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Document 62019CJ0269

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. November 2020.
    Banca B. SA gegen A.A.A.
    Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel – Art und Weise der Berechnung des variablen Zinssatzes – Zulässigkeit – An die Parteien gerichtete Aufforderung zu Verhandlungen.
    Rechtssache C-269/19.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:954

     URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

    25. November 2020 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel – Art und Weise der Berechnung des variablen Zinssatzes – Zulässigkeit – An die Parteien gerichtete Aufforderung zu Verhandlungen“

    In der Rechtssache C‑269/19

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj, Rumänien) mit Entscheidung vom 27. Februar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 29. März 2019, in dem Verfahren

    Banca B. SA

    gegen

    A.A.A.

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen (Berichterstatter),

    Generalanwalt: G. Pitruzzella,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und der an die Parteien sowie die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten ergangenen Aufforderung, die Fragen des Gerichtshofs schriftlich zu beantworten,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Banca B. SA, vertreten durch R. Trăilescu, I.‑C. Şerban, D. Cristea und E. Tudose, avocați,

    von A.A.A., vertreten durch C. Neamţ, avocată,

    der rumänischen Regierung, zunächst vertreten durch C.‑R. Canţăr, E. Gane, O.‑C. Ichim und M. Chicu, dann durch E. Gane, O.‑C. Ichim und M. Chicu als Bevollmächtigte,

    der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Z. Lavery und S. Brandon als Bevollmächtigte im Beistand von A. Howard, Barrister,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Gheorghiu, N. Ruiz García und P. Vanden Heede als Bevollmächtigte,

    aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl.1993, L 95, S. 29).

    2

    Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Banca B. SA, einem Bankinstitut, und A.A.A. wegen der etwaigen Missbräuchlichkeit und der absoluten Nichtigkeit mehrerer Klauseln in einem zwischen A.A.A. und diesem Bankinstitut geschlossenen Kreditvertrag über die Gewährung eines persönlichen Darlehens.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    3

    Ausweislich des 24. Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 müssen die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten über angemessene und wirksame Mittel verfügen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird.

    4

    Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

    „Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“

    5

    In Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie heißt es:

    „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

    6

    Art. 7 Abs. 1 derselben Richtlinie sieht vor:

    „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

    Rumänisches Recht

    7

    Mit der Legea nr. 193/2000 privind clauzele abuzive din contractele încheiate între comercianți și consumatori (Gesetz Nr. 193/2000 über missbräuchliche Klauseln in zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern geschlossenen Verträgen, im Folgenden: Gesetz Nr. 193/2000) wurde die Richtlinie 93/13 in rumänisches Recht umgesetzt.

    8

    Gemäß Art. 6 des Gesetzes Nr. 193/2000 haben missbräuchliche Klauseln in einem Vertrag, die als solche individuell oder durch die gesetzlich dazu befugten Organe festgestellt wurden, gegenüber dem Verbraucher keine Rechtswirkungen, und der Vertrag behält seine Wirksamkeit nur dann, wenn der Verbraucher dem zustimmt und dies nach der Streichung dieser Klauseln noch möglich ist.

    9

    Nach Art. 7 des Gesetzes Nr. 193/2000 ist der Verbraucher, soweit der Vertrag nach dem Wegfall der als missbräuchlich erachteten Klauseln keine Wirkung mehr entfalten kann, berechtigt, den Vertrag zu kündigen, und gegebenenfalls Schadensersatz zu verlangen.

    10

    Art. 93 der Ordonanța Guvernului nr. 21/1992 privind protecția consumatorului (Regierungsverordnung Nr. 21/1992 über den Verbraucherschutz), der durch Art. II Nr. 9 der Ordonanța de urgență a Guvernului nr. 174/2008 (Dringlichkeitsverordnung Nr. 174/2008 der Regierung) eingeführt wurde, sieht vor, dass die Anbieter von Finanzdienstleistungen im Rahmen von Verträgen, die sie mit Verbrauchern schließen, sich an folgende in Buchst. g aufgeführten Regeln halten müssen:

    „… für Kreditverträge mit variablem Zins gilt:

    1.   Die Änderung des Zinssatzes ist vom Willen des Erbringers der Finanzdienstleistungen unabhängig und richtet sich nach den Schwankungen überprüfbarer Referenzwerte, die im Vertrag angegeben sind, oder nach den Gesetzesänderungen, die eine solche Änderung des Zinssatzes vorschreiben;

    2.   der Zins kann sich aufgrund des vom Erbringer der Finanzdienstleistungen angewandten Referenzzinses ändern, wenn dieser einheitlich für alle an natürliche Personen gerichteten Finanzprodukte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers gilt und nicht über eine bestimmte vertraglich festgelegte Höhe hinausgeht.“

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    11

    Am 5. Juni 2007 schloss A.A.A. mit der Banca B. einen Kreditvertrag über die Gewährung eines persönlichen Darlehens. Dieser Vertrag war durch eine erstrangige Hypothek in Höhe von 182222 Euro gesichert, wobei 179000 Euro auf das als „Maxicredit“ bezeichnete persönliche Darlehen mit festem Zinssatz für ein Jahr entfielen und 3222 Euro auf die Kreditgewährungsprovision; die Kreditlaufzeit betrug 300 Monate.

    12

    Gemäß der Vorlageentscheidung galten für den Vertrag folgende Klauseln:

    Art. 5 des in Rede stehenden Kreditvertrags sah für das erste Jahr der Kreditgewährung einen Zinssatz von 7,4 % p. a. vor, danach sollte ein aktueller Zinssatz entsprechend dem variablen Referenzzinssatz gemäß Aushang in den Räumlichkeiten der kreditgebenden Bank zuzüglich 1,50 Prozentpunkten gelten;

    nach Art. 2.6 der allgemeinen Kreditbedingungen, die dem Vertrag als Anhang beigefügt waren, konnte sich der aktuelle Zinssatz während der Kreditlaufzeit entsprechend der Entwicklung der „individuellen Schuldentilgung durch den Kunden“ gegenüber der Bank ändern;

    gemäß Art. 2.10 Buchst. a der allgemeinen Kreditbedingungen konnte die Bank während der Kreditlaufzeit die Zinsen ohne Zustimmung des Kreditnehmers entsprechend den Kosten der Kreditmittel ändern, wobei der neue Zinssatz ab dem Tag seiner Änderung auf das Restdarlehen Anwendung fand. Die Änderung des variablen Zinssatzes führte zu einer Neuberechnung der zu entrichtenden Zinsen;

    nach Art. 2.10 Buchst. b der allgemeinen Kreditbedingungen konnte der Zinssatz für Darlehen mit einem an einen Referenzwert – LIBOR oder Euribor – geknüpften variablen Zinssatz entsprechend der Entwicklung dieses Referenzwerts geändert werden;

    gemäß Art. 2.11 der allgemeinen Kreditbedingungen war der neue Zinssatz, der halbjährlich geändert werden konnte, ab dem Tag der Anwendung dieser Änderung in den Räumlichkeiten der Bank ausgehängt, und der sich daraus ergebende Zinssatz wurde auf das zum Zeitpunkt der Änderung noch bestehende Restdarlehen angewandt;

    bei den Kreditlinien wurde der Darlehensnehmer über die Änderung des jährlichen Zinssatzes sowie den aktualisierten Tilgungsplan per Einschreiben mit Rückschein oder durch einen dem Darlehensnehmer an den Schaltern des Bankinstituts kostenlos ausgehändigten Kontoauszug informiert;

    zahlte der Darlehensnehmer nach der Änderung des Zinssatzes durch die Bank das Restdarlehen zuzüglich Zinsen nicht binnen einer Frist von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung hiervon zurück, galt seine Zustimmung zum neuen Zinssatz als erteilt.

    13

    Am 9. Juni 2017 erhob A.A.A. beim Tribunalul Specializat Cluj (Landgericht mit Sonderzuständigkeit Cluj, Rumänien, im Folgenden: Tribunalul Specializat) gegen die Banca B. eine Klage, mit der er die Feststellung der Missbräuchlichkeit und damit der absoluten Nichtigkeit der Klauseln des Kreditvertrags begehrte, die einen variablen Zinssatz vorsahen, sowie als Folge davon die Nichtigerklärung des gemäß diesen Klauseln erstellten Tilgungsplans. Des Weiteren beantragte er, die beklagte Bank zu verpflichten, die entsprechenden Vertragsklauseln zu ändern, und sie zur Rückzahlung der aufgrund der festgestellten Missbräuchlichkeit dieser Klauseln zu viel vereinnahmten Beträge zu verurteilen. A.A.A. trug beim Tribunalul Specializat u. a. vor, die fraglichen Klauseln erlaubten der Banca B., die Höhe des Zinssatzes willkürlich zu ändern, wodurch seine berechtigten Interessen als Verbraucher beeinträchtigt würden.

    14

    Mit Urteil vom 23. Januar 2018 gab das Tribunalul Specializat der Klage von A.A.A. teilweise statt. Es stellte u. a. die teilweise absolute Nichtigkeit der in Art. 5 des in Rede stehenden Kreditvertrags enthaltenen Klausel, soweit diese den Mechanismus zur Bestimmung des variablen Zinssatzes betrifft, fest, die vorsieht, dass der aktuelle Zinssatz dem in den Räumlichkeiten der Bank ausgehängten variablen Zinssatz entspricht; ebenso stellte es die absolute Nichtigkeit der in Rn. 12 des vorliegenden Urteils angeführten Art. 2.6, 2.10 Buchst. a und 2.11 fest. Die Feststellung der absoluten Nichtigkeit der Klausel in Art. 2.10 Buchst. b des Vertrags wurde damit begründet, dass die Bank zur Anpassung des variablen Zinssatzes entsprechend dem im Vertrag genannten Referenzwert, d. h. LIBOR oder Euribor, lediglich berechtigt, nicht aber verpflichtet sei.

    15

    Darüber hinaus verpflichtete das Tribunalul Specializat die Banca B., den Inhalt der den Zins betreffenden Klausel im Kreditvertrag durch die Bestimmung seiner Bestandteile und der Höhe der Zinsen gemäß den gerichtlichen Vorgaben zu präzisieren. Zum einen war demnach die in Art. 5 des Vertrags vorgesehene Marge auf 1,5 Prozentpunkte zuzüglich 6‑Monats-Euribor festzulegen. Zum anderen durfte die Änderung der Zinsen ausschließlich von den Referenzwerten des 6‑Monats-Euribor mit einer festen Marge für das Bankinstitut abhängen, die nur mit schriftlicher Zustimmung der Parteien geändert werden konnte, so dass die Änderung des Zinssatzes von den Schwankungen des 6‑Monats-Euribor als Referenzwert abhing.

    16

    Das Tribunalul Specializat befand – ohne die sich aus dieser Feststellung ergebenden Folgen zu bestimmen –, dass die Aufhebung der Klausel, mit der dem Bankinstitut das ausschließliche Recht verliehen wird, den Mechanismus zur Anpassung des variablen Zinssatzes zu kontrollieren, praktisch zu einer Änderung des Vertrags führe, da der Zinssatz in der Höhe festgelegt werde, die während des ersten Darlehensjahres gegolten habe. Durch eine solche Situation werde insbesondere der Gewerbetreibende begünstigt, und was die Vertragsparteien in Bezug auf diesen Punkt ausgehandelt hätten, werde hinfällig. Außerdem stelle die Festsetzung eines festen Zinssatzes eine mit der Willensübereinkunft der Parteien nicht zu vereinbarende Vertragsänderung dar, da diese einen variablen Zinssatz vereinbart hätten; zudem laufe sie dem die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen (pacta sunt servanda) betreffenden Art. 969 des Cod civil (rumänisches Zivilgesetzbuch) zuwider.

    17

    Darüber hinaus wandte das Tribunalul Specializat, da es beim Abschluss des fraglichen Kreditvertrags keine nationale Vorschrift gab, die die Bestimmung des Zinssatzes in hypothekarisch gesicherten Kreditverträgen regelte, die in Rn. 10 des vorliegenden Urteils genannten in der vorliegenden Rechtssache zeitlich nicht anwendbaren Rechtsvorschriften betreffend die Modalitäten zur Bestimmung des Zinssatzes entsprechend an.

    18

    Am 15. Oktober 2018 legte die Banca B. Berufung beim vorlegenden Gericht, der Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj, Rumänien) ein.

    19

    Vor diesem Gericht macht die Banca B. im Wesentlichen geltend, das erstinstanzliche Gericht habe die Methode zur Berechnung des fraglichen Zinssatzes für die gesamte Darlehenslaufzeit geändert und sich dabei über den von den Parteien beim Abschluss des in Rede stehenden Kreditvertrags geäußerten Willen hinweggesetzt. Dadurch habe es die richterlichen Befugnisse überschritten und die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs außer Acht gelassen. Weiter führt die Banca B. aus, dass das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung zu Unrecht auf Vorschriften gestützt habe, die beim Abschluss dieses Vertrags nicht in Kraft gewesen seien.

    20

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass Art. 6 des Gesetzes Nr. 193/2000, durch den Art. 6 der Richtlinie 93/13 in rumänisches Recht umgesetzt wurde, von den rumänischen Gerichten unterschiedlich ausgelegt und angewandt worden sei; dies gelte u. a. in Bezug auf die Bestimmung der Folgen, die eine Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln habe, die den Mechanismus zur Festlegung des variablen Zinssatzes anhand intransparenter Kriterien bestimmten.

    21

    Da ein zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossener Kreditvertrag rechtlich nicht fortbestehen könne, wenn Letzterer sein Recht auf die Einnahme von Zinsen verliere, seien gemäß der Auffassung eines Teils der Gerichte die Vertragsparteien verpflichtet, die Klausel, die die Methode zur Festsetzung des Zinssatzes betreffe, nach Treu und Glauben, tatsächlich und wirksam neu auszuhandeln, damit der von den Parteien geschlossene Vertrag weiterhin durchgeführt werden könne. Andere Gerichte hätten nach Ablauf des Zeitraums, für den ein fester Zinssatz vorgesehen gewesen sei, die Anwendung eines Zinssatzes angeordnet, der aus der im Kreditvertrag vereinbarten, ab dem zweiten Darlehensjahr anwendbaren festen Marge zuzüglich eines objektiven, transparenten und überprüfbaren Referenzwertes wie dem Euribor bestehe. Außerdem werde in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Zinsen ab dem zweiten Jahr ausschließlich aus der im Vertrag vereinbarten festen Marge bestünden, die beibehalten werde. Schließlich verträten bestimmte Gerichte die Auffassung, dass weiterhin die Klausel betreffend die Methode zur Berechnung des im ersten Jahr anzuwendenden Zinssatzes anzuwenden sei.

    22

    Das vorlegende Gericht hält die Bestimmung der Folgen, die sich aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel ergeben, die den Mechanismus zur Festsetzung des variablen Zinssatzes bestimmt, für in Bezug auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidungserheblich. Zum einen sei diese Bestimmung erforderlich, um den Zinssatz festzulegen, der auf das zwischen den Vertragsparteien bestehende Rechtsverhältnis künftig anzuwenden sei. Zum anderen sei sie erforderlich, damit dieses Gericht über den Antrag von A.A.A. entscheiden könne, der darauf gerichtet sei, die Bank zur Erstattung der aufgrund der Zinsen zu viel vereinnahmten Beträge zu verurteilen. Konkret sei zu bestimmen, ob es sich bei den zu viel vereinnahmten Beträgen um die Differenz zwischen den tatsächlich vom Verbraucher gezahlten Zinsen und den Zinsen handele, die auf der Grundlage einer auf 1,5 Prozentpunkte festgesetzten Marge zuzüglich des nach dem ersten Jahr der Kreditlaufzeit geltenden 6‑Monats-Euribor berechnet worden seien, um die Differenz zwischen den vom Verbraucher tatsächlich gezahlten Zinsen und den Zinsen, die auf der Grundlage des für das erste Jahr der Kreditlaufzeit festgelegten festen Prozentsatzes berechnet wurden, oder um die Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Zinsen und dem vom Gericht im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände des Kreditvertrags festgelegten Zinssatz.

    23

    Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass es dem nationalen Gericht nach Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel, die den Mechanismus zur Festlegung des variablen Zinssatzes nach der Formel „feste Marge und von der Bank angewandter Referenzzins, dessen Kriterien nicht transparent sind“, in einem Kreditvertrag mit auf das erste Jahr beschränktem festem und danach variablem Zins nach der genannten Formel bestimmt, erlaubt ist, den Vertrag durch Festlegung einer Methode der Berechnung des variablen Zinses nach Maßgabe transparenter Referenzindikatoren (LIBOR/Euribor) und der festen Marge der Bank, ausgehend von den tatsächlichen Umständen des Kreditvertrags, anzupassen, um einen besseren Verbraucherschutz zu gewährleisten?

    2.

    Falls die erste Frage verneint wird: Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht erlaubt, nach Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel wie der vorgenannten unter Bezugnahme auf die für das zweite Jahr der Vertragsdurchführung festgelegte feste Marge oder auf den festen Zins des ersten Jahres im Wege der Rechtsprechung einen festen Zins festzulegen?

    3.

    Falls die zweite Frage verneint wird: Sind Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass das nationale Gericht die Parteien nach Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel wie der vorgenannten auf Verhandlungen zur Festlegung einer neuen Zinshöhe verweist, ohne entsprechende Kriterien festzulegen?

    4.

    Falls die dritte Frage verneint wird: Welche Abhilfemöglichkeiten gibt es, die einen Verbraucherschutz gewährleisten, der mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Einklang steht?

    Zu den Vorlagefragen

    24

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 7. August 2018, Smith, C‑122/17, EU:C:2018:631, Rn. 34, und vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C‑125/18, EU:C:2020:138, Rn. 27).

    25

    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache nicht nach den Kriterien zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln gefragt wird, die den Mechanismus zur Festlegung des variablen Zinssatzes in dem in Rede stehenden Kreditvertrag bestimmen. Vielmehr betreffen die Fragen in der vorliegenden Rechtssache ausschließlich die Folgen, die eine Feststellung der Missbräuchlichkeit solcher Vertragsklauseln hat.

    26

    Daher ist, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, davon auszugehen, dass es mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, wissen möchte, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er, nachdem die Missbräuchlichkeit der Klauseln, die den Mechanismus zur Festlegung des variablen Zinssatzes in einem Kreditvertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bestimmen, festgestellt worden ist, und wenn dieser Vertrag nach dem Wegfall der betreffenden missbräuchlichen Klauseln nicht fortbestehen kann und es keine dispositive nationale Rechtsvorschrift gibt, durch die diese Klauseln ersetzt werden könnten, dem entgegensteht, dass das nationale Gericht eine neue Methode zur Berechnung des Zinssatzes festlegt oder die Parteien auffordert, im Hinblick auf die Festlegung einer neuen Methode zur Berechnung des Zinssatzes zu verhandeln, ohne entsprechende Kriterien festzulegen.

    27

    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst auf die sich aus der Richtlinie 93/13 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof ergebenden Grundlagen des Verbraucherschutzes auf dem Gebiet missbräuchlicher Vertragsklauseln hinzuweisen.

    28

    Das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem beruht auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können. In Anbetracht dieser Position der Unterlegenheit verpflichtet die Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten, ein Verfahren vorzusehen, das gewährleistet, dass bei jeder nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel geprüft werden kann, ob sie möglicherweise missbräuchlich ist (Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C‑260/18, EU:C:2019:819, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29

    Insoweit obliegt es gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dem nationalen Gericht, die missbräuchlichen Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C‑125/18, EU:C:2020:138, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Vertrag muss jedoch – abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt – grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (vgl. u. a. Urteil vom 5. Juni 2019, GT, C‑38/17, EU:C:2019:461, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30

    Folglich kann das nationale Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, den Vertrag nicht durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel anpassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C‑125/18, EU:C:2020:138, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31

    Wie der Gerichtshof festgestellt hat, könnte nämlich, wenn es dem nationalen Gericht freistünde, den Inhalt der missbräuchlichen Klauseln in einem solchen Vertrag abzuändern, eine derartige Befugnis die Verwirklichung des langfristigen Ziels gefährden, das mit Art. 7 der Richtlinie 93/13 verfolgt wird. Diese Befugnis trüge dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben, da diese nämlich versucht blieben, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, der Vertrag gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass das Interesse der Gewerbetreibenden auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 69, vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 79, vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C‑70/17 und C‑179/17, EU:C:2019:250, Rn. 54, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C‑125/18, EU:C:2020:138, Rn. 60).

    32

    Hingegen hindert Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wie der Gerichtshof anerkannt hat, das nationale Gericht dann, wenn ein zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossener Vertrag nach Aufhebung einer missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann, nicht daran, diese missbräuchliche Klausel wegfallen zu lassen und sie in Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen, wenn die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (vgl. u. a. Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 80 und 83, vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C‑70/17 und C‑179/17, EU:C:2019:250, Rn. 56, vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C‑260/18, EU:C:2019:819, Rn. 48, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C‑125/18, EU:C:2020:138, Rn. 61).

    33

    Eine solche Ersetzung ist in Anbetracht der Ziele der Richtlinie 93/13 voll und ganz gerechtfertigt. Sie steht nämlich mit dem Ziel von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Einklang, da diese Bestimmung darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen, nicht aber die Nichtigkeit sämtlicher Verträge herbeizuführen, die missbräuchliche Klauseln enthalten (vgl. u. a. Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 81 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C‑70/17 und C‑179/17, EU:C:2019:250, Rn. 57, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C‑125/18, EU:C:2020:138, Rn. 62).

    34

    Dürfte das nationale Gericht in einer Situation wie der in Rn. 32 des vorliegenden Urteils beschriebenen eine missbräuchliche Klausel nicht durch eine dispositive nationale Rechtsvorschrift ersetzen und müsste es deshalb den Vertrag insgesamt für nichtig erklären, könnte dies für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen haben, so dass die aus der Nichtigerklärung des Vertrags resultierende Abschreckungswirkung beeinträchtigt werden könnte. Im Fall eines Kreditvertrags hätte eine solche Nichtigerklärung nämlich grundsätzlich zur Folge, dass der noch offene Darlehensbetrag sofort in einem Umfang fällig wird, der die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verbrauchers möglicherweise übersteigt, und würde daher eher diesen als den Darlehensgeber bestrafen, der infolgedessen nicht davon abgeschreckt würde, solche Klauseln in die von ihm angebotenen Verträge aufzunehmen (vgl. u. a. Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 83 und 84, vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C‑70/17 und C‑179/17, EU:C:2019:250, Rn. 58, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C‑125/18, EU:C:2020:138, Rn. 63).

    35

    Außerdem steht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einer Schließung von Lücken eines Vertrags, die durch den Wegfall der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln entstanden sind, entgegen, wenn dies allein auf der Grundlage von allgemeinen nationalen Vorschriften geschieht, die nicht Gegenstand einer besonderen Prüfung durch den Gesetzgeber im Hinblick auf die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen allen Rechten und Pflichten der Vertragspartner waren und die daher nicht unter die Vermutung fallen, dass sie nicht missbräuchlich sind, da sie vorsehen, dass sich die in einem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Wirkungen auch nach den Grundsätzen der Billigkeit oder der Verkehrssitte bestimmen, bei denen es sich weder um dispositive Bestimmungen noch um Vorschriften handelt, die im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar sind (Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C‑260/18, EU:C:2019:819, Rn. 61 und 62).

    36

    Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, welche Befugnisse Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dem nationalen Gericht verleiht, wenn der Vertrag ohne die missbräuchlichen Klauseln nicht fortbestehen kann, das Gericht diese aber nicht durch eine dispositive nationale Rechtsvorschrift ersetzen kann.

    37

    Zwar bietet der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 insoweit keine Anhaltspunkte, doch ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Richtlinie 93/13 darin besteht, ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewähren. Der Unionsgesetzgeber hat insbesondere in Art. 7 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren 24. Erwägungsgrund ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Behörden, u. a. die Gerichte, über angemessene und wirksame Mittel verfügen müssen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird.

    38

    Angesichts dessen müssen, wie aus der in den Rn. 31 bis 34 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, die Folgen, die die an die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltenen Klausel zu knüpfen sind, die Erreichung von zwei Zielen ermöglichen. Zum einen muss das Gericht darauf achten, dass die Gleichheit zwischen den Vertragsparteien wiederhergestellt wird, die durch die Anwendung einer missbräuchlichen Klausel in Bezug auf den Verbraucher gefährdet worden wäre. Zum anderen ist sicherzustellen, dass der Gewerbetreibende davon abgeschreckt wird, solche Klauseln in die Verträge aufzunehmen, die er den Verbrauchern anbietet.

    39

    Durch die Richtlinie 93/13 sollen keine einheitlichen Lösungen in Bezug auf die Folgen vorgeschlagen werden, die an die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu knüpfen sind. Da also nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Anwendung missbräuchlicher Klauseln die Verbraucher nicht zu binden vermag, konnten diese Ziele je nach Fall und nationalem Rechtsrahmen durch die bloße Nichtanwendung der betreffenden missbräuchlichen Klausel gegenüber dem Verbraucher oder, wenn der Vertrag ohne diese Klausel nicht hätte fortbestehen können, durch Ersetzung derselben durch dispositive Bestimmungen des nationalen Rechts erreicht werden.

    40

    Diese Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel sind jedoch nicht abschließend.

    41

    Wenn also das nationale Gericht der Auffassung ist, dass der in Rede stehende Kreditvertrag gemäß dem Vertragsrecht nach dem Wegfall der betreffenden missbräuchlichen Klauseln rechtlich nicht fortbestehen kann, und wenn es im nationalen Recht keine dispositive Bestimmung oder keine Vorschrift gibt, die mit Zustimmung der Parteien auf den Vertrag anwendbar ist und an die Stelle dieser Klauseln treten kann, ist – soweit der Verbraucher nicht den Wunsch geäußert hat, an den missbräuchlichen Klauseln festzuhalten, und die Nichtigerklärung des Vertrags für ihn besonders nachteilige Folgen hätte – anzunehmen, dass das hohe Verbraucherschutzniveau, das gemäß der Richtlinie 93/13 zu gewährleisten ist, verlangt, dass das nationale Gericht zur Wiederherstellung des tatsächlichen Gleichgewichts zwischen den gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragspartner unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung des betreffenden Kreditvertrags nach sich ziehen könnte, u. a. aufgrund des Umstands, dass die Forderung des Gewerbetreibenden gegenüber dem Verbraucher sofort fällig würde.

    42

    Insoweit ist klarzustellen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens insbesondere nichts dem entgegensteht, dass das nationale Gericht die Parteien zu Verhandlungen auffordert, um die Modalitäten zur Berechnung des Zinssatzes festzulegen, solange das Gericht den Rahmen für diese Verhandlungen vorgibt und diese darauf abzielen, ein tatsächliches Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien herzustellen, das u. a. das der Richtlinie 93/13 zugrunde liegende Ziel des Verbraucherschutzes berücksichtigt.

    43

    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das nationale Gericht verpflichtet, das innerstaatliche Recht nach Möglichkeit so anzuwenden, dass alle Konsequenzen gezogen werden, die sich nach nationalem Recht aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit der fraglichen Klausel ergeben, um das in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie gesetzte Ziel zu erreichen, nämlich dass der Verbraucher nicht durch eine missbräuchliche Klausel gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Jőrös, C‑397/11, EU:C:2013:340, Rn. 52 und 53). Dasselbe gilt für die Bestimmung der Folgen, die an die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel zu knüpfen sind, um gemäß dem mit dieser Richtlinie verfolgten Ziel ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen.

    44

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Befugnisse des Gerichts nicht über das hinausgehen dürfen, was unbedingt erforderlich ist, um das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen und so den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung des betreffenden Kreditvertrags nach sich ziehen könnte. Dürfte das Gericht den Inhalt missbräuchlicher Klauseln nämlich frei ändern oder abwandeln, wäre eine solche Befugnis geeignet, die Erreichung aller in Rn. 38 des vorliegenden Urteils angeführten Ziele zu gefährden.

    45

    Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass, nachdem die Missbräuchlichkeit von Klauseln, die den Mechanismus zur Festlegung des variablen Zinssatzes in einem Kreditvertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bestimmen, festgestellt worden ist, und wenn dieser Vertrag nach dem Wegfall der betreffenden missbräuchlichen Klauseln nicht fortbestehen kann, die Nichtigerklärung des Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte und es im nationalen Recht keine dispositive Bestimmung gibt, das nationale Gericht unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung dieses Vertrags nach sich ziehen könnte. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens steht insbesondere nichts dem entgegen, dass das nationale Gericht die Parteien zu Verhandlungen auffordert, um die Modalitäten zur Berechnung des Zinssatzes festzulegen, solange das Gericht den Rahmen für diese Verhandlungen vorgibt und diese darauf abzielen, ein tatsächliches Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien herzustellen, das u. a. das der Richtlinie 93/13 zugrunde liegende Ziel des Verbraucherschutzes berücksichtigt.

    Kosten

    46

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

     

    Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass, nachdem die Missbräuchlichkeit von Klauseln, die den Mechanismus zur Festlegung des variablen Zinssatzes in einem Kreditvertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bestimmen, festgestellt worden ist, und wenn dieser Vertrag nach dem Wegfall der betreffenden missbräuchlichen Klauseln nicht fortbestehen kann, die Nichtigerklärung des Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte und es im nationalen Recht keine dispositive Bestimmung gibt, das nationale Gericht unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung dieses Vertrags nach sich ziehen könnte. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens steht insbesondere nichts dem entgegen, dass das nationale Gericht die Parteien zu Verhandlungen auffordert, um die Modalitäten zur Berechnung des Zinssatzes festzulegen, solange das Gericht den Rahmen für diese Verhandlungen vorgibt und diese darauf abzielen, ein tatsächliches Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien herzustellen, das u. a. das der Richtlinie 93/13 zugrunde liegende Ziel des Verbraucherschutzes berücksichtigt.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Rumänisch.

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