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Document 62019CA0697

Rechtssache C-697/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Juni 2022 — Sony Corporation, Sony Electronics Inc./Europäische Kommission (Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Optische Laufwerke – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 festgestellt wird – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Begriff – Absprachen zwischen zwei Computer-Herstellern im Zusammenhang mit Ausschreibungen betreffend optische Laufwerke für Notebooks und Desktop-PC)

ABl. C 294 vom 1.8.2022, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/2


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Juni 2022 — Sony Corporation, Sony Electronics Inc./Europäische Kommission

(Rechtssache C-697/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Optische Laufwerke - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 festgestellt wird - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Begriff - Absprachen zwischen zwei Computer-Herstellern im Zusammenhang mit Ausschreibungen betreffend optische Laufwerke für Notebooks und Desktop-PC)

(2022/C 294/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Sony Corporation, Sony Electronics Inc. (vertreten durch E. Kelly, N. Levy und R. Snelders, Avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (vertreten durch A. Dawes, M. Farley, F. van Schaik und L. Wildpanner als Bevollmächtigte)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, EU:T:2019:515), wird aufgehoben.

2.

Art. 1 Buchst. f des Beschlusses K(2015) 7135 endg. der Kommission vom 21. Oktober 2015 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39639 — Optische Laufwerke) wird insoweit für nichtig erklärt, als festgestellt wird, dass die Sony Corporation und die Sony Electronics Inc. eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 begangen hätten, indem sie sich vom 23. August 2004 bis zum 15. September 2006 an mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen beteiligt hätten.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren die gesamten Kosten, die der Sony Corporation und der Sony Electronics Inc. im Rechtsmittelverfahren entstanden sind, und die Hälfte der Kosten, die diesen Gesellschaften im ersten Rechtszug entstanden sind.

5.

Die Sony Corporation und die Sony Electronics Inc. tragen die Hälfte ihrer eigenen Kosten im ersten Rechtszug.


(1)  ABl. C 383 vom 11.11.2019.


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