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Document 62018TO0125

    Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Februar 2019.
    Associazione Nazionale GranoSalus - Liberi Cerealicoltori & Consumatori (Associazione GranoSalus) gegen Europäische Kommission.
    Nichtigkeitsklage – Pflanzenschutzmittel – Wirkstoff ‚Glyphosat‘ – Erneuerung der Eintragung im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 – Keine individuelle Betroffenheit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit.
    Rechtssache T-125/18.

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2019:92

    BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

    14. Februar 2019 ( *1 )

    „Nichtigkeitsklage – Pflanzenschutzmittel – Wirkstoff ‚Glyphosat‘ – Erneuerung der Eintragung im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 – Keine individuelle Betroffenheit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit“

    In der Rechtssache T‑125/18

    Associazione Nazionale GranoSalus – Liberi Cerealicoltori & Consumatori (Associazione GranoSalus) mit Sitz in Foggia (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Dalfino,

    Klägerin,

    gegen

    Europäische Kommission, Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, D. Bianchi, G. Koleva und I. Naglis,

    Beklagte,

    wegen einer Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2324 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2017, L 333, S. 10)

    erlässt

    DAS GERICHT (Erste Kammer)

    unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter P. Nihoul (Berichterstatter) und J. Svenningsen,

    Kanzler: E. Coulon,

    folgenden

    Beschluss

    Sachverhalt

    1

    Glyphosat ist ein Wirkstoff, der vor allem als Pflanzenschutzmittel eingesetzt wird.

    2

    Glyphosat wurde mit seiner Aufnahme in die Liste von Wirkstoffen im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 1991, L 230, S. 1) erstmals in der Europäischen Union für die oben in Rn. 1 genannte Verwendung zugelassen.

    3

    Glyphosat wurde mit der Richtlinie 2001/99/EG der Kommission vom 20. November 2001 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Aufnahme der Wirkstoffe Glyphosat und Thifensulfuron-methyl (ABl. 2001, L 304, S. 14) am Ende der Tabelle des Anhangs I der Richtlinie 91/414 hinzugefügt.

    4

    Mit der Richtlinie 2001/99 wurde Glyphosat als Wirkstoff vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2012„zugelassen“.

    5

    Nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 91/414 kann die Aufnahme eines Wirkstoffs erneuert werden, sofern mindestens zwei Jahre vor Ablauf des Aufnahmezeitraums ein entsprechender Antrag gestellt wird.

    6

    Die Kommission erhielt innerhalb der vorgesehenen Frist einen Erneuerungsantrag für Glyphosat.

    7

    Jedoch zeigte sich, dass detaillierte Regeln betreffend die Darstellung und Bewertung der zusätzlichen Informationen, die zur Erneuerung der Wirkstoffe notwendig waren, noch erlassen werden mussten.

    8

    Die Eintragung von Glyphosat wurde daher durch die Richtlinie 2010/77/EU der Kommission vom 10. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414 hinsichtlich des Ablaufdatums für die Aufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I (ABl. 2010, L 293, S. 48) bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.

    9

    Die Richtlinie 91/414 wurde anschließend mit Wirkung vom 14. Juni 2011 durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414 des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1) aufgehoben.

    10

    Die Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 als genehmigt gelten, sind im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 1107/2009 hinsichtlich der Liste der zugelassenen Wirkstoffe (ABl. 2011, L 153, S. 1) aufgeführt.

    11

    Glyphosat ist in der Liste im Anhang der Durchführungsverordnung Nr. 540/2011 aufgeführt. Die Zulassung für diesen Wirkstoff war bis zum 31. Dezember 2015 befristet.

    12

    Am 20. Dezember 2013 hat die Bundesrepublik Deutschland als berichterstattender Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit der Slowakischen Republik als mitberichterstattendem Mitgliedstaat den Entwurf des Bewertungsberichts über die Erneuerung der Zulassung von Glyphosat vorgelegt.

    13

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat den Entwurf des in Rede stehenden Bewertungsberichts der Klägerin und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme übermittelt. Sie übersandte die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen der Kommission und stellte die zusätzliche zusammenfassende Akte der Öffentlichkeit zur Verfügung.

    14

    Am 20. März 2015 veröffentlichte die Internationale Agentur für Krebsforschung (International Agency for Research on Cancer, IARC) ihre Ergebnisse zum krebserzeugenden Potenzial von Glyphosat. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse hat sie es in die Liste der Produkte aufgenommen, die für den Menschen wahrscheinlich krebserzeugend sind.

    15

    Am 29. April 2015 beauftragte die Kommission die EFSA, die in den Ergebnissen der IARC über das krebserzeugende Potenzial von Glyphosat enthaltenen Informationen zu untersuchen und bei ihren Analysen und Schlussfolgerungen bis zum 30. Oktober 2015 zu berücksichtigen.

    16

    Währenddessen verlängerte die Kommission die Gültigkeitsdauer der Zulassung von Glyphosat mit ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2015/1885 vom 20. Oktober 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe 2,4‑D, Acibenzolar‑s-methyl, Amitrol, Bentazon, Cyhalofopbutyl, Diquat, Esfenvalerat, Famoxadon, Flumioxazin, DPX KE 459 (flupyrsulfuron-methyl), Glyphosat, Iprovalicarb, Isoproturon, Lambda-cyhalothrin, Metalaxyl‑M, Metsulfuronmethyl, Picolinafen, Prosulfuron, Pymetrozin, Pyraflufen-ethyl, Thiabendazol, Thifensulfuron-methyl und Triasulfuron (ABl. 2015, L 276, S. 48) bis zum 30. Juni 2016.

    17

    Die Durchführungsverordnung 2015/1885 stützte sich auf Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009, wonach die Kommission den Ablauf des Genehmigungszeitraums für einen Wirkstoff hinausschieben kann, wenn zu erwarten ist, dass die Genehmigung aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, vor einer Entscheidung über die Erneuerung ausläuft.

    18

    Am 30. Oktober 2015 stellte die EFSA ihre Schlussfolgerungen zu der Frage vor, ob angenommen werden könne, dass das Glyphosat die Genehmigungskriterien in Art. 4 der Verordnung Nr. 1107/2009 erfülle.

    19

    Die EFSA wies in ihren Schlussfolgerungen darauf hin, dass „Glyphosat wahrscheinlich kein Krebsrisiko für den Menschen darstellt und dass die Beweise die Einstufung dieses Wirkstoffs wegen seines krebserzeugenden Potenzials gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1)] nicht stützen“.

    20

    Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 28. Januar 2016 den Entwurf eines Berichts über eine erneute Prüfung vor. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit gegeben, Erklärungen einzureichen.

    21

    Innerhalb des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hielten es mehrere Mitgliedstaaten für angebracht, vor einer Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung die Stellungnahme einer anderen Einrichtung einzuholen, nämlich die des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur harmonisierten Einstufung von Glyphosat im Hinblick auf seine Karzinogenität.

    22

    In Anbetracht der Zeit, die der Ausschuss für Risikobeurteilung der ECHA für die Abgabe einer Stellungnahme benötigt, wurde der Genehmigungszeitraum für Glyphosat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1056 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat (ABl. 2016, L 173, S. 52) zum dritten Mal, dieses Mal bis zum 15. Dezember 2017, verlängert.

    23

    Der Ausschuss für Risikobeurteilung der ECHA übermittelte der Kommission seine Stellungnahme am 15. Juni 2017. In seiner Stellungnahme gelangte er einvernehmlich zu dem Schluss, dass für Glyphosat auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen eine Gefahreneinstufung in Bezug auf Karzinogenität nicht gerechtfertigt sei.

    24

    Am 6. Oktober 2017 erhielt die Kommission amtlich eine Europäische Bürgerinitiative, die sich in einem ihrer drei Ziele auf Glyphosat bezieht und die validierte Unterschriften von mindestens einer Million europäischer Bürger aus mindestens sieben Mitgliedstaaten gesammelt hat.

    25

    Am 23. Oktober 2017 antwortete die Kommission auf die Europäische Bürgerinitiative und führte aus, dass sie in Bezug auf das erste Ziel eines Verbots von Pflanzenschutzmitteln auf der Basis von Glyphosat der Ansicht sei, dass es keinen wissenschaftlichen oder rechtlichen Grund für ein Verbot von Glyphosat gebe und sie nicht beabsichtige, einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu unterbreiten. Sie fügte hinzu, dass es insbesondere keinen wissenschaftlichen Beweis gebe, der den Schluss zuließe, dass Glyphosat Krebs verursachen könne und dass folglich die getroffene Entscheidung, die Genehmigung von Glyphosat (für einen Zeitraum von fünf Jahren) zu erneuern, völlig gerechtfertigt gewesen sei.

    26

    Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Der Berufungsausschuss wurde zu einer weiteren Erörterung angerufen und gab eine Stellungnahme ab.

    27

    Am 12. Dezember 2017 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2324 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung Nr. 540/2011 (ABl. 2017, L 333, S. 10) (im Folgenden: angefochtener Rechtsakt).

    28

    Mit dem angefochtenen Rechtsakt wurde die Genehmigung von Glyphosat unter bestimmten Bedingungen bis zum 15. Dezember 2022 erneuert.

    29

    Im 25. Erwägungsgrund des angefochtenen Rechtsakts heißt es, dass die darin vorgesehenen Maßnahmen der Stellungnahme des oben in Rn. 26 genannten Berufungsausschusses entsprechen.

    Verfahren und Anträge der Parteien

    30

    Mit Klageschrift, die am 28. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin, die Associazione Nazionale GranoSalus – Liberi Cerealicoltori & Consumatori, ein italienischer Verband, der sich aus Weizenproduzenten und Verbrauchern sowie deren Schutzverbänden zusammensetzt, die vorliegende Klage erhoben.

    31

    Mit einem gesonderten Schriftsatz vom 30. Mai 2018 hat die Kommission die Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

    32

    Die Klägerin hat am 9. Juli 2018 ihre Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit eingereicht.

    33

    Mit Schriftsätzen vom 8., 11. und 12. Juni 2018 haben die Helm AG, die Monsanto Europe NV/SA und die Monsanto Company, die Nufarm GmbH & Co. KG, Nufarm, die Albaugh Europe Sàrl, die Albaugh UK Ltd und die Albaugh TKI d.o.o. sowie die Barclay Chemicals Manufacturing Ltd beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

    34

    In der Klageschrift beantragt die Klägerin, den angefochtenen Rechtsakt für nichtig zu erklären.

    35

    Die Kommission beantragt,

    die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen;

    der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

    hilfsweise, gemäß Art. 130 Abs. 8 der Verfahrensordnung neue Fristen für die Fortsetzung des Verfahrens festzulegen.

    36

    In ihren Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin, diese Einrede zurückzuweisen.

    37

    Darüber hinaus beantragt die Klägerin die Anordnung einer prozessleitenden Maßnahme, die auf die Vorlage von Teilen des Berichts der EFSA gerichtet ist, in denen die Studien zu den potenziellen Auswirkungen von Glyphosat auf die menschliche Gesundheit überprüft werden, um sie mit der sogenannten „Monsanto – Akte“ („Monsanto papers“) zu vergleichen, die interne Dokumente der Monsanto-Gruppe enthält, die von den Gerichten der Vereinigten Staaten im Jahr 2017 veröffentlicht wurden.

    Würdigung

    38

    Nach Art. 130 Abs. 1 und 7 der Verfahrensordnung kann das Gericht über die Unzulässigkeit vorab entscheiden, wenn der Beklagte dies beantragt.

    39

    Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch die Akten der Rechtssache für hinreichend unterrichtet und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

    Zur Einrede der Unzulässigkeit

    40

    Zur Begründung der Einrede der Unzulässigkeit trägt die Kommission vor, die Klägerin sei nicht klagebefugt. Zum einen betreffe die angefochtene Verordnung sie nicht unmittelbar und individuell. Zum anderen handele es sich bei der angefochtenen Verordnung um eine Rechtsvorschrift, die Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe.

    41

    Die Klägerin bestreitet das Vorbringen der Kommission und macht insbesondere geltend, dass der angefochtene Rechtsakt sie unmittelbar betreffe und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe.

    42

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ein Verband ist, der mit dem Ziel gegründet wurde, den qualitativ hochwertigen Getreideanbau zum Schutz der Verbraucher zu erhalten und zu fördern. In diesem Rahmen hat der Verband u. a. die Aufgabe, seine Mitglieder, Weizenproduzenten und in Süditalien lebende Verbraucher sowie Unionsbürger, zu vertreten, zu schützen und ihre Interessen zu verteidigen.

    43

    Nach Ansicht des Gerichtshofs ist ein Verband grundsätzlich nur dann zu einer Nichtigkeitsklage befugt, wenn er ein eigenes Interesse geltend machen kann oder seine Mitglieder oder einige davon individuell klagebefugt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C‑384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist deshalb zu prüfen, ob die Klägerin sich hier auf die eine oder die andere dieser Fallgestaltungen beruft.

    Zum Vorliegen eines eigenen Interesses der Klägerin

    44

    Was die Frage anbelangt, ob die Klägerin ein eigenes Interesse geltend machen kann, ist zum einen festzustellen, dass nach der Rechtsprechung das Vorliegen besonderer Umstände, wie die Rolle, die ein Verband in einem Verfahren gespielt hat, das zum Erlass einer Handlung im Sinne des Art. 263 AEUV geführt hat, die Zulässigkeit einer von diesem Verband erhobenen Klage begründen kann, insbesondere dann, wenn seine Stellung als Verhandlungsführer durch diese Handlung berührt wurde oder die in Rede stehende Regelung ihm ein das Verfahren betreffendes Recht einräumt (vgl. Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C‑384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    45

    Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Verordnung die von ihr vertretenen Interessen berühre, insbesondere die Bekämpfung jeglicher Form von Spekulation oder Missbrauch, die auf dem Markt zum Nachteil der Landwirte erkennbar würden. In den von ihr abgegebenen Erklärungen hat sie jedoch nicht angegeben, dass sie bei der Ausarbeitung des angefochtenen Rechtsakts eine Rolle gespielt habe oder dass sie in dem Verfahren, in dem dieser Rechtsakt erlassen wurde, über besondere Rechte verfüge.

    46

    Somit hat die Klägerin nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kein eigenes Interesse, das ihr ermöglicht hätte, im eigenen Namen eine Nichtigkeitsklage beim Gericht zu erheben, und die vorliegende Klage kann daher grundsätzlich nur dann für zulässig erklärt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Mitglieder der Klägerin oder einige von ihnen selbst klagebefugt sind.

    Zur individuellen Klagebefugnis der Mitglieder der Klägerin

    47

    Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.

    48

    Art. 263 Abs. 4 AEUV unterscheidet somit drei Fälle, in denen eine von einer natürlichen oder juristischen Person erhobene Nichtigkeitsklage für zulässig erklärt werden kann.

    – Zur Eigenschaft des Adressaten der Handlung

    49

    Im ersten Fall, der die Adressaten der Handlung betrifft, ist daran zu erinnern, dass dieser Begriff des Adressaten im formalen Sinne zu verstehen ist, d. h. die Person, die in dieser Handlung als Adressat der Handlung bezeichnet wird (Urteil vom 21. Januar 2016, SACBO/Kommission und INEA, C‑281/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:46, Rn. 34).

    50

    Im vorliegenden Fall können die Mitglieder der Klägerin nicht als Adressaten des angefochtenen Rechtsakts angesehen werden, da sie darin nicht als Adressaten dieses Rechtsakts bezeichnet sind.

    – Zur unmittelbaren und individuellen Betroffenheit

    51

    Im zweiten Fall ist zu prüfen, ob die Mitglieder der Klägerin oder einige von ihnen von dem angefochtenen Rechtsakt u. a. individuell betroffen sind.

    52

    Nach Ansicht des Gerichtshofs können Einzelne, die nicht Adressaten einer Handlung sind, nur dann geltend machen, von dieser Handlung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen zu sein, wenn diese Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie so, entsprechend der Art und Weise eines Adressaten, individualisiert (Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238).

    53

    Wenn dagegen eine Handlung Einzelne als Teile einer abstrakten Kategorie oder einer nicht individualisierten Personengruppe beeinträchtigt, sind die nach der oben in Rn. 52 genannten Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

    54

    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 des angefochtenen Rechtsakts die Maßnahme, die darin bestand, die Genehmigung von Glyphosat vorbehaltlich der in Anhang I dieses Rechtsakts festgelegten Bedingungen zu erneuern, jede Person, die beabsichtigt, diesen Stoff oder diesen Stoff enthaltende Pflanzenschutzmittel herzustellen, zu vermarkten oder zu verwenden, sowie jede Person, die die Erlaubnis besitzt, diese Pflanzenschutzmittel auf den Markt zu bringen, abstrakt und allgemein betrifft.

    55

    Der angefochtene Rechtsakt gilt daher für Sachverhalte, die objektiv festgestellt wurden, und er entfaltet Rechtswirkungen auf Kategorien von Personen, die allgemein und abstrakt bezeichnet sind. Dieser Rechtsakt hat somit allgemeine Geltung.

    56

    Die Klägerin macht geltend, dass der angefochtene Rechtsakt einige ihrer Mitglieder betreffe, da die weitere Verwendung von Glyphosat deren Gesundheit sowohl als Unionsbürger als auch als Verbraucher beeinträchtige.

    57

    Insoweit ist festzustellen, dass einige der Mitglieder der Klägerin angeblich in ihrer allgemeinen Eigenschaft als Verbraucher und Unionsbürger von dem angefochtenen Rechtsakt betroffen sind.

    58

    Wie die Klägerin nämlich selbst einräumt, soll die Erneuerung der Genehmigung von Glyphosat aufgrund seiner Gefährlichkeit und seines Vorhandenseins in Konsumgütern und Waren des täglichen Bedarfs, hauptsächlich im Wasser, Ursache einer Gesundheitsschädigung einiger Mitglieder der Klägerin sein, die in ihrer Eigenschaft als Verbraucher und Unionsbürger betroffen seien.

    59

    Die Klägerin macht ferner geltend, dass die weitere Verwendung von Glyphosat bei einigen ihrer Mitglieder, die Weizenproduzenten seien, zu Vermögensschäden führe, da sie aufgrund ihrer in ihrer Satzung zum Ausdruck kommenden ethischen oder wissenschaftlichen Überzeugungen diesen Wirkstoff nicht verwendeten, so dass sie gegenüber den Erzeugern, die diesen Wirkstoff verwendeten, aufgrund höherer Kosten, niedrigerer Produktionsmengen und höherer Verkaufspreise wirtschaftlich benachteiligt seien.

    60

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Betroffenheit, auf die sich die Klägerin in Bezug auf einige ihrer Mitglieder, die Weizenproduzenten sind, beruft, sich nicht von derjenigen unterscheidet, auf die sich jeder Landwirt berufen kann, der aus ihm eigenen Gründen auf die Verwendung von Glyphosat zugunsten anderer Lösungen verzichtet, die für ihn gewisse Kosten mit sich bringen.

    61

    Daraus folgt, dass der angefochtene Rechtsakt die Mitglieder der Klägerin aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Verbraucher, Unionsbürger oder Weizenproduzenten genauso betrifft wie jeden anderen Verbraucher, Unionsbürger oder Weizenproduzenten, der sich tatsächlich oder potenziell in der gleichen Situation befindet.

    62

    Die Klägerin hat daher nicht nachgewiesen, dass ihre Mitglieder oder einige von ihnen von dem angefochtenen Rechtsakt individuell betroffen sind.

    63

    Da die Voraussetzungen, dass eine Person von dem Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, unmittelbar und individuell betroffen sein muss, kumulativ vorliegen müssen, ist es nicht erforderlich, festzustellen, ob einige oder alle Mitglieder der Klägerin darüber hinaus von dem angefochtenen Rechtsakt unmittelbar betroffen sind.

    64

    Daraus folgt, dass eine individuelle Klagebefugnis der Mitglieder der Klägerin oder einiger von ihnen nicht auf den zweiten Fall des Art. 263 Abs. 4 AEUV gestützt werden kann.

    – Zur Einstufung des angefochtenen Rechtsakts als Rechtsvorschrift, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht

    65

    Der dritte Fall, in dem eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person zulässig ist, betrifft Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die diese Person unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen.

    66

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV Rechtsakte mit allgemeiner Geltung unter Ausschluss von Gesetzgebungsakten erfasst (Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 60).

    67

    Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Rechtsakt ein solcher Rechtsakt mit Verordnungscharakter, da er zum einen ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung ist, wie oben in Rn. 55 dargelegt wurde, und da er zum anderen nicht im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gemäß Art. 294 AEUV oder in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Art. 289 Abs. 2 AEUV, an dem das Europäische Parlament mit Beteiligung des Rates der Europäischen Union mitwirkt oder umgekehrt, erlassen wurde. Dies wird im Übrigen von den Parteien nicht bestritten.

    68

    Darüber hinaus ist der Ausdruck „Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die … keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen“, im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV im Hinblick auf das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel auszulegen, nämlich zu verhindern, dass ein Einzelner gezwungen ist, gegen das Recht zu verstoßen, um Zugang zu den Gerichten zu erlangen (Urteil vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C‑274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 27).

    69

    Wenn sich ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter auf die Rechtsstellung einer natürlichen oder einer juristischen Person unmittelbar auswirkt, ohne dass Durchführungsmaßnahmen erforderlich sind, hätte diese Person, wenn sie vor dem Unionsrichter keinen unmittelbaren Rechtsbehelf einlegen könnte, um die Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts mit Verordnungscharakter anfechten zu können, keinen wirksamen Rechtsschutz (Urteil vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C‑274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 27).

    70

    Zieht dagegen ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen nach sich, so wird die gerichtliche Überprüfung der Beachtung der Unionsrechtsordnung gemäß Art. 19 Abs. 1 EUV nicht nur durch den Gerichtshof, sondern auch durch die Gerichte der Mitgliedstaaten sichergestellt.

    71

    Wenn nämlich die Durchführung eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union obliegt, können natürliche und juristische Personen unter den Voraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV vor den Unionsgerichten eine direkte Klage gegen die Durchführungsmaßnahmen erheben und zur Begründung dieser Klage gemäß Art. 277 AEUV die Rechtswidrigkeit des den Durchführungsmaßnahmen zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsakts geltend machen (Urteil vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23).

    72

    Wenn andererseits die Durchführung eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter den Mitgliedstaaten obliegt, so können natürliche und juristische Personen die Gültigkeit der nationalen Durchführungsmaßnahme vor einem nationalen Gericht anfechten und im Rahmen dieses Verfahrens die Ungültigkeit des zugrunde liegenden Rechtsakts geltend machen und beantragen, dem Gerichtshof Fragen im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV vorzulegen (Urteil vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23).

    73

    Für die Beurteilung, ob ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, ist auf die Position des Klägers abzustellen, ohne dass es eine Rolle spielt, ob der fragliche Rechtsakt Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf andere Personen nach sich zieht (Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C‑274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 30, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 32).

    74

    Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob der angefochtene Rechtsakt, mit dem die Genehmigung von Glyphosat für die Dauer von fünf Jahren erneuert wurde, Durchführungsmaßnahmen gegenüber den Mitgliedern der Klägerin nach sich zieht.

    75

    Dafür ist der Mechanismus zu berücksichtigen, der durch den im vorliegenden Fall geltenden rechtlichen Rahmen geschaffen wurde.

    76

    Gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 wird Glyphosat, wie jeder Wirkstoff, einer zweistufigen Bewertung unterzogen.

    77

    In einem ersten Schritt wird der Wirkstoff als solcher auf Unionsebene bewertet und von der Kommission nach dem Verfahren der Art. 7 bis 13 der Verordnung Nr. 1107/2009 genehmigt, wenn festgestellt wird, dass er den Genehmigungskriterien nach Art. 4 der genannten Verordnung entspricht.

    78

    In einem zweiten Schritt wird das Pflanzenschutzmittel, das den von der Union genehmigten Wirkstoff enthält, von den Mitgliedstaaten bewertet, die unter Beachtung des Zulassungsverfahrens und der Bedingungen gemäß den Art. 28 bis 39 der Verordnung Nr. 1107/2009 gegebenenfalls eine Zulassung zum Inverkehrbringen für dieses Produkt erteilen.

    79

    So kann durch die Anwendung der Regelung ein Pflanzenschutzmittel, das den von der Kommission genehmigten Wirkstoff Glyphosat enthält, in dem betroffenen Mitgliedstaat ohne Zulassung durch die Behörden dieses Staates weder in Verkehr gebracht, noch verwendet werden.

    80

    Zwar sehen die Art. 14 bis 20 der Verordnung Nr. 1107/2009 vor, dass die Kommission die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs auf Antrag eines Herstellers dieses Wirkstoffs gewährt, wenn die in Art. 4 dieser Verordnung genannten Genehmigungskriterien erfüllt sind.

    81

    Die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs bedeutet jedoch nicht für sich selbst die Bestätigung, Verlängerung oder Erneuerung der von den Mitgliedstaaten für das zum Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, erteilten Zulassung.

    82

    Gemäß Art. 32 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 werden Zulassungen für das Inverkehrbringen für eine begrenzte Geltungsdauer erteilt. Nach Unterabs. 2 des genannten Absatzes darf sich diese Dauer nicht über ein Jahr ab Ablauf der Genehmigung des im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs hinaus erstrecken. Sie wird anschließend so festgelegt, dass sie der Dauer der Genehmigung des Wirkstoffs entspricht.

    83

    Darüber hinaus sieht Art. 43 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1107/2009 zum einen vor, dass eine Zulassung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels auf Antrag ihres Inhabers erneuert wird, und zum anderen, dass ein solcher Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Erneuerung der Genehmigung des in diesem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs gestellt werden muss.

    84

    Daraus folgt, dass sich die Wirkungen des angefochtenen Rechtsakts gegenüber den Mitgliedern der Klägerin, nämlich Verbrauchern, Unionsbürgern und Weizenproduzenten, deren Interessen sie vertritt, über die von den Mitgliedstaaten erteilte Erneuerung der Zulassungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten, entfalten.

    85

    Solche Erneuerungen der Zulassungen für das Inverkehrbringen stellen nach der oben in den Rn. 68 bis 73 angeführten Rechtsprechung Maßnahmen zur Durchführung des angefochtenen Rechtsakts im Sinne des letzten Halbsatzes von Art. 263 Abs. 4 AEUV dar.

    86

    Diese Schlussfolgerung wird durch die anderen von der Klägerin vorgebrachten Argumente nicht berührt.

    87

    Die Klägerin macht erstens geltend, dass der angefochtene Rechtsakt für sich selbst die Aufrechterhaltung der Zulassungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat beinhalte, die gemäß den Art. 29 und 32 der Verordnung Nr. 1107/2009 von den italienischen Behörden erteilt worden seien und zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts in Kraft gewesen seien.

    88

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dieses Argument auf der Prämisse beruht, die Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat durch die Kommission bedeute automatisch die Bestätigung, Verlängerung oder Erneuerung der von den Mitgliedstaaten erteilten Zulassungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten.

    89

    Wie aus den Rn. 81 bis 83 oben hervorgeht, ist diese Prämisse jedoch falsch.

    90

    Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 43 Abs. 5 und 6 der Verordnung Nr. 1107/2009 zwar über den Antrag auf Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten nach der Erneuerung der Genehmigung des in diesem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs entscheiden und die derzeitige Zulassung um den Zeitraum verlängern, der für den Abschluss der Prüfung und eine Erneuerungsentscheidung notwendig ist, wenn aus Gründen, die sich der Kontrolle des Zulassungsinhabers entziehen, vor Ablauf der Zulassung keine Entscheidung über deren Erneuerung getroffen wurde.

    91

    Daher hätten, wie die Klägerin vorträgt, die italienischen Behörden beschlossen, alle Zulassungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die den Wirkstoff Glyphosat enthielten, vorläufig zu verlängern.

    92

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich eine solche Verlängerung nicht automatisch aus der Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat durch die Kommission ergibt, sondern aus einem dem betreffenden Mitgliedstaat zurechenbaren Tätigwerden, wobei dieses Tätigwerden geeignet sein muss, ein Verfahren vor einem nationalen Gericht einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Januar 2017, ACDA u. a./Kommission, T‑242/15, EU:T:2017:6, Rn. 45 bis 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    93

    Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die Zulassungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die den Wirkstoff Glyphosat enthielten, nicht als Durchführungsmaßnahmen angesehen werden könnten, da der angefochtene Rechtsakt nur allgemeine Vorkehrungen für seine Anwendung vorsehe, so dass der Erlass von Durchführungsmaßnahmen ganz in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt sei und vor allem keine Referenzparameter für die konkrete Anwendung solcher Maßnahmen vorgesehen seien.

    94

    Nimmt man an, dieses Argument sei dahin zu verstehen, dass bei einem Rechtsakt mit Verordnungscharakter nur dann davon ausgegangen werden kann, dass er Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, wenn er detaillierte und spezifische Bestimmungen für seine Durchführung enthält, ist darauf hinzuweisen, dass die Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat mehreren Voraussetzungen unterliegt, die von den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden müssen, wenn sie die Erneuerung von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, beabsichtigen.

    95

    Was den möglichen Ermessensspielraum betrifft, der den Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung des angefochtenen Rechtsakts zur Verfügung steht, ist daran zu erinnern, dass die Frage des mechanischen Charakters der auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen nicht relevant ist, um zu bestimmen, ob ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Halbsatz AEUV nach sich zieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 41 und 42).

    96

    Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der angefochtene Rechtsakt nicht als Rechtsakt ohne Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Halbsatz AEUV einzustufen ist.

    97

    In einer solchen Situation besteht der Weg, der im Vertrag und in der vom Gerichtshof zu dessen Auslegung ergangenen Rechtsprechung vorgesehen ist, darin, dass eine natürliche oder juristische Person, wenn sie eine gerichtliche Überprüfung eines Rechtsakts der Union mit allgemeiner Geltung erreichen möchte, vor einem nationalen Gericht Klage gegen eine nationale Durchführungsmaßnahme erhebt und bei diesem Gericht beantragt, den Gerichtshof um Vorabentscheidung über eine Frage nach der Gültigkeit des auf Unionsebene erlassenen zugrunde liegenden Rechtsakts zu ersuchen (vgl. oben, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    98

    Nach alledem ist die vorliegende Klage, wie sie beim Gericht erhoben wird, als unzulässig abzuweisen.

    Zum Antrag auf Erlass einer prozessleitenden Maßnahme

    99

    Die Klägerin fordert das Gericht auf, als prozessleitende Maßnahme die Vorlage der Seiten des EFSA-Berichts anzuordnen, in dem die Studien über die möglichen Auswirkungen von Glyphosat auf die menschliche Gesundheit überprüft werden, um sie mit der so genannten „Monsanto-Akte“ („Monsanto papers“) zu vergleichen.

    100

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dieser Antrag zur Begründetheit der vorliegenden Klage gehört und folglich nicht behandelt werden kann, weil diese Klage unzulässig ist.

    Zu den Anträgen auf Zulassung als Streithelfer

    101

    Gemäß Art. 142 Abs. 2 der Verfahrensordnung ist die Streithilfe akzessorisch zu dem Rechtsstreit zwischen den Hauptparteien und wird gegenstandslos, wenn die Klage für unzulässig erklärt wird.

    102

    Folglich ist über die Anträge von Helm, Monsanto Europe, Monsanto, der Nufarm GmbH & Co. KG, von Nufarm, Albaugh Europe, Albaugh UK, Albaugh TKI und Barclay Chemicals Manufacturing auf Zulassung als Streithelferinnen nicht zu entscheiden.

    Kosten

    103

    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    104

    Da die Klägerin unterlegen ist, ist sie zur Tragung ihrer eigenen Kosten und entsprechend dem Antrag der Kommission zur Tragung von deren Kosten zu verurteilen.

    105

    Gemäß Art. 144 Abs. 10 der Verfahrensordnung tragen Helm, Monsanto Europe, Monsanto, die Nufarm GmbH & Co. KG, Nufarm, Albaugh Europe, Albaugh UK, Albaugh TKI und Barclay Chemicals Manufacturing jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

     

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Erste Kammer)

    beschlossen:

     

    1.

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

     

    2.

    Über die Streithilfeanträge der Helm AG, der Monsanto Europe NV/SA, der Monsanto Company, der Nufarm GmbH & Co. KG, von Nufarm, der Albaugh Europe Sàrl, der Albaugh UK Ltd, der Albaugh TKI d.o.o. und der Barclay Chemicals Manufacturing Ltd ist nicht mehr zu entscheiden.

     

    3.

    Die Associazione GranoSalus – Liberi Cerealicoltori & Consumatori (Associazione GranoSalus) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

     

    4.

    Helm, Monsanto Europe, Monsanto, die Nufarm GmbH & Co. KG, Nufarm, Albaugh Europe, Albaugh UK, Albaugh TKI und Barclay Chemicals Manufacturing tragen jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

     

    Luxemburg, den 14. Februar 2019

    Der Kanzler

    E. Coulon

    Die Präsidentin

    I. Pelikánová


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

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