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Document 62018TN0506

    Rechtssache T-506/18: Klage, eingereicht am 24. August 2018 — Polen/Kommission

    ABl. C 427 vom 26.11.2018, p. 78–79 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.11.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 427/78


    Klage, eingereicht am 24. August 2018 — Polen/Kommission

    (Rechtssache T-506/18)

    (2018/C 427/105)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Parteien

    Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Durchführungsbeschluss C(2018) 3826 final der Kommission vom 13. Juni 2018 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (1) für nichtig zu erklären, soweit darin Ausgaben der von der Republik Polen zugelassenen Zahlstelle in Höhe von 1 421 755,79 Euro und 1 436 426,73 Euro von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen werden;

    der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

    1.

    Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 (2), weil eine finanzielle Berichtigung auf der Grundlage einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und Rechtsauslegung vorgenommen worden sei

    Die Republik Polen macht geltend, dass die durch den angefochtenen Beschluss von der Unionsfinanzierung ausgeschlossenen Beträge in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die besondere Stützung für den Tabaksektor — nämlich der Verordnung Nr. 73/2009 (3), der Verordnung Nr. 1120/2009 (4) sowie der Verordnung Nr. 1122/2009 (5) — ausgegeben worden seien. Die Art und Weise der Durchführung der Stützung durch die polnischen Behörden habe auch sowohl den nationalen Rechtsnormen als auch dem der Kommission vorgelegten sogenannten Aktionsprogramm betreffend die in Polen im Rahmen der besonderen Stützung nach Art. 68 der Verordnung Nr. 73/2009 durchgeführten Maßnahmen entsprochen.

    Auf den Teil der Rüge hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrollen, der die Kontrollen bei den Erzeugern betrifft, entgegnet die Republik Polen, dass sich weder aus dem Unionsrecht noch aus dem nationalen Recht eine Pflicht der Erzeuger ergeben habe, den gesamten erzeugten Tabak an den Erstverarbeiter zu liefern. Das polnische System der Vor-Ort-Kontrollen habe in vollem Umfang eine wirksame Überprüfung der Erfüllung aller Voraussetzungen der Förderfähigkeit erlaubt.

    Auf den Teil der Rüge hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrollen, der die Kontrollen an den Sammelstellen betrifft, entgegnet die Republik Polen, dass diese Kontrollen in vollem Umfang die Überprüfung der Qualitätsanforderungen gewährleistet hätten, die förderfähiger Rohtabak erfüllen müsse, einschließlich insbesondere der Anforderungen an den Feuchtigkeitsgehalt und den Gehalt an Sand und Verunreinigungen.

    Auf die Rüge, dass ein spezielles System für Kürzungen und Ausschlüsse fehle, entgegnet die Republik Polen, dass das polnische Sanktionssystem im Bereich der besonderen Stützung für den Tabaksektor in vollem Umfang im Einklang mit Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 gestanden habe. Insbesondere sei dieses System sehr restriktiv gewesen und habe die Entstehung jedes Risikos eines finanziellen Schadens für den Fonds ausgeschlossen.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 durch die Anwendung einer pauschalen Korrektur, die — gemessen an dem Risiko eines etwaigen finanziellen Schadens für den Unionshaushalt — extrem überhöht sei

    Nach Ansicht der Republik Polen ist die von der Kommission vorgenommene pauschale Korrektur in Höhe von 5 % zu hoch und überschreitet den etwaigen maximalen Schaden, der dem Fonds entstehen könnte.

    3.

    Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV

    In diesem Zusammenhang rügt die Republik Polen Widersprüche in den Schreiben, die die Kommission im Verlauf des Untersuchungsverfahrens übermittelt habe, und trägt vor, dass die Kommission den Vorwurf nicht begründet habe, dass die Republik Polen gegen einige der von ihr angeführten Unionsrechtsvorschriften verstoßen habe.


    (1)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/873 der Kommission (ABl. 2018, L 152, S. 29).

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. 2009, L 30, S. 16).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. 2009, L 316, S. 1).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. 2009, L 316, S. 65).


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