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Document 62019CA0041

    Rechtssache C-41/19: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln — Deutschland) — FX/GZ, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter (Vorlage zur Vorabentscheidung – Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen – Verordnung [EG] Nr. 4/2009 – Art. 41 Abs. 1 – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 – Art. 24 Abs. 5 – Für vollstreckbar erklärter Unterhaltstitel – Vollstreckungsabwehrantrag – Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats)

    ABl. C 262 vom 10.8.2020, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 262/6


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln — Deutschland) — FX/GZ, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter

    (Rechtssache C-41/19) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen - Verordnung [EG] Nr. 4/2009 - Art. 41 Abs. 1 - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Art. 24 Abs. 5 - Für vollstreckbar erklärter Unterhaltstitel - Vollstreckungsabwehrantrag - Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats)

    (2020/C 262/08)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Amtsgericht Köln

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: FX

    Beklagte: GZ, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter

    Tenor

    Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ist dahin auszulegen, dass ein vom Schuldner eines Unterhaltsanspruchs gestellter Vollstreckungsabwehrantrag, der gegen die Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats gerichtet ist, mit der dieser Anspruch festgestellt worden ist, und der eng mit dem Vollstreckungsverfahren zusammenhängt, in ihren Anwendungsbereich und in die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats fällt.

    Es ist gemäß Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 und den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts Sache des vorlegenden Gerichts als Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats, über die Zulässigkeit und die Stichhaltigkeit der Beweise zu entscheiden, die der Schuldner des Unterhaltsanspruchs zur Stützung der Behauptung vorgelegt hat, dass er seine Schuld größtenteils beglichen habe.


    (1)  ABl. C 155 vom 6.5.2019.


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