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Document 62018TA0373

    Rechtssache T-373/18: Urteil des Gerichts vom 4. April 2019 — ABB/EUIPO (FLEXLOADER) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke FLEXLOADER — Absolute Eintragungshindernisse — Kein beschreibender Charakter — Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001 — Sprachliche Neuschöpfung — Kein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang mit bestimmten von der Markenanmeldung erfassten Waren)

    ABl. C 182 vom 27.5.2019, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.5.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 182/32


    Urteil des Gerichts vom 4. April 2019 — ABB/EUIPO (FLEXLOADER)

    (Rechtssache T-373/18) (1)

    (Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke FLEXLOADER - Absolute Eintragungshindernisse - Kein beschreibender Charakter - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001 - Sprachliche Neuschöpfung - Kein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang mit bestimmten von der Markenanmeldung erfassten Waren)

    (2019/C 182/36)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: ABB AB (Västerås, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hartmann und S. Fröhlich)

    Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Hanf und W. Schramek)

    Gegenstand

    Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. März 2018 (Sache R 93/2018-1) über die Anmeldung des Wortzeichens FLEXLOADER als Unionsmarke

    Tenor

    1.

    Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 29. März 2018 (Sache R 93/2018-1) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Eintragung des Wortzeichens FLEXLOADER für

    „mechanisch betätigte Werkzeuge zum Aufbringen von befeuchtenden, bindenden, ölenden, schmierenden oder färbenden Mitteln“ der Klasse 7 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 und

    „Geräte zur elektronischen Erfassung und Verarbeitung räumlicher Daten, Mikroprozessoren, elektrische Ein- und Ausgabe-Einheiten, Compact-Disks, Disketten, Magnetbänder und Halbleiter-Chips zum Speichern technischer Daten“ der Klasse 9 des Abkommens von Nizza abgelehnt wird.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Die ABB AB und das EUIPO tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 268 vom 30.7.2018.


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