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Document 62019CJ0186

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. September 2020.
Supreme Site Services GmbH u. a. gegen Supreme Headquarters Allied Powers Europe.
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 1 Abs. 1 – Anwendungsbereich – Zivil- und Handelssachen – Gerichtliche Zuständigkeit – Ausschließliche Zuständigkeiten – Art. 24 Nr. 5 – Rechtsstreitigkeiten, die die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben – Auf die Vollstreckungsimmunität gestützter Antrag einer internationalen Organisation auf Aufhebung einer Arrestpfändung und Untersagung ihrer neuerlichen Vornahme.
Rechtssache C-186/19.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:638

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

3. September 2020 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 1 Abs. 1 – Anwendungsbereich – Zivil- und Handelssachen – Gerichtliche Zuständigkeit – Ausschließliche Zuständigkeiten – Art. 24 Nr. 5 – Rechtsstreitigkeiten, die die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben – Auf die Vollstreckungsimmunität gestützter Antrag einer internationalen Organisation auf Aufhebung einer Arrestpfändung und Untersagung ihrer neuerlichen Vornahme“

In der Rechtssache C-186/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 22. Februar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Februar 2019, in dem Verfahren

Supreme Site Services GmbH,

Supreme Fuels GmbH & Co KG,

Supreme Fuels Trading Fze

gegen

Supreme Headquarters Allied Powers Europe

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Richter M. Safjan und L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters N. Jääskinen,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Supreme Fuels Trading Fze, der Supreme Fuels GmbH & Co KG sowie der Supreme Site Services GmbH, vertreten durch J. van de Velden, G. van der Bend und B. Korthals Altes-van Dijk, advocaten,

des Supreme Headquarters Allied Powers Europe, vertreten durch G. den Dekker, advocaat, sowie D. Waelbroeck, D. Slater und I. Antypas, avocats,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman, M. A. M. de Ree und J. Hoogveld als Bevollmächtigte,

der belgischen Regierung, vertreten durch C. Pochet, C. Van Lul und J.‑C. Halleux als Bevollmächtigte,

der griechischen Regierung, vertreten durch V. Karra, S. Papaioannou und S. Charitaki als Bevollmächtigte,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von A. Grumetto, avvocato dello Stato,

der österreichischen Regierung, vertreten durch J. Schmoll und F. Koppensteiner als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Troosters und M. Heller als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. April 2020

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 24 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens zwischen der Supreme Site Services GmbH mit Sitz in der Schweiz, der Supreme Fuels GmbH & Co KG mit Sitz in Deutschland und der Supreme Fuels Trading Fze mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten (im Folgenden gemeinsam: Supreme-Gesellschaften) auf der einen Seite und dem Supreme Headquarters Allied Powers Europe (Oberstes Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, im Folgenden: SHAPE) mit Sitz in Belgien auf der anderen Seite über die Aufhebung einer Arrestpfändung.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

3

Art. 1 Buchst. a des am 28. August 1952 in Paris unterzeichneten Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (im Folgenden: Pariser Protokoll) lautet:

„[D]er Ausdruck... ‚Abkommen‘ [bedeutet] das am 19. Juni 1951 in London von den Parteien des Nordatlantikvertrags unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung ihrer Truppen“.

4

Art. 11 des Pariser Protokolls sieht vor:

„(1)   Vorbehaltlich des Artikels VIII des Abkommens kann ein Oberstes Hauptquartier vor Gericht klagen und verklagt werden. Das Oberste Hauptquartier oder ein von ihm ermächtigtes nachgeordnetes Alliiertes Hauptquartier kann jedoch mit dem Aufnahmestaat vereinbaren, dass dieser Staat vor seinen Gerichten in allen Verfahren, bei denen das Oberste Hauptquartier Prozesspartei ist, an dessen Stelle tritt.

(2)   Gegen ein Alliiertes Hauptquartier dürfen keine Vollstreckungsmaßnahmen oder auf die Pfändung oder Beschlagnahme seines Vermögens oder seiner Mittel gerichtete Maßnahmen ergriffen werden, es sei denn für die Zwecke der Artikel VII Absatz 6 a und XIII des Abkommens.“

Unionsrecht

5

In den Erwägungsgründen 10, 34 und 36 der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es:

„(10)

Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken; …

(34)

Um die Kontinuität zwischen dem [Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32)], der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 [des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1)] und dieser Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens von 1968 und der es ersetzenden Verordnungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

(36)

Unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten nach den Verträgen sollte diese Verordnung nicht die Anwendung der bilateralen Übereinkünfte und Vereinbarungen berühren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zwischen einem Drittstaat und einem Mitgliedstaat geschlossen wurden und in dieser Verordnung geregelte Angelegenheiten betreffen.“

6

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht vor:

„Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii).“

7

Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 hat folgenden Wortlaut:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

8

Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 lautet:

„Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind folgende Gerichte eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig:

5.

für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.“

9

Art. 35 der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht vor:

„Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.“

10

Art. 73 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt:

„Diese Verordnung lässt die Anwendung der bilateralen Übereinkünfte und Vereinbarungen zwischen einem Drittstaat und einem Mitgliedstaat unberührt, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 geschlossen wurden und in dieser Verordnung geregelte Angelegenheiten betreffen.“

Niederländisches Recht

11

Art. 700 des Nederlandse Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering (niederländische Zivilprozessordnung, im Folgenden: Zivilprozessordnung) bestimmt:

„(1)   Für die Pfändung ist die Erlaubnis durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter des Gerichts erforderlich, in dessen Bezirk sich eine oder mehrere der betreffenden Sachen befinden oder, falls sich die Pfändung nicht auf Sachen bezieht, in dessen Bezirk der Schuldner oder jede andere von der Pfändung betroffene Person seinen bzw. ihren Wohnsitz hat.

(2)   In dem für diese Erlaubnis zu stellenden Antrag sind vorbehaltlich der besonderen gesetzlichen Erfordernisse für die betreffende Pfändung die Art der angestrebten Pfändung und die Natur des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs sowie, wenn es sich dabei um eine Geldforderung handelt, auch deren Betrag bzw., wenn dieser noch nicht feststeht, der Höchstbetrag anzugeben. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter entscheidet nach summarischer Prüfung. …

…“

12

In Art. 705 Abs. 1 der Zivilprozessordnung heißt es:

„Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, der die Pfändung gestattet hat, kann die Pfändung auf Antrag jedes Betroffenen und vorbehaltlich der Zuständigkeit des ordentlichen Richters im Wege der einstweiligen Verfügung aufheben.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13

Das SHAPE ist eine gemäß dem Pariser Protokoll errichtete internationale Organisation mit Sitz in Mons (Belgien). In Brunssum (Niederlande) befindet sich ein regionales Hauptquartier, das dem SHAPE unterstellt ist, nämlich das Allied Joint Force Command Brunssum (Gemeinsames Streitkräftekommando Brunssum, im Folgenden: JFCB).

14

Mit Resolution vom 20. Dezember 2001 genehmigte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Errichtung der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (International Security Assistance Force, im Folgenden: ISAF) zur Verstärkung der Sicherheit in Afghanistan.

15

Die Nordatlantikvertragsorganisation (North Atlantic Treaty Organization, im Folgenden: NATO) übernahm ab dem 11. August 2003 das strategische Kommando, die Leitung und die Koordination der ISAF.

16

Nach den dem Gerichtshof vorgelegten Akten lieferten die Supreme-Gesellschaften auf der Grundlage zweier am 1. Februar 2006 bzw. am 15. März 2007 abgeschlossener „Rahmenbestellverträge“ (Basic Ordering Agreements) Kraftstoffe an das SHAPE für die Zwecke der ISAF-Mission in Afghanistan. Die Rahmenbestellverträge liefen am 30. November 2014 aus.

17

Zur Sicherung der Zahlung sämtlicher mit diesen Verträgen verbundenen Kosten unterzeichneten das JFCB und die Supreme-Gesellschaften im November 2013 einen Treuhandvertrag, in dem Letztere auch als „Lieferanten“ bezeichnet wurden.

18

In diesem Vertrag heißt es:

„PRÄAMBEL:

B. Nach dem Auslaufen der Verträge stellen bestimmte Anpassungen, unbezahlte Rechnungen oder nachträgliche Kosten …, die [den Supreme-Gesellschaften] gegebenenfalls von den autorisierten NATO-Kunden geschuldet werden …, oder aufgrund von Überbezügen geschuldete Beträge weiterhin Forderungen dar, die von der NATO und ihren autorisierten Kunden eingezogen werden können.

C. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Zahlung etwaiger in den Verträgen vorgesehener Kosten nach dem Auslaufen der Rahmenbestellverträge beschränkten Rechnungsstellungsmechanismen unterliegt.

Darüber hinaus ist es möglich, dass die NATO oder ihre autorisierten Kunden nach dem Auslaufen der Verträge nicht über die erforderlichen Mittel zur Zahlung der genehmigten Kosten verfügen. Für die Regelung dieser praktischen Fragen haben die Parteien vereinbart, ein Treuhandkonto gemäß den Bestimmungen des Treuhandvertrags einzurichten, um Entschädigungsansprüche oder sonstige Anpassungen abzudecken, und diesen Treuhandvertrag mit dem untenstehenden Wortlaut abzuschließen.

DIE PARTEIEN VEREINBAREN Folgendes:

2. Einrichtung eines Treuhandkontos

2.2 Es wird festgehalten, dass die NATO und ihre autorisierten Kunden nach der Zahlung durch die NATO oder ihre autorisierten Kunden Eigentümer der eingebrachten und der im Rahmen des Treuhandkontos berechneten (Nr. 3.2) Mittel bleiben. Eigentumsübertragungen an den eingebrachten Mitteln dürfen nur zur Deckung von genehmigten Entschädigungsanträgen oder sonstigen Anpassungen durchgeführt werden.

4. Verpflichtungen des Lieferanten

4.4 Der Lieferant übermittelt Forderungen unmittelbar der Arbeitsgruppe ‚Mittelfreigabe‘ und verfügt über keinerlei Anspruch, Recht oder Titel in Bezug auf das Treuhanddepot.

…“

19

Nach von durch das JFCB bei den Supreme-Gesellschaften durchgeführten Rechnungsprüfungen zahlten diese Gesellschaften für das Jahr 2013 rund 122 Mio. US-Dollar (USD) (etwa 112 Mio. Euro), die zu viel gezahlt worden waren, an die NATO zurück. Der zurückgezahlte Betrag wurde auf ein nach den Bestimmungen des Treuhandvertrags bei der Bank BNP Paribas in Brüssel (Belgien) eröffnetes Treuhandkonto überwiesen.

20

Am 1. Dezember 2015 erhoben die Supreme-Gesellschaften bei der Rechtbank Limburg (Bezirksgericht Limburg, Niederlande) Klage gegen das SHAPE und das JFCB auf Zahlung von Beträgen aus Einlagen auf diesem Treuhandkonto (im Folgenden: Hauptsacheverfahren). Zur Stützung ihrer Klage machten die Supreme-Gesellschaften geltend, dass sie für die Zwecke der ISAF-Mission in Afghanistan auf der Grundlage der Rahmenbestellverträge Kraftstoffe an das SHAPE geliefert hätten und dass das SHAPE und das JFCB ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen seien.

21

Das SHAPE und das JFCB erhoben die Einrede der Unzuständigkeit der Rechtbank Limburg (Bezirksgericht Limburg) aufgrund ihrer Befreiung von der Gerichtsbarkeit. Mit Entscheidung vom 8. Februar 2017 bejahte dieses Gericht seine Zuständigkeit für die Klage der Supreme-Gesellschaften. Am 4. Mai 2017 legte das SHAPE Berufung gegen diese Entscheidung ein. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ausgeführt wurde, hob der Gerechtshof ‘s‑Hertogenbosch (Berufungsgericht ‘s‑Hertogenbosch, Niederlande) mit Urteil vom 10. Dezember 2019 das Urteil des Gerichts Limburg auf und verneinte seine Zuständigkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits wegen der Befreiung des SHAPE und des JFCB von der Gerichtsbarkeit. Dieses Urteil wurde vor dem Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) angefochten.

22

Parallel zu diesem Hauptsacheverfahren wurden zwei weitere Verfahren bei der Rechtbank Limburg (Bezirksgericht Limburg) eingeleitet.

23

Auf Antrag der Supreme-Gesellschaften ermächtigte der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter der Rechtbank Limburg (Bezirksgericht Limburg) diese im Rahmen eines ersten nicht kontradiktorischen Verfahrens mit Beschluss vom 14. April 2016 zur Vornahme einer Arrestpfändung bei der Bank BNP Paribas in Brüssel von auf dem Treuhandkonto eingezahlten Geldern in Höhe eines Betrags von 217857167 USD (etwa 200855593 Euro). Die Arrestpfändung wurde am 18. April 2016 durchgeführt.

24

Am 17. März 2017 beantragte das SHAPE in einem zweiten Verfahren, nämlich dem auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Ausgangsverfahren, bei der Rechtbank Limburg (Bezirksgericht Limburg), die mit der Entscheidung vom 14. April 2016 bewilligte Arrestpfändung aufzuheben und den Supreme-Gesellschaften die Vornahme einer weiteren Arrestpfändung auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts zu untersagen. Zur Stützung seiner Anträge machte das SHAPE seine Vollstreckungsimmunität geltend.

25

Mit Entscheidung vom 12. Juni 2017 gab die Rechtbank Limburg (Bezirksgericht Limburg) den Anträgen des SHAPE statt.

26

Diese Entscheidung wurde am 27. Juni 2017 vom Gerechtshof ‘s‑Hertogenbosch (Berufungsgericht ‘s‑Hertogenbosch) bestätigt, der seine Zuständigkeit für die Anträge des SHAPE auf Art. 35 der Verordnung Nr. 1215/2012 sowie auf Art. 705 der Zivilprozessordnung stützte, nach dem die niederländischen Gerichte für die Aufhebung einer von ihnen erteilten Bewilligung zur Vornahme einer Pfändung zuständig sind.

27

Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass der Gerechtshof ‘s‑Hertogenbosch (Berufungsgericht ‘s‑Hertogenbosch) entschieden hat, dass das Interesse des SHAPE an der Wahrung der Vollstreckungsimmunität gegenüber jenem der Supreme-Gesellschaften an der Einziehung ihrer Forderung überwiege und nicht im Widerspruch zu Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten stehe.

28

Am 21. August 2017 legten die Supreme-Gesellschaften gegen diese Entscheidung Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) ein.

29

Dieses Gericht führt zunächst aus, dass die von den Supreme-Gesellschaften in Belgien vorgenommene Arrestpfändung bereits aufgehoben worden sei, nachdem ein belgisches Gericht gemäß dem am 28. März 1925 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande über die Zuständigkeit der Gerichte, den Konkurs sowie die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden (im Folgenden: bilaterales Abkommen von 1925) die Vollstreckung der Entscheidungen der Rechtbank Limburg (Bezirksgericht Limburg) vom 12. Juni 2017 und des Gerechtshof ‘s‑Hertogenbosch (Berufungsgericht ‘s‑Hertogenbosch) vom 27. Juni 2017 bewilligt habe. Nichtsdestoweniger haben die Supreme-Gesellschaften nach Auffassung des vorlegenden Gerichts weiterhin ein Rechtsschutzinteresse, weil die Rechtbank Limburg (Bezirksgericht Limburg) nicht nur die Arrestpfändung aufgehoben habe, sondern es den Supreme-Gesellschaften auch untersagt habe, eine derartige Maßnahme in Bezug auf das Treuhandkonto neuerlich vorzunehmen.

30

Ferner führt der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) aus, er müsse von Amts wegen prüfen, ob das Gericht eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 ausschließlich zuständig gewesen sei. Vor dieser Prüfung stellt sich für ihn allerdings die Frage, ob der vom SHAPE gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt.

31

Diesbezüglich stellt sich für das vorlegende Gericht erstens die Frage, ob der Umstand, dass das SHAPE sich im Pfändungsaufhebungsverfahren auf die Vollstreckungsimmunität berufen hat, zu dem Schluss führen kann, dass es in Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehandelt habe, so dass der Rechtsstreit nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen würde. Auch sei fraglich, welche Auswirkungen der Umstand, dass die Arrestpfändung wegen einer im Rahmen eines dem Hauptsacheverfahren zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses entstandenen Forderung bewilligt worden sei, auf die Qualifizierung des Rechtsstreits als „Zivil- und Handelssache“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 haben könne.

32

Sollte der Rechtsstreit in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen, so stellt sich für das vorlegende Gericht zweitens die Frage, ob die Aufhebung einer gerichtlich bewilligten Pfändung zur ausschließlichen Zuständigkeit für die Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung nach Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 zählt. Die Zweifel des vorlegenden Gerichts rühren aus dem Umstand her, dass zum einen Ausnahmen von der allgemeinen Zuständigkeitsregelung eng auszulegen seien und zum anderen Verfahren, die eine enge Verbindung mit dem Vollstreckungsverfahren aufwiesen, unter Art. 24 Nr. 5 dieser Verordnung fielen. Auch seien die möglichen Auswirkungen des Umstands, dass das SHAPE die Vollstreckungsimmunität geltend gemacht habe, auf die Prüfung dieser zweiten Frage zweifelhaft. Das vorlegende Gericht hält es für denkbar, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem eine Arrestpfändung gegen eine internationale Organisation durchgeführt worden sei, am besten beurteilen könnten, ob der Pfändung die Vollstreckungsimmunität entgegenstehe, auf die sich diese Organisation auf der Grundlage eines diesen Mitgliedstaat bindenden Vertrags oder des Völkergewohnheitsrechts berufe.

33

Drittens stellt sich für das vorlegende Gericht für den Fall der Bejahung eines Einflusses der vom SHAPE geltend gemachten Vollstreckungsimmunität auf die Anwendung der Verordnung Nr. 1215/2012 die Frage, inwiefern das angerufene Gericht beurteilen muss, ob die Geltendmachung dieser Immunität berechtigt ist. Insbesondere fragt sich das vorlegende Gericht, wie die Regel, dass das Gericht sämtliche ihm vorliegenden Informationen einschließlich der vom Beklagten diesbezüglich erhobenen Einwendungen zu würdigen habe, im vorliegenden Fall anzuwenden sei.

34

Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

a)

Ist die Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass eine Rechtssache wie die vorliegende, in der eine internationale Organisation

i)

die Aufhebung einer durch die Gegenpartei in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommenen Arrestpfändung bei einem Dritten und

ii)

die Verhängung eines Verbots der erneuten Arrestpfändung aufgrund des gleichen Sachverhalts gegenüber der Gegenpartei beantragt,

wobei diesen Anträgen der Einwand der Vollstreckungsimmunität zugrunde liegt, ganz oder teilweise als Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung anzusehen ist?

b)

Hat für die Beantwortung von Frage 1a der Umstand Bedeutung – und falls ja, welche –, dass das Gericht eines Mitgliedstaats die Arrestpfändung wegen eines der Gegenpartei ihrer Ansicht nach gegen die internationale Organisation zustehenden Anspruchs gestattet hat, der Gegenstand eines in diesem Mitgliedstaat anhängigen Hauptsacheverfahrens ist, das sich auf eine vertragliche Streitigkeit über die Zahlung von Kraftstoffen bezieht, die für eine Friedensmission geliefert worden sind, die von einer mit der internationalen Organisation verbundenen internationalen Organisation durchgeführt wird?

2.

a)

Falls Frage 1a bejaht wird: Ist Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem das Gericht eines Mitgliedstaats die Arrestpfändung bei einem Dritten gestattet hat und diese Pfändung anschließend in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen worden ist, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Arrestpfändung bei einem Dritten vorgenommen wurde, für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung dieser Pfändung ausschließlich zuständig sind?

b)

Hat für die Beantwortung von Frage 2a der Umstand Bedeutung – und falls ja, welche –, dass die internationale Organisation im Rahmen ihres Antrags auf Aufhebung der Arrestpfändung bei einem Dritten den Einwand der Vollstreckungsimmunität erhoben hat?

3.

Falls für die Beantwortung der Frage, ob eine Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bzw. ob ein in den Anwendungsbereich von Art. 24 Nr. 5 dieser Verordnung fallender Antrag vorliegt, der Umstand von Bedeutung ist, dass die internationale Organisation im Rahmen ihrer Anträge den Einwand der Vollstreckungsimmunität geltend gemacht hat, inwiefern ist dann das angerufene Gericht verpflichtet, zu prüfen, ob dieser Einwand zu Recht erhoben wurde, und gilt dabei die Regel, dass das Gericht alle ihm vorliegenden Informationen zu würdigen hat, wozu gegebenenfalls auch die Einwendungen der Gegenpartei gehören, oder eine andere Regel?

Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

35

Nach der Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts hat das SHAPE mit bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereichtem Schriftsatz die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt. Zur Stützung dieses Antrags macht es im Wesentlichen geltend, der Generalanwalt habe seine Beurteilung in den Nrn. 90 und 100 bis 103 seiner Schlussanträge auf eine unrichtige Auslegung der mit der Funktion internationaler Organisationen verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände gegründet.

36

Gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Eröffnung oder Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2013, Carratù, C‑361/12, EU:C:2013:830, Rn. 18, und vom 11. April 2019, Bosworth und Hurley, C‑603/17, EU:C:2019:310, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Dagegen sehen die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Parteien vor, zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Stellung zu nehmen (Urteil vom 15. Februar 2017, W und V, C‑499/15, EU:C:2017:118, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Im vorliegenden Fall besteht das vom SHAPE zur Begründung seines Antrags auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens geltend gemachte Vorbringen in einer Kritik an den Schlussanträgen des Generalanwalts. Da der Gerichtshof aber an diese nicht gebunden ist, ist eine Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nicht stets dann unerlässlich, wenn der Generalanwalt einen Gesichtspunkt aufwirft, den die Parteien des Ausgangsverfahrens anders beurteilen (Urteil vom 3. April 2014, Weber, C‑438/12, EU:C:2014:212, Rn. 30).

39

Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts zu der Auffassung gelangt, dass er im vorliegenden Fall über alle erforderlichen Angaben verfügt, um die von dem vorlegenden Gericht gestellten Fragen beantworten zu können, und dass zwischen den Parteien und den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten alle Argumente erörtert worden sind, die für die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache erforderlich sind.

40

Folglich hält der Gerichtshof die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nicht für geboten.

Zu den Vorlagefragen

Zulässigkeit

41

Das SHAPE macht die Unzulässigkeit der ersten beiden Fragen geltend, soweit sie den Antrag auf Aufhebung der Pfändung betreffen, also der Frage 1 Buchst. a Ziff. i und der Frage 2 Buchst. a und b, weil diese insoweit hypothetisch geworden seien, als die auf Antrag der Supreme-Gesellschaften mit Entscheidung der Rechtbank Limburg (Bezirksgericht Limburg) vom 14. April 2016 bewilligte Arrestpfändung bereits aufgehoben worden sei, und zwar infolge der Entscheidungen, die von diesem Gericht am 12. Juni 2017 in erster Instanz sowie vom Gerechtshof ‘s‑Hertogenbosch (Berufungsgericht ‘s‑Hertogenbosch) am 27. Juni 2017 in zweiter Instanz erlassen und nach Bewilligung durch ein belgisches Gericht gemäß dem bilateralen Abkommen von 1925 vollstreckt worden seien.

42

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine von einem nationalen Gericht gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nur dann ablehnen, wenn etwa die in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführten Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens nicht erfüllt sind oder offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games u. a., C‑685/15, EU:C:2017:452, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Aus den Umständen des Ausgangsverfahrens geht indessen nicht hervor, dass die auf den Antrag auf Aufhebung der Arrestpfändung bezogenen Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stünden, zumal es ausschließlich dem vorlegenden Gericht obliegt, die Grenzen der von ihm im Rahmen der Kassationsbeschwerde gegen die Entscheidung des Gerechtshof ‘s‑Hertogenbosch (Berufungsgericht ‘s‑Hertogenbosch) vom 27. Juni 2017, mit der die Entscheidung der Rechtbank Limburg (Bezirksgericht Limburg) vom 12. Juni 2017 bestätigt und dem Arrestpfändungsaufhebungsantrag des SHAPE stattgegeben wurde, auszuübenden Kontrolle zu bestimmen.

44

In diesem Zusammenhang erscheint, wie auch der Generalanwalt in Nr. 31 seiner Schlussanträge festgehalten hat, die Frage, ob die niederländischen Gerichte nach der Verordnung Nr. 1215/2012 für die Entscheidung über diesen Aufhebungsantrag international zuständig sind, weder hypothetisch noch offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehend.

45

Unter diesen Umständen ist das Vorabentscheidungsersuchen als zulässig anzusehen.

Zur ersten Frage

46

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass ein bei einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängig gemachtes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem eine internationale Organisation ihre Vollstreckungsimmunität geltend macht, um sowohl die Aufhebung einer in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommenen Arrestpfändung als auch die Verhängung eines Verbots einer erneuten Arrestpfändung aufgrund des gleichen Sachverhalts zu erreichen, und das parallel zu einem Hauptsacheverfahren über einen Anspruch wegen der behaupteten Nichtbezahlung von für die Zwecke einer von dieser Organisation durchgeführten Friedenserhaltungsoperation gelieferten Kraftstoffen eingeleitet wurde, unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

47

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen von 1968) ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente nach ständiger Rechtsprechung auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als „gleichwertig“ angesehen werden können (Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C‑451/18, EU:C:2019:635, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist die Prüfung der ersten Frage in drei Teile aufzugliedern: Zuerst sind die Auswirkungen der Rechtsnatur des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Ausgangsverfahrens auf seine Qualifizierung als Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 zu erörtern, um dann die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien für die Qualifizierung eines Verfahrens als Zivil- oder Handelssache zu untersuchen und schließlich auf die Rolle des Immunitätsprivilegs im Rahmen dieser Qualifizierung einzugehen.

49

Was erstens die Auswirkungen der Rechtsnatur des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Ausgangsverfahrens auf seine Qualifizierung als Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass dieses Verfahren nach den dem Gerichtshof vorliegenden Akten auf einstweilige Maßnahmen zur Erhaltung eines tatsächlichen Zustands gerichtet ist, der vom Gericht im Rahmen des zwischen denselben Parteien anhängigen Hauptsacheverfahrens zu beurteilen ist. Somit kann davon ausgegangen werden, dass ein solches Verfahren „einstweilige Maßnahmen“ bzw. „Sicherungsmaßnahmen“ im Sinne von Art. 35 der Verordnung Nr. 1215/2012 zum Gegenstand hat, sofern es in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

50

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 24 des Brüsseler Übereinkommens von 1968, die auf die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen in Art. 35 der Verordnung Nr. 1215/2012 übertragbar ist, sind nämlich unter „einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen“ Maßnahmen zu verstehen, die auf in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Rechtsgebieten ergehen und eine Sach- oder Rechtslage erhalten sollen, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung im Übrigen bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 1992, Reichert und Kockler, C‑261/90, EU:C:1992:149, Rn. 34).

51

Was ferner den Zusammenhang zwischen dem Hauptsacheverfahren und den einstweiligen Maßnahmen bzw. Sicherungsmaßnahmen betrifft, ist zwischen den Parteien und sonstigen Beteiligten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, die Frage streitig, ob sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Zivil- und Handelssachen bezieht und daher in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt. Dazu haben die Supreme-Gesellschaften sowie die griechische Regierung im Wesentlichen vorgebracht, dass für die Beurteilung, ob das auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtete Ausgangsverfahren in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt, auf die Merkmale des Hauptsacheverfahrens Bezug zu nehmen sei, während nach Ansicht des SHAPE die den im Ausgangsverfahren gegenständlichen einstweiligen Maßnahmen bzw. Sicherungsmaßnahmen eigenen Merkmale maßgebend sein sollen. Die Europäische Kommission sowie die niederländische und die belgische Regierung stellen hingegen auf die Ansprüche ab, die die einstweiligen Maßnahmen bzw. Sicherungsmaßnahmen sichern sollen.

52

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen geeignet, die verschiedenartigsten Ansprüche zu sichern, so dass sich ihre Zugehörigkeit zum Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens von 1968 nicht nach ihrer Rechtsnatur, sondern nach derjenigen der durch sie gesicherten Ansprüche bestimmt (Urteile vom 27. März 1979, de Cavel, 143/78, EU:C:1979:83, Rn. 8, und vom 26. März 1992, Reichert und Kockler, C‑261/90, EU:C:1992:149, Rn. 32).

53

Auch hat der Gerichtshof entschieden, dass, soweit der Gegenstand eines Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen eine Frage betrifft, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens von 1968 fällt, dieses anwendbar ist und damit dessen Art. 24 die Zuständigkeit des Gerichts des vorläufigen Rechtsschutzes auch dann begründen kann, wenn ein Hauptsacheverfahren bereits eingeleitet wurde oder eingeleitet werden kann, da die einstweiligen Maßnahmen parallel zu einem solchen Verfahren angeordnet werden und im Wesentlichen auf die Sicherung der Ansprüche gerichtet sind, die auch im Hauptsacheverfahren verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 1998, Van Uden, C‑391/95, EU:C:1998:543, Rn. 33 und 34).

54

Aus dieser Rechtsprechung, die, wie in Rn. 47 des vorliegenden Urteils ausgeführt, auf Art. 35 der Verordnung Nr. 1215/2012 übertragbar ist, folgt, dass sich die Zugehörigkeit der einstweiligen Maßnahmen bzw. Sicherungsmaßnahmen zum sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht nach ihrer eigenen Rechtsnatur bestimmt, sondern nach jener der Ansprüche, die sie in der Sache sichern sollen.

55

Zweitens ist hinsichtlich der in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien für die Qualifizierung eines Verfahrens als Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die Gesichtspunkte, die die Natur der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen oder dessen Gegenstand kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2002, Baten, C‑271/00, EU:C:2002:656, Rn. 29, vom 18. Oktober 2011, Realchemie Nederland, C‑406/09, EU:C:2011:668, Rn. 39, und vom 7. Mai 2020, Rina, C‑641/18, EU:C:2020:349, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), oder alternativ die Grundlage des ausgeübten Rechtsbehelfs und die Modalitäten seiner Ausübung geprüft hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2013, Sapir u. a., C‑645/11, EU:C:2013:228, Rn. 34, vom 12. September 2013, Sunico u. a., C‑49/12, EU:C:2013:545, Rn. 35, und vom 7. Mai 2020, Rina, C‑641/18, EU:C:2020:349, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56

So können zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen, wenn sich der gerichtliche Rechtsbehelf auf Handlungen bezieht, die iure gestionis vorgenommen wurden, jedoch verhält es sich anders, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C‑641/18, EU:C:2020:349, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C‑641/18, EU:C:2020:349, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Drittens stellt sich die Frage, ob die Geltendmachung des Privilegs der Vollstreckungsimmunität durch eine internationale Organisation im Rahmen eines Rechtsstreits diesen automatisch vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 ausschließt.

59

Was zum einen den völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz der Staatenimmunität betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Staatenimmunität beim gegenwärtigen Stand der internationalen Praxis nicht absolut gilt, sondern nur dann allgemein anerkannt wird, wenn der Rechtsstreit iure imperii vorgenommene Rechtshandlungen betrifft. Sie kann hingegen ausgeschlossen sein, wenn sich der gerichtliche Rechtsbehelf auf Handlungen bezieht, die nicht unter die hoheitlichen Befugnisse fallen (Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C‑641/18, EU:C:2020:349, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60

Zum anderen hat der Gerichtshof hinsichtlich der gerichtlichen Immunität privatrechtlicher Einrichtungen entschieden, dass diese der Anwendung der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht entgegensteht, wenn das angerufene Gericht feststellt, dass diese Einrichtungen keine hoheitlichen Befugnisse wahrgenommen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C‑641/18, EU:C:2020:349, Rn. 58).

61

Diese Rechtsprechung über die gerichtliche Immunität von Staaten und privatrechtlichen Einrichtungen ist auf Fälle übertragbar, in denen eine internationale Organisation ihre Immunität geltend macht, und zwar unabhängig davon, ob es sich um die Befreiung von der Gerichtsbarkeit oder um die Vollstreckungsimmunität handelt. Diese Auslegung kann nicht durch den Umstand in Frage gestellt werden, dass die Immunität internationaler Organisationen im Unterschied zur Staatenimmunität, die sich auf den Grundsatz par in parem non habet imperium stützt (Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C‑641/18, EU:C:2020:349, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), grundsätzlich durch die Gründungsverträge dieser Organisationen verliehen wird.

62

Somit steht, wie der Generalanwalt in Nr. 72 seiner Schlussanträge dargelegt hat, die von einer internationalen Organisation geltend gemachte völkerrechtliche Immunität der Anwendung der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht ohne Weiteres entgegen.

63

Folglich ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsstreit mit Beteiligung einer internationalen Organisation, die das Privileg der Vollstreckungsimmunität geltend gemacht hat, in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, zu prüfen, ob diese Organisation im Hinblick auf die in Rn. 55 des vorliegenden Urteils angeführten Kriterien hoheitliche Befugnisse ausübt.

64

Insoweit kann, wie der Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, allein der Umstand, dass sich ein nationales Gericht im Hinblick auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012 für international zuständig erklärt, den Schutz der völkerrechtlichen Immunität, auf den sich die an diesem Rechtsstreit beteiligte internationale Organisation beruft, nicht beeinträchtigen.

65

Im vorliegenden Fall hatte die Arrestpfändung, deren Aufhebung im auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Ausgangsverfahren beantragt wurde, nach den dem Gerichtshof vorliegenden Akten die Sicherung von Forderungen aus einem vertraglichen Rechtsverhältnis, nämlich aus den zwischen dem SHAPE und den Supreme-Gesellschaften abgeschlossenen Rahmenbestellverträgen, zum Gegenstand. Obwohl diese Verträge die Lieferung von Kraftstoffen an das SHAPE für die Zwecke einer von der NATO zur Erhaltung des Friedens und der Sicherheit in Afghanistan geführten militärischen Operation zum Gegenstand haben, begründen sie zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens ein privatrechtliches Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen diese freiwillig Rechte und Pflichten übernommen haben.

66

Die spätere Verwendung der im Rahmen der Durchführung der Rahmenbestellverträge gelieferten Kraftstoffe durch das SHAPE kann, wie von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen und auch vom Generalanwalt in Nr. 103 seiner Schlussanträge ausgeführt wurde, die Natur dieses Rechtsverhältnisses nicht beeinflussen. Der öffentliche Zweck bestimmter Tätigkeiten reicht für sich genommen nämlich nicht aus, um diese Tätigkeiten als Tätigkeiten iure imperii einzustufen, da sie nicht der Wahrnehmung von Befugnissen entsprechen, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C‑641/18, EU:C:2020:349, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67

In Bezug auf die Grundlage und die Modalitäten der Ausübung des Rechtsbehelfs ist ferner festzuhalten, dass die Aufhebung der Arrestpfändung bei dem vorlegenden Gericht mittels eines auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens betrieben wird, das seine Grundlage in den Regelungen des allgemeinen Rechts findet, nämlich in Art. 705 Abs. 1 der Zivilprozessordnung.

68

Aus dem Vorstehenden folgt vorbehaltlich der von dem vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen, dass weder das zwischen den Parteien eines Verfahrens wie des Ausgangsverfahrens bestehende Rechtsverhältnis noch die Grundlage und die Modalitäten des verfahrenseinleitenden Antrags auf eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Sinne des Unionsrechts hindeuten, so dass ein derartiges Verfahren unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

69

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass ein bei einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängig gemachtes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem eine internationale Organisation ihre Vollstreckungsimmunität geltend macht, um sowohl die Aufhebung einer in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommenen Arrestpfändung als auch die Verhängung eines Verbots einer erneuten Arrestpfändung aufgrund des gleichen Sachverhalts zu erreichen, und das parallel zu einem Hauptsacheverfahren über einen Anspruch wegen der behaupteten Nichtbezahlung von für die Zwecke einer von dieser Organisation durchgeführten Friedenserhaltungsoperation gelieferten Kraftstoffen eingeleitet wurde, unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ fällt, sofern die internationale Organisation in diesem Verfahren nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Sinne des Unionsrechts auftritt, was das vorlegende Gericht zu beurteilen hat.

Zur zweiten Frage

70

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass ein bei einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängig gemachtes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem eine internationale Organisation ihre Vollstreckungsimmunität geltend macht, um sowohl die Aufhebung einer in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommenen Arrestpfändung als auch die Verhängung eines Verbots einer erneuten Arrestpfändung aufgrund des gleichen Sachverhalts zu erreichen, in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats fällt, in dem die Arrestpfändung vorgenommen wurde.

71

Gemäß Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 sind für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien ausschließlich zuständig.

72

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen Rechtsbehelfe, die auf eine Entscheidung über eine Beanstandung der Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden, gerichtet sind, in den Anwendungsbereich von Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 (Urteil vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a., C‑722/17, EU:C:2019:577, Rn. 52).

73

Im vorliegenden Fall geht das SHAPE, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, nicht gegen die vom Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien) gemäß dem bilateralen Abkommen von 1925 verfügten Maßnahmen zur Vollstreckung der Entscheidungen der Rechtbank Limburg (Bezirksgericht Limburg) vom 12. Juni 2017 sowie des Gerechtshof ‘s‑Hertogenbosch (Berufungsgericht ‘s‑Hertogenbosch) vom 27. Juni 2017 vor, sondern begehrt vielmehr bei dem vorlegenden Gericht die Aufhebung der zuvor im Rahmen eines einseitigen Verfahrens von der Rechtbank Limburg (Bezirksgericht Limburg) bewilligten Arrestpfändung sowie die Untersagung ihrer neuerlichen Vornahme aufgrund des gleichen Sachverhalts. Ein Verfahren wie das Ausgangsverfahren, das nicht selbst die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen im Sinne von Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 zum Gegenstand hat, fällt aber nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung und somit nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Arrestpfändung vorgenommen wurde.

74

Im Übrigen wird das Gericht dadurch, dass eine internationale Organisation wie das SHAPE zur Stützung des von ihr angestrengten Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz die Vollstreckungsimmunität geltend macht, nicht an der Prüfung seiner internationalen Zuständigkeit gemäß der Verordnung Nr. 1215/2012 gehindert. Die Frage, ob die von einer internationalen Organisation geltend gemachte Immunität der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für ein solches Verfahren oder für den Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen gegen diese Organisation entgegensteht, stellt sich nämlich erst in einem späteren Stadium nach der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit dieses Gerichts.

75

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass ein bei einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängig gemachtes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem eine internationale Organisation ihre Vollstreckungsimmunität geltend macht, um sowohl die Aufhebung einer in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommenen Arrestpfändung als auch die Verhängung eines Verbots einer erneuten Arrestpfändung aufgrund des gleichen Sachverhalts zu erreichen, nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats fällt, in dem die Arrestpfändung vorgenommen wurde.

Zur dritten Frage

76

Die dritte Frage bezieht sich auf den Umfang der Befugnis des innerstaatlichen Gerichts zur Prüfung der Berechtigung der von einer internationalen Organisation geltend gemachten Vollstreckungsimmunität für den Fall, dass sich aus der Beantwortung der ersten beiden Fragen ergeben sollte, dass die geltend gemachte Vollstreckungsimmunität für die Qualifizierung eines auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens wie des Ausgangsverfahrens als Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 oder für die etwaige Anwendung der ausschließlichen Zuständigkeitsregel nach Art. 24 Nr. 5 dieser Verordnung ausschlaggebend ist.

77

Da die ersten beiden Fragen dahin beantwortet wurden, dass die Geltendmachung einer Vollstreckungsimmunität ein solches Verfahren nicht automatisch vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 ausschließt und keinen Einfluss auf die Kriterien zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts für dieses Verfahren hat, ist die dritte Frage nicht zu prüfen.

Kosten

78

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängig gemachtes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem eine internationale Organisation ihre Vollstreckungsimmunität geltend macht, um sowohl die Aufhebung einer in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommenen Arrestpfändung als auch die Verhängung eines Verbots einer erneuten Arrestpfändung aufgrund des gleichen Sachverhalts zu erreichen, und das parallel zu einem Hauptsacheverfahren über einen Anspruch wegen der behaupteten Nichtbezahlung von für die Zwecke einer von dieser Organisation durchgeführten Friedenserhaltungsoperation gelieferten Kraftstoffen eingeleitet wurde, unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ fällt, sofern die internationale Organisation in diesem Verfahren nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Sinne des Unionsrechts auftritt, was das vorlegende Gericht zu beurteilen hat.

 

2.

Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängig gemachtes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem eine internationale Organisation ihre Vollstreckungsimmunität geltend macht, um sowohl die Aufhebung einer in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommenen Arrestpfändung als auch die Verhängung eines Verbots einer erneuten Arrestpfändung aufgrund des gleichen Sachverhalts zu erreichen, nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats fällt, in dem die Arrestpfändung vorgenommen wurde.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

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