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Document 62019CJ0220

    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 3. März 2021.
    Promociones Oliva Park SL gegen Tribunal Económico Administrativo Regional (TEAR) de la Comunidad Valenciana.
    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2008/118/EG – Allgemeines Verbrauchsteuersystem – Art. 1 Abs. 2 – Andere indirekte Steuern auf verbrauchsteuerpflichtige Waren – Richtlinie 2009/28/EG – Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen – Art. 1 und Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 Buchst. a, Letzterer im Licht von Art. 2 Buchst. k – Richtlinie 2009/72/EG – Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt – Steuer auf den Wert der Erzeugung elektrischer Energie – Wesen und Struktur der Steuer – Steuer, die in gleicher Weise Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Elektrizität aus nicht erneuerbaren Quellen trifft.
    Rechtssache C-220/19.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:163

     URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

    3. März 2021 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2008/118/EG – Allgemeines Verbrauchsteuersystem – Art. 1 Abs. 2 – Andere indirekte Steuern auf verbrauchsteuerpflichtige Waren – Richtlinie 2009/28/EG – Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen – Art. 1 und Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 Buchst. a, Letzterer im Licht von Art. 2 Buchst. k – Richtlinie 2009/72/EG – Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt – Steuer auf den Wert der Erzeugung elektrischer Energie – Wesen und Struktur der Steuer – Steuer, die in gleicher Weise Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Elektrizität aus nicht erneuerbaren Quellen trifft“

    In der Rechtssache C‑220/19

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Oberstes Gericht der Autonomen Gemeinschaft Valencia, Spanien) mit Entscheidung vom 22. Februar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 11. März 2019, in dem Verfahren

    Promociones Oliva Park SL

    gegen

    Tribunal Económico Administrativo Regional (TEAR) de la Comunidad Valenciana

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič sowie der Richter C. Lycourgos und I. Jarukaitis (Berichterstatter),

    Generalanwalt: E. Tanchev,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Promociones Oliva Park SL, vertreten durch J. Terrón Díaz und S. J. Llopis Nadal, abogados,

    der spanischen Regierung, zunächst vertreten durch A. Rubio González, dann durch S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Armenia, O. Beynet und P. Arenas als Bevollmächtigte,

    aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12), von Art. 1, Art. 2 Buchst. k sowie Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 Buchst. a der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. 2009, L 140, S. 16) und der Art. 32 bis 34 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).

    2

    Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Promociones Oliva Park SL (im Folgenden: Oliva Park) und dem Tribunal Económico Administrativo Regional de la Comunidad Valenciana (Unabhängige Regionale Einspruchsstelle der Finanzverwaltung der Autonomen Gemeinschaft Valencia, Spanien) (im Folgenden: TEAR) wegen der Ablehnung eines Antrags auf Berichtigung der Selbstveranlagungen zur Steuer auf den Wert der Erzeugung elektrischer Energie (im Folgenden: IVPEE) für die Jahre 2013 bis 2016.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    Richtlinie 2008/118

    3

    Art. 1 der Richtlinie 2008/118 sieht vor:

    „(1)   Diese Richtlinie legt ein allgemeines System für die Verbrauchsteuern fest, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch folgender Waren (nachstehend ‚verbrauchsteuerpflichtige Waren‘ genannt) erhoben werden:

    a)

    Energieerzeugnisse und elektrischer Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG [des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51)];

    (2)   Die Mitgliedstaaten können für besondere Zwecke auf verbrauchsteuerpflichtige Waren andere indirekte Steuern erheben, sofern diese Steuern in Bezug auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage, die Berechnung der Steuer, die Entstehung des Steueranspruchs und die steuerliche Überwachung mit den [Unionsvorschriften] für die Verbrauchsteuer oder die Mehrwertsteuer vereinbar sind, wobei die Bestimmungen über die Steuerbefreiungen ausgenommen sind.

    …“

    Richtlinie 2009/28

    4

    In Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2009/28 heißt es:

    „Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben. In ihr werden verbindliche nationale Ziele für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch und für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor festgelegt. …“

    5

    Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2009/28 definiert den Begriff „Förderregelung“ in Abs. 2 Buchst. k als „ein Instrument, eine Regelung oder [ein] Mechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird. Dazu zählen unter anderem Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder ‑erleichterungen, Steuererstattungen, Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen“.

    6

    Art. 3 („Verbindliche nationale Gesamtziele und Maßnahmen auf dem Gebiet der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen“) der Richtlinie bestimmt:

    „(1)   Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass sein gemäß den Artikeln 5 bis 11 berechneter Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 mindestens seinem nationalen Gesamtziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen in diesem Jahr gemäß der dritten Spalte der Tabelle in Anhang I Teil A entspricht. …

    (2)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um effektiv zu gewährleisten, dass ihr Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen den im indikativen Zielpfad in Anhang I Teil B angegebenen Anteil erreicht oder übersteigt.

    (3)   Zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele können die Mitgliedstaaten unter anderem folgende Maßnahmen anwenden:

    a)

    Förderregelungen;

    …“

    Richtlinie 2009/72

    7

    Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2009/72 sieht vor:

    „Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, ‑übertragung, ‑verteilung und ‑versorgung sowie Vorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes erlassen, um in der [Europäischen Union] für die Verbesserung und Integration von durch Wettbewerb geprägte[n] Strommärkte[n] zu sorgen. Sie regelt die Organisation und Funktionsweise des Elektrizitätssektors, den freien Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für Ausschreibungen und die Vergabe von Genehmigungen sowie den Betrieb der Netze. …“

    8

    Die Art. 32 bis 34 der Richtlinie 2009/72, die in deren Kapitel VIII („Organisation des Netzzugangs“) enthalten sind, regeln die Modalitäten dieses Zugangs.

    9

    Art. 32 („Zugang Dritter“) der Richtlinie sieht in Abs. 1 vor, dass die Mitgliedstaaten die Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zu den Elektrizitätsübertragungs- und ‑verteilernetzen gewährleisten, das nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Netzbenutzern angewandt wird.

    10

    Art. 33 („Marktöffnung und Gegenseitigkeit“) der Richtlinie 2009/72 betrifft die Öffnung des Elektrizitätsmarkts und die Gegenseitigkeit; ihr Art. 34 („Direktleitungen“) bezieht sich auf Maßnahmen, die den Zugang zu den Direktleitungen für alle Elektrizitätserzeuger, Elektrizitätsversorger und zugelassenen Kunden, die im Hoheitsgebiet eines betroffenen Mitgliedstaats ansässig sind, sicherstellen.

    Spanisches Recht

    11

    In der Präambel der Ley 15/2012 de medidas fiscales para la sostenibilidad energética (Gesetz 15/2012 über steuerliche Maßnahmen zur nachhaltigen Energieversorgung) vom 27. Dezember 2012 (BOE Nr. 312 vom 28. Dezember 2012, S. 88081) heißt es:

    „I. Dieses Gesetz hat zum Ziel, unser Steuersystem einer effizienteren, die Umwelt und Nachhaltigkeit achtenden Nutzung anzupassen …

    Es gründet sich in erster Linie auf Artikel 45 der Verfassung … Ein Schwerpunkt dieser Steuerreform ist daher die Internalisierung der Umweltkosten der Erzeugung elektrischer Energie … Das Gesetz soll einen Anreiz bieten, unsere Energieeffizienz zu steigern, und gleichzeitig eine bessere Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sicherstellen sowie das neue Modell der nachhaltigen Entwicklung weiter vorantreiben, und zwar sowohl unter wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten als auch unter Umweltgesichtspunkten.

    Zu diesem Zweck sind in diesem Gesetz drei neue Abgaben vorgesehen: die [IVPEE] …

    II. Hierzu und auch zur Förderung eines ausgeglichenen Haushalts wird in Titel I dieses Gesetzes eine direkte Realsteuer auf den Wert der Erzeugung elektrischer Energie eingeführt, die auf die Tätigkeiten der Erzeugung und Einspeisung elektrischer Energie in das spanische Elektrizitätssystem erhoben wird.

    Diese Steuer wird auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Erzeuger elektrischer Energie erhoben, deren Anlagen erhebliche Investitionen in die Elektrizitätsübertragungs- und ‑verteilernetze verursachen, um die Energie, die sie diesen liefern, einspeisen zu können, und selbst oder gerade durch die Existenz und den Ausbau dieser Netze unzweifelhafte Umweltauswirkungen entfalten sowie sehr hohe Kosten verursachen, die zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit erforderlich sind. Die Steuer wird auf die Erzeugung aller Erzeugungsanlagen erhoben.“

    12

    Art. 1 des Gesetzes 15/2012 sieht vor:

    „Die [IVPEE] ist eine direkte Realsteuer, die auf die Tätigkeiten der Erzeugung und Einspeisung elektrischer Energie, gemessen als Nettoleistung, in das Elektrizitätssystem über eine der in Art. 4 dieses Gesetzes genannten Anlagen erhoben wird.“

    13

    Gemäß Art. 2 des Gesetzes 15/2012, der den räumlichen Geltungsbereich der IVPEE betrifft, wird diese Steuer im gesamten spanischen Staatsgebiet erhoben.

    14

    Art. 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 15/2012 definiert den Steuertatbestand der IVPEE wie folgt:

    „(1)   Steuertatbestand ist die Erzeugung und Einspeisung elektrischer Energie, gemessen als Nettoleistung, in das Elektrizitätssystem der Halbinsel, der Inselgebiete und der außerhalb der Halbinsel liegenden Gebiete über eine der in Titel IV der Ley 54/1997 … del Sector Eléctrico [(Gesetz 54/1997 über den Elektrizitätssektor) vom 27. November 1997 (BOE Nr. 285 vom 28. November 1997, S. 35097)] genannten Anlagen.

    (2)   Die Nettoerzeugungsleistung im Sinne dieses Gesetzes entspricht der an den Generatoranschlüssen gemessenen Energie abzüglich des Verbrauchs für die Erzeugung und der Verluste bis zum Netzanschlusspunkt.“

    15

    Art. 5 des Gesetzes 15/2012 lautet:

    „Zur Zahlung der Steuer sind natürliche oder juristische Personen sowie Rechtsgemeinschaften im Sinne von Artikel 35 Absatz 4 der Ley 58/2003 … General Tributaria [(Gesetz 58/2003 zur Festlegung eines allgemeinen Steuerkodex) vom 17. Dezember 2003 (BOE Nr. 302 vom 18. Dezember 2003, S. 44987)] die die in Artikel 4 genannten Tätigkeiten ausüben, verpflichtet.“

    16

    Art. 6 des Gesetzes 15/2012 sieht vor:

    „(1)   Die Steuerbemessungsgrundlage besteht in dem Gesamtbetrag, der dem Steuerpflichtigen während des Steuerzeitraums für jede Anlage aufgrund der Erzeugung und Einspeisung der als Nettoleistung gemessenen elektrischen Energie in das Elektrizitätssystem zufließt.

    Dabei werden in die Berechnung des Gesamtbetrags die in allen Wirtschaftsregelungen gemäß dem [Gesetz 54/1997] vorgesehenen Vergütungen im entsprechenden Steuerzeitraum sowie die in der spezifischen Wirtschaftsregelung für den Fall von Tätigkeiten der Erzeugung und Einspeisung elektrischer Energie in das Elektrizitätssystem der Inselgebiete und der außerhalb der Halbinsel liegenden Gebiete vorgesehenen Vergütungen einbezogen.“

    17

    Nach Art. 8 des Gesetzes 15/2012 beträgt der Steuersatz der IVPEE 7 %.

    18

    Art. 10 dieses Gesetzes sieht vor:

    „(1)   Die Steuerpflichtigen haben … eine Selbstveranlagung zur Steuer vorzulegen und den Betrag im Verlauf des Monats November nach Entstehung des Steueranspruchs zu zahlen.

    (2)   Zwischen dem 1. und dem 20. Mai, September, November und Februar des Folgejahrs haben die Steuerpflichtigen, die den Steuertatbestand erfüllen, … eine Teilzahlung zu entrichten, die dem Zeitraum der drei, sechs, neun oder zwölf Monate jedes Kalenderjahrs entspricht.

    (3)   Die Teilzahlungen werden auf der Grundlage des Wertes der elektrischen Nettoerzeugungsleistung vom Beginn des Steuerzeitraums bis zum Ablauf des im vorherigen Absatz genannten Zeitraums von drei, sechs, neun oder zwölf Monaten unter Anwendung des Steuersatzes nach Artikel 8 dieses Gesetzes … berechnet.

    Dabei gilt als Wert der Erzeugung der Gesamtbetrag, der dem Steuerpflichtigen während des entsprechenden Zeitraums für jede Anlage aufgrund der Erzeugung und Einspeisung der als Nettoleistung gemessenen elektrischen Energie in das Elektrizitätssystem zufließt.

    …“

    19

    Die zweite Zusatzbestimmung des Gesetzes 15/2012 sieht vor:

    „In den Leyes de Presupuestos Generales del Estado [Haushaltsgesetze] wird pro Jahr zur Finanzierung der in Artikel 13 des [Gesetzes 54/1997] vorgesehenen Kosten des Elektrizitätssystems ein Betrag in Höhe der Summe folgender Bestandteile bereitgestellt:

    a)

    der geschätzten jährlichen Einnahmen aus den in diesem Gesetz enthaltenen Steuern und Gebühren;

    …“

    20

    Das vorlegende Gericht hat in seiner Antwort auf das ihm vom Gerichtshof gemäß Art. 101 seiner Verfahrensordnung übersandte Ersuchen um Klarstellung in Bezug auf die Vergütung der Tätigkeit der Erzeugung elektrischer Energie, die nach Art. 6 des Gesetzes 15/2012 die Bemessungsgrundlage der IVPEE bildet, ausgeführt, dass diese Vergütung ursprünglich in Art. 16 des Gesetzes 54/1997 geregelt gewesen sei, das teilweise durch das Real Decreto-ley 9/2013 por el que se adoptan medidas urgentes para garantizar la estabilidad financiera del sistema eléctrico (Königliches Gesetzesdekret 9/2013 über dringende Maßnahmen zur Gewährleistung der finanziellen Stabilität des Elektrizitätssystems) vom 12. Juli 2013 (BOE Nr. 167 vom 13. Juli 2013, S. 52106) geändert worden sei, und dass dieses Gesetz durch die am 28. Dezember 2013 in Kraft getretene Ley 24/2013 del Sector Eléctrico (Gesetz 24/2013 über den Elektrizitätssektor) vom 26. Dezember 2013 (BOE Nr. 310 vom 27. Dezember 2013, S. 105198) ersetzt worden sei.

    21

    Das vorlegende Gericht hat hinzugefügt, bis zum Erlass der für die Anwendung einiger Vorschriften des Gesetzes 24/2013 erforderlichen Durchführungsbestimmungen hätten nach Abs. 1 seiner ersten Übergangsbestimmung weiterhin die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes 54/1997 gegolten. Daher galten für die Vergütung der Tätigkeit der Erzeugung elektrischer Energie im Sinne des Gesetzes 15/2012 in den Jahren 2013 bis 2016 in allen Punkten, zu denen die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vor Ablauf dieser Geschäftsjahre nicht erlassen worden waren, die Vorschriften des Gesetzes 54/1997. Dabei stimmen nach den Antworten der am vorliegenden Verfahren Beteiligten auf Fragen des Gerichtshofs die Bestandteile dieser Vergütung gemäß den Gesetzen 15/2012 und 54/1997 im Wesentlichen überein.

    22

    In Art. 14 Abs. 5 bis 7 des Gesetzes 24/2013 heißt es:

    „(5)   Die Vergütung der Tätigkeit der Erzeugung umfasst folgende Bestandteile:

    a)

    die an den Tages- und Intraday-Märkten gehandelte elektrische Energie. Die am Tagesmarkt und an den Märkten für untertägige Auktionen gehandelte elektrische Energie wird auf der Grundlage des sich aus den eingeführten Mechanismen ergebenden Gleichgewichtspreises zwischen Angebot und Nachfrage nach der an diesen Märkten angebotenen elektrischen Energie vergütet.

    Die an bilateralen oder physischen Handelsmärkten oder an Terminmärkten gehandelte elektrische Energie wird auf der Grundlage des Preises der an den betreffenden Märkten verbindlich abgeschlossenen Handelsgeschäfte vergütet. Dieser Vergütungsbestandteil wird unter Berücksichtigung der in den Netzen entstandenen Verluste sowie der Kosten durch Beeinträchtigungen der normalen Funktionsweise des Angebotssystems festgelegt;

    b)

    Ausgleichsleistungen, einschließlich seltener Leistungen und Systemausgleichsleistungen, die zur Sicherstellung einer angemessenen Versorgung der Verbraucher erforderlich sind;

    c)

    gegebenenfalls die Vergütung für den Kapazitätsmechanismus …

    d)

    gegebenenfalls die zusätzliche Vergütung nach Absatz 6 für die Tätigkeit der Erzeugung elektrischer Energie in den Elektrizitätssystemen der außerhalb der Halbinsel liegenden Gebiete;

    e)

    gegebenenfalls die besondere Vergütung nach Absatz 7 für die Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen, hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und Reststoffen.

    (6)   Die Regierung kann einen zusätzlichen Vergütungsbestandteil festlegen, um die Differenz zwischen den Investitions- und Betriebskosten der Tätigkeit der Erzeugung elektrischer Energie in den Elektrizitätssystemen der außerhalb der Halbinsel liegenden Gebiete und den Einnahmen aus dieser Erzeugungstätigkeit zu decken …

    (7)   Ausnahmsweise kann die Regierung eine spezifische Vergütungsregelung zur Förderung der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und Reststoffen einführen, wenn eine Verpflichtung zur Erfüllung von Energiezielen besteht, die sich aus Richtlinien oder anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, oder wenn ihre Einführung eine Verringerung der Energiekosten und der externen Energieabhängigkeit zur Folge hat …

    …“

    Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

    23

    Oliva Park stellte bei der Oficina Gestora de Impuestos Especiales de Valencia (Amt für Verbrauchsteuerverwaltung von Valencia, Spanien) einen Antrag auf Berichtigung der Selbstveranlagungen zur IVPEE für die Jahre 2013 bis 2016 sowie einen Antrag auf Erstattung eines Betrags in Höhe von 12609,58 Euro.

    24

    Da diesen Anträgen nicht stattgegeben wurde, legte Oliva Park beim TEAR Beschwerde ein, die mit Entscheidung vom 28. September 2017 zurückgewiesen wurde.

    25

    Oliva Park erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Oberstes Gericht der Autonomen Gemeinschaft Valencia, Spanien).

    26

    Oliva Park stützt ihre Klage u. a. darauf, dass die IVPEE gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen die Richtlinien 2008/118, 2009/28 und 2009/72, verstoße.

    27

    Speziell zum geltend gemachten Verstoß der IVPEE gegen die Richtlinie 2008/118 führt Oliva Park aus, bei dieser Steuer, die zu anderen Steuern auf dieselbe Ware oder Dienstleistung hinzukomme, handele es sich de facto um eine indirekte Steuer auf die Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen, was zur Folge habe, dass diese gegenüber der Erzeugung von Energie aus nicht erneuerbaren Quellen benachteiligt werde, ohne anhand der Intensität und der Umweltverschmutzung zu differenzieren. Ferner rügt sie die fehlende verhaltensbezogene Zielsetzung der IVPEE und einen Verstoß gegen die Marktfreiheit und die unternehmerische Freiheit.

    28

    Die spanische Regierung tritt diesem Vorbringen entgegen und führt aus, bei der IVPEE handele es sich um eine direkte Abgabe auf die Erzeugung und Einspeisung elektrischer Energie in das Elektrizitätssystem, die nicht auf den Verbraucher abgewälzt werde und eine besondere umweltpolitische Zielsetzung ohne Zusammenhang mit dem Verursacherprinzip habe, so dass die Erzeuger erneuerbarer Energie im Hinblick auf die Möglichkeit, die Kosten der IVPEE zurückzuerlangen, nicht diskriminiert würden. Somit verstoße diese Steuer nicht gegen Unionsrecht.

    29

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es den Gerichtshof aus mehreren Gründen um eine Vorabentscheidung ersucht habe. Obwohl die IVPEE als direkte Steuer ausgestaltet sei, sei sie nach ihrem Wesen und ihren wesentlichen Elementen eine indirekte Steuer. Darüber hinaus handele es sich trotz der angegebenen umweltpolitischen Zielsetzung im Wesentlichen um eine Steuer ohne besondere Zielsetzungen, mit der die Erzielung von Einnahmen angestrebt werde, und nicht um eine verhaltensbezogene Steuer. Abgesehen davon, dass die Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen benachteiligt werde, verzerre die IVPEE schließlich den Elektrizitätsbinnenmarkt und verstoße gegen den freien Wettbewerb.

    30

    Die IVPEE sei zwar durch das Gesetz 15/2012 als direkte Steuer konzipiert worden, die, wie es in seiner Präambel heiße, die „Internalisierung der Umweltkosten der Erzeugung elektrischer Energie“ bezwecke, doch diese Bezeichnung entspreche nicht ihrem wirklichen Wesen. Erstens trage diese Steuer nämlich den besonderen Merkmalen des Steuerpflichtigen, der Quelle der Elektrizitätserzeugung oder auch der Intensität der Nutzung von Übertragungs- und Verteilernetzen keinerlei Rechnung.

    31

    Zweitens bestehe ihre Bemessungsgrundlage anders als bei direkten Steuern nicht in den Nettoeinnahmen, sondern den Bruttoeinnahmen der Steuerpflichtigen, da sie auf alle wirtschaftlichen Vergütungen aus der Tätigkeit der Erzeugung und Einspeisung elektrischer Energie in das System erhoben werde.

    32

    Drittens betrage der Satz der IVPEE für alle Steuerpflichtigen 7 %, obwohl nach dem Grundsatz der Progression ein Wirtschaftsteilnehmer, der die Umwelt stärker verschmutze, mehr zahlen müsse.

    33

    Viertens seien keine Ausnahmen oder Vergünstigungen für den Fall der Nutzung erneuerbarer Quellen für die Elektrizitätserzeugung oder nach Maßgabe der Auswirkungen vorgesehen, die die Tätigkeiten der Steuerpflichtigen auf die Umwelt hätten. Wirtschaftsteilnehmer, die Elektrizität aus nicht erneuerbaren Quellen erzeugten, würden somit begünstigt.

    34

    Fünftens werde die Schlussfolgerung, dass es sich bei der IVPEE um eine indirekte Steuer handele, dadurch bestätigt, dass mit ihrer Erhebung die Dependencia de Aduanas e Impuestos Especiales de la Agencia Tributaria (Behörde für Zoll und Verbrauchsteuern der Finanzverwaltung, Spanien) betraut sei, denn Verbrauchsteuern seien per definitionem indirekte Steuern.

    35

    Sechstens werde die mit der IVPEE verbundene Steuerlast von den Verbrauchern über den Endpreis des Stroms getragen. Außerdem sei sie in das Vergütungssystem für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen ausdrücklich als von den Verbrauchern zu tragende Betriebskosten aufgenommen worden.

    36

    Folglich weise die IVPEE die Merkmale einer Verbrauchsteuer auf, da ihre wesentlichen Elemente unzweifelhaft in Zusammenhang mit dem Verbrauch stünden. Sie werde nämlich auf elektrische Energie erhoben, die zur Nutzung durch andere Wirtschaftsteilnehmer als den Erzeuger erzeugt und in das Elektrizitätssystem eingespeist werde, wobei der Verbrauch für die Elektrizitätserzeugung und die Verluste bis zum Netzanschlusspunkt ausdrücklich von ihrer Bemessungsgrundlage ausgenommen seien.

    37

    Die IVPEE verstoße auch gegen Unionsrecht, weil sie keine besondere Zielsetzung habe. Trotz des Hinweises in der Präambel des Gesetzes 15/2012, dass sie zur Anpassung des spanischen Steuersystems im Hinblick auf eine effizientere und umweltfreundlichere Nutzung diene, habe ihre Erhebung nämlich keine besondere oder verhaltensbezogene Zielsetzung, und sie sei nicht zur Finanzierung konkreter Umweltpolitiken bestimmt, sondern lediglich zur Erzielung von Einnahmen. Dabei sollten mit der Erhebung der IVPEE die sehr hohen Kosten für die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und insbesondere für die Vergütung der Tätigkeiten der Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Vermarktung elektrischer Energie gedeckt werden. Außerdem habe das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) entschieden, dass keines der Strukturelemente der IVPEE eine umweltpolitische Zielsetzung widerspiegele.

    38

    Darüber hinaus stehe der Steuertatbestand in keinem Zusammenhang mit dem umweltpolitischen Ziel und differenziere nicht anhand der Auswirkungen der für die Elektrizitätserzeugung verwendeten Technologie auf die Umwelt.

    39

    Zweifelhaft sei ferner, ob die IVPEE mit Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/28 vereinbar sei. Da die Steuererhebung nicht in Relation zu den Kosten stehe, könnte sie den Anreiz zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen mindern.

    40

    Da nach Spanien importierte Energie nicht der IVPEE unterliege, begünstige diese Steuer darüber hinaus Elektrizitätserzeuger aus anderen Mitgliedstaaten und schaffe somit eine nach Art. 107 Abs. 1 AEUV verbotene Verzerrung des Wettbewerbs. Die Einführung eines solchen wettbewerbswidrigen Vorteils zugunsten ausländischer Erzeuger beeinträchtige auch den freien Warenverkehr, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr im Sinne der Richtlinie 2009/72, wonach der in Rede stehende Netzzugang Dritter in objektiver und nicht diskriminierender Weise sicherzustellen sei.

    41

    Unter diesen Umständen hat das Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Oberstes Gericht der Autonomen Gemeinschaft Valencia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 dahin auszulegen, dass er einer nominell direkten Steuer wie der IVPEE entgegensteht, die nach ihrem wirklichen Wesen eine indirekte Steuer ohne besondere Zielsetzung ist, mit der ausschließlich die Erzielung von Einnahmen angestrebt wird, und deren Einstufung im nationalen Recht keinen Vorrang vor der Auslegung des Unionsrechts haben kann, die sich an eigenen Zielen dieser Rechtsordnung und den objektiven Merkmalen der Abgabe orientiert?

    2.

    Dient die IVPEE trotz ihrer Einstufung als Umweltsteuer im Wesentlichen zur Erzielung von Einnahmen, wenn sie die Erzeugung und Einspeisung elektrischer Energie in das Elektrizitätssystem unabhängig von ihrer Intensität und der Auswirkung auf die Umwelt in gleicher Weise besteuert, und verstößt sie dadurch gegen Art. 1 und Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 Buchst. a, Letzterer in Verbindung mit Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2009/28?

    3.

    Ist der Grundsatz des freien Wettbewerbs und der Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen dahin auszulegen, dass er der IVPEE entgegensteht, soweit Energie aus nicht erneuerbaren Quellen steuerlich ebenso behandelt wird wie Energie aus erneuerbaren Quellen, Letztere somit benachteiligt und gegen die in Art. 2 Buchst. k und entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2009/28 vorgesehene Förderregelung verstößt?

    4.

    Stehen schließlich der genannte Grundsatz des freien Wettbewerbs sowie die Art. 32 bis 34 der Richtlinie 2009/72 der IVPEE entgegen, da sie zu einer positiven Diskriminierung ausländischer Erzeuger elektrischer Energie zum Nachteil der spanischen Erzeuger führt, unter Verzerrung des Elektrizitätsbinnenmarkts und des Netzzugangs?

    Zu den Vorlagefragen

    Zur ersten Frage

    42

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass im Inland eine Steuer auf die Erzeugung und Einspeisung elektrischer Energie in das Elektrizitätssystem erhoben wird, deren Bemessungsgrundlage im Gesamtbetrag der Einnahmen des Steuerpflichtigen aus der Ausübung dieser Tätigkeiten besteht.

    43

    Vorab ist festzustellen, dass die IVPEE in der Präambel des Gesetzes 15/2012 als direkte Steuer eingestuft wird, die auf „die Tätigkeiten der Erzeugung und Einspeisung elektrischer Energie in das Elektrizitätssystem“, d. h. auf die „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Erzeuger elektrischer Energie“ erhoben wird. Die spanische Regierung führt hierzu aus, sie sei als direkte Steuer konzipiert worden, und die Steuerlast könne in Anbetracht der Funktionsweise des spanischen Elektrizitätsmarkts nicht auf den Endverbraucher abgewälzt werden.

    44

    Das vorlegende Gericht ist jedoch wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens der Ansicht, dass es sich bei der IVPEE trotz ihrer Einstufung als direkte Steuer angesichts ihrer besonderen Merkmale um eine indirekte Steuer handele, deren Steuerlast auf den Endverbraucher von Strom abgewälzt werde, und dass sie als solche unter Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 falle.

    45

    Die unionsrechtliche Qualifizierung einer Steuer, Abgabe oder Gebühr ist vom Gerichtshof anhand ihrer objektiven Merkmale vorzunehmen, unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht (Urteil vom 18. Januar 2017, IRCCS – Fondazione Santa Lucia, C‑189/15, EU:C:2017:17, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    46

    Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist daher zu klären, ob die IVPEE als andere indirekte Steuer, die auf eine verbrauchsteuerpflichtige Ware, im vorliegenden Fall elektrischen Strom, erhoben wird, im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 eingestuft werden kann.

    47

    Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 legt die Richtlinie 2008/118 ein allgemeines System für die Verbrauchsteuern fest, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch bestimmter verbrauchsteuerpflichtiger Waren erhoben werden, darunter elektrischer Strom gemäß der Richtlinie 2003/96. Nach ihrem Art. 1 Abs. 2 können die Mitgliedstaaten für besondere Zwecke auf verbrauchsteuerpflichtige Waren andere indirekte Steuern erheben, sofern diese Steuern mit den Vorschriften der Union für die Verbrauchsteuer oder die Mehrwertsteuer vereinbar sind.

    48

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, erlaubt es Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118, der darauf abzielt, den unterschiedlichen steuerlichen Traditionen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet und dem häufigen Rückgriff auf indirekte Steuern für die Zwecke nicht auf den Haushalt bezogener Politiken Rechnung zu tragen, den Mitgliedstaaten, neben der Mindestverbrauchsteuer weitere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung einzuführen. Der Begriff „andere indirekte Steuern“ im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet somit indirekte Steuern auf den Verbrauch der in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie aufgezählten Erzeugnisse, die keine „Verbrauchsteuern“ im Sinne der letztgenannten Bestimmung sind und zu besonderen Zwecken erhoben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems, C‑5/14, EU:C:2015:354, Rn. 58 und 59).

    49

    Um zu klären, ob die IVPEE unter Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 fallen kann, ist daher zunächst zu prüfen, ob es sich bei ihr um eine indirekte Steuer handelt, die unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch von elektrischem Strom im Sinne der Richtlinie 2003/96 erhoben wird (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems, C‑5/14, EU:C:2015:354, Rn. 60).

    50

    Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akten hervor, dass der Steuertatbestand der IVPEE die Erzeugung und Einspeisung elektrischer Energie in das Elektrizitätssystem, d. h. die elektrische Nettoerzeugungsleistung ist, die im Gesetz 15/2012 als Energie abzüglich des Verbrauchs für die Erzeugung und der Verluste bis zum Netzanschlusspunkt definiert wird.

    51

    Außerdem ist unstreitig, dass die IVPEE nicht unmittelbar bei den Stromverbrauchern erhoben wird, sondern bei den Wirtschaftsteilnehmern, die den Strom erzeugen und in das Netz einspeisen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems, C‑5/14, EU:C:2015:354, Rn. 64).

    52

    Zwar kann die wirtschaftliche Last einer Steuer grundsätzlich mittelbar vollständig vom Stromendverbraucher getragen werden, wenn der Erzeuger ihren Betrag in den Preis jeder in den Verkehr gebrachten Menge des Erzeugnisses einbezieht, so dass sie für den Erzeuger neutral ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems, C‑5/14, EU:C:2015:354, Rn. 64).

    53

    Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

    54

    Erstens gibt es nämlich, wie das vorlegende Gericht ausführt, keinen formalen Mechanismus für die Abwälzung der Steuer. Dass die Erhebung der IVPEE für alle Endverbraucher eine Erhöhung des Energiepreises und damit der Stromrechnung zur Folge hat, erscheint in einer solchen Situation für sich genommen nicht ausreichend, um zu dem Schluss zu gelangen, dass sie vollständig auf die Endverbraucher abgewälzt wird. Andernfalls wäre jede von den Stromerzeugern getragene Steuer, die sich auch nur geringfügig auf den von den Verbrauchern gezahlten Stromendpreis auswirkt, als indirekte Steuer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 anzusehen, obwohl kein unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang zwischen ihr und dem Stromverbrauch besteht.

    55

    Was zweitens die Modalitäten für die Berechnung der IVPEE angeht, besteht die Bemessungsgrundlage dieser Steuer in dem Gesamtbetrag, der dem Steuerpflichtigen für die Erzeugung und Einspeisung elektrischer Energie in das Elektrizitätssystem zufließt; auf ihn wird ein einheitlicher Steuersatz von 7 % erhoben.

    56

    Wie aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervorgeht, wird in die Berechnung dieses Betrags nach Art. 6 des Gesetzes 15/2012 die Vergütung für die Tätigkeit der Erzeugung elektrischer Energie einbezogen. Nach den einschlägigen Bestimmungen der Gesetze 54/1997 und 24/2013 umfasst diese Vergütung die an den Tages- und Intraday-Märkten gehandelte, auf der Grundlage des Gleichgewichtspreises zwischen Angebot und Nachfrage vergütete elektrische Energie, die zur Sicherstellung einer angemessenen Versorgung der Verbraucher erforderlichen Ausgleichsleistungen, die Vergütung im Rahmen der Kapazitätsmechanismen sowie die zusätzlichen Vergütungen für die jeweiligen Tätigkeiten der Stromerzeugung in den außerhalb der Halbinsel liegenden Gebieten und der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen.

    57

    Alle Beteiligten haben in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichtshofs darauf hingewiesen, dass mehrere der in der vorstehenden Randnummer aufgeführten Bestandteile der Bemessungsgrundlage der IVPEE nicht von der tatsächlich erzeugten und in das System eingespeisten Strommenge abhingen. Wie die spanische Regierung ausgeführt hat, gilt dies u. a. für die Ausgleichsleistungen, bei denen die Verfügbarkeit einer bestimmten Produktionskapazität vergütet wird, sowie für die Kapazitätsmechanismen, bei denen der Betrag, der die Vergütung der betreffenden Erzeuger bildet, in Euro pro Megawatt festgesetzt wird und auf der Bereitstellung einer bestimmten Produktionskapazität bzw. der Größe und Produktionskapazität des Werkes beruht. Dies ist nach den Angaben der spanischen Regierung auch bei den besonderen Vergütungen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen, hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und Reststoffen sowie für die Stromerzeugung in den außerhalb der Halbinsel liegenden Gebieten der Fall, für die eine Zuzahlung zu den von den betreffenden Erzeugern erzielten Einnahmen auf dem Elektrizitätsmarkt vorgesehen sei.

    58

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die IVPEE allein aufgrund der Eigenschaft als Stromerzeuger auf der Grundlage der teilweise fixen Einnahmen der Steuerpflichtigen und somit unabhängig von der tatsächlich erzeugten und in das Elektrizitätssystem eingespeisten Strommenge berechnet wird. Daher lässt sich kein unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang zwischen dieser Steuer und dem Stromverbrauch herstellen.

    59

    Da die IVPEE keine indirekte, unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch von elektrischem Strom im Sinne der Richtlinie 2003/96 erhobene Steuer ist, kann sie somit nicht unter Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 fallen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems, C‑5/14, EU:C:2015:354, Rn. 66).

    60

    Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass im Inland eine Steuer auf die Erzeugung und Einspeisung elektrischer Energie in das Elektrizitätssystem erhoben wird, deren Bemessungsgrundlage im Gesamtbetrag der Einnahmen des Steuerpflichtigen aus der Ausübung dieser Tätigkeiten besteht, ohne Berücksichtigung der tatsächlich erzeugten und in dieses System eingespeisten Strommenge.

    Zur zweiten und zur dritten Frage

    61

    Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 und Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 Buchst. a der Richtlinie 2009/28, Letzterer in Verbindung mit ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. k, dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach auf die Erzeugung von Elektrizität und deren Einspeisung in das Elektrizitätssystem eine Steuer mit einem einheitlichen Satz erhoben wird, auch wenn die Elektrizität aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird, und wonach diese Steuer nicht dem Umweltschutz dient, sondern der Erhöhung der Haushaltseinnahmen.

    62

    Hierzu ist festzustellen, dass mit der Richtlinie 2009/28 nach ihrem Art. 1 ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben wird, u. a. durch die Festlegung verbindlicher nationaler Ziele für den Gesamtanteil von Energie aus solchen Quellen am Bruttoendenergieverbrauch.

    63

    Nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 mindestens dem in Anhang I Teil A der Richtlinie vorgesehenen nationalen Gesamtziel entspricht, das mit dem Ziel in Einklang stehen muss, beim Bruttoendenergieverbrauch der Union einen Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen von mindestens 20 % zu erreichen.

    64

    Ferner müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/28 Maßnahmen treffen, um effektiv zu gewährleisten, dass ihr Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen den im „indikativen Zielpfad“ in Anhang I Teil B der Richtlinie angegebenen Anteil erreicht oder übersteigt.

    65

    Zur Erfüllung dieser Ziele können die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2009/28 Förderregelungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. k der Richtlinie einführen, die darin bestehen können, Investitionsbeihilfen zu gewähren, Steuerbefreiungen oder ‑erleichterungen zu schaffen, Steuererstattungen vorzusehen oder die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorzuschreiben.

    66

    Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die IVPEE den Anreiz zur Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen mindern könne, da sie alle inländischen Erzeuger treffe und berechnet werde, ohne die Erzeugungskosten zu berücksichtigen.

    67

    Hierzu ist festzustellen, dass keine der in den Rn. 62 bis 65 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen der Richtlinie 2009/28 es den Mitgliedstaaten untersagt, eine Steuer auf die Erzeugung von Elektrizität und deren Einspeisung in das System wie die IVPEE einzuführen, auch wenn die Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 20. September 2017, Elecdey Carcelen u. a., C‑215/16, C‑216/16, C‑220/16 und C‑221/16, EU:C:2017:705, Rn. 30).

    68

    Wie schon dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28, insbesondere dem Wort „können“, zu entnehmen ist, sind die Mitgliedstaaten nämlich keineswegs verpflichtet, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen Förderregelungen zu erlassen, oder gar dazu, solche Regelungen, wenn sie sich für deren Erlass entscheiden, als Steuerbefreiungen oder ‑erleichterungen auszugestalten. Die Mitgliedstaaten verfügen daher hinsichtlich der Maßnahmen, die sie für geeignet halten, um die in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie in Verbindung mit ihrem Anhang I vorgesehenen verbindlichen nationalen Gesamtziele zu erfüllen, über einen Wertungsspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2017, Elecdey Carcelen u. a., C‑215/16, C‑216/16, C‑220/16 und C‑221/16, EU:C:2017:705, Rn. 31 und 32, sowie vom 11. Juli 2019, Agrenergy und Fusignano Due, C‑180/18, C‑286/18 und C‑287/18, EU:C:2019:605, Rn. 27).

    69

    Die den Mitgliedstaaten durch Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28 eröffnete Möglichkeit des Erlasses von Regelungen zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, gegebenenfalls in Form von Steuerbefreiungen oder ‑erleichterungen, bedeutet daher keineswegs, dass sie Unternehmen, die solche Energiequellen entwickeln, nicht besteuern dürften (Urteil vom 20. September 2017, Elecdey Carcelen u. a., C‑215/16, C‑216/16, C‑220/16 und C‑221/16, EU:C:2017:705, Rn. 33).

    70

    Deshalb ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 1 und Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 Buchst. a der Richtlinie 2009/28, Letzterer in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. k der Richtlinie, dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach auf die Erzeugung von Elektrizität und deren Einspeisung in das Elektrizitätssystem eine Steuer mit einem einheitlichen Satz erhoben wird, auch wenn die Elektrizität aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird, und wonach diese Steuer nicht dem Umweltschutz dient, sondern der Erhöhung der Haushaltseinnahmen.

    Zur vierten Frage

    71

    Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 107 Abs. 1 AEUV und die Art. 32 bis 34 der Richtlinie 2009/72 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass auf die Erzeugung und Einspeisung von Elektrizität in das Elektrizitätssystem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Steuer erhoben wird, nicht aber auf die Einspeisung von Elektrizität, die in den übrigen Mitgliedstaaten erzeugt wurde, in dieses System.

    72

    Das vorlegende Gericht führt hierzu aus, die IVPEE begünstige die in den übrigen Mitgliedstaaten ansässigen Elektrizitätserzeuger, da sie nur inländische Erzeuger treffe, und zieht daraus den Schluss, dass eine gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßende Wettbewerbsverzerrung vorliege.

    73

    Da es sich bei der IVPEE nach der Antwort auf die erste Frage um eine direkte, auf die Tätigkeit der Erzeugung und Einspeisung von Elektrizität in das Elektrizitätssystem erhobene Steuer handelt, ist darauf hinzuweisen, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Unionsrechts ausüben müssen (Urteil vom 22. Dezember 2010, Tankreederei I, C‑287/10, EU:C:2010:827, Rn. 14).

    74

    Was erstens Art. 107 Abs. 1 AEUV anbelangt, fallen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Abgaben nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen, es sei denn, dass sie die Finanzierungsweise einer Beihilfemaßnahme darstellen und damit Bestandteil dieser Maßnahme sind (Urteil vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a., C‑510/16, EU:C:2018:751, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    75

    Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervor, dass die Einnahmen aus der Erhebung der IVPEE die Finanzierungsweise einer staatlichen Beihilfemaßnahme im Sinne dieser Rechtsprechung darstellen. Folglich fällt die IVPEE nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen.

    76

    Was zweitens die Richtlinie 2009/72 betrifft, regeln ihre Art. 32 bis 34 den Netzzugang Dritter in objektiver und nicht diskriminierender Weise und setzen damit das allgemeine Diskriminierungsverbot im Bereich des Elektrizitätsbinnenmarkts um.

    77

    Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Regelung über die IVPEE zu einer Begünstigung ausländischer Erzeuger elektrischer Energie führe, zulasten der spanischen Erzeuger und unter Verzerrung des Elektrizitätsbinnenmarkts und des Netzzugangs.

    78

    Hierzu genügt die Feststellung, dass das Diskriminierungsverbot in den Art. 32 bis 34 der Richtlinie 2009/72 auf eine nationale Regelung, mit der eine Steuer auf die Erzeugung und Einspeisung von Elektrizität in das Elektrizitätssystem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingeführt wird, keine Anwendung findet, da diese Richtlinie keine Maßnahme zur Angleichung der steuerlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 7. November 2019, UNESA u. a., C‑80/18 bis C‑83/18, EU:C:2019:934, Rn. 51).

    79

    Angesichts dessen ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV und die Art. 32 bis 34 der Richtlinie 2009/72 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass auf die Erzeugung und Einspeisung von Elektrizität in das Elektrizitätssystem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Steuer erhoben wird, nicht aber auf die Einspeisung von Elektrizität, die in den übrigen Mitgliedstaaten erzeugt wurde, in dieses System.

    Kosten

    80

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

     

    1.

    Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass im Inland eine Steuer auf die Erzeugung und Einspeisung elektrischer Energie in das Elektrizitätssystem erhoben wird, deren Bemessungsgrundlage im Gesamtbetrag der Einnahmen des Steuerpflichtigen aus der Ausübung dieser Tätigkeiten besteht, ohne Berücksichtigung der tatsächlich erzeugten und in dieses System eingespeisten Strommenge.

     

    2.

    Art. 1 und Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 Buchst. a der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, Letzterer in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. k der Richtlinie, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach auf die Erzeugung von Elektrizität und deren Einspeisung in das Elektrizitätssystem eine Steuer mit einem einheitlichen Satz erhoben wird, auch wenn die Elektrizität aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird, und wonach diese Steuer nicht dem Umweltschutz dient, sondern der Erhöhung der Haushaltseinnahmen.

     

    3.

    Art. 107 Abs. 1 AEUV und die Art. 32 bis 34 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass auf die Erzeugung und Einspeisung von Elektrizität in das Elektrizitätssystem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Steuer erhoben wird, nicht aber auf die Einspeisung von Elektrizität, die in den übrigen Mitgliedstaaten erzeugt wurde, in dieses System.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

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