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Document 62018CN0718

Rechtssache C-718/18: Klage, eingereicht am 16. November 2018 — Europäische Kommission / Bundesrepublik Deutschland

ABl. C 54 vom 11.2.2019, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/6


Klage, eingereicht am 16. November 2018 — Europäische Kommission / Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-718/18)

(2019/C 54/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Noll-Ehlers, O. Beynet, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge

Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge

1.

feststellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (1), und der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (2) verstoßen hat, indem sie

Artikel 2 Nummer 21 der Richtlinie 2009/72/EG, und Artikel 2 Nummer 20 der Richtlinie 2009/73/EG;

Artikel 19 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 8 der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG;

Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG;

Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 6 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/72/EG, und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 6 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/73/EG;

nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat;

2.

der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage betrifft die mangelhafte Umsetzung der Richtlinien 2009/72 und 2009/73 zum Elektrizitäts- bzw. Erdgasbinnenmarkt in Deutschland durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Dabei ist nach Auffassung der Kommission die Umsetzung durch das EnWG in vier Punkten nur unzureichend erfolgt. Erstens sei die Definition des vertikal integrierten Unternehmens, die bestimmt, welche Unternehmen unter die Entflechtungsvorschriften der Richtlinien fallen, nur eingeschränkt in deutsches Recht umgesetzt worden. Zweitens seien die Karenzvorschriften hinsichtlich des Stellenwechsels innerhalb des vertikal integrierten Unternehmens nicht vollständig umgesetzt worden. Drittens seien auch die Vorschriften, die bestimmte Beteiligungen an, oder finanzielle Zuwendungen von Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens untersagen, nur eingeschränkt umgesetzt worden. Schließlich verletze die Zuweisung von Zuständigkeiten im EnWG die ausschließlichen Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde, wie sie in den Richtlinien vorgesehen sind.

Hierin liegt nach Auffassung der Kommission ein Verstoß gegen Artikel 2 Nummer 21 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 2 Nummer 20 der Richtlinie 2009/73/EG, Artikel 19 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 8 der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG, Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG sowie Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 6 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/72/EG, und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 6 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/73/EG.


(1)  ABl. 2009, L 211, S. 55.

(2)  ABl. 2009, L 211, S. 94.


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