestätigt, in dem auf „jegliche nicht vertraglichen Verpflichtungen“ Bezug genommen wird, die aus diesem Schreiben entstehen. Vertragliche Verpflichtungen werden nicht erwähnt, nämlich gerade, weil das Schreiben keine derartigen Verpflichtungen begründen sollte.

91

Insoweit ist unerheblich, dass es, wie das Gericht in den Rn. 152 und 153 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, in demselben Schreiben heißt, dass die Deutsche Bank „bereit“ sei, Capricorn ein Darlehen in Höhe von 45 Mio. Euro zu gewähren, und dass mehrfach von der „Zusage“ der Deutschen Bank gegenüber Capricorn die Rede ist. Aus den in Rn. 88 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Angaben geht nämlich klar hervor, dass mit dieser „Zusage“ keine rechtsverbindlichen Finanzierungsverpflichtungen begründet wurden, genauso wenig wie mit den früheren Schreiben der Deutschen Bank, die das Gericht in Rn. 154 des angefochtenen Urteils erwähnt hat. Der Umstand, dass die Unverbindlichkeit des Schreibens der Deutschen Bank vom 10. März 2014 mit anderen Worten als in diesen früheren Schreiben zum Ausdruck gebracht wurde, stellt diese Schlussfolgerung nicht in Frage.

92

Folglich hat das Gericht, wie der Rechtsmittelführer mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes geltend macht, den Inhalt des Schreibens der Deutschen Bank vom 10. März 2014 verfälscht, so dass dieser zweite Teil begründet ist.

93

Im Rahmen des vierten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes rügt der Rechtsmittelführer im Wesentlichen, dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es in Rn. 166 des angefochtenen Urteils sein in dessen Rn. 162 und 163 zusammengefasstes Vorbringen zurückgewiesen habe.

94

Wie der Generalanwalt in Nr. 108 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Rechtsmittelführer vor dem Gericht im Wesentlichen geltend gemacht, dass Capricorn und die Veräußerer nach Abschluss des am 11. März 2014 erfolgten Verkaufs der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn eine Garantievereinbarung über die Zahlung der Raten des Verkaufspreises geschlossen hätten, die die Möglichkeit vorgesehen habe, dass diese Vermögenswerte im Fall der fortgesetzten Nichtzahlung der zweiten Rate des Verkaufspreises weiterverkauft werden müssten, was sodann tatsächlich geschehen sei.

95

In Rn. 166 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Beihilfe, die nach Ansicht des Rechtsmittelführers von der Kommission in der zweiten streitigen Entscheidung hätte festgestellt werden müssen, am 11. März 2014 an Capricorn gewährt worden wäre, dem Datum des Verkaufs der fraglichen Vermögenswerte an Capricorn zu einem angeblich niedrigeren Preis als dem Marktpreis. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass nach diesem Datum liegende Umstände für die Prüfung der Frage, ob Capricorn im Bietverfahren möglicherweise eine Beihilfe gewährt worden sei, nicht maßgeblich seien. In Rn. 167 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, dass der Rechtsmittelführer, wenn er gewünscht habe, dass die Kommission auch eine neue, sich aus der angeblichen Fortführung des Veräußerungsverfahrens ergebende Beihilfe prüfen möge, insoweit eine neue Beschwerde hätte einlegen müssen.

96

Insoweit trifft es zu, dass, wenn davon auszugehen sein sollte, dass Capricorn eine Beihilfe gewährt wurde, die der Differenz zwischen dem Marktpreis der Vermögenswerte des Nürburgrings und dem von Capricorn im Rahmen eines Bietverfahrens, das nicht den Anforderungen der Offenheit, der Transparenz, der Bedingungs- und der Diskriminierungsfreiheit genügte, gezahlten Kaufpreis entspricht, eine solche Beihilfe notwendigerweise am 11. März 2014 gewährt worden wäre, also an dem Tag, an dem Capricorn der Zuschlag für diese Vermögenswerte erteilt und der entsprechende Kaufvertrag unterzeichnet wurde.

97

Anders als das Gericht in Rn. 166 des angefochtenen Urteils angenommen hat, bedeutet dies jedoch nicht, dass nach diesem Zeitpunkt eingetretene Umstände für die Beurteilung der Frage, ob eine solche Beihilfe tatsächlich gewährt worden war, definitionsgemäß völlig unerheblich waren.

98

Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen ist nämlich anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C‑300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie der Generalanwalt in den Nrn. 102 und 103 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, endet die Vorprüfungsphase im Bereich staatlicher Beihilfen mit dem Erlass einer der in Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 genannten Entscheidungen durch die Kommission, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich nach dem Ende des Bietverfahrens, aber vor dem Erlass der damit zusammenhängenden Entscheidung der Kommission neue prüfungsrelevante Aspekte ergeben.

99

Insbesondere war, wie sich aus den Rn. 82 und 83 des vorliegenden Urteils ergibt, die gesicherte Finanzierung des Angebots von Capricorn zumindest einer der Faktoren, aufgrund deren der Zuschlag für die Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn erteilt wurde.

100

Die vom Rechtsmittelführer geltend gemachten, in Rn. 94 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Tatsachen könnten aber im Fall ihrer Richtigkeit, obwohl sie erst nach der Zuschlagserteilung für die Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn eingetreten sind, Zweifel daran wecken, ob die Verantwortlichen des Bietverfahrens die Finanzierung des Angebots von Capricorn zu Recht für gesichert gehalten haben, und damit Zweifel daran, ob dieses Verfahren transparent und diskriminierungsfrei war, wobei zu berücksichtigen ist, dass laut Rn. 157 des angefochtenen Urteils ein anderes Angebot wegen fehlenden Finanzierungsnachweises ausgeschlossen wurde.

101

Es stellt sich nämlich die Frage, warum Capricorn, wenn sie über eine gesicherte Finanzierung ihres Angebots verfügte, neue Verhandlungen über die Ratenzahlung des Kaufpreises führen musste und letztlich die zweite Rate nicht zahlen konnte, was zum Weiterverkauf der Vermögenswerte des Nürburgrings führte.

102

Demzufolge hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es die vom Rechtsmittelführer geltend gemachten, in Rn. 94 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Tatsachen allein mit der Begründung als unerheblich ansah, dass sie nach der Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn eingetreten seien. Folglich ist der vierte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes begründet.

103

Schließlich macht der Rechtsmittelführer mit dem fünften Teil des vierten Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen geltend, das Gericht habe die Zurückweisung seines in den Rn. 170 und 171 des angefochtenen Urteils zusammengefassten Vorbringens in den Rn. 173 bis 176 jenes Urteils überhaupt nicht oder jedenfalls unzulänglich begründet.

104

Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 170 des angefochtenen Urteils vier Argumente zusammengefasst hat, die der Rechtsmittelführer im Rahmen des dritten Teils seines dritten Klagegrundes vorgebracht hatte. Dem Gericht zufolge sollte mit diesen Argumenten dargetan werden, dass sowohl der Preis für den Erwerb der Vermögenswerte des Nürburgrings durch Capricorn als auch die entsprechenden Zahlungsmodalitäten Beihilfenelemente enthalten hätten, da erstens 6 Mio. Euro des Bruttobetriebsüberschusses des Betreibers des Nürburgrings auf den Verkaufspreis hätten angerechnet werden müssen, obwohl dieser Betreiber im Jahr 2013 hinsichtlich der Vermögenswerte des Nürburgrings eine Gewinnerwartung von null angegeben habe, zweitens die zweite Kaufpreisrate gestundet worden sei, drittens die im Kaufvertrag für den Fall des Zahlungsausfalls vorgesehene Vertragsstrafe in Höhe von 25 Mio. Euro nicht gezogen worden sei und viertens die Vermögenswerte des Nürburgrings in einem intransparenten Verfahren auf einen Untererwerber übertragen worden seien.

105

In Rn. 171 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ein weiteres Argument zusammengefasst, das der Rechtsmittelführer in diesem Zusammenhang vorgebracht hatte, nämlich dass der Vertrag, mit dem die Vermögenswerte des Nürburgrings für einen Zeitraum ab dem 1. Januar 2015 an Capricorn verpachtet worden seien, um eine Übergangssituation zu gestalten, die dem möglichen Eintritt der Bedingung entsprochen habe, unter der die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings gestanden habe, nämlich dem Erlass einer Kommissionsentscheidung, die jedes Risiko ausschließe, dass der Erwerber der Vermögenswerte zur Rückzahlung der Beihilfen an die Veräußerer verpflichtet sein könnte, seinerseits keinem offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Bietverfahren unterzogen worden sei, so dass die Pachtzinsen nicht dem Marktpreis entsprächen und neue Beihilfenelemente enthielten. Zwischen den Veräußerern und Capricorn sei vereinbart worden, dass die Pachtzinsen bis zum Tag des Vollzugs des Verkaufs auf den Kaufpreis der Vermögenswerte des Nürburgrings angerechnet würden.

106

Bezüglich dieser Argumente hat das Gericht in Rn. 173 des angefochtenen Urteils lediglich festgestellt, dass „[a]us den … in den Rn. 138 bis 158 [jenes Urteils] dargelegten Gründen … nicht anzunehmen [ist], dass die Kommission Bedenken hinsichtlich der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit des Bietverfahrens hätte haben müssen“. In Rn. 174 des Urteils hat es hinzugefügt, dass aus denselben Gründen auch folge, dass „die von der Kommission vorgenommene Prüfung, die zum Erlass der zweiten [streitigen] Entscheidung geführt hat, geeignet war, Bedenken dahin gehend auszuschließen, dass dem Erwerber im Rahmen des Pachtvertrags über die Vermögenswerte des Nürburgrings oder der sonstigen Modalitäten der Zahlung des Kaufpreises dieser Vermögenswerte ein Vorteil gewährt wurde“.

107

Wie der Generalanwalt in Nr. 115 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht diese Begründung entgegen den Anforderungen der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht einmal implizit auf die in den Rn. 170 und 171 des angefochtenen Urteils zusammengefassten Argumente des Rechtsmittelführers ein und ermöglicht es nicht, die Erwägungen des Gerichts so weit zu verstehen, dass die Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion wahrnehmen kann.

108

Die in den Rn. 138 bis 158 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründe, auf die das Gericht in Rn. 173 jenes Urteils verwiesen hat, betreffen nämlich zum einen den intransparenten und diskriminierenden Charakter des Bietverfahrens im Hinblick insbesondere auf die mangelnde Transparenz der Finanzkennzahlen, die mangelnde Transparenz und Diskriminierungsfreiheit der Bewertungskriterien und ihrer Handhabung sowie die Fortführung des Veräußerungsprozesses nach der Übertragung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn, und zum anderen die Frage der Finanzierung des Angebots von Capricorn. Sie lassen daher nicht erkennen, warum die in den Rn. 170 und 171 des angefochtenen Urteils zusammengefassten Argumente des Rechtsmittelführers zurückgewiesen wurden.

109

Somit weist das angefochtene Urteil hinsichtlich der Zurückweisung dieser Argumente durch das Gericht einen Begründungsmangel auf. Folglich ist der fünfte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes begründet.

110

Unter diesen Umständen ist, ohne dass der erste und der dritte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes oder der fünfte Rechtsmittelgrund geprüft werden müssten, dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht darin den Antrag auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung zurückgewiesen hat.

Zur Klage vor dem Gericht

111

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall einer Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist.

112

Im vorliegenden Fall ist insbesondere angesichts des Umstands, dass die vom Rechtsmittelführer in der Rechtssache T‑373/15 erhobene Nichtigkeitsklage auf Klagegründe gestützt ist, die vor dem Gericht streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert, davon auszugehen, dass die Klage entscheidungsreif ist und endgültig über sie zu entscheiden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 130), soweit der Rechtsstreit noch beim Gerichtshof anhängig ist, nämlich hinsichtlich des Antrags auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 134).

113

Die zweite streitige Entscheidung ist eine auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 beruhende Entscheidung, keine Einwände zu erheben, deren Rechtmäßigkeit davon abhängt, ob Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt bestehen.

114

Da solche Bedenken in die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens münden müssen, an dem die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 teilnehmen können, ist davon auszugehen, dass jeder Beteiligte im Sinne dieser letztgenannten Bestimmung von einer solchen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist. Die Personen, denen die Verfahrensgarantien nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zugutekommen, können deren Beachtung nämlich nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung, keine Einwände zu erheben, vor dem Unionsrichter anzufechten (Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

115

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es zwar nicht Sache des Unionsrichters ist, eine Klage, mit der ausschließlich die Begründetheit einer Entscheidung über die Beurteilung einer Beihilfe als solche in Frage gestellt wird, dahin auszulegen, dass sie in Wirklichkeit auf die Wahrung der dem Kläger nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zustehenden Verfahrensrechte abzielt, wenn der Kläger nicht ausdrücklich einen darauf gerichteten Klagegrund vorgebracht hat, da sonst der Gegenstand dieser Klage verändert würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 55). Beantragt ein Kläger die Nichtigerklärung einer Entscheidung, keine Einwände zu erheben, rügt er jedoch im Wesentlichen, dass die Entscheidung über die Beihilfe unter Verletzung seiner Verfahrensrechte getroffen worden sei, ohne dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV eröffnet habe, obwohl sie aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt dazu verpflichtet gewesen sei. Um mit seiner Klage durchzudringen, kann der Kläger daher, ohne dass der Gegenstand der Klage dadurch verändert würde, jeden Klagegrund anführen, der geeignet ist, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung verfügte, Anlass zu solchen Bedenken hätte geben müssen. Daraus folgt, dass der Unionsrichter Sachargumente eines Klägers prüfen kann, um festzustellen, ob sie auch Bestandteile aufweisen, die einen ebenfalls von diesem Kläger vorgebrachten Klagegrund stützen, mit dem ausdrücklich das Bestehen von Bedenken geltend gemacht wird, die die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gerechtfertigt hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 56 und 59).

116

Im vorliegenden Fall ist die Eigenschaft des Rechtsmittelführers als „Beteiligter“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 bereits in Rn. 67 des vorliegenden Urteils anerkannt worden. Der Rechtsmittelführer hat seine Klage auf neun Gründe gestützt. Mit Ausnahme des siebten Klagegrundes, der den Antrag auf Nichtigerklärung der ersten streitigen Entscheidung stützt, werden die übrigen Klagegründe zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung geltend gemacht.

117

Mit dem fünften und dem achten Klagegrund wird ausdrücklich gerügt, die Verfahrensrechte des Rechtsmittelführers seien dadurch verletzt worden, dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV nicht eingeleitet habe, obwohl die Tatsache, dass die Vermögenswerte des Nürburgrings unter dem Marktpreis veräußert worden seien, sie zu der Annahme hätte führen müssen, dass dem Erwerber eine Beihilfe gewährt worden sei.

118

Zur Entscheidung über diese Klagegründe sind gemäß der in Rn. 115 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung in einem ersten Schritt gemeinsam der erste und der dritte Teil des ersten Klagegrundes sowie der zweite Klagegrund zu prüfen, mit denen im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Kommission habe die Bestätigung der Finanzierung des Angebots von Capricorn fehlerhaft beurteilt.

Vorbringen der Parteien

119

Mit dem ersten und dem dritten Teil seines ersten Klagegrundes sowie mit seinem zweiten Klagegrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass die Feststellung der Kommission in den Erwägungsgründen 50, 51, 266, 271 und 273 des abschließenden Beschlusses, wonach Capricorn eine Finanzierungszusage der Deutschen Bank über ein Darlehen in Höhe von 45 Mio. Euro vorgelegt habe, offensichtlich fehlerhaft sei, da aus dem Wortlaut des Schreibens der Deutschen Bank vom 10. März 2014 hervorgehe, dass dieses nicht verbindlich gewesen sei.

120

Zudem werde durch Fn. 79 des abschließenden Beschlusses belegt, dass die Kommission Kenntnis von der in Rn. 94 des vorliegenden Urteils erwähnten Vereinbarung gehabt habe, die am 13. August 2014 zwischen dem Insolvenzverwalter des Nürburgrings, den Veräußerern und Capricorn geschlossen worden sei und u. a. vorgesehen habe, dass die Zahlung der zweiten Rate des Verkaufspreises durch Capricorn gestundet werde. Diese Vereinbarung zeige, dass für das Angebot von Capricorn keine Finanzierungsbestätigung vorgelegen habe.

121

Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie verweist auf den Wortlaut des Schreibens der Deutschen Bank vom 10. März 2014, in dem u. a. mehrfach von einer „Zusage“ der Deutschen Bank die Rede sei. Daher habe sie dieses Schreiben nicht offensichtlich fehlerhaft gewürdigt.

122

Zur Vereinbarung vom 13. August 2014 führt sie aus, dass sie beim Erlass des abschließenden Beschlusses nicht im Besitz des Wortlauts dieser Vereinbarung gewesen sei, die ihr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht übermittelt worden sei. Die Beschreibung in Fn. 79 des abschließenden Beschlusses beruhe auf einer Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland. Jedenfalls habe sie die zweite streitige Entscheidung nicht darauf gestützt, dass der Finanzierungsnachweis durch die Deutsche Bank zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung noch bestanden habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

123

Um auszuschließen, dass Capricorn eine rechtswidrige Beihilfe gewährt wurde, als sie die Vermögenswerte des Nürburgrings erwarb, musste sich die Kommission vergewissern, dass dieser Erwerb zu einem dem Marktpreis entsprechenden Preis erfolgte, was der Fall wäre, wenn bestätigt werden könnte, dass das Bietverfahren offen, transparent, diskriminierungs- und bedingungsfrei war.

124

Wie bereits in Rn. 82 des vorliegenden Urteils ausgeführt, war einer der Faktoren, die bei der Auswahl des Erwerbers der Vermögenswerte des Nürburgrings berücksichtigt wurden, die Bestätigung der Finanzierung seines Angebots.

125

Aus dem 116. Erwägungsgrund des abschließenden Beschlusses geht nämlich hervor, dass ein anderer Bieter, der eine Beschwerde bei der Kommission eingelegt habe, im Rahmen des Bietverfahrens einen Kaufpreis für sämtliche Vermögenswerte des Nürburgrings geboten habe, der höher als der von Capricorn gebotene Kaufpreis gewesen sei. Dem 272. Erwägungsgrund des abschließenden Beschlusses zufolge wurde dieses Angebot jedoch abgelehnt, weil kein Finanzierungsnachweis vorgelegt worden sei.

126

Gemäß dem 273. Erwägungsgrund des abschließenden Beschlusses wurde davon ausgegangen, dass nur zwei Angebote über eine gesicherte Finanzierung verfügten, nämlich das Angebot von Capricorn und das eines anderen Bieters. Da jedoch sowohl der Betrag der gesicherten Finanzierung, über die dieser andere Bieter verfügt habe, als auch der von ihm gebotene Kaufpreis niedriger gewesen seien als bei Capricorn, sei letztlich das Angebot von Capricorn ausgewählt worden.

127

Sollte sich herausstellen, dass irrigerweise angenommen wurde, dass Capricorn über eine bestätigte Finanzierung für ihr Angebot verfügte, obwohl dies in Wirklichkeit nicht der Fall war, könnte dieser Umstand folglich insbesondere Zweifel an der Diskriminierungsfreiheit des Bietverfahrens aufkommen lassen, da er belegen könnte, dass Capricorn eine Vorzugsbehandlung erhalten hat und ihr Angebot im Unterschied zu einem anderen Bieter, der keine bestätigte Finanzierung für sein Angebot nachweisen konnte, nicht abgelehnt wurde.

128

Falls hinsichtlich der Frage, ob die Finanzierung des Angebots von Capricorn bestätigt war, Zweifel bestanden, die nicht ausgeräumt werden konnten, war die Kommission daher verpflichtet, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, und konnte keine Entscheidung, keine Einwände zu erheben, wie die zweite streitige Entscheidung erlassen.

129

Es ist festzustellen, dass die vom Rechtsmittelführer angeführten Gesichtspunkte das Bestehen solcher Zweifel belegen.

130

Zum einen konnte die Kommission aus den in den Rn. 87 bis 91 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen nicht davon ausgehen, dass das Schreiben der Deutschen Bank vom 10. März 2014 eine verbindliche Finanzierungszusage enthielt.

131

Zum anderen geht, wie der Rechtsmittelführer geltend macht, aus Fn. 79 des abschließenden Beschlusses hervor, dass Capricorn die zweite Rate des Kaufpreises nicht fristgerecht gezahlt hat und dass die Zahlung dieser Rate durch eine am 13. August 2014 zwischen dem Insolvenzverwalter des Nürburgrings, den Veräußerern und Capricorn geschlossene Vereinbarung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde, wobei von Capricorn im Gegenzug die Zahlung von Verzugszinsen und die Stellung weiterer Sicherheiten verlangt wurden. Wäre die Finanzierung ihres Angebots tatsächlich gesichert gewesen, wäre Capricorn aber logischerweise in der Lage gewesen, die zweite Rate des Kaufpreises fristgerecht zu zahlen, und hätte keine Stundung ihrer Zahlung aushandeln müssen.

132

Folglich ist – ohne dass das übrige Vorbringen des Rechtsmittelführers zur Stützung seiner Klage, soweit diese auf die Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung gerichtet ist, geprüft werden müsste – festzustellen, dass die Beurteilung der Frage, ob die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn mit der Gewährung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe verbunden war, Anlass zu Bedenken im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 gab, die die Kommission dazu hätten veranlassen müssen, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten.

133

Daher ist der Klage stattzugeben und die zweite streitige Entscheidung für nichtig zu erklären.

Kosten

134

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

135

Nach Art. 138 Abs. 3 Satz 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

136

Im vorliegenden Fall ist diese Bestimmung anzuwenden, da das Rechtsmittel zurückgewiesen wird, soweit es gegen die Teile des angefochtenen Urteils gerichtet ist, in denen das Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung der ersten streitigen Entscheidung zurückgewiesen hat, aber Erfolg hat, soweit es gegen die Teile jenes Urteils gerichtet ist, in denen das Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung zurückgewiesen hat, und da der Gerichtshof letztere Entscheidung für nichtig erklärt.

137

Daher sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juni 2019, Ja zum Nürburgring/Kommission (T‑373/15, EU:T:2019:432), wird aufgehoben, soweit das Gericht der Europäischen Union darin den Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 letzter Gedankenstrich des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings zurückgewiesen hat.

 

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

 

3.

Art. 1 letzter Gedankenstrich des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings wird für nichtig erklärt.

 

4.

Der Ja zum Nürburgring e. V. und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

 

Vilaras

Piçarra

Šváby

Rodin

Jürimäe

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. September 2021.

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Der Präsident der Vierten Kammer

M. Vilaras


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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