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Document 62019CC0265

Schlussanträge des Generalanwalts E. Tanchev vom 2. Juli 2020.
Recorded Artists Actors Performers Ltd gegen Phonographic Performance (Ireland) Ltd u. a.
Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland).
Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2006/115/EG – Art. 8 Abs. 2 – Benutzung von Tonträgern in der Union – Anspruch der ausübenden Künstler auf eine angemessene Vergütung, die auf sie und die Tonträgerhersteller aufgeteilt wird – Anwendbarkeit auf Drittstaatsangehörige – Vertrag über Darbietungen und Tonträger – Art. 4 und 15 – Von Drittstaaten notifizierte Vorbehalte – Einschränkungen des Anspruchs auf eine angemessene Vergütung, die sich in der Union für Drittstaatsangehörige aufgrund der Gegenseitigkeit aus diesen Vorbehalten ergeben können – Art. 17 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundrecht auf Schutz des geistigen Eigentums – Erfordernis, dass jede Einschränkung gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt des Grundrechts achten und verhältnismäßig sein muss – Aufteilung der Zuständigkeiten für solche Einschränkungen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten – Aufteilung der Zuständigkeiten in den Beziehungen zu Drittstaaten – Art. 3 Abs. 2 AEUV – Ausschließliche Zuständigkeit der Union.
Rechtssache C-265/19.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:512

 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

EVGENI TANCHEV

vom 2. Juli 2020 ( 1 )

Rechtssache C‑265/19

Recorded Artists Actors Performers Ltd

gegen

Phonographic Performance (Ireland) Ltd,

Minister for Jobs, Enterprise and Innovation,

Ireland,

Attorney General

(Vorabentscheidungsersuchen des High Court [oberstes Zivil- und Strafgericht, Irland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten – WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger von 1996 (WPPT) – Verpflichtung zur ‚Inländerbehandlung‘ ausübender Künstler – Ausnahmen von dieser Verpflichtung aufgrund völkerrechtlicher Vorbehalte – Ausschließliche Zuständigkeit der Union oder Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage dieser Vorbehalte zu bestimmen, welche ausübenden Künstler aus Drittländern Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben – Richtlinie 2006/115/EG – Art. 8“

1. 

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des High Court (oberstes Zivil- und Strafgericht, Irland) betrifft die Auslegung von Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG ( 2 ) in Verbindung mit den Art. 4 und 15 des am 20. Dezember 1996 in Genf angenommenen und mit dem Beschluss 2000/278/EG des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Vertrags der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden: WIPO) über Darbietungen und Tonträger (im Folgenden: WPPT) ( 3 ).

2. 

Das vorlegende Gericht möchte mit seinen Fragen im Wesentlichen wissen, welche ausübenden Künstler (und Hersteller) nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“ haben können. Die Fragen beziehen sich somit auf den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, wobei die erste, die zweite und die dritte Frage sich in erster Linie auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union und gegebenenfalls diejenigen der Mitgliedstaaten beziehen.

3. 

Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob die in Art. 4 WPPT vorgesehene Verpflichtung zur Inländerbehandlung für Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 gilt, und im Rahmen der zweiten, der dritten und der vierten Frage, welchen Ermessensspielraum die Mitgliedstaaten in Bezug darauf haben, wem das in der Richtlinie genannte Recht auf eine einzige angemessene Vergütung zusteht, insbesondere, wenn der WPPT und das Rom-Abkommen Vorbehalte zulassen.

I. Rechtlicher Rahmen

A.   Rom-Abkommen

4.

Das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wurde am 26. Oktober 1961 in Rom geschlossen (im Folgenden: Rom-Abkommen).

5.

Art. 4 des Abkommens bestimmt:

„Jeder vertragschließende Staat gewährt den ausübenden Künstlern Inländerbehandlung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a)

[D]ie Darbietung findet in einem anderen vertragschließenden Staat statt;

b)

die Darbietung wird auf einem nach Artikel 5 geschützten Tonträger festgelegt;

c)

die nicht auf einem Tonträger festgelegte Darbietung wird durch eine nach Artikel 6 geschützte Sendung ausgestrahlt.“

6.

Art. 5 dieses Abkommens lautet:

„1.   Jeder vertragschließende Staat gewährt den Herstellern von Tonträgern Inländerbehandlung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a)

[D]er Hersteller von Tonträgern ist Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates (Merkmal der Staatsangehörigkeit);

b)

die erste Festlegung des Tons ist in einem anderen vertragschließenden Staat vorgenommen worden (Merkmal der Festlegung);

c)

der Tonträger ist erstmals in einem anderen vertragschließenden Staat veröffentlicht worden (Merkmal der Veröffentlichung).

2.   Wenn die erste Veröffentlichung in keinem vertragschließenden Staat stattgefunden hat, der Tonträger jedoch innerhalb von dreißig Tagen seit der ersten Veröffentlichung auch in einem vertragschließenden Staat veröffentlicht worden ist (gleichzeitige Veröffentlichung), gilt dieser Tonträger als erstmals in dem vertragschließenden Staat veröffentlicht.

3.   Jeder vertragschließende Staat kann durch eine beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegte Mitteilung erklären, dass er entweder das Merkmal der Veröffentlichung oder das Merkmal der Festlegung nicht anwenden wird. Diese Mitteilung kann bei der Ratifikation, der Annahme oder dem Beitritt oder in jedem späteren Zeitpunkt hinterlegt werden; im letzten Fall wird sie erst sechs Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.“

B.   WPPT

7.

Sowohl die Union als auch alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des WPPT (ebenso wie insbesondere auch die Vereinigten Staaten von Amerika).

8.

Art. 1 Abs. 1 WPPT bestimmt:

„Die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Pflichten aus dem [Rom-Abkommen] werden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt.“

9.

Nach Art. 2 Buchst. a, b, d, e und g WPPT gelten folgende Begriffsbestimmungen:

„a)

… ‚ausübende Künstler‘ [sind] Schauspieler, Sänger, Musiker, Tänzer und andere Personen, die Werke der Literatur und Kunst oder Ausdrucksformen der Volkskunst aufführen, singen, vortragen, vorlesen, spielen, interpretieren oder auf andere Weise darbieten;

b)

… ‚Tonträger‘ [bedeutet] die Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne oder einer Darstellung von Tönen außer in Form einer Festlegung, die Bestandteil eines Filmwerks oder eines anderen audiovisuellen Werks ist;

d)

… ‚Hersteller von Tonträgern‘ [bedeutet] die natürliche oder juristische Person, die die erste Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne oder der Darstellung von Tönen eigenverantwortlich veranlasst;

e)

… ‚Veröffentlichung‘ einer festgelegten Darbietung oder eines Tonträgers [bedeutet] das Angebot einer genügenden Anzahl von Vervielfältigungsstücken der festgelegten Darbietung oder des Tonträgers an die Öffentlichkeit mit Zustimmung des Rechtsinhabers;

g)

… ‚öffentliche Wiedergabe‘ einer Darbietung oder eines Tonträgers [bedeutet] die öffentliche Übertragung der Töne einer Darbietung oder der auf einem Tonträger festgelegten Töne oder Darstellungen von Tönen auf einem anderen Wege als durch Sendung. Im Sinne von Artikel 15 umfasst ‚öffentliche Wiedergabe‘ das öffentliche Hörbarmachen der auf einem Tonträger festgelegten Töne oder Darstellungen von Tönen.“

10.

Art. 4 („Inländerbehandlung“) WPPT bestimmt:

„(1)   Jede Vertragspartei gewährt den Angehörigen anderer Vertragsparteien im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 die Behandlung, die sie ihren eigenen Angehörigen in Bezug auf die nach diesem Vertrag ausdrücklich gewährten ausschließlichen Rechte und das Recht auf angemessene Vergütung gemäß Artikel 15 gewährt.

(2)   Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, soweit eine andere Vertragspartei von den Vorbehalten nach Artikel 15 Absatz 3 Gebrauch macht.“

11.

Art. 15 WPPT bestimmt:

„(1)   Werden zu gewerblichen Zwecken veröffentliche Tonträger unmittelbar oder mittelbar für eine Sendung oder öffentliche Wiedergabe benutzt, so haben ausübende Künstler und Tonträgerhersteller Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung.

(2)   Die Vertragsparteien können in ihren Rechtsvorschriften bestimmen, dass der ausübende Künstler oder der Tonträgerhersteller oder beide von dem Benutzer die Zahlung der einzigen angemessenen Vergütung verlangen. Die Vertragsparteien können Rechtsvorschriften erlassen, die in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen dem ausübenden Künstler und dem Tonträgerhersteller die Bedingungen festlegen, nach denen die einzige angemessene Vergütung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern aufzuteilen ist.

(3)   Jede Vertragspartei kann in einer beim Generaldirektor der WIPO hinterlegten Notifikation erklären, dass sie die Bestimmungen in Absatz 1 nur in Bezug auf bestimmte Nutzungsarten anwenden oder die Anwendung in einer anderen Weise einschränken wird oder dass sie diese Bestimmungen überhaupt nicht anwenden wird.

(4)   Tonträger, die drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, gelten im Sinne dieses Artikels als zu gewerblichen Zwecken veröffentlicht.“

12.

In den vereinbarten Erklärungen zu Art. 15 heißt es:

„Der Umfang der Sende- und Wiedergaberechte, die ausübende Künstler und Tonträgerhersteller im Zeitalter der Digitaltechnik in Anspruch nehmen können, ist in Artikel 15 nicht vollständig geregelt. Die Delegationen waren nicht in der Lage, einen Konsens über die verschiedenen Vorschläge zu den unter bestimmten Voraussetzungen zu gewährenden Ausschließlichkeitsrechten oder zu Rechten, die ohne die Möglichkeit eines Vorbehalts gewährt werden, herbeizuführen und haben diese Frage daher einer künftigen Regelung vorbehalten.

Artikel 15 steht der Gewährung des Rechts nicht entgegen, das dieser Artikel den Interpreten der Volkskunst und den Tonträgerherstellern, die Volkskunst aufzeichnen, einräumt, wenn diese Tonträger nicht zu gewerblichen Zwecken veröffentlicht worden sind.“

13.

Art. 23 Abs. 1 WPPT lautet:

„Rechtsdurchsetzung

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsordnungen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Vertrags sicherzustellen.“

C.   Richtlinie 2006/115

14.

In den Erwägungsgründen 5, 12, 13 und 16 dieser Richtlinie heißt es:

„(5)

Um ihre Tätigkeit ausüben zu können, bedürfen Urheber und ausübende Künstler eines angemessenen Einkommens als Grundlage für weiteres schöpferisches und künstlerisches Arbeiten. Die insbesondere für die Herstellung von Tonträgern und Filmen erforderlichen Investitionen sind außerordentlich hoch und risikoreich. Die Möglichkeit, ein solches Einkommen sicherzustellen und solche Investitionen abzusichern, kann nur durch einen angemessenen Rechtsschutz für die jeweils betroffenen Rechtsinhaber wirkungsvoll gewährleistet werden.

(12)

Es wird eine Regelung benötigt, durch die ein unverzichtbares Recht auf angemessene Vergütung für die Urheber und ausübenden Künstler gewährleistet wird, denen zugleich die Möglichkeit erhalten bleiben muss, mit der Wahrnehmung dieses Rechts an ihrer Stelle tätig werdende Verwertungsgesellschaften zu beauftragen.

(13)

Die angemessene Vergütung kann in Form einer oder mehrerer Zahlungen jederzeit bei Abschluss des Vertrages oder später entrichtet werden. Sie sollte dem Umfang des Beitrages der beteiligten Urheber und ausübenden Künstler zum Tonträger bzw. Film Rechnung tragen.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten einen weiter reichenden Schutz für Inhaber von verwandten Schutzrechten vorsehen können, als er in dieser Richtlinie hinsichtlich der öffentlichen Sendung und Wiedergabe vorgeschrieben ist.“

15.

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 bestimmt:

„Aufzeichnungsrecht

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen für ausübende Künstler das ausschließliche Recht vor, die Aufzeichnung ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten.“

16.

Art. 8 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie, der mit Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/100/EWG wörtlich übereinstimmt ( 4 ), sieht vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sehen für ausübende Künstler das ausschließliche Recht vor, drahtlos übertragene Rundfunksendungen und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für drahtlos übertragene Rundfunksendungen oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.“

17.

Art. 11 („Zeitliche Anwendbarkeit“) der Richtlinie 2006/115 bestimmt:

„(1)   Diese Richtlinie findet auf alle von dieser Richtlinie erfassten urheberrechtlich geschützten Werke, Darbietungen, Tonträger, Sendungen und erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen Anwendung, deren Schutz durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte am 1. Juli 1994 noch bestand oder die zu diesem Zeitpunkt die Schutzkriterien im Sinne dieser Richtlinie erfüllten.“

D.   Nationales Recht

18.

Section 38 des Copyright and Related Rights Act 2000 (No 28 of 2000) (Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte; Nr. 28/2000, im Folgenden: CRR Act) sieht unter bestimmten Umständen eine Lizenz von Rechts wegen vor. Er bestimmt insbesondere:

„(1)   Wer beabsichtigt,

a)

eine Tonaufnahme in der Öffentlichkeit abzuspielen oder

b)

eine Tonaufnahme in einem Rundfunk- oder Kabelprogrammdienst zu verwenden,

ist … hierzu berechtigt, wenn er oder sie

i)

sich bereit erklärt, für ein solches Abspielen oder eine solche Verwendung in einem Rundfunk- oder Kabelprogrammdienst Zahlungen an eine Lizenzeinrichtung zu leisten und

ii)

die in dieser Section genannten Voraussetzungen erfüllt.

(2)   Zum Abspielen einer Tonaufnahme in der Öffentlichkeit oder zur Verwendung einer Tonaufnahme in einen Rundfunk- oder Kabelprogrammdienst ist berechtigt, wer

a)

jeder betroffenen Lizenzeinrichtung mitteilt, dass er oder sie beabsichtigt, Tonaufnahmen in der Öffentlichkeit abzuspielen oder in einem Rundfunk- oder Kabelprogrammdienst zu verwenden,

b)

jede dieser Einrichtungen über das Datum in Kenntnis setzt, an dem oder von dem an er oder sie beabsichtigt, Tonaufnahmen in der Öffentlichkeit wiederzugeben oder in einem Rundfunk- oder Kabelprogrammdienst zu verwenden,

c)

… Zahlungen an die Lizenzeinrichtung leistet …

…“

19.

Section 184 des CRR Act legt fest, unter welchen Umständen u. a. eine Tonaufnahme urheberrechtlich geschützt ist. Er bestimmt:

„(1)   Literarischen, dramatischen, musikalischen oder künstlerischen Werken, Tonaufnahmen, Filmen, typografischen Gestaltungen einer veröffentlichten Ausgabe oder Originaldatenbanken wird Urheberrechtsschutz gewährt, wenn sie

a)

in Irland oder

b)

in einem Land, Territorium, Staat oder Gebiet, auf das bzw. den die einschlägige Bestimmung dieses Teils Anwendung findet,

erstmals rechtmäßig der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Für die Zwecke dieser Section gilt ein Werk als in einem Land, Territorium, Staat oder Gebiet rechtmäßig der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, wenn es erstmals rechtmäßig der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird, auch wenn es gleichzeitig an einem anderen Ort rechtmäßig der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird; und zu diesem Zweck gilt ein Werk als gleichzeitig an einem anderen Ort rechtmäßig der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, wenn es innerhalb der vorangegangenen 30 Tage zur Verfügung gestellt worden ist.“

20.

Section 288 des CRR Act bestimmt:

„Für die Zwecke der Bestimmungen dieses Teils oder des Teils IV ist eine Darbietung eine in Betracht kommende Darbietung, wenn sie durch eine in Betracht kommende natürliche Person oder eine in Betracht kommende Person erbracht wird oder in einem in Betracht kommenden Land, Territorium, Staat oder Gebiet nach Maßgabe dieses Kapitels stattfindet.“

21.

Section 287 dieses Gesetzes bestimmt:

„In diesem Teil und in Teil IV –

Bedeutet ‚in Betracht kommendes Land‘

a)

Irland,

b)

ein anderer Mitgliedstaat des [Europäischen Wirtschaftsraums, EWR] oder,

c)

soweit eine Verordnung nach Section 289 dies vorsieht, ein nach dieser Section bestimmtes Land;

‚in Betracht kommende natürliche Person‘ bezeichnet einen Bürger oder Staatsangehörigen oder eine Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem in Betracht kommenden Land hat, und

‚in Betracht kommende Person‘ bezeichnet einen irischen Staatsangehörigen oder eine Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Irland.“

22.

Section 289 Abs. 1 des CRR Act bestimmt:

„Die Regierung kann durch Verordnung als in Betracht kommendes Land, das den Schutz dieses Teils und des Teils IV genießt, ein Land, ein Territorium, einen Staat oder ein Gebiet bestimmen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass in seinem Recht Vorkehrungen getroffen sind oder werden, die einen angemessenen Schutz für irische Darbietungen gewährt.“

II. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorabentscheidungsfragen

23.

Der Ausgangsrechtsstreit betrifft die Erhebung und Verteilung von Lizenzgebühren, die für das Abspielen von Musikaufnahmen in der Öffentlichkeit oder das Senden von Musikaufnahmen zu entrichten sind. Nach nationalem Recht ist der Betreiber einer Bar, eines Nachtclubs oder eines anderen öffentlichen Ortes, der Musikaufnahmen abspielen möchte, verpflichtet, hierfür eine Lizenzgebühr zu entrichten. Ebenso muss eine Person, die eine Tonaufnahme in einem Rundfunk- oder Kabelprogrammdienst verwenden möchte, hierfür eine Lizenzgebühr entrichten. Diese Verpflichtung ist im innerstaatlichen Recht im CRR Act im Einzelnen geregelt. Dort ist vorgesehen, dass der Nutzer eine einheitliche Lizenzgebühr an eine Lizenzeinrichtung entrichtet, die den Hersteller der Tonaufnahme vertritt, und dass der auf diese Weise erhobene Betrag sodann unter dem Hersteller und den ausübenden Künstlern aufgeteilt wird.

24.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Recorded Artists Actors Performers Ltd (im Folgenden: RAAP), ist eine irische Verwertungsgesellschaft, die die Rechte bestimmter ausübender Künstler verwaltet. Der erste Beklagte, die Phonographic Performance (Ireland) Ltd (im Folgenden: PPI), ist eine irische Verwertungsgesellschaft, die die Rechte vertritt, die den Tonträgerherstellern an Tonaufnahmen oder Tonträgern in Irland zustehen.

25.

RAAP und PPI haben einen Vertrag geschlossen, in dem festgelegt wird, wie Lizenzgebühren für das Abspielen von Tonaufnahmen in der Öffentlichkeit (Bars und andere öffentlich zugängliche Orte) in Irland durch Nutzer in Irland erhoben und verteilt werden ( 5 ).

26.

Streitgegenstand zwischen RAAP und PPI ist, dass der CRR Act unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen für Hersteller bzw. ausübende Künstler vorsieht, die dazu führen, dass bestimmte ausübende Künstler aus bestimmten Ländern vom Recht auf angemessene Vergütung ausgeschlossen sind (insbesondere Künstler aus den Vereinigten Staaten von Amerika). PPI konnte infolgedessen offenbar eine Rechtspflicht zur Leistung von Zahlungen an diese konkreten ausübenden Künstler ablehnen und wäre somit berechtigt, die auf diese ausübenden Künstler entfallenden Gebühren, die nach dem Vertrag erhoben wurden, einzubehalten.

27.

Nach Ansicht von RAAP müssen Lizenzgebühren, die nach dem CRR Act – mit dem die Richtlinie 92/100 umgesetzt worden sei, die wiederum durch die Richtlinie 2006/115 kodifiziert und ersetzt worden sei – zu entrichten sind, nach Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie und internationalen Übereinkommen, auf die diese Richtlinie Bezug nehme, unter dem Hersteller und dem ausübenden Künstler aufgeteilt werden. Auf Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des ausübenden Künstlers komme es nicht an.

28.

PPI bringt dagegen vor, dass ausübende Künstler, die weder Staatsangehörige des EWR noch Gebietsansässige seien und deren Darbietungen ihren Ursprung nicht in einer im EWR aufgenommenen Tonaufzeichnung hätten, keinen Anspruch auf eine anteilige Vergütung hätten, wenn diese Darbietungen in Irland abgespielt würden. Andernfalls würde, wenn Zahlungen an diese ausübenden Künstler geleistet würden, gegen den von Irland befolgten und im CRR Act enthaltenen völkerrechtlichen Gegenseitigkeitsansatz verstoßen. Würde der Ansicht von RAAP gefolgt, würden insbesondere ausübende Künstler aus den Vereinigten Staaten in Irland Zahlungen erhalten, während ausübende Künstler aus Irland in den Vereinigten Staaten keine angemessene Vergütung erhalten würden.

29.

RAAP hat beim vorlegenden Gericht gegen PPI Klage erhoben; das Gericht ist der Auffassung, dass Sections 38, 184, 208, 287 und 288 des CRR Act in Verbindung miteinander dahin auszulegen seien, dass – sofern keine Verordnung nach Section 289 dieses Gesetzes erlassen worden sei (was bisher nicht der Fall sei) – ausübende Künstler von „außerhalb des EWR“ nach dem vorgenannten Gesetz vom Anspruch auf ihren Anteil an den erhobenen Gebühren ausgeschlossen seien, mit der Folge, dass häufig die Hersteller (einschließlich solcher mit Sitz außerhalb des EWR) in den Genuss der Gesamtheit dieser Gebühren kämen.

30.

Im Fall einer Tonaufzeichnung, an der Hersteller und ausübende Künstler aus den Vereinigten Staaten beteiligt seien, erhalte der Hersteller die Gesamtheit der von Nutzern in Irland zu entrichtenden Lizenzgebühren. Der Grund hierfür liege darin, dass die im CRR Act für die Zahlung vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen für Hersteller flexibler seien als für ausübende Künstler.

31.

Eine solche Regelung sei daher offenbar mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 insoweit unvereinbar, als danach die angemessene Vergütung unter Herstellern und ausübenden Künstlern aufzuteilen sei.

32.

Die Entscheidung im Ausgangsverfahren hänge daher insbesondere davon ab, ob Irland – ohne gegen die Richtlinie 2006/115 (und zuvor die Richtlinie 92/100) zu verstoßen – Rechtsvorschriften erlassen könne, wonach zu den unter diese Richtlinie fallenden „ausübenden Künstlern“ nicht auch Künstler von „außerhalb des EWR“ wie etwa ausübende Künstler aus den Vereinigten Staaten gehörten.

33.

Aufgrund der großen Bedeutung der vorliegenden Klage haben Irland, sein Attorney General sowie der Minister for Jobs, Enterprise and Innovation sich als zweiter, dritter bzw. vierter Beklagter am Ausgangsverfahren beteiligt. Das vollständige Urteil ist im Anhang des Vorabentscheidungsersuchens beigefügt und erleichtert das Verständnis der dem Beschluss zugrunde liegenden Fragestellungen.

34.

Das vorlegende Gericht stellt fest, dass aufgrund des Umstands, dass nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im EWR wie irische Staatsangehörige behandelt würden, die Rechtsvorschriften nicht gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot nach dem Unionsrecht verstießen. Diese Rechtsvorschriften müssten jedoch nicht nur mit diesem allgemeinen Grundsatz, sondern auch mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 vereinbar sein. Nach dieser Bestimmung habe jeder Mitgliedstaat „bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für drahtlos übertragene Rundfunksendungen oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller [zu] gewährleiste[n]“.

35.

Es sei unklar, inwieweit für die Auslegung von Art. 8 der Richtlinie 2006/115 Bestimmungen des WPPT (dem Irland und die Union als Vertragsparteien angehörten) und des Rom-Abkommens (dem Irland als Vertragspartei angehöre) heranzuziehen seien.

36.

Insbesondere bedürfe der Klärung, ob die in beiden Vertragswerken enthaltene „Inländerbehandlung“ für die Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 eine Rolle spielen sollte.

37.

Da zum einen der Begriff „Inländerbehandlung“ – im Gegensatz zu bestimmten anderen im Rom-Abkommen und im WPPT enthaltenen Begriffen – nicht ausdrücklich in die Richtlinie 2006/115 übernommen worden sei, er zum anderen aber – infolge des Abschlusses des WPPT durch die Union – Teil des Unionsrechts sei, sei unklar, welche Tragweite ihm für die Auslegung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte letztlich zukomme.

38.

Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof ferner um Hinweise dazu, ob diese asymmetrische Behandlung von Herstellern und ausübenden Künstlern als Reaktion auf einen Vorbehalt nach Art. 15 Abs. 3 WPPT (insbesondere auf denjenigen seitens der Vereinigten Staaten von Amerika) zulässig sei.

39.

Vor diesem Hintergrund hat der High Court (oberstes Zivil- und Strafgericht, Irland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist die Verpflichtung eines nationalen Gerichts, die Richtlinie 2006/115 anhand des Zwecks und Ziels des Rom-Abkommens und/oder des WPPT auszulegen, auf die Begriffe beschränkt, auf die in der Richtlinie ausdrücklich Bezug genommen wird, oder erstreckt sie sich auf Begriffe, die sich nur in den beiden internationalen Übereinkommen finden? Inwieweit ist insbesondere Art. 8 der Richtlinie anhand des Erfordernisses der „Inländerbehandlung“ gemäß Art. 4 WPPT auszulegen?

2.

Liegt es im Ermessen eines Mitgliedstaats, Kriterien festzulegen, nach denen sich bestimmt, welche ausübenden Künstler als „ausübende Künstler“ im Sinne von Art. 8 der Richtlinie gelten? Kann ein Mitgliedstaat insbesondere das Recht auf einen Anteil an einer angemessenen Vergütung auf Fälle beschränken, in denen entweder i) die Darbietung in einem EWR-Staat stattfindet oder ii) die ausübenden Künstler in einem EWR-Staat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben?

3.

Über welches Ermessen verfügt ein Mitgliedstaat, wenn er einem von einer anderen Vertragspartei gemäß Art. 15 Abs. 3 WPPT angebrachten Vorbehalt Rechnung trägt? Ist der Mitgliedstaat insbesondere verpflichtet, die Bedingungen des von der anderen Vertragspartei angebrachten Vorbehalts exakt widerzuspiegeln? Ist eine Vertragspartei verpflichtet, die 30-Tage-Regelung in Art. 5 des Rom-Abkommens insoweit nicht anzuwenden, als diese dazu führen kann, dass ein Hersteller von der den Vorbehalt anbringenden Partei die Vergütung gemäß Art. 15 Abs. 1 erhält, nicht aber die ausübenden Künstler derselben Tonaufnahme? Oder ist die dem Vorbehalt Rechnung tragende Partei berechtigt, den Staatsangehörigen der den Vorbehalt anbringenden Partei großzügigere Rechte einzuräumen, als diese Partei es getan hat, d. h., kann die dem Vorbehalt Rechnung tragende Partei Rechte einräumen, die von der den Vorbehalt anbringenden Partei nicht gewährt werden?

4.

Ist es unter bestimmten Umständen zulässig, den Anspruch auf eine angemessene Vergütung auf die Hersteller einer Tonaufnahme zu begrenzen, ihn also den ausübenden Künstlern, deren Darbietungen in dieser Tonaufnahme festgelegt worden sind, zu verweigern?

40.

RAAP, PPI, Irland sowie die Europäische Kommission haben dem Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Verfahrensbeteiligten haben sämtlich in der Sitzung vom 4. Februar 2020 mündliche Ausführungen gemacht.

III. Würdigung

A.   Erste Frage

1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

41.

RAAP trägt vor, zu der Verpflichtung des nationalen Gerichts, die Richtlinie 2006/115 anhand des Zwecks und Ziels des Rom-Abkommens und/oder des WPPT auszulegen, gehöre die Verpflichtung, diese Richtlinie dahin auszulegen, dass sie ein Regelwerk aufstelle, das mit den in diesen Instrumenten enthaltenen Verpflichtungen vereinbar sei. Art. 8 der Richtlinie sei daher dahin auszulegen, dass die Rechte nach Art. 8 Abs. 2 sich auf diejenigen erstreckten, die nach Art. 4 WPPT für diese Rechte Anspruch auf Inländerbehandlung hätten.

42.

Im Übrigen sei das Rom-Abkommen zu berücksichtigen, auch wenn die Union nicht zu den Vertragsparteien gehöre. Ferner nehme dieses Abkommen in der Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2006/115 einen wichtigen Platz ein.

43.

Aus der Zusammenschau der Art. 4 und 5 des Rom-Abkommens einerseits und der Art. 3 und 4 des WPPT andererseits folge, dass die Vertragsparteien des WPPT den Anspruch auf Inländerbehandlung für Darbietungen, die auf einem Tonträger festgelegt seien, der nach dem Rom-Abkommen die Voraussetzungen für die Gewährung der Inländerbehandlung erfülle, auf ausübende Künstler erstrecken müssten. Dieser Anspruch müsse auf jeden eine solche Darbietung erbringenden ausübenden Künstler erstreckt werden, auch wenn dieser nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaats sei.

44.

PPI ist im Wesentlichen der Ansicht, dass die Richtlinie 2006/115 so weit wie möglich im Einklang mit dem WPPT und nicht in einer den Verpflichtungen der Union oder des Mitgliedstaats nach dem WPPT oder dem Rom-Abkommen widersprechenden Weise ausgelegt werden sollte. Soweit im Wortlaut der Richtlinie Begriffe verwendet würden, die dem Rom-Abkommen oder dem WPPT entnommen seien, sei das Abkommen bzw. der WPPT für die Auslegung dieser im Wortlaut der Richtlinie auftretenden Formulierungen heranzuziehen. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 8 Abs. 2 im Wege einer Auslegung dahin verstanden werden könne, dass er die Verpflichtung zur Inländerbehandlung nach Art. 4 WPPT einschließe, da diese Verpflichtung aus dem WPPT mit der Richtlinie in keiner Weise umgesetzt werden solle.

45.

Irland erkennt in Bezug auf die Auslegung des Rom-Abkommens und des WPPT an, dass Art. 3 Abs. 2 des WPPT den Begriff der Inländerbehandlung nach den Art. 4 und 5 des Rom-Abkommens in den WPPT einbeziehe: Der Begriff der Inländerbehandlung schließe die Verpflichtung der Vertragsstaaten ein, Inländerbehandlung zu gewähren, sobald eine Darbietung auf einem Tonträger festgelegt sei, der erstmals (oder innerhalb von 30 Tagen) in einem anderen Vertragsstaat veröffentlicht werde. Diese Regeln ergäben sich aus dem „Kriterium der Veröffentlichung“ und dem Begriff der „gleichzeitigen Veröffentlichung“ im Sinne des Rom-Abkommens.

46.

Irland lege jedoch als Staat mit einem dualistischen Ansatz zum Völkerrecht Wert darauf, zu gewährleisten, dass Rechte und Pflichten innerhalb der irischen und der Unionsrechtsordnung nur aufgrund ordnungsgemäß erlassener irischer oder unionsrechtlicher Rechtsvorschriften entstehen könnten.

47.

Irland ist im Wesentlichen der Ansicht, dass Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 nicht im Licht des Begriffs „Inländerbehandlung“ im Sinne des WPPT und des Rom-Abkommens auszulegen sei. Diese Richtlinie gelte nicht für den Fall von ausübenden Künstlern, deren Darbietungen auf einem Tonträger festgelegt seien, der erstmals in einem Drittstaat veröffentlicht werde.

48.

Die Kommission bringt im Wesentlichen vor, dass sich sowohl aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 als auch aus der Verpflichtung zur Auslegung dieser Richtlinie im Einklang mit den von der Union geschlossenen internationalen Übereinkommen ergebe, dass zu den betreffenden ausübenden Künstlern grundsätzlich solche aller Vertragsparteien des WPPT gehörten, unabhängig davon, ob sie inner- oder außerhalb des EWR ansässig seien.

2. Würdigung

49.

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, wie die Richtlinie 2006/115 auszulegen ist, soweit bestimmte Begriffe, die in internationalen Übereinkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte ausdrücklich genannt sind, wie die Verpflichtung zur Inländerbehandlung in Art. 4 WPPT, in der Richtlinie nicht enthalten sind.

50.

Zum einen ergibt sich der Stellenwert der Verpflichtung zur Inländerbehandlung eindeutig bereits daraus, dass sie stets im Mittelpunkt aller multilateralen Übereinkünfte zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums steht und einer der wesentlichen Vorteile ist, der den Vertragsparteien aus der Mitgliedschaft entsteht ( 6 ). Zum anderen ist im Blick zu behalten, dass der Anspruch auf eine Vergütung (nach Art. 8 der Richtlinie 2006/115 oder Art. 15 WPPT), wirtschaftlich betrachtet, zu den wichtigsten Rechten ausübender Künstler und Tonträgerhersteller gehört.

51.

Nach Ansicht von RAAP und der Kommission gehören zu den von dem unionsrechtlich anerkannten Recht auf angemessene Vergütung betroffenen ausübenden Künstlern grundsätzlich auch ausübende Künstler aus Drittländern, deren Musik in der Union gesendet werde. Dies ergebe sich aus den vom Unionsgesetzgeber verwendeten allgemeinen Begriffen („ausübende Künstler“) und aus den Zielen der Richtlinie 2006/115 (hohes Schutzniveau), insbesondere aber aus der Verpflichtung zur Auslegung des sekundären Unionsrechts im Einklang mit den von der Union geschlossenen internationalen Übereinkommen wie dem WPPT, dessen Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 die Vertragsparteien (die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten) verpflichte, die „Inländerbehandlung“ auf die an die ausübenden Künstler zu entrichtende angemessene Vergütung anzuwenden.

52.

Ich komme zu dem Ergebnis, dass dieses Vorbringen zutreffend ist.

53.

Aus dem Wortlaut der Richtlinie 2006/115 wird klar, dass Drittstaatsangehörige vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht ausgenommen sind; vor allem steht dies mit den Verpflichtungen der Union im Rahmen des WPPT und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union voll im Einklang. Vom Standpunkt der Grundrechte aus betrachtet, ließe sich die Ansicht vertreten, dass sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Europäische Union gewährleisten müssen, dass in der Union jeder ausübende Künstler und Hersteller eine angemessene Vergütung für die öffentliche Wiedergabe ihrer oder seiner Darbietung unabhängig davon erhält, ob von einem Drittstaat ein Vorbehalt erklärt wurde, der die Wirkung hat, dass ausübende Künstler und Hersteller aus dem EWR im Hoheitsgebiet dieses Drittstaats eine solche Vergütung nicht erhalten. Die Grundrechte haben universellen Charakter, und es geht hier um das Recht auf Eigentum.

54.

Der von PPI und Irland vertretene Ansatz läuft darauf hinaus, dass deshalb, weil nicht jede einzelne Regelung sich im Besitzstand der Union wiederfindet, den Mitgliedstaaten alles freigestellt sei.

55.

Es mag hier die Feststellung genügen, dass der Gerichtshof diese Ansicht bereits in seinem verwandte Schutzrechte betreffenden Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C‑114/12, EU:C:2014:2151, insbesondere Rn. 70), und im Gutachten 3/15 des Gerichtshofs (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken) (EU:C:2017:114) abgelehnt hat.

56.

Erstens ist zu klären, ob Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 im Licht der in Art. 4 Abs. 1 WPPT geregelten Verpflichtung zur Inländerbehandlung ausübender Künstler aus Drittländern auszulegen ist. Hierzu ist zu prüfen, ob diese Verpflichtung weiterhin den Mitgliedstaaten als Vertragsparteien dieses gemischten Übereinkommens obliegt oder ob sie vielmehr von der Union als Vertragspartei dieses Übereinkommens zu erfüllen ist.

57.

Der Gerichtshof hat Art. 8 der Richtlinie 2006/115 bereits im Licht der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union geprüft, und zwar in den Rechtssachen SCF Consorzio Fonografici ( 7 ), PPL Ireland ( 8 ) und Verwertungsgesellschaft Rundfunk ( 9 ).

58.

Diese Rechtsprechung bezieht sich auf das Verhältnis zwischen der Richtlinie und den verschiedenen internationalen Übereinkommen; mit ihr werden bestimmte Begriffe im Wortlaut von Art. 8 der Richtlinie im Licht der in den Übereinkünften geregelten völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union ausgelegt.

59.

Insbesondere hat sich der Gerichtshof im Urteil SCF Consorzio Fonografici (C‑135/10, EU:C:2012:140, Rn. 37 bis 56) mit dem Verhältnis zwischen dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen), dem WPPT und dem Rom-Abkommen auseinandergesetzt.

60.

Der Gerichtshof wies darauf hin, dass nach Art. 216 Abs. 2 AEUV „[d]ie von der Union geschlossenen Übereinkünfte … die Organe der Union und die Mitgliedstaaten [binden]“. Dies ist für den WPPT der Fall, dem die Union tatsächlich als Vertragspartei angehört; dieser Vertrag ist integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung. Folglich bindet dieser Vertrag die Organe der Union und die Mitgliedstaaten. Was das Rom-Abkommen angeht, gehören dessen Bestimmungen nicht zur Unionsrechtsordnung (die Union ist nicht Vertragspartei dieses Abkommens, und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie in Bezug auf seine Anwendung an die Stelle ihrer Mitgliedstaaten getreten wäre, schon allein deshalb nicht, weil nicht alle dieser Staaten Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind: Malta ist nämlich kein Vertragsstaat).

61.

Was den WPPT angeht, hat der Gerichtshof ferner im Urteil SCF (C‑135/10, EU:C:2012:140, Rn. 47) entschieden, dass die Vertragsparteien nach Art. 23 Abs. 1 WPPT verpflichtet sind, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsordnungen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Vertrags sicherzustellen. Daraus ergibt sich, dass die Anwendung der Bestimmungen des WPPT in ihrer Erfüllung und ihren Wirkungen vom Erlass weiterer Rechtsakte abhängt. Infolgedessen haben solche Bestimmungen keine unmittelbare Wirkung im Unionsrecht und können für den Einzelnen keine Rechte begründen, auf die er sich nach diesem Recht vor den Gerichten unmittelbar berufen könnte.

62.

Gleichwohl hat der Gerichtshof in jenem Urteil auch entschieden, dass im Licht des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 92/100 mit dieser Richtlinie bestimmte Aspekte im Bereich des geistigen Eigentums unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Übereinkommen im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte wie insbesondere des TRIPS-Übereinkommens, des WPPT und des Rom-Abkommens, harmonisiert werden sollen und mit ihr daher ein Bündel von Regelungen aufgestellt wird, die mit den in diesen Übereinkünften enthaltenen vereinbar sind.

63.

In der Tat ist der Ansatz, den ich in den vorliegenden Schlussanträgen vertrete, offenbar der einzige, der mit Art. 216 Abs. 2 AEUV und mit der ständigen Rechtsprechung in Einklang steht, wonach das Sekundärrecht der Union nach Möglichkeit im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union auszulegen ist, insbesondere wenn mit seinen Bestimmungen ein von der Union geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll ( 10 ).

64.

Den vollen Umfang der Verpflichtung zur konformen Auslegung in Fällen, in denen die Union dem betreffenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, zeigt das Urteil Hermès ( 11 ), wo der Gerichtshof entschied, dass nicht nur die Maßnahmen der Union zur Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union im Licht dieser Verpflichtungen ausgelegt werden müssen, sondern dass auch nationale Vorschriften zur Umsetzung einer solchen Unionsmaßnahme unabhängig davon den Anforderungen internationaler Übereinkommen, denen die Union beigetreten ist, entsprechen müssen.

65.

Im Übrigen beziehen sich der WPPT und die Richtlinie 2006/115 jeweils auf den Anspruch auf eine angemessene Vergütung in dem betreffenden Bereich.

66.

Hingewiesen sei darauf, dass die Richtlinie 92/100 die Vorläuferregelung der Richtlinie 2006/115 war. Ziel und Zweck der erstgenannten Richtlinie war die Errichtung des ersten Gebäudekomplexes eines Binnenmarkts im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Der Unionsgesetzgeber wollte, wie der geänderte Vorschlag für diese Richtlinie zeigt ( 12 ), weitgehend den Bestimmungen des Rom-Abkommens folgen, um einen gleichartigen Mindestschutz in der Union zu erzielen. Es kam ihm darauf an, dies im Einklang mit den internationalen Übereinkommen zu tun, denen die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien angehörten. Die (damalige) Europäische Gemeinschaft war nicht Vertragspartei einer der Übereinkünfte über das Recht des geistigen Eigentums.

67.

Im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/100 (der dem siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/115 entspricht) heißt es: „Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte in der Weise erfolgen, dass die Rechtsvorschriften nicht in Widerspruch zu den internationalen Übereinkommen stehen, auf denen das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in vielen Mitgliedstaaten beruhen.“

68.

Mehrere Aspekte gingen über das Rom-Abkommen hinaus. Für ausübende Künstler wurde ein ausschließliches Recht auf (Erlaubnis oder Verbot der) Aufzeichnung ihrer Darbietungen (Art. 7) und ein ausschließliches Recht auf die drahtlos übertragene öffentliche Sendung und Wiedergabe ihrer Darbietungen, soweit sie nicht auf einer Aufzeichnung beruht, eingeführt.

69.

Art. 8 der Richtlinie 92/100 wurde vom Europäischen Parlament eingefügt und von der Kommission in ihren geänderten Vorschlag als Ergänzung zur Einführung des an anderer Stelle der Richtlinie (Art. 7) geregelten ausschließlichen Rechts der ausübenden Künstler auf Erlaubnis oder Verbot der Wiedergabe von Aufzeichnungen ihrer jeweiligen Darbietungen auf Tonträgern angenommen. Ausübende Künstler sollten neben Herstellern an der künftigen Nutzung von Tonträgern durch Dritte, bisweilen als Zweitnutzung bezeichnet, teilhaben.

70.

Nach Erlass des WPPT wurde die Richtlinie 2001/29/EG ( 13 ) zum Vehikel für die Umsetzung der neuen Verpflichtungen aus dem WPPT und dem WCT (vgl. 15. Erwägungsgrund dieser Richtlinie).

71.

Wie die Kommission zu Recht betont hat, bleibt es dabei, dass der Unionsgesetzgeber keine neuen konkreten Maßnahmen zur Einführung von Art. 15 Abs. 1 und 2 WPPT ergriffen hat.

72.

Meines Erachtens war dies jedenfalls unnötig, weil Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100, der schon vor dem Erlass des WPPT durch die Union bestand, Art. 15 WPPT konkret entspricht und diesen umsetzt.

73.

Demnach ging der Unionsgesetzgeber eindeutig davon aus, mit Art. 8 der Richtlinie 92/100 seiner Verpflichtung nach Art. 23 Abs. 1 WPPT zur Einführung des in Art. 15 Abs. 1 und 2 WPPT vorgesehenen Rechts auf angemessene Vergütung nachgekommen zu sein.

74.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 (und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115) im Einklang mit dem WPPT auszulegen ist.

75.

Wichtig ist, festzuhalten, dass die Union bei der Ratifizierung des WPPT keinen Vorbehalt erklärt hat und somit uneingeschränkt zur Gewährung von Inländerbehandlung und zur Anwendung der Richtlinie 2006/115 verpflichtet bleibt.

76.

Nach der Rechtsprechung sind die in der Richtlinie 2006/115 enthaltenen Begriffe so weit wie möglich im Licht der Begriffe des WPPT ( 14 ) und dahin auszulegen, dass sie mit diesen Übereinkommen vereinbar sind, wobei der Kontext, in dem diese Begriffe verwendet werden, und der mit ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind. Bei der Auslegung der Richtlinie ist Art. 4 WPPT zu berücksichtigen. Somit müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie im Einklang mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nach dem WPPT umsetzen.

77.

Die Kommission trägt zu Recht vor, dass die Richtlinie 2006/115 auf im Gebiet der Union vorgenommene Handlungen anwendbar sei und, wie bei den meisten im Rahmen des urheberrechtlichen Besitzstands der Union erlassenen Instrumenten, ihren Anwendungsbereich sachlich und nicht persönlich definiere ( 15 ).

78.

Ich werde auf den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 später bei der Beantwortung der zweiten, der dritten und der vierten Frage zurückkommen.

79.

Schutz wird Rechtsinhabern gewährt, deren Werke bzw. sonstige Schutzgegenstände wie Darbietungen, Tonträger oder Sendungen die Schutzvoraussetzungen nach der Richtlinie 2006/115 sachlich erfüllen. Eine entsprechende Verwertung durch einen Dritten im Sinne von Art. 8 Abs. 2 löst den durch die Richtlinie gewährten Schutz aus.

80.

Für die in Rede stehenden Bestimmungen ist lediglich erforderlich, dass der Nutzer den Vergütungsanspruch durch Abspielen der Tonaufnahme in der Union ausgelöst hat. In diesem Sinne kommt es zu einer Darbietung in der Union/im EWR unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit oder welchen Wohnsitz der ausübende Künstler oder der Tonträgerhersteller hat oder wo die erstmalige Festlegung stattfindet.

81.

Ich stimme mit der Kommission darin überein, dass der Wortlaut der Richtlinie 2006/115 eindeutig ist; die uneingeschränkte Anwendung von Art. 8 Abs. 2 auf Berechtigte aus anderen Vertragsstaaten steht nicht nur mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung im Einklang, sondern auch mit dem Ziel und Zweck der Richtlinie, nämlich einem einheitlichen hohen Schutzniveau ( 16 ) und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts.

82.

Daher steht und stand Irland, ebenso wenig wie jedem anderen Mitgliedstaat, kein Ermessen zu, nach seinen eigenen Kriterien zu bestimmen, welche „ausübenden Künstler“ als solche im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 2006/115 anzusehen sind, weil dies durch die Richtlinie im Licht der Verpflichtungen der Union aus dem WPPT ausschließlich unionsrechtlich geregelt ist.

83.

Demnach trägt die Kommission zu Recht vor, dass die Richtlinie 2006/115 mit der sich aus völkerrechtlichen Instrumenten ergebenden Verpflichtung der Union zur Gewährung von Inländerbehandlung im Hinblick auf ihren sachlichen Anwendungsbereich und die Anwendung auf alle innerhalb der Union vorgenommenen Handlungen im Einklang steht. Insoweit bedarf es keiner besonderen Erwähnung des Begriffs Inländerbehandlung, damit die Richtlinie mit Art. 4 WPPT im Einklang steht. Die Verpflichtung zur Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie im Licht von Art. 4 WPPT gilt somit unabhängig davon, dass die Inländerbehandlung in der Richtlinie nicht ausdrücklich erwähnt wird. Generalanwalt Tizzano führte in der Rechtssache SENA (C‑245/00, EU:C:2002:543) aus, dass die Regelungen über die Inländerbehandlung nach dem Rom-Abkommen Bestandteil des Unionsrechts seien; jene Schlussanträge, darauf sei hingewiesen, gingen der förmlichen Ratifizierung des WPPT zeitlich voraus ( 17 ). Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 entspricht nämlich Art. 15 WPPT.

84.

Vor allem aber muss die Union, um ihren Verpflichtungen aus dem WPPT (vgl. die in Art. 26 WPPT genannte Erklärung der Europäischen Gemeinschaft) nachzukommen, sicherstellen (können), dass ihre Mitgliedstaaten der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nachkommen. Es handelt sich dabei um eines der Mittel, mit denen die Einhaltung der Inländerbehandlung sichergestellt wird.

85.

Insoweit stimme ich mit den Ausführungen im Vorabentscheidungsersuchen (Rn. 37) überein, dass auf Art. 23 Abs. 1 WPPT verwiesen werden kann, wonach die Vertragsparteien sich verpflichten, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsordnungen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Vertrags sicherzustellen. Dieser Verpflichtung unterliegt die Union somit als Vertragspartei, und eines der Mittel, mit denen sie dieser Verpflichtung nachkommt, ist Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115.

86.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass dem Vorbringen von PPI nicht gefolgt werden kann, wonach mangels einer in dieser Richtlinie enthaltenen besonderen Bestimmung die Inländerbehandlung den Mitgliedstaaten überlassen sei.

87.

Demnach ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 im Licht der Anforderungen des WPPT, dem die Union als Vertragspartei angehört, auszulegen ist und dass er mit der Verpflichtung der Union, die nach Art. 4 WPPT erforderliche Inländerbehandlung zu gewähren, im Einklang steht, ohne dass es hierfür einer entsprechenden besonderen Bestimmung bedarf.

B.   Zweite Frage

1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

88.

RAAP trägt vor, dass einem Mitgliedstaat kein Ermessen zustehe, Kriterien dafür festzulegen, welche „ausübenden Künstler“ als solche im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 anzusehen seien, soweit diese Kriterien zu den Verpflichtungen des Mitgliedstaats nach dem Rom-Abkommen und/oder dem WPPT im Widerspruch ständen.

89.

PPI ist im Wesentlichen der Ansicht, dass angesichts dessen, dass Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie keine Regelung dafür vorsehe, das Erfordernis der Inländerbehandlung nach Art. 4 der WPPT umzusetzen, soweit die betreffende Darbietung nicht im EWR stattgefunden habe und nicht von einem Staatsangehörigen eines EWR-Staates oder einer Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im EWR erbracht worden sei, den Mitgliedstaaten ein umfassendes Ermessen zustehe, die Kriterien dafür festzulegen, wer Berechtigter des Anspruchs nach Art. 8 Abs. 2 sei, wobei sie allerdings ihre eigenen völkerrechtlichen Vertragsverpflichtungen einhalten müssten. Dementsprechend stehe es zu der Verpflichtung eines Mitgliedstaats nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie nicht im Widerspruch, den Anspruch auf einen Anteil an einer angemessenen Vergütung auf Fälle zu beschränken, in denen die für die drahtlos übertragene öffentliche Sendung oder Wiedergabe im Mitgliedstaat verwendete Aufnahme i) eine solche einer Darbietung gewesen sei, die in einem EWR-Staat stattgefunden habe, oder ii) von einem ausübenden Künstler erbracht worden sei, der Staatsangehöriger eines EWR-Staats sei oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem EWR-Staat habe.

90.

Irland trägt vor, die Richtlinie 2006/115 gestehe Mitgliedstaaten wie Irland bei ihrer Umsetzung ein normales gesetzliches Ermessen hinsichtlich der Form und Methoden zu, solange die Ziele der Richtlinie in das nationale Recht umgesetzt würden.

91.

Jedenfalls, so bringt Irland im Wesentlichen vor, gebe es keine Pflicht, nach der es eine angemessene Vergütung vorsehen müsse, soweit ein Anspruch auf eine Vergütung sich für einen Tonträgerhersteller aus der Regel der Erstveröffentlichung bzw. der 30‑Tage-Regel, die im Rom-Abkommen vorgesehen und durch Art. 4 WPPT in den WPPT aufgenommen worden seien, ergeben solle. Da keines dieser Instrumente unmittelbare Wirkung habe und sich im Wortlaut dieser Richtlinie nichts finde, woran diese Ansätze anknüpfen könnten, gebe es für sie somit keinerlei Grundlage.

92.

Die Kommission ist im Wesentlichen der Ansicht, dass die zweite Frage dahin zu beantworten sei, dass einem Mitgliedstaat kein Ermessen zustehe, Kriterien dafür festzulegen, welche „ausübenden Künstler“ als solche im Sinne von Art. 8 der Richtlinie anzusehen seien.

2. Würdigung

93.

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, ihre eigenen Kriterien auf den Begriff „ausübende Künstler“ anzuwenden, indem sie sich auf die internationalen Übereinkommen im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, denen sie als Vertragsparteien angehören, wie etwa das Rom-Abkommen und den WPPT, stützen, und ob dies auch in Fällen gilt, in denen die Darbietung im EWR stattfindet.

94.

Die Antwort auf diese Frage ergibt sich meines Erachtens aus der Antwort auf die erste Frage.

95.

Da diese Frage nicht ausdrücklich auf eine völkerrechtliche Verpflichtung Bezug nimmt, ist sie meines Erachtens ausschließlich anhand der Richtlinie 2006/115 im Licht der eigenen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union zu beantworten. Die Frage des Ermessens nach internationalen Übereinkommen werde ich im Rahmen der dritten Frage erörtern; wie wir sehen werden, steht den Mitgliedstaaten ein solches Ermessen nicht zu.

96.

Nach Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie wird sowohl ausübenden Künstlern als auch Herstellern Schutz gewährt, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: i) die Darbietung ist auf einem „zu Handelszwecken veröffentlichten“ Tonträger festgelegt, und ii) dieser Tonträger wird von einem Nutzer verwertet, indem es zu einer der auslösenden Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der drahtlos übertragenen Sendung kommt.

97.

Mangels einer Definition und eines Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten ist der Begriff des „zu Handelszwecken veröffentlichten“ Tonträgers in Art. 8 Abs. 2 als autonomer Begriff des Unionsrechts zu verstehen. Sein Inhalt bestimmt sich nach dem Ziel und Zweck dieser Bestimmung: Da Art. 8 Abs. 2 zur Durchführung von Art. 15 WPPT dient, ist in erster Linie auf die einschlägige Definition der „Veröffentlichung“ in Art. 2 Buchst. e WPPT zurückzugreifen, wonach „Veröffentlichung“ einer festgelegten Darbietung oder eines Tonträgers das Angebot einer genügenden Anzahl von Vervielfältigungsstücken der festgelegten Darbietung oder des Tonträgers an die Öffentlichkeit mit Zustimmung des Rechtsinhabers bedeutet.

98.

Nach dem WPPT ist auf einem Tonträger festgelegten Darbietungen in allen Fällen, in denen der Tonträger schutzfähig ist, Inländerbehandlung zu gewähren. Auch wenn den Vertragsstaaten des Rom-Abkommens und des WPPT ein gewisses Ermessen in Bezug auf bestimmte Aspekte ihrer Verpflichtungen zur Inländerbehandlung zugestanden wird, handelt es sich dabei um eine klare Verpflichtung ohne Ausnahmemöglichkeit. RAAP trägt vor, dass die Kriterien für die Gewährung des Rechts die Garantie der Vergütung für beide Gruppen von Rechtsinhabern und die Wirksamkeit und den materiellen Gehalt des Rechts beider Rechtsinhaber, das durch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 gewährt werden soll, nicht beeinträchtigen dürften.

99.

Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, bezieht sich die Definition der „Veröffentlichung“ in Art. 2 Buchst. e WPPT nicht auf den Ort der Veröffentlichung und auch nicht auf die erste Veröffentlichung (Hervorhebung nur hier). Sie bezieht sich vielmehr nur auf die Handlung des Angebots an die Öffentlichkeit mit Zustimmung. Diese Handlung des Anbietens eines Tonträgers, der eine festgelegte Darbietung enthält, muss eine Handlung sein, die in der Union stattfindet. Sie muss auch zu „Handelszwecken“ erfolgen, was mangels einer Definition dahin zu verstehen ist, dass ein solcher Tonträger mit Zustimmung allgemein freigegeben und am Markt zur Nutzung erhältlich ist.

100.

Im Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 in seiner Auslegung im Licht von Art. 15 WPPT deutet jedoch nichts darauf hin, dass die konkrete Darbietung, die auf dem Tonträger festgelegt ist, erstmals in der Union erbracht oder erstmals in der Union festgelegt worden sein muss (Hervorhebung nur hier), damit der Anspruch auf angemessene Vergütung entsteht.

101.

Insbesondere darf ein Mitgliedstaat den Anspruch auf einen Anteil an einer angemessenen Vergütung nicht auf Fälle beschränken, in denen die Darbietung im EWR stattfindet, unabhängig davon, ob die ausübenden Künstler ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einem EWR-Staat haben. Die Richtlinie 2006/115 enthält insoweit nämlich keinen ausdrücklichen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten.

102.

Wie in Nr. 97 der vorliegenden Schlussanträge erläutert, ist der Begriff des „zu Handelszwecken veröffentlichten“ Tonträgers in Art. 8 Abs. 2 als autonomer Begriff des Unionsrechts zu verstehen. Für die in Rede stehenden Bestimmungen ist lediglich erforderlich, dass der Nutzer den Vergütungsanspruch durch Abspielen der Tonaufnahme in der Union ausgelöst hat. In diesem Sinne kommt es zu einer Darbietung in der Union/im EWR unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit oder welchen Wohnsitz der ausübende Künstler oder der Tonträgerhersteller hat oder wo die erstmalige Festlegung stattfindet.

103.

Art. 8 Abs. 2 gilt für die Zweitnutzung eines Tonträgers, die unmittelbar oder mittelbar und im Gebiet der Union/des EWR stattfindet. Im Licht von Art. 2 Buchst. a, der sich allgemein auf den „ausübenden Künstler“ bezieht, und Art. 15 WPPT wird Art. 8 Abs. 2 WPPT von jedem Nutzer ausgelöst, der eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vornimmt, mit der der Ton oder Darstellungen von Tönen, die auf einem Tonträger festgelegt sind, für die Öffentlichkeit hörbar gemacht werden, insbesondere indem der Tonträger abgespielt oder durch drahtlose Übertragung, d. h. auf herkömmlichem analogen Weg, gesendet wird.

104.

Daher ist „der ausübende Künstler“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 derjenige, dessen Darbietung hörbar gemacht wird, wenn ein Tonträger, auf dem diese Darbietung festgelegt ist, im Gebiet der Union abgespielt wird.

105.

Wie von der Kommission vorgetragen, unterscheidet sich Art. 8 Abs. 2 insoweit von den Art. 4 und 5 des Rom-Abkommens, wonach die Vertragsparteien sowohl für Hersteller als auch für auf Tonträgern festgelegte Darbietungen ein Kriterium der Staatsangehörigkeit, Festlegung oder Veröffentlichung anwenden dürfen. Dies gilt für Art. 8 Abs. 2 jedoch nicht.

106.

Ebenso hat der Gerichtshof die Begriffe der „öffentlichen Wiedergabe“ und des „Tonträgers“ (in den Urteilen SCF, PPL Ireland und Rundfunk ( 18 )) sowie der „Orte, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind“ (im Urteil Rundfunk) anhand des WPPT und auch des Rom-Abkommens ausgelegt. Er hat dagegen festgestellt, dass Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 eine individuelle Beurteilung der Identität des „Nutzers“ und der Frage nach der Nutzung des fraglichen Tonträgers erfordert (Urteil SCF).

107.

Außerdem bin ich (wie die Kommission) der Ansicht, dass nur diese Auslegung der Richtlinie 2006/115 mit einem hohen Schutzniveau (fünfter Erwägungsgrund), einem einheitlichen Schutz und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts (17. Erwägungsgrund) vereinbar ist ( 19 ).

108.

Wie der Gerichtshof bereits in den Urteilen SCF und PPL Ireland festgestellt hat, sieht Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 ein Recht für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller vor, das Entschädigungscharakter hat und bei Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands ausgeübt wird. Es handelt sich um ein Recht mit im Wesentlichen finanziellem Charakter, das nicht ausgeübt werden kann, bevor ein Tonträger zu Handelszwecken veröffentlicht wird oder ein Vervielfältigungsstück dieses Tonträgers für eine öffentliche Wiedergabe von einem Nutzer verwendet worden ist.

109.

Zugleich verweist die Richtlinie 2006/115 für die Ermittlung des Sinnes und der Tragweite der Begriffe in Art. 8 Abs. 2 nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten. Dementsprechend sind diese Begriffe angesichts der Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts und des Gleichheitssatzes in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ( 20 ).

110.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass es nicht im Ermessen eines Mitgliedstaats liegt, Kriterien festzulegen, nach denen sich bestimmt, welche „ausübenden Künstler“ als solche im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 2006/115 anzusehen sind. Insbesondere darf ein Mitgliedstaat den Anspruch auf einen Anteil an einer angemessenen Vergütung nicht auf Fälle beschränken, in denen, unabhängig davon, ob die ausübenden Künstler ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EWR-Staat haben, die Darbietung im EWR stattfindet.

C.   Dritte Frage

1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

111.

RAAP trägt vor, das Ermessen eines Mitgliedstaats, einem von einem anderen Vertragsstaat nach Art. 15 Abs. 3 WPPT erklärten Vorbehalt eine auf Gegenseitigkeit ausgerichtete Reaktion entgegenzuhalten, sei insoweit eingeschränkt, als die Reaktion den Inhalt des erklärten Vorbehalts widerspiegeln müsse. Eine Vertragspartei sei nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Rom-Abkommens zur 30-Tage-Regel unangewendet zu lassen, um asymmetrische Voraussetzungen zwischen Tonträgerherstellern und ausübenden Künstlern zu vermeiden. Erforderlich sei, dass die Bestimmungen des WPPT über die Voraussetzungen für die Inländerbehandlung von Darbietungen aufgrund der Festlegung auf einem geschützten Tonträger (unter Berücksichtigung der Kriterien des Rom-Abkommens) eingehalten würden. Es stehe einer Vertragspartei des WPPT frei, Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Art. 15 Abs. 3 erklärt habe, Rechte zu gewähren, die großzügiger seien als diejenigen, die im innerstaatlichen Recht der von dem Vorbehalt Gebrauch machenden Vertragspartei vorgesehen seien; eine solche Bestimmung müsse jedoch mit den Anforderungen des WPPT, gegebenenfalls des Rom-Abkommens sowie mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts im Einklang stehen.

112.

PPI ist der Ansicht, dass einem Mitgliedstaat grundsätzlich nach dem WPPT ein Ermessen zustehe, wie er auf einen Vorbehalt nach Art. 15 Abs. 3 reagiere: Er sei nicht verpflichtet, die Wirkung eines Vorbehalts exakt widerzuspiegeln und jede Situation zu vermeiden, durch die Staatsangehörige des von dem Vorbehalt Gebrauch machenden Staates bessergestellt würden als seine eigenen Staatsangehörigen im Verhältnis zu dem von dem Vorbehalt Gebrauch machenden Staat. Das Rom-Abkommen gehe selbst von der Möglichkeit aus, dass Staatsangehörige eines Nichtvertragsstaats durch die 30-Tage-Regel in Art. 5 Abs. 2 einen nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Vorteil erhalten könnten, verpflichte die Vertragsstaaten aber nicht dazu, diese Möglichkeit abzuwenden. Irland sei nach dem Rom-Abkommen verpflichtet, seinen Verpflichtungen gegenüber Herstellern aus den USA nach der 30‑Tage-Regel nachzukommen.

113.

Die vorteilhafte Stellung der Hersteller aus den USA (und anderen von einem Vorbehalt Gebrauch machenden Vertragsparteien) ergebe sich allein aus der Anwendung der Regel der ersten Veröffentlichung/30‑Tage-Regel nach dem Rom-Abkommen: Irland hätte einen Vorbehalt nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. a Ziff. iii des Rom-Abkommens erklären können, um mögliche Zahlungen an Hersteller, die Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten seien, nach Art. 5 Abs. 2 auszuschließen, habe sich jedoch dagegen entschieden und sei hierzu nicht verpflichtet gewesen. Es könne jetzt nicht verpflichtet sein, von einem solchen Vorbehalt Gebrauch zu machen, um eine Gleichbehandlung von Herstellern und ausübenden Künstlern, die Staatsangehörige von einem Vorbehalt Gebrauch machender Staaten seien, zu gewährleisten.

114.

Ein von einer Vertragspartei des WPPT erklärter Vorbehalt, der die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 ausschließe, habe zur Folge, dass für diese Vertragspartei der status quo ante in Bezug auf die Zahlung einer angemessenen Vergütung an Hersteller und ausübende Künstler aufrechterhalten bleibe: Der Vorbehalt führe insbesondere dazu, dass Irland nicht verpflichtet sein könne, Zahlungen an ausübende Künstler vorzusehen, die Staatsangehörige der von dem Vorbehalt Gebrauch machenden Vertragspartei seien.

115.

Irland ist der Ansicht, dass ein Vorbehalt unabhängig von seinem Umfang die anderen Vertragsparteien dazu berechtige, überhaupt keine Inländerbehandlung vorzusehen. Die von RAAP vertretene Ansicht einer „exakt spiegelbildlichen“ Reaktion finde im Wortlaut, Zweck oder Kontext des WPPT keine Grundlage. Eine Vertragspartei sei im Fall eines Vorbehalts im Sinne der vorliegenden Frage berechtigt, dann, wenn ein Tonträger in einem Vertragsstaat erstmals veröffentlicht werde, ausübende Künstler anders zu behandeln als Tonträgerhersteller. Ganz grundsätzlich und unabhängig von Verpflichtungen nach dem Vertrag stehe es der dem Vorbehalt Rechnung tragenden Partei, soweit kein einschlägiges völkerrechtliches Verbot gelte, frei, eine großzügigere Regelung vorzusehen als diejenige, die die von dem Vorbehalt Gebrauch machende Vertragspartei vorsehe. Hierfür könnten andere Erwägungen maßgebend sein, die nicht unmittelbar mit dem Gegenstand oder Gründen innerstaatlicher Praxis/Politik zusammenhingen.

116.

Die Kommission trägt im Wesentlichen vor, dass den Mitgliedstaaten kein Ermessen in einem Bereich zustehe, der in die ausschließliche Zuständigkeit der Union falle, und dass ihnen verwehrt sei, auf die von anderen Vertragsparteien erklärten Vorbehalte zu reagieren bzw. von den Kriterien nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 abweichende Kriterien anzuwenden.

2. Würdigung

117.

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Mitgliedstaaten auf von anderen Vertragsparteien des WPPT erklärte Vorbehalte reagieren oder die besonderen Regelungen des Rom-Abkommens zu Schutzvoraussetzungen anwenden können.

118.

Was das Verhältnis zwischen dem Begriff „angemessene Vergütung“ in Art. 15 WPPT, Art. 12 Buchst. d des Rom-Abkommens (dem Art. 15 WPPT nachgebildet ist) und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 (jetzt Richtlinie 2006/115) betrifft, dürfte meines Erachtens allein der WPPT relevant sein. Das Rom-Abkommen ist nicht Bestandteil der Unionsrechtsordnung; die darin enthaltenen konkreten Anforderungen in Bezug darauf, was als geschützter Tonträger im Sinne von Art. 5 anzusehen ist, sind für die Union nicht verbindlich; ebenso wenig verbindlich sind die Vorschriften des Rom-Abkommens über die Inländerbehandlung, wonach sich der Anspruch auf Inländerbehandlung wahlweise aus der Festlegung, Veröffentlichung oder Staatsangehörigkeit ergeben kann.

119.

Wie von der Kommission vorgetragen, findet sich keine dieser im Rom-Abkommen enthaltenen Regelungen im Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 wieder, der auch bei seinem Erlass als Teil der Richtlinie 92/100 keine Vorbehalte oder Einschränkungen im Hinblick auf seine Geltung zuließ.

120.

Zu prüfen ist daher hier allein Art. 4 Abs. 2 WPPT.

121.

Art. 4 Abs. 2 des WPPT, dem die Union als Vertragspartei angehört, sieht eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Inländerbehandlung im Fall von Vorbehalten nach Art. 15 Abs. 3 WPPT vor.

122.

Die Kommission bringt vor, dass die Richtlinie 2006/115 „in einen Bereich“ falle, „für den die Union jetzt die ausschließliche Zuständigkeit hat“, und sich allgemein auf „gemeinsame Regeln der Union für die verschiedenen, im Unionsrecht vorgesehenen Rechte des geistigen Eigentums“ beziehe.

123.

Zwar habe für diesen Bereich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung und Ratifizierung des WPPT und seiner Schwesterübereinkunft, des WIPO-Urheberrechtsvertrags (WCT), durch die Union eine geteilte Zuständigkeit bestanden, weshalb neben der Union auch die Mitgliedstaaten diese Übereinkünfte ratifiziert hätten, dies sei aber nicht mehr der Fall. In Bezug auf den WPPT sei die Union an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten. Die Kommission regt an, die Begründung des Gerichtshofs im Urteil TV2 Danmark ( 21 ) zur Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ( 22 ) (auf den Fall des WPPT) zu übertragen.

124.

In Rn. 31 jenes Urteils heißt es insbesondere, „dass der Unionsgesetzgeber durch den Erlass der [Richtlinie 2001/29] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft die zuvor den Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums wahrgenommen hat. Im Geltungsbereich dieser Richtlinie ist davon auszugehen, dass die Union an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten ist, die nicht mehr für die Umsetzung der einschlägigen Vorschriften der Berner Übereinkunft zuständig sind.“

125.

Nach Ansicht der Kommission führt der Umstand, dass für den Bereich der Richtlinie 2006/115 jetzt eine ausschließliche Zuständigkeit bestehe, dazu, dass die Mitgliedstaaten auf von anderen Vertragsparteien erklärte Vorbehalte nach Art. 15 Abs. 3 WPPT nicht mehr reagieren dürften; auch dürften sie Art. 4 Abs. 2 selbst nicht anwenden. Es obliege somit der Union, zu bestimmen, welche Folgen sich einheitlich für das gesamte Unionsgebiet für Künstler aus den USA, deren Musik in der Union gesendet werde, aus dem von jener Vertragspartei aufgrund von Art. 15 Abs. 3 WPPT erklärten Vorbehalt ergeben sollten.

126.

Mit diesem Vorbringen stimme ich überein. Zunächst ist meines Erachtens das Vorbringen von PPI und Irlands zurückzuweisen, wonach der WPPT keine unmittelbare Wirkung habe und deshalb die in dieser Übereinkunft geregelte Inländerbehandlung von Drittstaatsangehörigen mit der Richtlinie 2006/115 nichts zu tun habe.

127.

Es mag hier der Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs genügen, wonach zwar der WPPT und das Rom-Abkommen keine unmittelbare Wirkung haben, dies jedoch die Verpflichtung zur Auslegung der Richtlinie 2006/115 im Licht dieser Übereinkünfte unberührt lässt ( 23 ).

128.

Auch wird allein deshalb, weil das sekundäre Unionsrecht, das eine angemessene Vergütung für Künstler gewährleisten soll, deren schöpferische Arbeit in der Union öffentlich wiedergegeben wird, die völkerrechtliche Verpflichtung der Union, Künstler aus der Union und solche aus Drittländern gleich zu behandeln, nicht ausdrücklich erwähnt, nicht die Verpflichtung zur Auslegung des sekundären Unionsrechts im Einklang mit dieser Verpflichtung ausgeschlossen.

129.

Außerdem ist meines Erachtens Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 tatsächlich als Umsetzung von Art. 15 WPPT durch die Union, insbesondere im Hinblick auf Abs. 2 dieses Artikels, zu sehen ( 24 ).

130.

Zu erinnern ist jedoch daran, dass die Verpflichtung zu einer Auslegung einer sekundärrechtlichen Norm des Unionsrechts, die mit einem gemischten Übereinkommen im Einklang steht, sich nicht auf in diesem Übereinkommen enthaltene Verpflichtungen erstreckt, die in Bereiche fallen, in denen die Union ihre Zuständigkeiten noch nicht ausgeübt und in zu geringem Umfang Rechtsvorschriften erlassen hat ( 25 ).

131.

Daher ist zunächst zu prüfen, ob es in dem „betreffenden Bereich“ eine unionsrechtliche Regelung gibt ( 26 ).

132.

Wie Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Lesoochranárske zoskupenie (C‑240/09, EU:C:2010:436, Nr. 66) ausgeführt hat, ist nicht ohne Weiteres klar, wann die Zuständigkeiten der Union „in zu geringem Umfang“ ausgeübt worden sind, als dass angenommen werden könnte, dass die Union in einem bestimmten „Bereich“ Rechtsvorschriften erlassen hat.

133.

Wie ist ein konkreter „Bereich“ zu definieren? Könnte dies auch ein breit angelegter Ansatz der „Gesetzgebung zum Recht des geistigen Eigentums“ sein? Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Etang de Berre ( 27 ) die Auffassung vertreten, dass das Bestehen von „Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes“ ausreichte, um die Zuständigkeit des Gerichtshofs zu begründen. Jedenfalls ergibt sich aus der in den vorliegenden Schlussanträgen erörterten Rechtsprechung, dass „der betreffende Bereich“ in einer Einzelfallprüfung zu bestimmen ist.

134.

In der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen die Ansicht vertreten, dass der betreffende Bereich ausgesprochen weit gefasst zu definieren und als derjenige des geistigen Eigentums aufzufassen sei. Diese Ansicht hat die Kommission bereits in den Rechtssachen Dior ( 28 ) und Merck Genericos ( 29 ) vertreten.

135.

Ebenso wie der Gerichtshof diese sehr weite Auffassung in beiden Urteilen abgelehnt hat – und ungeachtet der wörtlichen Feststellungen in Rn. 31 des Urteils vom 26. April 2012, DR und TV2 Danmark (C‑510/10, EU:C:2012:244), die meines Erachtens auf die vorliegende Rechtssache entsprechend übertragen werden sollten –, sollte der Gerichtshof meines Erachtens darauf erkennen, dass der betreffende Bereich nicht, ganz allgemein, als derjenige des Besitzstands der Union im Bereich des geistigen Eigentums zu definieren ist.

136.

Würde dieses Rechtsgebiet in seiner Gesamtheit als betreffender Bereich angesehen, wäre es nämlich allzu einfach, zu behaupten, dass die Union auf dem Gebiet des geistigen Eigentums offensichtlich hinreichend Rechtsvorschriften erlassen hätte, so dass sämtliche in einem gemischten Übereinkommen enthaltenen Teilaspekte dieses Rechts in die Zuständigkeit der Union und nicht in diejenige der Mitgliedstaaten fallen würden, obwohl tatsächlich zahlreiche Fragen des geistigen Eigentums bisher lediglich oberflächlich harmonisiert worden sind.

137.

Vor dem Hintergrund, dass der betreffende Bereich hinreichend genau abzugrenzen ist, stellt sich die Frage, ob im Zusammenhang insbesondere mit der dritten Vorlagefrage – in der es nämlich um die Optionen geht, die einer Vertragspartei zur Verfügung stehen, wenn eine andere Vertragspartei einen Vorbehalt einlegt, und die sich auf dem Gebiet der auswärtigen Beziehungen bewegt – auch die Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 2 AEUV heranzuziehen ist.

138.

Die letztgenannte Bestimmung betrifft die von der Union eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen und setzt für die Begründung einer ausschließlichen Zuständigkeit der Union voraus, dass der betreffende Bereich ein „Gebiet [ist], das bereits weitgehend von [Unionsvorschriften] erfasst ist“ ( 30 ) (vgl. ferner Nr. 147 der vorliegenden Schlussanträge).

139.

Welches ist also dieser Bereich, wenn er nicht den gesamten Bereich des geistigen Eigentums umfassen kann?

140.

Ich stimme mit der später von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ansicht überein; der betreffende Bereich, für den die Union eine ausschließliche Zuständigkeit für sich in Anspruch nehmen kann, sind die Rechte an Tonaufnahmen, d. h. die Rechte des ausübenden Künstlers und die Rechte des Tonträgerherstellers am Schutzgegenstand, nämlich dem Tonträger (oder der Aufnahme), der in Lokalen, Bars, Restaurants, etc. abgespielt wird, d. h. von Nutzern in der Union als Verwertungshandlung im Sinne der öffentlichen Wiedergabe oder Sendung verwendet wird (hierzu gehören auch die Rechte des Urhebers an dem zugrunde liegenden Werk, das dargeboten wird – sie können unter Umständen zusammenfallen, weil es Sänger gibt, die Singer-Songwriter sind).

141.

Was die eigentliche Frage der Behandlung von Drittstaatsangehörigen nach dem Besitzstand der Union betrifft, mag entgegen dem Vorbringen von PPI und Irlands der Hinweis darauf genügen, dass der Richtlinie 2006/115 hierzu nichts zu entnehmen ist. Dementsprechend gilt sie für alle Staatsangehörigen.

142.

Wie von der Kommission vorgetragen, gilt sie, soweit der Besitzstand der Union keine Regelung enthält, für alle Staatsangehörigen, im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten wie etwa dem Gesellschafts- oder Buchführungsrecht, wo an Aspekte wie Sitz oder Wohnsitz angeknüpft wird und der Unionsgesetzgeber insoweit besondere Vorschriften erlässt. Dies ist im Bereich des urheberrechtlichen Besitzstands grundsätzlich nicht der Fall. Diese Rechtsvorschriften sind im Hinblick darauf, auf wen sie Anwendung finden, neutral. Auf diese Weise wahrt die Union ihre Verpflichtungen im Kontext internationaler Übereinkommen, die eine Inländerbehandlung vorsehen.

143.

Wenn beabsichtigt würde, die Rechte von Drittstaatsangehörigen auszuklammern, wäre es Sache des Unionsgesetzgebers, dies im Wege der Gesetzgebung ausdrücklich zu tun. Dass die Richtlinie 2006/115 insoweit keine Regelung enthält, wird auch durch den Wortlaut untermauert, der für keine ihrer Bestimmungen eine Ausnahme vorsieht. Um einen Vergleich dieser Richtlinie mit Rechtsvorschriften anzustellen, in denen dies geschieht, verweise ich auf die Richtlinie 2001/84 (über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks). In diese Richtlinie nahm der Unionsgesetzgeber ausdrücklich eine Regelung auf, um zu gewährleisten, dass ein Folgerecht für Künstler nur bei solchen anderen Vertragsparteien des Berner Verbands bestand, die in ihrem Recht eine entsprechende materielle Bestimmung für Künstler bei einer Weiterveräußerung ihrer Kunstwerke vorsahen.

144.

In jenem Fall regelte der Unionsgesetzgeber in der Vorschrift „Anspruchsberechtigte aus Drittländern“ ausdrücklich, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … vor[sehen], dass Urheber, die Staatsangehörige von Drittländern sind, und – vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 2 – deren Rechtsnachfolger das Folgerecht gemäß dieser Richtlinie und den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nur dann in Anspruch nehmen können, wenn die Rechtsvorschriften des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Urheber oder sein Rechtsnachfolger hat, den Schutz des Folgerechts für Urheber aus den Mitgliedstaaten und deren Rechtsnachfolger in diesem Land anerkennen“.

145.

Als weiteres Beispiel ist etwa die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ( 31 ) zu nennen, mit der der Unionsgesetzgeber das Schutzrecht sui generis einführte, für das es in keinem internationalen Übereinkommen eine bekannte Entsprechung gab; es wurde eine Bestimmung aufgenommen, wonach das Recht auf Schutz vor unrechtmäßiger Entnahme und/oder Weiterverwendung für Datenbanken gilt, deren Hersteller Staatsangehörige von Drittländern sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und für Datenbanken, die von juristischen Personen erstellt wurden, die nicht im Sinne des Vertrags in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, und zwar nur dann, wenn diese Drittländer einen vergleichbaren Schutz für Datenbanken bieten, die von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder von Personen erstellt wurden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Gemeinschaft haben.

146.

In der Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke ( 32 ), die eine Ausnahme von den Rechten von Urhebern und Inhabern sonstiger verwandter Schutzrechte bildete, entschied der Unionsgesetzgeber sich angesichts seiner Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen und im Interesse diplomatischer Gepflogenheiten dafür, die Regelungen auf Drittstaatsangehörige nicht anzuwenden, sofern nicht nach den Gesamtumständen des Einzelfalls vernünftigerweise anzunehmen wäre, dass sie Kenntnis von der Nutzung ihrer Werke hatten. Somit wurden Drittstaatsangehörige von den möglichen nachteiligen Auswirkungen der Richtlinie über verwaiste Werke ausgenommen.

147.

Sodann stellt sich die Frage, ob in der vorliegenden Rechtssache auch die Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 2 AEUV herangezogen werden kann, insbesondere das Urteil Kommission/Rat (C‑114/12, EU:C:2014:2151) und das Gutachten 3/15 des Gerichtshofs (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken; EU:C:2017:114).

148.

Meines Erachtens kann – auch wenn diese beiden Rechtssachen ein noch zu verhandelndes bzw. ein verhandeltes internationales Übereinkommen betrafen – die Union vorliegend eine ausschließliche Zuständigkeit aufgrund der Regelungswirkung nicht nur der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung des Besitzstands im Bereich Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, sondern auch der Vertiefung der Harmonisierung durch einen erheblichen Umfang von Regelungen ( 33 ) zu Recht für sich in Anspruch nehmen. Die Richtlinie 2014/26/EU enthält drei Begriffsbestimmungen für Vorschriften, die für die Entscheidung über die vorliegende Rechtssache von Bedeutung sind: eine neutrale Definition des Rechtsinhabers, eine neutrale Definition der Einnahmen aus den Rechten und eine neutrale Definition der Wahrnehmung. Einer Person stehen somit für jede Verwertungshandlung in Bezug auf ihr Urheberrecht oder verwandtes Schutzrecht in der Union Einnahmen aus den Rechten zu, und jeder Rechtsinhaber kann Anspruch auf diese Einnahmen erheben.

149.

Außerdem ergibt sich, wie bereits von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Merck vorgetragen, aus den von der Union und den Mitgliedstaaten gemeinsam geschlossenen Übereinkommen das gemeinsame Ziel, das sie verfolgen und das sie gegenüber Drittländern bindet, die Parteien dieser Übereinkommen sind. Der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht nur zur Zusammenarbeit bei der Aushandlung und dem Abschluss solcher Übereinkommen, sondern auch bei deren Durchführung (Gutachten 1/94 des Gerichtshofs, Dem WTO-Abkommen als Anhang beigefügte Übereinkommen, EU:C:1994:384, Rn. 108). Dies steht in Übereinstimmung mit der Pflicht, die Zielsetzung des Unionsrechts nicht nur im Bereich der Gesetzgebung, sondern auch in der Verwaltung und in der Rechtsprechung zu erreichen ( 34 ).

150.

Hingewiesen sei darauf, dass es eine weitere ausschließliche Zuständigkeit der Union geben könnte, die hier von Bedeutung sein könnte, nämlich diejenige für die gemeinsame Handelspolitik (Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV). Der Gerichtshof hat im Urteil vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland (C‑414/11, EU:C:2013:520, Rn. 52 und 53), entschieden, dass die Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens in diese Zuständigkeit fallen. Einige dieser Bestimmungen betreffen nämlich gerade die Rechte von ausübenden Künstlern und Herstellern ( 35 ). Auch wenn es genau genommen keine Überschneidung zwischen dem TRIPS-Übereinkommen und dem WPPT gibt, besteht unbestreitbar eine gewisse Verbindung.

151.

Zwar ist das vorliegend in Rede stehende besondere Recht nicht im TRIPS-Übereinkommen geregelt (maßgebend ist die Einhaltung der Verpflichtungen zur Inländerbehandlung und der TRIPS-Bestimmungen zum Meistbegünstigungsgrundsatz). Dies hindert die Union jedenfalls nicht daran, ein solches Recht vorzusehen, sondern bedeutet nur, dass es nicht im Rahmen des TRIPS-Übereinkommens geregelt ist.

152.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass, wenn der Unionsgesetzgeber die Richtlinie 2006/115 ändern und Drittstaatsangehörige ausschließen will, es Sache der Union ist, dies anzugehen, und nicht Sache der 27 Mitgliedstaaten, sich in verschiedenster Art und Weise darum zu bemühen. Dies den Mitgliedstaaten zu überlassen, liefe nämlich auf eine Änderung des Anwendungsbereichs der von der Union erlassenen gemeinsamen Regeln hinaus.

153.

Als obiter dictum stellt sich noch die folgende Frage: Wenn für den WPPT in seiner Gesamtheit davon auszugehen ist, dass die Union an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten ist, welche rechtlichen Folgen ergeben sich dann daraus für die von den Mitgliedstaaten erklärten Vorbehalte nach diesem Vertrag (vgl. die Erklärungen des Königreichs Dänemark, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs Schweden in der Notifikation Nr. 78 zu diesem Vertrag sowie die Erklärung der Republik Finnland in der Notifikation Nr. 88 im Anhang zu diesem Vertrag)?

154.

Meines Erachtens folgt aus den Erwägungen in den vorliegenden Schlussanträgen, dass, soweit durch diese Vorbehalte die Anwendung des Unionsrechts behindert würde, diese Vorbehalte keine Anwendung finden dürften.

155.

Dementsprechend ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Mitgliedstaaten in einem Bereich, der in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt, über kein Ermessen verfügen und an einer Reaktion auf die von anderen Vertragsparteien erklärten Vorbehalte oder an der Anwendung anderer als der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 genannten Kriterien gehindert sind.

D.   Vierte Frage

1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

156.

RAAP und die Kommission halten es im Wesentlichen für unzulässig, das Recht auf eine angemessene Vergütung nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 auf die Hersteller einer Tonaufnahme zu beschränken, d. h., es den ausübenden Künstlern, deren Darbietungen in dieser Tonaufnahme festgelegt wurden, vorzuenthalten, soweit es den Herstellern eingeräumt wird.

157.

PPI trägt vor, das vorlegende Gericht wolle mit der vierten Frage im Wesentlichen wissen, ob es nach dem WPPT zulässig sei, Hersteller und ausübende Künstler unterschiedlich zu behandeln, insbesondere indem das Recht von Herstellern auf eine angemessene Vergütung anerkannt, den ausübenden Künstlern dieses Recht indes vorenthalten werde. Ihrer Ansicht nach sei diese Frage zu bejahen.

158.

Irland bringt vor, dass es im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2006/115 und in Anbetracht des von den Vereinigten Staaten erklärten Vorbehalts berechtigt sei, gegebenenfalls ausübenden Künstlern, die entweder ihre Darbietung in einem EWR-Land erbrächten oder dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hätten, Inländerbehandlung zu gewähren, wobei die Möglichkeit erhalten bleibe, die Kategorien von ausübenden Künstlern durch Durchführungsverordnung zu erweitern. Dass dieses Ermessen bestehe, ergebe sich aus dem Wortlaut der Richtlinie, ihrer Entstehungsgeschichte sowie ihrem auf Wirtschaftsteilnehmer in der Union bezogenen Erwägungsgrund. Irland sei insbesondere angesichts der entsprechenden Nichtgewährung von Rechten im innerstaatlichen Recht der Vereinigten Staaten, aber auch, weil der WPPT keine unmittelbare Wirkung habe, berechtigt, das den Herstellern zustehende Recht auf Vergütung von den den ausübenden Künstlern zustehenden Rechten zu entkoppeln, soweit die Darbietungen anderweitig aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Erstveröffentlichung in einem anderen Vertragsstaat auf einem Tonträger festgelegt worden seien.

2. Würdigung

159.

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es zulässig ist, den Anspruch auf eine angemessene Vergütung dahin zu beschränken, dass ausübende Künstler, deren Darbietungen in dieser Tonaufnahme festgelegt sind, keine Vergütung erhalten, sondern diese ausschließlich den Tonträgerherstellern zusteht.

160.

Wie von RAAP vorgetragen, regelt Art. 8 Abs. 2 ausdrücklich, dass die Mitgliedstaaten sowohl ausübenden Künstlern als auch Herstellern Vergütungsrechte gewähren müssen. Dies war eine beabsichtigte Abweichung von der völkerrechtlichen Rechtslage nach dem Rom-Abkommen zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 2006/115 ( 36 ). Durch den Beitritt der Union zum WPPT wurden die völkerrechtliche Rechtslage und die Rechtslage nach der Richtlinie einander angeglichen.

161.

Dies wird durch den Kontext und Zweck dieser Richtlinie untermauert. Wie insbesondere aus den Erwägungsgründen 5, 7 und 10 hervorgeht, gehören zu den Zielen dieser Richtlinie u. a. der Schutz der ausübenden Künstler, die Harmonisierung mehrerer ihrer Rechte in der gesamten Union und die Gewährleistung der Umsetzung der betreffenden Rechte durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen.

162.

Es mag hier der Hinweis genügen, dass nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, zu gewährleisten, dass eine Aufteilung der Vergütung stattfindet. Da auf dieses Recht nicht verzichtet werden kann, käme eine Aufteilung, die darauf hinausliefe, dass tatsächlich keine Vergütung gewährt würde, faktisch einer Entziehung des Rechts gleich, selbst wenn dies zwischen den Tonträgerherstellern und den ausübenden Künstlern vereinbart würde (vgl. dazu Erwägungsgründe 12 und 13 der Richtlinie).

163.

Wie vom vorlegenden Gericht festgestellt, folgt aus dem Urteil SENA ( 37 ), dass Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 (jetzt Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115) in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt und von jedem Mitgliedstaat angewendet werden muss. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Angemessenheit der Vergütung, die die Gegenleistung für die Nutzung eines gewerblichen Tonträgers u. a. für die Zwecke der Sendung darstellt, insbesondere anhand des wirtschaftlichen Wertes dieser Nutzung zu ermitteln ist.

164.

Selbst die Kommission räumt ein, dass die Mitgliedstaaten über ein Ermessen verfügten, in ihrem Hoheitsgebiet die Kriterien festzulegen, die am besten geeignet sind, um im Rahmen des Unionsrechts und insbesondere der Richtlinie 2006/115 die Einhaltung dieses unionsrechtlichen Begriffs zu gewährleisten, nämlich der Angemessenheit der Vergütung, die die Gegenleistung für die Nutzung eines gewerblichen Tonträgers darstellt, insbesondere im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert dieser Nutzung.

165.

Ich denke jedoch, dass die erwähnten „geeigneten Kriterien für die Gewährleistung der Einhaltung“ sich nicht darauf erstrecken, den persönlichen Anwendungsbereich im Hinblick auf die Berechtigten des Anspruchs nach Art. 8 Abs. 2 festzulegen. Vielmehr beschränkt sich der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten grundsätzlich auf eine Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung.

166.

Es würde andernfalls dem Zweck der Richtlinie 2006/115, einen harmonisierten Rechtsschutz auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zu schaffen, widersprechen, wenn Art. 8 Abs. 2 von den Mitgliedstaaten als Grundlage dafür herangezogen werden könnte, den Kreis der Berechtigten des Anspruchs auf diese Vergütung einzugrenzen. Ein solcher Ansatz stände im Widerspruch zum 17. Erwägungsgrund ( 38 ).

167.

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Urheberrechtsgesetze einer Mehrheit der Mitgliedstaaten (mindestens 18 Mitgliedstaaten ( 39 )) ausdrücklich vorsehen, dass dann, wenn kein diesbezügliches Einvernehmen besteht, die einzige angemessene Vergütung – nach Abzug zulässiger Kosten der Verwaltung – zu gleichen Teilen (50:50) zwischen ausübenden Künstlern und Herstellern aufzuteilen ist.

168.

Demnach ist die vierte Frage dahin zu beantworten, dass es mit Art. 8 Abs. 2 unvereinbar ist, den Anspruch auf eine angemessene Vergütung dahin zu beschränken, dass ausübende Künstler, deren Darbietungen in der Tonaufnahme festgelegt sind, keine Vergütung erhalten, sondern diese ausschließlich dem Tonträgerhersteller zusteht.

IV. Ergebnis

169.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom High Court (oberstes Zivil- und Strafgericht, Irland) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.

Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ist im Licht der Anforderungen des Vertrags über Darbietungen und Tonträger der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) (WPPT), dem die Union als Vertragspartei angehört, auszulegen und steht somit mit der Verpflichtung der Union, die nach Art. 4 WPPT erforderliche Inländerbehandlung zu gewähren, im Einklang, ohne dass es hierfür einer entsprechenden besonderen Bestimmung bedarf.

2.

Es liegt nicht im Ermessen eines Mitgliedstaats, Kriterien festzulegen, nach denen sich bestimmt, welche „ausübenden Künstler“ als solche im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 2006/115 anzusehen sind. Insbesondere darf ein Mitgliedstaat den Anspruch auf einen Anteil an einer angemessenen Vergütung nicht auf Fälle beschränken, in denen, unabhängig davon, ob die ausübenden Künstler ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EWR-Staat haben, die Darbietung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) stattfindet.

3.

Die Mitgliedstaaten verfügen in einem Bereich, der in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt, über kein Ermessen und sind an einer Reaktion auf die von anderen Vertragsparteien des WPPT erklärten Vorbehalte oder an der Anwendung anderer als der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 genannten Kriterien gehindert.

4.

Es ist mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 unvereinbar, den Anspruch auf eine angemessene Vergütung dahin zu beschränken, dass ausübende Künstler, deren Darbietungen in der Tonaufnahme festgelegt sind, keine Vergütung erhalten, sondern diese ausschließlich dem Tonträgerhersteller zusteht.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung) (ABl. 2006, L 376, S. 28).

( 3 ) Beschluss vom 16. März 2000 (ABl. 2000, L 89, S. 6, im Folgenden: WPPT).

( 4 ) Richtlinie des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. 1992, L 346, S. 61).

( 5 ) Den Akten ist zu entnehmen, dass es zwei Verfahren mit Bezug auf den Rechtsstreit gibt. Das andere Verfahren betrifft die gesetzlichen Aufgaben der Organisationen, die Hersteller bzw. ausübende Künstler vertreten. Diese Organisation ist insbesondere mit der Berechnung der Lizenzgebühren betraut, die an einzelne ausübende Künstler zu entrichten sind. RAAP ist der Ansicht, dass dies ihre Aufgabe als die ausübende Künstler vertretende kollektive Verwaltungsorganisation sei. Sofern dies der Fall ist, muss PPI eine Pauschalzahlung an RAAP leisten, und RAAP wird diese Summe dann – nach Abzug von Verwaltungskosten – an einzelne ausübende Künstler verteilen. Eine weitere Frage ist, ob RAAP zu einer Erhebung für alle ausübenden Künstler innerhalb einer bestimmten Klasse berechtigt ist oder nur für diejenigen, die ihr dieses Recht tatsächlich übertragen haben. Dieses weitere Verfahren ist nicht Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens.

( 6 ) Reinbothe, J., und Von Lewinski, S., The WIPO Treaties on Copyright: A Commentary on the WCT, the WPPT, and the BTAP, Oxford University Press, Oxford, 2015, S. 296, auch mit einem guten Überblick über die Entstehungsgeschichte und die Kommentierung zum WPPT.

( 7 ) Urteil vom 15. März 2012 (C‑135/10, EU:C:2012:140). Vgl. in diesem Zusammenhang Malenovsky, J., La contribution de la Cour de justice à l’harmonisation du droit d’auteur dans l’Union européenne, ERA Forum (2012), 13, S. 411.

( 8 ) Urteil vom 15. März 2012, Phonographic Performance (Ireland) (C‑162/10, EU:C:2012:141).

( 9 ) Urteil vom 16. Februar 2017 (C‑641/15, EU:C:2017:131).

( 10 ) Vgl. u. a. Urteile vom 14. Juli 1998, Bettati (C‑341/95, EU:C:1998:353, Rn. 20), und vom 7. Dezember 2006, SGAE (C‑306/05, EU:C:2006:764, Rn. 35).

( 11 ) Urteil vom 16. Juni 1998 (C‑53/96, EU:C:1998:292, Rn. 28).

( 12 ) Vorschlag vom 30. April 1992 (KOM[92] 159 endg., S. 13).

( 13 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).

( 14 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil SCF (Rn. 52 ff.). Zu einer kritischen Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung vgl. Simon, D., „Effets des accords internationaux dans l’ordre juridique de l’Union“, Europe, Nr. 5, Mai 2012.

( 15 ) Zu einem anderen Ansatz vgl. Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks (ABl. 2001, L 272, S. 32).

( 16 ) Dem Ziel der Harmonisierung nach den Art. 114, 56 und 62 AEUV.

( 17 ) Vgl. in diesem Sinne auch Sterling on World Copyright Law, 4. Aufl., Sweet & Maxwell Thomson Reuters, §28B.07.

( 18 ) Vgl. Urteile vom 15. März 2012, SCF Consorzio Fonografici (C‑135/10, EU:C:2012:140; Urteil SCF), vom 15. März 2012, Phonographic Performance (Ireland) (C‑162/10, EU:C:2012:141; Urteil PPL Ireland), bzw. vom 16. Februar 2017, Verwertungsgesellschaft Rundfunk (C‑641/15, EU:C:2017:131; Urteil Rundfunk). Vgl. allgemein Ben Dahmen, K., Interactions du droit international et du droit de l’Union européenne: Un pluralisme juridique rénové en matière de propriété industrielle, L’Harmattan, 2013.

( 19 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 20. Januar 2009, Sony Music Entertainment (C‑240/07, EU:C:2009:19, Rn. 20 bis 25, 27 und 35). Dies ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Vgl. Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training Gesellschaft (C‑117/15, EU:C:2016:379, Rn. 28).

( 20 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Infopaq International (C‑5/08, EU:C:2009:465, Rn. 27 und 28), und vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds (C‑201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 14 und 15).

( 21 ) Urteil vom 26. April 2012, DR und TV2 Danmark (C‑510/10, EU:C:2012:244, Rn. 31). Kritisch zu dieser Rechtsprechung Treppoz, E., „Le juge européen et les normes internationales en matière de droit d’auteur“, Chronique Droit européen de la propriété intellectuelle, RTD Eur., 2012, S. 964. Vgl. auch Bergé, J.‑S., „Les mots de l’interaction: compétence, applicabilité et invocabilité“, JDI, 2012, chron. 5.

( 22 ) Pariser Fassung vom 24. Juli 1971 in der am 28. September 1979 geänderten Fassung (im Folgenden: Berner Übereinkunft). Vgl. insoweit zur „Inländerbehandlung“ Ricketson, S., und Ginsburg, J. C., International Copyright and Neighbouring Rights: The Berne Convention and Beyond, Vol. 1, Oxford, 2006, S. 295.

( 23 ) Vgl. Urteil SCF (C‑135/10, EU:C:2012:140, Rn. 47 bis 50, 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. jedoch Moura Vicente, D., La propriété intellectuelle en droit international privé, ADI Poche, 2009, S. 120 und Anmerkung 274, wonach bestimmte Artikel des TRIPS-Übereinkommens unmittelbare Wirkung haben könnten, wie zuvor in Deutschland entschieden.

( 24 ) Dieser lautet: „Die Vertragsparteien können in ihren Rechtsvorschriften bestimmen, dass der ausübende Künstler oder der Tonträgerhersteller oder beide von dem Benutzer die Zahlung der einzigen angemessenen Vergütung verlangen. Die Vertragsparteien können Rechtsvorschriften erlassen, die in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen dem ausübenden Künstler und dem Tonträgerhersteller die Bedingungen festlegen, nach denen die einzige angemessene Vergütung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern aufzuteilen ist.“

( 25 ) Urteil vom 11. September 2007, Merck Genéricos – Produtos Farmacêuticos (C‑431/05, EU:C:2007:496, Rn. 34, 35 und 46).

( 26 ) Vgl. Urteile vom 11. September 2007, Merck Genéricos – Produtos Farmacêuticos (C‑431/05, EU:C:2007:496, Rn. 35), und vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie (C‑240/09, EU:C:2011:125, Rn. 31 und 32).

( 27 ) Urteil vom 7. Oktober 2004, Kommission/Frankreich (C‑239/03, EU:C:2004:598, Rn. 28). Kritisch zu dieser Rechtsprechung z. B. Tanghe, Y., „The EU’s external competence in IP matters: the contribution of the Daiichi Sankyo case to cloudy constitutional concepts, blurred borders, and corresponding court jurisdiction“, Columbia Journal of European Law, Vol. 22.1, 2015, S. 139 ff.

( 28 ) Urteil vom 14. Dezember 2000, Dior u. a. (C‑300/98 und C‑392/98, EU:C:2000:688).

( 29 ) Urteil vom 11. September 2007, Merck Genéricos – Produtos Farmacêuticos (C‑431/05, EU:C:2007:496). Vgl. z. B. Holdgaard, R., „Case C‑431/05, Merck Genéricos“, CMLR 45, 2008, S. 1233.

( 30 ) Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C‑114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 65 ff.), Gutachten 3/15 des Gerichtshofs (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken, EU:C:2017:114, Rn. 107).

( 31 ) ABl. 1996, L 9, konsolidierte Fassung, S. 1.

( 32 ) Text von Bedeutung für den EWR. ABl. 2012, L 299, S. 5.

( 33 ) Beispielsweise Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. 2014, L 84, S. 72).

( 34 ) Die Schlussanträge in der Rechtssache Merck verweisen auf Kahl, W. „Artikel 10“, in Callies, C., und Ruffert, M., Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, Luchterhand, 2. neu bearbeitete und erweiterte Aufl., Neuwied und Kriftel, 2002, S. 451 ff. Gleicher Ansicht sind auch Etienne, J., „Arrêt «Merck Genéricos»: la compétence d’interprétation d’un accord international conclu par la Communauté et les Etats membres“, Journal de droit européen, 2008, S. 46.

( 35 ) Vgl. Art. 14 des TRIPS-Übereinkommens.

( 36 ) Vgl. z. B. Walter, M., von Lewinski, S., European Copyright Law: A Commentary, Oxford University Press, Oxford, 2010, 6.8.13.

( 37 ) Urteil vom 6. Februar 2003 (C‑245/00, EU:C:2003:68). In diesem Urteil geht es darum, inwieweit internationale Übereinkommen zur Auslegung der Richtlinie herangezogen werden können.

( 38 )

( 39 ) Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Litauen, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien und Schweden.

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