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Document 62018TN0548

Rechtssache T-548/18: Klage, eingereicht am 18. September 2018 — Helbert/EUIPO

ABl. C 427 vom 26.11.2018, p. 85–85 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 427/85


Klage, eingereicht am 18. September 2018 — Helbert/EUIPO

(Rechtssache T-548/18)

(2018/C 427/112)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Lars Helbert (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Allgemeine Auswahlverfahren EUIPO/AD/01/17 (1) vom 1. Dezember 2017 und vom 7. März 2018, ihn nicht in die Datenbank der erfolgreichen Bewerber in ihrer endgültigen Form nach der am 8. Juni 2018 erfolgten Zurückweisung seiner gemäß Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts eingelegten Beschwerde aufzunehmen, aufzuheben;

das EUIPO zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten angemessenen Ausgleichs für den von ihm aufgrund der Entscheidung des Prüfungsausschusses erlittenen immateriellen Schaden an ihn zu verurteilen;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

1.

Mit dem ersten Klagegrund werden Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Zusammensetzung und der Beständigkeit des Prüfungsausschusses geltend gemacht, die entgegen den Ziffern 3.1 und 2.4 der Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren unmittelbar zu fehlender Kohärenz der Beurteilung und Verstößen gegen die Grundsätze der Chancengleichheit, der Gleichbehandlung und der Objektivität der Beurteilungen geführt hätten.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, der Prüfungsausschuss habe keine vergleichende Bewertung des Bewerbers vorgenommen und damit gegen die Pflicht zur Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Chancengleichheit und der Objektivität der Beurteilung nach Ziffer 2.4 der Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren verstoßen.

3.

Mit dem dritten Klagegrund werden offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Bewertung der Leistungen des Bewerbers im „Gespräch zu den fachspezifischen Kompetenzen“ geltend gemacht.

4.

Mit dem vierten Klagegrund wird geltend gemacht, der Prüfungsausschuss habe gegen die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EUIPO/AD/01/17 sowie gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Chancengleichheit und der Objektivität der Beurteilung verstoßen.


(1)  ABl. 2017, C 9 A, S. 1.


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