Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62019CA0700

    Rechtssache C-700/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Juni 2022 — Toshiba Samsung Storage Technology Corp., Toshiba Samsung Storage Technology Korea Corp./Europäische Kommission (Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Optische Laufwerke – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 festgestellt wird – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Begriff – Absprachen zwischen zwei Computer-Herstellern im Zusammenhang mit Ausschreibungen betreffend optische Laufwerke für Notebooks und Desktop-PC)

    ABl. C 294 vom 1.8.2022, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.8.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 294/5


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Juni 2022 — Toshiba Samsung Storage Technology Corp., Toshiba Samsung Storage Technology Korea Corp./Europäische Kommission

    (Rechtssache C-700/19 P) (1)

    (Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Optische Laufwerke - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 festgestellt wird - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Begriff - Absprachen zwischen zwei Computer-Herstellern im Zusammenhang mit Ausschreibungen betreffend optische Laufwerke für Notebooks und Desktop-PC)

    (2022/C 294/06)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerinnen: Toshiba Samsung Storage Technology Corp., Toshiba Samsung Storage Technology Korea Corp. (Prozessbevollmächtigte: vertreten ursprünglich durch A. Aresu und M. Bay, Avvocati, sowie J. Ruiz Calzado, Abogado, dann durch M. Bay, Avvocato, und J. Ruiz Calzado, Abogado)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Biolan, M. Farley, F. van Schaik und C. Zois)

    Tenor

    1.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/Kommission (T-8/16, EU:T:2019:522), wird aufgehoben.

    2.

    Art. 1 Buchst. e des Beschlusses K(2015) 7135 endg. der Kommission vom 21. Oktober 2015 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39639 — Optische Laufwerke) wird insoweit für nichtig erklärt, als festgestellt wird, dass die Toshiba Samsung Storage Technology Corp. und die Toshiba Samsung Storage Technology Korea Corp. eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 begangen hätten, indem sie sich vom 23. Juni 2004 bis zum 17. November 2008 an mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen beteiligt hätten.

    3.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    4.

    Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren die gesamten Kosten, die der Toshiba Samsung Storage Technology Corp. und der Toshiba Samsung Storage Technology Korea Corp. im Rechtsmittelverfahren entstanden sind, und die Hälfte der Kosten, die diesen Gesellschaften im ersten Rechtszug entstanden sind.

    5.

    Die Toshiba Samsung Storage Technology Corp. und die Toshiba Samsung Storage Technology Korea Corp. tragen die Hälfte ihrer eigenen Kosten im ersten Rechtszug.


    (1)  ABl. C 383 vom 11.11.2019.


    Top