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Document 62019CA0647

    Rechtssache C-647/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. September 2021 — Ja zum Nürburgring e. V./Europäische Kommission (Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfen zugunsten des Nürburgring-Komplexes [Deutschland] – Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Veräußerung der Vermögenswerte der Empfänger der mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen – Offenes, transparentes, diskriminierungs- und bedingungsfreies Bietverfahren – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Rückzahlung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen nicht den neuen Eigentümer des Nürburgring-Komplexes betreffe und dass diesem keine neue Beihilfe für den Erwerb dieses Komplexes gewährt worden sei – Zulässigkeit – Beteiligteneigenschaft – Individuell betroffene Person – Verletzung der Verfahrensrechte der Beteiligten – Schwierigkeiten, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erfordern – Begründung – Verfälschung von Beweisen)

    ABl. C 431 vom 25.10.2021, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.10.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 431/17


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. September 2021 — Ja zum Nürburgring e. V./Europäische Kommission

    (Rechtssache C-647/19 P) (1)

    (Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten des Nürburgring-Komplexes [Deutschland] - Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Veräußerung der Vermögenswerte der Empfänger der mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen - Offenes, transparentes, diskriminierungs- und bedingungsfreies Bietverfahren - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Rückzahlung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen nicht den neuen Eigentümer des Nürburgring-Komplexes betreffe und dass diesem keine neue Beihilfe für den Erwerb dieses Komplexes gewährt worden sei - Zulässigkeit - Beteiligteneigenschaft - Individuell betroffene Person - Verletzung der Verfahrensrechte der Beteiligten - Schwierigkeiten, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erfordern - Begründung - Verfälschung von Beweisen)

    (2021/C 431/16)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Rechtsmittelführer: Ja zum Nürburgring e. V. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Frey und M. Rudolph)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, B. Stromsky und T. Maxian Rusche)

    Tenor

    1.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juni 2019, Ja zum Nürburgring/Kommission (T-373/15, EU:T:2019:432), wird aufgehoben, soweit das Gericht der Europäischen Union darin den Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 letzter Gedankenstrich des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings zurückgewiesen hat.

    2.

    Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

    3.

    Art. 1 letzter Gedankenstrich des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings wird für nichtig erklärt.

    4.

    Der Ja zum Nürburgring e. V. und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 372 vom 4.11.2019.


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