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Document 62019CJ0155
Judgment of the Court (Fourth Chamber) of 3 February 2021.#Federazione Italiana Giuoco Calcio (FIGC) and Consorzio Ge.Se.Av. S. c. arl v De Vellis Servizi Globali Srl.#References for a preliminary ruling from the Consiglio di Stato.#Reference for a preliminary ruling – Public procurement – Public procurement procedure – Directive 2014/24/EU – Article 2(1)(4) – Contracting authority – Bodies governed by public law – Concept – National sports federation – Meeting of needs in the general interest – Supervision of the federation’s management by a body governed by public law.#Joined Cases C-155/19 and C-156/19.
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Februar 2021.
Federazione Italiana Giuoco Calcio (FIGC) und Consorzio Ge.Se.Av. S. c. arl gegen De Vellis Servizi Globali Srl.
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 – Öffentlicher Auftraggeber – Einrichtungen des öffentlichen Rechts – Begriff – Nationaler Sportverband – Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben – Aufsicht über die Leitung des Verbands durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts.
Verbundene Rechtssachen C-155/19 und C-156/19.
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Februar 2021.
Federazione Italiana Giuoco Calcio (FIGC) und Consorzio Ge.Se.Av. S. c. arl gegen De Vellis Servizi Globali Srl.
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 – Öffentlicher Auftraggeber – Einrichtungen des öffentlichen Rechts – Begriff – Nationaler Sportverband – Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben – Aufsicht über die Leitung des Verbands durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts.
Verbundene Rechtssachen C-155/19 und C-156/19.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:88
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
3. Februar 2021 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 – Öffentlicher Auftraggeber – Einrichtungen des öffentlichen Rechts – Begriff – Nationaler Sportverband – Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben – Aufsicht über die Leitung des Verbands durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts“
In den verbundenen Rechtssachen C‑155/19 und C‑156/19
betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien), mit Entscheidungen vom 17. Januar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Februar 2019, in den Verfahren
Federazione Italiana Giuoco Calcio (FIGC),
Consorzio Ge.Se.Av. S. c. arl
gegen
De Vellis Servizi Globali Srl,
Beteiligte:
Consorzio Ge.Se.Av. S. c. arl,
Comitato Olimpico Nazionale Italiano (CONI),
Federazione Italiana Giuoco Calcio (FIGC),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richter N. Piçarra, D. Šváby (Berichterstatter) und S. Rodin sowie der Richterin K. Jürimäe,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2020,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– |
der Federazione Italiana Giuoco Calcio (FIGC), vertreten durch L. Medugno und L. Mazzarelli, avvocati, |
– |
der Consorzio Ge.Se.Av. S. c. arl, vertreten durch V. Di Martino, avvocato, |
– |
der De Vellis Servizi Globali Srl, vertreten durch D. Lipani, A. Catricalà, F. Sbrana und S. Grillo, avvocati, |
– |
des Comitato Olimpico Nazionale Italiano (CONI), vertreten durch S. Fidanzia und A. Gigliola, avvocati, |
– |
der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von D. Del Gaizo, avvocato dello Stato, |
– |
der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Gattinara, P. Ondrůšek und L. Haasbeek als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Oktober 2020
folgendes
Urteil
1 |
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und c der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65). |
2 |
Die Ersuchen ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Federazione Italiana Giuoco Calcio (Italienischer Fußballverband, im Folgenden: FIGC) und der Consorzio Ge.Se.Av. S. c. arl (im Folgenden: Consorzio) auf der einen und der De Vellis Servizi Globali Srl auf der anderen Seite wegen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags an das Consorzio. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 |
Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2014/24 bestimmt: „Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck …
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Italienisches Recht
Gesetzbuch über öffentliche Aufträge
4 |
Art. 3 Abs. 1 Buchst. d des Decreto legislativo n. 50 – Codice dei contratti pubblici (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 50 – Gesetzbuch über öffentliche Aufträge) vom 18. April 2016 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 91 vom 19. April 2016, im Folgenden: Gesetzbuch über öffentliche Aufträge) bestimmt: „Im Sinne dieses Gesetzbuchs bezeichnet bzw. bezeichnen …
|
Gesetzesdekret Nr. 220
5 |
Art. 1 des Decreto legge n. 220 – Disposizioni urgenti in materia di giustizia sportiva (Gesetzesdekret Nr. 220 mit Dringlichkeitsvorschriften über die Sportgerichtsbarkeit) vom 19. August 2003 (GURI Nr. 192 vom 20. August 2003), nach Änderungen in ein Gesetz umgewandelt durch Art. 1 der Legge Nr. 208 (Gesetz Nr. 208) vom 17. Oktober 2003 (GURI Nr. 243 vom 18. Oktober 2003), bestimmt: „1. Die Republik anerkennt und fördert die Autonomie des nationalen Sportrechts als Ausfluss des vom Internationalen Olympischen Komitee geprägten internationalen Sportrechts. 2. Die Beziehungen zwischen dem Sportrecht und dem Recht der Republik werden auf der Grundlage des Autonomieprinzips geregelt, mit Ausnahme der für die Rechtsordnung der Republik relevanten Fälle subjektiver Rechtspositionen, die mit dem Sportrecht zusammenhängen.“ |
Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 242
6 |
Art. 1 des Decreto legislativo n. 242 – Riordino del Comitato olimpico nazionale italiano-CONI, a norma dell’articolo 11 della legge 15 marzo 1997, n. 59 (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 242 über die Neugestaltung des italienischen Nationalen Olympischen Komitees-CONI gemäß Art. 11 des Gesetzes Nr. 59 vom 15. März 1997) vom 23. Juli 1999 (GURI Nr. 176 vom 29. Juli 1999) in der auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 242) lautet: „Das italienische Nationale Olympische Komitee, im Folgenden CONI genannt, ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in Rom, die der Aufsicht des Ministero per i beni e le attività culturali [Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Tätigkeiten, Italien] unterliegt.“ |
7 |
Art. 2 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 242 sieht vor: „Das CONI … beachtet die Grundsätze des internationalen Sportrechts im Einklang mit den Entscheidungen und Richtlinien des Internationalen Olympischen Komitees, im Folgenden IOC genannt. Es ist verantwortlich für die Organisation und Stärkung des nationalen Sports, insbesondere für die Vorbereitung der Sportler und die Bereitstellung der angemessenen Mittel für die Olympischen Spiele und alle anderen nationalen oder internationalen Sportveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Olympischen Spiele. Im Rahmen des Sportrechts hat es außerdem zur Aufgabe, … Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verwendung von Substanzen, die die natürliche körperliche Leistungsfähigkeit der Sportler bei sportlichen Aktivitäten verändern, zu ergreifen und die maximale Verbreitung des Sports … zu fördern, und zwar innerhalb durch das Dekret Nr. 616 des Präsidenten der Republik vom 24. Juli 1977 festgelegten Grenzen. …“ |
8 |
Art. 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 242 bestimmt: „1. Der Nationale Rat setzt sich zusammen aus
… 2. Die Vertreter der [nationalen Sportverbände], die zum Bereich der olympischen Sportarten gehören, müssen im Nationalen Rat die Mehrheit der Stimmberechtigten bilden.“ |
9 |
Art. 5 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 242 sieht vor: „1. Der Nationale Rat setzt sich im Einklang mit den Entscheidungen und Richtlinien des IOC für die Verbreitung des olympischen Gedankens ein und regelt und koordiniert die nationale sportliche Aktivität, wobei er das Handeln der nationalen Sportverbände und der nationalen Sportdisziplinen harmonisiert. … 2. Der Nationale Rat erfüllt folgende Aufgaben:
…
…
…“ |
10 |
Art. 6 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 242 lautet: „Der Nationale Ausschuss setzt sich zusammen aus
…“ |
11 |
In Art. 7 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 242 heißt es: „1. Der Nationale Ausschuss übt die Funktionen der allgemeinen Führung der Verwaltungs- und Leitungstätigkeit des CONI aus, indem er dessen Ziele und Programme festlegt und die Übereinstimmung der Ergebnisse mit den vorgegebenen Richtlinien überprüft. 2. Der Nationale Ausschuss erfüllt die folgenden Aufgaben: …
…“ |
12 |
Art. 15 Abs. 1 bis 6 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 242 lautet: „1. Die nationalen Sportverbände und die angegliederten Sportdisziplinen üben die sportliche Aktivität im Einklang mit den Entscheidungen und Richtlinien des IOC, der internationalen Verbände und des CONI aus, wobei sie auch die öffentliche Dimension bestimmter Kategorien von Aktivitäten berücksichtigen, die in der Satzung des CONI genannt sind. An ihnen beteiligen sich Sportgesellschaften und ‑vereine sowie – nur in den in den Satzungen der nationalen Sportverbände und der angegliederten Sportdisziplinen in Bezug auf die spezielle Aktivität vorgesehenen Fällen – auch einzelne Mitglieder. 2. Die nationalen Sportverbände und die angegliederten Sportdisziplinen sind Vereine mit privatrechtlicher Rechtspersönlichkeit. Sie verfolgen keinen Erwerbszweck und unterliegen, soweit im vorliegenden Dekret nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs und dessen Durchführungsvorschriften. 3. Die Abschlüsse der nationalen Sportverbände und der angegliederten Sportdisziplinen werden jährlich vom Verwaltungsorgan des jeweiligen Verbands genehmigt und dem Nationalen Ausschuss des CONI zur Genehmigung vorgelegt. Im Fall eines Negativbescheids der Prüfer des Verbands bzw. der angegliederten Disziplin oder bei Nichtgenehmigung durch den Nationalen Ausschuss des CONI ist die Versammlung der Gesellschaften und Vereine einzuberufen, damit über die Genehmigung des Abschlusses entschieden wird. 4. Die für die Wahl der leitenden Organe zuständige Versammlung genehmigt die Haushaltspläne des Verwaltungsorgans, die sodann am Ende jedes Vierjahreszeitraums und des Mandats, für die sie genehmigt worden sind, von der Versammlung kontrolliert werden. 5. Die nationalen Sportverbände und die angegliederten Sportdisziplinen werden vom Nationalen Rat zu sportlichen Zwecken anerkannt. 6. Die Anerkennung neuer nationaler Sportverbände und angegliederter Sportdisziplinen als juristische Personen des Privatrechts erfolgt nach Maßgabe des Decreto del Presidente della Repubblica n. 361 [Dekret Nr. 361 des Präsidenten der Republik] vom 10. Februar 2000 nach der Anerkennung zu sportlichen Zwecken durch den Nationalen Rat.“ |
13 |
Art. 16 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 242 bestimmt: „Die nationalen Sportverbände und die angegliederten Sportdisziplinen unterliegen Satzungs- und Verordnungsbestimmungen auf der Basis des Grundsatzes der internen Demokratie, des Grundsatzes der Teilhabe aller an sportlichen Aktivitäten unter gleichen Bedingungen und im Einklang mit dem nationalen und internationalen Sportrecht.“ |
Satzung des CONI
14 |
In Art. 1 der Satzung des CONI heißt es: „1. Das [CONI] ist die Vereinigung der nationalen Sportverbände … und der angegliederten Sportdisziplinen … 2. Das … CONI ist die Aufsichts‑, Regelungs- und Leitungsstelle für sportliche Aktivitäten, die als wesentliches Element der körperlichen und moralischen Entwicklung des Einzelnen und als Bestandteil der nationalen Ausbildung und Kultur verstanden werden …“ |
15 |
Art. 6 der Satzung des CONI bestimmt: „1. Der Nationale Rat als höchstes Vertretungsorgan des italienischen Sports setzt sich für die Verbreitung des olympischen Gedankens ein, ergreift die für die Vorbereitung auf die Olympischen Spiele erforderlichen Maßnahmen, regelt und koordiniert die nationale sportliche Aktivität und harmonisiert das Handeln der nationalen Sportverbände und der angegliederten Sportdisziplinen. … 4. Der Nationale Rat …
…
…
…“ |
16 |
Art. 7 Abs. 5 der Satzung des CONI sieht vor: „Der Nationale Ausschuss …
…
…
…
…
…“ |
17 |
Art. 20 Abs. 4 der Satzung des CONI lautet: „Die nationalen Sportverbände üben die sportliche Aktivität und die damit zusammenhängenden Werbetätigkeiten im Einklang mit den Entscheidungen und Richtlinien des IOC und des CONI aus und berücksichtigen dabei auch die öffentliche Dimension bestimmter Aspekte dieser Aktivität. Im Rahmen des Sportrechts wird den nationalen Sportverbänden technische, organisatorische und Leitungsautonomie unter der Kontrolle des CONI zuerkannt.“ |
18 |
In Art. 21 der Satzung des CONI heißt es: „1. Das CONI erkennt die nationalen Sportverbände an, die folgende Anforderungen erfüllen:
… 3. Erfüllt ein anerkannter nationaler Sportverband die oben in Abs. 1 genannten Anforderungen nicht, beschließt der Nationale Rat des CONI über den Widerruf der zuvor erteilten Anerkennung.“ |
19 |
Art. 22 der Satzung des CONI sieht vor: „1. Die Satzungen der nationalen Sportverbände müssen die vom Nationalen Rat festgelegten Grundprinzipien einhalten und sich insbesondere von einem ständigen Ausgleich der Rechte und Pflichten zwischen den professionellen und den nicht professionellen Bereichen sowie zwischen den verschiedenen Kategorien desselben Bereichs leiten lassen. 2. Die Satzungen der nationalen Sportverbände regeln die Modalitäten für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts der Sportler und Trainer im Einklang mit den Empfehlungen des IOC und den vom Nationalen Rat des CONI festgelegten Grundprinzipien. … 4. Die Versammlung zweiten Grades, die aus Vertretern besteht, die auf territorialer Ebene gewählt werden, ist in denjenigen nationalen Sportverbänden zulässig, in denen die Anzahl der angeschlossenen Verbände und Gesellschaften mit Stimmrecht über 2000 liegt. 5. Der Nationale Ausschuss genehmigt innerhalb einer Frist von 90 Tagen die Satzungen der nationalen Sportverbände für sportliche Zwecke. Dazu beurteilt er ihre Vereinbarkeit mit dem Gesetz, der Satzung des CONI und den vom Nationalen Rat festgelegten Grundprinzipien. Bei Nichtvereinbarkeit sendet der Nationale Ausschuss die Satzung binnen 90 Tagen nach Einreichung beim Generalsekretariat zur Vornahme der entsprechenden Änderungen unter Angabe der Kriterien an die Verbände zurück. Läuft die Frist von 90 Tagen ohne eine solche Zurückverweisung ab, gilt die Verbandssatzung als genehmigt. Ändern die nationalen Sportverbände die Satzung nicht im angegebenen Sinne, kann der Nationale Ausschuss einen Kommissar für Einzelmaßnahmen ernennen und in schwerwiegenden Fällen – nach Verwarnung – die Anerkennung widerrufen. 5-bis. Die Satzung legt die Aufsichts- und Kontrollbefugnisse fest, die der Verband gegenüber den internen Stellen seiner eigenen Organisation ausüben kann. …“ |
20 |
Art. 23 der Satzung des CONI sieht vor: „1. Nach dem [Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 242] und seinen späteren Änderungen und Ergänzungen gelten außer den Aktivitäten, deren öffentlicher Charakter im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, nur solche Aktivitäten der nationalen Sportverbände als von öffentlicher Dimension, die sich auf die Zulassung und den Beitritt von Gesellschaften, Sportvereinen und einzelnen Mitgliedern, die Aufhebung aus jedwedem Grund und die Änderung der Zulassungs- oder Beitrittsregeln, die Kontrolle des ordnungsgemäßen Ablaufs von Wettkämpfen und Sportmeisterschaften im Profibereich, die Verwendung öffentlicher Zuschüsse, die Dopingprävention und ‑bekämpfung sowie die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf die Olympischen Spiele und Wettkämpfe auf hohem Niveau, der Ausbildung der Trainer sowie der Nutzung und Verwaltung öffentlicher Sportanlagen beziehen. 1-bis. Bei der Ausübung der in Abs. 1 genannten Aktivitäten mit öffentlicher Dimension richten sich die Sportverbände nach den Richtlinien und Kontrollen des CONI und handeln nach den Grundsätzen der Unparteilichkeit und der Transparenz. Die öffentliche Dimension der Aktivität ändert nichts an der normalen privatrechtlichen Regelung, die für die einzelnen Handlungen gilt, und den damit verbundenen subjektiven Rechtstellungen. 1-ter. Der Nationale Ausschuss legt die Kriterien und Verfahren fest, mit denen sichergestellt wird, dass die Entscheidungen der Verbände die Programme des CONI in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit der Nationalmannschaften, die Wahrung des nationalen sportlichen Erbes und seiner spezifischen Identität sowie das Erfordernis der Gewährleistung einer wirksamen internen Leitung einhalten. (2) Der Nationale Ausschuss genehmigt anhand der vom Nationalen Rat festgelegten Kriterien und Methoden den Haushalt der nationalen Sportverbände und legt die ihnen zugewiesenen finanziellen Zuschüsse, gegebenenfalls unter Bestimmung spezieller Verwendungszwecke fest, wobei er die Förderung des Jugendsports, die Vorbereitung auf die Olympischen Spiele und den Spitzensport besonders berücksichtigt. 3. Der Nationale Ausschuss kontrolliert die ordnungsgemäße Arbeitsweise der nationalen Sportverbände. Bei schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten bei der Leitung oder bei schweren sportrechtlichen Verstößen durch die Verbandsorgane oder wenn nicht gewährleistet ist, dass die nationalen Sportwettkämpfe ordnungsgemäß organisiert und durchgeführt werden, oder wenn festgestellt wird, dass diese Organe ihre Aufgaben nicht wahrnehmen können, schlägt er dem Nationalen Rat die Ernennung eines Kommissars vor.“ |
Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen
21 |
De Vellis Servizi Globali war aufgefordert worden, an einem Verhandlungsverfahren teilzunehmen, das die FIGC durchführte, um Trägerdienstleistungen, die im Rahmen der Begleitung der nationalen Fußballmannschaften und im Lager der FIGC in Rom (Italien) zu erbringen waren, für eine Dauer von drei Jahren zu vergeben. Da der Auftrag nach Abschluss dieses Verfahrens an das Consorzio vergeben wurde, focht De Vellis Servizi Globali vor dem Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht für die Region Latium, Italien) die Modalitäten der Durchführung dieses Verfahrens mit der Begründung an, dass die FIGC als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge einzustufen sei und daher die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Bekanntmachungsregeln hätte einhalten müssen. |
22 |
Das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht für die Region Latium) gab der Klage von De Vellis Servizi Globali statt und hob die Erteilung des Zuschlags an das Consorzio auf. |
23 |
Die FIGC und das Consorzio haben beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) jeweils Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt. Sie beanstanden beide die Prämisse, dass die FIGC als Einrichtung des öffentlichen Rechts einzustufen ist, und machen daher geltend, dass die Verwaltungsgerichte nicht zuständig seien und das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht für die Region Latium) der Klage nicht hätte stattgeben dürfen. |
24 |
Das vorlegende Gericht führt aus, dass zur Beantwortung der Frage, ob für die Entscheidung über diesen Rechtsstreit die italienischen Verwaltungsgerichte zuständig seien und ob die FIGC die vergaberechtlichen Vorschriften hätte anwenden müssen, zuvor festzustellen sei, ob die FIGC gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. d des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge, mit dem Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2014/24 umgesetzt werde, als Einrichtung des öffentlichen Rechts eingestuft werden könne. |
25 |
Im Einzelnen möchte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob die FIGC die Voraussetzung des Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24 erfüllt, wonach „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ Einrichtungen sind, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen. |
26 |
Insoweit stellt das vorlegende Gericht einerseits fest, dass die FIGC als nationaler Sportverband eine Körperschaft des Privatrechts mit Rechtspersönlichkeit sei, die der Staat nach den Verfahren über die Anerkennung juristischer Personen des Privatrechts lediglich anerkenne. Dass bestimmte ihrer Tätigkeiten öffentlicher Natur seien, ändere nichts daran, dass für die FIGC die normale privatrechtliche Regelung gelte. Zudem könne angesichts ihrer Eigenfinanzierungskapazität und des Urteils vom 15. Januar 1998, Mannesmann Anlagenbau Austria u. a. (C‑44/96, EU:C:1998:4), bei anderen Tätigkeiten als den öffentlichen Aufgaben, die der FIGC aufgrund einer abschließenden Liste übertragen seien, davon ausgegangen werden, dass diese Tätigkeiten unabhängig von der Pflicht der FIGC zur Erfüllung der genannten Aufgaben – zu ihrem allgemeinen privatrechtlichen Status gehörten. |
27 |
Andererseits ließe sich aber, so das vorlegende Gericht, auch vertreten, dass diese formale Einstufung ex lege nicht ausschlaggebend sei, da die der Aufsicht des CONI unterliegenden nationalen Sportverbände gesetzlich dazu verpflichtet seien, die in Art. 23 der Satzung des CONI abschließend aufgeführten Ziele des öffentlichen Interesses zu verfolgen, sich nach den Richtlinien und Kontrollen des CONI zu richten, sich vom CONI für sportliche Zwecke anerkennen zu lassen und die Grundsätze der Unparteilichkeit und der Transparenz einzuhalten. Daher könnte man vertreten, dass Nebentätigkeiten wie Trägerdienstleistungen solch einen funktionalen Charakter gegenüber öffentlichen Aufgaben hätten, dass sie zu deren Bestandteil würden. |
28 |
Zweitens möchte das vorlegende Gericht unter Hinweis darauf, dass die FIGC weder unter die erste noch unter die dritte der in Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c der Richtlinie 2014/24 aufgeführten Tatbestandsvarianten fällt, wissen, ob dieser Verband die in der zweiten Tatbestandsvariante genannte Bedingung erfüllt, wonach die Einstufung einer Stelle als Einrichtung des öffentlichen Rechts erfordert, dass ihre Leitung der Aufsicht einer öffentlichen Einrichtung wie des CONI untersteht. |
29 |
Insoweit stellt das vorlegende Gericht fest, dass das CONI, das selbst der Aufsicht des Ministro per i beni e le attività culturali (Minister für Kulturgüter und kulturelle Tätigkeiten) unterliege, gegenüber den nationalen Sportverbänden wie der FIGC über verschiedene Befugnisse verfüge, wie z. B. die Befugnis zur Anerkennung für sportliche Zwecke, die Befugnis zur Kontrolle und Leitung öffentlicher Aktivitäten und die Befugnis zur Genehmigung der Jahresabschlüsse und zur Anordnung der kommissarischen Leitung. |
30 |
Allerdings ließe sich auch vertreten, dass die FIGC nicht dem beherrschenden Einfluss des CONI unterliege, weil die nationalen Sportverbände in den Führungsgremien des CONI vertreten seien und dessen Befugnisse ihnen gegenüber insoweit nicht der gewöhnlich über Einrichtungen des öffentlichen Rechts ausgeübten Aufsicht entsprächen, als sich die Genehmigung der Jahresabschlüsse insbesondere auf die Überprüfung der Verwendung der öffentlichen Zuschüsse beschränke. |
31 |
Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen, die in den Rechtssachen C‑155/19 und C‑156/19 gleichlautend formuliert sind, zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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32 |
Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. April 2019 sind die Rechtssachen C‑155/19 und C‑156/19 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. |
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
33 |
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen ist, dass bei einer Einrichtung, die mit im nationalen Recht abschließend festgelegten öffentlichen Aufgaben betraut ist, auch dann angenommen werden kann, dass sie im Sinne dieser Bestimmung zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie nicht in der Form einer öffentlichen Verwaltungsstelle, sondern in der Form eines privatrechtlichen Vereins gegründet wurde und bestimmte ihrer Tätigkeiten, hinsichtlich deren sie über Eigenfinanzierungskapazität verfügt, keinen öffentlichen Charakter haben. |
34 |
Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis c der Richtlinie 2014/24 ist eine Einrichtung als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ einzustufen, wenn sie erstens zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, zweitens Rechtspersönlichkeit besitzt und drittens überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen untersteht oder ein Verwaltungs‑, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan hat, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind. |
35 |
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die drei Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis c der Richtlinie 2014/24 kumulativ sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass die drei in der dritten Voraussetzung genannten Kriterien alternativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2013, IVD, C‑526/11, EU:C:2013:543, Rn. 20, und vom 5. Oktober 2017, LitSpecMet, C‑567/15, EU:C:2017:736, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
36 |
Hinsichtlich der in Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24 genannten ersten dieser drei Voraussetzungen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Unionsgesetzgeber den zwingenden Vorschriften für öffentliche Aufträge nur Stellen unterwerfen wollte, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, und deren Tätigkeit solche Aufgaben erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2017, LitSpecMet, C‑567/15, EU:C:2017:736, Rn. 35). |
37 |
Insoweit muss die betreffende Einrichtung entweder ab ihrer Gründung oder danach die Erfüllung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben tatsächlich wahrnehmen, wobei die Übernahme dieser Aufgaben objektiv festgestellt werden können muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C‑470/99, EU:C:2002:746, Rn. 63). |
38 |
Im vorliegenden Fall lässt sich den Ausführungen des vorlegenden Gerichts entnehmen, dass die im Allgemeininteresse liegende Tätigkeit, die der Sport darstellt, in Italien von den nationalen Sportverbänden im Rahmen der öffentlichen Aufgaben ausgeübt wird, die ihnen durch Art. 15 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 242 ausdrücklich zugewiesen und in Art. 23 Abs. 1 der Satzung des CONI abschließend aufgeführt sind. |
39 |
Insoweit scheinen mehrere der in Art. 23 Abs. 1 der Satzung des CONI aufgeführten Aufgaben wie die Kontrolle des ordnungsgemäßen Ablaufs von Wettkämpfen und Meisterschaften, die Dopingprävention und ‑bekämpfung oder auch die Vorbereitung auf die Olympischen Spiele und Wettkämpfe auf hohem Niveau nicht gewerblicher Art zu sein, was zu prüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist. Unter diesen Umständen erfüllt ein nationaler Sportverband die in Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24 genannte Voraussetzung, sofern er diese Aufgaben tatsächlich wahrnimmt. |
40 |
Dieses Ergebnis kann erstens nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die FIGC die Rechtsform eines privatrechtlichen Vereins hat und ihre Gründung infolgedessen nicht auf einen formalen Akt zur Schaffung einer öffentlichen Verwaltungsstelle zurückgeht. |
41 |
Denn zum einen enthält Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2014/24 weder einen Verweis auf die Modalitäten der Gründung der Einrichtung noch auf ihre Rechtsform. Zum anderen ist der Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts unabhängig von den formalen Modalitäten seiner Anwendung funktionell auszulegen, was es verbietet, nach der Rechtsform der Einrichtung und deren Status gemäß dem nationalen Recht oder nach der Rechtsform der Bestimmungen zu unterscheiden, durch die sie geschaffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 1998, BFI Holding, C‑360/96, EU:C:1998:525, Rn. 62, vom 15. Mai 2003, Kommission/Spanien, C‑214/00, EU:C:2003:276, Rn. 55 und 56, und vom 12. September 2013, IVD, C‑526/11, EU:C:2013:543, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
42 |
Zweitens ist auch unerheblich, dass die FIGC neben den im Allgemeininteresse liegenden Tätigkeiten, die in Art. 23 Abs. 1 der Satzung des CONI abschließend aufgeführt sind, andere Tätigkeiten ausübt, die einen Großteil ihrer gesamten Tätigkeiten bilden und eigenfinanziert sind. |
43 |
Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Einrichtung neben den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben noch andere Tätigkeiten ausübt und ob die Erfüllung der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben tatsächlich nur einen relativ geringen Teil ihrer Tätigkeiten ausmacht, solange sie weiterhin die Aufgaben wahrnimmt, die sie als besondere Pflicht zu erfüllen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 1998, BFI Holding, C‑360/96, EU:C:1998:525, Rn. 55). |
44 |
Daher ist entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 56 seiner Schlussanträge festzustellen, dass es völlig unerheblich ist, dass ein nationaler Sportverband u. a. hinsichtlich der von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht öffentlichen Charakters über Eigenfinanzierungskapazität verfügt, da eine solche Eigenfinanzierungskapazität für die Übertragung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht von Bedeutung ist. |
45 |
Ebenso wenig lässt das Urteil vom 15. Januar 1998, Mannesmann Anlagenbau Austria u. a. (C‑44/96, EU:C:1998:4), einen anderen Schluss zu. |
46 |
Zum einen veranschaulichen die Erwägungen in den Rn. 20 bis 35 dieses Urteils genau die Linie der in Rn. 43 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, die im Kern bedeutet, dass es für die Beantwortung der Frage, ob eine Stelle als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts angesehen werden kann, nicht darauf ankommt, dass sie andere Tätigkeiten als diejenigen zur Erfüllung der im Allgemeininteresse liegende Aufgaben ausübt, selbst wenn letztere Tätigkeiten nur von geringem Umfang wären. |
47 |
Zum anderen sind die Erwägungen in den Rn. 38 bis 41 des Urteils vom 15. Januar 1998, Mannesmann Anlagenbau Austria u. a. (C‑44/96, EU:C:1998:4), für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht einschlägig, da sich der hier vorliegende Sachverhalt von der in diesem Urteil beschriebenen Situation unterscheidet. Dort ging es nämlich um eine Gesellschaft, die ein öffentlicher Auftraggeber gründete und mehrheitlich hielt, um gewerbliche Tätigkeiten auszuüben. Für diese Tätigkeiten wurden der Gesellschaft Geldmittel aus Tätigkeiten übertragen, die der öffentliche Auftraggeber zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art ausübte. |
48 |
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen ist, dass bei einer Einrichtung, die mit im nationalen Recht abschließend festgelegten öffentlichen Aufgaben betraut ist, auch dann angenommen werden kann, dass sie im Sinne dieser Bestimmung zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie nicht in der Form einer öffentlichen Verwaltungsstelle, sondern in der Form eines privatrechtlichen Vereins gegründet wurde und bestimmte ihrer Tätigkeiten, hinsichtlich deren sie über Eigenfinanzierungskapazität verfügt, keinen öffentlichen Charakter haben. |
Zur zweiten Frage
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Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die zweite der in Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c der Richtlinie 2014/24 aufgeführten Tatbestandsvarianten dahin auszulegen ist, dass bei der Leitung eines nationalen Sportverbands anzunehmen ist, dass sie der Aufsicht einer öffentlichen Einrichtung untersteht, wenn zum einen deren Befugnisse gegenüber einem solchen Verband und zum anderen die Tatsache berücksichtigt werden, dass die wesentlichen Organe der öffentlichen Einrichtung mehrheitlich aus Vertretern aller nationalen Sportverbände bestehen. |
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass jedes der in Rn. 34 des vorliegenden Urteils angeführten alternativen Tatbestandsmerkmale in Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c der Richtlinie 2014/24 die enge Verbindung einer Einrichtung mit dem Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts widerspiegelt. Das Tatbestandsmerkmal der Aufsicht über die Leitung ist erfüllt, wenn festgestellt wird, dass eine aktive Aufsicht über die Leitung der betreffenden Einrichtung besteht, die eine Verbindung mit der öffentlichen Hand schafft, die der Verbindung gleichwertig ist, die besteht, wenn eines der beiden anderen alternativen Merkmale erfüllt ist, was es der öffentlichen Hand ermöglichen kann, die Entscheidungen dieser Einrichtung im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2003, Adolf Truley, C‑373/00, EU:C:2003:110, Rn. 68, 69 und 73 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Daher erfüllt eine nachträgliche Kontrolle dieses Tatbestandsmerkmal grundsätzlich nicht, da sie es den öffentlichen Stellen nicht erlaubt, die Entscheidungen der betreffenden Einrichtungen in diesem Bereich zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2013, IVD, C‑526/11, EU:C:2013:543, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Im vorliegenden Fall geht aus der nationalen Regelung und insbesondere aus Art. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 220 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 242 und Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Satzung des CONI hervor, dass das CONI als Aufsichts‑, Regelungs- und Leitungsstelle für sportliche Aktivitäten im Rahmen der Autonomie des Sportrechts und unter Beachtung der Grundsätze des internationalen Sportrechts in erster Linie die Aufgabe hat, den nationalen Sport zu organisieren und zu stärken – insbesondere die Vorbereitung der Sportler und die Bereitstellung angemessener Mittel für die Vorbereitung auf die Olympischen Spiele –, Maßnahmen zur Bekämpfung von Doping zu ergreifen und die maximale Verbreitung des Sports zu fördern. Hierzu setzt sich der Nationale Rat des CONI als höchstes Vertretungsorgan des italienischen Sports für die Verbreitung des olympischen Gedankens ein, ergreift die für die Vorbereitung auf die Olympischen Spiele erforderlichen Maßnahmen, regelt und koordiniert die nationale sportliche Aktivität und harmonisiert u. a. das Handeln der nationalen Sportverbände. |
53 |
Somit zeigt sich, dass das CONI dadurch, dass es im Wesentlichen eine Regelungs- und Koordinierungsfunktion ausübt, eine Dachorganisation bildet, die in erster Linie für die nationalen Sportverbände gemeinsame sportliche, ethische und strukturelle Vorschriften aufstellen soll, um die sportliche Praxis im Einklang mit den internationalen Vorschriften zu regeln, insbesondere im Zusammenhang mit Wettkämpfen und der Vorbereitung auf die Olympischen Spiele. Insoweit ist im Übrigen festzustellen, dass nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. e des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 242 die Kontrolle des CONI über diese Verbände im Wesentlichen auf die ordnungsgemäße Durchführung von Wettkämpfen, die Vorbereitung auf die Olympischen Spiele, den Spitzensport und die Verwendung der finanziellen Zuschüsse beschränkt zu sein scheint, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
54 |
Dagegen ergibt sich aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte nicht, dass das CONI zur Aufgabe hätte, die alltägliche Ausübung des Sports im Einzelnen zu regeln oder in die konkrete Leitung der nationalen Sportverbände und – wie der Generalanwalt in Nr. 29 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat – in die Beziehungen einzugreifen, die sie zu den Grundstrukturen unterhalten, die in den Clubs, Vereinen und sonstigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sowie Sportinteressierten bestehen. |
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Diese Definition der Rolle und der Aufgabe des CONI scheint durch Art. 20 Abs. 4 der Satzung des CONI bestätigt zu werden, wonach die nationalen Sportverbände, die verpflichtet sind, die sportliche Aktivität und die damit zusammenhängenden Werbetätigkeiten im Einklang mit den Entscheidungen und Richtlinien des IOC und des CONI auszuüben, unter der Kontrolle des CONI im Rahmen des Sportrechts über eine technische, organisatorische und Leitungsautonomie verfügen. Somit scheint es, dass diese Verbände außer in den Bereichen, in denen das CONI eine Eingriffs- und Kontrollbefugnis hat, hinsichtlich ihrer eigenen Leitung und der Leitung der verschiedenen Aspekte der von ihnen betreuten Sportdisziplin weitgehend autonom sind, da sich ihre Beziehung zum CONI auf den ersten Blick darauf beschränkt, die vom CONI vorgegebenen Richtlinien und allgemeinen Vorschriften einzuhalten. Im Übrigen stellt Art. 15 Abs. 4 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 242 klar, dass die Versammlung des betreffenden nationalen Sportverbands die Haushaltspläne des Verwaltungsorgans genehmigt und kontrolliert, was ebenfalls darauf hindeutet, dass diese Verbände über volle Leitungsautonomie verfügen. |
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Bei einer solchen Konstellation, die – in Anbetracht der großen Vielfalt der von den verschiedenen Mitgliedstaaten gewählten Lösungen – speziell das italienische Sportrecht kennzeichnet, ist festzustellen, dass eine öffentliche Verwaltungsstelle, die im Wesentlichen zur Aufgabe hat, auf dem Gebiet des Sports Regeln aufzustellen, deren ordnungsgemäße Anwendung zu prüfen und nur auf der Ebene der Organisation von Wettkämpfen und der Vorbereitung auf die Olympischen Spiele einzugreifen, ohne die Organisation und die alltägliche Ausübung der verschiedenen Sportdisziplinen zu regeln, nach dem ersten Anschein nicht als ein hierarchisches Organ angesehen werden kann, das befähigt ist, die Leitung der nationalen Sportverbände zu kontrollieren und zu führen, erst recht nicht, wenn diese Verbände über Leitungsautonomie verfügen. |
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Die den nationalen Sportverbänden in Italien gewährte Leitungsautonomie scheint somit a priori gegen eine aktive Aufsicht des CONI zu sprechen, die so weit ginge, dass das CONI in der Lage wäre, die Leitung eines nationalen Sportverbands wie der FIGC insbesondere im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beeinflussen. |
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Andererseits kann eine solche Vermutung widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die verschiedenen Befugnisse des CONI gegenüber der FIGC faktisch eine solche Verbindung dieses Verbands mit dem CONI bewirken, dass das CONI die Entscheidungen der FIGC im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge beeinflussen kann. Insoweit gebietet es der Geist des Wettbewerbs im Sport, dessen Organisation und konkrete Leitung, wie in Rn. 55 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in die Zuständigkeit der nationalen Sportverbände fällt, diese verschiedenen Befugnisse des CONI nicht in einem zu technischen Sinne zu verstehen, sondern sie eher inhaltlich als formal auszulegen. |
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Folglich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die verschiedenen Befugnisse des CONI gegenüber der FIGC in ihrer Gesamtheit erkennen lassen, dass eine Verbindung, die mit einer solchen Einflussmöglichkeit einhergeht, besteht. Zwar obliegt diese Prüfung allein dem vorlegenden Gericht, doch kann der Gerichtshof dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin gegebenenfalls sachdienliche Hinweise für seine Entscheidung geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego, C‑614/17, EU:C:2019:344, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
60 |
Was erstens die sich aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. c und Art. 15 Abs. 5 und 6 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 242 sowie aus Art. 6 Abs. 4 Buchst. b und c der Satzung des CONI ergebende Befugnis des CONI anbelangt, nationale Sportverbände zu sportlichen Zwecken anzuerkennen, ist zum einen festzustellen, dass das CONI in diesem Zusammenhang eine allgemeine Regelung anwendet, die den schriftlichen Erklärungen der italienischen Regierung zufolge für jeden Sportverein gilt, der Rechtspersönlichkeit erlangen möchte oder – wenn auch minderheitlich – öffentliche Zuschüsse erhält. Zum anderen geht aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte hervor, dass die Anerkennung durch das CONI nur eine Vorstufe ist, die ausschließlich den Vorgang der Anerkennung zu sportlichen Zwecken betrifft, und dass all diese Verbände einheitlich nach den Modalitäten und Voraussetzungen anerkannt werden, die in den geltenden italienischen Rechtsvorschriften, im vorliegenden Fall im Dekret Nr. 361 des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 2000, vorgesehen sind. |
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Des Weiteren ergibt sich – vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht – aus Art. 6 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 der Satzung des CONI, dass sich die Kriterien, anhand deren die Anerkennung vorgenommen wird, nicht auf Aspekte der Leitung des betroffenen Verbands beziehen, sondern die allgemeinen Voraussetzungen, die jeder nationale Sportverband in sportlicher und organisatorischer Hinsicht erfüllen muss, sowie die Einhaltung grundlegender Vorschriften und Prinzipien wie des Grundsatzes der internen Demokratie oder des Grundsatzes der Geschlechtergleichstellung und der Chancengleichheit betreffen. Desgleichen darf die Anerkennung eines nationalen Sportverbands vom Nationalen Rat des CONI gemäß Art. 21 Abs. 3 der Satzung des CONI nur widerrufen werden, wenn der betroffene Verband die in Art. 21 Abs. 1 der Satzung des CONI genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. |
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Zwar scheint der Vorgang der Anerkennung – wie der Generalanwalt in Nr. 71 seiner Schlussanträge festgestellt hat – gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 242 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 Buchst. b der Satzung des CONI mit der Prüfung der Vereinbarkeit der Satzung des betroffenen nationalen Sportverbands mit den vom Nationalen Rat des CONI festgelegten Grundprinzipien verbunden zu sein. Der Ausdruck „Grundprinzipien“ scheint jedoch, wenn er in Verbindung mit den Grundsätzen betrachtet wird, denen die Satzungs- und Verordnungsvorschriften dieser Verbände gemäß Art. 16 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 242 sowie Art. 21 Abs. 1 Buchst. c und Art. 22 Abs. 1 bis 3 der Satzung des CONI entsprechen müssen, zu belegen, dass der Nationale Rat des CONI nur organisatorische Regeln festlegen darf, die auf dem in den Satzungen der Verbände zu wahrenden Grundsatz der internen Demokratie beruhen, ohne den Verbänden detaillierte und weitreichende Leitungsregeln vorgeben zu können. |
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Da sich die Eingriffe des CONI darauf beschränken, Grundprinzipien aufzustellen, um die für alle nationalen Sportverbände geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften zu harmonisieren und sicherzustellen, dass diese Verbände in der Sportdisziplin, die sie auf nationaler und internationaler Ebene betreuen, funktionsfähig sind, indem sie die im Gesetz festgelegten Ziele verfolgen und Satzungs- und Verordnungsvorschriften erlassen, die mit dem Gesetz und dem Grundsatz der internen Demokratie vereinbar sind, ist auf den ersten Blick nicht erkennbar, dass die vorherige Anerkennung der FIGC zu sportlichen Zwecken für sich allein es dem CONI ermöglichen würde, in der Folge eine aktive Aufsicht über die Leitung dieses Verbands zu führen, die so weit ginge, dass es dessen Entscheidungen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge beeinflussen könnte. |
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Was zweitens die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 15 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 242 sowie in Art. 20 Abs. 4 und Art. 23 Abs. 1-bis und 1‑ter der Satzung des CONI vorgesehene Befugnis des CONI angeht, gegenüber den italienischen Sportverbänden Leitlinien, Entscheidungen, Richtlinien und Anweisungen hinsichtlich der Ausübung der von ihnen betreuten sportlichen Aktivität zu erlassen, hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob mit diesem Vorschriftenkomplex – wie von der FIGC, dem CONI und der italienischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – den nationalen Sportverbänden nur allgemeine, weitgefasste und abstrakte Regeln bzw. allgemeine Leitlinien für die Organisation des Sports in seiner öffentlichen Dimension vorgegeben werden, so dass das CONI damit nicht so aktiv in die Leitung dieser Verbände eingreift, dass es deren Entscheidungen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge beeinflussen kann, oder ob das CONI diesen Verbänden vielmehr detaillierte Leitungsregeln und ein bestimmtes Leitungsprofil, insbesondere im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, vorgeben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, C‑237/99, EU:C:2001:70, Rn. 50 bis 52 und 57). |
65 |
Was drittens die Befugnis des CONI betrifft, die Satzungen der nationalen Sportverbände für sportliche Zwecke zu genehmigen, ist festzustellen, dass das CONI bei der Ausübung dieser Befugnis, wie sie sich aus Art. 7 Abs. 5 Buchst. l und Art. 22 Abs. 5 der Satzung des CONI ergibt, nur die Vereinbarkeit der Satzung dieser Verbände mit dem Gesetz, mit seiner eigenen Satzung und mit den von ihm aufgestellten Grundprinzipien beurteilen darf. Daher hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob das CONI imstande gewesen wäre, der FIGC im Zuge der Genehmigung ihrer Satzung Änderungen vorzuschreiben, die ihre Leitungsautonomie eingeschränkt hätten, oder im Zuge der Prüfung der Satzung die Anerkennung der FIGC mit der Begründung zu widerrufen, dass sie Änderungen zur Einschränkung ihrer Leitungsautonomie nicht angenommen habe, oder aber ihr im Zusammenhang mit der Leitung ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben. |
66 |
Was viertens die in Art. 15 Abs. 3 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 242 sowie in Art. 7 Abs. 5 Buchst. g2 und Art. 23 Abs. 2 der Satzung des CONI vorgesehene Befugnis des CONI anbelangt, die Jahresabschlüsse und ‑haushalte der nationalen Sportverbände zu genehmigen, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich das CONI insoweit auf eine rein buchhalterische Kontrolle der Abschlüsse und der ausgeglichenen Haushaltsführung beschränkt, was nicht auf eine aktive Aufsicht über die Leitung dieser Verbände hindeuten würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, C‑237/99, EU:C:2001:70, Rn. 53, und vom 12. September 2013, IVD, C‑526/11, EU:C:2013:543, Rn. 29), oder ob diese Überprüfung auch die laufende Leitung der Verbände betrifft, insbesondere im Hinblick auf ziffernmäßige Richtigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, was zeigen würde, dass eine aktive Aufsicht über die Leitung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2003, Adolf Truley, C‑373/00, EU:C:2003:110, Rn. 73). |
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Was im Einzelnen die Genehmigung der Abschlüsse betrifft, muss das vorlegende Gericht prüfen, ob die einzige mit der Nichtgenehmigung der Abschlüsse verbundene „Sanktion“ in der Nichtveröffentlichung dieser Abschlüsse besteht. Dies würde dafür sprechen, dass das CONI insoweit keine Zwangsbefugnisse gegenüber den nationalen Sportverbänden hat. |
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In Bezug auf die Genehmigung des Haushalts wird das vorlegende Gericht zu prüfen haben, ob die nationalen Sportverbände – wie sich aus den Erläuterungen des CONI in der mündlichen Verhandlung ergibt – letztendlich über ihren Haushalt entscheiden, ohne dass das CONI seiner Annahme widersprechen könnte und somit imstande wäre, die Leitung der Verbände in dieser Hinsicht zu kontrollieren, was wiederum zeigen würde, dass das CONI keine Zwangsbefugnisse hat. |
69 |
Was die in Art. 23 Abs. 2 der Satzung des CONI genannte Befugnis des CONI angeht, die den nationalen Sportverbänden zugewiesenen finanziellen Zuschüsse festzulegen und für diese Zuschüsse spezielle Verwendungszwecke zu bestimmen, wird das vorlegende Gericht zu prüfen haben, welche Auswirkungen diese Befugnis auf die konkrete Leitung der FIGC und auf deren Fähigkeit hat, im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge weiterhin eigenverantwortlich zu entscheiden. In diesem Zusammenhang wird das vorlegende Gericht zum einen zu berücksichtigen haben, dass gemäß dieser Vorschrift die finanziellen Zuschüsse anhand sehr allgemeiner Kategorien im Rahmen der öffentlichen Dimension der sportlichen Aktivität, d. h. der Förderung des Jugendsports, der Vorbereitung auf die Olympischen Spiele und dem Spitzensport, verteilt zu werden scheinen und dass zum anderen im besonderen Fall der FIGC deren öffentliche Finanzierung – wie sich aus der Vorlageentscheidung und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ergibt – jedenfalls minderheitlich ist, da dieser Verband über eine bedeutende Eigenfinanzierungskapazität verfügt. |
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Was fünftens die Befugnis des CONI anbelangt, gemäß Art. 7 Abs. 5 Buchst. h1) Rechnungsprüfer zu ernennen, die das CONI in den nationalen Sportverbänden vertreten, wird das vorlegende Gericht zu prüfen haben, ob die Rechnungsprüfer imstande sind, die Leitungspolitik des Verbandes insbesondere im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beeinflussen, und zwar unter Berücksichtigung dessen, dass diese Rechnungsprüfer den schriftlichen Erklärungen der FIGC und des CONI zufolge kein Vetorecht haben und weder über eine Vertretungsbefugnis noch über eine Leitungsbefugnis verfügen. |
71 |
Was sechstens die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. e des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 242 sowie in Art. 6 Abs. 4 Buchst. e und e1, Art. 7 Abs. 5 Buchst. e und Art. 23 Abs. 3 der Satzung des CONI vorgesehene Befugnis des CONI betrifft, die Ausübung der den nationalen Sportverbänden anvertrauten Tätigkeiten mit öffentlicher Dimension und allgemein die ordnungsgemäße Arbeitsweise dieser Verbände zu kontrollieren, wird das vorlegende Gericht zu prüfen haben, welche Auswirkungen diese Kontrollen auf die Leitungsautonomie der Verbände und auf deren Entscheidungsfähigkeit im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge haben. Insbesondere wird das vorlegende Gericht prüfen müssen, ob – wie in Rn. 53 des vorliegenden Urteils ausgeführt – die Kontrolle der ordnungsgemäßen Arbeitsweise der nationalen Sportverbände sich im Wesentlichen auf die ordnungsgemäße Durchführung von Wettkämpfen, die Vorbereitung auf die Olympischen Spiele, den Spitzensport und die Verwendung der finanziellen Zuschüsse beschränkt oder aber das CONI eine aktivere Aufsicht über die Leitung dieser Verbände führt. |
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Was insbesondere die Befugnis des CONI anbelangt, nationale Sportverbände einer kommissarischen Leitung zu unterstellen, wenn es zu schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten bei der Leitung, schweren sportrechtlichen Verstößen, einer Funktionsunfähigkeit oder Problemen bei der ordnungsgemäßen Durchführung von Sportwettkämpfen kommt, wird das vorlegende Gericht, um eine aktive Aufsicht über die Leitung dieser Verbände ausschließen zu können, zu prüfen haben, ob – wie von der FIGC, dem CONI und der italienischen Regierung sowohl in ihren schriftlichen Erklärungen als auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – diese Fälle des Eingreifens des CONI, wie sie sich aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. e‑ter und Art. 7 Abs. 2 Buchst. f des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 242 sowie aus Art. 6 Abs. 4 Buchst. f1, Art. 7 Abs. 5 Buchst. f und Art. 23 Abs. 3 der Satzung des CONI ergeben, zu einer bloßen Rechtmäßigkeitskontrolle und nicht zur Leitungspolitik der nationalen Sportverbände gehören und ob die Ausübung dieser Befugnis unabhängig vom Ausnahmecharakter der Anordnung der kommissarischen Leitung keine ständige Aufsicht über die Leitung dieser Verbände impliziert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, C‑237/99, EU:C:2001:70, Rn. 55 und 56). |
73 |
Zur Beurteilung der Frage, ob eine aktive Aufsicht des CONI über die Leitung der FIGC und eine Möglichkeit der Einflussnahme des CONI auf die Entscheidungen der FIGC im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge vorliegen, sind die verschiedenen Befugnisse des CONI, wie der Generalanwalt in Nr. 66 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, im Wege einer Gesamtwürdigung zu prüfen, wobei es in der Regel ein Bündel von Indizien sein wird, aus dem sich diese Aufsicht und diese Möglichkeit ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, C‑237/99, EU:C:2001:70, Rn. 59). |
74 |
Soweit das vorlegende Gericht für den Fall, dass eine Aufsicht des CONI über die Leitung der nationalen Sportverbände wie der FIGC im Sinne der zweiten Tatbestandsvariante des Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c der Richtlinie 2014/24 bejaht wird, darauf hinweist, dass diese Verbände die Tätigkeit des CONI dadurch beeinflussten, dass sie gemäß den Art. 4 und 6 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 242 mehrheitlich an dessen wichtigsten beratenden Kollegialorganen beteiligt seien, was ein Gegengewicht zu dieser Aufsicht bilde, ist hervorzuheben, dass dieser Umstand nur dann maßgeblich wäre, wenn sich feststellen ließe, dass jeder dieser nationalen Sportverbände für sich genommen in der Lage ist, einen so erheblichen Einfluss auf die vom CONI über seine Leitung geführte Aufsicht auszuüben, dass diese Aufsicht neutralisiert und er damit die Entscheidungshoheit über seine Leitung wiedererlangen würde, und zwar ungeachtet des Einflusses der anderen nationalen Sportverbände, die sich in einer ähnlichen Lage befinden. |
75 |
Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die zweite der in Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c der Richtlinie 2014/24 aufgeführten Tatbestandsvarianten dahin auszulegen ist, dass in dem Fall, dass ein nationaler Sportverband nach dem nationalen Recht über Leitungsautonomie verfügt, nur dann anzunehmen ist, dass die Leitung dieses Verbands der Aufsicht einer öffentlichen Einrichtung untersteht, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung der Befugnisse dieser Einrichtung gegenüber dem Verband ergibt, dass eine aktive Aufsicht über die Leitung vorliegt, die diese Autonomie faktisch so sehr in Frage stellt, dass sie es der Einrichtung ermöglicht, die Entscheidungen des Verbands im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beeinflussen. Der Umstand, dass die verschiedenen nationalen Sportverbände die Tätigkeit der betreffenden öffentlichen Einrichtung dadurch beeinflussen, dass sie mehrheitlich an deren wichtigsten beratenden Kollegialorganen beteiligt sind, ist nur dann maßgeblich, wenn sich feststellen lässt, dass jeder dieser Verbände für sich genommen in der Lage ist, einen so erheblichen Einfluss auf die von dieser Einrichtung ihm gegenüber geführte öffentliche Aufsicht auszuüben, dass diese Aufsicht neutralisiert und er damit die Entscheidungshoheit über seine Leitung wiedererlangen würde, und zwar ungeachtet des Einflusses der anderen nationalen Sportverbände, die sich in einer ähnlichen Lage befinden. |
Kosten
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Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.