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Document 62019CJ0340

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juni 2020.
Valsts ieņēmumu dienests gegen “Hydro Energo” SIA.
Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Tarifierung – Tarifposition 7407 – Stangen (Stäbe) und Profile aus Kupfer – Warmgewalzte rechteckige Blöcke aus Kupfer oder Kupferlegierungen.
Rechtssache C-340/19.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:488

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

18. Juni 2020 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Tarifierung – Tarifposition 7407 – Stangen (Stäbe) und Profile aus Kupfer – Warmgewalzte rechteckige Blöcke aus Kupfer oder Kupferlegierungen“

In der Rechtssache C‑340/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof, Lettland) mit Entscheidung vom 18. April 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April 2019, in dem Verfahren

Valsts ieņēmumu dienests

gegen

SIA Hydro Energo

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan sowie der Richter L. Bay Larsen und N. Jääskinen (Berichterstatter),

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der lettischen Regierung, vertreten durch V. Soņeca und V. Kalniņa als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, zunächst vertreten durch E. Kalniņš, A. Caeiros, L. Ozola und M. Salyková, dann durch E. Kalniņš, L. Ozola und M. Salyková als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Tarifposition 7407 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 (ABl. 2011, L 282, S. 1) geänderten Fassung.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Valsts ieņēmumu dienests (lettische Abgabenbehörde) (im Folgenden: VID) und der SIA Hydro Energo über die zolltarifliche Einreihung von warmgewalzten Blöcken aus Kupfer oder Kupferlegierungen.

Rechtlicher Rahmen

Das HS und seine Erläuterungen

3

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), wurde durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens errichtet. Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde von der WZO ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS-Übereinkommen) eingeführt, das mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde.

4

Nach Art. 3 Abs. 1 des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei u. a. dazu, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsparteien auch dazu, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.

5

Die WZO genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des HS‑Übereinkommens die vom Ausschuss für das HS ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise.

6

Die HS-Erläuterung zu Kapitel 74 („Kupfer und Waren daraus“) dieses Systems sieht vor:

„1. Im Sinne des Kapitels 74 gelten als:

d)

Stangen (Stäbe)

gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich ‚abgeflachte Kreise‘ und ‚modifizierte Rechtecke‘, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit ‚modifiziert rechteckigem‘ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Drahtbarren und Knüppel gelten jedoch als Kupfer in Rohform der Position 74.03, wenn sie an ihren Enden zugespitzt oder anders bearbeitet worden sind, um lediglich das Einführen in Maschinen zu erleichtern, in denen sie z. B. zu Walzdraht oder Rohren umgeformt werden.

Zu diesem Kapitel gehören:

A)

Matten und andere Zwischenerzeugnisse der Kupfergewinnung, Kupfer in Rohform sowie Abfälle und Schrott (Nrn. 74.01 bis 74.05).

B)

Pulver und Flitter aus Kupfer (Nr. 74.06).

C)

Halberzeugnisse, die gewöhnlich durch Walzen, Ziehen oder Schmieden von Kupfer der Nr. 74.03 hergestellt werden (Nrn. 74.07 bis 74.10).

…“

7

In der HS-Erläuterung zur Position 7403 heißt es u. a.:

„Hierher gehören auch gegossene oder gesinterte Brammen, Rundstäbe, Stäbe, Rohblöcke usw., unter der Voraussetzung, dass sie nach ihrer Herstellung keine weitergehenden Bearbeitungen erfahren haben als grobes Abgraten oder Entzundern durch Entfernen der obersten Schicht (mehrheitlich aus Kupferoxid bestehend) oder durch Abschaben, Meißeln, Schleifen und dergleichen, um beim Erkalten oder beim Gießen entstandene Fehler zu beseitigen, oder solche, die lediglich auf einer Seite zu Untersuchungszwecken (Qualitätsprüfung) bearbeitet wurden.

Gesinterte Erzeugnisse werden aus Pulver aus Kupfer oder Kupferlegierungen oder aus Kupferpulver vermischt mit Pulver anderer Metalle durch Druck (Kompression) und Sintern (Erhitzen auf eine unter dem Schmelzpunkt der Metalle liegende Temperatur) hergestellt. In gesintertem Zustand sind die Erzeugnisse porös und von geringer mechanischer Widerstandskraft; sie werden im Allgemeinen gewalzt, gezogen, geschmiedet usw., um die erforderliche Dichte zu erhalten. Diese durch Walzen usw. hergestellten Erzeugnisse gehören nicht hierher (z. B. Nrn. 74.07, 74.09).

Zu dieser Nummer gehören auch Drahtbarren und Knüppel, die lediglich zum leichteren Einführen in die Maschinen, in denen sie z. B. zu Walzdraht oder Röhren umgeformt werden, an beiden Enden zugespitzt oder anderweitig bearbeitet worden sind.

Vorbehältlich der vorstehenden Bestimmungen bezüglich der Bearbeitungen, die sie nach der Herstellung erfahren dürfen, gehören zu den Stäben dieser Nummer insbesondere:

1.

Durch Präzisionsguss in Spezialformen hergestellte, allgemein als massive Jets (Gussstücke) bezeichnete Erzeugnisse mit rundem, quadratischem oder sechseckigem Querschnitt und einer Länge von im Allgemeinen nicht mehr als einem Meter.

2.

Längere Erzeugnisse werden in einem kontinuierlichen Gießverfahren hergestellt, indem das geschmolzene Metall kontinuierlich in eine wassergekühlte Form gegossen wird, in der es rasch erstarrt.

Jets und auch die kontinuierlich gegossenen Stäbe und Stangen (Stranggießen) werden häufig für die gleichen Zwecke verwendet, wie die gewalzten oder gezogenen Stäbe und Stangen.“

8

Die HS-Erläuterung zur Position 7407 lautet:

„…

Stäbe und Stangen werden in Anmerkung 1d) und Profile in Anmerkung 1e) zu diesem Kapitel umschrieben.

Diese Erzeugnisse werden gewöhnlich durch Walzen, Strangpressen oder Ziehen, aber mitunter auch durch Schmieden (auf der Presse oder mit dem Hammer) hergestellt. Sie können (gegebenenfalls nach dem Glühen) auf kaltem Wege durch Strecken, Richten oder andere Verfahren fertiggestellt werden, die den Erzeugnissen einen höheren Fertigungsgrad verleihen. Sie können auch bearbeitet (gelocht, gedreht, gewellt usw.) sein, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle erfasst sind. Ebenfalls zu dieser Nummer gehören Profile mit geschlossenem Hohlraum (Hohlprofile). Ferner umfasst diese Nummer durch Strangpressen hergestellte Rippenrohre. Dagegen gehören Rohre mit z. B. aufgeschweißten Rippen nicht hierher (in der Regel zur Nr. 74.19).

Die durch Gießen (einschließlich des sogenannten Jetverfahrens und des kontinuierlichen Gießverfahrens mittels senkrechter Gussform) oder durch Sintern hergestellten Stäbe und Stangen gehören zu Nr. 74.03, sofern sie nach ihrer Herstellung keine über ein grobes Abgraten (Putzen) oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben. Weisen sie jedoch eine weitergehende Bearbeitung auf, so bleiben sie in dieser Nummer, sofern sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die zu anderen Tarifnummern gehören.

Drahtbarren und Knüppel, die lediglich zum leichteren Einführen in die Maschinen, in denen sie z. B. zu Walzdraht oder Röhren umgeformt werden, an beiden Enden zugespitzt oder anderweitig bearbeitet worden sind, gehören jedoch zu Nr. 74.03.“

Unionsrecht

9

Die zolltarifliche Einreihung der Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, richtet sich nach der KN, die auf dem HS aufbaut.

10

Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 veröffentlicht die Europäische Kommission jedes Jahr in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung gilt jeweils ab 1. Januar des folgenden Jahres.

11

Die auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbare Fassung der KN ist nach den dem Gerichtshof vorliegenden Akten jene, die sich auf das Jahr 2012 bezieht und sich aus der Verordnung Nr. 1006/2011 ergibt.

12

Teil I der KN, der einführende Vorschriften enthält, umfasst einen Titel I mit allgemeinen Vorschriften, dessen Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]“) bestimmt:

„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1.

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

6.

Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“

13

Teil II („Zolltarif“) der KN enthält u. a. den Abschnitt XV („Unedle Metalle und Waren daraus“).

14

In diesem Abschnitt findet sich das Kapitel 74 („Kupfer und Waren daraus“), dessen Anmerkung 1 vorsieht:

„Im Sinne des Kapitels 74 gelten als:

d)

Stangen (Stäbe):

gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich ‚abgeflachte Kreise‘ und ‚modifizierte Rechtecke‘, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit ‚modifiziert rechteckigem‘ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Drahtbarren und Knüppel gelten jedoch als Kupfer in Rohform der Position 7403, wenn sie an ihren Enden zugespitzt oder anders bearbeitet worden sind, um lediglich das Einführen in Maschinen zu erleichtern, in denen sie z. B. zu Walzdraht oder Rohren umgeformt werden.

h)

Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. …“

15

Kapitel 74 der KN enthält die Position 7403, die wie folgt gegliedert ist:

„7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

7403 21 00

– – Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

…“

16

In diesem Kapitel findet sich auch die Position 7407, die folgende Gliederung aufweist:

„7407

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer

7407 10 00

– aus raffiniertem Kupfer

 

– aus Kupferlegierungen

7407 21

– – aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

7407 21 10

– – – Stangen (Stäbe)

7407 21 90

– – – Profile

…“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

17

Im April 2012 beantragte Hydro Energo die Überführung von warmgewalzten Messingblechen in den zollrechtlich freien Verkehr. Sie ordnete die Bleche der Unterposition 74032100 der KN zu, die Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) erfasse und für die eine Zollbefreiung gelte.

18

Bei einer zollrechtlichen Überprüfung gelangte der VID zu der Auffassung, dass die von Hydro Energo angemeldeten Waren nicht in die Unterposition 74032100 der KN einzureihen seien, da die Position 7403 gewalzte Erzeugnisse ausschließe, sondern in die Unterposition 74072110 der KN, die Stangen (Stäbe) aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) erfasse und für die der Zollsatz 4,8 % betrage. Aufgrund dieser Feststellungen setzte der VID gegen Hydro Energo mit Bescheid vom 10. September 2014 Zoll samt Verzugszinsen für diese Waren fest.

19

Auf Klage von Hydro Energo hob die Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht, Lettland) diesen Bescheid mit Urteil vom 13. April 2017 auf.

20

Dieses Gericht vertrat zunächst die Auffassung, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren nicht in eine der Unterpositionen der Position 7407 eingereiht werden könnten. Sie seien nämlich angesichts der an der Schnittebene sichtbaren unregelmäßigen Poren, Löcher und Risse kein Enderzeugnis und hätten keinen massiven und über die gesamte Länge gleichbleibenden Querschnitt, so dass sie nicht als Stangen (Stäbe) im Sinne des Kapitels 74 der KN angesehen werden könnten.

21

Ferner entspreche das Metall, aus dem die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren bestünden, in Anbetracht der jeweiligen Kupfer- und Zinkanteile der Definition von raffiniertem Kupfer und nicht jener von Kupferlegierungen (Messing).

22

Der VID legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde bei der Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof, Lettland) ein.

23

Zunächst macht der VID geltend, dass die Frage, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren aus raffiniertem Kupfer oder einer Kupferlegierung bestünden, für ihre Einreihung in die KN nicht relevant sei, da zuerst bestimmt werden müsse, ob diese Waren der Beschreibung der Position 7403 oder jener der Position 7407 entsprächen. Einander vergleichbar seien dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe.

24

Der Umstand, dass diese Erzeugnisse warmgewalzt seien, schließe die Möglichkeit ihrer Einreihung in eine der Unterpositionen der Position 7403 der KN aus.

25

Im Übrigen bedeute entgegen der Auffassung der Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht) der Umstand, dass Anmerkung 1 Buchst. d zu Kapitel 74 der KN in ihrer Definition des Begriffs „Stangen (Stäbe)“ das Erfordernis eines massiven, „über die gesamte Länge gleich bleibende[n] Querschnitt[s]“ enthalte, nicht, dass das betreffende Erzeugnis immer eine Idealform ohne Unebenheiten aufweisen müsste. Außerdem seien in dieser Definition keine zulässigen Varianten angegeben, bei denen der Querschnitt eines Erzeugnisses noch als rechteckig angesehen werden könne.

26

Ferner würden „Jets“ und stranggegossene Stangen (Stäbe) häufig zu den gleichen Zwecken verwendet wie die gewalzten oder gezogenen Stangen (Stäbe). Die weitere Verwendung der Ware sei insoweit irrelevant.

27

Hydro Energo bringt vor, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren fielen nicht unter den Begriff „Stangen (Stäbe)“ im Sinne der KN, da ihr Querschnitt aufgrund der an ihrer Schnittebene sichtbaren großen Poren, Löcher und Risse nicht als massiv und über die gesamte Länge gleichbleibend angesehen werden könne. Des Weiteren habe das rechteckige Walzen ausschließlich den Zweck gehabt, den Transport zu erleichtern, und die Erzeugnisse seien nicht für eine andere Verwendung als zur Wiederverhüttung geeignet. Unter Bezugnahme auf Anmerkung 1 Buchst. d Abs. 2 zu Kapitel 74 der KN macht Hydro Energo geltend, dass die Einreihung eines Erzeugnisses in die Positionen 7403 oder 7407 der KN nicht nur von der Form und der vorherigen Behandlung abhänge, sondern auch vom Grad seiner Verarbeitung und seiner möglichen Verwendung. Folglich seien die in Rede stehenden Waren in die Unterposition 74032100 der KN einzureihen.

28

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist die Frage nach der chemischen Zusammensetzung dieser Waren zwar Teil der dem nationalen Gericht obliegenden Feststellung des Sachverhalts, jedoch sei die entscheidende Frage im vorliegenden Fall, ob die Waren als Stangen (Stäbe) im Sinne des Kapitels 74 der KN angesehen werden könnten.

29

Auch wenn der VID zu Recht darauf hinweise, dass bestimmte Merkmale der in Rede stehenden Waren jenen von Stangen (Stäben) entsprächen, was es erlauben würde, sie in die Position 7407 der KN einzustufen, bestünden berechtigte Zweifel daran, dass diese Waren einen massiven und über die gesamte Länge gleichbleibenden Querschnitt aufwiesen, wie es Anmerkung 1 Buchst. d zu Kapitel 74 der KN verlange.

30

Zwar könne der Umstand, dass die betreffenden Waren gewalzt seien, nach den Erläuterungen zum HS ein weiterer Grund sein, um sie in die Position 7407 der KN einzureihen, doch genügten diese Erläuterungen nicht, um die Zweifel darüber zu zerstreuen, ob diese Erzeugnisse einen massiven und über die ganze Länge gleichbleibenden Querschnitt aufwiesen.

31

Unter diesen Umständen hat die Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die KN dahin auszulegen, dass die Position 7407 (Stangen [Stäbe] und Profile, aus Kupfer) rechteckige Blöcke aus Kupfer oder Kupferlegierungen umfasst, die warmgewalzt sind und deren Dicke 1/10 ihrer Breite übersteigt, deren Querschnitt jedoch unregelmäßige Poren, Löcher und Risse aufweist?

Zur Vorlagefrage

32

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Position 7407 der KN dahin auszulegen ist, dass sie rechteckige Blöcke aus Kupfer oder Kupferlegierungen erfasst, die warmgewalzt sind und deren Dicke 1/10 ihrer Breite übersteigt, deren Querschnitt jedoch unregelmäßige Poren, Löcher und Risse aufweist.

33

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es in einem Vorabentscheidungsersuchen auf dem Gebiet der zolltariflichen Einreihung Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren richtig in die KN einreihen kann, nicht aber, diese Einreihung selbst vorzunehmen, zumal der Gerichtshof nicht unbedingt über alle hierfür erforderlichen Angaben verfügt. Da das nationale Gericht hierzu jedenfalls besser in der Lage ist, ist es seine Sache, die in Rede stehenden Waren anhand der Anhaltspunkte einzureihen, die der Gerichtshof in Beantwortung der ihm vorgelegten Frage gibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2019, Korado, C‑306/18, EU:C:2019:414, Rn. 33 und 34, und vom 16. Mai 2019, Estron, C‑138/18, EU:C:2019:419, Rn. 67 bis 69, sowie Beschluss vom 27. Februar 2020, Gardinia Home Decor, C‑670/19, EU:C:2020:117, Rn. 35).

34

Sodann ist festzuhalten, dass nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN zum einen für die Einreihung der Waren der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgebend ist und zum anderen die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind. Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu ihren Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2016, Customs Support Holland, C‑144/15, EU:C:2016:133, Rn. 26 und 27, vom 16. Mai 2019, Estron, C‑138/18, EU:C:2019:419, Rn. 50 und 51, sowie vom 5. September 2019, TDK‑Lambda Germany, C‑559/18, EU:C:2019:667, Rn. 26).

35

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Einreihung zwar nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Ware erfolgen, jedoch kann der Verwendungszweck der Ware – wobei nur der wesentliche Verwendungszweck berücksichtigt werden muss – ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2020, Gardinia Home Decor, C‑670/19, EU:C:2020:117, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Des Weiteren hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Erläuterungen zur KN und zum HS zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2017, Lutz, C‑556/16, EU:C:2017:777, Rn. 40, vom 15. November 2018, Baby Dan, C‑592/17, EU:C:2018:913, Rn. 55, sowie vom 15. Mai 2019, Korado, C‑306/18, EU:C:2019:414, Rn. 35). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die KN die Positionen und sechsstelligen Unterpositionen des HS übernimmt und nur die siebte und die achte Stelle eigene Unterteilungen bilden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2019, B. S. [Malz in der Zusammensetzung von Bier], C‑195/18, EU:C:2019:197, Rn. 10, sowie vom 16. Mai 2019, Estron, C‑138/18, EU:C:2019:419, Rn. 44).

37

Im vorliegenden Fall ist sich das vorlegende Gericht insbesondere nicht sicher, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Blöcke Stangen (Stäbe) im Sinne des Kapitels 74 der KN darstellen, so dass sie in die Position 7407 („Stangen [Stäbe] und Profile, aus Kupfer“) der KN eingereiht werden könnten.

38

Anmerkung 1 Buchst. d zu Kapitel 74 der KN sieht vor, dass Stangen (Stäbe) im Sinne dieses Kapitels u. a. gewalzte massive Erzeugnisse mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks sind.

39

Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, bezieht sich das Erfordernis eines „gleichbleibenden“ Querschnitts auf die Form und die Querabmessungen des betreffenden Erzeugnisses, so dass rechteckige Blöcke, deren Querabmessungen über ihre gesamte Länge in jedem Punkt identisch sind, dieses Erfordernis erfüllen.

40

Das Erfordernis des „massiven“ Querschnitts ist so zu verstehen, dass nur hohle Erzeugnisse ausgeschlossen sind. Nach Anmerkung 1 Buchst. h zu Kapitel 74 der KN stellt nämlich ein Hohlerzeugnis mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt ein Rohr im Sinne dieses Kapitels dar.

41

Im vorliegenden Fall weisen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Blöcke zwar entsprechend den Ausführungen des vorlegenden Gerichts unregelmäßige Poren, Löcher und Risse auf, jedoch machen solche inneren Unregelmäßigkeiten aus diesen Blöcken noch keine Hohlerzeugnisse, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese warmgewalzten Blöcke Stangen (Stäbe) im Sinne des Kapitels 74 der KN darstellen und somit zur Position 7407 („Stangen [Stäbe] und Profile, aus Kupfer“) der KN gehören.

42

Ferner bestimmt Anmerkung 1 Buchst. d des Kapitels 74 der KN hinsichtlich der Definition des Begriffs „Stangen (Stäbe)“ im Sinne dieses Kapitels, dass die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt mehr als 1/10 der Breite betragen muss, was bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Blöcken der Fall ist.

43

Darüber hinaus sind gewalzte Erzeugnisse nach der HS‑Erläuterung zur Position 7403 von dieser Position ausgeschlossen und fallen beispielsweise unter die Positionen 7407 oder 7409 des HS, was, worauf das vorlegende Gericht selbst hinweist, einen weiteren Grund für eine Einreihung von Blöcken wie jenen im Ausgangsverfahren in die Position 7407 der KN bilden kann.

44

Die Auslegung, wonach Blöcke wie die im Ausgangsverfahren zur Position 7407 der KN gehören können, wird auch durch die HS‑Erläuterung zur Position 7407 bestätigt.

45

Zum einen heißt es in dieser Erläuterung, dass Stangen (Stäbe) in Erläuterung 1 Buchst. d zu Kapitel 74 des HS umschrieben werden, und deren Wortlaut wiederum ist fraglos mit jenem von Anmerkung 1 Buchst. d des Kapitels 74 der KN identisch.

46

Zum anderen führt die Erläuterung zur Position 7407 des HS an, dass diese Erzeugnisse gewöhnlich neben anderen Techniken auch durch Walzen hergestellt werden. Außerdem lässt sich dieser Erläuterung entnehmen, dass die durch Gießen oder durch Sintern hergestellten Stäbe und Stangen zur Position 7403 des HS gehören, sofern sie nach ihrer Herstellung keine über ein grobes Abgraten (Putzen) oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wobei diejenigen, die eine weiter gehende Bearbeitung aufweisen, grundsätzlich in der Position 7407 des HS bleiben. Im vorliegenden Fall wurden die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Blöcke aber warmgewalzt.

47

Angesichts der gesamten vorstehenden Erwägungen ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass die Position 7407 der KN dahin auszulegen ist, dass rechteckige Blöcke aus Kupfer oder Kupferlegierungen, die warmgewalzt sind und deren Dicke 1/10 ihrer Breite übersteigt, deren Querschnitt jedoch unregelmäßige Poren, Löcher und Risse aufweist, zu dieser Position gehören können.

Kosten

48

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Position 7407 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass rechteckige Blöcke aus Kupfer oder Kupferlegierungen, die warmgewalzt sind und deren Dicke 1/10 ihrer Breite übersteigt, deren Querschnitt jedoch unregelmäßige Poren, Löcher und Risse aufweist, zu dieser Position gehören können.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Lettisch.

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