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Document 62019CA0107

Rechtssache C-107/19: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Obvodní soud pro Prahu 9 — Tschechische Republik) — XR/ Dopravní podnik hl. m. Prahy, akciová společnost (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2003/88/EG – Arbeitszeitgestaltung – Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ – Pausenzeit, in der ein Arbeitnehmer binnen zwei Minuten einsatzbereit sein muss – Vorrang des Unionsrechts)

ABl. C 462 vom 15.11.2021, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 462/7


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Obvodní soud pro Prahu 9 — Tschechische Republik) — XR/ Dopravní podnik hl. m. Prahy, akciová společnost

(Rechtssache C-107/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ - Pausenzeit, in der ein Arbeitnehmer binnen zwei Minuten einsatzbereit sein muss - Vorrang des Unionsrechts)

(2021/C 462/05)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Obvodní soud pro Prahu 9

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: XR

Beklagter: Dopravní podnik hl. m. Prahy, akciová společnost

Tenor

1.

Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass die einem Arbeitnehmer während seiner täglichen Arbeitszeit gewährte Ruhepause, in der er, wenn nötig, binnen zwei Minuten einsatzbereit sein muss, als „Arbeitszeit“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände ergibt, dass die dem Arbeitnehmer während dieser Ruhepause auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie objektiv gesehen ganz erheblich seine Möglichkeit beschränken, die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen.

2.

Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein nationales Gericht, nachdem seine Entscheidung durch ein übergeordnetes Gericht aufgehoben wurde, nach dem nationalen Verfahrensrecht bei seiner Entscheidung an die Rechtsauffassung dieses übergeordneten Gerichts gebunden ist, wenn diese mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist.


(1)  ABl. C 131 vom 8.4.2019.


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