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Document 62018TN0100

    Rechtssache T-100/18: Klage, eingereicht am 20. Februar 2018 — Wehrheim/EZB

    ABl. C 152 vom 30.4.2018, p. 40–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.4.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 152/40


    Klage, eingereicht am 20. Februar 2018 — Wehrheim/EZB

    (Rechtssache T-100/18)

    (2018/C 152/49)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Christine Wehrheim (Offenbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. De Montigny)

    Beklagte: Europäische Zentralbank

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    1.

    folgende Entscheidungen aufzuheben:

    die Entscheidung vom 3. Juli 2017, mit der ihr (am 10. Mai 2017 gestellter) Antrag auf Ersatz des durch die Streichung der [Auslandszulage] entstandenen Schadens abgelehnt wurde;

    soweit erforderlich, die Entscheidung vom 21. Dezember 2017, mit der ihre (am 3. September 2017 eingelegte) Beschwerde gegen diese Entscheidung ausdrücklich zurückgewiesen wurde;

    2.

    die Beklagte zur Zahlung der in ihren Anträgen geforderten Entschädigung zu verurteilen, nämlich

    der Differenz der Dienstbezüge in Höhe von 700,53 Euro pro Monat seit April 2017, solange sie mit ihrem Dauerbeschäftigtenvertrag bei dem Organ beschäftigt ist;

    der zu den bereits übernommenen 1 079,10 Euro hinzukommenden Umzugskosten, d. h. 1 000 Euro zusätzlich;

    für den entstandenen seelischen Schaden einen Betrag von 2 000 Euro;

    der Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz auf den Gesamtbetrag bis zur vollständigen Zahlung;

    3.

    der Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend, mit dem sie rügt, die beklagte Verwaltung habe eine Pflichtverletzung begangen, da sie ihre Fürsorgepflicht, ihre Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltung und ihre Beistandspflicht verletzt habe und eine Erwartung geschaffen habe, die sich für die Klägerin als nicht erfüllbar herausgestellt habe und die in der Gewährung einer Auslandszulage bestanden habe, obgleich sie ursprünglich nicht die hierfür vom Statut aufgestellten Voraussetzungen erfüllt habe. Dadurch sei ein Schaden entstanden, der in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang mit der Pflichtverletzung des Organs stehe.


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