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Document 62019CB0841

    Rechtssache C-841/19: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 3. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social n° 41 de Madrid — Spanien) — JL/Fondo de Garantía Salarial (Fogasa) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Richtlinie 2006/54/EG – Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 – Gleiches Entgelt für männliche und weibliche Arbeitnehmer – Rahmenvereinbarung zur Teilzeitarbeit – Paragraf 4 – Überwiegend weibliche Teilzeitbeschäftigte – Nationale Einrichtung, die betroffenen Arbeitnehmern die Zahlung ihrer ausstehenden Forderungen bei Zahlungsunfähigkeit ihrer Arbeitgeber garantiert – Höchstgrenze für die Befriedigung dieser Forderungen – Höchstgrenze für Teilzeitbeschäftigte, die im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zu der Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten herabgesetzt ist – Pro-rata-temporis-Grundsatz)

    ABl. C 228 vom 14.6.2021, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.6.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 228/10


    Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 3. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 41 de Madrid — Spanien) — JL/Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)

    (Rechtssache C-841/19) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 2006/54/EG - Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 - Gleiches Entgelt für männliche und weibliche Arbeitnehmer - Rahmenvereinbarung zur Teilzeitarbeit - Paragraf 4 - Überwiegend weibliche Teilzeitbeschäftigte - Nationale Einrichtung, die betroffenen Arbeitnehmern die Zahlung ihrer ausstehenden Forderungen bei Zahlungsunfähigkeit ihrer Arbeitgeber garantiert - Höchstgrenze für die Befriedigung dieser Forderungen - Höchstgrenze für Teilzeitbeschäftigte, die im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zu der Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten herabgesetzt ist - Pro-rata-temporis-Grundsatz)

    (2021/C 228/12)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Juzgado de lo Social no 41 de Madrid

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: JL

    Beklagter: Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)

    Tenor

    Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die hinsichtlich der Zahlung von wegen Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers ausstehenden Gehältern und Abfindungen an Arbeitnehmer durch die zuständige nationale Einrichtung für Vollzeitbeschäftigte eine Höchstgrenze dieser Zahlung vorsieht, die für Teilzeitbeschäftigte proportional zu der von ihnen geleisteten Arbeitszeit gegenüber der von Vollzeitbeschäftigten geleisteten Arbeitszeit herabgesetzt wird.


    (1)  ABl. C 45 vom 10.2.2020.


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