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Document 62018TJ0163

    Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 12. Februar 2020 (Auszüge).
    Gabriel Amisi Kumba gegen Rat der Europäischen Union.
    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo – Einfrieren von Geldern – Verlängerung der Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste der betroffenen Personen – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Pflicht des Rates, die neuen Gesichtspunkte mitzuteilen, die die Verlängerung der restriktiven Maßnahmen rechtfertigen – Rechtsfehler – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Eigentumsrecht – Verhältnismäßigkeit – Unschuldsvermutung – Einrede der Rechtswidrigkeit.
    Rechtssache T-163/18.

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2020:57

     URTEIL DES GERICHTS (Neunte erweiterte Kammer)

    12. Februar 2020 ( *1 )

    „Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo – Einfrieren von Geldern – Verlängerung der Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste der betroffenen Personen – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Pflicht des Rates zur Mitteilung der neuen Umstände, die die Verlängerung der restriktiven Maßnahmen rechtfertigen – Rechtsfehler – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Eigentumsrecht – Verhältnismäßigkeit – Unschuldsvermutung – Einrede der Rechtswidrigkeit“

    In der Rechtssache T‑163/18,

    Gabriel Amisi Kumba, wohnhaft in Kinshasa (Demokratische Republik Kongo), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf, M. Forgeois und A. Guillerme,

    Kläger,

    gegen

    Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix, H. Marcos Fraile und S. Van Overmeire als Bevollmächtigte,

    Beklagter,

    wegen einer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2017/2282 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2017, L 328, S. 19), soweit er den Kläger betrifft,

    erlässt

    DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni, der Richter L. Madise und R. da Silva Passos (Berichterstatter), der Richterin K. Kowalik-Bańczyk und des Richters C. Mac Eochaidh,

    Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2019

    folgendes

    Urteil ( 1 )

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    1

    Der Kläger, Herr Gabriel Amisi Kumba, ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo.

    2

    Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist das vom Rat der Europäischen Union eingeführte System restriktiver Maßnahmen, die darauf abzielen, einen dauerhaften Frieden in der Demokratischen Republik Kongo herzustellen und Druck auf Personen und Einrichtungen auszuüben, die gegen das gegen diesen Staat verhängte Waffenembargo verstoßen.

    3

    Am 18. Juli 2005 erließ der Rat auf der Grundlage der Art. 60, 301 und 308 EG die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2005, L 193, S. 1).

    4

    Am 20. Dezember 2010 erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (ABl. 2010, L 336, S. 30).

    5

    Am 12. Dezember 2016 erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 215 AEUV die Verordnung (EU) 2016/2230 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 (ABl. 2016, L 336 I, S. 1).

    6

    Am selben Tag erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss (GASP) 2016/2231 zur Änderung des Beschlusses 2010/788 (ABl. 2016, L 336 I, S. 7).

    7

    In den Erwägungsgründen 2 bis 4 des Beschlusses 2016/2231 heißt es:

    „(2)

    Am 17. Oktober 2016 hat der Rat Schlussfolgerungen angenommen, in denen er seine tiefe Besorgnis über die politische Lage in der Demokratischen Republik Kongo zum Ausdruck gebracht hat. Insbesondere hat er aufs Schärfste die äußerst brutalen Gewalttaten verurteilt, die am 19. und 20. September in Kinshasa stattgefunden haben, und darauf hingewiesen, dass diese die ausweglose Lage noch verschlimmert haben, in die das Land dadurch geraten ist, indem nicht innerhalb der verfassungsmäßigen Frist bis zum 20. Dezember 2016 zu den Präsidentschaftswahlen aufgerufen wurde.

    (3)

    Der Rat hat betont, dass die Regierung der Demokratischen Republik Kongo sich eindeutig dazu verpflichten muss, für die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit Sorge zu tragen und jeglicher Instrumentalisierung der Justiz ein Ende zu setzen, um ein für den Dialog und die Wahlen günstiges Klima zu schaffen. Er hat an alle Akteure appelliert, keine Gewalt anzuwenden.

    (4)

    Ferner hat der Rat darauf hingewiesen, dass er bereit ist, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, einschließlich restriktiver Maßnahmen gegen diejenigen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, zur Gewalt aufrufen oder einen einvernehmlichen, friedlichen Ausweg aus der Krise sabotieren, der dem Bestreben des Volkes der Demokratischen Republik Kongo, seine Vertreter zu wählen, gerecht wird.“

    8

    Art. 3 Abs. 2 des Beschlusses 2010/788 in der durch den Beschluss 2016/2231 geänderten Fassung sieht vor:

    „Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen Personen und Einrichtungen verhängt, die

    a)

    eine einvernehmliche und friedliche Lösung im Hinblick auf Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo unter anderem durch Gewaltakte, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt oder durch die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit behindern;

    b)

    an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt sind, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder ‑übergriffe darstellen;

    c)

    mit den in den Buchstaben a und b genannten Personen und Einrichtungen in Verbindung stehen,

    die in Anhang II aufgeführt sind.“

    9

    Nach Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2010/788 in der durch den Beschluss 2016/2231 geänderten Fassung „[treffen d]ie Mitgliedstaaten … die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Personen nach Artikel 3 in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen“.

    10

    Art. 5 Abs. 1, 2 und 5 des Beschlusses 2010/788 in der durch den Beschluss 2016/2231 geänderten Fassung sieht vor:

    „(1)   Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Personen oder Einrichtungen nach Artikel 3 befinden oder die von Einrichtungen gehalten werden, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder von Personen oder Einrichtungen befinden, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, wie sie in den Anhängen I und II aufgeführt sind, werden eingefroren.

    (2)   Den Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

    (5)   In Bezug auf Personen und Einrichtungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

    a)

    zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der Personen und Einrichtungen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen – unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen – notwendig sind;

    b)

    ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

    d)

    für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.“

    11

    Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses 2010/788 in der durch den Beschluss 2016/2231 geänderten Fassung sieht vor:

    „(2)   Auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik erstellt und ändert der Rat die Liste in Anhang II.“

    12

    Art. 7 Abs. 2 und 3 des Beschlusses 2010/788 in der durch den Beschluss 2016/2231 geänderten Fassung sieht vor:

    „(2)   Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Artikel 6 Absatz 2 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

    (3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.“

    13

    Nach Art. 9 Abs. 2 des Beschlusses 2010/788 in der durch den Beschluss 2016/2231 geänderten Fassung „[gelten d]ie in Artikel 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen … bis zum 12. Dezember 2017“ und „werden gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass ihre Ziele nicht erreicht wurden“.

    14

    Art. 2b Abs. 1 der Verordnung Nr. 1183/2005 in der durch die Verordnung 2016/2230 geänderten Fassung sieht seinerseits vor:

    „(1)   In Anhang Ia sind die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgeführt, die vom Rat aus einem der folgenden Gründe benannt wurden:

    b)

    Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo.“

    15

    Der Name des Klägers wurde durch den Beschluss 2016/2231 in die Liste der Personen und Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses 2010/788 (im Folgenden: streitige Liste) und durch die Verordnung 2016/2230 in die Liste der Personen und Einrichtungen in Anhang Ia der Verordnung Nr. 1183/2005 aufgenommen.

    16

    In Anhang II des Beschlusses 2010/788 in der durch den Beschluss 2016/2231 geänderten Fassung und in Anhang Ia der Verordnung Nr. 1183/2005 in der durch die Verordnung 2016/2230 geänderten Fassung rechtfertigte der Rat den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger mit folgenden Gründen:

    „Befehlshaber der 1. Verteidigungszone der kongolesischen Armee (FARDC), dessen Truppen an der unverhältnismäßigen Anwendung von Gewalt und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa beteiligt waren. In dieser Eigenschaft war Gabriel Amisi Kumba daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.“

    17

    Am 13. Dezember 2016 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/788, geändert durch den Beschluss 2016/2231, und der Verordnung Nr. 1183/2005, geändert durch die Verordnung 2016/2230 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo, unterliegen (ABl. 2016, C 463, S. 2). In dieser Bekanntmachung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass die betreffenden Personen beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen vor dem 1. Oktober 2017 beantragen können, dass der Beschluss, sie in die streitige Liste und in die Liste der Personen und Einrichtungen in Anhang Ia der Verordnung Nr. 1183/2005 aufzunehmen, überprüft wird. In dieser Bekanntmachung war auch angegeben, dass allen eingegangenen Bemerkungen bei der später gemäß Art. 9 des Beschlusses 2010/788 durchzuführenden Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen werde.

    18

    Mit Klageschrift, die am 6. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Kläger eine Klage, die im Wesentlichen auf die Nichtigerklärung der Verordnung 2016/2230 gerichtet war, soweit diese ihn betraf. Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T‑141/17 eingetragen.

    19

    Am 29. Mai 2017 erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 31 Abs. 2 EUV und Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses 2010/788 den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/905 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788 (ABl. 2017, L 138 I, S. 6). Am selben Tag erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) 2017/904 zur Durchführung von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1183/2005 (ABl. 2017, L 138 I, S. 1). Durch diese Rechtsakte wurden die Namen weiterer natürlicher Personen in die streitige Liste bzw. in die Liste in Anhang Ia der Verordnung Nr. 1183/2005 aufgenommen.

    20

    Im Anschluss an das Verfahren zur Überprüfung der streitigen Maßnahmen erließ der Rat am 11. Dezember 2017 auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss (GASP) 2017/2282 zur Änderung des Beschlusses 2010/788 (ABl. 2017, L 328, S. 19, im Folgenden: angefochtener Beschluss). Durch Art. 1 dieses Beschlusses wurde Art. 9 Abs. 2 des Beschlusses 2010/788 durch folgenden Text ersetzt:

    „Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten bis zum 12. Dezember 2018. Sie werden gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass ihre Ziele nicht erreicht wurden.“

    21

    Aufgrund der Klagerücknahme des Klägers wurde die oben in Rn. 18 erwähnte Rechtssache T‑141/17 mit Beschluss vom 7. Dezember 2018 im Register des Gerichts gestrichen.

    Verfahren und Anträge der Parteien

    22

    Mit Klageschrift, die am 8. März 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

    23

    Mit Beschluss vom 12. Oktober 2018 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts entschieden, die vorliegende Rechtssache und die Rechtssachen T‑164/18, Kampete/Rat, T‑165/18, Kahimbi Kasagwe/Rat, T‑166/18, Ilunga Luyoyo/Rat, T‑167/18, Kanyama/Rat, T‑168/18, Numbi/Rat, und T‑169/18, Kibelisa Ngambasai/Rat, zum gemeinsamen schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Verfahren zu verbinden.

    24

    Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Am 15. Mai 2019 hat das Gericht die Rechtssache an die Neunte erweiterte Kammer verwiesen.

    25

    Die Parteien haben in der Sitzung vom 4. Juli 2019 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

    26

    Der Kläger beantragt,

    den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er ihn betrifft;

    dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

    27

    Der Rat beantragt,

    die Klage abzuweisen;

    hilfsweise, für den Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, dessen Wirkungen in Bezug auf den Kläger bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Gerichts oder, falls innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt wird, bis zu dessen Zurückweisung aufrechtzuerhalten;

    dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtliche Würdigung

    28

    Zur Stützung seines Antrags auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bringt der Kläger vier Klagegründe vor, mit denen er erstens eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zweitens einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, drittens eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des Eigentumsrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und viertens die Rechtswidrigkeit des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788 und des Art. 2b Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1183/2005 geltend macht.

    Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    29

    Der erste Klagegrund besteht aus zwei Teilen, mit denen erstens eine Verletzung der Begründungspflicht und zweitens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden.

    Erster Teil des ersten Klagegrundes

    30

    Mit dem ersten Teil des ersten Klagegrundes macht der Kläger geltend, der Rat habe die in Art. 296 AEUV vorgesehene Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts verletzt. Er trägt vor, die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei äußerst knapp, weil der Rat weder einen präzisen Vorwurf noch einen bestimmten und erkennbaren Sachverhalt vorbringe, der es ermöglichen würde, ihm die in dieser Begründung erhobenen Vorwürfe ohne ernsthaften Zweifel zuzuordnen. Nach Auffassung des Klägers stützt sich der angefochtene Beschluss somit auf rein mutmaßliche Behauptungen, die zu überprüfen unmöglich seien und die ihn dazu zwängen, Negativbeweise für das Nichtvorliegen der ihm vorgeworfenen allgemeinen Tatsachen zu erbringen, was zu einer Umkehr der Beweislast führe.

    31

    Der Rat tritt diesem Vorbringen entgegen.

    32

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, wie sie in Art. 296 AEUV vorgesehen ist, dem Zweck dient, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und außerdem dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rechtsakts zu ermöglichen. Die so verstandene Begründungspflicht ist ein wesentlicher Grundsatz des Unionsrechts, von dem Ausnahmen nur aufgrund zwingender Erwägungen möglich sind. Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat, T‑562/10, EU:T:2011:716, Rn. 32).

    33

    Ferner muss die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 54, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, EU:T:2009:401, Rn. 82).

    34

    Die Begründungspflicht, der der Rat nachzukommen hat, erstreckt sich zum einen auf die Angabe der Rechtsgrundlage der beschlossenen Maßnahme und zum anderen auf die Umstände, die darauf schließen lassen, dass das eine oder andere Eintragungskriterium bei den Betroffenen erfüllt ist (Urteil vom 18. September 2014, Central Bank of Iran/Rat, T‑262/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:777, Rn. 86).

    35

    Folglich ist zu prüfen, ob die Begründung des angefochtenen Rechtsakts ausdrückliche Bezugnahmen auf das Kriterium der streitigen Eintragung enthält und ob diese Begründung gegebenenfalls als ausreichend angesehen werden kann, um dem Kläger die Prüfung der Begründetheit des angefochtenen Rechtsakts und seine Verteidigung vor dem Gericht sowie dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2014, Central Bank of Iran/Rat, T‑262/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:777, Rn. 88).

    36

    Schließlich muss die Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine restriktive Maßnahme verhängt wird, nicht nur die Rechtsgrundlage dieser Maßnahme nennen, sondern auch die besonderen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 52, und vom 25. März 2015, Central Bank of Iran/Rat, T‑563/12, EU:T:2015:187, Rn. 55).

    37

    Im vorliegenden Fall ist hervorzuheben, dass der Zweck des angefochtenen Beschlusses darin besteht, die Aufnahme des Namens des Klägers in die streitige Liste unter Aufrechterhaltung der Gründe zu verlängern, die der Rat bei der ursprünglichen Aufnahme seines Namens im Beschluss 2016/2231, mit dem der Beschluss 2010/788 geändert wurde, angeführt hatte.

    38

    Nach Auffassung des Klägers ist eine derartige Begründung äußerst knapp, weil der Rat keinen präzisen Vorwurf erhebe, der es ermögliche, die gegen ihn in dieser Begründung erhobenen Vorwürfe ihm zuzurechnen.

    39

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der durch den Beschluss 2016/2231 in den Beschluss 2010/788 eingefügte Art. 3 Abs. 2 Buchst. b besagt, dass der Anhang II die Personen und Einrichtungen aufführt, bei denen der Rat davon ausgegangen ist, dass sie „an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt sind, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder ‑übergriffe darstellen“.

    40

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die vom Rat angeführte und oben in Rn. 16 wiedergegebene Begründung für die Aufnahme des Klägers in die streitige Liste auf dessen Eigenschaft als Befehlshaber der 1. Verteidigungszone der kongolesischen Armee (FARDC) und auf deren Beteiligung an einer unverhältnismäßigen Anwendung von Gewalt und an gewaltsamen Repressionen abstellt, die im September 2016 in Kinshasa (Demokratische Republik Kongo) angeordnet wurden.

    41

    Eine solche Begründung führt die spezifischen und konkreten Gesichtspunkte an, die sich sowohl auf die vom Kläger ausgeübten beruflichen Funktionen als auch auf die Art der genannten Handlung beziehen, und stellt fest, dass der Kläger an schweren Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt gewesen sei. Sie ermöglicht es in der Tat, die Gründe zu verstehen, die den Rat dazu veranlasst haben, gegen den Kläger restriktive Maßnahmen zu ergreifen, weil er in seiner Funktion als Befehlshaber der 1. Verteidigungszone der FARDC für die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt und für gewaltsame Repressionen im September 2016 in Kinshasa verantwortlich sei.

    42

    Wie der Rat zu Recht geltend macht, werden in der Begründung der durch den angefochtenen Beschluss verlängerten Aufnahme des Klägers in die streitige Liste die besonderen und konkreten Gründe dargelegt, aus denen die Aufnahmekriterien auf den Kläger anwendbar waren, und insbesondere zum einen eine eindeutig bezeichnete Rechtsgrundlage genannt, die sich auf die Aufnahmekriterien bezieht, und zum anderen Gründe im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Klägers angeführt, die es ihm ermöglichen, die Gründe zu verstehen, die die Aufnahme seines Namens in die streitige Liste gerechtfertigt haben. Darüber hinaus war dem Kläger der Kontext, in dem der angefochtene Beschluss erlassen wurde, bekannt, weil er, wie oben in den Rn. 18 und 21 erwähnt, vor dem Gericht im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass die erstmalige Aufnahme seines Namens rechtswidrig gewesen sei, und weil die Gründe für diese Aufnahme durch den angefochtenen Beschluss nicht geändert wurden.

    43

    Folglich kann dem Kläger bei verständiger Betrachtung nicht verborgen geblieben sein, dass der Rat sich, als er die Gründe für die mit dem Beschluss 2016/2231 angeordnete ursprüngliche Aufnahme des Klägers in die streitige Liste durch den angefochtenen Beschluss bestätigte, auf den Umstand bezog, dass der Kläger in Anbetracht seiner Funktionen als Befehlshaber der 1. Verteidigungszone der FARDC die Macht hatte, das Verhalten der Soldaten der FARDC, die an der unverhältnismäßigen Anwendung von Gewalt und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa beteiligt waren, direkt zu beeinflussen.

    44

    Im Licht der Gründe für seine Aufnahme in die streitige Liste war der Kläger in der Lage, die Begründetheit der gegen ihn erlassenen restriktiven Maßnahmen in sachgerechter Weise in Frage zu stellen. Es stand ihm daher frei, die Tatsachen zu bestreiten, auf die sich der angefochtene Beschluss stützt, indem er u. a. seinen Status als Befehlshaber innerhalb der FARDC oder seine Verantwortung für die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt und die gewaltsame Repression leugnete, an denen die FARDC im September 2016 in Kinshasa beteiligt war, indem er die Existenz solcher Ereignisse bestritt, oder aber, indem er abstritt, an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt gewesen zu sein, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen. Dies hat er im Übrigen im zweiten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem er einen offensichtlichen Beurteilungsfehler rügt, im Wesentlichen getan.

    45

    Daraus folgt, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses ausreichend war, um es dem Kläger zu ermöglichen, seine Gültigkeit anzufechten, und dem Gericht die Kontrolle der Rechtmäßigkeit zu ermöglichen. Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

    Zweiter Teil des ersten Klagegrundes

    46

    Mit dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes macht der Kläger geltend, dass der Rat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Er ist der Auffassung, dass der für das Einfrieren von Geldern notwendige Überraschungseffekt zwar bedeute, dass der Rat vor der erstmaligen Aufnahme einer Person oder Einrichtung in eine Liste, durch die restriktive Maßnahmen verhängt würden, keine Anhörung durchzuführen brauche, dass dieser Effekt aber im Rahmen der Überprüfung eines solchen Beschlusses über die erstmalige Aufnahme – wie im vorliegenden Fall – nicht mehr von Belang sei und der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens sowohl hinsichtlich der Mitteilung der Gründe vor dem Beschluss über die Belassung auf der streitigen Liste als auch hinsichtlich des Rechts auf Anhörung beachtet werden müsse. Er fügt hinzu, dass er eine Anhörung vor dem Rat beantragt habe, der aber bis zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage noch nicht über diesen Antrag entschieden habe.

    47

    In der Erwiderung macht der Kläger erstens geltend, dass er während der Ausarbeitung der verschiedenen Berichte, die der Rat zur Stützung der angefochtenen Beschlüsse verwendet habe, nie vom Gemeinsamen Büro der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNJHRO) angehört worden sei, was den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien nicht entspreche und zeige, dass er vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses hätte angehört werden müssen, zumal er dem Rat am 21. Februar 2018 Beweise vorgelegt habe, die die Stichhaltigkeit der angeführten Gründe in Frage stellen könnten. Zweitens macht der Kläger geltend, dass der Rat sich beim Erlass des angefochtenen Beschlusses ihm gegenüber auf Beweismittel gestützt habe, die im Vergleich zum ursprünglichen Beschluss über die Aufnahme seines Namens in die streitige Liste neu gewesen seien.

    48

    Der Rat tritt diesem Vorbringen entgegen, indem er darauf hinweist, dass der angefochtene Beschluss auf denselben Gründen beruhe, die der erstmaligen Aufnahme des Klägers in die streitige Liste gemäß dem Beschluss 2016/2231 zugrunde gelegen hätten. Daraus folge, dass er den Kläger vor der Annahme des angefochtenen Beschlusses nicht habe anzuhören brauchen.

    49

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) jede Person das Recht hat, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird.

    50

    Nach der Rechtsprechung ist es im Rahmen eines Verfahrens, das den Erlass der Entscheidung betrifft, den Namen einer Person in eine Liste im Anhang eines Rechtsakts zum Erlass restriktiver Maßnahmen aufzunehmen oder auf dieser Liste zu belassen, zur Achtung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erforderlich, dass die zuständige Unionsbehörde der betroffenen Person die dieser Behörde vorliegenden, diese Person belastenden Informationen, auf die sie ihre Entscheidung stützt, mitteilt, damit diese Person ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es angebracht ist, den Unionsrichter anzurufen. Im Zusammenhang mit dieser Mitteilung muss die zuständige Unionsbehörde diese Person außerdem in die Lage versetzen, ihren Standpunkt zu den gegen sie herangezogenen Gründen in sachdienlicher Weise vorzutragen (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 111 und 112, und vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, EU:T:2006:384, Rn. 93).

    51

    Im Fall eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern einer Person oder einer Organisation ist der Rat nicht verpflichtet, der betroffenen Person oder Organisation im Voraus die Gründe mitzuteilen, aus denen er beabsichtigt, sie erstmalig in die Liste der Personen und Organisationen aufzunehmen, deren Gelder eingefroren werden. Eine solche Maßnahme muss nämlich, um ihre Wirksamkeit nicht einzubüßen, naturgemäß einen Überraschungseffekt haben und unverzüglich zur Anwendung kommen. In diesem Fall genügt es grundsätzlich, dass das Organ gleichzeitig mit oder unmittelbar nach Erlass des Beschlusses über das Einfrieren von Geldern der betroffenen Person oder Organisation die Gründe mitteilt und sie anhört (Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 61).

    52

    Hingegen ist der Überraschungseffekt bei einem Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern, nach dem eine bereits in die Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder eingefroren werden, aufgenommene Person oder Organisation dort verbleibt, nicht mehr erforderlich, um die Wirksamkeit der Maßnahme sicherzustellen, so dass grundsätzlich vor Erlass eines solchen Beschlusses die belastenden Umstände mitgeteilt werden müssen und der betroffenen Person oder Organisation Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden muss (Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 62).

    53

    Insoweit hat der Gerichtshof betont, dass der Schutzgedanke, dem durch das Erfordernis der Mitteilung der belastenden Umstände und durch das Recht Rechnung getragen wird, vor Erlass von Rechtsakten, durch die der Name einer Person oder Organisation auf einer Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen oder Organisationen belassen wird, Stellung nehmen zu können, von fundamentaler und entscheidender Bedeutung für die Verteidigungsrechte ist. Dies gilt umso mehr, als sich die betreffenden restriktiven Maßnahmen auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und Vereinigungen erheblich auswirken (Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 64).

    54

    Dieses Recht, vor dem Erlass solcher Rechtsakte gehört zu werden, muss gewahrt werden, wenn der Rat in dem Beschluss, den Namen einer Person auf dieser Liste zu belassen, ihr gegenüber neue Umstände anführt, d. h. solche, die im ursprünglichen Beschluss über ihre Aufnahme in diese Liste nicht enthalten waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2015, Ipatau/Rat, C‑535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. April 2016, Central Bank of Iran/Rat, C‑266/15 P, EU:C:2016:208, Rn. 33).

    55

    Im vorliegenden Fall beruht die im angefochtenen Beschluss angeordnete Aufrechterhaltung der Aufnahme des Klägers in die streitige Liste zwar, wie der Rat hervorhebt, auf denselben Gründen wie denen, die den Erlass des ursprünglichen Rechtsakts gerechtfertigt haben, mit dem die betreffenden restriktiven Maßnahmen verhängt wurden.

    56

    Dieser Umstand allein kann jedoch nicht bedeuten, dass der Rat nicht verpflichtet gewesen wäre, die Verteidigungsrechte des Klägers zu achten und ihm insbesondere Gelegenheit zu geben, sich in sachdienlicher Weise zu den Tatsachen zu äußern, auf deren Grundlage der Rat den angefochtenen Beschluss über die Belassung seines Namens auf der streitigen Liste angenommen hat.

    57

    Ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt, ist nämlich anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen, insbesondere des Inhalts des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    58

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass restriktive Maßnahmen Sicherungscharakter haben und definitionsgemäß vorläufiger Natur sind, so dass ihre Gültigkeit immer von der Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die ihrem Erlass zugrunde gelegen haben, sowie von der Notwendigkeit abhängig ist, sie zur Erreichung des mit ihnen verbundenen Ziels aufrechtzuerhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2014, Yusef/Kommission, T‑306/10, EU:T:2014:141, Rn. 62 und 63). In diesem Sinne sieht Art. 9 Abs. 2 des Beschlusses 2010/788 in der durch den Beschluss 2016/2231 geänderten Fassung vor, dass die restriktiven Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo bis zum 12. Dezember 2017 gelten und „gegebenenfalls verlängert oder geändert [werden], wenn der Rat der Auffassung ist, dass ihre Ziele nicht erreicht wurden“.

    59

    Daraus folgt, dass der Rat bei der regelmäßigen Überprüfung dieser restriktiven Maßnahmen eine aktualisierte Bewertung der Lage vorzunehmen und eine Bilanz der Auswirkungen dieser Maßnahmen zu ziehen hat, um festzustellen, ob sie es ermöglicht haben, die mit der ursprünglichen Aufnahme der Namen der betreffenden Personen und Einrichtungen in die streitige Liste verfolgten Ziele zu erreichen, oder ob im Hinblick auf diese Personen und Einrichtungen nach wie vor dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann.

    60

    In diesem Zusammenhang hat das Gericht im Urteil vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat (T‑288/15, EU:T:2018:619, Rn. 316 und die dort angeführte Rechtsprechung), entschieden, dass der Rat den Klägern zur Wahrung ihrer Verteidigungsrechte vor dem Erlass eines Beschlusses zur Verlängerung der gegen sie verhängten restriktiven Maßnahmen diejenigen Umstände mitteilen muss, die er bei der regelmäßigen Überprüfung der betreffenden Maßnahmen herangezogen hat, um die Informationen zu aktualisieren, mit denen er die ursprüngliche Aufnahme ihrer Namen in die Liste der solchen restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen gerechtfertigt hatte.

    61

    Somit war der Rat im vorliegenden Fall angesichts des ursprünglichen Ziels der restriktiven Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo, nämlich im Wesentlichen ein für die Abhaltung von Wahlen günstiges Klima zu gewährleisten und allen Menschenrechtsverletzungen ein Ende zu setzen (siehe oben, Rn. 7), bei der regelmäßigen Überprüfung der gegen den Kläger verhängten restriktiven Maßnahmen verpflichtet, diesem gegebenenfalls alle neuen Umstände mitzuteilen, die er heranzog, um nicht nur die Informationen über seine persönliche Situation, sondern auch die über die politische Lage und die Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo zu aktualisieren.

    62

    Aus den Akten geht hervor, dass der Rat, wie er in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts bestätigt hat, beim Erlass des angefochtenen Beschlusses zusätzlich zu den Informationen, die ihm bereits bei der erstmaligen Aufnahme des Klägers in die streitige Liste vorlagen, die Informationen berücksichtigt hat, die in dem internen Dokument vom 23. Oktober 2017 mit dem Aktenzeichen COREU GASP/1492/17 enthalten waren. Erstens war in diesem Dokument vom 23. Oktober 2017 angegeben, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Zeitplan für die Wahlen veröffentlicht war und die Unabhängige Nationale Wahlkommission am 11. Oktober 2017 erklärt hatte, dass für die Vorbereitung der Wahlen mindestens 504 Tage benötigt würden. Zweitens ging aus diesem Dokument hervor, dass die Mission der Vereinten Nationen für die Stabilisierung in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) einerseits über eine Verschlechterung der Sicherheitslage in vielen Teilen der Demokratischen Republik Kongo und andererseits über eine erhöhte regionale Instabilität nach dem Wegzug der aus den Konfliktzonen flüchtenden Zivilbevölkerung berichtet hatte. Drittens war in diesem Dokument angegeben, dass die Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung noch immer unterdrückt würden, wie das Verbot von Demonstrationen gegen die Nichtveröffentlichung eines Zeitplans für die Wahlen und, im August 2017, die Blockierung der sozialen Medien nach der Ankündigung eines Generalstreiks belegten.

    63

    Desgleichen geht aus den Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Dezember 2017 hervor, dass ihm zum Zeitpunkt der Annahme des angefochtenen Beschlusses ein weiterer Anlass zur Aktualisierung bekannt war, nämlich ein am 5. November 2017 veröffentlichter Zeitplan für die Wahlen, mit dem der Termin für die Präsidentschaftswahlen auf den 23. Dezember 2018 festgelegt wurde. Eine solche Ankündigung hinderte den Rat jedoch nicht daran, den Status quo in der Demokratischen Republik Kongo als fortbestehend anzusehen.

    64

    Obwohl der Rat mit dem angefochtenen Beschluss die restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger aus denselben Gründen verlängerte, auf die er die ursprüngliche Aufnahme seines Namens in die streitige Liste gemäß dem Beschluss 2016/2231 gestützt hatte, stellen die oben in den Rn. 62 und 63 genannten Aktualisierungen daher neue Umstände dar, die vom Rat beim Erlass des angefochtenen Beschlusses berücksichtigt wurden. Folglich hätte der Rat gemäß den oben in Rn. 61 gemachten Ausführungen vor dem Erlass eines solchen Beschlusses die Stellungnahme des Klägers zu diesen Umständen einholen müssen. Es steht aber fest, dass er das nicht getan hat.

    65

    In diesem Zusammenhang kommt es weder darauf an, dass der ursprünglichen Aufnahme des Klägers in die streitige Liste die Veröffentlichung einer Mitteilung an die von den Maßnahmen betroffenen Personen im Amtsblatt folgte, in der diese aufgefordert wurden, vor dem 1. Oktober 2017 einen Antrag auf Überprüfung beim Rat zu stellen, noch darauf, dass der Kläger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Der Rat kann nämlich von seiner Pflicht zur Wahrung der Verteidigungsrechte nicht mit der Begründung entbunden werden, dass eine Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, beantragen könne, dass diese Maßnahmen nicht mehr auf sie angewandt werden.

    66

    Außerdem geht aus den Akten nicht hervor, dass der Kläger hätte voraussehen können, dass der Rat unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 62 und 63 beschriebenen Umstände in Bezug auf die Nichtveröffentlichung eines Zeitplans für die Wahlen, auf die Verschlechterung der Sicherheitslage und auf die fortgesetzte Unterdrückung der öffentlichen Freiheiten in vielen Teilen des Landes – zu denen der Kläger vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses Stellung zu nehmen keine Gelegenheit erhalten hatte – zu dem Ergebnis gelangen würde, dass die Situation in der Demokratischen Republik Kongo unverändert geblieben sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die restriktiven Maßnahmen einen vorläufigen Charakter haben (siehe oben, Rn. 58), der durch die Bestimmungen des angefochtenen Beschlusses selbst gewährleistet wird (siehe oben, Rn. 20).

    67

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss am Ende eines Verfahrens erlassen worden ist, in dem die Verteidigungsrechte des Klägers nicht gewahrt wurden.

    68

    Aus alledem kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass das Versäumnis des Rates, dem Kläger die neuen Umstände mitzuteilen, die im internen Dokument vom 23. Oktober 2017 mit dem Aktenzeichen COREU GASP/1492/17 und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Dezember 2017 erwähnt sind, und die Tatsache, dass der Kläger vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses durch den Rat keine Gelegenheit hatte, zu diesen Umständen Stellung zu nehmen, die Nichtigerklärung dieser Beschlüsse nach sich ziehen.

    69

    Der Unionsrichter hat nämlich im Fall einer Unregelmäßigkeit, die die Verteidigungsrechte beeinträchtigt, zu prüfen, ob das fragliche Verfahren unter den speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umständen des konkreten Falles zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn sich der Kläger ohne diesen Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C‑141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 81, 88, 92, 94 und 107, und vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T‑288/15, EU:T:2018:619, Rn. 325 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    70

    Im vorliegenden Fall enthalten die Akten aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass die betreffenden restriktiven Maßnahmen nicht gegen den Kläger aufrechterhalten worden wären, wenn ihm die neuen Umstände, mit denen der Rat seine Beurteilung der politischen Lage und der Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo aktualisiert hat, mitgeteilt worden wären.

    71

    Hierzu ist festzustellen, dass der Kläger keinen genauen Hinweis darauf gegeben hat, dass er, wenn er sich vor dem Erlass der angefochtenen Beschlüsse zu den oben in den Rn. 62 und 63 beschriebenen neuen Umständen hätte äußern können, in der Lage gewesen wäre, ihren Inhalt oder ihre Relevanz für die Belassung seines Namens auf der streitigen Liste in Frage zu stellen.

    72

    Im Übrigen hat der Kläger auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung die Existenz eines Status quo in der Demokratischen Republik Kongo zwischen dem Zeitpunkt der am 13. Dezember 2016 beschlossenen erstmaligen Aufnahme seines Namens in die streitige Liste und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses über die Beibehaltung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen als solche nicht bestritten.

    73

    Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis des Verfahrens anders hätte ausfallen können, wenn dem Kläger die oben in den Rn. 62 und 63 genannten Umstände vor dem Erlass der angefochtenen Beschlüsse mitgeteilt worden wären. Auch die Tatsache, dass der Rat bei der Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger bestimmte neue Umstände zugrunde gelegt hat, ist daher nicht geeignet, den angefochtenen Beschluss rechtswidrig zu machen.

    74

    Soweit der Kläger zur Stützung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes geltend macht, dass er vom UNJHRO im Rahmen der Erstellung der Berichte dieses Büros, auf die sich der Rat zur Stützung des angefochtenen Beschlusses berufe, nicht angehört worden sei, genügt der Hinweis, dass die Unionsgerichte nicht befugt sind, die Übereinstimmung der von den Organen der Vereinten Nationen (UNO) durchgeführten Untersuchungen mit den Grundrechten zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Badica und Kardiam/Rat, T‑619/15, EU:T:2017:532, Rn. 65).

    75

    Schließlich ist das Argument des Klägers, dass der Rat ihn hätte anhören müssen, zurückzuweisen, weil ihm weder die fragliche Regelung noch der allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte einen Anspruch auf förmliche Anhörung verleiht (vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T‑35/10 und T‑7/11, EU:T:2013:397, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    76

    Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet und damit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

    Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler

    77

    Mit dem zweiten Klagegrund macht der Kläger geltend, der Rat habe Fehler begangen, als er zu dem Schluss gekommen sei, dass der Kläger „an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt [gewesen sei], die schwere Menschenrechtsverletzungen oder ‑übergriffe darstell[t]en“.

    78

    Der vorliegende Klagegrund umfasst zwei Teile. Mit dem ersten Teil macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass der Rat einen Rechtsfehler begangen habe, als er seinen Namen aufgrund von Tatsachen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses nicht mehr bestanden hätten, auf der streitigen Liste belassen habe. Mit dem zweiten Teil wendet sich der Kläger gegen die vom Rat vorgenommene Beurteilung seiner Funktionen und Aufgaben und bestreitet, dass hinreichend genaue und konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen, die es rechtfertigten, seinen Namen auf der streitigen Liste zu belassen.

    Erster Teil des zweiten Klagegrundes

    79

    Mit dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes macht der Kläger geltend, dass die vom Rat in der Begründung für die Aufnahme seines Namens in die angefochtene Liste angeführten Tatsachen einen Zeitabschnitt beträfen, der überholt sei. Aus der Verwendung des Partizips Präsens in [der französischen Sprachfassung von] Art. 3 Abs. 2 des Beschlusses 2010/788 in der durch den Beschluss 2016/2231 geänderten Fassung ergebe sich nämlich, dass die Handlungen, die den von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen oder Einrichtungen vorgeworfen würden, zum Zeitpunkt der Verlängerung dieser Maßnahmen fortbestehen müssten. Das Fehlen einer gegenwärtigen Beteiligung des Klägers an den ihm vorgeworfenen Handlungen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses habe jedoch zur Folge, dass die betreffenden restriktiven Maßnahmen obsolet seien.

    80

    Dem fügt der Kläger hinzu, dass der Rat, indem er diese Maßnahmen aufgrund von Tatsachen beibehalten habe, die nicht mehr aktuell gewesen seien, in Wirklichkeit eine verdeckte strafrechtliche Sanktion erlassen habe, obwohl die restriktiven Maßnahmen nur eine Sicherungswirkung hätten, deren Ziel es sei, die Adressaten dieser Maßnahmen zu einer Änderung ihres Verhaltens zu veranlassen.

    81

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788 in der durch den Beschluss 2016/2231 geänderten Fassung – wie oben in Rn. 8 ausgeführt – bestimmt, dass die restriktiven Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen verhängt werden, die „an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt sind, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder ‑übergriffe darstellen“. Auf dieser Grundlage war der Name des Klägers ursprünglich durch den Beschluss 2016/2231 in die streitige Liste aufgenommen worden, und zwar mit der Begründung, dass er als Befehlshaber der 1. Verteidigungszone der FARDC in deren Beteiligung an der unverhältnismäßigen Anwendung von Gewalt und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa verwickelt gewesen sei (siehe oben, Rn. 16). Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Rat die restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger bis zum 12. Dezember 2018 verlängert, wobei er die Gründe für die ursprüngliche Aufnahme seines Namens in die streitige Liste wörtlich übernahm (siehe oben, Rn. 20).

    82

    Erstens ist aber nicht davon auszugehen, dass das in [der französischen Sprachfassung von] Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788 in der durch den Beschluss 2016/2231 geänderten Fassung bei der Festlegung der Kriterien für die Aufnahme in die streitige Liste verwendete Partizip Präsens bedeutet, dass die Tatsachen, die der Aufnahme des Namens einer Person oder Einrichtung in diese Liste zugrunde liegen, zum Zeitpunkt der Entscheidung über diese Aufnahme oder ihre Verlängerung fortbestehen müssten. Es ist nämlich bereits entschieden worden, dass in Angelegenheiten, die die Aufnahme in eine Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen oder Einrichtungen betreffen, das Partizip Präsens in dem gesetzlichen Definitionen eigenen allgemeinen Sinn zu verstehen ist und nicht als Bezugnahme auf einen bestimmten Zeitraum (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, EU:T:2008:461, Rn. 108).

    83

    Zweitens bedeutet der Umstand, dass sich die Gründe für die Aufnahme des Namens des Klägers in die streitige Liste auf Vorgänge beziehen, die sich vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses ereignet hatten und die zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen waren, nicht notwendigerweise, dass die restriktiven Maßnahmen, die durch diesen Beschluss gegenüber dem Kläger aufrechterhalten wurden, obsolet sind. Da der Rat beschlossen hat, in den Gründen für die Aufnahme des Klägers in die streitige Liste auf konkrete Vorfälle Bezug zu nehmen, an denen die vom Kläger befehligten Streitkräfte beteiligt waren, kamen naturgemäß nur in der Vergangenheit liegende Handlungen in Betracht. Eine solche Bezugnahme kann nicht allein deshalb als irrelevant angesehen werden, weil die fraglichen Handlungen mehr oder weniger lange zurückliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2015, Tomana u. a./Rat und Kommission, T‑190/12, EU:T:2015:222, Rn. 236).

    84

    Diese Auslegung wird durch Art. 9 Abs. 2 Satz 2 des Beschlusses 2010/788 in der durch den angefochtenen Beschluss geänderten Fassung gestützt, wonach die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen gegebenenfalls verlängert oder geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass ihre Ziele nicht erreicht wurden. Soll dieser Vorschrift nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen werden, ist davon auszugehen, dass sie es gestattet, Personen oder Einrichtungen, die während des der Überprüfung vorausgegangenen Zeitraums keine neue Menschenrechtsverletzung begangen haben, auf der streitigen Liste zu belassen, wenn dies im Hinblick auf die Gesamtheit der maßgeblichen Umstände weiterhin gerechtfertigt ist, insbesondere im Hinblick darauf, dass die mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten Ziele nicht erreicht wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, EU:T:2008:461, Rn. 108).

    85

    Entgegen dem Vorbringen des Klägers verleihen die Gründe für die Aufnahme seines Namens in die streitige Liste den restriktiven Maßnahmen, die durch den angefochtenen Beschluss gegen ihn verhängt und verlängert wurden, somit keinen Strafcharakter.

    86

    Folglich ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

    [nicht wiedergegeben]

     

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

     

    2.

    Herr Gabriel Amisi Kumba trägt die Kosten.

     

    Gervasoni

    Madise

    da Silva Passos

    Kowalik-Bańczyk

    Mac Eochaidh

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Februar 2020.

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

    ( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.

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