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Document 62019CJ0617

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 29. April 2021.
    Granarolo SpA gegen Ministero dell'Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare u. a.
    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2003/87/EG – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Art. 3 Buchst. e – Begriff ‚Anlage‘ – Art. 3 Buchst. f – Begriff ‚Betreiber‘ – Anhang I Nrn. 2 und 3 – Regel der Zusammenrechnung – Addition der Kapazitäten der Tätigkeiten einer Anlage – Veräußerung einer Kraft-Wärme-Kopplungseinheit durch den Eigentümer eines Industriebetriebs – Energieliefervertrag zwischen dem veräußernden und dem erwerbenden Unternehmen – Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen.
    Rechtssache C-617/19.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:338

     URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

    29. April 2021 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2003/87/EG – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Art. 3 Buchst. e – Begriff ‚Anlage‘ – Art. 3 Buchst. f – Begriff ‚Betreiber‘ – Anhang I Nrn. 2 und 3 – Regel der Zusammenrechnung – Addition der Kapazitäten der Tätigkeiten einer Anlage – Veräußerung einer Kraft-Wärme-Kopplungseinheit durch den Eigentümer eines Industriebetriebs – Energieliefervertrag zwischen dem veräußernden und dem erwerbenden Unternehmen – Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen“

    In der Rechtssache C‑617/19

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht für Latium, Italien) mit Entscheidung vom 13. März 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 14. August 2019, in dem Verfahren

    Granarolo SpA

    gegen

    Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare,

    Ministero dello Sviluppo economico,

    Comitato nazionale per la gestione della direttiva 2003/87/CE e per il supporto nella gestione delle attività di progetto del protocollo di Kyoto,

    Beteiligte:

    E.ON Business Solutions Srl, vormals E.ON Connecting Energies Italia Srl,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter) sowie der Richter M. Ilešič und C. Lycourgos,

    Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

    Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2020,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Granarolo SpA, vertreten durch A. Stalteri, avvocato,

    der E.ON Business Solutions Srl, vertreten durch C. Vivani und F. Triveri, avvocati,

    der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Palatiello, avvocato dello Stato,

    der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und L. Dvořáková als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch A. C. Becker und G. Gattinara als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Dezember 2020

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Buchst. e und Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32) in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. 2009, L 140, S. 63) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/87).

    2

    Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Granarolo SpA auf der einen und dem Ministero dell'Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare (Ministerium für Umwelt, Landschafts- und Meeresschutz, Italien), dem Ministero dello Sviluppo economico (Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung, Italien) und dem Comitato nazionale per la gestione della direttiva 2003/87/CE e per il supporto nella gestione delle attività di progetto del protocollo di Kyoto (Nationaler Ausschuss für die Durchführung der Richtlinie 2003/87/EG und zur Unterstützung bei der Durchführung der Projektmaßnahmen im Sinne des Kyoto-Protokolls, Italien) (im Folgenden: EHS-Ausschuss) auf der anderen Seite über die Ablehnung eines Antrags auf Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, über die Granarolo für eine ihrer unter das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union (im Folgenden: EHS) fallenden Anlagen verfügt.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    3

    Art. 2 („Geltungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 sieht vor:

    „Diese Richtlinie gilt für die Emissionen aus den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten und die Emissionen der in Anhang II aufgeführten Treibhausgase.“

    4

    In Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie heißt es:

    „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    e)

    ‚Anlage‘ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;

    f)

    ‚Betreiber‘ eine Person, die eine Anlage betreibt oder besitzt oder der – sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb einer Anlage übertragen worden ist;

    …“

    5

    Art. 4 („Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen“) der Richtlinie lautet:

    „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2005 keine Anlage die in Anhang I genannten Tätigkeiten, bei denen die für diese Tätigkeit spezifizierten Emissionen entstehen, durchführt, es sei denn, der Betreiber verfügt über eine Genehmigung, die von einer zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 6 erteilt wurde, oder die Anlage wurde gemäß Artikel 27 vom [EHS] ausgeschlossen. Dies gilt auch für Anlagen, die gemäß Artikel 24 in das [EHS] einbezogen werden.“

    6

    Art. 6 („Voraussetzungen für die Erteilung und Inhalt der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen“) Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 bestimmt:

    „Die zuständige Behörde erteilt eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, durch die die Emission von Treibhausgasen aus der gesamten Anlage oder aus Teilen davon genehmigt wird, wenn sie davon überzeugt ist, dass der Betreiber in der Lage ist, die Emissionen zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten.

    Eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen kann sich auf eine oder mehrere vom selben Betreiber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.

    Die zuständige Behörde prüft die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen mindestens alle fünf Jahre und nimmt gegebenenfalls Änderungen vor.“

    7

    Art. 7 („Änderungen an Anlagen“) dieser Richtlinie lautet:

    „Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde von allen geplanten Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage sowie von einer Erweiterung oder wesentlichen Verringerung der Kapazität der Anlage, die eine Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. Gegebenenfalls aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung. Ändert sich die Identität des Betreibers, so aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung in Bezug auf Namen und Anschrift des neuen Betreibers.“

    8

    Anhang I („Kategorien von Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen“) Nrn. 2 und 3 der Richtlinie sieht vor:

    „2.

    Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere unter derselben Kategorie aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten addiert.

    3.

    Wenn die Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Anlage berechnet wird, um darüber zu entscheiden, ob die Anlage in das [EHS] aufgenommen werden soll, werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. …“

    9

    Dieser Anhang I enthält eine Tabelle, in der die Tätigkeiten aufgeführt sind, für die die Richtlinie 2003/87 gilt. Unter diese Tätigkeiten fällt die „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen)“.

    Italienisches Recht

    10

    Art. 3 Abs. 1 Buchst. t und v des Decreto legislativo n. 30 – Attuazione della direttiva 2009/29/CE che modifica la direttiva 2003/87/CE al fine di perfezionare ed estendere il sistema comunitario per lo scambio di quote di emissione di gas a effetto serra (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 30 – Umsetzung der Richtlinie 2009/29/EG zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten) vom 13. März 2013 (GURI Nr. 79 vom 4. April 2013, im Folgenden: Decreto legislativo Nr. 30/2013) definiert die Begriffe „Betreiber“ und „Anlage“ im Sinne dieses Decreto legislativo entsprechend der Richtlinie 2003/87.

    11

    Nach Art. 13 Abs. 1 des Decreto legislativo Nr. 30/2013 darf keine Anlage die in dessen Anhang I genannten Tätigkeiten durchführen, bei denen Treibhausgasemissionen entstehen, es sei denn, hierfür liegt die vom EHS-Ausschuss erteilte Genehmigung vor.

    12

    Art. 15 dieses Decreto legislativo betrifft die Erteilung, die Bedingungen und den Inhalt einer solchen Emissionsgenehmigung.

    13

    Nach Art. 16 des Decreto legislativo unterrichtet der Betreiber den EHS-Ausschuss von sämtlichen Änderungen hinsichtlich der Identität des Betreibers und der Art oder Funktionsweise der Anlage sowie wesentlicher Erweiterungen oder Verringerungen der Kapazität der Anlage.

    14

    Art. 38 des Decreto legislativo Nr. 30/2013 betrifft die Regelung der „kleinen Emittenten“ zum Zweck der Überwachung und Kontrolle der CO2-Emissionen.

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    15

    Granarolo ist eine im Frischmilch-Nahrungsmittelsektor sowie in der Herstellung und im Vertrieb von Milchprodukten tätige Gesellschaft. Sie besitzt in Pasturago di Vernate (Italien) eine aus verschiedenen Einheiten bestehende Produktionsstätte mitsamt einem Wärmekraftwerk zur Erzeugung der für ihre Verarbeitungsprozesse erforderlichen Wärme.

    16

    Für dieses Wärmekraftwerk besaß Granarolo gemäß der Anforderung nach Art. 4 der Richtlinie 2003/87 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen in Bezug auf die Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW. Überdies unterliegt sie hinsichtlich dieser Produktionsstätte nach nationalem Recht der Regelung der „kleinen Emittenten“ zum Zweck der Überwachung und Kontrolle der CO2-Emissionen.

    17

    Im Jahr 2013 errichtete Granarolo am Standort ihrer Produktionsstätte eine für die Lebensmittelherstellung bestimmte Kraft-Wärme-Kopplungsanlage mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von weniger als 20 MW und erwirkte beim EHS-Ausschuss die Aktualisierung ihrer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Art. 7 dieser Richtlinie.

    18

    Im Jahr 2017 veräußerte Granarolo ihre Kraft-Wärme-Kopplungseinheit an die E.ON Connecting Energies Italia Srl, ein im Energiebereich spezialisiertes Unternehmen (im Folgenden: E.ON), und schloss mit dieser zugleich einen Energie- und Wärmeliefervertrag. Nach Angaben des vorlegenden Gerichts sah dieser Vertrag u. a. die Verpflichtung von E.ON vor, die Zustimmung von Granarolo für die Durchführung von Arbeiten an der Kraft-Wärme-Kopplungseinheit einzuholen, eine Erstattung zugunsten von Granarolo bei Nichteinhaltung der zu liefernden Mindestenergiemengen, einen Nachlass auf den Energiepreis nach Ablauf von zehn Jahren und sechs Monaten Vertragslaufzeit und ein Optionsrecht zugunsten von Granarolo für den Rückerwerb der Kraft-Wärme-Kopplungseinheit.

    19

    Nach dieser Veräußerung stellte Granarolo beim EHS-Ausschuss einen Antrag auf Aktualisierung ihrer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen mit der Begründung, dass die Emission aus der Kraft-Wärme-Kopplungseinheit, die nicht mehr von ihr oder unter ihrer Kontrolle betrieben werde, von der Berechnung ihrer CO2-Emissionen abgezogen werden müsse.

    20

    Da der EHS-Ausschuss diesen Antrag mit Entscheidung vom 6. Juni 2018 abgelehnt hatte, erhob Granarolo beim vorlegenden Gericht Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung. E.ON trat dem Verfahren zur Unterstützung von Granarolo bei.

    21

    Granarolo stützt ihre Klage darauf, dass der EHS-Ausschuss die Anforderungen der Richtlinie 2003/87 verkannt habe, indem er seine ablehnende Entscheidung mit der Aufrechterhaltung einer formalen Verbindung zwischen der Kraft-Wärme-Kopplungseinheit und ihrer Produktionsstätte begründet habe.

    22

    Die Produktionsstätte und die Kraft-Wärme-Kopplungseinheit könnten nämlich nicht aufgrund einer Verbindung zum Zweck der Energielieferung als eine einheitliche Anlage angesehen werden, obwohl beide strukturell und funktionell selbständig seien.

    23

    Darüber hinaus werde nach Art. 3 Buchst. f und Art. 6 dieser Richtlinie die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen dem Betreiber erteilt, der die Befugnis zum Betrieb einer Anlage innehabe und der somit die Emissionen kontrollieren und überwachen könne. Im vorliegenden Fall sei der EHS-Ausschuss jedoch auf der Grundlage einer fehlerhaften Auslegung des Energieliefervertrags zwischen Granarolo und E.ON zu dem Ergebnis gelangt, dass Granarolo eine Befugnis zur Steuerung und zur Kontrolle der Emissionen der Kraft-Wärme-Kopplungseinheit behalten habe. Tatsächlich beeinträchtige dieser Vertrag nicht das Vermögen von E.ON, ihre Energieerzeugung selbständig auszuüben und Elektrizitätslieferungen an das öffentliche Netz vorzunehmen, so dass, selbst wenn Granarolo der Kraft-Wärme-Kopplungseinheit weniger Energie entnehmen sollte, dies keine Auswirkungen auf die Menge der Treibhausgasemissionen dieser Einheit hätte.

    24

    Zudem beruhe die ablehnende Entscheidung des EHS-Ausschusses vom 6. Juni 2018 auf einer fehlerhaften Anwendung der in Anhang I der Richtlinie niedergelegten Regel der Zusammenrechnung der Emissionsquellen, da diese Regel nur für Fälle gelte, in denen mehrere technische Einheiten ein und dieselbe Anlage bildeten, nicht aber für Fälle, in denen wie vorliegend mehrere verschiedene Anlagen existierten.

    25

    Die Beklagten des Ausgangsverfahrens machen vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass die Veräußerung der Kraft-Wärme-Kopplungseinheit an E.ON keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Anlage gehabt habe und dass weiterhin ein funktionaler Zusammenhang zwischen dieser Kraft-Wärme-Kopplungseinheit und der Produktionsstätte von Granarolo bestehe. Insbesondere seien die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen und das Bestehen einer Anlage im Sinne von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 unteilbar miteinander verbunden. Die Definition des Betreibers setze denknotwendig die der Anlage voraus, so dass es unerheblich sei, dass sich der Inhaber einer solchen Genehmigung möglicherweise von dem tatsächlichen Betreiber einer technischen Einheit innerhalb der Produktionsstätte unterscheide.

    26

    Wenn eine Kraft-Wärme-Kopplungseinheit, wie im vorliegenden Fall, technisch mit der Produktionsstätte verbunden sei und sich auf die Gesamtemissionen auswirken könne, müsse sie mit dieser Produktionsstätte als Teil ein und derselben Einrichtung angesehen werden, so dass sie einer einheitlichen Genehmigung unterliege, auch wenn sich die Kraft-Wärme-Kopplungseinheit außerhalb des Produktionsstandorts befinde.

    27

    Darüber hinaus machen die Beklagten des Ausgangsverfahrens geltend, dass Granarolo nach den Klauseln des Energieliefervertrags zwischen ihr und E.ON einen entscheidenden wirtschaftlichen Einfluss auf den technischen Betrieb der Kraft-Wärme-Kopplungseinheit behalten habe und sie folglich im Sinne von Art. 3 Buchst. f der Richtlinie 2003/87 Betreiber dieser Anlage bleibe.

    28

    Zudem würde eine gegenteilige Auffassung zu einem Verstoß gegen die in Anhang I Nrn. 2 und 3 dieser Richtlinie aufgestellte Regel der Zusammenrechnung führen, die gerade verhindern solle, dass eine übermäßige Unterteilung der Emissionsquellen dazu führen könnte, dass die meisten kleineren oder mittleren Anlagen vom Geltungsbereich des EHS ausgeschlossen würden.

    29

    Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kraft-Wärme-Kopplungseinheit eine Leistung von weniger als 20 MW habe, bedürfte sie nämlich keiner Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen und fiele nicht in den Geltungsbereich der Regelung über das EHS. Aufgrund der Veräußerung dieser Kraft-Wärme-Kopplungseinheit würde die Menge der jährlich erzeugten Emissionen der Produktionsanlage von Granarolo verringert und Gegenstand eines Ausgleichs durch Emissionszertifikate.

    30

    Während die Klauseln des Energieliefervertrags Granarolo in eine Position der Stärke gegenüber E.ON versetzten, würde jede Auslegung in dem Sinne, dass die ursprüngliche Anlage in zwei Anlagen aufgeteilt worden wäre, zu einer Umgehung der Vorschriften über CO2-Emissionen führen.

    31

    Unter diesen Umständen hat das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht für Latium, Italien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Ist Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 dahin auszulegen, dass der Begriff „Anlage“ auch einen Fall wie den vorliegenden erfasst, in dem eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, die von der Klägerin an ihrem Standort errichtet wurde, um ihre Produktionsstätte mit Energie zu versorgen, anschließend mittels Übertragung eines Betriebsteils an eine andere Gesellschaft, die im Energiebereich spezialisiert ist, mit einem Vertrag übertragen wurde, der die Übertragung der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage sowie der für den Betrieb der Anlage selbst und für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Bescheinigungen, Unterlagen, Konformitätserklärungen, Lizenzen, Konzessionen, Zulassungen und Genehmigungen an die Erwerberin sowie die Bestellung eines Erbbaurechts auf einem für den Betrieb und die Wartung der Anlage angemessenen und geeigneten Areal der Produktionsstätte und von Grunddienstbarkeiten zugunsten der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage zur ausschließlichen Nutzung der umliegenden Fläche einerseits und die Lieferung der von dieser Anlage erzeugten Energie durch die Erwerberin an die Veräußerin für zwölf Jahre zu den vertraglich vereinbarten Preisen andererseits vorsieht?

    2.

    Kann insbesondere der Begriff „technischer Zusammenhang“ im Sinne dieses Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 einen Zusammenhang zwischen einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage und einer Produktionsstätte dergestalt umfassen, dass Letztere, die einer anderen Person gehört, zwar hinsichtlich der Energielieferung eine Vorzugsstellung gegenüber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage genießt (Anschluss über ein Energieverteilungsnetz, spezieller Liefervertrag mit dem Energieunternehmen, an das die Anlage übertragen wurde, Verpflichtung des Letzteren, der Produktionsstätte eine Mindestenergiemenge zu liefern, vorbehaltlich der Erstattung eines Betrags, der dem Unterschied zwischen den Kosten der Energiebeschaffung auf dem Markt und den im Vertrag vorgesehenen Preisen entspricht, Nachlass auf die Energieverkaufspreise nach Ablauf von zehn Jahren und sechs Monaten Vertragslaufzeit, Einräumung eines Optionsrechts betreffend den jederzeitigen Rückerwerb der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage durch die Veräußerin, Erfordernis der Genehmigung der Veräußerin für die Durchführung von Arbeiten an der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage), jedoch die eigene Tätigkeit auch im Fall der Unterbrechung der Energielieferung oder im Fall einer Störung oder der Einstellung des Betriebs der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage fortsetzen kann?

    3.

    Stellen schließlich in dem Fall, dass eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage durch den Erbauer, der an demselben Standort eine Produktionsstätte besitzt, aus Gründen der Effizienzsteigerung an eine andere im Energiebereich spezialisierte Gesellschaft tatsächlich veräußert wird, die Möglichkeit der Ausgliederung der betreffenden Emissionen aus der EHS-Genehmigung des Eigentümers der Produktionsstätte infolge der Veräußerung und die etwaige Folge eines „Herausfalls“ der Emissionen aus dem EHS, weil die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage für sich betrachtet den Schwellenwert für die Einstufung als „kleiner Emittent“ nicht überschreitet, einen Verstoß gegen die Regel der Zusammenrechnung der Quellen nach Anhang I der Richtlinie 2003/87 dar, oder handelt es sich im Gegenteil um eine bloße zulässige Folge der Organisationsentscheidungen der Betreiber, die das EHS nicht verbietet?

    Zu den Vorlagefragen

    32

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 26. Oktober 2016, Yara Suomi u. a., C‑506/14, EU:C:2016:799, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    33

    Insoweit hindert der Umstand, dass ein einzelstaatliches Gericht sein Vorabentscheidungsersuchen seiner Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht unabhängig davon, worauf es in seinen Fragen Bezug genommen hat, alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 27. Juni 2018, Turbogás, C‑90/17, EU:C:2018:498, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34

    Im vorliegenden Fall geht es im Ausgangsverfahren um die Ablehnung eines Antrags von Granarolo auf Aktualisierung ihrer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen durch den EHS-Ausschuss nach der Veräußerung der Kraft-Wärme-Kopplungseinheit, die sie am selben Standort wie ihre Produktionsstätte für Lebensmittel besaß, an E.ON, ein im Energiebereich spezialisiertes Unternehmen, wobei diese Veräußerung mit dem Abschluss eines Energieliefervertrags mit diesem Unternehmen einherging.

    35

    Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, wurde die Ablehnung des Aktualisierungsantrags damit begründet, dass u. a. angesichts der Bedingungen des Energieliefervertrags zwischen Granarolo und E.ON die Produktionsstätte eine funktionale Verbindung mit der Kraft-Wärme-Kopplungseinheit beibehalten habe, so dass beide ein und dieselbe Anlage im Sinne von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 darstellten, und dass Granarolo nach der Veräußerung Betreiberin der Kraft-Wärme-Kopplungseinheit im Sinne von Art. 3 Buchst. f dieser Richtlinie geblieben sei. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Stattgabe dieses Aktualisierungsantrags gegen die in Anhang I Nrn. 2 und 3 der Richtlinie enthaltene Zusammenrechnungsregel verstoßen und zu einer Umgehung der Vorschriften des EHS geführt hätte.

    36

    Demnach ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, wissen möchte, ob Art. 3 Buchst. e und f der Richtlinie 2003/87 in Verbindung mit deren Anhang I Nrn. 2 und 3 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass der Eigentümer einer Produktionsstätte mitsamt einem Wärmekraftwerk, dessen Tätigkeit unter diesen Anhang I fällt, die Aktualisierung seiner Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Art. 7 dieser Richtlinie erwirken kann, wenn er eine Kraft-Wärme-Kopplungseinheit, die sich am selben Standort wie diese Produktionsstätte befindet und eine Tätigkeit mit einer Kapazität unter dem in diesem Anhang I festgelegten Schwellenwert durchführt, an ein im Energiebereich spezialisiertes Unternehmen veräußert und mit diesem Unternehmen zugleich einen Vertrag geschlossen hat, wonach u. a. diese Produktionsstätte mit der von dieser Kraft-Wärme-Kopplungseinheit erzeugten Energie beliefert wird.

    37

    Im vorliegenden Fall ist für die Zwecke des vorliegenden Urteils darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Produktionsstätte eine Produktionsstätte für Milchprodukte ist, die für das Herstellungsverfahren mit einem Wärmekraftwerk mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW ausgestattet ist, das damit unter die in Anhang I der Richtlinie 2003/87 genannten Tätigkeiten fällt. Bei der Kraft-Wärme-Kopplungseinheit beträgt die Gesamtfeuerungswärmeleistung weniger als 20 MW, so dass sie für sich genommen nicht unter die von diesem Anhang erfassten Tätigkeiten fällt.

    38

    Was als Erstes die Frage des vorlegenden Gerichts betrifft, ob die Kraft-Wärme-Kopplungseinheit und die Produktionsstätte, die im Ausgangsverfahren in Rede stehen, aufgrund der Verknüpfung zwischen beiden ein und dieselbe Anlage im Sinne von Art. 3 Buchst. e dieser Richtlinie darstellen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung den Begriff „Anlage“ als eine ortsfeste technische Einheit definiert, in der eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.

    39

    Daher kann nach den in dieser Bestimmung genannten Kriterien zum einen die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kraft-Wärme-Kopplungseinheit nur mit dem Wärmekraftwerk der Produktionsstätte ein und dieselbe Anlage bilden, und zum anderen dies nur dann der Fall sein, wenn sich die Verbrennungstätigkeit in dieser Kraft-Wärme-Kopplungseinheit unmittelbar auf die am Standort der Produktionsstätte durchgeführte Tätigkeit dieses Wärmekraftwerks bezieht, sie mit ihr in einem technischen Zusammenhang steht und sie Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben kann.

    40

    Zunächst ist festzustellen, dass diese Kriterien aufgrund ihrer Art selbst eine auf Tatsachen gestützte Beurteilung erfordern. Die Antwort auf die Frage, ob diese Kriterien, u. a. das von den Fragen des vorlegenden Gerichts vor allem betroffene Kriterium der Existenz eines technischen Zusammenhangs, unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erfüllt sind, kann daher nicht von den vertraglichen Bestimmungen abhängen, die zwischen dem veräußernden und dem erwerbenden Unternehmen gelten.

    41

    Darüber hinaus ist unstreitig, dass das Kriterium der Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung erfüllt ist, da die Kraft-Wärme-Kopplungseinheit Treibhausgase freisetzt.

    42

    Im Hinblick auf die weiteren in Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 vorgesehenen Kriterien hat der Gerichtshof entschieden, dass sich eine Tätigkeit unmittelbar auf eine unter Anhang I dieser Richtlinie fallende Tätigkeit bezieht, wenn sie für ihre Ausübung unerlässlich ist und diese unmittelbare Verbindung zudem in der Existenz eines technischen Zusammenhangs unter Umständen zum Ausdruck kommt, unter denen die betreffende Tätigkeit mit der unter diesen Anhang I fallenden Tätigkeit in einen gemeinsamen technischen Ablauf integriert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Elektriciteits Produktiemaatschappij Zuid-Nederland EPZ, C‑158/15, EU:C:2016:422, Rn. 30).

    43

    Daraus folgt zum einen, dass die Bedingung der Existenz einer unmittelbaren Verbindung zwischen den betreffenden Tätigkeiten verlangt, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Tätigkeit der Kraft-Wärme-Kopplung zum Zweck der Durchführung der Tätigkeit der Verbrennung von Brennstoffen erfolgt, die im Wärmekraftwerk der Produktionsstätte stattfindet.

    44

    Diese Bedingung kann daher nicht erfüllt sein, wenn, wie u. a. von Granarolo und der Europäischen Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof vorgetragen, diese Kraft-Wärme-Kopplung ausschließlich zur Lebensmittelherstellung in der Produktionsstätte von Granarolo bestimmt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

    45

    Zum anderen verlangt die Bedingung der Existenz eines technischen Zusammenhangs, in dem eine solche unmittelbare Verbindung zum Ausdruck kommt, dass, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in Nr. 57 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Verbindung zwischen den betreffenden Tätigkeiten zur Funktionsfähigkeit des gesamten technischen Ablaufs der unter Anhang I der Richtlinie 2003/87 fallenden Tätigkeit beiträgt.

    46

    Eine solche Feststellung kann nicht aus der bloßen Existenz einer Verbindung zwischen den betreffenden Tätigkeiten zum Zweck der Energieversorgung abgeleitet werden, wie sie bei jeder Industrietätigkeit gewöhnlich vorliegt. Es ist nämlich zwar nicht ausgeschlossen, dass eine Verbindung dieser Art als ein technischer Zusammenhang im Sinne von Art. 3 Buchst. e dieser Richtlinie angesehen werden kann, doch nur unter der Bedingung, dass sie eine spezifische und unterscheidbare Form der Integration in dem technischen Ablauf darstellt, der für die Tätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie kennzeichnend ist.

    47

    Im vorliegenden Fall ergib sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten – wie zudem durch den Wortlaut der zweiten Vorlagefrage bestätigt wird –, dass die Produktionsstätte von Granarolo und insbesondere das Wärmekraftwerk, das die für diese Produktion notwendige Wärme liefert, ihre Tätigkeit selbst dann weiter ausüben könnte, wenn die Strom- und Wärmelieferung durch die Kraft-Wärme-Kopplungseinheit unterbrochen würde oder wenn die Tätigkeit dieser Einheit in ihrem Betrieb gestört wäre oder eingestellt würde.

    48

    Da die Verbindung zwischen der Kraft-Wärme-Kopplungseinheit und der Produktionsstätte nicht zur Funktionsfähigkeit des technischen Ablaufs der Tätigkeiten in deren Wärmekraftwerk beiträgt und folglich vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht die in Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 vorgesehenen Kriterien nicht erfüllt sind, können die Kraft-Wärme-Kopplungseinheit und das Wärmekraftwerk somit nicht als ein und dieselbe Anlage im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden.

    49

    Was als Zweites die Frage betrifft, ob Granarolo nach der Veräußerung der Kraft-Wärme-Kopplungseinheit an E.ON deren Betreiber bleibt, ist darauf hinzuweisen, dass zum einen Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie über die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen in seinem Unterabs. 1 vorsieht, dass die zuständige Behörde eine solche Genehmigung, durch die die Emission aus der gesamten Anlage oder aus Teilen davon genehmigt wird, erteilt, wenn sie davon überzeugt ist, dass der Betreiber in der Lage ist, die Emissionen zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten, und in seinem Unterabs. 2, dass eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen sich auf eine oder mehrere vom selben Betreiber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen kann. Zudem aktualisiert diese Behörde nach Art. 7 der Richtlinie gegebenenfalls die Genehmigung anhand der Angaben des Betreibers zu den Änderungen der betreffenden Anlage. Zum anderen definiert Art. 3 Buchst. f dieser Richtlinie den Begriff „Betreiber“ als eine Person, die eine Anlage betreibt oder besitzt, oder der – sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb einer Anlage übertragen worden ist.

    50

    Wie sich aus diesen Bestimmungen ergibt, ist unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, unter denen der Eigentümer einer Produktionsstätte eine Kraft-Wärme-Kopplungseinheit, die sich am selben Standort wie diese Produktionsstätte befindet, an ein im Energiebereich spezialisiertes Unternehmen veräußert hat, zu prüfen, ob aufgrund dieser Veräußerung die Herrschaft dieses Eigentümers über den Betrieb dieser Kraft-Wärme-Kopplungseinheit und damit über die sich aus deren Tätigkeiten ergebenden Treibhausgasemissionen beendet wurde. Ist dies der Fall, kann der Eigentümer nach der Veräußerung nicht als Betreiber dieser Kraft-Wärme-Kopplungseinheit im Sinne von Art. 3 Buchst. f der Richtlinie 2003/87 angesehen werden.

    51

    Insoweit sind, wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bei der Ermittlung des Betreibers einer solchen Kraft-Wärme-Kopplungseinheit u. a. die vertraglichen Klauseln zu berücksichtigen, die zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber gelten.

    52

    Im vorliegenden Fall kann angesichts der Angaben des vorlegenden Gerichts aus den vertraglichen Bestimmungen, die zwischen E.ON und Granarolo gelten, nicht abgeleitet werden, dass Granarolo die Herrschaft über den Betrieb der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kraft-Wärme-Kopplungseinheit und damit über die sich aus deren Tätigkeit ergebenden Treibhausgasemissionen behalten hat.

    53

    Zum einen hat Granarolo nämlich, wie sich aus dem Wortlaut der ersten Vorlagefrage ergibt, das Eigentum an der Kraft-Wärme-Kopplungseinheit auf E.ON übertragen und zu diesem Zweck E.ON u. a. sämtliche für den Betrieb dieser Anlage und die dortige Tätigkeit erforderlichen Unterlagen überlassen.

    54

    Zum anderen kann E.ON im Rahmen des zwischen ihr und Granarolo bestehenden Energieliefervertrags die Tätigkeit der Kraft-Wärme-Kopplungseinheit steigern und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz liefern. Ferner steht es ihr frei, die erzeugte Energiemenge, vorbehaltlich der Erstattung eines Betrags, der dem Unterschied zwischen den Kosten der Energiebeschaffung auf dem Markt und den in dem Vertrag vorgesehenen Preisen entspricht, zu verringern, wenn die im Vertrag festgelegten Mindestenergiemengen nicht eingehalten werden. Ein solcher vertraglicher Ausgleichsmechanismus kann jedoch nicht einer Übertragung der ausschlaggebenden wirtschaftlichen Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage im Sinne von Art. 3 Buchst. f a. E. der Richtlinie 2003/87 auf Granarolo gleichgestellt werden.

    55

    Darüber hinaus ist festzustellen, dass die übrigen Vertragsklauseln, auf die das vorlegende Gericht Bezug nimmt, u. a. diejenigen über den Energieverkaufspreis, die Granarolo zustehende Rückkaufoption oder die Notwendigkeit einer Genehmigung von Granarolo für die Durchführung von Arbeiten an der Kraft-Wärme-Kopplungseinheit, Granarolo ebenso wenig die Herrschaft über den Betrieb dieser Einheit einräumen, wie in Art. 3 Buchst. f der Richtlinie verlangt, und diese Klauseln ihr daher nicht aus sich heraus die Befugnis verleihen, allgemein die Menge der Treibhausgasemissionen, die sich aus der Tätigkeit dieser Anlage ergeben, festzulegen oder zu überwachen.

    56

    Aus den Erwägungen in den Rn. 52 bis 55 des vorliegenden Urteils ergibt sich somit, dass Granarolo vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht jedenfalls nicht mehr Betreiberin der Kraft-Wärme-Kopplungseinheit im Sinne von Art. 3 Buchst. f der Richtlinie 2003/87 ist, so dass sie gemäß Art. 7 dieser Richtlinie Anspruch auf Aktualisierung ihrer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen hätte.

    57

    Eine solche Aktualisierung dieser Genehmigung bedeutete keine Umgehung der Vorschriften des EHS.

    58

    Erstens ist nämlich festzustellen, dass die Aktualisierung der Genehmigung nicht zu einem Verstoß gegen die in Anhang I Nrn. 2 und 3 dieser Richtlinie aufgestellte Regel der Zusammenrechnung führte.

    59

    Dieser Anhang I nennt nämlich, wie sich aus seiner Überschrift ergibt, die Kategorien von Tätigkeiten, die, wie in Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehen, in deren Geltungsbereich fallen. Insbesondere legt die Regel der Zusammenrechnung die Bedingungen fest, unter denen zu beurteilen ist, ob die innerhalb einer Anlage durchgeführten Tätigkeiten, insbesondere die Verbrennung von Brennstoffen, die in Anhang I genannten Schwellenwerte erreichen, um über die Aufnahme dieser Anlage in das EHS zu entscheiden.

    60

    Wie in Rn. 48 des vorliegenden Urteils festgestellt, handelt es sich bei einem Wärmekraftwerk und einer Kraft-Wärme-Kopplungseinheit wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden um zwei gesonderte Anlagen, die nicht ein und dieselbe Anlage im Sinne von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 darstellen.

    61

    Zudem ist unbestritten, dass auch nach der Veräußerung der Kraft-Wärme-Kopplungseinheit an E.ON das Wärmekraftwerk, mit dem die Produktionsstätte ausgestattet ist, weiterhin unter das EHS fällt, da seine Gesamtfeuerungswärmeleistung über dem in Anhang I dieser Richtlinie genannten Schwellenwert von 20 MW liegt.

    62

    Im Übrigen ist festzustellen, dass die Regel der Zusammenrechnung die Modalitäten der Berechnung der Kapazität der in einer Anlage durchgeführten Tätigkeiten betrifft und angesichts der in Rn. 49 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen nicht die Bestimmung des Betreibers dieser Anlage zum Gegenstand hat. Im vorliegenden Fall kann diese Regel entgegen dem, was die Beklagten des Ausgangsverfahrens nahezulegen scheinen, daher weder dazu führen, Granarolo als Betreiberin der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kraft-Wärme-Kopplungseinheit zu bezeichnen, obwohl nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass sie die Herrschaft über den Betrieb dieser Einheit innehat, und sie daher nicht mehr in der Lage ist, die Überwachung der durch die Tätigkeit dieser Anlage verursachten Treibhausgasemissionen zu gewährleisten, noch, Granarolo das Recht zu nehmen, die Aktualisierung ihrer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen zu beantragen.

    63

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Verbots von Betrug und Rechtsmissbrauch einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der von den Rechtsunterworfenen zu beachten ist. Die Anwendung der Unionsrechtsvorschriften kann nämlich nicht so weit gehen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (Urteil vom 28. Oktober 2020, Kreis Heinsberg, C‑112/19, EU:C:2020:864, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    64

    Insbesondere sind nach dem Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen, verboten (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2020, KrakVet Marek Batko, C‑276/18, EU:C:2020:485, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    65

    Es gibt jedoch in den dem Gerichtshof vorliegenden Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass im vorliegenden Fall solche missbräuchlichen oder betrügerischen Vorgänge, insbesondere das Vorliegen einer rein künstlichen Gestaltung, stattgefunden haben. Insbesondere enthalten diese Akten keinen Anhaltspunkt, der Zweifel daran begründen könnte, dass das Unternehmen, an das die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kraft-Wärme-Kopplungseinheit veräußert wurde, tatsächlich eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

    66

    Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 3 Buchst. e und f der Richtlinie 2003/87 in Verbindung mit deren Anhang I Nrn. 2 und 3 dahin auszulegen ist, dass er dem nicht entgegensteht, dass der Eigentümer einer Produktionsstätte mitsamt einem Wärmekraftwerk, dessen Tätigkeit unter diesen Anhang I fällt, die Aktualisierung seiner Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Art. 7 dieser Richtlinie erwirken kann, wenn er eine Kraft-Wärme-Kopplungseinheit, die sich am selben Standort wie diese Produktionsstätte befindet und eine Tätigkeit mit einer Kapazität unter dem in diesem Anhang I festgelegten Schwellenwert durchführt, an ein im Energiebereich spezialisiertes Unternehmen veräußert und mit diesem Unternehmen zugleich einen Vertrag geschlossen hat, wonach u. a. diese Produktionsstätte mit der von dieser Kraft-Wärme-Kopplungseinheit erzeugten Energie beliefert wird, sofern das Wärmekraftwerk und die Kraft-Wärme-Kopplungseinheit nicht ein und dieselbe Anlage im Sinne von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie darstellen und der Eigentümer dieser Produktionsstätte jedenfalls nicht mehr der Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungseinheit im Sinne von Art. 3 Buchst. f dieser Richtlinie ist.

    Kosten

    67

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

     

    Art. 3 Buchst. e und f der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit deren Anhang I Nrn. 2 und 3 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass der Eigentümer einer Produktionsstätte mitsamt einem Wärmekraftwerk, dessen Tätigkeit unter diesen Anhang I fällt, die Aktualisierung seiner Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Art. 7 dieser Richtlinie erwirken kann, wenn er eine Kraft-Wärme-Kopplungseinheit, die sich am selben Standort wie diese Produktionsstätte befindet und eine Tätigkeit mit einer Kapazität unter dem in diesem Anhang I festgelegten Schwellenwert durchführt, an ein im Energiebereich spezialisiertes Unternehmen veräußert und mit diesem Unternehmen zugleich einen Vertrag geschlossen hat, wonach u. a. diese Produktionsstätte mit der von dieser Kraft-Wärme-Kopplungseinheit erzeugten Energie beliefert wird, sofern das Wärmekraftwerk und die Kraft-Wärme-Kopplungseinheit nicht ein und dieselbe Anlage im Sinne von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie darstellen und der Eigentümer dieser Produktionsstätte jedenfalls nicht mehr der Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungseinheit im Sinne von Art. 3 Buchst. f dieser Richtlinie ist.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

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