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Document 62018TN0100
Case T-100/18: Action brought on 20 February 2018 — Wehrheim v ECB
Rechtssache T-100/18: Klage, eingereicht am 20. Februar 2018 — Wehrheim/EZB
Rechtssache T-100/18: Klage, eingereicht am 20. Februar 2018 — Wehrheim/EZB
ABl. C 152 vom 30.4.2018, p. 40–40
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/40 |
Klage, eingereicht am 20. Februar 2018 — Wehrheim/EZB
(Rechtssache T-100/18)
(2018/C 152/49)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Christine Wehrheim (Offenbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. De Montigny)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
1. |
folgende Entscheidungen aufzuheben:
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2. |
die Beklagte zur Zahlung der in ihren Anträgen geforderten Entschädigung zu verurteilen, nämlich
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3. |
der Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend, mit dem sie rügt, die beklagte Verwaltung habe eine Pflichtverletzung begangen, da sie ihre Fürsorgepflicht, ihre Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltung und ihre Beistandspflicht verletzt habe und eine Erwartung geschaffen habe, die sich für die Klägerin als nicht erfüllbar herausgestellt habe und die in der Gewährung einer Auslandszulage bestanden habe, obgleich sie ursprünglich nicht die hierfür vom Statut aufgestellten Voraussetzungen erfüllt habe. Dadurch sei ein Schaden entstanden, der in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang mit der Pflichtverletzung des Organs stehe.