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Document 62019CA0647
Case C-647/19 P: Judgment of the Court (Fourth Chamber) of 2 September 2021 — Ja zum Nürburgring eV v European Commission (Appeal — State aid — Aid in favour of the Nürburgring complex (Germany) — Decision declaring the aid in part incompatible with the internal market — Sale of the assets of the beneficiaries of the State aid declared to be incompatible — Open, transparent, non-discriminatory and unconditional tender process — Decision declaring that the reimbursement of the incompatible aid did not concern the new owner of the Nürburgring complex and that the latter did not receive new aid for the acquisition of that complex — Admissibility — Status as an interested party — Person individually concerned — Infringement of the procedural rights of the interested parties — Difficulties requiring the initiation of a formal investigation procedure — Justification — Distortion of the evidence)
Rechtssache C-647/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. September 2021 — Ja zum Nürburgring e. V./Europäische Kommission (Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfen zugunsten des Nürburgring-Komplexes [Deutschland] – Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Veräußerung der Vermögenswerte der Empfänger der mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen – Offenes, transparentes, diskriminierungs- und bedingungsfreies Bietverfahren – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Rückzahlung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen nicht den neuen Eigentümer des Nürburgring-Komplexes betreffe und dass diesem keine neue Beihilfe für den Erwerb dieses Komplexes gewährt worden sei – Zulässigkeit – Beteiligteneigenschaft – Individuell betroffene Person – Verletzung der Verfahrensrechte der Beteiligten – Schwierigkeiten, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erfordern – Begründung – Verfälschung von Beweisen)
Rechtssache C-647/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. September 2021 — Ja zum Nürburgring e. V./Europäische Kommission (Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfen zugunsten des Nürburgring-Komplexes [Deutschland] – Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Veräußerung der Vermögenswerte der Empfänger der mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen – Offenes, transparentes, diskriminierungs- und bedingungsfreies Bietverfahren – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Rückzahlung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen nicht den neuen Eigentümer des Nürburgring-Komplexes betreffe und dass diesem keine neue Beihilfe für den Erwerb dieses Komplexes gewährt worden sei – Zulässigkeit – Beteiligteneigenschaft – Individuell betroffene Person – Verletzung der Verfahrensrechte der Beteiligten – Schwierigkeiten, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erfordern – Begründung – Verfälschung von Beweisen)
ABl. C 431 vom 25.10.2021, p. 17–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
25.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 431/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. September 2021 — Ja zum Nürburgring e. V./Europäische Kommission
(Rechtssache C-647/19 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten des Nürburgring-Komplexes [Deutschland] - Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Veräußerung der Vermögenswerte der Empfänger der mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen - Offenes, transparentes, diskriminierungs- und bedingungsfreies Bietverfahren - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Rückzahlung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen nicht den neuen Eigentümer des Nürburgring-Komplexes betreffe und dass diesem keine neue Beihilfe für den Erwerb dieses Komplexes gewährt worden sei - Zulässigkeit - Beteiligteneigenschaft - Individuell betroffene Person - Verletzung der Verfahrensrechte der Beteiligten - Schwierigkeiten, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erfordern - Begründung - Verfälschung von Beweisen)
(2021/C 431/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Rechtsmittelführer: Ja zum Nürburgring e. V. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Frey und M. Rudolph)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, B. Stromsky und T. Maxian Rusche)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juni 2019, Ja zum Nürburgring/Kommission (T-373/15, EU:T:2019:432), wird aufgehoben, soweit das Gericht der Europäischen Union darin den Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 letzter Gedankenstrich des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings zurückgewiesen hat. |
2. |
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. |
3. |
Art. 1 letzter Gedankenstrich des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings wird für nichtig erklärt. |
4. |
Der Ja zum Nürburgring e. V. und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |