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Document 62018TN0545

Rechtssache T-545/18: Klage, eingereicht am 11. September 2018 — YL/Kommission

ABl. C 427 vom 26.11.2018, p. 83–84 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 427/83


Klage, eingereicht am 11. September 2018 — YL/Kommission

(Rechtssache T-545/18)

(2018/C 427/110)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: YL (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Yon)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Streichung seines Namens von der Liste der Beförderungen für das Jahr 2017 aufzuheben;

ihn rückwirkend zum 1. Januar 2017 zu befördern;

ihm den aufgrund der angefochtenen Handlungen entstandenen Schaden, konkret in Form der für die vorliegende Klage und die vorangegangenen Schritte aufgewendeten Zeit und Energie sowie des Kampfes gegen das Gefühl der Zurücksetzung, Ausgrenzung und hartnäckigen Verfolgung seitens einer Behörde, die eigentlich für das Wohl ihrer Bediensteten Sorge tragen und sich ihnen gegenüber wohlwollend oder zumindest neutral verhalten müsste, in Höhe von 100 000 Euro zu ersetzen;

ihm seine Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von 10 000 Euro zu ersetzen;

der Kommission die Kosten zur Gänze aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Gründe geltend.

1.

Verstoß gegen das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) durch die Anstellungsbehörde, weil diese die Verweigerung der Beförderung des Klägers zum einen auf eine zuvor verhängte Sanktion gestützt habe, obwohl diese seine Karriere bereits in Form der Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe beeinträchtigt habe. Zum anderen sei die angefochtene Entscheidung damit begründet worden, dass diese Sanktion mit dem dienstlichen Verhalten in Zusammenhang stehe, obwohl in der Sanktionsentscheidung aus dem Jahr 2016 angegeben sei, dass die geahndeten Handlungen keine Verbindung mit der Funktion und den Aufgaben des Klägers aufwiesen.

2.

Ermessens- und Verfahrensmissbrauch der Anstellungsbehörde durch Nutzung ihres Beförderungsermessens zur Verschärfung der im Jahr 2016 verhängten Sanktion und Missbrauch des Beförderungsverfahrens zur Umgehung der statutarischen Schranken bei der Aussetzung der Vorrückung.


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