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Document 62018CO0315(01)

Beschluss des Einzelrichters vom 22. November 2018.
Valencia Club de Fútbol, SAD gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Staatliche Beihilfen – Von den spanischen Behörden an bestimmte Fußballvereine gewährte Beihilfen – Von einer staatlichen Stelle im Rahmen von Darlehen zugunsten von drei Fußballvereinen der Autonomen Gemeinschaft Valencia gewährte Bürgschaft – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Rückforderungsanordnung – Aussetzung des Vollzugs – Dringlichkeit – Begründung – Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz.
Rechtssachen C-315/18 P(R).

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:951

BESCHLUSS DES FÜR DIE GEWÄHRUNG VORLÄUFIGEN RECHTSSCHUTZES ZUSTÄNDIGEN RICHTERS

22. November 2018 ( *1 )

„Rechtsmittel – Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Staatliche Beihilfen – Von den spanischen Behörden an bestimmte Fußballvereine gewährte Beihilfen – Von einer staatlichen Stelle im Rahmen von Darlehen zugunsten von drei Fußballvereinen der Autonomen Gemeinschaft Valencia gewährte Bürgschaft – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Rückforderungsanordnung – Aussetzung des Vollzugs – Dringlichkeit – Begründung – Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz“

In der Rechtssache C‑315/18 P(R)

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 57 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 8. Mai 2018,

Valencia Club de Fútbol SAD mit Sitz in Valencia (Spanien), Prozessbevollmächtigte: J. R. García-Gallardo Gil-Fournier und A. Guerrero Righetto, abogados,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch B. Stromsky, G. Luengo und P. Němečková als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Königreich Spanien,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER FÜR DIE GEWÄHRUNG VORLÄUFIGEN RECHTSSCHUTZES ZUSTÄNDIGE RICHTER

nach Anhörung des Generalanwalts G. Hogan

folgenden

Beschluss

1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Valencia Club de Fútbol SAD (im Folgenden: FC Valencia) die Aufhebung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts der Europäischen Union vom 22. März 2018, Valencia Club de Fútbol/Kommission (T‑732/16 R, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2018:171), mit dem dieser ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses (EU) 2017/365 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP), die Spanien dem Valencia Club de Fútbol [SAD], dem Hércules Club de Fútbol [SAD] und dem Elche Club de Fútbol [SAD] gewährt hat (ABl. 2017, L 55, S. 12, im Folgenden: streitiger Beschluss), zurückgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Die Rechtsmittelführerin, FC Valencia, ist ein im Jahr 1919 gegründeter professioneller Fußballverein, der in der ersten spanischen Fußball-Liga spielt.

3

In den Jahren 2012 und 2013 wurde die Aufmerksamkeit der Europäischen Kommission auf Behauptungen gelenkt, nach denen die Generalitat Valenciana staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften für Bankdarlehen zugunsten von drei Fußballvereinen der Autonomen Gemeinschaft Valencia, darunter der FC Valencia, gewährt habe.

4

Am 4. Juli 2016 erließ die Kommission den streitigen Beschluss. In diesem Beschluss stellte sie im Wesentlichen in Art. 1 fest, dass das Königreich Spanien rechtswidrig staatliche Beihilfen gewährt habe, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien, und zwar u. a. an die Fundación Valencia Club de Fútbol (im Folgenden: Fundación Valencia) zum einen in Höhe eines Betrag von 19193000 Euro in Form einer vom Instituto Valenciano de Finanzas, dem Finanzinstitut der Generalitat Valenciana, übernommenen Bürgschaft der öffentlichen Hand zur Deckung eines der Fundación Valencia gewährten Bankdarlehens zur Zeichnung von Aktien des FC Valencia im Rahmen einer Kapitalaufstockungsmaßnahme dieses Vereins und zum anderen in Höhe eines Betrags von 1188000 Euro zur Zahlung von Kapital, Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit diesem Darlehen. In den Art. 2 bis 4 des streitigen Beschlusses gab die Kommission dem Königreich Spanien auf, die in Rede stehenden staatlichen Beihilfen, einschließlich der Zinsen ab dem Tag, an dem die Beihilfen dem FC Valencia zur Verfügung gestellt worden seien, sofort in wirksamer Weise von diesem zurückzufordern und sie über die Umsetzung dieses Beschlusses zu unterrichten.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

5

Mit Klageschrift, die am 20. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin eine Klage, mit der sie im Wesentlichen die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses beantragte.

6

Mit gesondertem Schriftsatz, der am 28. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, stellte die Rechtsmittelführerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem sie zunächst begehrte, den Vollzug der Art. 3 und 4 des streitigen Beschlusses auszusetzen, soweit die Kommission darin anordne, die in Rede stehenden staatlichen Beihilfen von ihr zurückzufordern, sodann, hilfsweise, den Vollzug von der Leistung einer Sicherheit zugunsten des Instituto Valenciano de Finanzas abhängig zu machen und schließlich, äußerst hilfsweise, andere Aussetzungsmaßnahmen unter Bedingungen, die das Gericht für zweckmäßig erachte, zu erlassen.

7

Am 4. November 2016 richtete der Präsident des Gerichts Fragen zur schriftlichen Beantwortung an die Rechtsmittelführerin, auf die diese am 7. November 2016 antwortete.

8

Mit Beschluss vom 10. November 2016 bewilligte der Präsident des Gerichts gemäß Art. 157 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorläufig die Aussetzung des Vollzugs bis zum Erlass des Beschlusses, der das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendet.

9

Am 5. Dezember 2016 beantragte die Fundación Valencia, im Verfahren der einstweiligen Anordnung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerin zugelassen zu werden. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 6. April 2017, Valencia Club de Fútbol/Kommission (T‑732/16 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:272), zurückgewiesen.

10

Am 11. Dezember 2017 forderte der Präsident des Gerichts die Rechtsmittelführerin auf, „durch geeignete Dokumente – einschließlich des letzten geprüften Abschlusses – belegte aktuelle Angaben über ihre finanzielle Situation sowie jede andere Art von relevanten Angaben zu den seit der Einreichung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz eingetretenen Änderungen vorzulegen“. Die Rechtsmittelführerin kam diesem Ersuchen am 21. Dezember 2017 nach. Am 18. Januar 2018 nahm die Kommission zu den Antworten der Rechtsmittelführerin Stellung.

11

Am 24. Januar 2018 ersuchte die Rechtsmittelführerin darum, ihren Zwischenabschluss für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 vorlegen und zu den beiden von der Kommission in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2018 vorgebrachten Argumenten Stellung nehmen zu dürfen. Dieses Dokument wurde zur Akte genommen, und der Rechtsmittelführerin wurde gestattet, ihren Zwischenabschluss vorzulegen, was sie am 5. Februar 2018 tat.

12

Am 22. März 2018 erließ der Präsident des Gerichts den angefochtenen Beschluss, mit dem er den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückwies.

13

Dazu prüfte der Präsident des Gerichts zunächst, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt war. Insoweit wies er u. a. in Rn. 39 des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung im Fall eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen der Union der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nur gerechtfertigt sei, wenn die fragliche Maßnahme der ausschlaggebende Grund für den behaupteten schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden sei. In Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses fügte er hinzu, dass, wenn der geltend gemachte Schaden finanzieller Art sei, die beantragte einstweilige Anordnung zu rechtfertigen sei, sofern erkennbar sei, dass die Partei, die sie beantrage, andernfalls in eine Lage geriete, die ihre finanzielle Lebensfähigkeit vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache bedrohen könnte, oder dass ihre Marktanteile – insbesondere in Anbetracht des Zuschnitts und des Umsatzes ihres Unternehmens sowie gegebenenfalls der Merkmale des Konzerns, dem sie angehöre – wesentlich verändert würden.

14

Aus Rn. 47 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass die Rechtsmittelführerin zum Nachweis der Dringlichkeit der beantragten Aussetzung des Vollzugs vorgetragen hat, dass die sofortige Rückforderung der in Rede stehenden Beträge ihre finanzielle Lebensfähigkeit bedrohen würde und in erheblicher und irreversibler Weise ihre Position auf dem Markt der Fußballvereine verändern würde.

15

In Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses stellte der Präsident des Gerichts insoweit fest, dass der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Schaden finanzieller Art sei.

16

Nach einer Prüfung der von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Unterlagen kam der Präsident des Gerichts zu dem Schluss, dass sich diese weder in einer Situation befinde, in der ihre finanzielle Lebensfähigkeit gefährdet wäre, noch, dass sie Gefahr liefe, dass ihre Marktanteile in erheblicher und irreversibler Weise verändert würden.

17

Der Präsident des Gerichts wies daher den Antrag der Rechtsmittelführerin auf vorläufigen Rechtsschutz zurück und hob seinen Beschluss vom 10. November 2016 auf.

Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

18

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

die Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses anzuordnen;

hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

19

Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag wie die Rechtsmittelschrift bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

20

Da der Vizepräsident und die Präsidentin der Ersten Kammer des Gerichtshofs verhindert waren, wurde am 4. Juni 2018 der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichtshofs bestimmt, um gemäß Art. 13 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Aufgaben des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters wahrzunehmen.

21

Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofs vom 13. Juni 2018, Valencia Club de Fútbol/Kommission (C‑315/18 P[R]‑R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:443), der gemäß Art. 160 Abs. 7 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ohne Anhörung der anderen Parteien des Verfahrens erlassen wurde, wurde der Vollzug des streitigen Beschlusses bis zum Erlass desjenigen Beschlusses ausgesetzt, der von den folgenden beiden Beschlüssen als erster ergeht, dem Beschluss, der das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendet, und dem Beschluss, mit dem über das vorliegende Rechtsmittel entschieden wird.

22

In ihrer Rechtsmittelbeantwortung, die am 18. Juni 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, beantragt die Kommission,

das Rechtsmittel zurückzuweisen,

der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Zur Zulässigkeit

23

Die Kommission hält das Rechtsmittel, das ihrer Ansicht nach auf bloßen Uneinigkeiten der Parteien in Bezug auf die vom Präsidenten des Gerichts vorgenommene Würdigung der Tatsachen beruht, für unzulässig.

24

Die Rechtsmittelführerin macht mit ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen geltend, dass der Präsident des Gerichts zum einen auf bestimmte von ihr im ersten Rechtszug vorgebrachte Argumente nicht eingegangen sei und sich zum anderen geweigert habe, ein Beweismittel, das zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden sollte und das sie angekündigt habe, zu berücksichtigen. Damit habe der Präsident des Gerichts gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstoßen.

25

Hierzu genügt die Feststellung, dass sich im Rechtsmittelverfahren, wie aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, die Kontrolle durch den Gerichtshof insbesondere darauf richtet, zu prüfen, ob das Gericht auf alle vom Kläger vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 14. Juni 2016, Chemtura Netherlands/EFSA, C‑134/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2016:442, Rn. 46; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. Mai 2016, Rose Vision/Kommission, C‑224/15 P, EU:C:2016:358, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zu prüfen, ob die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C‑105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Das Rechtsmittel ist folglich zulässig.

Zur Begründetheit

27

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

28

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, der Präsident des Gerichts habe es versäumt, das Kriterium der Dringlichkeit im Hinblick auf Schäden zu prüfen, die nicht finanzieller Art seien, obwohl sie in ihren Schriftsätzen und in den Dokumenten, die sie am 24. Januar und am 5. Februar 2018 vorgelegt habe, und die zur Akte des Gerichts genommen worden seien, weitere Schäden aufgezeigt habe, wie, für einen 100 Jahre alten Fußballverein, die Beeinträchtigung seines Markenimages und andere Nachteile sportlicher Art. Dadurch habe der Präsident des Gerichts die Dringlichkeit nur teilweise gewürdigt und somit gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstoßen.

29

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen.

30

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrem Rechtsmittel zwar einen Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes geltend macht, mit dem zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes geltend gemachten Vorbringen jedoch im Wesentlichen dargetan werden soll, dass der Präsident des Gerichts es trotz der in ihren Schriftsätzen vom 24. Januar und vom 5. Februar 2018 insoweit vorgetragenen Argumente versäumt habe, zum Kriterium der Dringlichkeit im Hinblick auf die Schäden Stellung zu nehmen, die nicht finanzieller Art seien.

31

Insoweit ist daran zu erinnern, dass mit einem Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht sei auf im ersten Rechtszug vorgebrachte Argumente nicht eingegangen, im Wesentlichen ein Verstoß gegen die Begründungpflicht gerügt wird, die sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach deren Art. 53 Abs. 1 auf das Gericht anwendbar ist, und Art. 119 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 14. Juni 2016, Chemtura Netherlands/EFSA, C‑134/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2016:442, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Im angefochtenen Beschluss hat der Präsident des Gerichts in Rn. 34 zum einen darauf hingewiesen, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter Anträgen auf Aussetzung des Vollzugs und sonstige einstweilige Anordnungen stattgeben könne, wenn dargetan sei, dass die einstweiligen Anordnungen dem ersten Anschein nach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerechtfertigt seien (fumus boni iuris) und dass sie dringlich in dem Sinne seien, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich sei, sie vor der Entscheidung zur Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen, und zum anderen darauf, dass diese Voraussetzungen kumulativ seien, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen sei, sofern eine von ihnen fehle. Er hat sodann zunächst geprüft, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist.

33

Er hat in Rn. 47 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerin zum Nachweis der Dringlichkeit der begehrten Aussetzung des Vollzugs vorgetragen habe, dass die sofortige Rückforderung der in Rede stehenden Beträge ihre finanzielle Lebensfähigkeit gefährden und ihre Position auf dem Markt der Fußballvereine in erheblicher und irreversibler Weise verändern würde.

34

Hierzu hat er erstens in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass, was die den Gegenstand der Rückforderungsanordnung bildenden Beträge von 20381000 Euro als Hauptforderung und 2949523,62 Euro an bis zum 5. November 2016 aufgelaufenen Zinsen angehe, der von der Rechtsmittelführerin insoweit geltend gemachte Schaden finanzieller Art sei.

35

Was zweitens die Frage anbelangt, ob die Rechtsmittelführerin mit Erfolg nachgewiesen hat, dass der behauptete Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen ist, hat der Präsident des Gerichts, gestützt auf den von der Rechtsmittelführerin vorgelegten geprüften Abschluss für das am 30. Juni 2017 endende Wirtschaftsjahr 2016/2017, in Rn. 50 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass sich aus diesem Abschluss erstens ergebe, dass die Rechtsmittelführerin eine Rückstellung in Höhe des Betrags gebildet habe, der Gegenstand der Rückforderungsanordnung sei, zweitens, dass die Rechtsmittelführerin zur fraglichen Zeit über zwei noch zur Verfügung stehende Kreditlinien ihres Mehrheitsaktionärs verfügt habe, die erste über 12000000 Euro und die zweite über 42000000 Euro, und drittens, dass sich der Mehrheitsaktionär zur fraglichen Zeit bereit erklärt habe, seine finanzielle Unterstützung zu gewähren, um der Rechtsmittelführerin die Fortsetzung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Der Präsident des Gerichts hat viertens hinzugefügt, die Rechtsmittelführerin habe nicht geltend gemacht, dass diese Kreditlinien nicht mehr abrufbar seien oder dass der Mehrheitsaktionär seine Zusage, die zur Gewährleistung der Fortführung ihrer Tätigkeiten erforderliche finanzielle Unterstützung bereitzustellen, zurückgenommen habe.

36

Drittens hat der Präsident des Gerichts in Rn. 51 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass es in Anbetracht dieser Punkte der Rechtsmittelführerin obliege, die Gründe dafür darzutun, dass sie sich in einer Situation befinde, in der ihre finanzielle Lebensfähigkeit gefährdet sei, oder darzutun, dass die Gefahr bestehe, dass ihre Marktanteile dauerhaft und in einer nicht wiedergutzumachenden Weise verändert würden.

37

Er hat gleichwohl viertens in Rn. 52 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass die Klägerin in ihrem Vorbringen zu ihrer finanziellen Situation die Kreditlinien über 54000000 Euro und die von ihrem Mehrheitsaktionär zugesagte finanzielle Unterstützung nicht angegeben und nicht erläutert habe, warum trotz dieser Unterstützung von einer Gefahr für ihre finanzielle Lebensfähigkeit auszugehen sein sollte.

38

Fünftens hat der Präsident in den Rn. 54 und 55 des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die angebliche Gefahr, dass Marktanteile der Rechtsmittelführerin in bedeutender und nicht wiedergutzumachender Weise verändert werden könnten, darauf hingewiesen, dass deren Vorbringen im Wesentlichen auf der Annahme beruhe, dass ihre angespannte finanzielle Situation es nicht ermögliche, die in der Rückforderungsanordnung genannten Beträge zu entrichten, ohne dass dies äußerst schwerwiegende Auswirkungen auf ihre Fähigkeit, Transfers von Spielern durchzuführen, und auf ihre Positionierung auf dem Markt der Referenz-Fußballvereine habe. Allerdings habe die Rechtsmittelführerin die in Rn. 37 des vorliegenden Beschlusses genannten Kreditlinien ihres Mehrheitsaktionärs und die von diesem gewährte Unterstützung nicht angegeben.

39

Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt und vorbehaltlich des Vorbringens der Rechtsmittelführerin, dass es ihr unmöglich gewesen sei, Transfers von Spielern durchzuführen, auf das der Präsident des Gerichts in Rn. 55 des angefochtenen Beschlusses eingegangen ist, dessen Inhalt in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses wiedergegeben wird, hat der Präsident des Gerichts, wie die Rechtsmittelführerin mit ihrem Rechtsmittel geltend macht, nicht speziell zu den möglichen weiteren Schäden nicht finanzieller Art Stellung genommen, die in ihren Schriftsätzen vom 24. Januar und vom 5. Februar 2018 geltend gemacht wurden.

40

Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Entscheidungen des Gerichts hinreichend begründet sein, damit der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Insoweit genügt es, dass die Begründung aus sich heraus klar und verständlich ist und das Ergebnis, das sie stützen soll, trägt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2002, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C‑232/02 P[R], EU:C:2002:601, Rn. 56, und Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013, Kommission/Deutschland, C‑426/13 P[R], EU:C:2013:848, Rn. 66).

41

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt dieser im Übrigen nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; daher kann die Begründung implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 14. Juni 2016, Chemtura Netherlands/EFSA, C‑134/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2016:442, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche von der Rechtsmittelführerin in ihren Schriftsätzen vom 24. Januar und vom 5. Februar 2018 geltend gemachten Schäden, wie das Gericht im Wesentlichen in den Rn. 54 und 55 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, auf der Prämisse beruhen, dass die Rechtsmittelführerin gezwungen wäre, die Einleitung eines präventiven Restrukturierungsverfahrens zu beantragen, um die in der Rückforderungsanordnung genannten Beträge zahlen zu können, oder, dass es der Rechtsmittelführerin zumindest unmöglich wäre, ihre Verbindlichkeiten gegenüber ihren Spielern und Technikern, Regulierungsbehörden oder Mitgliedsvereinen der professionellen Fußball-Liga zu erfüllen.

43

In ihrem Schriftsatz vom 24. Januar 2018 hat die Rechtsmittelführerin nämlich zunächst geltend gemacht, dass ein Antrag auf Einleitung eines vorsorglichen Restrukturierungsverfahrens „zu einem Abstieg auf administrativem Wege, was die nationalen Wettkämpfe angehe, führen könnte“ oder den Verlust des Status der Sporteinrichtung als Verbandsmitglied im Wege des Ausschlusses nach sich ziehen könnte, wodurch der Verein, der seinen Verbindlichkeiten nicht nachgekommen sei, gezwungen wäre, sich bei Amateur-Wettkämpfen einzuschreiben. Die Stellung eines solchen Antrags könnte ferner dazu führen, dass sie keine Lizenz der Union Europäischer Fußballverbände (UEFA) erhalte. Die hauptsächlichen vermögensrechtlichen Folgen aus dieser Situation für sie bestünden im Verlust der aus nationalen und internationalen Wettkämpfen bezogenen Einnahmen, der „Spieler des A‑Kaders“, für deren Transfer keine oder eine geringe Gegenleistung gezahlt würde, der Einnahmen aus den Fernsehübertragungsrechten, der Werbeeinnahmen und der Merchandising-Einnahmen. Die Rechtsmittelführerin macht schließlich geltend, dass die Gefahr einer Nichtteilnahme an professionellen Wettkämpfen während einer oder sogar zweier Saisons verheerende Folgen für sie hätte, die einen nicht wiedergutzumachenden Schaden für das Image des Clubs nach sich ziehen würden, was zu einem massiven Abgang von „Spielern des A‑Kaders“ sowie zu Verlusten in Höhe mehrerer Millionen Euro bei den regelmäßigen Einnahmen des Vereins führen würde.

44

In ihrem Schriftsatz vom 5. Februar 2018 hat die Rechtsmittelführerin im Übrigen geltend gemacht, dass die Nichterfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber Spielern und Technikern, Regulierungsbehörden oder Mitgliedsvereinen nach den Statuten der professionellen Fußball-Liga als äußerst schwerer Verstoß angesehen werde, der zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens und zu strengen Sanktionen – wie beispielsweise dem Abstieg in eine niedrigere Kategorie, dem Verlust des Status eines Verbandsmitglieds oder dem Lizenzverlust – führen könne. Somit sei die bloße Beantragung der Einleitung eines präventiven Restrukturierungsverfahrens geeignet, die Rechtsmittelführerin daran zu hindern, ihre kurzfristigen finanziellen Verbindlichkeiten zu erfüllen und somit an professionellen Wettkämpfen der folgenden Saison teilzunehmen, was verheerende finanzielle und wirtschaftliche Folgen hätte und dem Image des Vereins einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen würde.

45

Dass die in Rn. 42 des vorliegenden Beschlusses genannte Prämisse zutrifft, wurde von der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht jedoch nicht belegt. Wie der Präsident des Gerichts in seiner freien Würdigung des Sachverhalts, deren Unrichtigkeit oder Verfälschung vor dem Gerichtshof nicht behauptet wurde, in den Rn. 48 bis 55 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, hat die Rechtsmittelführerin, die nach den Feststellungen des Präsidenten des Gerichts über Kreditlinien über 54000000 Euro und die von ihrem Mehrheitsaktionär zugesagte finanzielle Unterstützung verfügt, nämlich nicht erklärt, warum – trotz dieser Kreditlinien und dieser Unterstützung – davon auszugehen sein sollte, dass eine Gefahr für ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit bestehe.

46

Da keine solche Gefahr besteht und da kein präventives Restrukturierungsverfahren eingeleitet wurde, hat der Präsident des Gerichts keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht begangen, als er den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen hat, ohne speziell auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu angeblichen Schäden nicht finanzieller Art einzugehen, die aus einer solchen Einleitung resultieren würden.

47

Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

48

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, sie habe dem Präsidenten des Gerichts – in Beantwortung einer von diesem gestellten Frage nach aktualisierten Angaben zu ihrer finanziellen Situation – mitgeteilt, dass die Fertigstellung eines Berichts über ihren Zwischenabschluss zum 31. Dezember 2017 durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar bevorstehe. Sie habe insoweit in ihren Schriftsätzen vom 21. Dezember 2017 sowie vom 24. Januar und 5. Februar 2018 auf die Bedeutung der Vorlage vollständiger Zwischenabschlüsse und dieses Berichts vor der Entscheidung des Präsidenten des Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hingewiesen. Die Einhaltung des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes hätte es erfordert, dass der Präsident des Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erst nach Erhalt dieser Unterlagen entscheide.

49

Die Kommission hält den zweiten Rechtsmittelgrund für nicht stichhaltig.

50

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin den Präsidenten des Gerichts in ihrem Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 darüber informiert hat, dass sie ihm am 7. Februar 2018 einen Entwurf des Zwischenabschlusses zum 31. Dezember 2017 und, sollte er es für angebracht halten, nach Erhalt, am 31. März 2018, des in Rn. 48 des vorliegenden Beschlusses genannten Berichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine eingeschränkte Prüfung des Zwischenabschlusses sowie den Anhang des Zwischenabschlusses übermitteln könne.

51

In ihrem Schriftsatz vom 24. Januar 2018 hat die Rechtsmittelführerin ebenfalls einen Antrag auf Vorlage ihres Zwischenabschlusses zum 31. Dezember 2017 gestellt, um, so die Rechtsmittelführerin, dem Präsidenten des Gerichts vor Erlass seines Beschlusses ein möglichst aktuelles Gesamtbild der finanziellen Situation zu vermitteln.

52

Da der Präsident des Gerichts diesen Antrag zugelassen hat, hat die Rechtsmittelführerin diese Zwischenbilanz am 5. Februar 2018 vorgelegt. In dem dieser Zwischenbilanz beigefügten Schriftsatz hat die Rechtsmittelführerin dem Präsidenten des Gerichts „angesichts der Bedeutung der Zwischenbilanz“ angeboten, ihm die vollständige Zwischenbilanz sowie den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der am 31. März 2018 fertiggestellt würde, vorzulegen.

53

Insoweit ist unstreitig, dass der Präsident des Gerichts auf diesen Vorschlag nicht eingegangen ist und am 22. März 2018 den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

54

Damit hat der Präsident des Gerichts keinen Rechtsfehler begangen.

55

Nach ständiger Rechtsprechung muss der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für sich allein dem Antragsgegner die Vorbereitung seiner Stellungnahme und dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter die Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, ermöglichen, wobei sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, unmittelbar aus der Antragsschrift ergeben müssen (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 6. September 2016, Inclusion Alliance for Europe/Kommission, C‑378/16 P‑R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56

In Anbetracht der Zügigkeit, die das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes naturgemäß kennzeichnet, kann vom Antragsteller mit gutem Grund verlangt werden, dass er – außer in Ausnahmefällen – bereits bei Antragstellung alle verfügbaren Beweise, die den Antrag stützen, vorlegt, damit der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter auf dieser Grundlage die Begründetheit des Antrags beurteilen kann (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 6. September 2016, Inclusion Alliance for Europe/Kommission, C‑378/16 P‑R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Selbst für den Fall, dass ein Beweis, wie im vorliegenden Fall, erst nach der Einreichung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz verfügbar ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es allein Sache des Präsidenten des Gerichts ist, zu entscheiden, ob die ihm in den Rechtssachen, mit denen er befasst ist, vorliegenden Informationen möglicherweise der Ergänzung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 67, sowie Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 17. Mai 2018, Vereinigte Staaten von Amerika/Apple Sales International u. a., C‑12/18 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:330, Rn. 22).

58

Im vorliegenden Fall hat der Präsident in Rn. 36 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass er in Anbetracht des Akteninhalts über alle zur Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erforderlichen Angaben verfügt.

59

Die Frage, ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, unterliegt im Übrigen seiner freien Würdigung des Sachverhalts, die der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entzogen ist, sofern nicht dem Gericht vorgelegte Beweismittel verfälscht worden sind oder die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts sich aus den Akten ergibt (Urteile vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, C‑385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 163, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60

Eine solche Unrichtigkeit oder Verfälschung wird mit dem vorliegenden Rechtsmittel jedoch nicht geltend gemacht. Die Rechtsmittelführerin hat in ihrer Rechtsmittelschrift vielmehr erklärt, dass sich der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellte Prüfungsbericht über die eingeschränkte Prüfung des vollständigen Zwischenabschlusses, der ihr schließlich am 23. März 2018 vorgelegen habe, darauf beschränkt habe, „die finanzielle Situation des Vereins zu bestätigen, die sich aus dem vorläufigen Abschluss des Vereins zum 31. Dezember 2017 ergebe“.

61

Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund und damit das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

62

Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der aufgrund von Art. 184 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

63

Da die Rechtsmittelführerin mit ihren Anträgen unterlegen ist und die Kommission ihre Verurteilung zur Kostentragung beantragt hat, ist sie zur Tragung der Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sowie des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache C‑315/18 P(R)‑R zu verurteilen.

 

Aus diesen Gründen hat der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter beschlossen:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Valencia Club de Fútbol SAD trägt die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sowie des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache C‑315/18 P(R)‑R.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

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