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Document 62019CJ0517

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. März 2021.
Maria Alvarez y Bejarano u. a. gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Statut der Beamten der Europäischen Union – Reform des Statuts – Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 – Neue Bestimmungen über die Erstattung der jährlichen Reisekosten und die Gewährung von Reisetagen – Zusammenhang mit dem Status eines im Ausland Tätigen oder Expatriierten – Einrede der Rechtswidrigkeit – Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit – Intensität der gerichtlichen Kontrolle.
Verbundene Rechtssachen C-517/19 P und C-518/19 P.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:240

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

25. März 2021 ( *1 )

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Statut der Beamten der Europäischen Union – Reform des Statuts – Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 – Neue Bestimmungen über die Erstattung der jährlichen Reisekosten und die Gewährung von Reisetagen – Zusammenhang mit dem Status eines im Ausland Tätigen oder Expatriierten – Einrede der Rechtswidrigkeit – Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit – Intensität der gerichtlichen Kontrolle“

In den verbundenen Rechtssachen C‑517/19 P und C‑518/19 P

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 8. Juli 2019,

María Álvarez y Bejarano, wohnhaft in Namur (Belgien),

Ana-Maria Enescu, wohnhaft in Overijse (Belgien),

Lucian Micu, wohnhaft in Brüssel (Belgien),

Angelica Livia Salanta, wohnhaft in Feschaux (Belgien),

Svetla Shulga, wohnhaft in Wezembeek Oppem (Belgien),

Soldimar Urena de Poznanski, wohnhaft in Laeken (Belgien),

Angela Vakalis, wohnhaft in Brüssel,

Luz Anamaria Chu, wohnhaft in Brüssel,

Marli Bertolete, wohnhaft in Brüssel,

María Castro Capcha, wohnhaft in Brüssel,

Hassan Orfe El, wohnhaft in Leeuw-Saint-Pierre (Belgien),

Evelyne Vandevoorde, wohnhaft in Brüssel (C‑517/19 P),

Jakov Ardalic, wohnhaft in Brüssel,

Liliana Bicanova, wohnhaft in Taintignies (Belgien),

Monica Brunetto, wohnhaft in Brüssel,

Claudia Istoc, wohnhaft in Waremme (Belgien),

Sylvie Jamet, wohnhaft in Brüssel,

Despina Kanellou, wohnhaft in Brüssel,

Christian Stouraitis, wohnhaft in Wasmuel (Belgien),

Abdelhamid Azbair, wohnhaft in Ruysbroeck Leeuw-Saint-Pierre (Belgien),

Abdel Bouzanih, wohnhaft in Brüssel,

Bob Kitenge Ya Musenga, wohnhaft in Nieuwerken, Alost (Belgien),

El Miloud Sadiki, wohnhaft in Brüssel,

Cam Tran Thi, wohnhaft in Brüssel (C‑518/19 P),

Prozessbevollmächtigte: S. Orlandi und T. Martin, avocats

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch G. Gattinara und B. Mongin als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug (C‑517/19 P),

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und R. Meyer als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug (C‑518/19 P),

Streithelfer im ersten Rechtszug (C‑517/19 P),

Europäisches Parlament, vertreten durch C. Gonzáles Argüelles und E. Taneva als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug (C‑517/19 P und C‑518/19 P),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer, der Richter N. Wahl und F. Biltgen sowie der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin),

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: M.‑A. Gaudissart, Beigeordneter Kanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2020,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Oktober 2020

folgendes

Urteil

1

Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragen zum einen Frau Maria Alvarez y Bejarano, Frau Ana‑Maria Enescu, Frau Angelica Livia Salanta, Frau Svetla Shulga, Frau Soldimar Urena de Poznanski, Frau Angela Vakalis, Frau Luz Anamaria Chu, Frau Marli Bertolete, Frau Maria Castro Capcha, Frau Evelyne Vandevoorde, Herr Lucian Micu und Herr Hassan Orfe El (C‑517/19 P) sowie zum anderen Herr Jakov Ardalic, Herr Christian Stouraitis, Herr Abdelhamid Azbair, Herr Abdel Bouzanih, Herr Bob Kitenge Ya Musenga, Herr El Miloud Sadiki, Herr Cam Tran Thi, Frau Liliana Bicanova, Frau Monica Brunetto, Frau Claudia Istoc, Frau Sylvie Jamet und Frau Despina Kanellou (C‑518/19 P) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 30. April 2019, Alvarez y Bejarano u. a./Kommission (T‑516/16 und T‑536/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: erstes angefochtenes Urteil, EU:T:2019:267), bzw. vom 30. April 2019, Ardalic u. a./Rat (T‑523/16 und T‑542/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: zweites angefochtenes Urteil, EU:T:2019:272), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Europäischen Kommission bzw. des Rates der Europäischen Union, ihnen ab dem 1. Januar 2014 den Anspruch auf zweieinhalb Tage zusätzlichen Urlaub pro Jahr zum Zweck der Reise in den Herkunftsstaat (im Folgenden: Reisetage) und den Anspruch auf eine Pauschalvergütung der jährlichen Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort (im Folgenden: Erstattung der jährlichen Reisekosten) nicht mehr zu gewähren (im Folgenden: streitige Entscheidungen), abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Altes Statut der Beamten der Union

2

Art. 7 des Anhangs V („Urlaubsordnung“) des Statuts der Beamten der Europäischen Union in seiner Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. 2013, L 287, S. 15) (im Folgenden: altes Statut) hatte folgenden Wortlaut:

„Die Dauer des [Jahresurlaubs] verlängert sich um Reisetage, die nach der Entfernung in Eisenbahnkilometern zwischen dem Urlaubsort und dem Ort der dienstlichen Verwendung wie folgt berechnet werden:

Urlaubsort im Sinne dieses Artikels ist beim Jahresurlaub der Herkunftsort.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung im Gebiet der Mitgliedstaaten liegt. Liegt der Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb dieses Gebiets, so wird die Zahl der Reisetage unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt.“

3

Nach den Bestimmungen von Art. 57 des alten Statuts in Verbindung mit den Art. 16 und 91 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in ihrer Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1023/2013 galt Art. 7 des Anhangs V des alten Statuts für Vertragsbedienstete entsprechend.

4

In Art. 7 des Anhangs VII („Vorschriften über Dienstbezüge und Kostenerstattungen“) des alten Statuts hieß es:

„(1)   Der Beamte hat in folgenden Fällen für sich, seinen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen, die tatsächlich mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, Anspruch auf Erstattung der Reisekosten:

a)

bei Dienstantritt: vom Ort der Einberufung bis zum Ort der dienstlichen Verwendung;

b)

beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst nach Artikel 47 des [alten Statuts]: vom Ort der dienstlichen Verwendung zu dem Herkunftsort nach Absatz 3;

c)

bei jeder Versetzung, die eine Änderung des Ortes der dienstlichen Verwendung zur Folge hat.

(3)   Der Herkunftsort des Beamten wird bei seinem Dienstantritt unter Berücksichtigung des Ortes, von dem aus er einberufen worden ist, oder des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen festgestellt. Diese Feststellung kann im Laufe der Amtszeit des Beamten und anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienst durch eine besondere Verfügung der Anstellungsbehörde geändert werden. Diese Verfügung darf während der Amtszeit des Beamten nur in Ausnahmefällen und bei Vorlage von Unterlagen getroffen werden, durch die der Antrag des Beamten ordnungsgemäß belegt wird.“

5

Art. 8 des Anhangs VII des alten Statuts bestimmte:

„(1)   Der Beamte hat für sich und, soweit er Anspruch auf die Haushaltszulage hat, für seinen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne des Artikels 2 einmal jährlich Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort gemäß Artikel 7.

(2)   Der Pauschalvergütung liegt eine anhand der Entfernung in Kilometern vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Einberufungs- oder Herkunftsort berechnete Vergütung zugrunde; …

(4)   Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt. …

Die Erstattung dieser Reisekosten erfolgt durch Zahlung einer Pauschalvergütung auf der Grundlage der Kosten für eine Flugreise in der unmittelbar über der Economy-Klasse liegenden Klasse.“

6

Nach den Bestimmungen von Art. 22 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in ihrer Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1023/2013 in Verbindung mit ihren Art. 26 und 92 galten die Art. 7 und 8 des Anhangs VII des alten Statuts grundsätzlich für Vertragsbedienstete entsprechend.

Statut der Beamten der Union

7

Das Statut der Beamten der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung Nr. 1023/2013 (im Folgenden: Statut) trat am 1. Januar 2014 in Kraft.

8

In den Erwägungsgründen 2, 12 und 24 der Verordnung Nr. 1023/2013 heißt es:

„(2)

[Es] müssen Rahmenbedingungen sichergestellt werden, die es ermöglichen, aus den Reihen der Bürger der Mitgliedstaaten hochqualifiziertes und mehrsprachiges Personal auf möglichst breiter geografischer Grundlage und unter gebührender Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Männern und Frauen anzuziehen, einzustellen und zu halten, die unabhängig sind und höchsten beruflichen Standards gerecht werden, und dieses Personal muss in die Lage versetzt werden, seine Aufgaben möglichst wirkungsvoll und effizient zu erfüllen. In dieser Hinsicht müssen die derzeitigen Schwierigkeiten der Organe, Beamte und Bedienstete aus bestimmten Mitgliedstaaten einzustellen, überwunden werden.

(12)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Februar 2013 zum mehrjährigen Finanzrahmen betont, dass die Notwendigkeit der kurz-, mittel- und langfristigen Haushaltskonsolidierung besondere Anstrengungen seitens aller öffentlichen Verwaltungen und ihrer Bediensteten erfordert, um die Effizienz und Effektivität zu steigern und sich an das sich wandelnde wirtschaftliche Umfeld anzupassen. Mit diesem Aufruf wurde konkret das Ziel des Vorschlags der Kommission zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union von 2011 bekräftigt, das darin bestand, für Kosteneffizienz zu sorgen, wobei festgestellt wurde, dass die Herausforderungen, vor denen die Europäische Union derzeit steht, von jeder öffentlichen Verwaltung und allen öffentlich Bediensteten eine Erhöhung der Effizienz und eine Anpassung an die sich wandelnden wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in Europa verlangen. Außerdem forderte der Europäische Rat, dass als Teil der Reform des Statuts die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge des gesamten Personals der Organe der Union im Wege der Methode für zwei Jahre ausgesetzt und die neue Solidaritätsabgabe als Teil der Reform der Methode zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge wieder eingeführt wird.

(24)

Die Bestimmungen über die Reisetage und die jährliche Reisekostenerstattung für die Reise zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort sollten im Interesse der Vereinfachung und Transparenz modernisiert, gestrafft und mit der dienstlichen Tätigkeit im Ausland verknüpft werden. Insbesondere sollten die jährlichen Reisetage durch Heimaturlaub ersetzt und auf höchstens zweieinhalb Tage beschränkt werden.“

9

Art. 7 des Anhangs V („Urlaubsordnung“) des Statuts bestimmt:

„Beamte, die Anspruch auf die Expatriierungs- oder Auslandszulage haben, haben zum Zweck der Reise in den Herkunftsstaat Anspruch auf zweieinhalb Tage zusätzlichen Urlaub pro Jahr.

Absatz 1 gilt für Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt. Liegt der Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb dieses Gebiets, so wird die Dauer des Heimaturlaubs unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt.“

10

Nach den Bestimmungen von Art. 16 in Verbindung mit Art. 91 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung Nr. 1023/2013 (im Folgenden: BSB) gilt Art. 7 des Anhangs V des Statuts für Bedienstete auf Zeit und für Vertragsbedienstete sinngemäß.

11

Art. 4 des Anhangs VII („Vorschriften über Dienstbezüge und Kostenerstattungen“) des Statuts, der nach Art. 21 in Verbindung mit Art. 92 der BSB für Vertragsbedienstete entsprechend gilt, hat folgenden Wortlaut:

„(1)   Eine Auslandszulage in Höhe von 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts sowie der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die dem Beamten gezahlt werden, wird gewährt:

a)

Beamten, die

die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und

während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben. Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt.

b)

Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates hatten.

(2)   Beamte, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Ort ihrer dienstlichen Verwendung liegt, nicht besitzen und nicht besessen haben, jedoch die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, haben Anspruch auf eine Expatriierungszulage, die gleich dem vierten Teil der Auslandszulage ist.

(3)   Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 wird der Beamte, der durch Heirat von Amts wegen ohne Möglichkeit eines Verzichts die Staatsangehörigkeit des Staates erworben hat, in dessen Hoheitsgebiet der Ort seiner dienstlichen Verwendung liegt, dem in Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich erwähnten Beamten gleichgestellt.“

12

Art. 7 des Anhangs VII des Statuts sieht vor:

„(1)   Der Bedienstete hat in folgenden Fällen für sich, seinen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten:

a)

bei Dienstantritt: vom Ort der Einberufung zum Ort der dienstlichen Verwendung;

b)

beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst nach Artikel 47 des Statuts: vom Ort der dienstlichen Verwendung zu dem Herkunftsort nach Absatz 4 dieses Artikels;

c)

bei jeder Versetzung, die eine Änderung des Ortes der dienstlichen Verwendung zur Folge hat.

Beim Tod eines Beamten haben der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Personen unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf die Pauschalvergütung.

(4)   Der Herkunftsort des Beamten wird bei seinem Dienstantritt grundsätzlich unter Berücksichtigung des Ortes, von dem aus er einberufen worden ist, oder – auf ausdrücklichen und ordnungsgemäß begründeten Antrag – unter Berücksichtigung des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen festgestellt. Diese Feststellung kann im Laufe der Amtszeit des Beamten und anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienst durch eine besondere Verfügung der Anstellungsbehörde geändert werden. Diese Verfügung darf während der Amtszeit des Beamten nur in Ausnahmefällen und bei Vorlage von Unterlagen getroffen werden, durch die der Antrag des Beamten ordnungsgemäß belegt wird.

…“

13

In Art. 8 des Anhangs VII des Statuts heißt es:

„(1)   Beamte, die Anspruch auf die Expatriierungs- oder Auslandszulage haben, haben innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Grenzen für sich und, sofern sie Anspruch auf die Haushaltszulage haben, für ihren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne des Artikels 2 einmal jährlich Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort gemäß Artikel 7.

(2)   …

Liegt der nach Artikel 7 definierte Herkunftsort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Union sowie außerhalb der in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, so liegt der Pauschalvergütung eine anhand der Entfernung zwischen dem Dienstort des Beamten und der Hauptstadt des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, berechnete Kilometervergütung zugrunde....

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels gelten für Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt. …

Die Pauschalvergütung basiert auf den Kosten für eine Flugreise in der Economy-Klasse.“

14

Nach den Bestimmungen von Art. 22 der BSB in Verbindung mit deren Art. 26 und 92 gelten die Art. 7 und 8 des Anhangs VII des Statuts unter bestimmten Voraussetzungen für Bedienstete auf Zeit und, entsprechend, für Vertragsbedienstete.

Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten

15

Die Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten, wie sie in den Rn. 8 bis 14 des ersten angefochtenen Urteils und in den Rn. 8 bis 14 des zweiten angefochtenen Urteils dargestellt wird, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

16

Die Rechtsmittelführer in den Rechtssachen C‑517/19 P und C‑518/19 P sind in Belgien tätige Beamte oder Vertragsbedienstete der Kommission bzw. des Rates. Ihr Herkunftsort liegt außerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats. Sie besitzen eine doppelte Staatsangehörigkeit, darunter die belgische. Keiner von ihnen erhält eine Auslandszulage oder Expatriierungszulage.

17

Während den Rechtsmittelführern vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1023/2013 die Reisetage und die Erstattung der jährlichen Reisekosten zugutekamen, haben sie seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung keinen Anspruch mehr auf diese Vergünstigungen, da sie die nunmehr in Art. 7 des Anhangs V und Art. 8 des Anhangs VII des Statuts aufgestellte Voraussetzung, dass diese Vergünstigungen nur Beamten gewährt werden, die Anspruch auf eine Auslandszulage oder eine Expatriierungszulage haben, nicht erfüllen.

18

Die Rechtsmittelführer, die von diesen Änderungen durch Einsichtnahme in ihre Personalakte Kenntnis erlangten, legten gemäß Art. 91 des Statuts bei ihren jeweiligen Organen Beschwerden ein. Diese Beschwerden wurden zurückgewiesen.

Verfahren vor dem Gericht

19

Mit zwei Klageschriften, die am 26. August 2014 und am 26. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingingen, erhoben die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑517/19 P zwei unter den Aktenzeichen F‑85/14 und F‑13/15 in das Register eingetragene Klagen auf Aufhebung der sie betreffenden streitigen Entscheidungen.

20

Mit Klageschrift, die am 29. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, erhoben die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑518/19 P eine unter dem Aktenzeichen F‑100/14 in das Register eingetragene Klage auf Aufhebung der sie betreffenden streitigen Entscheidungen. Mit einer weiteren Klageschrift, die am 16. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, erhoben neun dieser Rechtsmittelführer eine unter dem Aktenzeichen F‑27/15 in das Register eingetragene Klage auf Aufhebung der Entscheidungen, ihnen keine Erstattung der jährlichen Reisekosten mehr zu gewähren.

21

Diese vier Klagen wurden nach Art. 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. 2016, L 200, S. 137) in dem Stadium, in dem sie sich am 31. August 2016 befanden, auf das Gericht übertragen. Sie wurden unter den Aktenzeichen T‑516/16, T‑523/16, T‑536/16 und T‑542/16 in das Register eingetragen.

Angefochtene Urteile

22

Die Rechtsmittelführer in den Rechtssachen C‑517/19 P und C‑518/19 P stützten ihre jeweiligen Klagen auf drei identisch formulierte Klagegründe, mit denen die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 7 des Anhangs V und Art. 8 des Anhangs VII des Statuts erhoben wurde. Mit dem ersten Klagegrund wurde eine sich aus einer „Infragestellung des Herkunftsorts der Rechtsmittelführer“ ergebende Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen gerügt. Mit dem zweiten Klagegrund wurde vorgebracht, dass die den Erhalt der Auslands- oder Expatriierungszulage betreffende Voraussetzung rechtswidrig sei. Mit dem dritten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit sowie eine Verletzung wohlerworbener Rechte, des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Rechts auf Achtung des Familienlebens geltend gemacht.

23

Im ersten und im zweiten angefochtenen Urteil hat das Gericht aus im Wesentlichen identischen Gründen alle von den Rechtsmittelführern vorgebrachten Klagegründe zurückgewiesen und die Klagen abgewiesen.

24

Hinsichtlich des ersten Klagegrundes hat das Gericht im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die mit der Verordnung Nr. 1023/2013 vorgenommenen Änderungen die Festlegung des Herkunftsorts der Rechtsmittelführer nicht in Frage gestellt hätten, da dieser weiterhin Wirkungen entfalte, insbesondere in Bezug auf die Überführung eines Verstorbenen zum Herkunftsort im Fall des Ablebens während des Dienstes sowie im Hinblick auf den Umzug zum Herkunftsort beim Ausscheiden aus dem Dienst (Rn. 49 bis 54 des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 47 bis 52 des zweiten angefochtenen Urteils).

25

Zum zweiten Klagegrund, mit dem die Rechtsmittelführer rügten, dass der Unionsgesetzgeber die Erstattung der jährlichen Reisekosten und die Gewährung der Reisetage unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von der Voraussetzung abhängig gemacht habe, dass der Betreffende eine Auslandszulage oder eine Expatriierungszulage beziehe, hat das Gericht zunächst unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. Januar 2007, Chassagne/Kommission (F‑43/05, EU:F:2007:14, Rn. 61), ausgeführt, dass die Festlegung der Voraussetzungen und der Modalitäten der Durchführung der Erstattung dieser Kosten und der Gewährung dieser Tage in einen Regelungsbereich falle, in dem der Unionsgesetzgeber über ein weites Ermessen verfüge (Rn. 66 des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 64 des zweiten angefochtenen Urteils). In einem solchen Bereich müsse sich der Unionsrichter „im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot auf die Prüfung beschränken, ob das betreffende Organ nicht eine willkürliche oder offensichtlich unangemessene Unterscheidung vorgenommen hat, und im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf die Prüfung, ob die getroffene Maßnahme gemessen am Ziel der Regelung nicht offenkundig ungeeignet ist“ (Rn. 67 des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 65 des zweiten angefochtenen Urteils).

26

Sodann hat das Gericht hinsichtlich des mit Art. 7 des Anhangs V und Art. 8 des Anhangs VII des Statuts verfolgten Ziels darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit für den Beamten, persönliche Beziehungen zu dem Ort seiner wesentlichen Interessen aufrechtzuerhalten, ein allgemeiner Grundsatz des Rechts des öffentlichen Dienstes der Union geworden sei. Um dieses Ziel zu erreichen, habe der Unionsgesetzgeber die Regeln im Bereich der Reisetage und der Erstattung der jährlichen Reisekosten modernisieren und straffen sowie mit dem Status eines „im Ausland Tätigen“ oder „Expatriierten“ verknüpfen wollen, um sie einfacher in der Anwendung und transparenter zu machen (Rn. 68 und 69 des ersten angefochtenen Urteils sowie Rn. 66 und 67 des zweiten angefochtenen Urteils).

27

In Anbetracht dieses Ziels und des weiten Ermessens des Unionsgesetzgebers hat das Gericht hervorgehoben, dass die Situation der Beamten und Bediensteten, die eine Expatriierungs- oder Auslandszulage erhielten, nicht mit der von Beamten und Bediensteten verglichen werden könne, die, wie die Rechtsmittelführer, zwei Staatsangehörigkeiten hätten, darunter die des Staates ihrer dienstlichen Verwendung, auch wenn ihr Herkunftsort nicht dort liege. Während nämlich ein Beamter oder Bediensteter, der nicht die Staatsangehörigkeit des Staates seiner dienstlichen Verwendung erwerbe, eine gewisse Absicht erkennen lasse, seine Verbindungen zu seinem Herkunftsort aufrechtzuerhalten, zeige der Umstand, dass ein Beamter oder Bediensteter, der die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats seiner dienstlichen Verwendung beantragt und erlangt habe, zumindest den Wunsch, dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu schaffen, wenn nicht gar das Bestehen ehelicher Bindungen in diesem Staat. Das Gericht hat daraus abgeleitet, dass es sich bei der Situation eines Expatriierten oder im Ausland Tätigen und der Situation der Rechtsmittelführer um zwei rechtlich verschiedene Situationen handle, die eine unterschiedliche Behandlung auf der Grundlage der Vermutung rechtfertigten, dass die Staatsangehörigkeit einer Person ein ernsthaftes Indiz für vielfältige und enge Beziehungen zwischen ihr und dem Land ihrer Staatsangehörigkeit sei (Rn. 71 bis 73 des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 69 bis 71 des zweiten angefochtenen Urteils).

28

Das Gericht hat außerdem festgehalten, dass der Anspruch auf eine Expatriierungs- oder Auslandszulage auch von der Feststellung ganz bestimmter tatsächlicher Umstände abhänge, die der Situation des betreffenden Beamten im Hinblick auf seinen Herkunftsort eigen seien, und dass der Beamte, der vollständig in den Staat seiner dienstlichen Verwendung integriert sei und dem daher keine Auslands- oder Expatriierungszulage gewährt werde, nicht behaupten könne, eine engere Beziehung zu seinem Herkunftsort zu haben als ein Beamter, der Anspruch auf diese Zulage habe. So rechtfertigt aus Sicht des Gerichts nicht die Staatsangehörigkeit des Beamten, die nur ein Indiz für seine Verbindung mit dem Ort der dienstlichen Verwendung darstelle, sondern vielmehr die tatsächliche Situation die Gewährung einer Zulage, mit der die faktischen Ungleichheiten ausgeglichen werden sollten, die zwischen Beamten, die in die Gesellschaft des Dienststaats integriert seien, und solchen, bei denen dies nicht der Fall sei, bestünden (Rn. 73 des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 71 des zweiten angefochtenen Urteils).

29

Schließlich ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass „in Anbetracht der Systematik insgesamt und angesichts des weiten Ermessens des Gesetzgebers davon auszugehen [ist], dass das System, wonach der Erhalt der Reisetage und die Erstattung der jährlichen Reisekosten von der Voraussetzung des Bezugs der Auslandszulage oder der Expatriierungszulage abhängig gemacht wird, im Hinblick auf sein Ziel weder offensichtlich unangemessen noch offensichtlich ungeeignet ist“ und dass daher „nicht gegen den Grundsatz, dass jeder Bedienstete die Möglichkeit haben muss, eine persönliche Beziehung zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen aufrechtzuerhalten, oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung oder der Nichtdiskriminierung verstoßen [wurde]“ (Rn. 75 des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 73 des zweiten angefochtenen Urteils).

30

In Bezug auf den dritten Klagegrund, mit dem u. a. ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt wurde, hat das Gericht entschieden, es könne nicht geltend gemacht werden, dass der Gesetzgeber in Ausübung seines weiten Ermessens Maßnahmen eingeführt habe, die im Hinblick auf das von ihm verfolgte Ziel offensichtlich unverhältnismäßig seien (Rn. 86 des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 84 des zweiten angefochtenen Urteils).

31

Insbesondere sei es im Hinblick auf das im 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013 genannte Ziel vollkommen verhältnismäßig, vorzusehen, dass ein Bediensteter, der die Staatsangehörigkeit des Ortes seiner dienstlichen Verwendung besitze, nicht im eigentlichen Sinne als expatriierter Bediensteter angesehen werden könne. Darüber hinaus ermöglichten es die neuen Statutsbestimmungen den Rechtsmittelführern zum einen, eine Verbindung zu ihrem Herkunftsort aufrechtzuerhalten, da sich die Festlegung dieses Ortes nach der Einführung dieser Bestimmungen nicht geändert habe; zum anderen könnten sie auch eine Verbindung mit dem Mitgliedstaat aufrechterhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besäßen und zu dem die Verbindungen als die stärksten angesehen würden (Rn. 82 des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 80 des zweiten angefochtenen Urteils).

32

Außerdem hat das Gericht in Anbetracht der Erwägungsgründe 2 und 12 der Verordnung Nr. 1023/2013, wonach es dem Gesetzgeber bei der Einstellung hochqualifizierten Personals obliegt, dieses „aus den Reihen der Bürger der Mitgliedstaaten... auf möglichst breiter geografischer Grundlage“ auszuwählen und „für Kosteneffizienz zu sorgen“, ausgeführt, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Ermessens beschlossen habe, die Erstattung der jährlichen Reisekosten auf die Bediensteten zu beschränken, „die sie am meisten benötigten“, also diejenigen, „die expatriiert oder im Ausland tätig sind und am wenigsten in die Länder ihrer dienstlichen Verwendung integriert sind, damit sie Verbindungen zu dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und mit dem sie demnach am stärksten verbunden sind, aufrechterhalten können“ (Rn. 84 des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 82 des zweiten angefochtenen Urteils).

33

Schließlich hat das Gericht unter Verweis auf Rn. 14 des Urteils vom 16. Oktober 1980, Hochstrass/Gerichtshof (147/79, EU:C:1980:238), darauf hingewiesen, dass sich selbst dann, wenn der Erlass einer allgemeinen abstrakten Regelung in Grenzfällen zu zufälligen Unzuträglichkeiten führe, dem Gesetzgeber die Bildung allgemeiner Kategorien nicht vorwerfen lasse, solange sie nicht ihrem Wesen nach im Hinblick auf das verfolgte Ziel diskriminierend sei (Rn. 85 des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 83 des zweiten angefochtenen Urteils).

Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

34

In der Rechtssache C‑517/19 P beantragen die Rechtsmittelführer,

das erste angefochtene Urteil aufzuheben;

die streitigen Entscheidungen aufzuheben, soweit sie sie betreffen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

35

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

36

Das Europäische Parlament und der Rat, die als Streithelfer im ersten Rechtszug gemäß Art. 172 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eine Rechtsmittelbeantwortung eingereicht haben, beantragen ebenfalls, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

37

In der Rechtssache C‑518/19 P beantragen die Rechtsmittelführer,

das zweite angefochtene Urteil aufzuheben;

die streitigen Entscheidungen aufzuheben, soweit sie sie betreffen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

38

Der Rat beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

39

Das Parlament, das als Streithelfer im ersten Rechtszug gemäß Art. 172 der Verfahrensordnung eine Rechtsmittelbeantwortung eingereicht hat, beantragt ebenfalls, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

40

Der Präsident des Gerichtshofs hat am 1. Oktober 2019 gemäß Art. 54 Abs. 2 der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssachen C‑517/19 P und C‑518/19 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

Zu den Rechtsmitteln

41

Die Rechtsmittelführer in den Rechtssachen C‑517/19 P und C‑518/19 P stützen ihre jeweiligen Rechtsmittel auf drei identische Rechtsmittelgründe, mit denen sie erstens einen Rechtsfehler bei der Bestimmung des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und den diesem Grundsatz eigenen Begriff der Vergleichbarkeit sowie drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend machen.

42

Obwohl der dritte Rechtsmittelgrund ebenso wie der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtsmittelschrift unter einer allgemeineren Überschrift betreffend einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dargestellt wird, ergibt sich insoweit sowohl aus den zur Stützung dieses dritten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumenten als auch aus der Anlage zur Rechtsmittelschrift, die die Zusammenfassung der geltend gemachten Rechtsmittelgründe enthält, dass mit dem dritten Rechtsmittelgrund nur ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und nicht ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt wird.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

43

Die Rechtsmittelführer machen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die von ihm im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung vorgenommene Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 1023/2013 auf die Prüfung des „willkürlichen“ oder im Verhältnis zu dem mit den in Rede stehenden Maßnahmen verfolgten Ziel „offensichtlich“ unangemessenen oder ungeeigneten Charakters beschränkt habe. Insoweit habe das Gericht in Rn. 67 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 65 des zweiten angefochtenen Urteils zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass es sich in den Bereichen, in denen der Gesetzgeber über ein weites Ermessen verfüge, darauf beschränken müsse, eine solche eingeschränkte Kontrolle vorzunehmen.

44

Der Umstand, dass der Gesetzgeber über ein weites Ermessen verfüge, sei für die Prüfung, ob die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1023/2013 über die Gewährung der Reisetage und die Erstattung der jährlichen Reisekosten mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar seien, nicht von Belang.

45

Da die Gleichbehandlung ein auf den öffentlichen Dienst der Europäischen Union anwendbarer allgemeiner Grundsatz sei, sei der Unionsgesetzgeber nämlich verpflichtet, diesen Grundsatz in jedem Fall – unter der vom Unionsrichter vorzunehmenden vollumfänglichen Rechtmäßigkeitskontrolle – zu beachten.

46

Die Rechtsmittelführer fügen hinzu, dass sich die vorliegenden Rechtssachen von der Rechtssache unterschieden, in der das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. Januar 2007, Chassagne/Kommission (F‑43/05, EU:F:2007:14), ergangen sei, auf das das Gericht seine Erwägungen in den angefochtenen Urteilen gestützt habe. Während es in der letztgenannten Rechtssache nämlich allein um die Rechtmäßigkeit der Änderung der Modalitäten der Erstattung der jährlichen Reisekosten gegangen sei, bezögen sich die vorliegenden Rechtssachen auf das Wesen dieses Erstattungsanspruchs.

47

Schließlich habe das Gericht dadurch, dass es das Ermessen des Gesetzgebers über den Grundsatz der Gleichbehandlung gestellt habe, diesem Ermessen eine „ungerechtfertigte Beachtung“ gezollt, die entscheidenden Einfluss auf den Ausgang der Rechtsstreitigkeiten gehabt habe. Hierzu weisen die Rechtsmittelführer darauf hin, dass das Gericht in „sehr allgemeinen Worten“ entschieden habe, dass die Verordnung Nr. 1023/2013 unter Berücksichtigung der „Systematik insgesamt“ und des „weiten Ermessens des Gesetzgebers“ im Hinblick auf ihr Ziel nicht „offensichtlich“ mit dem allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbar sei.

48

Die Kommission – in der Rechtssache C‑517/19 P – sowie der Rat und das Parlament – in den Rechtssachen C‑517/19 P und C‑518/19 P – beantragen, den ersten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

49

Es ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Rechtsverhältnis zwischen den Beamten und der Verwaltung statutarischer und nicht vertraglicher Natur ist. Daher können die Rechte und Pflichten der Beamten unter Beachtung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Erfordernisse jederzeit vom Gesetzgeber geändert werden (Urteile vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C‑443/07 P, EU:C:2008:767, Rn. 60, und vom 4. März 2010, Angé Serrano u. a./Parlament, C‑496/08 P, EU:C:2010:116, Rn. 82).

50

Gleiches gilt für die Vertragsbediensteten hinsichtlich der Bestimmungen des Statuts, die auf sie entsprechend anwendbar sind.

51

Zu den betreffenden Erfordernissen zählt der in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C‑443/07 P, EU:C:2008:767, Rn. 78, und vom 4. März 2010, Angé Serrano u. a./Parlament, C‑496/08 P, EU:C:2010:116, Rn. 100).

52

Nach ständiger Rechtsprechung verlangt dieser Grundsatz, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 17. Juli 2008, Campoli/Kommission, C‑71/07 P, EU:C:2008:424, Rn. 50, vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C‑460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 66, sowie vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 137).

53

Zudem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass bei statutarischen Bestimmungen wie den vorliegend in Rede stehenden unter Berücksichtigung des in diesem Zusammenhang weiten Ermessens des Unionsgesetzgebers der Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann missachtet wird, wenn der Gesetzgeber eine willkürliche oder im Hinblick auf das Ziel der fraglichen Regelung offensichtlich unangemessene Differenzierung vornimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1983, Ferrario u. a./Kommission, 152/81, 158/81, 162/81, 166/81, 170/81, 173/81, 175/81, 177/81 bis 179/81, 182/81 und 186/81, EU:C:1983:208, Rn. 13, vom 17. Juli 2008, Campoli/Kommission, C‑71/07 P, EU:C:2008:424, Rn. 64, vom 15. April 2010, Gualtieri/Kommission, C‑485/08 P, EU:C:2010:188, Rn. 72, sowie vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C‑460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 85).

54

Im Licht dieser Rechtsprechung hat das Gericht folglich keinen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 67 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 65 des zweiten angefochtenen Urteils entschieden hat, dass es sich darauf beschränken müsse, im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung zu prüfen, ob der Gesetzgeber beim Erlass der angefochtenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1023/2013 nicht eine willkürliche oder offensichtlich unangemessene Differenzierung vorgenommen habe.

55

Hinsichtlich des Vorbringens, das Gericht habe in Rn. 75 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 73 des zweiten angefochtenen Urteils in sehr allgemeinen Worten entschieden, dass die Verordnung Nr. 1023/2013 unter Berücksichtigung „der Systematik insgesamt“ und des „weiten Ermessens des Gesetzgebers“ im Hinblick auf ihr Ziel nicht „offensichtlich“ mit dem allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbar sei, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen auf einem falschen Verständnis dieser Urteile beruht und daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

56

Das Gericht hat nämlich erst, nachdem es in den Rn. 65 bis 74 des ersten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 63 bis 72 des zweiten angefochtenen Urteils im Einklang mit der in Rn. 53 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung festgestellt hatte, dass Beamte und Bedienstete, die eine Auslands‑ oder Expatriierungszulage erhielten, sich nicht in einer mit der Situation der Rechtsmittelführer vergleichbaren Situation befänden, entschieden, dass es im Hinblick auf das Ziel von Art. 7 des Anhangs V des Statuts bzw. von Art. 8 des Anhangs VII des Statuts weder offensichtlich unangemessen noch offensichtlich ungeeignet sei und somit nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Erhalt der Reisetage und der Erstattung der jährlichen Reisekosten von einem Anspruch auf eine Auslands‑ oder Expatriierungszulage abhängig zu machen.

57

Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

58

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 70 bis 73 des ersten angefochtenen Urteils sowie gegen die Rn. 68 bis 71 des zweiten angefochtenen Urteils richtet, machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es davon ausgegangen sei, dass die Situation der Beamten und Bediensteten, die keinen Anspruch auf eine Auslandszulage oder eine Expatriierungszulage hätten, nicht mit derjenigen der Beamten und Bediensteten vergleichbar sei, die Anspruch auf eine solche Zulage hätten, obwohl die Erstgenannten wie die Zweitgenannten einen vom Herkunftsort abweichenden Dienstort hätten.

59

Insoweit tragen die Rechtsmittelführer vor, dass für die Bestimmung der Vergleichbarkeit verschiedener Sachverhalte der Zweck und das Ziel des Rechtsakts, der die Unterscheidung einführe, sowie die Grundsätze und Ziele des Bereichs, zu dem dieser Rechtsakt gehöre, zu berücksichtigen seien. Die Verordnung Nr. 1023/2013 mache aber das Recht eines Beamten oder Bediensteten, persönliche Beziehungen zu seinem Herkunftsort aufrechtzuerhalten, vom Grad seiner Integration am Ort seiner dienstlichen Verwendung abhängig, obwohl, wie das Gericht in Rn. 68 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 66 des zweiten angefochtenen Urteils festgestellt habe, Art. 7 des Anhangs V und Art. 8 des Anhangs VII des Statuts nach wie vor dasselbe Ziel verfolgten und nach wie vor denselben Zweck hätten, nämlich, es den Beamten und Bediensteten sowie den ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Personen zu ermöglichen, zumindest einmal pro Jahr an ihren Herkunftsort zu reisen, um dort ihre familiären, sozialen und kulturellen Verbindungen aufrechtzuerhalten. Diese Möglichkeit sei im Übrigen ein allgemeiner Grundsatz des Rechts des öffentlichen Dienstes der Union geworden, worauf auch das Gericht in den angefochtenen Urteilen hingewiesen habe.

60

Folglich befänden sich in Anbetracht des Gegenstands und des Zwecks der in Rede stehenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 1023/2013 alle Beamten und Bediensteten der Union, deren Herkunftsort in einem anderen Staat als dem ihrer dienstlichen Verwendung liege, in einer vergleichbaren Situation, unabhängig davon, ob sie eine Auslands‑ oder eine Expatriierungszulage erhielten oder nicht. Indem der Gesetzgeber vorsehe, dass nur Beamte und Bedienstete, die eine solche Zulage erhielten, die Reisetage und die Erstattung der jährlichen Reisekosten erhalten könnten, mache er diese Vergünstigungen vom Grad der Integration der Beamten und Bediensteten am Ort ihrer dienstlichen Verwendung, d h. von einem subjektiven Kriterium, abhängig.

61

Die Festlegung des Herkunftsorts eines Beamten oder Bediensteten außerhalb des Hoheitsgebiets des Staates, in dem sich der Ort seiner dienstlichen Verwendung befinde, habe keinen Einfluss auf seinen Anspruch auf die Auslands‑ oder die Expatriierungszulage und umgekehrt. Die Bestimmung des Herkunftsorts eines Beamten oder Bediensteten und die Gewährung der Auslandszulage oder der Expatriierungszulage entsprächen nämlich unterschiedlichen Bedürfnissen und Interessen.

62

Daher habe das Gericht in den Rn. 71 und 73 des ersten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 69 und 71 des zweiten angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass ein Beamter oder Bediensteter, der keine Auslandszulage erhalte, weil er während des sechs Monate vor seinem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem Hoheitsgebiet des Staates gewohnt oder seine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt habe, in dem sich der Ort seiner dienstlichen Verwendung befinde, die Absicht gehabt habe, seine Verbindungen zu seinem Herkunftsort abzubrechen, indem er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an den Ort der dienstlichen Verwendung verlegt habe. Ebenso bedeute der Erwerb der Staatsangehörigkeit des Staates, in dem sich der Ort seiner dienstlichen Verwendung befinde, durch einen Beamten oder Bediensteten nicht, dass er den Mittelpunkt seiner Interessen habe verlegen und die Familien- oder Vermögensverbindungen zum Herkunftsort habe abbrechen wollen.

63

Die Kommission – in der Rechtssache C‑517/19 P – sowie der Rat und das Parlament – in den Rechtssachen C‑517/19 P und C‑518/19 P – beantragen, den zweiten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

64

Wie in Rn. 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist.

65

Um feststellen zu können, ob ein Verstoß gegen diesen Grundsatz vorliegt oder nicht, sind nach ständiger Rechtsprechung insbesondere Zweck und Ziel der angeblich gegen ihn verstoßenden Bestimmung zu berücksichtigen (Urteil vom 6. September 2018, Piessevaux/Rat, C‑454/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:680, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie auch der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, Zweck und Ziel von Art. 7 des Anhangs V und Art. 8 des Anhangs VII des Statuts mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1023/2013 im Wesentlichen unverändert geblieben sind. Diese Bestimmungen zielen nach wie vor darauf ab, Vergünstigungen zu gewähren, die es dem Beamten und den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen erlauben sollen, zumindest einmal pro Jahr an seinen Herkunftsort zu reisen, um dort familiäre, soziale und kulturelle Verbindungen aufrechtzuerhalten. Dabei wird der Herkunftsort nach Art. 7 Abs. 4 des Anhangs VII beim Dienstantritt des Beamten grundsätzlich unter Berücksichtigung des Ortes, von dem aus er einberufen worden ist, oder – auf ausdrücklichen und ordnungsgemäß begründeten Antrag – unter Berücksichtigung des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen festgestellt.

67

Allerdings wollte der Unionsgesetzgeber, wie sich aus dem 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013 ergibt, mit den Änderungen von Art. 7 des Anhangs V und Art. 8 des Anhangs VII des Statuts im Rahmen der Reform des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union die Bestimmungen über die Reisetage und die jährliche Reisekostenerstattung im Interesse der Vereinfachung und Transparenz modernisieren und straffen, indem sie mit dem Status des im Ausland Tätigen oder des Expatriierten verknüpft werden. Im Übrigen fügt sich dieses spezifische Ziel in ein allgemeineres Ziel ein, das ausweislich der Erwägungsgründe 2 und 12 dieser Verordnung darin besteht, bei wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in Europa, die unter Beibehaltung von Einstellungen von qualifiziertem Personal mit möglichst breiter geografischer Grundlage eine Haushaltskonsolidierung und besondere Anstrengungen seitens aller öffentlichen Verwaltungen und ihrer Bediensteten zur Erhöhung der Effizienz und Effektivität erfordern, für Kosteneffizienz zu sorgen.

68

Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber beim Erlass der Verordnung Nr. 1023/2013 dafür entschieden, den Anspruch auf die Reisetage und die Erstattung der jährlichen Reisekosten an den „Expatriiertenstatus“ im weiteren Sinne zu knüpfen, d. h., diesen Anspruch allein Beamten und Bediensteten zu gewähren, die die Voraussetzungen gemäß Art. 4 des Anhangs VII des Statuts erfüllen, um eine Auslandszulage oder Expatriierungszulage in Anspruch nehmen zu können. Damit sollten diese Maßnahmen besser ausgerichtet und so beschränkt werden, dass sie nur denjenigen zugutekommen, die sie angesichts dieses Status des im Ausland Tätigen oder des Expatriierten am meisten benötigen.

69

Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Auslandszulage die besonderen Belastungen und Nachteile ausgleichen soll, die der Dienstantritt bei den Organen der Union für die Beamten mit sich bringt, die hierdurch gezwungen sind, von ihrem Wohnstaat in den Dienststaat umzuziehen und sich in eine neue Umgebung zu integrieren. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage vorliegen, hängt auch von der subjektiven Situation des Beamten ab, nämlich vom Grad seiner Integration in seine neue Umgebung, wie er sich beispielsweise aus seinem ständigen Wohnsitz oder der Ausübung einer ständigen hauptberuflichen Tätigkeit ergibt. Durch die Gewährung der Auslandszulage sollen somit die faktischen Ungleichheiten ausgeglichen werden, die zwischen Beamten, die in die Gesellschaft des Dienststaats integriert sind, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, bestehen (Urteil vom 24. Januar 2008, Adam/Kommission, C‑211/06 P, EU:C:2008:34, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

70

Zum anderen wird die Expatriierungszulage nach Art. 4 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts einem Beamten gewährt, der die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Ort seiner dienstlichen Verwendung liegt, nicht besitzt und nicht besessen hat, jedoch die Bedingungen für den Erhalt einer Auslandszulage nicht erfüllt. Diese Zulage soll somit die Nachteile ausgleichen, denen die Beamten wegen ihres Ausländerstatus unterliegen, nämlich eine Reihe von Nachteilen rechtlicher wie auch tatsächlicher Art auf staatsbürgerlichem, familiärem, erzieherischem, kulturellem und politischem Gebiet, die die Staatsangehörigen dieses Staates nicht kennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 1980, Hochstrass/Gerichtshof, 147/79, EU:C:1980:238, Rn. 12).

71

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 4 des Anhangs VII des Statuts objektive Kriterien aufstellt, nach denen die in ihm vorgesehenen Zulagen auf die Beamten beschränkt sind, die grundsätzlich nicht oder wenig in die Gesellschaft des Staates der dienstlichen Verwendung integriert sind, wobei er dagegen die Annahme zulässt, dass die Beamten, die die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zulagen nicht erfüllen, einen ausreichenden Grad an Integration in den Dienstmitgliedstaat aufweisen, der sie nicht den in den Rn. 69 und 70 des vorliegenden Urteils genannten Nachteilen aussetzt.

72

Auch wenn ihr Herkunftsort nicht in dem Staat, in dem sich der Ort ihrer dienstlichen Verwendung befindet, festgelegt worden ist, haben somit Beamte und Bedienstete wie die Rechtsmittelführer, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Auslandszulage oder einer Expatriierungszulage nicht erfüllen, zu diesem Staat engere Bindungen als die Beamten und Bediensteten, die diese Voraussetzungen erfüllen; diese haben, wie das Gericht in Rn. 70 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 68 des zweiten angefochtenen Urteils ausgeführt hat, a priori keine Verbindung zum Ort ihrer dienstlichen Verwendung, da sie zum einen die Staatsangehörigkeit des Dienststaats nicht besitzen bzw. nicht besessen haben und/oder zum anderen in diesem Staat – zumindest über einen längeren Zeitraum – weder ihre berufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben.

73

Wie das Gericht in Rn. 73 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 71 des zweiten angefochtenen Urteils zu Recht im Wesentlichen entschieden hat, können Beamte und Bedienstete wie die Rechtsmittelführer daher nicht behaupten, eine engere Verbindung zu ihrem Herkunftsort zu haben als ein Beamter oder Bediensteter, der Anspruch auf die Auslandszulage oder die Expatriierungszulage hat. Dieser ist nämlich am wenigsten am Ort seiner dienstlichen Verwendung integriert und benötigt es daher am meisten, Verbindungen zu seinem Herkunftsort aufrechtzuerhalten.

74

Daher ist das Gericht in Rn. 71 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 69 des zweiten angefochtenen Urteils zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Beamten und Bediensteten, die die Auslandszulage oder die Expatriierungszulage beziehen, nicht in einer mit der Situation der Rechtsmittelführer vergleichbaren Situation befinden.

75

Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

76

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 69 und 80 bis 86 des ersten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 67 und 78 bis 84 des zweiten angefochtenen Urteils das Ziel und die Verhältnismäßigkeit von Art. 7 des Anhangs V und Art. 8 des Anhangs VII des Statuts falsch beurteilt.

77

Zum einen sei die aus der Verordnung Nr. 1023/2013 hervorgegangene Regelung entgegen den Feststellungen des Gerichts in Rn. 69 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 67 des zweiten angefochtenen Urteils weniger leicht anwendbar und weniger transparent als die Regelung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Während nämlich nach der letztgenannten Regelung jedem Beamten oder Bediensteten, dessen Herkunftsort an einem anderen Ort als dem Ort der dienstlichen Verwendung festgelegt worden sei, die Erstattung der jährlichen Reisekosten gewährt worden sei, variiere der Erstattungsanspruch nunmehr je nach der Staatsangehörigkeit des betreffenden Beamten oder Bediensteten, seinem Herkunftsort, dem Ort seiner dienstlichen Verwendung und dem Grad seiner Integration an dem letztgenannten Ort. Das Gericht habe somit die Begriffe der Auslandstätigkeit und des Herkunftsorts verwechselt, was zur Schaffung offensichtlich rein willkürlicher Situationen führe, da die Erstattung in keinem Zusammenhang mit der Entfernung zwischen dem Herkunftsort und dem Ort der dienstlichen Verwendung stehe.

78

In diesem Zusammenhang führen die Rechtsmittelführer zwei Beispiele aus ihrem Kreis an. Bei den betreffenden Rechtsmittelführern sei der Herkunftsort in Peru bzw. Brasilien festgelegt worden. Sollten diese beiden Rechtsmittelführer bei einer Delegation der Union in Südamerika dienstlich verwendet werden, würde die Erstattung ihrer jährlichen Reisekosten auf der Grundlage der Entfernung zwischen dem Ort ihrer dienstlichen Verwendung und der Hauptstadt des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besäßen, nämlich Brüssel (Belgien), vorgenommen. Der erstattete Betrag wäre dann höher als der Betrag, der nach dem alten Statut auf der Grundlage der Entfernung zwischen dem Ort ihrer dienstlichen Verwendung und ihrem Herkunftsort berechnet worden wäre, da diese beiden Orte auf dem südamerikanischen Kontinent lägen.

79

In gleicher Weise nennen die Rechtsmittelführer ein weiteres Beispiel aus ihrem Kreis. Der Herkunftsort dieses Rechtsmittelführers liege in Marokko. Sollte er beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante (Spanien) oder beim Institut für technologische Zukunftsforschung der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission in Sevilla (Spanien) eingesetzt werden, würde die Erstattung seiner jährlichen Reisekosten auf der Grundlage der Entfernung zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und Brüssel, also etwa 1800 km, berechnet, während Rabat (Marokko) weniger als 1000 km von Alicante oder Sevilla entfernt sei.

80

Im Übrigen sei dieses Vorbringen vom Gericht mit einer unzureichenden und knappen Begründung zurückgewiesen worden, da es sich in Rn. 85 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 83 des zweiten angefochtenen Urteils darauf beschränkt habe, diese Situationen unter Bezugnahme auf das Urteil vom 16. Oktober 1980, Hochstrass/Gerichtshof (147/79, EU:C:1980:238), als „zufällige Unzuträglichkeiten“ zu qualifizieren.

81

Zum anderen sei die Verordnung Nr. 1023/2013 auch nicht geeignet, das behauptete Ziel zu erreichen, das, wie das Gericht in Rn. 84 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 82 des zweiten angefochtenen Urteils ausgeführt habe, darin bestehe, den Anspruch auf Erstattung der jährlichen Reisekosten denjenigen Beamten und Bediensteten vorzubehalten, die sie „am meisten benötigten“, d. h. denjenigen, die „im Ausland tätig oder expatriiert“ seien.

82

In diesem Zusammenhang heben die Rechtsmittelführer hervor, dass ein Beamter oder Bediensteter, dessen Herkunftsort außerhalb der Union liege und der die Auslandszulage oder die Expatriierungszulage erhalte, keine Erstattung der jährlichen Reisekosten erhalte, wenn der Ort seiner dienstlichen Verwendung weniger als 200 km von der Hauptstadt des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, entfernt liege, auch wenn er aus Sicht des Unionsgesetzgebers zu denjenigen gehöre, die sie am meisten benötigten.

83

Die Kommission – in der Rechtssache C‑517/19 P – sowie der Rat und das Parlament – in den Rechtssachen C‑517/19 P und C‑518/19 P – beantragen, den dritten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

84

Nach ständiger Rechtsprechung gehört der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und verlangt, dass die von einer Unionsbestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C‑482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85

Was die gerichtliche Nachprüfbarkeit der Einhaltung dieser Voraussetzungen betrifft, ist bereits in Rn. 53 des vorliegenden Urteils festgestellt worden, dass der Unionsgesetzgeber bei statutarischen Bestimmungen wie den in Rede stehenden über ein weites Ermessen verfügt.

86

Es geht somit nicht darum, ob eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche war; sie ist vielmehr nur dann rechtswidrig, wenn sie gemessen an dem Ziel, das die zuständigen Organe zu verfolgen beabsichtigen, offensichtlich ungeeignet ist (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C‑482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87

Im vorliegenden Fall geht, wie in Rn. 67 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, aus dem 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013 hervor, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Reform des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union die Bestimmungen über die Reisetage und die jährliche Reisekostenerstattung im Interesse der Vereinfachung und Transparenz modernisieren und straffen wollte, indem sie mit dem Status eines im Ausland Tätigen oder eines Expatriierten verknüpft werden.

88

Insoweit tragen die Rechtsmittelführer zum einen vor, dass diese Bestimmungen entgegen den Feststellungen des Gerichts in Rn. 84 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 82 des zweiten angefochtenen Urteils diesem Zweck nicht entsprächen. Die Regelung vor der aus der Verordnung Nr. 1023/2013 hervorgehenden Reform sei nämlich einfacher anwendbar und transparenter gewesen, da mit der neuen Regelung die Gewährung von Reisetagen und die Erstattung der jährlichen Reisekosten von einer Vielzahl verschiedener, in Rn. 77 des vorliegenden Urteils genannter tatsächlicher Kriterien abhingen.

89

Diese Rüge greift jedoch nicht durch. Zwar sind, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in Nr. 78 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, Art. 7 des Anhangs V und Art. 8 des Anhangs VII des Statuts, die die in Rede stehenden Vergünstigungen betreffen, nunmehr in Verbindung mit Art. 4 des Anhangs VII des Statuts über die Gewährung der Auslands- bzw. der Expatriierungszulage zu lesen, doch wird die letztgenannte Bestimmung auf der Grundlage objektiver Kriterien angewandt und ist hinreichend genau und klar formuliert, was eine einfache und transparente Anwendung der erstgenannten statutarischen Bestimmungen im Einklang mit dem im 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013 genannten Ziel des Gesetzgebers gewährleistet.

90

Darüber hinaus ist zu den von den Rechtsmittelführern genannten und in den Rn. 78 und 79 des vorliegenden Urteils beschriebenen Situationen festzustellen, dass diese hypothetischen oder theoretischen Charakter haben, da die Rechtsmittelführer nicht vorgetragen haben, dass einige von ihnen bei einer Delegation der Union in Südamerika, dem EUIPO in Alicante oder dem Institut für technologische Zukunftsforschung der JRC in Sevilla dienstlich verwendet worden seien.

91

Nach der Rechtsprechung ist ein Beamter oder sonstiger Bediensteter jedoch nicht befugt, im Interesse des Gesetzes oder der Organe tätig zu werden, und kann zur Begründung eines Rechtsbehelfs nur die Beschwerdepunkte geltend machen, die ihn persönlich betreffen (Beschluss vom 8. März 2007, Strack/Kommission, C‑237/06 P, EU:C:2007:156, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92

Was zum anderen das in Rn. 81 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen der Rechtsmittelführer betrifft, die Verordnung Nr. 1023/2013 sei nicht geeignet, das Ziel zu erreichen, das darin bestehe, den Anspruch auf Erstattung der jährlichen Reisekosten denjenigen Beamten und Bediensteten vorzubehalten, die sie „am meisten benötigten“, d. h. denjenigen, die „im Ausland Tätige“ oder „Expatriierte“ seien, ist – wie in Rn. 67 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist – darauf hinzuweisen, dass sich das Ziel, insbesondere die Bestimmungen über die jährliche Reisekostenerstattung zu modernisieren und zu straffen, indem sie mit dem Status des im Ausland Tätigen oder des Expatriierten verknüpft werden, in ein allgemeineres Ziel einfügt, nämlich bei wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in Europa, die unter Beibehaltung des Ziels der Sicherstellung von Einstellungen von qualifiziertem Personal mit möglichst breiter geografischer Grundlage eine Haushaltskonsolidierung und besondere Anstrengungen seitens aller öffentlichen Verwaltungen und ihrer Bediensteten zur Erhöhung der Effizienz und Effektivität erfordern, für Kosteneffizienz zu sorgen.

93

Die Erstattung der jährlichen Reisekosten allein auf Beamte und Bedienstete zu beschränken, die eine Auslandszulage oder Expatriierungszulage erhalten, d. h. auf diejenigen, die am wenigsten in ihr Dienstland eingegliedert sind und es daher am meisten benötigen, Verbindungen zu ihrem Herkunftsort aufrechtzuerhalten, ist aber geeignet, zur Verwirklichung des allgemeineren vom Gesetzgeber verfolgten, in der vorstehenden Randnummer genannten Ziels beizutragen, das darin besteht, unter Beibehaltung von Einstellungen von qualifiziertem Personal mit möglichst breiter geografischer Grundlage für Kosteneffizienz des öffentlichen Dienstes der Union zu sorgen.

94

Wie der Generalanwalt in Nr. 77 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat sich der Gesetzgeber nämlich im Rahmen seines weiten Ermessens unter den verschiedenen möglichen Lösungen dafür entschieden, die Zahl der Empfänger der in Rede stehenden Vergünstigungen dadurch einzuschränken, dass er die Gruppe von Beamten und Bediensteten, wie die Rechtsmittelführer, deren Beziehung zum Herkunftsort er für weniger stark hielt, ausgeschlossen hat.

95

Folglich hat das Gericht in Rn. 86 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 84 des zweiten angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass nicht geltend gemacht werden könne, dass der Gesetzgeber in Ausübung seines weiten Ermessens Maßnahmen eingeführt habe, die zu dem verfolgten Ziel offensichtlich außer Verhältnis stünden.

96

Insoweit ist die von den Rechtsmittelführern ins Auge gefasste und in Rn. 82 des vorliegenden Urteils beschriebene Situation nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

97

Eine solche Situation, die den Anspruch auf eine Auslandszulage oder Expatriierungszulage voraussetzt, weist nämlich hypothetischen oder theoretischen Charakter auf, da keiner der Rechtsmittelführer eine solche Zulage erhält.

98

Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

99

Nach alledem sind die Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

100

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

101

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Hat eine erstinstanzliche Streithilfepartei, die das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt hat, am Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen, so kann ihr der Gerichtshof nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten auferlegen. Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 ebenfalls auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen schließlich die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

102

In der Rechtssache C‑517/19 P sind den Rechtsmittelführern, da sie mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, entsprechend dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

103

Das Parlament und der Rat tragen als Streithelfer vor dem Gericht ihre eigenen Kosten.

104

In der Rechtssache C‑518/19 P sind den Rechtsmittelführern, da sie mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, entsprechend dem Antrag des Rates neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates aufzuerlegen.

105

Das Parlament trägt als Streithelfer vor dem Gericht seine eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑517/19 P und C‑518/19 P werden zurückgewiesen.

 

2.

Frau María Álvarez y Bejarano, Frau Ana-Maria Enescu, Frau Angelica Livia Salanta, Frau Svetla Shulga, Frau Soldimar Urena de Poznanski, Frau Angela Vakalis, Frau Luz Anamaria Chu, Frau Marli Bertolete, Frau María Castro Capcha, Frau Evelyne Vandevoorde, Herr Lucian Micu und Herr Hassan Orfe El tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑517/19 P entstanden sind.

 

3.

Herr Jakov Ardalic, Herr Christian Stouraitis, Herr Abdelhamid Azbair, Herr Abdel Bouzanih, Herr Bob Kitenge Ya Musenga, Herr El Miloud Sadiki, Herr Cam Tran Thi, Frau Liliana Bicanova, Frau Monica Brunetto, Frau Claudia Istoc, Frau Sylvie Jamet und Frau Despina Kanellou tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑518/19 P entstanden sind.

 

4.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑517/19 P.

 

5.

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Rechtsmitteln in den Rechtssachen C‑517/19 P und C‑518/19 P.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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