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Document 62019CJ0451

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Mai 2022.
Subdelegación del Gobierno en Toledo gegen XU und QP.
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 20 AEUV – Unionsbürgerschaft – Unionsbürger, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat – Antrag eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen auf eine Aufenthaltskarte – Ablehnung – Pflicht des Unionsbürgers, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen – Pflicht der Ehegatten zum Zusammenleben – Minderjähriges Kind, das Unionsbürger ist – Nationale Rechtsvorschriften und nationale Praxis – Tatsächlicher Genuss des Kernbestands der EU-Staatsangehörigen verliehenen Rechte – Vorenthaltung.
Verbundene Rechtssachen C-451/19 und C-532/19.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:354

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

5. Mai 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 20 AEUV – Unionsbürgerschaft – Unionsbürger, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat – Antrag eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen auf eine Aufenthaltskarte – Ablehnung – Pflicht des Unionsbürgers, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen – Pflicht der Ehegatten zum Zusammenleben – Minderjähriges Kind, das Unionsbürger ist – Nationale Rechtsvorschriften und nationale Praxis – Tatsächlicher Genuss des Kernbestands der EU-Staatsangehörigen verliehenen Rechte – Vorenthaltung“

In den verbundenen Rechtssachen C‑451/19 und C‑532/19

betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Obergericht Kastilien-La Mancha, Spanien) mit Entscheidungen vom 29. April 2019 und vom 17. Juni 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Juni 2019 bzw. am 11. Juli 2019, in den Verfahren

Subdelegación del Gobierno en Toledo

gegen

XU (C‑451/19),

QP (C‑532/19)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter), der Richter S. Rodin und J.‑C. Bonichot sowie der Richterinnen L. S. Rossi und O. Spineanu-Matei,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der spanischen Regierung, zunächst vertreten durch M. J. Ruiz Sánchez und S. Jiménez García als Bevollmächtigte, dann durch M. J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Baquero Cruz und E. Montaguti als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Januar 2022

folgendes

Urteil

1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 20 AEUV.

2

Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen der Subdelegación del Gobierno en Toledo (Unterdelegation der Regierung in Toledo, Spanien) (im Folgenden: Unterdelegation) und XU bzw. QP. Gegenstand der Verfahren ist eine seitens der Unterdelegation ergangene Ablehnung der Anträge, zugunsten von XU und QP eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern zu erteilen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. 2003, L 251, S. 12) bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

c)

‚Zusammenführender‘ den sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen, der oder dessen Familienangehörige einen Antrag auf Familienzusammenführung mit ihm stellt bzw. stellen;

…“

4

Art. 3 der Richtlinie 2003/86 sieht vor:

„(1)   Diese Richtlinie findet Anwendung, wenn der Zusammenführende im Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeit ist, begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen, und seine Familienangehörigen Drittstaatsangehörige sind, wobei ihre Rechtsstellung unerheblich ist.

(3)   Diese Richtlinie findet auf die Familienangehörigen eines Unionsbürgers keine Anwendung.

…“

5

In Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 heißt es:

„Vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Artikel 16 genannten Bedingungen gestatten die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt:

c)

den minderjährigen Kindern, einschließlich der adoptierten Kinder des Zusammenführenden, wenn der Zusammenführende das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Die Mitgliedstaaten können die Zusammenführung in Bezug auf Kinder gestatten, für die ein geteiltes Sorgerecht besteht, sofern der andere Elternteil seine Zustimmung erteilt;

…“

Spanisches Recht

6

Art. 32 der Verfassung sieht vor:

„1.   Mann und Frau haben das Recht, bei voller rechtlicher Gleichstellung die Ehe zu schließen.

2.   Das Gesetz legt die Formen der Ehe, das Alter und die Voraussetzungen für die Eheschließung, die Rechte und Pflichten der Ehegatten sowie die Gründe für Trennung und Auflösung und deren Auswirkungen fest.“

7

Art. 68 des Código Civil (Zivilgesetzbuch) bestimmt:

„Die Ehegatten sind verpflichtet, zusammenzuleben, einander treu zu sein und einander zu helfen. Darüber hinaus müssen sie die häusliche Verantwortung und die Fürsorge und Betreuung der Vor- und Nachfahren und der übrigen unter ihrer Aufsicht stehenden Angehörigen teilen.“

8

In Art. 70 des Zivilgesetzbuchs heißt es:

„Die Ehegatten bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen den Ort der ehelichen Wohnung, und bei Uneinigkeit entscheidet der Richter unter Berücksichtigung des Interesses der Familie.“

9

Art. 110 des Zivilgesetzbuchs lautet:

„Der Vater und die Mutter sind, selbst wenn sie die elterliche Sorge nicht ausüben, verpflichtet, sich um ihre minderjährigen Kinder zu kümmern und für ihren Unterhalt aufzukommen.“

10

In Art. 154 des Zivilgesetzbuchs heißt es:

„Unmündige Minderjährige stehen unter der elterlichen Sorge der Eltern.

…“

11

Art. 1 des Real Decreto 240/2007, sobre entrada, libre circulación y residencia en España de ciudadanos de los Estados miembros de la Unión europea y de otros Estados parte en el Acuerdo sobre el Espacio Económico Europeo (Königliches Dekret 240/2007 über Einreise, Freizügigkeit und Aufenthalt von Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Spanien) vom 16. Februar 2007 (BOE Nr. 51 vom 28. Februar 2007) in seiner auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung (im Folgenden: Königliches Dekret 240/2007) bestimmt:

„1.   Das vorliegende Königliche Dekret regelt die Bedingungen für die Ausübung der Rechte auf Ein- und Ausreise, Freizügigkeit, vorübergehenden Aufenthalt, ständigen Aufenthalt, Daueraufenthalt und Erwerbstätigkeit in Spanien für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Grenzen der vorstehenden Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit.

2.   Der Inhalt des vorliegenden Königlichen Dekrets lässt die Bestimmungen in Spezialgesetzen und internationalen Verträgen, denen [das Königreich] Spanien beigetreten ist, unberührt.“

12

Art. 2 des Königlichen Dekrets 240/2007 sieht vor:

„Das vorliegende Königliche Dekret gilt auch unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit für Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie ihn begleiten oder ihm nachziehen, unter den hierin vorgesehenen Bedingungen, die nachstehend aufgeführt sind:

a)

für den Ehegatten, sofern keine Vereinbarung oder Feststellung über die Ungültigkeit der Ehe, über die Scheidung oder über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes vorliegt;

c)

für seine direkten Nachkommen und die Nachkommen seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners, die weniger als 21 Jahre alt sind oder dieses Alter überschreiten und von ihm unterhalten werden oder bedürftig sind, sofern keine Vereinbarung oder Feststellung über die Ungültigkeit der Ehe, über die Scheidung oder über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes vorliegt oder die Eintragung der Partnerschaft nicht rückgängig gemacht worden ist;

…“

13

Art. 7 des Königlichen Dekrets 240/2007 bestimmt:

„1.   Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat das Recht, sich für einen Zeitraum von über drei Monaten im spanischen Hoheitsgebiet aufzuhalten, wenn er

b)

für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Spanien in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in Spanien verfügen oder

d)

ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger oder Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der die Voraussetzungen des Buchst. a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

2.   Das in Abs. 1 vorgesehene Aufenthaltsrecht erstreckt sich auf Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wenn sie den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Spanien begleiten oder ihm nachziehen, sofern dieser die Voraussetzungen des Abs. 1 Buchst. a, b oder c erfüllt.

7.   Hinsichtlich der ausreichenden Existenzmittel darf kein fester Betrag festgelegt werden, sondern es muss die persönliche Situation der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum berücksichtigt werden. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag der finanziellen Mittel liegen, unter dem Spaniern Sozialhilfe gewährt wird, oder über der Mindestrente der Sozialversicherung.“

14

Art. 8 Abs. 1 des Königlichen Dekrets 240/2007 lautet:

„Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne von Art. 2 dieses Königlichen Dekrets, die nicht die Staatsangehörigkeit eines der genannten Staaten besitzen, können sich, wenn sie den Staatsangehörigen begleiten oder ihm nachziehen, für einen Zeitraum von über drei Monaten in Spanien aufhalten; sie müssen eine ‚Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern‘ beantragen und erhalten.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rechtssache C‑451/19

15

XU, der die venezolanische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde am 19. September 2001 in Venezuela geboren. Die Mutter von XU, eine venezolanische Staatsangehörige, ist Inhaberin einer Tarjeta de Residencia Comunitaria (EU-Aufenthaltskarte) und lebt mit ihrem Kind seit 2004 in Spanien.

16

Am 20. Januar 2011 sprach ihr ein Familiengericht des Staates Venezuela das alleinige Sorgerecht zu.

17

Am 6. September 2014 heiratete die Mutter von XU in El Viso de San Juan (Spanien) einen spanischen Staatsangehörigen, der von seinem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union nie Gebrauch gemacht hat.

18

Die Ehegatten wohnen seit dem 12. Dezember 2008 zusammen in El Viso de San Juan. Am 24. Juli 2009 ging aus ihrer Verbindung ein Kind mit spanischer Staatsangehörigkeit hervor.

19

Am 28. September 2015 stellte der Stiefvater von XU für diesen gemäß Art. 2 Buchst. c des Königlichen Dekrets 240/2007 einen Antrag auf Erteilung einer zeitlich befristeten Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern.

20

Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, der Stiefvater von XU habe nicht nachgewiesen, dass er, wie Art. 7 des Königlichen Dekrets 240/2007 verlange, über ausreichende Existenzmittel für sich selbst und seine Familienangehörigen verfüge. Dabei wurde nur die wirtschaftliche Situation des Stiefvaters von XU berücksichtigt.

21

Am 28. Januar 2016 bestätigte die Unterdelegation die Ablehnung des Antrags des Stiefvaters von XU. Dieser erhob gegen die ablehnende Entscheidung Klage beim Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 1 de Toledo (Verwaltungsgericht Nr. 1 Toledo, Spanien).

22

Dieses Gericht gab seiner Klage statt und vertrat die Auffassung, dass Art. 7 des Königlichen Dekrets 240/2007 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da der Stiefvater von XU von seiner Freizügigkeit innerhalb der Union nie Gebrauch gemacht habe.

23

Die Unterdelegation legte gegen das Urteil dieses Gerichts beim vorlegenden Gericht Berufung ein.

24

Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) in einem Urteil vom 1. Juni 2010 entschieden, dass das Königliche Dekret 240/2007 sowohl für spanische Staatsangehörige unabhängig davon gelte, ob sie von ihrer Freizügigkeit im Gebiet der Union Gebrauch gemacht hätten oder nicht, als auch für ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen.

25

Das vorlegende Gericht fragt sich, ob Art. 20 AEUV nicht der spanischen Praxis entgegensteht, wonach ein spanischer Staatsangehöriger, der nie von seiner Freizügigkeit innerhalb der Union Gebrauch gemacht hat und für das drittstaatsangehörige Kind seiner ebenfalls drittstaatsangehörigen Ehegattin, die das alleinige Sorgerecht für das Kind hat, einen Aufenthaltstitel erlangen möchte, nachweisen muss, dass er über ausreichende Finanzmittel für sich und seine Familienangehörigen – so dass sie keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen – und über eine Versicherung, die die Gesundheitsrisiken abdeckt, verfügt. Insbesondere könne dieses systematische Erfordernis, bei dem keine Möglichkeit einer Anpassung an besondere Sachverhalte vorgesehen sei, gegen Art. 20 AEUV verstoßen, wenn es dazu führe, dass der spanische Staatsangehörige das Gebiet der Union verlassen müsse.

26

In Anbetracht des spanischen Eherechts könnte dies jedoch der Fall sein. Zumindest das Recht auf ein Zusammenleben lasse sich nämlich aus Art. 32 der Verfassung herleiten. Ferner sähen die Art. 68 und 70 des Zivilgesetzbuchs vor, dass die Ehegatten verpflichtet seien, zusammenzuleben, einander treu zu sein, einander zu helfen, und dass sie den Ort der ehelichen Wohnung in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten. Die nach spanischem Recht bestehende Pflicht der Ehegatten zum Zusammenleben unterscheide sich von einer schlichten Entscheidung unter Zweckmäßigkeits- oder Bequemlichkeitsgesichtspunkten.

27

Diesen Pflichten könne womöglich dann nicht nachgekommen werden, wenn der rechtmäßige Aufenthalt des drittstaatsangehörigen minderjährigen Kindes des ebenso drittstaatsangehörigen Ehegatten des spanischen Staatsangehörigen von wirtschaftlichen Kriterien abhänge. Würde XU das Aufenthaltsrecht verweigert, so wäre sein Stiefvater gezwungen, das Gebiet der Union mit seiner Ehegattin zu verlassen, da nur so die im nationalen Recht vorgesehene Pflicht der Ehegatten zum Zusammenleben eingehalten werden könnte. Zu dieser Schlussfolgerung gelange man auch dann, wenn die Ehegatten nicht gerichtlich zum Zusammenleben gezwungen werden könnten.

28

Im Übrigen zwinge eine Ausreise von XU und seiner Mutter aus dem Gebiet der Union nicht nur deren Ehegatten, sondern auch das aus ihrer Verbindung hervorgegangene minderjährige Kind mit spanischer Staatsangehörigkeit de facto, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, damit die Eltern gemäß den Art. 110 und 154 des Zivilgesetzbuchs ihre elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam ausüben und ihrer Unterhaltspflicht nachkommen könnten.

29

Des Weiteren werde Art. 20 AEUV jedenfalls durch die spanische Praxis verletzt, die Familienzusammenführung eines Drittstaatsangehörigen mit einem spanischen Staatsangehörigen, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, allein deshalb automatisch zu verweigern, weil dieser Staatsangehörige nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge, ohne dass die Behörden geprüft hätten, ob zwischen dem Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe, dass der Unionsbürger im Fall der Versagung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für den Drittstaatsangehörigen de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen.

30

Die Unterdelegation habe XU die Aufenthaltskarte allein mit der Begründung versagt, dass der Ehegatte seiner Mutter nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge, ohne die besonderen Umstände der fraglichen Ehe zu prüfen, die eine berufliche Eingliederung und eine hochgradige Integration aller Familienangehörigen in Spanien belegten, und zwar insbesondere von XU, der seit Langem in Spanien wohne und dort am Regelschulbetrieb teilnehme.

31

Unter diesen Umständen hat das Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Obergericht Kastilien-La Mancha, Spanien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Kann die Forderung, dass ein spanischer Bürger, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, als notwendige Bedingung für die Anerkennung des Aufenthaltsrechts des die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzenden minderjährigen Sohnes seines ebenfalls einem Drittstaat angehörenden Ehegatten nach Art. 7 Abs. 2 des Königlichen Dekrets 240/2007 die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieses Königlichen Dekrets erfüllen muss, bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen eine Verletzung von Art. 20 AEUV darstellen, wenn der spanische Bürger infolge der Verweigerung dieses Aufenthaltsrechts gezwungen wäre, das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen? Dabei ist zu beachten, dass in Art. 68 des Zivilgesetzbuchs die Verpflichtung der Ehegatten festgelegt ist, zusammenzuleben.

2.

Wird Art. 20 AEUV unabhängig von dem Vorstehenden unter den genannten Umständen jedenfalls durch die Praxis des spanischen Staates verletzt, die Regelung in Art. 7 des Königlichen Dekrets 240/2007 automatisch anzuwenden, nach der die Aufenthaltserlaubnis dem einem Drittstaat angehörenden minderjährigen Kind des einem Drittstaat angehörenden Ehegatten eines Unionsbürgers, der von seinem Recht auf Freizügigkeit nie Gebrauch gemacht hat (und mit Letzterem ein spanisches Kind hat, das sein Recht auf Freizügigkeit ebenfalls nie ausgeübt hat), nur deshalb verweigert wird, weil der Unionsbürger die dort festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt, ohne dass eine konkrete Einzelfallprüfung stattgefunden hat, ob zwischen diesem Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das aus irgendwelchen Gründen in Anbetracht der gegebenen Umstände zur Folge hätte, dass sich der Unionsbürger, sollte dem Drittstaatsangehörigen das Aufenthaltsrecht verweigert werden, nicht von dem Familienangehörigen, der von ihm abhängig ist, trennen könnte und das Unionsgebiet verlassen müsste? Dies umso mehr in einem Fall, in dem der spanische Staatsangehörige und sein einem Drittstaat angehörender Ehegatte Eltern eines minderjährigen Kindes mit spanischer Staatsangehörigkeit sind, das sich ebenfalls gezwungen sehen könnte, zusammen mit seinen Eltern das spanische Hoheitsgebiet zu verlassen? Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. des Urteils vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C‑82/16, EU:C:2018:308).

Rechtssache C‑532/19

32

Am 25. September 2015 heiratete QP, ein peruanischer Staatsangehöriger, eine spanische Staatsangehörige, die von ihrer Freizügigkeit innerhalb der Union nie Gebrauch gemacht hat. QP und seine Ehefrau sind Eltern einer am 11. August 2012 geborenen Tochter mit spanischer Staatsangehörigkeit.

33

Am 2. Oktober 2015 stellte QP einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern und fügte seinem Antrag u. a. den unbefristeten Arbeitsvertrag seiner Ehefrau und Gehaltsabrechnungen bei.

34

Während der Untersuchung der Angelegenheit wies die Unterdelegation darauf hin, dass gegen QP drei strafrechtliche Verurteilungen vom 7. September, vom 25. Oktober und vom 16. November 2010 vorlägen, die erste und die dritte wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und die zweite wegen Trunkenheit im Straßenverkehr, und forderte ihn auf, dazu Stellung zu nehmen, was er auch tat.

35

Am 14. Dezember 2015 lehnte die Unterdelegation den Antrag von QP mit der Begründung ab, dass die im Königlichen Dekret 240/2007 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, da der Betroffene in Spanien vorbestraft sei und seine Ehefrau für sich selbst und ihre Familienangehörigen nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge. Nur die Einkünfte der Ehefrau von QP wurden von der Unterdelegation berücksichtigt.

36

Am 1. Februar 2016 bestätigte die Unterdelegation die Ablehnung des Antrags von QP. Dieser erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 2 de Toledo (Verwaltungsgericht Nr. 2 Toledo, Spanien), das seiner Klage stattgab.

37

Die Unterdelegation legte gegen das Urteil dieses Gerichts beim vorlegenden Gericht Berufung ein.

38

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Versagung eines Aufenthaltsrechts von QP dazu führen würde, dass seine Ehefrau das Gebiet der Union verlassen müsste, da nur so das Recht und die Pflicht zum Zusammenleben, die im spanischen Recht vorgesehen seien, eingehalten und verwirklicht werden könnten.

39

Außerdem habe die Unterdelegation den Antrag von QP aus dem Grund abgelehnt, dass seine Ehegattin nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge, ohne die besonderen Umstände der fraglichen Ehe zu prüfen. Der spanische Staat stütze sich ausschließlich und automatisch auf die Unzulänglichkeit der eigenen Existenzmittel des spanischen Staatsangehörigen, um dem Drittstaatsangehörigen die Erteilung einer Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers zu versagen, was als solches möglicherweise als eine mit Art. 20 AEUV unvereinbare Praxis anzusehen sei.

40

Unter diesen Umständen hat das Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Obergericht Kastilien-La Mancha) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Kann die Forderung, dass ein spanischer Bürger, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, als notwendige Bedingung für die Anerkennung des Aufenthaltsrechts seines die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzenden Ehegatten nach Art. 7 Abs. 2 des Königlichen Dekrets 240/2007 die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieses Königlichen Dekrets erfüllen muss, bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen eine Verletzung von Art. 20 AEUV darstellen, wenn der spanische Bürger infolge der Verweigerung dieses Aufenthaltsrechts gezwungen wäre, das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen? Dabei ist zu beachten, dass in Art. 68 des Zivilgesetzbuchs die Verpflichtung der Ehegatten festgelegt ist, zusammenzuleben.

2.

Wird unabhängig von dem Vorstehenden Art. 20 AEUV unter den genannten Umständen jedenfalls durch die Praxis des spanischen Staates verletzt, die Regelung in Art. 7 des Königlichen Dekrets 240/2007 automatisch anzuwenden, nach der die Aufenthaltserlaubnis dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der von seiner Freizügigkeit nie Gebrauch gemacht hat, deshalb verweigert wird, weil der Unionsbürger die dort festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt, ohne dass eine konkrete Einzelfallprüfung erfolgt wäre, ob zwischen diesem Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis besteht, dass es aus irgendeinem Grund in Anbetracht der gegebenen Umstände zur Folge hätte, dass sich der Unionsbürger, sollte dem Drittstaatsangehörigen das Aufenthaltsrecht verweigert werden, nicht von dem Familienangehörigen, der von ihm abhängt, trennen könnte und das Unionsgebiet verlassen müsste? Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. des Urteils vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C‑82/16, EU:C:2018:308).

41

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. April 2020 sind die Rechtssachen C‑451/19 und C‑532/19 für das weitere Verfahren verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

Zur jeweils zweiten Frage in den Rechtssachen C‑451/19 und C‑532/19

42

Mit seiner jeweils zweiten Frage in den Rechtssachen C‑451/19 und C‑532/19, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat daran hindert, einen Antrag auf Familienzusammenführung, der für einen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, gestellt wird, allein deshalb abzulehnen, weil die Existenzmittel des Unionsbürgers für ihn und diesen Familienangehörigen nicht ohne Inanspruchnahme nationaler Sozialhilfeleistungen ausreichen, ohne dass geprüft worden wäre, ob zwischen dem Unionsbürger und seinem Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das den Unionsbürger im Fall der Weigerung, dem Drittstaatsangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu gewähren, zwänge, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, wodurch ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status als Unionsbürger verleiht, vorenthalten würde.

43

Als Erstes ist hervorzuheben, dass das Unionsrecht grundsätzlich nicht auf einen Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Familienzusammenführung mit einem Familienangehörigen anwendbar ist, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, und dass es daher grundsätzlich nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen eine solche Familienzusammenführung von der Voraussetzung ausreichender Existenzmittel abhängt, wie sie in der vorstehenden Randnummer beschrieben ist (Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C‑836/18, EU:C:2020:119, Rn. 33).

44

Allerdings ist als Zweites festzustellen, dass die systematische und ausnahmslose Anordnung einer solchen Voraussetzung das abgeleitete Aufenthaltsrecht verletzen kann, das in ganz besonderen Sachverhalten einem Drittstaatsangehörigen, der zur Familie eines Unionsbürgers gehört, gemäß Art. 20 AEUV zuzuerkennen ist (Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C‑836/18, EU:C:2020:119, Rn. 34).

45

Es gibt nämlich ganz besondere Sachverhalte, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status als Unionsbürger verleiht, verwehrt würde (Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C‑34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42 bis 44, und vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C‑836/18, EU:C:2020:119, Rn. 39).

46

Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (Urteile vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C‑82/16, EU:C:2018:308, Rn. 52, sowie vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C‑836/18, EU:C:2020:119, Rn. 40).

47

Folglich kann ein Drittstaatsangehöriger ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV nur dann beanspruchen, wenn ohne die Gewährung eines solchen Aufenthaltsrechts sowohl der Drittstaatsangehörige als auch der Unionsbürger als Familienangehöriger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen. Daher kann die Gewährung eines solchen abgeleiteten Aufenthaltsrechts nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Drittstaatsangehörige, der zur Familie eines Unionsbürgers gehört, nicht die Voraussetzungen erfüllt, um auf der Grundlage anderer Bestimmungen und insbesondere nach dem für die Familienzusammenführung geltenden nationalen Recht ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat zu erhalten, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C‑836/18, EU:C:2020:119, Rn. 41).

48

Sobald jedoch feststeht, dass einem Drittstaatsangehörigen, der zur Familie eines Unionsbürgers gehört, kein Aufenthaltsrecht nach innerstaatlichem Recht oder abgeleitetem Unionsrecht gewährt werden kann, hat die Tatsache, dass zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger im Fall der Abschiebung seines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, zur Folge, dass Art. 20 AEUV den betreffenden Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet, dem Drittstaatsangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zuzuerkennen (Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C‑836/18, EU:C:2020:119, Rn. 42).

49

Als Drittes hat der Gerichtshof zwar bereits anerkannt, dass das abgeleitete Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV keine absolute Geltung besitzt und die Mitgliedstaaten es unter bestimmten besonderen Umständen versagen können, jedoch hat er auch entschieden, dass Art. 20 AEUV es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, eine Ausnahme von dem durch diesen Artikel verbürgten abgeleiteten Aufenthaltsrecht einzuführen, die an ein Erfordernis ausreichender Existenzmittel seitens des betroffenen Unionsbürgers geknüpft wäre. Einem Drittstaatsangehörigen, der zur Familie eines Unionsbürgers gehört, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, allein deshalb zu verweigern, weil der Unionsbürger nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt, obwohl zwischen dem Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, wie es in Rn. 46 des vorliegenden Urteils beschrieben ist, würde nämlich eine Beeinträchtigung des tatsächlichen Genusses des Kernbestands der sich aus dem Status des Unionsbürgers ergebenden Rechte darstellen, die im Hinblick auf das mit einer solchen Existenzmittelvoraussetzung verfolgte Ziel, nämlich der Schutz der öffentlichen Finanzen des betreffenden Mitgliedstaats, unverhältnismäßig wäre (Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C‑836/18, EU:C:2020:119, Rn. 44 und 46 bis 48).

50

Folglich hindert in dem Fall, in dem zwischen einem Unionsbürger und einem Drittstaatsangehörigen, der zu seiner Familie gehört, ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Rn. 46 des vorliegenden Urteils besteht, Art. 20 AEUV einen Mitgliedstaat daran, eine Ausnahme von dem abgeleiteten Aufenthaltsrecht, das dem Drittstaatsangehörigen nach Art. 20 AEUV zusteht, allein deshalb vorzusehen, weil der Unionsbürger nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C‑836/18, EU:C:2020:119, Rn. 49).

51

Daher kann die Verpflichtung eines Unionsbürgers, über ausreichende Existenzmittel für sich und seinen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen zu verfügen, die praktische Wirksamkeit von Art. 20 AEUV beeinträchtigen, wenn sie dazu führt, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Union als Ganzes verlassen muss und der Unionsbürger aufgrund des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihm und dem Drittstaatsangehörigen de facto gezwungen wäre, diesen zu begleiten und folglich ebenfalls das Gebiet der Union zu verlassen (Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C‑836/18, EU:C:2020:119, Rn. 50).

52

Schließlich ist in Anbetracht des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑532/19 darauf hinzuweisen, dass Art. 20 AEUV die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lässt, sich auf eine Ausnahme von dem sich aus diesem Artikel ergebenden abgeleiteten Aufenthaltsrecht zu berufen, die mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Zusammenhang steht (Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C‑165/14, EU:C:2016:675, Rn. 81, und vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C‑836/18, EU:C:2020:119, Rn. 44).

53

Eine Verweigerung des Aufenthaltsrechts aus diesem Grund kann jedoch nicht allein auf die Vorstrafen des Betroffenen gestützt werden. Im jeweiligen Fall kann eine solche Verweigerung sich nur aus einer konkreten Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls ergeben und muss im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, und gegebenenfalls des Wohls des Kindes des betroffenen Drittstaatsangehörigen ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C‑165/14, EU:C:2016:675, Rn. 85, sowie vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C‑82/16, EU:C:2018:308, Rn. 93). So kann die zuständige nationale Behörde u. a. die Schwere der begangenen Straftaten und den Schweregrad der entsprechenden Verurteilungen sowie die Zeitspanne berücksichtigen, die zwischen diesen Verurteilungen und der von ihr getroffenen Entscheidung liegt. Ergibt sich das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Drittstaatsangehörigen und einem minderjährigen Unionsbürger daraus, dass zwischen ihnen ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, sind auch das Alter des Kindes und sein Gesundheitszustand sowie seine familiäre und wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen (Urteile vom 13. September 2016, CS, C‑304/14, EU:C:2016:674, Rn. 42, und vom 13. September 2016, Rendón Marín, C‑165/14, EU:C:2016:675, Rn. 86).

54

Nach alledem ist auf die jeweils zweite Frage in den Rechtssachen C‑451/19 und C‑532/19 zu antworten, dass Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat daran hindert, einen Antrag auf Familienzusammenführung, der für einen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, gestellt wird, allein deshalb abzulehnen, weil die Existenzmittel des Unionsbürgers für ihn und diesen Familienangehörigen nicht ohne Inanspruchnahme nationaler Sozialhilfeleistungen ausreichen, ohne dass geprüft worden wäre, ob zwischen dem Unionsbürger und seinem Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das den Unionsbürger im Fall der Weigerung, dem Drittstaatsangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu gewähren, zwänge, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, wodurch ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status als Unionsbürger verleiht, vorenthalten würde.

Zur ersten Frage in der Rechtssache C‑532/19

55

Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑532/19 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein Abhängigkeitsverhältnis, das die Zuerkennung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach diesem Artikel rechtfertigen kann, allein deshalb besteht, weil der volljährige Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, und sein volljähriger drittstaatsangehöriger Ehegatte nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt und in dem die Ehe geschlossen wurde, aufgrund der sich aus der Ehe ergebenden Pflichten zum Zusammenleben verpflichtet sind.

56

Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass ein Erwachsener im Unterschied zu Minderjährigen – erst recht, wenn es sich bei diesen um Kleinkinder handelt – grundsätzlich in der Lage ist, ein von seinen Familienangehörigen unabhängiges Leben zu führen. Daraus folgt, dass die Anerkennung eines Abhängigkeitsverhältnisses, das geeignet ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV zu begründen, zwischen zwei Erwachsenen, die derselben Familie angehören, nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht kommt, in denen die betreffende Person in Anbetracht aller relevanten Umstände keinesfalls von dem Familienangehörigen getrennt werden darf, von dem sie abhängig ist (Urteile vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C‑82/16, EU:C:2018:308, Rn. 65, sowie vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C‑836/18, EU:C:2020:119, Rn. 56).

57

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht auch hervor, dass die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Unionsgebiet wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Unionsgebiet aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme rechtfertigt, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C‑256/11, EU:C:2011:734, Rn. 68, sowie vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C‑836/18, EU:C:2020:119, Rn. 57).

58

Somit kann das Bestehen einer familiären Bindung zwischen dem Unionsbürger und seinem Familienangehörigen, der Drittstaatsangehöriger ist, sei sie biologischer oder rechtlicher Natur, nicht ausreichen, um es zu rechtfertigen, dass diesem Familienangehörigen nach Art. 20 AEUV ein abgeleitetes Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zuerkannt wird, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (Urteile vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C‑82/16, EU:C:2018:308, Rn. 75, sowie vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C‑836/18, EU:C:2020:119, Rn. 58).

59

Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass ein völkerrechtlicher Grundsatz, der durch Art. 3 des Protokolls Nr. 4 zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bekräftigt wurde und von dem nicht anzunehmen ist, dass ihn das Unionsrecht in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten außer Acht lässt, es einem Mitgliedstaat verwehrt, seinen eigenen Staatsangehörigen die Einreise und den Aufenthalt im Inland zu untersagen, worauf auch immer sie gestützt werden (Urteil vom 4. Dezember 1974, van Duyn, 41/74, EU:C:1974:133, Rn. 22). Da den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet dieses Staates somit ein nicht an Bedingungen geknüpftes Aufenthaltsrecht zuerkannt wird, kann ein Mitgliedstaat von einem seiner Staatsangehörigen nicht rechtmäßig verlangen, sein Hoheitsgebiet zu verlassen, um insbesondere die sich aus seiner Ehe ergebenden Pflichten zu erfüllen, ohne gegen diesen völkerrechtlichen Grundsatz zu verstoßen (Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C‑836/18, EU:C:2020:119, Rn. 60).

60

Selbst wenn also, wie das vorlegende Gericht in Bezug auf das spanische Recht ausführt, das Eherecht eines Mitgliedstaats einem Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats und seinem Ehegatten vorschreibt, dass sie zusammenleben, kann eine solche Pflicht diesen Staatsangehörigen jedoch keinesfalls rechtlich dazu zwingen, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn seinem drittstaatsangehörigen Ehegatten kein Titel zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erteilt wird. In Anbetracht dessen reicht eine solche rechtliche Pflicht der Ehegatten zum Zusammenleben für sich allein nicht aus, um das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihnen nachzuweisen, das den Unionsbürger im Fall der Abschiebung seines Ehegatten aus dem Gebiet der Union zwingen würde, ihn zu begleiten und folglich ebenfalls das Gebiet der Union zu verlassen (Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C‑836/18, EU:C:2020:119, Rn. 61).

61

Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich jedenfalls, dass die nach spanischem Recht bestehende Pflicht der Ehegatten zum Zusammenleben nicht gerichtlich durchsetzbar ist.

62

Allerdings ist als Zweites festzustellen, dass sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑532/19 auch ergibt, dass der Unionsbürger und sein drittstaatsangehöriger Ehegatte die Eltern eines minderjährigen spanischen Staatsangehörigen sind, der von seiner Freizügigkeit innerhalb der Union nie Gebrauch gemacht hat.

63

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben, indem er gegebenenfalls aus dem gesamten von dem Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C‑485/19, EU:C:2021:313, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

64

Daher ist auch noch zu prüfen, ob Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein Abhängigkeitsverhältnis, das es rechtfertigen kann, einem Drittstaatsangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zuzuerkennen, bestehen kann, wenn dieser Drittstaatsangehörige und sein Ehegatte, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, die Eltern eines Minderjährigen sind, der Staatsangehöriger desselben Mitgliedstaats ist und von seiner Freizügigkeit ebenso wenig Gebrauch gemacht hat.

65

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass bei der Prüfung, ob eine Verweigerung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts des einem Drittstaat angehörenden Elternteils dessen Kind, das Unionsbürger ist, die Möglichkeit nähme, den Kernbestand der mit seinem Status verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen, indem sie das Kind de facto zwänge, den Elternteil zu begleiten und damit das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen, die Frage des Sorgerechts für das Kind und die Frage, ob die rechtliche, finanzielle oder affektive Sorge für das Kind von dem einem Drittstaat angehörenden Elternteil ausgeübt wird, relevante Gesichtspunkte sind (Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 68, sowie vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C‑82/16, EU:C:2018:308, Rn. 70).

66

Genauer gesagt ist zur Beurteilung des Risikos, dass sich das betreffende Kind, das Unionsbürger ist, gezwungen sähe, das Unionsgebiet zu verlassen, wenn seinem Elternteil, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats hat, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht im betreffenden Mitgliedstaat verweigert würde, zu ermitteln, ob dieser Elternteil die tatsächliche Sorge für das Kind wahrnimmt und ob ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen besteht. Im Rahmen dieser Beurteilung haben die zuständigen Behörden dem Recht auf Achtung des Familienlebens Rechnung zu tragen, das in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) niedergelegt ist, wobei dieser Artikel in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Wohl des Kindes zu berücksichtigen, dem sein in Art. 24 Abs. 3 der Charta niedergelegter Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2010, Povse, C‑211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 64, und vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C‑82/16, EU:C:2018:308, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67

Der Umstand, dass der andere Elternteil, wenn er Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, bildet einen relevanten Gesichtspunkt, der aber allein nicht für die Feststellung genügt, dass zwischen dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets zwänge, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde. Denn einer solchen Feststellung muss im Interesse des Kindeswohls die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen, insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl an den Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch an den Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre (Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 72, sowie vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C‑82/16, EU:C:2018:308, Rn. 72).

68

Somit gehört der Umstand, dass der Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, mit dem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, zusammenlebt, zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um zu bestimmen, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ohne jedoch eine notwendige Bedingung dafür darzustellen (Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C‑82/16, EU:C:2018:308, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

69

Wenn zudem der minderjährige Unionsbürger mit beiden Elternteilen dauerhaft zusammenlebt und sich diese daher täglich das Sorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge für ihn teilen, besteht unter Berücksichtigung insbesondere der Ausführungen oben in den Rn. 65 bis 67 Anlass zur widerlegbaren Vermutung, dass zwischen ihm und seinem drittstaatsangehörigen Elternteil ein Abhängigkeitsverhältnis unabhängig davon besteht, dass – wie oben in Rn. 59 ausgeführt worden ist – sein anderer Elternteil als Staatsangehöriger des Mitgliedstaats, in dem die Familie lebt, über ein nicht an Bedingungen geknüpftes Recht verfügt, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten.

70

Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C‑532/19 zu antworten, dass Art. 20 AEUV zum einen dahin auszulegen ist, dass ein Abhängigkeitsverhältnis, das die Zuerkennung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach diesem Artikel rechtfertigen kann, nicht allein deshalb besteht, weil der volljährige Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, und sein volljähriger drittstaatsangehöriger Ehegatte nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt und in dem die Ehe geschlossen wurde, aufgrund der sich aus der Ehe ergebenden Pflichten zum Zusammenleben verpflichtet sind, und zum anderen dahin, dass im Fall eines minderjährigen Unionsbürgers die Beurteilung, ob ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das es rechtfertigen kann, dem drittstaatsangehörigen Elternteil dieses Kindes ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach diesem Artikel zuzuerkennen, im Interesse des Kindeswohls unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Lebt dieser Elternteil mit dem anderen, die Unionsbürgerschaft besitzenden Elternteil dieses Minderjährigen dauerhaft zusammen, wird ein solches Abhängigkeitsverhältnis widerlegbar vermutet.

Zur ersten Frage in der Rechtssache C‑451/19

71

Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑451/19 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein Abhängigkeitsverhältnis, das es rechtfertigen kann, dem drittstaatsangehörigen minderjährigen Kind des ebenfalls drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach diesem Artikel zuzuerkennen, besteht, wenn der Unionsbürger und sein Ehegatte nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt und in dem die Ehe geschlossen wurde, aufgrund der sich aus der Ehe ergebenden Pflichten zum Zusammenleben verpflichtet sind.

72

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, obwohl XU seit dem Erlass der Vorlageentscheidung volljährig geworden ist, sein etwaiges Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 20 AEUV jedenfalls für den Zeitraum, in dem er noch minderjährig war, Folgen haben könnte, die über die Erteilung als solche hinausgehen, wie z. B. eine Entschädigung wegen des Verlusts von Sozialleistungen oder unter Umständen gar das Recht, auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts im spanischen Hoheitsgebiet einen anderen Aufenthaltstitel zu erhalten (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C‑165/14, EU:C:2016:675, Rn. 30). Dass XU nunmehr volljährig ist, ist für die Beantwortung der ersten Frage in der Rechtssache C‑451/19 daher nicht relevant.

73

Nach dieser Klarstellung ist als Erstes festzuhalten, dass angesichts des oben in Rn. 47 beschriebenen Umstands, wonach das abgeleitete Aufenthaltsrecht, das einem Drittstaatsangehörigen nach Art. 20 AEUV gewährt werden kann, subsidiär ist, das vorlegende Gericht zu prüfen hat, ob XU nicht aufgrund einer anderen Bestimmung des Unionsrechts zum Aufenthalt in Spanien berechtigt war.

74

Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge XU das Kind einer Drittstaatsangehörigen, die über einen Aufenthaltstitel für Spanien verfügt, ist und zu dem Zeitpunkt, zu dem der für ihn gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wurde, minderjährig war.

75

In Anbetracht dessen hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob XU zu diesem Zeitpunkt nicht nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 zum Aufenthalt in Spanien berechtigt war.

76

Sodann ist zu betonen, dass – entgegen dem Vorbringen der spanischen Regierung vor dem Gerichtshof – der bloße Umstand, dass die Mutter von XU einen spanischen Staatsangehörigen geheiratet und ein Kind spanischer Staatsangehörigkeit geboren hat, nicht auszuschließen vermag, dass XU nach der Richtlinie 2003/86 ein Aufenthaltsrecht hätte zuerkannt werden müssen.

77

Denn wie der Generalanwalt in den Nrn. 100 bis 108 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, findet die Richtlinie 2003/86 ihrem Art. 3 Abs. 3 zufolge zwar keine Anwendung auf Familienangehörige eines Unionsbürgers, was jedoch nichts daran ändert, dass – unter Berücksichtigung des mit der Richtlinie 2003/86 verfolgten Ziels der Begünstigung der Familienzusammenführung und des Schutzes, der Drittstaatsangehörigen, insbesondere Minderjährigen, durch sie gewährt werden soll – ihre Anwendung auf einen minderjährigen Drittstaatsangehörigen nicht allein deshalb ausgeschlossen werden kann, weil ein drittstaatsangehöriger Elternteil auch Elternteil eines aus einer Verbindung mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats hervorgegangenen Unionsbürgers ist (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Dezember 2012, O. u. a., C‑356/11 und C‑357/11, EU:C:2012:776, Rn. 69).

78

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn – wie dies vorliegend der Fall zu sein scheint – im betreffenden Mitgliedstaat kein Antrag auf Familienzusammenführung nach der Richtlinie 2003/86 gestellt wurde, es den Behörden dieses Mitgliedstaats, wenn sie mit einem Antrag zugunsten eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV befasst sind, freisteht, dem Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel auf der Grundlage dieser Richtlinie zu erteilen, wenn sich herausstellt, dass er die Voraussetzungen für das in der Richtlinie verankerte Recht auf Familienzusammenführung erfüllt.

79

Als Zweites ist für den Fall, dass XU weder nach dem abgeleiteten Unionsrecht noch nach dem nationalen Recht über einen Aufenthaltstitel verfügt, zu prüfen, ob diesem Drittstaatsangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV zusteht.

80

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass – wie oben in Rn. 70 festgestellt worden ist – der bloße Umstand, dass die Mutter von XU und ihr Ehegatte nach spanischem Recht zum Zusammenleben verpflichtet sind, zwischen ihnen kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 20 AEUV begründen kann. Ein solcher Umstand kann es daher ebenso wenig rechtfertigen, XU ein Aufenthaltsrecht nach diesem Artikel zu gewähren.

81

Allerdings ist die Mutter von XU auch die Mutter eines minderjährigen Unionsbürgers, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Unter diesen Umständen ist nach Art. 20 AEUV noch zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Ablehnung des für XU gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Abschiebung von XU seine Mutter aufgrund eines zwischen ihnen bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses de facto gezwungen hätte, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und, wenn ja, ob eine Ausreise der Mutter von XU auch ihr minderjähriges Kind mit Unionsbürgerschaft aufgrund eines zwischen ihnen bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses de facto gezwungen hätte, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen.

82

Hierzu ist erstens festzustellen, dass es zum Zeitpunkt der Ablehnung des für XU gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durchaus möglich gewesen wäre, dass eine Abschiebung von XU aus Spanien seine Mutter de facto gezwungen hätte, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Zu diesem Zeitpunkt war XU nämlich noch minderjährig und hatte seine Mutter das alleinige Sorgerecht für ihn, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass zu diesem Zeitpunkt ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesen beiden Drittstaatsangehörigen bestand.

83

Wenn, wie im vorliegenden Fall, für die Zwecke der Anwendung von Art. 20 AEUV ausnahmsweise zu prüfen ist, ob zwischen Drittstaatsangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist eine solche Beurteilung insoweit unter entsprechender Berücksichtigung der oben in den Rn. 65 bis 69 genannten Kriterien vorzunehmen, wobei jedoch zu beachten ist, dass in dem Fall, dass einem drittstaatsangehörigen minderjährigen Kind der Titel für den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat verweigert wird und dieses daher Gefahr läuft, rechtlich gezwungen zu werden, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, zu prüfen ist, ob sein Elternteil, der sich mit ihm in diesem Mitgliedstaat aufhält, de facto gezwungen wäre, es zu begleiten. Entsprechend den Ausführungen oben in Rn. 67 stellt der Umstand, dass für diesen Minderjährigen der andere Elternteil die rechtliche, finanzielle oder affektive Sorge auch in seinem Herkunftsland tatsächlich übernehmen kann, insoweit einen relevanten Gesichtspunkt dar, der jedoch als solcher nicht ausreicht, um zu dem Schluss zu gelangen, dass der sich im Mitgliedstaat aufhaltende Elternteil de facto nicht gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen.

84

Zweitens hätte, wenn die Mutter von XU de facto gezwungen gewesen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, um XU zu begleiten, eine solche Ausreise auch ihr minderjähriges Kind mit Unionsbürgerschaft zwingen können, dieses Gebiet zu verlassen. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn auf der Grundlage der oben in den Rn. 65 bis 69 angeführten Kriterien ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Unionsbürger und seiner Mutter hätte festgestellt werden müssen.

85

Folglich hätte zum Zeitpunkt der Ablehnung des für XU gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels die Abschiebung von XU aus Spanien de facto nicht nur seine drittstaatsangehörige Mutter, sondern auch deren anderes Kind, das Unionsbürger ist, zwingen können, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Es obliegt jedoch dem vorlegenden Gericht, diese Annahme zu überprüfen. Sollte diese Annahme zutreffen, hätte – um zu verhindern, dass dem Unionsbürger durch seine Ausreise der Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status verleiht, vorenthalten wird – seinem Halbbruder, XU, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV zuerkannt werden müssen.

86

Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C‑451/19 zu antworten, dass Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein Abhängigkeitsverhältnis, das es rechtfertigen kann, dem drittstaatsangehörigen minderjährigen Kind des ebenfalls drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach diesem Artikel zuzuerkennen, besteht, wenn aus der Verbindung zwischen dem Unionsbürger und seinem Ehegatten ein Kind mit Unionsbürgerschaft hervorgegangen ist, das nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, und wenn dieses Kind gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, falls das drittstaatsangehörige minderjährige Kind seinerseits gezwungen wäre, das Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verlassen.

Kosten

87

Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat daran hindert, einen Antrag auf Familienzusammenführung, der für einen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, gestellt wird, allein deshalb abzulehnen, weil die Existenzmittel des Unionsbürgers für ihn und diesen Familienangehörigen nicht ohne Inanspruchnahme nationaler Sozialhilfeleistungen ausreichen, ohne dass geprüft worden wäre, ob zwischen dem Unionsbürger und seinem Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das den Unionsbürger im Fall der Weigerung, dem Drittstaatsangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zuzuerkennen, zwänge, das Gebiet der Europäischen Union als Ganzes zu verlassen, wodurch ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status als Unionsbürger verleiht, vorenthalten würde.

 

2.

Art. 20 AEUV ist zum einen dahin auszulegen, dass ein Abhängigkeitsverhältnis, das die Zuerkennung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach diesem Artikel rechtfertigen kann, nicht allein deshalb besteht, weil der volljährige Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, und sein volljähriger drittstaatsangehöriger Ehegatte nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt und in dem die Ehe geschlossen wurde, aufgrund der sich aus der Ehe ergebenden Pflichten zum Zusammenleben verpflichtet sind, und zum anderen dahin, dass im Fall eines minderjährigen Unionsbürgers die Beurteilung, ob ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das es rechtfertigen kann, dem drittstaatsangehörigen Elternteil dieses Kindes ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach diesem Artikel zuzuerkennen, im Interesse des Kindeswohls unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Lebt dieser Elternteil mit dem anderen, die Unionsbürgerschaft besitzenden Elternteil dieses Minderjährigen dauerhaft zusammen, wird ein solches Abhängigkeitsverhältnis widerlegbar vermutet.

 

3.

Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Abhängigkeitsverhältnis, das es rechtfertigen kann, dem drittstaatsangehörigen minderjährigen Kind des ebenfalls drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach diesem Artikel zuzuerkennen, besteht, wenn aus der Verbindung zwischen dem Unionsbürger und seinem Ehegatten ein Kind mit Unionsbürgerschaft hervorgegangen ist, das nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, und wenn dieses Kind gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, falls das drittstaatsangehörige minderjährige Kind seinerseits gezwungen wäre, das Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verlassen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

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