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Document 62018TN0757

Rechtssache T-757/18: Klage, eingereicht am 31. Dezember 2018 — Koinopraxia Touristiki Loutrakiou/Kommission

ABl. C 72 vom 25.2.2019, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/38


Klage, eingereicht am 31. Dezember 2018 — Koinopraxia Touristiki Loutrakiou/Kommission

(Rechtssache T-757/18)

(2019/C 72/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Koinopraxia Touristiki Loutrakiou AE OTA — Loutraki AE — Klab Otel Loutraki Kazino Touristikes kai Xenodocheiakes Epicheiriseis AE (Loutraki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Kommission vom 9. August 2018 über die Maßnahmen zugunsten bestimmter griechischer Kasinos SA.28973 — C 16/2010 (ex NN 22/2010, ex CP 318/2009) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage führt die Klägerin zwei alternative Klagegründe an, um geltend zu machen, dass der angefochtene Beschluss ihre Verfahrensrechte verletze und deshalb für nichtig erklärt werden sollte.

1.

Der Teil des angefochtenen Beschlusses, in dem die Kommission geprüft habe, ob die mutmaßliche staatliche Beihilfemaßnahme einen „Attraktivitätsvorteil“ gewähre, müsse als eine nach dem Vorprüfungsverfahren getroffene Entscheidung, keine Einwände zu erheben, angesehen werden. Deshalb hätte die Kommission das förmliche Prüfverfahren einleiten müssen, da ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Vorliegens eines mit staatlichen Mitteln finanzierten Attraktivitätsvorteils bestanden hätten.

2.

Die Kommission sei aufgrund des Urteils T-425/11 in jedem Fall verpflichtet gewesen, das förmliche Prüfverfahren wiederzueröffnen. Die Kommission sei nämlich grundsätzlich verpflichtet gewesen, die Beteiligten aufzufordern, vor Erlass des angefochtenen Beschlusses ihre Stellungnahme abzugeben.


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